Urteil
4 O 415/11
LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHALLE:2011:1201.4O415.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Nachfolgevertrag über die Gasbelieferung kann auch durch sozialtypisches Verhalten des Kunden zustande kommen, wenn der ursprüngliche Vertrag mit dem Gasversorger ausgelaufen ist und kein anderer Gasanbieter mit der Lieferung beauftragt und damit die Realofferte des Gasversorgers zur Weiterbelieferung mit Gas angenommen wurde. Denn seit Aufhebung des Versorgungsmonopols der örtlichen Versorger kann ohne die Mitteilung eines Anbieterwechsels an den örtlichen Netzbetreiber ein Wechsel des Belieferungsunternehmens nicht eintreten.(Rn.17)
2. Eine AGB-Klausel nach der nur offensichtliche Abrechnungsfehler von der sofortigen Zahlungspflicht entbinden, ist im Rahmen eines Sondertarifvertrages bei der gewerblichen Versorgung eines Unternehmens wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da mit dieser Klausel die schlichte Forderungsbehauptung zu einer unbedingten Zahlungspflicht des Vertragspartners gemacht wird und sich der Gasversorger durch diese einseitige Vertragsgestaltung unangemessene Vorteile verschafft.(Rn.22)
3. Die angefallenen Verbrauchssteuern stellen eine der Steuerpflicht nach dem UStG unterfallende Leistung des Lieferanten dar, wenn sie offen auf den Leistungsempfänger überwälzt werden.(Rn.34)
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 199.566,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 67.060,10 € ab dem 27.4.2010 und auf weitere 132.506,43 € ab dem 27.12.2010 sowie 36,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachfolgevertrag über die Gasbelieferung kann auch durch sozialtypisches Verhalten des Kunden zustande kommen, wenn der ursprüngliche Vertrag mit dem Gasversorger ausgelaufen ist und kein anderer Gasanbieter mit der Lieferung beauftragt und damit die Realofferte des Gasversorgers zur Weiterbelieferung mit Gas angenommen wurde. Denn seit Aufhebung des Versorgungsmonopols der örtlichen Versorger kann ohne die Mitteilung eines Anbieterwechsels an den örtlichen Netzbetreiber ein Wechsel des Belieferungsunternehmens nicht eintreten.(Rn.17) 2. Eine AGB-Klausel nach der nur offensichtliche Abrechnungsfehler von der sofortigen Zahlungspflicht entbinden, ist im Rahmen eines Sondertarifvertrages bei der gewerblichen Versorgung eines Unternehmens wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da mit dieser Klausel die schlichte Forderungsbehauptung zu einer unbedingten Zahlungspflicht des Vertragspartners gemacht wird und sich der Gasversorger durch diese einseitige Vertragsgestaltung unangemessene Vorteile verschafft.(Rn.22) 3. Die angefallenen Verbrauchssteuern stellen eine der Steuerpflicht nach dem UStG unterfallende Leistung des Lieferanten dar, wenn sie offen auf den Leistungsempfänger überwälzt werden.(Rn.34) 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 199.566,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 67.060,10 € ab dem 27.4.2010 und auf weitere 132.506,43 € ab dem 27.12.2010 sowie 36,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. 3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht H örtlich zuständig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden. Unstreitig war die Fa. A bevollmächtigt einen Energielieferungsvertrag für die Beklagte abzuschließen und ausweislich dieses Vertrages (Anlage K 1) wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt. Diese weisen H als Gerichtsstand aus. Wirksamkeitsbedenken gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen Gerichtsstandsver-einbarungen zwischen Kaufleuten eingeführt werden, bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine abweichenden Gerichtsstands-vereinbarungen. Aus der Vertragsurkunde ergeben sich nicht die geringsten Anzeichen dafür, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB) der Beklagten Vertragsinhalt wurden. Nicht einmal die von der Beklagten an die A erteilte Vollmacht weist auf AGB der Beklagten oder deren beabsichtigte Einbeziehung in den abzuschließenden Vertrag hin. II. Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung auch begründet. Die Klägerin kann wegen der Gaslieferungen an die Beklagte in der Zeit vom 1.7.2009 bis 30.9.2010 die Zahlung von 199.566,53 € gemäß § 433 Abs.1 BGB von dieser verlangen. 1) Unstreitig bestand bis zum 30.6.2010 ein Gaslieferungsvertrag zwischen den Parteien mit dem ein Preis von 4,33 Ct/kWh netto vereinbart war. Auch für den nachfolgenden Zeitraum, in dem die Beklagte unstreitig weiter das Gas bezog, hat sie zumindest diesen Preis an die Klägerin weiterzubezahlen. Denn zwischen den Parteien ist auch ein Nachfolgevertrag über die Gasbelieferung durch sozialtypisches Verhalten der Beklagten zustande gekommen. Der Beklagten war bekannt, dass sie weiterhin Gas bezog, obwohl der ursprüngliche Vertrag mit der Klägerin ausgelaufen war. Sie wusste ebenso, dass sie keinen anderen Gasanbieter mit der Lieferung beauftragt hatte. Damit nahm sie die Realofferte zur Weiterbelieferung mit Gas an. Dies war eine Realofferte der Klägerin, nicht aber eine solche des örtlichen Gasversorgungsunternehmens am Ort der Gasabnahme. Denn seit Aufhebung des Versorgungsmonopols der örtlichen Versorger kann ohne die Mitteilung eines Anbieter-wechsels an den örtlichen Netzbetreiber ein Wechsel des Belieferungsunternehmens nicht eintreten. Ohne eine solche Versorgungsmitteilung durch den neuen Versorger oder zumindest die Anzeige des vorherigen Versorgungsunternehmens über die Versorgungseinstellung, erfährt der örtliche Versorger nicht davon, dass nunmehr er das Gas bereitzustellen hat und abrechnen kann. Ohne eine solche Kenntnis kann aber nicht von einer Realofferte des örtlichen Versorgungsunternehmens ausgegangen werden, da sein Verhalten nicht dahingehend verstanden werden kann, dass er das Gas ohne Bezahlung an jeden zur Verfügung stellen will. Selbst wenn man nicht dem vorstehenden, an die heutige Versorgungsfreiheit im Energiemarkt angepassten Verständnis der Realofferte folgen wollte, ergibt sich der Anspruch der Klägerin auch aus §§ 812, 818 Abs.2 BGB. Den Strom hat die Klägerin geliefert, wie sich aus der Netzabrechnung der e ergibt. Unstreitig entspricht der durch die Klägerin abgerechnete Preis dem marktüblichen Preis, womit dieser dem zu ersetzenden objektiven Wert gemäß § 818 Abs.2 BGB entspricht. Dass es der Beklagten möglich war durch entsprechende Bemühungen, insbesondere auch bei Teilnahme an einer Einkaufsgemeinschaft, billigere Gastarife auf dem Markt aufzufinden, steht dem nicht entgegen. 2) Die Klägerin hat der Beklagten auch die abgerechneten Mengen an Gas zur Verfügung gestellt. a) Dabei kann sich die Klägerin allerdings nicht auf die Regelung gemäß Ziffer 6.4. der AGB stützen, nach der nur offensichtliche Abrechnungsfehler von der sofortigen Zahlungspflicht entbinden. Denn diese Klausel ist wegen unangemessener Benach-teiligung der Beklagten unwirksam (§ 307 BGB). Eine solche Klausel mag eine Berechtigung haben im Rahmen der Grundversorgung, bei der der Versorger sich seine Kunden nicht aussuchen und diese nicht ablehnen kann. Im Rahmen eines Sondertarifvertrages bei der gewerblichen Versorgung eines Unternehmens erachtet das Gericht diese Klausel jedoch als eine so einseitige und durch nichts gerechtfertigte Verfolgung eigener Interessen unter gröblicher Missachtung der Interessen des Vertragspartners, dass dies nicht mehr hinnehmbar ist. Diese Kausel verstößt eklatant gegen das gesetzlichen Leitbild aller gesetzlich geregelten Vertragsbilder, dass derjenige, der Vergütung verlangt, darlegen und beweisen muss, dass er auch die entsprechende Leistung erbracht hat. Die Stellung einer Rechnung ist schließlich nichts mehr als ein Papier, dass der Forderungsprätendent sich selbst ausstellt; sie bietet keinerlei Anbeweis für ihre inhaltliche Richtigkeit und das Bestehen der darin durch eine Vertragspartei schlicht benannten