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Beschluss

3 Qs 11/24

LG Halle (Saale) 3. Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund besteht und die Anordnung verhältnismäßig ist.(Rn.5) 2. Ein Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, wenn aufgrund der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und seiner persönlichen Lebensverhältnisse davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Durchführung eines Strafverfahrens durch Flucht entziehen würde.(Rn.9) 3. Zwar kann die Straferwartung, die bei einem besonders schweren Diebstahl nicht mehr im bewährungsfähigen Bereich liegen dürfte, allein eine Fluchtgefahr nicht begründen. Sie ist allerdings Ausgangpunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte zwar über einen festen Wohnsitz im EU-Ausland (Polen) verfügt und dort mit einer Verlobten und einem Kind über soziale Bindungen verfügt. Hat ihn dies nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht davon abhalten können, die ihm vorgeworfene Straftat zu begehen, so reichen die fluchthemmenden Faktoren nicht aus, dem sich aus der Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz zu begegnen.(Rn.11) (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Januar 2024 gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 28. Dezember 2023 (AZ: 394 Gs 177 Js 48073/23 (915/23)) wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dringender Tatverdacht wegen (gemeinschaftlich begangenem) besonders schwerem Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) besteht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund besteht und die Anordnung verhältnismäßig ist.(Rn.5) 2. Ein Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, wenn aufgrund der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und seiner persönlichen Lebensverhältnisse davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Durchführung eines Strafverfahrens durch Flucht entziehen würde.(Rn.9) 3. Zwar kann die Straferwartung, die bei einem besonders schweren Diebstahl nicht mehr im bewährungsfähigen Bereich liegen dürfte, allein eine Fluchtgefahr nicht begründen. Sie ist allerdings Ausgangpunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte zwar über einen festen Wohnsitz im EU-Ausland (Polen) verfügt und dort mit einer Verlobten und einem Kind über soziale Bindungen verfügt. Hat ihn dies nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht davon abhalten können, die ihm vorgeworfene Straftat zu begehen, so reichen die fluchthemmenden Faktoren nicht aus, dem sich aus der Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz zu begegnen.(Rn.11) (Rn.12) Die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Januar 2024 gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 28. Dezember 2023 (AZ: 394 Gs 177 Js 48073/23 (915/23)) wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dringender Tatverdacht wegen (gemeinschaftlich begangenem) besonders schwerem Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) besteht. I. Das Amtsgericht Halle (Saale) erließ gegen den Beschuldigten am 24. November 2023 Haftbefehl wegen schweren Bandendiebstahls, nachdem er am Vortag von Polizeibeamten als Fahrer eines unmittelbar zuvor entwendeten Fahrzeugs, welches durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme gesichert war, festgestellt worden war. Das Amtsgericht ging von dem dringenden Tatverdacht der Begehung der Tat als Bandenmitglied aus, da mit hoher Wahrscheinlichkeit die "Keyless-go"-Funktion des entwendeten PKW Mercedes Benz 204 X mittels eines Funksignalverstärkers technisch umgangen worden sei, ein solches Gerät bei dem Angeklagten aber nicht habe sichergestellt werden können. Neben dem "Techniker", der den Funksignalverstärker bediene, überwache üblicherweise ein weiteres Bandenmitglied in einem anderen Fahrzeug den Bereich des Tatortes. Das Amtsgericht ging davon aus, dass angesichts der zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung nicht damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte – der über keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfüge – sich der Durchführung des weiteren Verfahrens freiwillig zur Verfügung halten werde, und bejahte damit den Haftgrund der Fluchtgefahr. Am 21. Dezember 2023 fand ein Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Halle (Saale) statt. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 ordnete das Amtsgericht den weiteren Vollzug des Haftbefehls an. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit der Beschwerde aus dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Januar 2024. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter dem 31. Januar 2024 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Haftbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 28. Dezember 2023, mit dem der Haftbefehl des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24. November 2023 aufrechterhalten und in Vollzug belassen wurde (AZ: 394 Gs 177 Js 48073/23 (915/23)), ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Gem. § 309 Abs. 1 StPO ergeht die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft liegen – bezogen auf den Tatvorwurf des (gemeinschaftlichen) besonders schweren Falles des Diebstahls – vor. Untersuchungshaft kann gemäß § 112 StPO angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund besteht und die Anordnung verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ist die Kammer ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand davon überzeugt, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, am 23. November 2023 gegen 02:30 Uhr gemeinschaftlich handelnd mit derzeit noch unbekannten Mittätern den durch die Zeugin ... in der ... verschlossen abgestellten PKW Mercedes Benz 204 X mit dem amtlichen Kennzeichen ... entwendet zu haben. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen ... sowie denjenigen der Polizeibeamten ... und ..., die den Beschuldigten in dem o. g. Fahrzeug stellen konnten, und den Ermittlungen des Kriminalhauptkommissar ... zum modus operandi. Dafür, dass der Beschuldigte die Tat jedoch als Mitglied einer Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB begangen hat, vermag die Kammer derzeit einen dringenden Tatverdacht nicht zu erkennen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Beschuldigte das technische Gerät, welches zur Überwindung der "Keyless-go"-Funktion erforderlich ist (Funksignalverstärker), nicht bei sich trug, als er von der Polizei aufgegriffen wurde. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer jedoch allenfalls für eine mittäterschaftliche Form der Tatbegehung. Belastbare Anhaltspunkte für eine Bandenabrede dergestalt, dass der Beschuldigte sich mit anderen verbinden wollte, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, in Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttypus zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 353/18 -, juris), liegen dagegen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand (noch) nicht vor. Sie können auch nicht daraus geschlussfolgert werden, dass in der Woche vor der hier maßgeblichen Tat in unmittelbarer Nähe ein Fahrzeug mit vergleichbaren Tatmodalitäten entwendet wurde, denn bislang fehlt jeglicher Hinweis auf eine etwaige Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat. Gleichwohl liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Die Würdigung der Umstände des Einzelfalles macht es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten würde. Es ist aufgrund der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und seiner persönlichen Lebensverhältnisse davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Durchführung eines Strafverfahrens durch Flucht entziehen würde. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der folgenden Umstände: Zwar ist der Strafrahmen der dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer vorzuwerfenden Tat – sollte sich die Tat nachweisen lassen – geringer als der eines Bandesdiebstahls. Das Gesetz sieht jedoch auch hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. In Anbetracht des Wertes des entwendeten Fahrzeugs (es soll nach Angaben des Zeugen ... vor zwei Jahren als Gebrauchtwagen für ca. 50.000,00 bis 55.000,00 € erworben worden sein) und des professionellen Vorgehens hätte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe zu erwarten, die nicht mehr im bewährungsfähigen Bereich liegen dürfte. Zwar kann die Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen. Vielmehr ist sie nur Ausgangpunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage, § 112 Rn 24). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar über einen festen Wohnsitz im EU-Ausland (Polen) verfügt und dort mit einer Verlobten und einem Kind über soziale Bindungen verfügt. Gleichwohl hat ihn dies nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht davon abhalten können, die ihm vorgeworfene Straftat zu begehen. Die fluchthemmenden Faktoren reichen daher nicht aus, dem sich aus der Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz zu begegnen. Die dem Verteidiger erteilte Zustellungsvollmacht ist ohne Bedeutung für die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr, denn diesem Mittel fehlt bereits die Geeignetheit die Anwesenheit des Beschuldigten insbesondere in der durchzuführenden Hauptverhandlung in der für eine – auch von Verfassungs wegen zu gewährleistende – funktionstüchtige Strafrechtspflege notwendigen Weise zu sichern (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 31. August 2018 – 1 Ws 90/18 – juris). 3. Verhältnismäßigkeit Die Anordnung der Untersuchungshaft ist in Anbetracht der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der bisher erlittenen Untersuchungshaft verhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO – namentlich eine Meldeauflage – reichen aus Sicht der Kammer insoweit nicht aus.