Beschluss
16 KLs 2/22, 16 KLs 905 Js 4537/21 (2/22)
LG Halle (Saale) 16. Große Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 1, 2 StGB scheitert daran, dass die durch die Verabreichung des Corona-Impfstoffs an die Mitglieder des Stadtrats und des Katastrophenschutzstabs erfolgte (Dritt-)Zueignung nicht rechtswidrig war.(Rn.62)
2. Nicht jeder Verstoß gegen einen Rechtssatz führt zur Rechtswidrigkeit der (Dritt-)Zueignung. Die Angeschuldigten waren generell gesetzlich befugt, darüber zu entscheiden, wann eine konkrete Impfdosis einem konkreten Impfberechtigten zu verabreichen ist. Dass sie bei ihren Entscheidungen über die Impfung der Mitglieder des Stadtrats und des Katastrophenschutzstabs möglicherweise die in §§ 2 bis 4 CoronaImpfV a. F. enthaltenen Priorisierungsregelungen missachtet haben, macht die (Dritt-)Zueignungen nicht rechtswidrig.(Rn.63)
3. Den im Tatzeitpunkt geltenden Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. fehlt es an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage mit der Folge, dass die verfassungswidrigen Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. nicht die Rechtswidrigkeit der (Dritt-)Zueignung zu begründen vermögen.(Rn.69)
4. Eine parlamentsgesetzliche Regelung, in der die Priorisierungskriterien sowie ihr Rangverhältnis untereinander festgelegt waren, fand sich im Tatzeitpunkt weder in § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V noch in § 5 Abs. 2 IfSG, auf deren Grundlage die CoronaImpfV erlassen wurde.(Rn.75)
5. Etwaige Manipulationen bei der Impfpriorisierung durch die Angeschuldigten sind auch nicht nach sonstigen Vorschriften strafbar.(Rn.109)
Tenor
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Landeskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 1, 2 StGB scheitert daran, dass die durch die Verabreichung des Corona-Impfstoffs an die Mitglieder des Stadtrats und des Katastrophenschutzstabs erfolgte (Dritt-)Zueignung nicht rechtswidrig war.(Rn.62) 2. Nicht jeder Verstoß gegen einen Rechtssatz führt zur Rechtswidrigkeit der (Dritt-)Zueignung. Die Angeschuldigten waren generell gesetzlich befugt, darüber zu entscheiden, wann eine konkrete Impfdosis einem konkreten Impfberechtigten zu verabreichen ist. Dass sie bei ihren Entscheidungen über die Impfung der Mitglieder des Stadtrats und des Katastrophenschutzstabs möglicherweise die in §§ 2 bis 4 CoronaImpfV a. F. enthaltenen Priorisierungsregelungen missachtet haben, macht die (Dritt-)Zueignungen nicht rechtswidrig.(Rn.63) 3. Den im Tatzeitpunkt geltenden Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. fehlt es an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage mit der Folge, dass die verfassungswidrigen Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. nicht die Rechtswidrigkeit der (Dritt-)Zueignung zu begründen vermögen.(Rn.69) 4. Eine parlamentsgesetzliche Regelung, in der die Priorisierungskriterien sowie ihr Rangverhältnis untereinander festgelegt waren, fand sich im Tatzeitpunkt weder in § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V noch in § 5 Abs. 2 IfSG, auf deren Grundlage die CoronaImpfV erlassen wurde.(Rn.75) 5. Etwaige Manipulationen bei der Impfpriorisierung durch die Angeschuldigten sind auch nicht nach sonstigen Vorschriften strafbar.(Rn.109) Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Landeskasse auferlegt. I. Den Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H vom 24.02.2022 vorgeworfen, jeweils gemeinschaftlich handelnd 17 x 30 ml Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (nachfolgend: Corona-Impfstoff) für Dritte, nämlich sieben Mitglieder des Katastrophenschutzstabs, die Vertreterin eines Mitglieds des Katastrophenschutzstabs, den Fahrer des Angeschuldigten als Leiter des Katastrophenschutzstabs und acht Stadträte, veruntreuend unterschlagen sowie beweiserhebliche Daten im Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 gefälscht zu haben. Im Einzelnen wird den Angeschuldigten Folgendes zur Last gelegt: 1. Unterschlagung von Corona-Impfstoff Der Angeschuldigte, Oberbürgermeister der Stadt H. habe seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 den städtischen Pandemie- bzw. Katastrophenschutzstab geleitet. Als Oberbürgermeister habe ihm auch die städtische Gesundheitsbehörde unterstanden. Dabei habe die vom Angeschuldigten vertretene Stadt H., insbesondere die städtische Gesundheitsbehörde, die von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land erlassenen Rechtsvorschriften auch und gerade zur Verteilung von Corona-Impfstoffen, die vom Bund beschafft worden und jedenfalls für die Stadt H. und den Angeschuldigten fremd gewesen seien, zu beachten gehabt. Die Angeschuldigte sei seit dem Amtsantritt des Angeschuldigten im Dezember 2012 die Leiterin von dessen Büro. Als solche habe sie sehr eng mit dem Angeschuldigten zusammengearbeitet und zu treffende Entscheidungen mit diesem abgestimmt. Ferner sei sie von den Bediensteten der Stadtverwaltung als faktisch weisungsbefugt angesehen worden. Zeitnah zu der mit Wirkung vom 15.12.2020 in Kraft getretenen Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (nachfolgend: CoronaImpfV) sei gemäß deren § 6 Abs. 1 in der Stadt H. ein Impfzentrum errichtet worden. Zum Leiter des Impfzentrums sei Herr Brandoberrat S. bestimmt worden. Die CoronaImpfV habe in §§ 2 bis 4 eine alters-, gesundheits- und tätigkeitsbezogene Priorisierung in drei Kategorien vorgesehen, wobei erst in der dritten Kategorie Personen genannt würden, die "in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz". Ab dem 27.12.2020 seien in H. die ersten Impfberechtigten mit der höchsten Priorität nach § 2 CoronaImpfV mit dem von der Biontech SE entwickelten Impfstoff Comirnaty geimpft worden. Dabei habe sich schon nach wenigen Tagen gezeigt, dass wegen des vom Hersteller zwar nicht vorgesehenen, jedoch aus ärztlicher Sicht zulässigen und möglichen Aufzugs von ein bis zwei zusätzlichen Impfdosen je Ampulle des Vakzins sowie wegen des kurzfristigen Ausfalls von zur Impfung eingeplanten Personen regelmäßig erwartbare, aber in ihrer Anzahl nicht sicher planbare Restimpfdosen anfallen würden. Da diese innerhalb der jeweiligen Einrichtungen regelmäßig unproblematisch an andere Impfberechtigte mit höchster Priorität hätten verimpft werden können, habe der Leiter des Impfzentrums Anfang Januar 2021 innerhalb des Katastrophenschutzstabs lediglich die Gründe für den Anfall von Restimpfdosen dargestellt. Zu einer Beratung oder gar Festlegung über den Umgang mit diesen Restimpfdosen sei es mangels Anlasses hierfür nicht gekommen. Erst nach der Inbetriebnahme des Impfzentrums am 11.01.2021 habe sich die Notwendigkeit ergeben, für die regelmäßig anfallenden Restimpfdosen weitere Impfberechtigte der höchsten Priorität so rechtzeitig zu erreichen, dass diese noch innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Haltbarkeit von sechs Stunden nach Aufzug der Impfdosen im Impfzentrum erscheinen und geimpft werden können. Da die wegen ihres Alters oder ihrer Gebrechlichkeit in § 2 Nr. 1 und 2 CoronaImpfV genannten Impfberechtigten mangels Mobilität für eine kurzfristige Impfung nicht in Betracht gekommen seien, habe das Impfzentrum in Verantwortung des Herrn S. eine Liste von impfberechtigten Personen nach § 2 Nr. 3 und 4 CoronaImpfV erstellt. Auf dieser Liste seien im Wesentlichen niedergelassene Ärzte mit hoher Aerosolbelastung, die bei Anfall von Restimpfdosen nach Auswahl durch einen Zufallsgenerator hätten angerufen und zur kurzfristigen Impfung aufgefordert werden sollen, erfasst gewesen. Daneben habe die Berufsfeuerwehr H. eine Liste mit impfbereiten Kameraden erstellt gehabt, die als Rettungssanitäter oder -assistenten nach § 2 Nr. 4 CoronaImpfV in der höchsten Priorität impfberechtigt gewesen seien und bei Anfall von Restimpfdosen hätten ausgewählt werden können. Auch dieses Verfahren habe Herr S. im Katastrophenschutzstab lediglich vorgestellt, ohne dass es hierüber zu einer Beratung oder Festlegung gekommen sei. Am Nachmittag des 17.01.2021 seien die beiden Angeschuldigten erstmals gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (nachfolgend: Coronavirus) geimpft worden, nachdem am Ende einer Impfaktion in der Diakonie H., bei der zwar unter anderem Herr S. unterstützend tätig gewesen sei, jedoch keine der genannten Listen von Impfberechtigten der höchsten Priorität vorgelegen habe, trotz intensiver Suche nach weiteren Impfberechtigten unter den Bediensteten oder Patienten der Diakonie der Verfall mehrerer Impfdosen gedroht habe. Hierdurch sei den Angeschuldigten erstmals die tatsächliche Möglichkeit zur Abweichung von der durch die CoronaImpfV vorgegebenen Impfreihenfolge bewusst geworden. In der Folgezeit habe sich der Angeschuldigte dazu entschlossen, unabhängig von einer im Einzelfall vorliegenden Impfberechtigung nach §§ 2 bis 4 CoronaImpfV dafür zu sorgen, dass möglichst viele - namentlich noch unbestimmte - Mitglieder des Stadtrats und des Katastrophenschutzstabs schnellstmöglich eine Erstimpfung erhalten sollten. Die Verordnungswidrigkeit seines Entschlusses sei dem Angeschuldigten zwar bewusst gewesen, jedoch sei er aus sachwidrigen Erwägungen und aufgrund einer nicht vorhandenen Akzeptanz der Priorisierungsreihenfolge bereit gewesen, von der Verordnungslage abzuweichen. In Umsetzung dieses Entschlusses habe der Angeschuldigte Herrn S. am Morgen des 18.01.2021 mit den Worten "Zieh die Stadträte und den Katastrophenschutzstab schnell durch. Sieh zu, dass die schnellstmöglich geimpft werden." angewiesen, die genannten Personen vorrangig und ohne Rücksicht auf die festgelegte Priorisierung nach der CoronaImpfV zu impfen. Eine Beschränkung auf Restimpfdosen sei dabei weder mitgeteilt worden noch vom Angeschuldigten gewünscht gewesen. Zwar habe Herr S. diese Priorisierungsentscheidung des Angeschuldigten nicht nachvollziehen können, jedoch auf deren sorgfältige Prüfung durch den Angeschuldigten vertraut und deshalb in deren Umsetzung ab 8:00 Uhr desselben Tages die ersten Mitglieder des Katastrophenschutzstabs nach deren Impfbereitschaft gefragt und sodann neun Mitglieder des Katastrophenschutzstabs ab 10:30 Uhr in das Impfzentrum geladen. Dort