Forderung. Mit der Klausel 6.4. der AGB macht die Klägerin quasi ihre schlichte Forderungsbehauptung zu einer unbedingten Zahlungspflicht des Vertragspartners. Damit verschafft sie sich durch einseitige Vertragsgestaltung unangemessene Vorteile, indem sie allein ihre Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzt. Es gibt auch keinen triftigen Grund zu einer solchen Besserstellung eines Energiever-sorgungsunternehmens gegenüber anderen Verträgen, da dieses Unternehmen nun-mehr nach der Marktöffnung wie jedes andere Unternehmen frei am Markt teilnimmt. Die Strom- und Gasversorger suchen sich gezielt ihre gewerblichen Kunden aus und müssen daher wie die anderen Unternehmer auch das Risiko tragen, dass sich im Lauf des Vertrages Streitigkeiten über die Abrechnungen ergeben. Im Zeitalter von reinen Briefkastenfirmen, die Strom und Gas verkaufen, kann auch nicht mehr ernsthaft ins Feld geführt werden, dass die Sicherheit der Strom- bzw. Gasversorgung von solchen Klauseln abhängt, weil den unersetzbaren Versorgungsträgern sonst durch eine Vorfinanzierung belastet sind und deshalb drohen ihren gesamtwirtschaftlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen zu können. Die Klägerin ist gegen das Auflaufen höherer Zahlungsrückstände ohne weiteres umfassend gesichert durch die Vereinba-rung und Einforderung von Abschlägen – die sie jederzeit anpassen kann wenn sie bemerkt, dass diese unzureichend sind -, die Möglichkeit der Leistungseinstellung und der Kündigung. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Bestimmung der gelieferten Gasmenge auch nicht bereits aus der Abrechnung der e als Netzbetreiber ihr gegenüber in Verbindung mit Ziffer 5.2. der vereinbarten AGB. Soweit danach allein die Mitteilungen des Netzbetreibers als Maß für die abzurechnende Gasmenge dienen soll, bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Klausel, da dieser Dritte in keiner Weise am Vertrag der Parteien beteiligt ist und der Beklagten als Zahlungspflichtigem keinerlei Einflussmöglichkeit diesem gegenüber offensteht. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Vertragsklausel wirksam ist, da die Klage bereits aus einem anderen Grunde Erfolg hat. c) Denn die Klägerin kann die Bezahlung der abgerechneten Gasmenge verlangen, da sie die Menge des durch sie gelieferten Gases durch die Vorlage der Rechnungen des Netzbetreibers bewiesen hat. Das Gericht hat insoweit mit den Parteien durch die Einsicht in die Anlagen K 15 bis K 23 Beweis erhoben. Aus diesen Abrechnungen ergeben sich sowohl die durch die Beklagte bestrittenen Anfangszählerstände, als auch der erfolgte Gasverbrauch bis zum 30.9.2010. Dabei kommt diesen Unterlagen sogar eine besondere Beweiswirkung deshalb zu, da gerade die e sogar der Vorlieferant der Beklagten war, womit sichergestellt ist, dass auch keine andere Abrechnung mit anderen Zählerständen bis zum Lieferbeginn der Klägerin erfolgt sein kann. Es fällt im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung auch besonders ins Gewicht, dass die Beklagte entgegen der ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht sich der Vorlage der Endabrechnung der Vorlieferantin – aus der sich die Zählerendstände zum 30.6.2009 ergeben, die den Anfangszählerständen der Klägerin entsprechen müssten, verweigert hat. Sie hat trotz der gerichtlichen Auflage allein die Versorgungsabrechnungen bis zum 31.3.2009 vorgelegt, wohingegen die Belieferung durch die Klägerin erst am 1.7.2009 begann. Auch die erste Abrechnung des neuen Versorgungsunternehmens, der Fa. G, hat sie entgegen der gerichtlichen Auflage nicht vorgelegt. Aus dieser müsste sich ohne weiteres deren Anfangszählerstand und damit der Endzählerstand der Lieferung der Klägerin ergeben. Die erste Abrechnung des neuen Versorgers liegt über ein Jahr nach der Aufnahme der Belieferung sicherlich auch vor. Die Verweigerung der Beklagten lässt nur den Schluss zu, dass ihr sehr genau das für sie ungünstige Ergebnis aus diesen