Beschluss
10a Qs 84/20
LG Halle (Saale) 10a. Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Notwendigkeit einer rückwirkenden Bestellung kann sich mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens lediglich dann ergeben, wenn über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig entschieden wurde.
2. Seit der Geltung von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO n.F. wird eine der Justiz anzulastende verspätete Entscheidung, die zur Zulässigkeit der nachträglichen Bestellung führen kann, bereits dann vorliegen, wenn über einen Beiordnungsantrag nicht „unverzüglich“ entschieden wurde. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass die Pflichtverteidigerbestellung sofort zu erfolgen hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtbescheidung seines Antrags vom 16.06.2020 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Notwendigkeit einer rückwirkenden Bestellung kann sich mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens lediglich dann ergeben, wenn über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig entschieden wurde. 2. Seit der Geltung von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO n.F. wird eine der Justiz anzulastende verspätete Entscheidung, die zur Zulässigkeit der nachträglichen Bestellung führen kann, bereits dann vorliegen, wenn über einen Beiordnungsantrag nicht „unverzüglich“ entschieden wurde. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass die Pflichtverteidigerbestellung sofort zu erfolgen hat. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtbescheidung seines Antrags vom 16.06.2020 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird auf seine Kosten verworfen. I. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Anzeige vom 28.09.2019 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung eingeleitet. Auf die versuchte Übersendung eines Anhörungsbogens am 16.03.2020 und 23.03.2020 erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers. Seit dem 02.04.2020 befindet er sich in Strafhaft in der JVA Halle. Die Ermittlungsakte wurde am 01.04.2020 an die Staatsanwaltschaft Halle übergeben. Seit dem 28.04.2020 wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter in einem weiteren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung aufgrund einer Strafanzeige, welche ebenfalls am 28.09.2019 gestellt wurde, geführt. Mit Verfügung vom 29.04.2020 wurde eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister für den Beschwerdeführer angefordert und die Verfahren verbunden. Unter dem 16.06.2020 meldete sich für den Beschwerdeführer sein Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Halle. Er beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 142 Abs. 1 StPO. Am 19.06.2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer gem. § 154 Abs. 1 StPO. Der Verteidiger legte am 25.07.2020 Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Nichtvorlage und fehlender Bescheidung seines Beiordnungsantrags bei der Staatsanwaltschaft Halle ein und begründete diese mit der zwischenzeitlich herrschenden Meinung, wonach auch nachträglich beizuordnen sei, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung vor Beendigung des Verfahrens zwingend beizuordnen gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft legte die Beschwerde dem Amtsgericht Halle am 27.07.2020 vor. Das Amtsgericht Halle half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Halle - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vor. II. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtbescheidung der Verteidigerbestellung ist nach §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO statthaft. Auch die Unterlassung einer rechtlich gebotenen Entscheidung kann zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die Ablehnung der nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht zu beanstanden. Das Strafverfahren wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt und damit abgeschlossen. Eine nachträgliche und rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist auch nach neuer Rechtslage zu §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 nicht grundsätzlich zulässig. Soweit ausnahmsweise anzunehmen ist, dass ein rechtzeitig gestellter und verzögert beschiedener Antrag zur Verteidigerbestellung nach § 141 Abs. 1 StPO auch rückwirkend noch zulässig ist (LG Mannheim, 26.03.2020 - 7 Qs 11/2; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20), so liegt dieser Fall hier nicht vor. Über den Antrag des Beschwerdeführers wurde nicht verzögert entschieden. Nach § 142 Abs. 1 S. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Nach § 141 Abs. 1 S. 2 StPO ist über den Antrag spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung zu entscheiden. Diese Frist war vorliegend nicht verstrichen. Die polizeiliche Ermittlungsakte zum Verdacht der Bedrohung wurde der Staatsanwaltschaft am 01.04.2020 vorgelegt. Der Antrag des Beschuldigten wurde mit Schriftsatz vom 16.06.2020 gestellt. Das Verfahren wurde am 19.06.2020 eingestellt. Eine Beschuldigtenvernehmung fand nicht mehr statt. Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, welcher zwar nur auf die Beiordnung von Amts wegen anzuwenden ist. Hiernach kann von einer unverzüglichen Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen aber abgesehen werden, wenn die Absicht bestand, das Verfahren bald einzustellen und keine Untersuchungshandlungen außer die Einholung von Registerauskünften oder Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen wurden. Dies verdeutlicht den Zweck der Fristen zur Beiordnung des Pflichtverteidigers, wonach eine solche vor der Vornahme von Untersuchungshandlungen mit Außenwirkung zu erfolgen hat. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hatte die Absicht das Verfahren einzustellen. Dass der Tatvorwurf bereits eröffnet worden war und die Staatsanwaltschaft erst im Anschluss die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung getroffen hat, kann ebenfalls keine Notwendigkeit begründen, da die Eröffnung des Tatvorwurfs nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO dem Antrag auf Verteidigerbestellung regelmäßig vorausgeht. Die Übersendung des Anhörungsbogens durch die Polizei kann damit ebenfalls eine verspätete Bescheidung nicht begründen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.