seien Frau, Herr, Herr, Herr, Frau, Herr und Herr Dr. ab den Mittagsstunden geimpft worden. Am 22.01.2021 seien Frau Dr. als Vertreterin eines Mitglieds des Katastrophenschutzstabs und am 25.01.2021 Herr, geimpft worden. Bereits in der nicht öffentlichen Runde der Fraktionsvorsitzenden am 11.01.2021 habe der Angeschuldigte in Anwesenheit der Angeschuldigten erklärt, dass nach seiner Auffassung die Mitglieder des Stadtrats nach § 4 CoronaImpfV mit erhöhter Priorität impfberechtigt seien und um Anzeige der Impfbereitschaft gegenüber seinem Büro bzw. der Angeschuldigten gebeten. Dieser Aufforderung sei Herr Dr. sogleich mit einer SMS-Nachricht an die Angeschuldigte nachgekommen. Seine Rechtsauffassung und die Bitte um Rückmeldungen habe der Angeschuldigte noch einmal am 20.01.2021 im nicht öffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses des Stadtrats und in einem Telefonat gegenüber Herrn, der sich sogleich impfbereit erklärt habe, wiederholt. In der Folgezeit habe Herr gegenüber der Angeschuldigten seine Impfbereitschaft erklärt, während Frau, Frau Dr., Frau Dr. K, Herr, Herr und Herr ihre Impfbereitschaft gegenüber den Mitarbeiterinnen im Büro des Angeschuldigten angezeigt hätten. Nachdem der Angeschuldigte bereits am 21.01.2021 die Kontaktdaten des Herrn Dr. an Herrn weitergeleitet gehabt habe, hätten die Angeschuldigten in Umsetzung des spätestens nunmehr gemeinschaftlichen Tatentschlusses am 22.01.2021 und 25.01.2021 die Mitarbeiterinnen im Büro des Angeschuldigten Frau und Frau angewiesen, die Kontaktdaten der Stadträte Herrn per E-Mail mitzuteilen. In Vollzug der hierdurch namentlich konkretisierten Anweisung des Angeschuldigten habe Herr bereits am 21.01.2021 begonnen, die ihm mitgeteilten Stadträte anzurufen und veranlasst, dass Herr Dr., Frau Dr. und Herr am 22.01.2021, Herr am 25.01.2021, Frau am 01.02.2021, Herr und Frau am 03.02.2021 und Herr Dr. am 04.02.2021 geimpft worden seien. Weder am 11.01.2021 noch am 20.01.2021 habe der Angeschuldigte die Stadträte darauf hingewiesen gehabt, dass sie mit Restimpfdosen, deren Haltbarkeit abzulaufen drohe, geimpft werden sollten. Vielmehr seien diese bei der Anzeige ihrer Impfbereitschaft von einer angeblichen Priorisierung nach § 4 CoronaImpfV ausgegangen und über die Anrufe des Herrn, mit denen sie noch nicht gerechnet hätten, überrascht gewesen. Bei seinen Anrufen habe Herr allen Stadträten, außer Herrn, wahrheitswidrig mitgeteilt, dass zeitnah der Ablauf der Haltbarkeit von einer oder mehreren Restimpfdosen bevorstehe, für die keine Impfberechtigten nach § 2 CoronaImpfV zur Verfügung stünden. Tatsächlich habe bei keiner der von Herr aufgrund der Weisung des Angeschuldigten veranlassten Impfungen ein Verwurf gedroht. Vielmehr habe in jedem Fall die Möglichkeit bestanden, Impfberechtigte der höchsten Priorität zum Beispiel von den Listen der aerosolbelasteten Ärzte und den im Rettungsdienst tätigen Kameraden der Berufsfeuerwehr in ausreichender Zahl zu finden und noch rechtzeitig vor dem Ablauf der Haltbarkeit einzubestellen. Am 18.01.2021 sei 26 und bis zum 03.02.2021 13 im Rettungsdienst beschäftigten Kameraden der Berufsfeuerwehr noch kein Impfangebot unterbreitet worden. Den Angeschuldigten sei bewusst gewesen, dass es sich bei den auf die Weisung des Angeschuldigten hin zur Verimpfung gelangten Impfdosen um jedenfalls für den Angeschuldigten selbst und die von ihm vertretene Stadt H. fremde, weil im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende Sachen gehandelt habe und dass sie beide (die Angeschuldigten) so dafür sorgen würden, dass der Impfstoff den geimpften Personen mittels Impfung rechtswidrig zugeeignet werde. Die Angeschuldigten hätten auch gewusst, dass die mit den Impfungen begünstigten Personen im Tatzeitraum und in damals nicht absehbarer Zeit keinen Anspruch auf eine Corona-Impfung nach der Verordnungslage gehabt hätten, da seinerzeit - was die Angeschuldigten ebenfalls gewusst hätten - erst ein Bruchteil der nach § 2 CoronaImpfV berechtigten Personen in der Stadt H. geimpft worden sei. Ferner hätten die Angeschuldigten gewusst, dass der Angeschuldigte weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch durch das Land ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt worden sei, die verordnete Impfreihenfolge eigenmächtig zu ändern. Schließlich sei der Impfstoff den Angeschuldigten auch anvertraut gewesen, da die Bundesrepublik Deutschland mit der CoronaImpfV eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete Zweckbestimmung zur Art und Weise des Umgangs und der Verwendung des Impfstoffs, insbesondere zur Reihenfolge der Impfberechtigten, getroffen habe, an die die Angeschuldigten gebunden gewesen seien. 2. Fälschung beweiserheblicher Daten im Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 Um den auf seine Anweisung hin veranlassten Impfungen von sieben Mitgliedern des Katastrophenschutzstabs, der Vertreterin eines Mitglieds des Katastrophenschutzstabs, seines (des Angeschuldigten) Fahrers und acht Mitgliedern des Stadtrats im Nachhinein den Anschein von Legitimität zu geben, habe der Angeschuldigte am Morgen des 03.02.2021 Herrn aufgefordert, bis 10:00 Uhr desselben Tages einen rückdatierten Vermerk über die Verimpfung von Impfstoffresten zu fertigen, in dem neben dem Rettungsdienst und den Fachärzten mit Aerosolbelastung als Impfberechtigte höchster Priorität auch die Personengruppen "Legislative Stadtrat und Katastrophenschutzstab" hätten aufgeführt werden sollen. Nachdem Herr den Vermerk erstellt und diesen auf den 27.12.2020 rückdatiert gehabt habe, hätten die Angeschuldigten das Datum des Vermerks auf den 05.01.2021 geändert, den Vermerk redaktionell ergänzt und sodann durch Herrn die Unterschriften der Herren und Dr. sowie der Frau unter den Vermerk eingeholt. Am 04.02.2021 habe der Angeschuldigte nochmals den bereits unterzeichneten Vermerk um die wahrheitswidrige Aussage geändert und ergänzt, dass am 05.01.2021 im Katastrophenschutzstab der Charakter der Impfreihenfolge als "Soll-Vorschrift" beraten worden sei, von der in atypischen Fällen abgewichen werden könne und dass der Katastrophenschutzstab am 05.01.2021 die Aufnahme von Legislative Stadtrat und Katastrophenschutzstab in die Auflistung der "besonders gefährdeten Personengruppen, die eine Schlüsselstellung zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen besitzen", bestätigt habe, so dass an diese Impfstoffreste per Zufallsgenerator verteilt werden könnten. Diesen Vermerk hätten die Angeschuldigten unter Hinweis darauf, dass es sich lediglich um einen internen Vermerk handele, am Vormittag des 04.02.2021 erneut von den Herren und Dr. sowie Frau unterzeichnen lassen. Angesichts der wiederholten Unterzeichnung des inhaltlich unzutreffenden und rückdatierten Vermerks sei den Angeschuldigten bewusst geworden, dass mangels Beratungen und Festlegungen hierzu ein entsprechender Eintrag in den Protokollen über die Lagebesprechungen des Katastrophenschutzstabs fehle. Die Angeschuldigten hätten daher gemeinschaftlich beschlossen, das bereits am 06.01.2021 von der Angeschuldigten freigegebene und von Herrn als Protokollführer an die übrigen Mitglieder des Katastrophenschutzstabs versandte Protokoll über die Besprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021, 17:00 Uhr, im Sinne des wahrheitswidrigen Vermerks zu verfälschen. In Vollzug dieses gemeinschaftlichen Tatentschlusses habe die Angeschuldigte am 05.02.2021 in dem vorgenannten Protokoll unter TOP 1 den wahrheitswidrigen Passus "Der Umgang mit Impfstoffresten vgl. Vermerk FB 53/ÄLRD/TL AHRL wird von KatStab bestätigt." eingefügt, so dass das Protokoll nunmehr die Aussage enthalten habe, dass der Vermerk bei der Lagebesprechung am 05.01.2021 bereits vorgelegen und der Katastrophenschutzstab dessen Inhalt bestätigt habe. Der ohne Hinweis auf diese Änderung von der Angeschuldigten an Herrn erteilten Anweisung, das Protokoll an die übrigen Mitglieder des Katastrophenschutzstabs zu versenden, sei Herr nur drei Minuten später ohne nochmalige Prüfung des Protokolls nachgekommen. Nachdem der Angeschuldigte in den folgenden Tagen in der Öffentlichkeit für seine eigene Impfung und die vorzeitige Impfung von Mitgliedern des Stadtrats und des Katastrophenschutzstabs massiv kritisiert worden sei, habe er am 08.02.2021 in einer Pressekonferenz den angeblich nur für interne Zwecke gefertigten, wahrheitswidrigen und auf den 05.01.2021 rückdatierten Vermerk vorgelegt und eingeräumt, dass dieser Vermerk erst deutlich später gefertigt und rückdatiert worden sei. Hiermit habe sich erneut die Notwendigkeit zur wiederholten Verfälschung des Protokolls der Lagebesprechung vom 05.01.2021 ergeben, weshalb die Angeschuldigten zwischen dem 08.02.2021 und dem 22.02.2021 dieses dahin gehend verfälscht hätten, dass es nunmehr mit dem Passus "Der Umgang mit Impfstoffresten wird vorgestellt und vom KatStab bestätigt, Vorgehen ist in Vermerk FB 53/ÄLRD/TL AHRL zu dokumentieren" die wahrheitswidrige Aussage enthalten habe, dass der Katastrophenschutzstab ein Verfahren bestätigt habe, über das erst zukünftig noch ein Vermerk gefertigt werden sollte. In dieser Form habe das Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 (17:00 Uhr) auf Veranlassung der Angeschuldigten spätestens ab dem 22.02.2021 neben weiteren Protokollen abgeheftet in mehreren Ordnern im Büro der Angeschuldigten zur Akteneinsicht für die Mitglieder des Stadtrats, die für den Nachmittag des 22.02.2021 vorgesehen gewesen sei, bereitgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anklageschrift verwiesen. II. Die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens beruht auf rechtlichen Gründen im Sinne von § 204 Abs. 1 StPO. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hierfür muss das dem Angeschuldigten zur Last gelegte, mit Wahrscheinlichkeit nachweisbare Verhalten strafbar sein. Dies hat das Gericht umfassend ohne Bindung an die rechtliche Würdigung in der Anklageschrift zu prüfen (vgl. § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Zweifelsfragen in rechtlicher Hinsicht muss es entscheiden; mit einem Wahrscheinlichkeitsurteil darf es sich insoweit - anders als bei den Fragen der Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung und der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des angeklagten Geschehens - nicht begnügen (Schneider, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 204 Rn. 11). Ausgehend hiervon ist die Kammer nach eingehender Prüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der den Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. 