Unterlagen bekannt ist und sie diese deshalb nicht im Verfahren vorlegt. Dies gilt umso mehr, als sie sich selber in der Klageerwiderung gerade für die ihrerseits behaupteten Anfangszählerstände auf die Abrechnungen des Vorlieferanten bezogen hat und deren Vorlage als Nachweis angeboten hat, deren Vorlage sie nunmehr trotz gerichtlicher Auflage verweigert. Doch selbst unter Zugrundlegung der durch die Beklagten mitgeteilten Abrechnungen der Vorlieferantin bis zum 31.3.2009 (Anlage B 6) ergibt sich, dass die von der Beklagten behaupteten Anfangszählerstände unzutreffend sind. Addiert man die Jahresendstände 2008 und den Verbrauch bis zum 31.3.2009 – wobei man nach den Brennwertdaten aus der Jahresabrechnung 2008 von einem durchschnittlichen Brennwert von 11,15 kWh pro Kubikmeter ausgeht -, so errechnen sich folgende Zählerstände zum 31.3.2009: Stand 31.12.2008 + Jan-März 2009 = Neue Straße 22: 146.732,7 m3 + 31.631,84 (= 352.695 kWh) 178.364,54 m3 Neue Straße 8: 142.972,13 m3 + 32.617,56 (= 363.686 kWh) 177.589,69 m3 Neue Straße 11: 131.479,4 m3 + 30.827,35 (= 343.725 kWh) 162.306,75 m3 Neue Straße 30: 50.896,4 m3 + 11.979,28 (= 133.569 kWh) 62.875,68 m3 Addiert man zu diesen errechneten Endständen zum 31.3.2009 für die bis zum Lieferbeginn der Klägerin fehlenden Monate April, Mai und Juni die Verbrauchsmengen aus dem Jahr 2008 für diese Monate hinzu – ebenfalls unter Ansatz eines durchschnittlichen Brennwerts von 11,15 kWh pro Kubikmeter - ergeben sich folgende errechnete Zählerstände zum 30.6.2009: Verbrauch April-Juni 2008 Endstand 30.6.2009 Neue Straße 22: 121.781 kWh = 10.922,06 m3 189.286,6 m3 Neue Straße 8: 135.646 kWh = 12.165,56 m3 189.755,25 m3 Neue Straße 11: 120.010 kWh = 10.763,23 m3 173.069,98 m3 Neue Straße 30: 45.717 kWh = 4.100,18 m3 66.975,86 m3 Dies zeigt auf, dass bei Zugrundelegung des Vorjahresverbrauchs aus dem Jahr 2008 für die drei fehlenden Monate April, Mai und Juni sich in etwa Werte ergeben, die dem Anfangszählerstand entsprechen, den die Klägerin zugrunde legt. Sie sind sehr weit entfernt von den durch die Beklagten behaupteten Anfangszählerständen, die nur erreicht werden könnten, wenn in den schönen Frühlings- bzw. Frühsommermonaten ein Gasverbrauch erfolgen würde, wie im Winter, was abwegig erscheint. Soweit die Beklagte auf einen Mehrverbrauch gegenüber den Vorjahren im zweiten Halbjahr 2009 abstellt, ist dies nicht geeignet, das obige Beweisergebnis auch zu den Endzählerständen in Zweifel zu ziehen. Abgesehen von der fortbestehenden Beweis-würdigung zur Verweigerung der Beklagte zur Vorlage der geforderten Abrechnungen der neuen Lieferantin, ergibt sich auch aus den durch die Beklagte selbst vorgelegten Rechnungen, dass ein ganz erheblich von Jahr zu Jahr differierender Gasverbrauch besteht. So weist die Jahresabrechnung 2008 (Anlage B 6) für die Monate Januar bis März 2008 erhebliche Abweichungen zu dem Gasverbrauch für die Monate Januar bis März 2009 (Anlage B 6) auf. Es ergeben sich Abweichungen für die verschiedenen Häuser von 12 % bis 24 % zum Vorjahresverbrauch. Für die von der Klägerin abgerech-nete Liefermenge ergeben sich Steigerungen von 17 % bis 30 % gegenüber der Jahresabrechnung 2008 der Vorlieferantin, wenn man die klägerische Gesamtmenge für 15 Monate auf einen Zeitraum von 12 Monaten kürzt. Also etwa eine vergleichbare Höhe an Abweichung zum früheren Gasverbrauch. Dies zeigt auf, wie wenig stichhaltig der Verweis der Beklagten auf die Verbrauchszahlen in früheren Jahren ist und wie wenig dies geeignet ist die klägerseitigen Verbrauchszahlen in Zweifel zu ziehen. Der Verweis der Beklagten auf einen immensen Mehrverbrauch in den ersten Liefermonaten der Klägerin ist auch aus einem weiteren Grund nicht stichhaltig. Aus den Abrechnungen der Klägerin (Anlagen K 3, 5, 7, 9) ergibt sich, dass die Zähler-stände zum 31.12.2009 durch die Klägerin nicht etwa geschätzt, sondern durch die Beklagte selbst abgelesen und mitgeteilt wurden. Die Klägerin legt auch