OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 O 405/13

LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHALLE:2014:0904.4O405.13.0A
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In einem (hier: durch einen Vergleich) abgeschlossenen Verfahren kommt eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung nicht in Betracht.(Rn.1) 2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gericht die Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages pflichtwidrig verzögert hätte.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem (hier: durch einen Vergleich) abgeschlossenen Verfahren kommt eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung nicht in Betracht.(Rn.1) 2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gericht die Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages pflichtwidrig verzögert hätte.(Rn.1) Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe bewilligt werden können, liegen nicht vor. Denn das Verfahren ist inzwischen durch einen Vergleich beendet und in einem abgeschlossenen Verfahren kommt eine Prozesskostenhilfegewährung nicht in Betracht. Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen und nach dem Verfahrensabschluss ist eine erfolgversprechende Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Nur dann, wenn das Gericht die Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages pflichtwidrig verzögert hätte, wäre für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf die Zeit der Entscheidungsreife abzustellen. Eine Verzögerung, die sich auf die Erfolgsaussicht der Beklagten ausgewirkt hat, liegt jedoch nicht vor. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ging am 26.2.2014 bei Gericht ein und nach dem Gesetz war dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, so dass der früheste, denkbare Entscheidungszeitpunkt überhaupt erst nach dem Eingang der Replik am 7.3.2014 vorlag. Bereits am 13.3.2014 wurde jedoch das Insolvenzverfahren der Beklagten eröffnet. Zwar führte die Insolvenzeröffnung nicht zum Stillstand des Prozesskostenhilfeverfahrens (OLG Frankfurt 1 Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Halle, 06108 Halle, Hansering 13 oder dem Oberlandesgericht Naumburg, 06618 Naumburg, Domplatz 10. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600,00 € übersteigt. Das gilt nicht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint oder nur gegen Ratenzahlung bewilligt hat.Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Halle, 06108 Halle, Hansering 13 oder dem Oberlandesgericht Naumburg, 06618 Naumburg, Domplatz 10. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600,00 € übersteigt. Das gilt nicht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint oder nur gegen Ratenzahlung bewilligt hat.Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen., Beschluss vom 6.11.2012, Az.: 4 W 15/12). Eine Prozesskostenhilfe für die Beklagte kam danach aber nicht mehr in Betracht, weil die Beklagte in diesem Prozess nicht mehr beteiligt sein konnte, sondern der Prozess - soweit eine Fortsetzung hätte erfolgen sollen - allein noch mit der Insolvenzverwalterin geführt worden wäre. Das Risiko von tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, die im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens die Erfolgsaussichten der Klage oder der Rechtsverteidigung in einem Prozess verändern, trifft den Antragsteller (Zöller/Greger § 119 Rn.45 m.w.N.).