1. Unterschlagung von Corona-Impfstoff a) Rechtliche Ausgangslage Als Ende 2020 die ersten Corona-Impfstoffe zugelassen wurden, waren die Impfstoffressourcen knapp und die Nachfrage groß. Wegen der zunächst nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Impfdosen wurden priorisiert impfberechtigte Personengruppen definiert und eine Rechtsverordnung für die Impfung gegen das Coronavirus erlassen. Die CoronaImpfV trat rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft und wurde bis Juni 2022 bereits 21 Mal geändert. Im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Impfungen galt die erste zum 15.12.2020 in Kraft getretene Fassung der CoronaImpfV (nachfolgend: CoronaImpfV a. F.), weshalb es auf deren Regelungen für das vorliegende Verfahren maßgeblich ankommt. Lediglich soweit es zur Auslegung der Regelungen jener Fassung der CoronaImpfV ankommt, wird im Folgenden auch auf die neueren Fassungen der CoronaImpfV (nachfolgend: CoronaImpfV n. F.) Bezug genommen. § 1 Abs. 1 CoronaImpfV a. F. gewährt Personen mit näher definiertem Inlandsbezug einen Anspruch auf Corona-Schutzimpfung im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Dabei handelt es sich nach Einschätzung der Kammer nicht um einen fälligen, einredefreien Speziesanspruch einer bestimmten Person auf eine spezielle Impfdosis, sondern lediglich um ein derivatives Teilhaberecht. Damit ist ein Anspruch gemeint, mit allen anderen gleichberechtigt berücksichtigt und nur nach Maßgabe sachlich begründeter Differenzierung übergangen zu werden. Eine solche Auslegung der Vorschrift folgt neben der Formulierung, wonach der Anspruch nur "im Rahmen der Verfügbarkeit" gewährt wird, auch aus der Begründung des Referentenentwurfs einer ersten Änderung der CoronaImpfV des Bundesministeriums für Gesundheit, wonach Anspruchsberechtigte nicht das Recht haben, den Ort der Leistungserbringung oder den Impfstoff eines bestimmten Herstellers zu wählen (S. 22). Nach welchen Kriterien die konkrete Entscheidung über die Verfügbarkeit einer bestimmten Impfdosis für einen bestimmten Impfberechtigten zu treffen ist, regelt ebenfalls die CoronaImpfV a. F. In ihr ist auch festgelegt, welche Stelle für die Entscheidung zuständig ist: Bis zum 07.03.2021 wurden die Impfleistungen gemäß § 6 Abs. 1 CoronaImpfV a. F. allein durch staatliche Impfzentren und diesen angegliederte mobile Impfteams erbracht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV a. F. erfolgen die Errichtung und der Betrieb der Impfzentren dabei durch die Länder oder im Auftrag der Länder. Nach § 6 Abs. 2 CoronaImpfV a. F. bestimmen die obersten Landesgesundheitsbehörden (in Sachsen-Anhalt also das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration (nunmehr Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung)) und die von ihnen bestimmten Stellen das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen, was gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV a. F. auch die Organisation der Impfterminvergabe umfasst. In Sachsen-Anhalt hat das damalige Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration seine Konkretisierungsbefugnis aus § 6 Abs. 2 CoronaImpfV a. F. unter anderem durch die Aufstellung der COVID-19-Impfstrategie vom 01.12.2020 wahrgenommen. Nach Ziffer 3.1 dieser Impfstrategie erklärt das Land sich für ein landeseinheitliches zentrales Terminmanagement-Verfahren zuständig. Die Stadt H. als kreisfreie Stadt (§ 12 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) ist nach Ziffer 3.2 der Impfstrategie für die Errichtung und den Betrieb der Impfzentren zuständig. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA), wonach die kreisfreien Städte die Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten als untere Gesundheitsbehörde als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen. Im Ergebnis obliegt damit der Stadt H. als unterer Gesundheitsbehörde im Außenverhältnis die materiell-rechtliche Entscheidung über die Impfberechtigung im Einzelfall. Mit anderen Worten war und ist die Stadt H. dafür zuständig, eine Entscheidung darüber zu treffen, wann eine konkrete Impfdosis für einen konkreten Impfberechtigten verfügbar ist und dieser somit einen fälligen, einredefreien Speziesanspruch auf Verschaffung dieses Impfstoffs hat. Im Hinblick auf die Kriterien der konkreten Entscheidung über die Verfügbarkeit einer bestimmten Impfdosis für einen bestimmten Impfberechtigten enthalten die §§ 2 bis 4 CoronaImpfV a. F. und n. F. für den Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum 06.06.2021 differenzierte Regelungen zur Priorisierung der Impfberechtigten in drei Gruppen. Der Verordnungsgeber entschied sich dafür, mit höchster Priorität über 80-Jährige sowie Personen impfen zu lassen, die in der Pflege oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind und durch ihre Tätigkeit in Kontakt mit Menschen kommen, für die eine Infektion mit dem Coronavirus ein besonderes Lebensrisiko birgt. In der zweiten und dritten Priorisierungsgruppe mit hoher und erhöhter Priorität finden sich sodann weitere Personen in systemrelevanten Berufen sowie Menschen mit spezifischen Vorerkrankungen und aus bestimmten Altersgruppen. Die Priorisierungskriterien und die Vorschriften über die Einhaltung der Reihenfolge sowohl zwischen den drei Gruppen als auch innerhalb der Gruppen wurden während des Geltungszeitraums der Priorisierungsregelungen von knapp sechs Monaten mehrfach geändert. § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV a. F., der im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Impfungen galt, lautete wie folgt: "Die Länder und der Bund sollen den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden: 1. Anspruchsberechtigte nach § 2, 2. Anspruchsberechtigte nach § 3, 3. Anspruchsberechtigte nach § 4 und 4. alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1." Demgegenüber war § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV n. F. wie folgt formuliert: "Die Länder und der Bund haben den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass ...". Außerdem wurde § 1 Abs. 2 CoronaImpfV n. F. folgender Satz 3 angefügt: "Von der Reihenfolge nach Satz 1 kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen, insbesondere bei einem Wechsel von einer der in Satz 1 genannten Gruppen zur nächsten, und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist." Nach Auffassung der Kammer war in der CoronaImpfV a. F., die im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Impfungen galt, die Verpflichtung zur Priorisierung zwischen den Gruppen als Soll-Vorschrift ausgestaltet, die einen Ermessensspielraum gewährt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 1 Abs. 2 CoronaImpfV a. F., wonach die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff nach der in der Verordnung vorgegebenen Reihenfolge verimpfen "sollen". Der Begriff "soll" wird im Verwaltungsrecht verwendet, wenn der Behörde ein sog. intendiertes oder gelenktes Ermessen eingeräumt wird. Dies bedeutet, dass die Behörde im Regelfall gebunden ist, aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen jedoch von der für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen kann (exemplarisch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 40 Rn. 26 ff.). Dafür, dass bereits unter der Geltung von § 1 Abs. 2 CoronaImpfV a. F. in Ausnahmefällen von der Priorisierungsreihenfolge abgewichen werden durfte, spricht ferner die Begründung der mit Wirkung vom 08.02.2021 in Kraft getretenen neuen Fassung der CoronaImpfV, wonach durch die neue Fassung lediglich klargestellt werden sollte, was bereits unter der alten Fassung galt. So heißt es auf Seite 22 der Begründung (abrufbar auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_mit_Begruendung_080221.pdf): "Die Regelung ermöglicht nunmehr ausdrücklich eine Verimpfung von übrig gebliebenem Impfstoff, was vor dem Hintergrund der derzeit noch herrschenden Knappheit an Impfstoffen auch notwendig ist, um zu verhindern, dass vorhandener Impfstoff ungenutzt verworfen wird." (Hervorhebung durch die Kammer). b) Keine veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB bei Verstößen gegen die Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV aa) Strittige Rechtsfragen Die strafrechtliche Würdigung von Verstößen gegen die Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV als veruntreuende Unterschlagung wirft eine Vielzahl von Rechtsfragen auf. Soweit ersichtlich, werden folgende Streitpunkte thematisiert, wobei deren dogmatische Verortung mitunter variiert: - War der zunächst in Ampullen und später in Spritzen abgefüllte Corona-Impfstoff eine für die Angeschuldigten fremde, bewegliche Sache und damit ein taugliches Tatobjekt einer veruntreuenden Unterschlagung? - War die durch die Verabreichung des Corona-Impfstoffs an die Mitglieder des Stadtrats und des Katastrophenschutzstabs erfolgte (Dritt-)Zueignung rechtswidrig oder aber rechtmäßig entweder • aufgrund einer (mutmaßlichen) Einwilligung des Eigentümers des Impfstoffs, • aufgrund des Sonderrechtfertigungstatbestands eines fälligen, einredefreien Speziesanspruchs des jeweiligen Impflings auf Verabreichung der konkreten Impfdosis oder • aufgrund des allgemeinen rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB? - Handelten die Angeschuldigten mit Blick auf die schwierigen und bislang nicht behandelten Rechtsfragen in Bezug auf die Leistungsansprüche nach der jeweils gültigen CoronaImpfV in Verbindung mit den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sowie des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) und vor dem Hintergrund der Beratung der Angeschuldigten durch den renommierten Medizinrechtsexperten Prof. Rosenau mit Vorsatz bezüglich einer etwaigen Rechtswidrigkeit der durch das Impfpersonal