unwider-sprochen das entsprechende Schreiben der Beklagten vor (Anlage K 17), das die mitgeteilten Zählerstände aufweist. Diesen Angaben ist die Klägerin gefolgt und durfte dies auch. Nunmehr nach den eigenen Ablesungen der Klägerin einen anderen Zählerstand vorgeben zu wollen bzw. diesen zum Anlass für Zweifel an der klägerischen Abrechnung zu nehmen, erscheint sachwidrig. Eine Auswirkung auf den den Rechnungen der Klägerin zugrunde gelegten Zählerendstand zum 30.9.2010 – und damit auf die zu leistenden Gesamtzahlungen - hätte im übrigen selbst ein zu hoher Ansatz des Ablesewertes zum 31.12.2009 nicht. Denn ausweislich der Abrechnungen des Netzbetreibers (Anlagen K 15ff.) hat dieser von Beginn an allein rechnerische Werte gemäß dem früheren Gasverbrauch bei den Häusern zugrunde gelegt, ohne sich an dem – nach Beklagtenbehauptung – überhöhten Zählerständen zum 31.12.2009 zu orientieren. Die zu bezahlende Gesamtgasmenge vom 1.7.2009 bis 30.9.2010 wurde daher ohnehin allein rechnerisch in Fortschreibung der Gasverbrauchs in den früheren Jahren ermittelt. Soweit der Zählerendstand zum 30.9.2010 nicht abgelesen wurde, hat der Netzbetreiber zulässigerweise (Ziffer 5.3. der AGB der Klägerin) den Verbrauch geschätzt. Dabei hat dieser unstreitig die Gradtagstabelle zugrunde gelegt, die eine zulässige Schätzungsgrundlage darstellt. 3) Der Klägerin steht auch die auf die Energiesteuer entfallende Mehrwertsteuer zu. Zwar entsteht gemäß § 43 Energiesteuergesetz die Steuerpflicht allein bei der Klägerin und es fällt schwer die Energiesteuer für sich genommen als Lieferung oder Leistung im Sinne der §§ 1, 3 UStG einzuordnen. Abzustellen ist jedoch auf das Gesamtbild des Veräußerungsvorgangs. Unzweifelhaft soll ausweislich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages die Energiesteuer als Teil des durch die Beklagten zu bezahlenden Kaufpreises für das Gas anfallen. Als Teil des Gesamtkaufpreises für das Gas unterfällt die Stromsteuer der Besteuerungspflicht nach § 1 Abs 1 UStG. Demgemäß beurteilt auch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH BStBl III 57, 378; 59, 143; BStBl II 70, 648) die angefallenen Verbrauchssteuern als eine der Steuerpflicht nach dem UStG unterfallende Leistung des Lieferanten, wenn sie – wie vorliegend – offen auf den Leistungsempfänger überwälzt wird 4) Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs.3, 288 BGB. Der Verzug trat 30 Tage nach Zugang der Rechnungen ein. Entgegen der Ansicht der Klägerin trat durch die einseitige Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunktes in den Rechnungen noch kein Verzug der Beklagten ab diesem Datum ein. Zum einen besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein einseitiges Bestimmungsrecht nur in Fällen des Anschluss- und Benutzungszwanges oder bei öffentlich-rechtlicher Leistungserbringung im Allgemeininteresse (BGHjuris, Urteil vom 15.2.2005, Az.: X ZR 87/04; Urteil vom 12.7.2006, Az. X ZR 157/05). Zum anderen wurde mit dieser Angabe eines Fälligkeitsdatums keine wirksame Mahnung zu diesem Datum gesetzt. Denn eine Mahnung setzt das Bestehen der Fälligkeit voraus; eine vorherige Mahnung ist wirkungslos (Palandt/Grüneberg § 286 Rn.16 m.w.N.). Die Bestimmung eines Fälligkeitstermins ist auch nicht als Mahntermin zu verstehen. Die Klägerin ist ein großes und erfahrenes Wirtschaftsunternehmen. Der Unterschied zwischen Fälligkeit und Verzug muss ihr selbstverständlich sein, weshalb sich Kunden auf die entsprechenden Angaben in den Rechnungen der Klägerin verlassen dürfen. Auch durch die Angabe unter Ziffer 6.1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin wurde die ausdrückliche Fälligkeitsbestimmung in den Rechnungen nicht zu einer Zahlungsfrist. Auch wenn nach dieser Klausel die Klägerin berechtigt war einseitige Zahlungsfristen zu setzen, durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass gemäß dem Text der Rechnungen zunächst nur eine Fälligkeitsangabe erfolgt ist und sie nicht sogleich in Verzug geriet mit den daraus folgenden Nachteilen. 5) Alle Mahnungen ergingen nach dem Verzugseintritt, weshalb sie gemäß §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB ersatzfähig sind. Deren Kosten belaufen sich pro Stück nach den AGB der Klägerin an 3,00 €. 6) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aus einem Gasversorgungsvertrag. Die Beklagte hat in M vier Mehrfamilienhäuser an den Anschriften N. Diese wurden zumindest in der Zeit von Januar 2008 bis 30.6.2009 durch die e mit Gas versorgt. Diese erteilte u.a. Abrechnungen für das Jahr 2008 und die Monate Januar bis März 2009. Wegen der Einzelheiten derselben wird auf diese Abrechnungen verwiesen (Anlage B 6 – Bl.108-115 d.A.). Die Beklagte beauftragte und bevollmächtigte im Jahr 2009 die A für sie Gasversorgungsverträge abzuschließen. Unter Nutzung dieser Vollmacht schloss die A mit der Klägerin einen Gaslieferungsvertrag. Dieser war auf eine feste Laufzeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 abgeschlossen. Es war ein Preis von 4,33 ct/kWh netto und 5,15 ct/kWh brutto ausgewiesen, sowie der Satz, dass der Preis zzgl. der Energiesteuer in Höhe von 0,55 ct/kWh gelte. Im Vertrag wurde auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K 1 – Bl.6 d.A.) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K 2 – Bl.9 d.A.) verwiesen. Der klägerseits berechnete Preis ist marktüblich. Die Beklagte bezog für die vier Häuser auch nach dem 30.6.2010 Gas. Einen neuen Gasversorgungsvertrag, diesmal mit der Fa. G, schloss sie erst für die Gasbelieferung ab dem 1.10.210 zum Preis von 4,30 ct/kWh brutto. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem Datum des 24.3.2010 für die vier Häuser Rechnungen für die Gasbelieferung bis zum 31.12.2009 und legte dabei die ihr durch die Beklagte mitgeteilten Zählerstände zugrunde. Mit weiteren vier Rechnungen vom 23.11.2010 rechnete sie die Gaslieferungen vom 1.1. bis 30.9.2010 ab. Wegen der Einzelheiten, auch zu den zugrunde gelegten Zählerständen wird auf die Rechnungen (Anlagen K 3 bis K 10 – Bl.10 bis 25 d.A.) verwiesen. Alle klägerseits gestellten Rechnungen gingen der Beklagten zu. Die e als Netzbetreiberin des lokalen Gasnetzes in M stellte der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2009 bis 30.9.2010 Rechnungen für die Netznutzung für die Belieferung der Beklagten. Wegen der Einzelheiten dieser Rechnungen – insbesondere zu den Zählerständen – wird auf dieselben (Anlagen K 15 bis K 23 – Bl.62 -79 d.A.) verwiesen. Die Beklagte leistete auf die Rechnungen der Klägerin keine Zahlungen. Die von der Klägerin für die acht Rechnungen insgesamt ausgebrachten 12 Mahnungen blieben erfolglos. Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten die in den Rechnungen abgerechneten Gasmengen geliefert. Die dort zugrunde gelegten Zähleranfangs- und Zählerendstände seien richtig. Auch nach dem 30.6.2010 sei die Gaslieferung durch sie erfolgt. Sie meint, ihr stehe auch die Umsatzsteuer auf die Energiesteuer zu und die Beklagte sei durch das Verstreichenlassen der in den Rechnungen genannten Fälligkeitszeitpunkte in Verzug geraten. Die Klägerin beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 199.566,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 16.791,91 € ab dem 10.4.2010, auf 36.957,37 € ab dem 10.12.2010, auf 21.782,86 € ab dem 10.4.2010, auf 42.767,36 € ab dem 10.12.2010, auf 19.235,12 € ab dem 10.4.2010, auf 38.093,38 € ab dem 10.12.2010, auf 9.250,21 € ab dem 10.4.2010 und auf 14.688,32 € ab dem 10.12.2010 sowie 36,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Abrechnungen könnten nicht richtig sein, weil der in den Rechnungen ausgewiesenen Gasverbrauch um 40-50 % über dem Verbrauch der früheren Jahre liege, obwohl an der baulichen Substanz, den technischen Einrichtungen und der Wohnungsbelegung sowie den Entnahmen durch die Mieter keine Veränderungen eingetreten seien. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.