vorgenommenen (Dritt-)Zueignungen oder aber unterlagen sie einem vorsatz- und damit tatbestandsausschließenden Tatumstandsirrtum i. S. v. § 16 StGB bzw. einem im Falle der Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss führenden Verbotsirrtum i. S. v. § 17 StGB? - Waren die bis zum 31.03.2021 geltenden Priorisierungsregelungen in §§ 2 bis 4 CoronaImpfV a. F. wegen Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz verfassungswidrig und sind deshalb bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Verstöße als strafrechtlich folgenlos einzustufen? - Liegt unbeschadet der vorstehenden Bedenken mangels unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes der Angeschuldigten an dem Impfstoff jedenfalls keine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB vor? bb) Keine rechtswidrige (Dritt-)Zueignung aaa) Schutzzweck der Norm Nach Auffassung der Kammer scheitert eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 1, 2 StGB daran, dass die spätestens durch die Verabreichung des Corona-Impfstoffs an die Mitglieder des Stadtrats und des Katastrophenschutzstabs erfolgte (Dritt-)Zueignung nicht rechtswidrig war. Dabei kann dahinstehen, ob die (Dritt-)Zueignung bereits deshalb nicht rechtswidrig war, weil der Eigentümer des Impfstoffs in dessen Verimpfung eingewilligt hatte oder die (Dritt-)Zueignung nach § 34 StGB gerechtfertigt war. Die Kammer ist der Auffassung, dass die (Dritt-)Zueignung nicht rechtswidrig war, weil nicht jeder Verstoß gegen einen Rechtssatz zur Rechtswidrigkeit der (Dritt-)Zueignung führt und die Angeschuldigten generell gesetzlich befugt waren, darüber zu entscheiden, wann eine konkrete Impfdosis einem konkreten Impfberechtigten zu verabreichen ist. Dass sie bei ihren Entscheidungen über die Impfung der Mitglieder des Stadtrats und des Katastrophenschutzstabs möglicherweise die in §§ 2 bis 4 CoronaImpfV a. F. enthaltenen Priorisierungsregelungen missachtet haben, macht die (Dritt-)Zueignungen nicht rechtswidrig. Dieses Ergebnis ergibt sich durch Auslegung der als objektives Tatbestandsmerkmal zu qualifizierenden (exemplarisch Hohmann, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, 2. Aufl., § 246 Rn. 46; Hoyer, in: SK-StGB, Band 4, § 246 Rn. 33; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 246 Rn. 13) Rechtswidrigkeit der (Dritt-)Zueignung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 246 StGB einerseits und der Vorschriften der CoronaImpfV a. F. andererseits. § 246 StGB schützt allein das Rechtsgut Eigentum (Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 246 Rn. 1; Hohmann, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, 2. Aufl., § 246 Rn. 1; Kindhäuser, in: NK-StGB, 5. Aufl., § 246 Rn. 2; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 246 Rn. 2). Ausweislich der obigen Ausführungen unter II. 1. a) war die Stadt H. und damit der Angeschuldigte als deren Oberbürgermeister und Leiter des Katastrophenschutzstabs nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 CoronaImpfV a. F. i. V. m. der COVID-19-Impfstrategie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 01.12.2020 dafür zuständig und befugt, darüber zu entscheiden, wann eine konkrete Impfdosis für einen konkreten Impfberechtigten zur Verfügung steht. Er hatte mithin die (sachenrechtliche) Verfügungsbefugnis über den Corona-Impfstoff. Demgegenüber enthielten die Priorisierungsregelungen in §§ 2 bis 4 CoronaImpfV a. F. keine materiellen Auswahlkriterien zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten, sondern vielmehr Verfahrens- bzw. Ordnungsvorschriften, die den Zeitpunkt der Erfüllung des Impfanspruchs regeln. Der mit den Priorisierungsregelungen verfolgte Schutzzweck bestand allein darin, eine Verteilungsgerechtigkeit als Ausdruck der Menschenwürde und des Gesundheitsschutzes zu gewährleisten. Mit anderen Worten dienten sie der fairen, an medizinischer Dringlichkeit orientierten Teilhabe an der staatlichen Impfleistung. Sie dienten jedoch nicht dem Zweck, einer konkreten Person eine konkrete Impfdosis zugänglich zu machen. Sie schützten daher weder die individuelle körperliche Integrität und Unversehrtheit noch - und darauf kommt es beim Vorwurf der veruntreuenden Unterschlagung an - das Eigentum an einer bestimmten Impfdosis, mithin also gerade nicht das von § 246 StGB einzig geschützte Rechtsgut. Der Angeschuldigte hatte als Oberbürgermeister der Stadt H. die Verfügungsbefugnis über den Corona-Impfstoff. Er hat sich eine solche - anders als von § 246 Abs. 1 StGB vorausgesetzt - nicht etwa nur angemaßt. Sofern er bei der Ausübung dieser Verfügungsbefugnis Verfahrens- bzw. Ordnungsvorschriften, die der Verteilungsgerechtigkeit dienten, missachtet haben sollte, mag er seine verwaltungsrechtlichen Befugnisse überschritten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit und Funktionsfähigkeit des Impfstoffverteilungssystems enttäuscht haben, eine Eigentumsverletzungshandlung im Sinne einer rechtswidrigen Zueignung einzelner Impfdosen gemäß § 246 StGB ist darin jedoch nicht zu erblicken. bbb) Verfassungswidrigkeit der Priorisierungsregelungen Eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 1, 2 StGB scheidet auch aus dem Grunde aus, als es den im Tatzeitpunkt geltenden Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage fehlte mit der Folge, dass die verfassungswidrigen Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. nicht die Rechtswidrigkeit der (Dritt-)Zueignung zu begründen vermögen. (1) Verstoß gegen die Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zur Überzeugung der Kammer ist es mit der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar, dass der Gesetzgeber im Tatzeitpunkt die Festlegung der Priorisierungskriterien auf den Verordnungsgeber als untergesetzlichen Normgeber delegiert hatte. Denn trotz ihrer Ausgestaltung als verfahrensbezogene Regelungen hatten die Priorisierungsregelungen aufgrund der Bedeutung des Impfzeitpunkts in einer Pandemie eine hohe Grundrechtsrelevanz. Nach der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, Rn. 77) hat der Gesetzgeber "in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen". Welche Entscheidungen dabei als wesentlich in diesem Sinne anzusehen sind, "lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Intensität der geplanten oder getroffenen Regelung ermitteln" (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, Rn. 78). Jedoch spricht insbesondere die Grundrechtsrelevanz einer Entscheidung für ihre Wesentlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, Rn. 78). Dies gilt auch im Bereich der Leistungsverwaltung. Insoweit stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem Numerus-Clausus-Urteil (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, Rn. 85) fest, dass der Gesetzgeber jedenfalls dann, wenn sich die Zuteilung einer Ressource als Zuteilung von Lebenschancen auswirken kann, "auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen" habe. Was aber verfassungsrechtlich für die Verteilung von Studienplätzen gilt, muss erst recht für die Priorisierung bei Schutzimpfungen gegen ein neuartiges, potenziell lebensgefährliches Virus gelten: Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Entscheidungen darüber, wer mit welcher Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung hat, selbst treffen. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Festlegung der Regelungen zu den Priorisierungskriterien um eine Zuteilung von Lebenschancen mit der Folge, dass der Gesetzgeber jedenfalls die Art der anzuwendenden Kriterien und ihr Rangverhältnis untereinander selbst hätte festlegen müssen. Die Verteilung von Impfstoffdosen in Deutschland zeichnete sich im Tatzeitpunkt einerseits dadurch aus, dass ein Verteilungsmonopol des Staates bestand, andererseits aber zumindest in den ersten Monaten nach Impfbeginn am 27.12.2020 Impfstoffe noch nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung standen. Dies hatte zur Folge, dass insbesondere ältere und vorerkrankte Personen zur weiteren Verwirklichung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, wenn nicht gar ihres Grundrechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Zuteilung einer Impfdosis durch den Staat angewiesen waren. Dabei bewirkte die Auswahl einer Person und die Zuteilung einer Impfdosis an sie sogleich die Nichtzuteilung derselben an alle anderen Impfberechtigten. Während dem Impfstoffempfänger also durch die Zuteilung einer Impfdosis die Chance eröffnet wurde, sein Grundrecht auf (Leben und) körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vollumfänglich zu verwirklichen, blieb allen anderen Impfberechtigten, die aufgrund ihres derivativen Teilhaberechts am Impfstoffverteilungssystem im Hinblick auf die Zuteilung einer Impfdosis prinzipiell gleichberechtigt waren, diese Chance in Bezug auf die konkrete Impfdosis versagt. Diese hatten aufgrund des staatlichen Verteilungsmonopols auch nicht die Möglichkeit, auf dem freien Markt anderweitig eine Impfdosis zu erhalten. Sie konnten lediglich darauf hoffen, in Zukunft noch rechtzeitig bei der Zuteilung weiterer Impfdosen berücksichtigt zu werden. Die Zuteilung einer Impfdosis stellte sich in dieser Situation als Zuteilung einer Lebenschance dar. Ausgehend hiervon hätte der Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz zumindest die Art der anzuwendenden Priorisierungskriterien sowie ihr Rangverhältnis untereinander regeln müssen. Gründe, die ausnahmsweise geeignet wären, die Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt abzusenken, sind mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz von Priorisierungsregelungen nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein solcher Grund nicht darin erblickt werden, dass zum damaligen Zeitpunkt noch viel Ungewissheit über die Krankheit, ihren Verlauf und ihre Verbreitung herrschte und es sich insofern um einen entwicklungsoffenen Sachverhalt handelte, bei dem ein starkes Bedürfnis nach flexiblen Regelungsmöglichkeiten bestand. Auch bei dynamischen Sachverhalten, die von medizinischen Erkenntnissen flankiert werden, muss das Parlament der Ort bleiben, an dem über die wertungsbezogenen Grundfragen, hier die Priorisierungsziele und mögliche Priorisierungskriterien, zu entscheiden ist. Dem Erfordernis nach einer zeitnahen Anpassung von Normen an den medizinischen Fortschritt kann dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Festlegung der Priorisierungskriterien sowie ihr Rangverhältnis untereinander durch den Gesetzgeber selbst erfolgt und dem Verordnungsgeber Flexibilität bei der konkreten Ausgestaltung dieser Kriterien eingeräumt wird. Dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft lassen sich keine Anhaltspunkte für die Frage entnehmen, an welchen (nicht medizinischen) Priorisierungskriterien die Impfstoffverteilung auszurichten ist und wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind. Damit kann aber auch das durch den medizinischen Fortschritt bedingte Bedürfnis nach Flexibilität nur die Frage der medizinischen Feststellung des Vorliegens eines Priorisierungskriteriums betreffen, nicht hingegen die Auswahl dieses Kriteriums oder die Gewichtung desselben im Verhältnis zu anderen. Folglich rechtfertigt das Bedürfnis nach Flexibilität bei der Festlegung der Priorisierungskriterien nicht, die Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt vorliegend abzusenken (so auch Schroth/Hofmann, medstra 2018, 3, 8 im Hinblick auf die vergleichbare Problematik im Transplantationsrecht; Kießling, Stellungnahme vom 07.01.2021 zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 13.01.2021 zum Gesetzentwurf der FDP (BT-Drucksache 19/25260), S. 3 f.; ferner Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 04.12.2020, WD 3-3000-271/20, S. 11 f.). Eine parlamentsgesetzliche Regelung, in der zumindest die Priorisierungskriterien sowie ihr Rangverhältnis untereinander festgelegt waren, fand sich im Tatzeitpunkt jedoch weder in § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V noch in § 5 Abs. 2 IfSG, auf deren Grundlage die CoronaImpfV erlassen wurde. Der durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I 2020, 2397 ff.) neu gefasste § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V lautete auszugsweise: "Das Bundesministerium für Gesundheit wird [...] ermächtigt, durch Rechtsverordnung [...] zu bestimmen, dass 1. Versicherte Anspruch auf a) bestimmte Schutzimpfungen [...] haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder wenn sie in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen, [...] 2. Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben". Ausdrücklich regelte § 20i Abs. 3 SGB V die Notwendigkeit einer Priorisierung bei der Verteilung des knappen Corona-Impfstoffs nicht. Auch durch Auslegung lässt sich § 20i Abs. 3 SGB V nicht als Rechtsgrundlage einer Priorisierungsentscheidung ansehen. So findet sich schon im Wortlaut kein Ansatzpunkt dafür, diese Vorschrift als Rechtsgrundlage einer Priorisierungsregelung auszulegen. Es bleibt sogar offen, ob es sich bei den genannten Merkmalen überhaupt um Auswahlkriterien handeln soll. Selbst wenn man sie so interpretieren würde, müsste nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ihr Rangverhältnis untereinander normiert werden, was aber nicht erfolgt ist. Vielmehr stehen die drei aufgezählten Personengruppen ohne Verbindungswörter beziehungslos nebeneinander, so dass sich daraus nicht auf die Vorgabe einer bestimmten Reihenfolge schließen lässt (so auch Leisner-Egensperger in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 06.01.2021 zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 13.01.2021 zum Gesetzentwurf der FDP (BT-Drucksache 19/25260) und zum Antrag der Fraktion DIE LINKE (BT-Drucksache 19/24362), S. 4 f.; Kingreen, Stellungnahme vom 07.01.2021 zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 13.01.2021 zum Gesetzentwurf der FDP (BT-Drucksache 19/25260), S. 5 sowie Kießling, a. a. O., S. 7). Der durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBl. I 2020, 1018 ff.) neu gefasste § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG lautete auszugsweise: "Das Bundesministerium für Gesundheit wird [...] ermächtigt, durch Rechtsverordnung [...] Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen [...] zu treffen und insbesondere [...] c) Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie [...] f) Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung, Erstattung sowie Vergütung vorzusehen". Ausweislich des Wortlauts dieser Vorschrift sollte das Bundesministerium für Gesundheit durch sie dazu ermächtigt werden, das Verfahren der Herstellung und Verteilung der Impfstoffe zu regeln. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für Priorisierungskriterien und deren Rangverhältnis untereinander scheidet jedoch auch diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für eine Regelung der Impfpriorisierung aus (so auch Leisner-Egensperger a. a. O., S. 5 f.; Kießling, a. a. O., S. 5). Die von der Kammer vertretene Auffassung, dass es den im Tatzeitpunkt geltenden Priorisierungsregelungen in den §§ 1 Abs. 2, 2, 3 und 4 CoronaImpfV a. F. an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage fehlt, wird entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2022 geäußerten Ansicht nicht nur vereinzelt "von Juristen im Gesundheitsausschuss und in der Literatur", sondern von der ganz überwiegenden Mehrheit der Rechtswissenschaftler, zu denen renommierte Staatsrechtslehrer gehören, von der Literatur und von der Rechtsprechung - soweit letztere sich mit dieser Problematik vereinzelt auseinanderzusetzen hatte - geteilt. Prof. Kingreen geht sogar so weit, dass er das Erfordernis, die Priorisierung bestimmter Bevölkerungsgruppen beim Zugang zu Impfstoffen durch Parlamentsgesetz zu regeln, in der bisherigen rechtswissenschaftlichen Diskussion als "Gemeingut" bezeichnet (Kingreen, Stellungnahme vom 07.01.2021 zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 13.01.2021 zum Gesetzentwurf der FDP (BT-Drucksache 19/25260), S. 8). Selbst die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages forderten bereits vor Inkrafttreten der CoronaImpfV im Hinblick auf die hohe Grundrechtsrelevanz von Priorisierungsregelungen und intensive individuelle Betroffenheit durch diese eine parlamentarische Regelung (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 04.12.2020, WD 3-3000-271/20, S. 12). Zur Vermeidung von Wiederholungen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Meinungsstand wird auf die umfangreichen Ausführungen der Verteidiger der Angeschuldigten in ihren Schriftsätzen vom 29.04.2022 sowie 03.08.2022 verwiesen. Offensichtlich als Reaktion auf den verfassungswidrigen Zustand wurden mit Wirkung vom 31.03.2021 durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (BGBl. I 2021, 370 ff.) das SGB V und das Infektionsschutzgesetz wie folgt geändert: § 20i Abs. 3 Satz 3 SGB V wurden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt: "Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 festgelegt wird, kann zugleich im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt werden; die in § 20 Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Impfziele sind dabei zu berücksichtigen. Als Priorisierungskriterien kommen insbesondere das Alter der Anspruchsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, ihr behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Systemrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen, Kritischen Infrastrukturen oder zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge in Betracht.". § 20 IfSG wurde um einen Absatz 2a ergänzt, der wie folgt lautet: "Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben sich insbesondere an folgenden Impfzielen auszurichten: 1. Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe, 2. Unterbindung einer Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2, 3. Schutz von Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, 4. Schutz von Personen mit besonders hohem behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtem Infektionsrisiko, 5. Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, von Kritischen Infrastrukturen, von zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens. Die auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f sowie des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnungen haben sich an den in Satz 1 genannten Impfzielen im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen bei notwendigen Priorisierungen auszurichten.". Mit den vorstehenden Gesetzesänderungen im SGB V und Infektionsschutzgesetz erfährt die Entscheidungsfreiheit des Bundesgesundheitsministeriums beim Erlass von Rechtsverordnungen, insbesondere der CoronaImpfV, eine Eingrenzung dahin gehend, als der Gesetzgeber nunmehr in § 20 Abs. 2a IfSG selbst die Impfziele nennt, die für die Empfehlungen der ständigen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen wesentlich und zu beachten sind. Die Ergänzung von § 20i Abs. 3 SGB V um die Sätze 4 und 5 enthält für den Fall einer beschränkten Verfügbarkeit von Impfstoffen die Ermächtigung an das Bundesgesundheitsministerium als Verordnungsgeber, eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festzulegen. Das Gesetz nennt nunmehr selbst verschiedene beispielhafte Priorisierungskriterien, etwa das Alter der Anspruchsberechtigten oder ihren Gesundheitszustand. Zudem wird bestimmt, dass bei der Priorisierung die in § 20 Abs. 2a Satz 1 IfSG genannten Ziele zu berücksichtigen sind. Als Reaktion auf die massiven Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtsgrundlagen einer Impfpriorisierung hat der Gesetzgeber mit den vorstehenden Neuregelungen dem Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers zweifelsfrei Grenzen gesetzt. Ob die Neuregelungen jedoch eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die ab dem 31.03.2021 geltenden Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV waren (so Brenner, Stellungnahme vom 22.02.2021 zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 22.02.2021 zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (BT-Drucksache 19/26545), S. 5 f.) oder noch immer nicht mit der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar waren, insbesondere weil die Festlegung der Rangfolge der Priorisierungskriterien weiterhin dem Verordnungsgeber überlassen wurde, muss die Kammer nicht entscheiden. (2) Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG Eine Strafbarkeit der Angeschuldigten scheidet auch unter dem Aspekt des in Art. 103 Abs. 2 GG garantierten Gesetzlichkeitsprinzips aus. Die Verletzung der im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Impfungen geltenden Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. ist jedenfalls auf der Grundlage der zur Tatzeit geltenden Ermächtigungsgrundlagen einer strafrechtlichen Bewehrung nicht zugänglich. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Als Gesetz im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris). Die Bedeutung des Art. 103 Abs. 2 GG erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (BVerfG a. a. O.). Durch diese Garantien soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstraktgenerell über die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es - soweit Strafe, insbesondere Freiheitsstrafe angedroht wird - neben Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen; diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Strafbarkeit ohne hinreichende Vorgaben in einer Ermächtigungsnorm an einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten geknüpft wird, die erst durch einen Ausführungsakt in Form einer Rechtsverordnung oder eines Verwaltungsakts begründet werden (BVerfG a. a. O.). Als exekutive Rechtsetzung wären die Priorisierungsregelungen zwar grundsätzlich mit repressiver Sanktion bewehrbar gewesen. Jedoch würde ein Blankettstrafgesetz, das die Verletzung der Priorisierungsregelungen unter Strafe stellt, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht entsprechen. Denn weder das SGB V noch das Infektionsschutzgesetz enthielt im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Impfungen - wie oben dargestellt - einen hinreichend bestimmten gesetzgeberischen Auftrag für die Normierung von mit repressiver Sanktion zu bewehrenden Priorisierungskriterien und deren Rangfolge. Mit anderen Worten ließ sich anhand der Vorgaben des SGB V und des Infektionsschutzgesetzes nicht voraussehen, welche Priorisierung untersagt und damit strafbar wäre und welche nicht. Zwar steht vorliegend - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.09.2016 (2 BvL 1/15, juris) entschiedenen Verfahren - keine Strafbarkeit wegen Verletzung eines Blankettstrafgesetzes, sondern wegen § 246 StGB im Raum. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG müssen jedoch auch bei der Auslegung des § 246 StGB berücksichtigt werden. Eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen veruntreuender Unterschlagung könnte vorliegend nur mit der formalen Verletzung der Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. begründet werden. Es kann aber nicht in Betracht kommen, im Wege der Auslegung des § 246 StGB eine allein an den Formalverstoß anknüpfende Bewehrung der - nach den vorbezeichneten Grundsätzen nicht strafrechtlich bewehrbaren - Priorisierungsregelungen herbeizuführen und den Tatbestand der Unterschlagung gleichsam als durch die Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. ausgefülltes Blankett auszugestalten. Eine Auslegung in diesem Sinne wäre mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Dieses Ergebnis liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der im sog. Göttinger Organallokationsverfahren entschieden hat, dass die Verletzung der als Form exekutiver Rechtsetzung zu qualifizierenden "Richtlinien zur Aufnahme in die Warteliste und zur Organverteilung bei der Lebertransplantation" der Bundesärztekammer durch den dort angeklagten Arzt bei der Verteilung von postmortal gespendeten Lebern einer strafrechtlichen Bewehrung (wegen versuchten Totschlags oder versuchter Körperverletzung) auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Transplantationsgesetzes, das keine bestimmten Vorgaben für die Aufnahme in die Warteliste für Spenderlebern enthielt, mit Blick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG garantierte Gesetzlichkeitsprinzip nicht zugänglich ist (BGH, Urteil vom 28.06.2017 - 5 StR 20/16 -, juris). c) Keine Strafbarkeit nach sonstigen Vorschriften Etwaige Manipulationen bei der Impfpriorisierung durch die Angeschuldigten sind auch nicht nach sonstigen Vorschriften strafbar. Es existiert für derartige Verstöße weder ein spezieller Straftatbestand noch sind sie vom (neben § 246 StGB sonstigen) allgemeinen Kernstrafrecht erfasst. aa) Kein spezieller Straftatbestand Einen speziellen Straftatbestand, der ausdrücklich eine Strafbarkeit bei einer Verletzung der Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV zum Gegenstand hatte, gab es zu keinem Zeitpunkt. Zwar wurde ein entsprechendes Bedürfnis nach einer Sanktionierung durchaus gesehen und am 15.12.2020 ein Gesetzentwurf für ein Coronavirus-Impfgesetz (CoronaImpfG) eingebracht, der eine Strafbarkeit bei entgeltlichen und eine Ordnungswidrigkeit bei unentgeltlichen Verstößen gegen die in § 3 CoronaImpfG aufgeführten sechs Priorisierungsstufen vorsah (BT-Drucksache 19/25260, S. 7). Möglicherweise aufgrund der im Gesundheitsausschuss geäußerten sachverständigen Kritik (Leisner-Egensperger a. a. O., S. 26 f.), wonach die rechtsstaatliche Vollziehbarkeit der Strafnorm angesichts der hohen Änderungsfrequenz von Priorisierungsregelungen fraglich sei, verfassungsrechtlich begründbare Verteilungsmaximen fehlten und eine Sanktionierung die Impfakzeptanz gefährden könne, wurde der Gesetzentwurf letztlich am 29.01.2021 abgelehnt. Auch die CoronaImpfV sah zu keinem Zeitpunkt eine Sanktionierung von Verstößen gegen die Priorisierungsregelungen vor. Trotz der Ankündigung des damaligen Bundesministers für Gesundheit, die Einführung von Sanktionen prüfen zu lassen, wurde letztlich auch in der CoronaImpfV bewusst von einer entsprechenden Regelung abgesehen (BT-Drucksache 19/26248, S. 3), erkennbar davon getragen, keine zusätzliche Unsicherheit durch unzureichend bestimmte Sanktionen zu schaffen und das Ziel einer möglichst schnellen Impfung aller Anspruchsberechtigten nicht durch die Sorge impfender oder für die Impfung verantwortlicher Personen vor strafrechtlicher Verfolgung zu gefährden. bb) Keine Strafbarkeit wegen eines (versuchten) Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts gemäß §§ 223 ff., 211 ff. StGB Selbst wenn sich das den Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten nachweisen ließe und es theoretisch denkbar ist, dass infolge der beanstandeten Impfungen der Stadträte und Mitglieder des Katastrophenschutzstabs bevorrechtigte Impflinge mangels Immunisierung zwischenzeitlich an Corona erkrankt oder gar an oder mit Corona verstorben sind, scheidet eine Strafbarkeit wegen eines (versuchten) Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts aus. Insoweit kann erneut auf die bereits zitierte Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im sog. Göttinger Organallokationsverfahren Bezug genommen werden (BGH a. a. O.). In dieser wurde der angeklagte Arzt, der durch manipulative Eingriffe in die Verteilung postmortal gespendeter Lebern vor dem Hintergrund der Organknappheit bewirkt hatte, dass an sich bevorrechtigte Organempfänger entsprechende Lebern nicht bekommen haben, vom Vorwurf versuchter Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte freigesprochen und im Ergebnis ein Tötungs- oder Körperverletzungsunrecht verneint. Wenn nicht einmal in diesem Verhalten ein Tötungs- oder Körperverletzungsunrecht erblickt werden kann, muss dies bei dem der vorliegenden Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt erst recht gelten (so im Göttinger Organallokationsverfahren auch die als obiter dictum zu wertenden Ausführungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs a. a. O., der den Freispruch letztlich aus anderen Gründen bejaht hat; ferner Schroth/Hofmann, medstra 2018, 3 ff.; Rosenau/Lorenz, JR 2018, 168 ff.; Krüger, medstra 2021, 271 ff.). Denn während es im Göttinger Organallokationsverfahren im Hinblick auf das jeweils entnommene Organ immerhin eine konkrete Regelung gab, in welcher Reihenfolge das Organ welchen Personen hätte angeboten werden müssen, enthielt die im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Impfungen geltende CoronaImpfV a. F. in §§ 2 bis 4 lediglich Verfahrens- bzw. Ordnungsvorschriften zur Bestimmung des Impfzeitpunkts derjenigen Personen, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV a. F. zwar einen Anspruch auf Schutzimpfung hatten, allerdings nur "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe". Bereits wegen dieses Machbarkeitsvorbehalts stand einem manipulationsbedingt "überholten" Impfwilligen nach Einschätzung der Kammer kein rechtlich gesicherter Anspruch bzw. ein Anwartschaftsrecht auf eine konkrete Impfdosis zu, sondern vermittelte die CoronaImpfV a. F. lediglich ein derivatives Teilhaberecht (vgl. bereits die obigen Ausführungen unter II. 1. a)). Ferner waren die Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV a. F. ihrem Schutzzweck nach nicht auf die Verhinderung von Körperverletzungs- und Tötungshandlungen gerichtet, sondern sollten Gerechtigkeit bei der Verteilung des Impfstoffs gewährleisten (vgl. bereits die obigen Ausführungen unter II. 1. b) bb) aaa)). Aus diesem Grund scheidet eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikte bereits wegen fehlender objektiver Zurechenbarkeit aus. Ungeachtet dieser materiell-rechtlichen Hürde gibt die Kammer ergänzend zu bedenken, dass sich auch aus tatsächlichen Gründen wohl nicht nachweisen ließe, dass der Erfolg ohne die Manipulationen bei der Impfpriorisierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Denn die Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse der vergangenen Monate haben gezeigt, dass es infektiologisch keinesfalls sicher ist, dass sich Geimpfte nicht dennoch mit Corona infizieren. Vielmehr ist selbst bei vollständig Immunisierten dieses Risiko sehr hoch. Schließlich dürfte sich auch ein sowohl für eine Vollendungs- als auch Versuchsstrafbarkeit erforderlicher Verletzungsvorsatz nicht nachweisen lassen. Da der Corona-Impfstoff im Zeitpunkt der gegenständlichen Impfungen zwar knapp, aber jedenfalls nicht derart rar war wie es postmortal gespendete Organe sind, ist es mehr als nur wahrscheinlich, dass die Angeschuldigten ernsthaft darauf vertraut haben, dass die wegen der Manipulation zunächst übergangenen Impflinge kurz darauf anderweitig geimpft worden wären (vgl. insoweit auch Krüger, medstra 2021, 271 ff.). d) Fazit Das Eigentumsstrafrecht scheidet nach Auffassung der Kammer strafrechtsdogmatisch zur Regulierung der Impfstoffversorgung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland in Zeiten der Pandemie aus. Verstöße gegen die Priorisierungsregelungen der im Tatzeitraum geltenden CoronaImpfV a. F. strafrechtlich zu sanktionieren, würde Sinn und Zweck des Eigentumsstrafrechts missachten. Das Verhalten der Angeschuldigten mag - so es überhaupt im Rahmen einer Hauptverhandlung nachweisbar wäre - eine moralisch zu missbilligende Verletzung der Verteilungsgerechtigkeit und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit und Funktionsfähigkeit des Impfstoffverteilungssystems sein. Hierüber zu befinden ist jedoch nicht die Aufgabe einer großen Strafkammer. Eine veruntreuende Unterschlagung oder sonstige strafrechtlich relevante Handlung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 2. Fälschung beweiserheblicher Daten im Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 Nach Auffassung der Kammer erfüllt das den Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten im Zusammenhang mit der Veränderung des Protokolls über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 nicht den objektiven Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB. Vorausgesetzt, das den Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten ließe sich für beide Angeschuldigten, insbesondere auch für den Angeschuldigten, nachweisen, müssten die Angeschuldigten hierfür beweiserhebliche Daten so gespeichert oder verändert haben, dass im Fall ihrer visuellen Wahrnehmbarkeit eine unechte oder verfälschte Urkunde i. S. d. § 267 StGB vorläge. Sie haben jedoch - die visuelle Wahrnehmbarkeit des Protokolls über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 fingiert - weder eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB) noch eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB). a) Keine Wahrnehmung als unechte Urkunde gemäß § 269 Abs. 1 Var. 1 StGB i. V. m. § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB § 269 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass beweiserhebliche Daten so manipuliert werden, dass im Falle ihrer visuellen Wahrnehmbarkeit eine unechte oder verfälschte Urkunde i. S. v. § 267 Abs. 1 StGB vorliegen würde. Aus dem Erfordernis dieses hypothetischen Vergleichs folgt, dass die manipulierten Daten alle Elemente einer unechten oder verfälschten Urkunde mit Ausnahme der Wahrnehmbarkeit aufweisen müssen (exemplarisch Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 18). Daher müssen die maßgeblichen Elemente des Urkundenbegriffs (Beweisfunktion, Garantiefunktion und Perpetuierungsfunktion) erfüllt sein. Es kann dahinstehen, ob eine Strafbarkeit der Angeschuldigten nach § 269 Abs. 1 StGB bereits aus dem Grunde ausscheidet, dass taugliches Tatobjekt des § 269 Abs. 1 StGB nur Daten sein können, die eine unmittelbar rechtserhebliche Erklärung perpetuieren und deshalb beweiserheblich sind. Aus diesem Grund werden Aufzeichnungen, mit denen der Verfasser bestimmte Informationen lediglich für eine interne Verwendung festhält oder - erkennbar und zulässigerweise - ohne Eingehung einer rechtlichen Bindung an einen Dritten übermittelt, von § 269 StGB nicht erfasst (Erb, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 5, 4. Aufl., § 269 Rn. 10). Inhalt des Protokolls über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 ist eine tabellarische Übersicht, in welcher Arbeitsaufträge des Katastrophenschutzstabs für dessen Mitglieder (Spalte 3), die Zuständigkeit für den jeweiligen Arbeitsauftrag (Spalte 4) und der Termin, bis wann der jeweilige Arbeitsauftrag zu erledigen ist (Spalte 5), aufgelistet sind. Insofern könnte fraglich sein, ob das Protokoll nicht lediglich katastrophenschutzstabintern und ohne Eingehung einer rechtlichen Bindung gegenüber einem Dritten festlegt, wie die Arbeitsaufträge unter den Mitgliedern verteilt werden mit der Folge, dass es dem Protokoll an der erforderlichen Rechts- und Beweiserheblichkeit mangelt. Die Kammer muss über diese Frage jedoch nicht abschließend entscheiden, da eine Strafbarkeit der Angeschuldigten jedenfalls daran scheitert, dass die Angeschuldigten selbst bei hypothetischer Subsumtion des Protokolls unter den Urkundenbegriff kein Datenprodukt hergestellt haben, das im Falle seiner visuellen Darstellung als unechte Urkunde zu qualifizieren wäre. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Es wird der Anschein erweckt, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt. Es wird also über die Identität des Ausstellers getäuscht. Dagegen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung nicht an, weswegen sog. schriftliche Lügen von § 269 StGB ebenso wenig erfasst werden wie von § 267 StGB (BGH, Urteil vom 22.12.1959 - 1 StR 591/59 -, beck-online; BGH, Urteil vom 29.06.1994 - 2 StR 160/94 -, beck-online; BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - 2 StR 358/20 -, beck-online; Weidemann, in: BeckOK StGB, 55. Ed. (01.11.2022), § 267 Rn. 21 ff.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 48). Bei der Frage, wer eine Urkunde "ausgestellt" hat, kommt es darauf an, wer sie zu seiner eigenen Erklärung gemacht hat. Es kommt nicht darauf an, wer sie eigenhändig vollzogen hat. Entscheidend ist vielmehr, wem die Urkunde geistig zuzurechnen ist (sog. Geistigkeitstheorie). Aussteller einer Urkunde ist daher nicht notwendig der Schreiber, sondern typischerweise der, der in der Urkunde seine Erklärung verwirklicht wissen und sich an diese gebunden fühlen will (Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 55 m. w. N.; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 14; Weidemann, in: BeckOK StGB, 55. Ed. (01.11.2022), § 269 Rn. 6). Aufgrund der engen Anlehnung von § 269 StGB an § 267 StGB gilt für den Aussteller des beweiserheblichen Ergebnisses eines Datenverarbeitungs- oder Datenspeicherungsvorgangs nichts anderes als für den Aussteller einer verkörperten Urkunde. Auch insoweit ist Aussteller die Person, der die Erklärung und die Daten im Rechtsverkehr unmittelbar zugerechnet werden können. Entscheidend ist nicht, wer die Daten erstellt und abgespeichert hat, sondern wer als geistiger Urheber dafür einsteht. Innerhalb eines Unternehmens oder einer Behörde ist dies grundsätzlich derjenige, der die IT-Infrastrukturen für sich einsetzt und den Herstellungsprozess nach außen erkennbar autorisiert. Kein Aussteller ist deshalb derjenige Mitarbeiter, der die Daten bloß einspeichert. Vielmehr ist Aussteller der "Geschäftsherr", der die IT-Infrastrukturen für seine Zwecke verwendet und damit in arbeitsteiligen Prozessen die Abgabe von Erklärungen delegiert, also etwa ein Telekommunikationsunternehmen, eine Bank oder eine Behörde (Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 12 m. w. N.; Erb, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 5, 4. Aufl., § 269 Rn. 31). Ausgehend hiervon scheidet eine Täuschung über die Identität des Ausstellers des Protokolls über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 vorliegend aus. Vielmehr wird in dem Protokoll auf einen Aussteller hingewiesen, der auch tatsächlich hinter der urkundlichen Erklärung steht. Dies folgt aus dem Inhalt des Protokolls. In dessen Protokollkopf befindet sich neben der Orts- und Datumsangabe mittig das Wappen der Stadt H. Rechterhand des Wappens befindet sich folgende grafische Darstellung: "h". Linkerhand des Wappens enthält der Protokollkopf die Angabe "STADT H DER O". Unmittelbar unter dieser Angabe folgt "STADT H Der O Katastrophenschutz-Stab". Sodann folgt die Protokollüberschrift "Protokoll Lagebesprechung Katastrophenschutz-Stab 05.01.2021 um 17:00 Uhr". Unter der Protokollüberschrift sind die Mitglieder des Katastrophenschutzstabs, die an der Lagebesprechung am 05.01.2021 um 17:00 Uhr teilgenommen und die entschuldigt nicht teilgenommen haben, aufgelistet. Bei den teilnehmenden Mitgliedern des Katastrophenschutzstabs sind auch die Angeschuldigten ("Herr, Frau") sowie der Zeuge ("Herr (TL AHRL)") genannt. Unterhalb der Auflistung der Teilnehmer findet sich eine tabellarische Übersicht, in welcher die Tagesordnungspunkte der Lagebesprechung (Spalte 1), Datum und Uhrzeit (Spalte 2), Arbeitsaufträge des Katastrophenschutzstabs für dessen Mitglieder (Spalte 3), die Zuständigkeit für den jeweiligen Arbeitsauftrag (Spalte 4), der Termin, bis wann der jeweilige Arbeitsauftrag zu erledigen ist (Spalte 5), Erledigungsvermerke (Spalte 6) und etwaige Anlagen (Spalte 7) aufgelistet sind. Unmittelbar unterhalb der tabellarischen Übersicht ist angegeben: "Protokollführer:". Die mutmaßlichen Änderungen des Protokolls durch die Angeschuldigten sollen in Spalte 3 in Zeile 1 (unter TOP 1) erfolgt sein. So soll die Angeschuldigte dort am 05.02.2021 zunächst folgende Formulierung nachträglich eingefügt haben: "Der Umgang mit Impfstoffresten vgl. Vermerk FB 53/ÄLRD/TL AHRL wird von KatStab bestätigt." (Beweismittelheft I, Bl. 10). Das geänderte Protokoll soll die Angeschuldigte am 05.02.2021 per E-Mail an den Zeugen zur Weiterleitung an die übrigen Mitglieder des Katastrophenschutzstabs gesandt haben. Dieser Aufforderung sei der Zeuge nur drei Minuten später nachgekommen. Zwischen dem 08.02.2021 und dem 22.02.2021 sollen die Angeschuldigten das Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 erneut geändert haben, indem sie dieses in Spalte 3 in Zeile 1 (unter TOP 1) - anstelle der am 05.02.2021 eingefügten Formulierung - nunmehr um den Passus "Der Umgang mit Impfstoffresten wird vorgestellt und von KatStab bestätigt, Vorgehen ist in Vermerk FB 53/ÄLRD/TL AHRL zu dokumentieren." ergänzten (Beweismittelheft I, Bl. 13). In dieser Form soll das Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 auf Veranlassung der Angeschuldigten spätestens ab dem 22.02.2021 neben weiteren Protokollen abgeheftet in einem Ordner im Büro der Angeschuldigten zur Akteneinsicht für die Mitglieder des Stadtrats bereitgelegen haben. Erkennbarer Aussteller des Protokolls über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 ist der Katastrophenschutzstab der Stadt H.. Dieser wurde auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Katastrophenschutzgesetz des Landes (KatSG-LSA) von der Stadt H. als unterer Katastrophenschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 KatSG-LSA) gebildet und stellt somit einen Teil der Stadtverwaltung der Stadt H. dar. An der Ausstellereigenschaft des Katastrophenschutzstabs kann aufgrund des Inhalts und der Gestaltung des Protokolls kein Zweifel bestehen. So wird der Katastrophenschutzstab im Protokollkopf aufgeführt. Durch den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Mehrfachnennung der Stadt H. im Protokollkopf ist auch evident, dass es sich beim Katastrophenschutzstab um eine Organisations- bzw. Verwaltungseinheit der Stadt H. handelt. Sollten die Angeschuldigten gemeinsam bzw. die Angeschuldigte allein die Änderungen des Protokolls über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 vorgenommen haben, wären sie hierzu auch befugt gewesen. Die Angeschuldigten waren beide Mitglied des Katastrophenschutzstabs, der Angeschuldigte war sogar dessen Leiter. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass in dem Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 unterhalb der tabellarischen Übersicht steht "Protokollführer:". Weder diese Formulierung noch der Umstand, dass er mutmaßlich derjenige war, der - nach vorheriger Freigabe durch die Angeschuldigte - die jeweiligen Protokolle der Lagebesprechungen des Katastrophenschutzstabs an dessen Mitglieder per E-Mail versandt hat, machen ihn zum Aussteller des jeweiligen Protokolls. Aufgrund der Nennung seiner Funktion als Protokollführer, also als einem bloßen "Schreiber", der die Aufgabe hat, die Ergebnisse der jeweiligen Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs zu protokollieren, so dass die wesentlichen Informationen übersichtlich zusammengestellt und die Arbeitsaufträge der Verantwortlichen schnell und einfach entnommen werden können, ist ersichtlich, dass die in dem Protokoll enthaltenen Erklärungen nicht als seine, sondern von vornherein als solche des Katastrophenschutzstabs gelten sollen. Hinzukommt, dass der Zeuge ausweislich des mutmaßlichen E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und der Angeschuldigten (Beweismittelheft I, Bl. 3, 3a, 4, 8 und 9) generell erst nach vorheriger Autorisierung der Protokolle über die Lagebesprechungen des Katastrophenschutzstabs durch die Angeschuldigte diese an die übrigen Mitglieder des Katastrophenschutzstabs versenden durfte. Im Übrigen ist auch in anderen Konstellationen, in denen nach Einschätzung der Kammer das Auseinanderfallen der Aussteller- gegenüber der Herstellereigenschaft weniger deutlich ins Auge springt wie vorliegend, die Möglichkeit, eine fremde Erklärung für eine Vereinigung abzugeben, die als deren Ausstellerin zu betrachten ist, anerkannt. So sind Erklärungen, die die Organe einer juristischen Person oder die geschäftsführenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft für die Gesellschaft abgeben, als Erklärungen der jeweiligen Vereinigung anzusehen, d. h. diese selbst ist Ausstellerin der Urkunden, in denen derartige Erklärungen verkörpert sind. Ferner sind die von einem Sachbearbeiter "im Auftrag" ausgefertigten verkörperten Erklärungen im Außenverhältnis als solche der Unternehmens- oder Behördenleitung zu betrachten, wobei ein solches Handeln "im Auftrag" unabhängig davon anzunehmen ist, ob das Namenszeichen des Sachbearbeiters mit einem entsprechenden Zusatz versehen ist, sofern - wie vorliegend auch - das Schreiben unter dem Briefkopf oder unter Verwendung des Stempels des Unternehmens bzw. der Behörde erstellt wird (Erb, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 5, 4. Aufl., § 267 Rn. 130 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Dass infolge der zwei mutmaßlichen Änderungen des Protokolls am 05.02.2021 sowie zwischen dem 08.02.2021 und dem 22.02.2021 das Protokoll inhaltlich möglicherweise unrichtig geworden ist, weil Fakten unzutreffend dargestellt worden sind, ändert an der Echtheit der Urkunde nichts. Sog. schriftliche Lügen werden weder von § 267 StGB noch von § 269 StGB erfasst. b) Keine Wahrnehmung als verfälschte Urkunde gemäß § 269 Abs. 1 Var. 2 StGB i. V. m. § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB Die Angeschuldigten haben die in dem Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 enthaltenen Daten auch nicht derart verändert, dass im Falle ihrer visuellen Wahrnehmung i. S. d. § 267 StGB eine verfälschte Urkunde vorliegen würde, weswegen auch eine Strafbarkeit nach § 269 Abs. 1 Var. 2 StGB ausscheidet. Verändern i. S. d. § 269 Abs. 1 Var. 2 StGB bedeutet Einwirken auf bereits vorhandene Daten mit der Folge, dass der Inhalt einer gespeicherten Gedankenerklärung durch einen anderen ersetzt und damit die Beweisrichtung geändert wird. Es hat seine Parallele im Verfälschen einer echten Urkunde i. S. d. § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB (Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 9; Weidemann, in: BeckOK StGB, 55. Ed. (01.11.2022), § 269 Rn. 10). Ob der Aussteller einer echten Urkunde selbst überhaupt tauglicher Täter der zweiten Variante des § 269 Abs. 1 StGB bzw. des § 267 Abs. 1 StGB sein kann, ist umstritten. Während ein erheblicher Teil des Schrifttums dies verneint (exemplarisch Erb, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 5, 4. Aufl., § 267 Rn. 189 ff. m. w. N. und § 269 Rn. 37; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 18), kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum auch der Aussteller selbst die Urkunde verfälschen (BGH, Urteil vom 22.12.1959 - 1 StR 591/59 -, NJW 1960, 444; BGH, Urteil vom 01.11.1988 - 5 StR 259/88 -, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2012 - 1 Ws 48/12 -, juris; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 267 Rn. 34; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 21). Nach dieser Auffassung sind nachträgliche Veränderungen insoweit unzulässig, wenn die Urkunde dem Rechtsverkehr schon zugänglich gemacht ist oder der Aussteller in anderer Weise die (alleinige) Verfügungsbefugnis über sie verloren hat, so dass ein legitimes Beweisinteresse eines Dritten an der Unversehrtheit und ordnungsgemäßen Verwendung und damit auch an der Wahrheit der echten Urkunde entstanden ist (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 267 Rn. 34 m. w. N.). Nach Auffassung der Kammer bedarf der Meinungsstreit keiner Entscheidung, da weder nach der einen noch nach der anderen Auffassung vorliegend von einem Verfälschen auszugehen ist. Nach der von Teilen des Schrifttums vertretenen Auffassung scheidet ein Verfälschen aus, weil die Angeschuldigten als Mitglieder des Katastrophenschutzstabs und damit als Aussteller der Urkunde nicht als taugliche Täter der zweiten Variante des § 269 Abs. 1 StGB bzw. des § 267 Abs. 1 StGB in Betracht kommen. Nach der von der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum vertretenen Auffassung haben die Angeschuldigten keine echte Urkunde verfälscht, weil sie weder im Zeitpunkt der ersten mutmaßlichen Änderung des Protokolls am 05.02.2021 noch im Zeitpunkt der zweiten mutmaßlichen Änderung des Protokolls zwischen dem 08.02.2021 und dem 22.02.2021 die Dispositionsbefugnis über das Protokoll verloren hatten. Insoweit ist entscheidend, ob ein anderer bereits zum Zeitpunkt der mutmaßlich vorgenommenen Änderungen einen Anspruch auf unversehrten Bestand des Protokolls oder ein berechtigtes Interesse an dessen Unversehrtheit erlangt hatte. Das war jedoch nicht der Fall. Anders als bei Handelsbüchern, Krankenakten etc., die laufend aktuell zu halten und nicht nachträglich zu verändern sind, handelt es sich bei einem Protokoll über eine Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs nicht um eine laufend zu aktualisierende Urkunde. Vielmehr dient ein solches Protokoll jedenfalls bis zu seiner etwaigen Herausgabe an Dritte zunächst ausschließlich der internen Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung. Eine Regelung, die dazu verpflichten würde, jede in einer Lagebesprechung getroffene Festlegung bzw. deren Änderung unverzüglich zu protokollieren, gibt es nicht. Es existiert nicht einmal eine Verpflichtung, überhaupt ein Protokoll über eine Lagebesprechung zu führen. Weder im KatSG-LSA, insbesondere in dessen § 8, noch in sonstigen Vorschriften findet sich eine Regelung, die die Protokollierung von Lagebesprechungen des Katastrophenschutzstabs zum Gegenstand hat. Wenn es keine Vorschrift über die Existenz von Protokollen gibt, kann man nicht an die Art und Weise ihrer nicht geregelten Führung strafrechtliche Konsequenzen knüpfen. Ein Verlust der Dispositionsbefugnis scheidet daher bei Sachverhalten wie dem vorliegenden jedenfalls solange aus, solange eine Urkunde noch nicht einmal geschaffen sein muss. Erst dann, wenn die Urkunde geschaffen worden, in den Rechtsverkehr gelangt ist und in dieser Form zum Beweis dient, kommt ein Verlust der Dispositions- und damit auch der Änderungsbefugnis des Ausstellers in Betracht. Dies war hier frühestens dann der Fall, als das Protokoll den Kreis der Mitglieder des Katastrophenschutzstabs verlassen haben und ab dem 22.02.2021 neben weiteren Protokollen abgeheftet in einem Ordner im Büro der Angeschuldigten zur Akteneinsicht für die Mitglieder des Stadtrats bereitgelegen haben soll. c) Fazit Wie schon die den Angeschuldigten unter II. 1. vorgeworfenen mutmaßlichen Priorisierungsentscheidungen im Zusammenhang mit den Impfungen der Mitglieder des Katastrophenschutzstabs und des Stadtrats mag auch die mutmaßliche zweimalige Veränderung des Protokolls über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabs vom 05.01.2021 moralisch zu missbilligen sein. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeschuldigten resultiert jedoch auch aus diesem Verhalten nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.