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Beschluss

1 T 80/23

LG Halle (Saale) 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Rückforderungsbeschluss gegenüber einem Betreuten, der mit einer Ratenzahlung verbunden ist, ist gemäß § 48 FamFG aufzuheben, soweit die neuen gesetzlichen Regelungen (§ 1880 BGB - höherer Schonbetrag von 10.000 Euro, Nichteinsetzbarkeit des aktuellen Einkommens) eine abweichende Entscheidung gebieten.(Rn.8) 2. Bei einem Rückforderungsbeschluss mit angeordneter Ratenzahlung im Zusammenhang mit einer Regressforderung der Staatskasse handelt es sich um eine Entscheidung mit Dauerwirkung i.S.v. § 48 Abs. 1 FamFG. In solchen Fällen kann gemäß § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 1-3 ZPO analog eine Anpassung der Raten unter Berücksichtigung der neuen Vermögensverhältnisse des Betroffenen und der neuen gesetzlichen Lage hinsichtlich der Mittellosigkeit erfolgen.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 06.02.2023 aufgehoben. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. 3. Der Beschwerdewert wird auf 4.900 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rückforderungsbeschluss gegenüber einem Betreuten, der mit einer Ratenzahlung verbunden ist, ist gemäß § 48 FamFG aufzuheben, soweit die neuen gesetzlichen Regelungen (§ 1880 BGB - höherer Schonbetrag von 10.000 Euro, Nichteinsetzbarkeit des aktuellen Einkommens) eine abweichende Entscheidung gebieten.(Rn.8) 2. Bei einem Rückforderungsbeschluss mit angeordneter Ratenzahlung im Zusammenhang mit einer Regressforderung der Staatskasse handelt es sich um eine Entscheidung mit Dauerwirkung i.S.v. § 48 Abs. 1 FamFG. In solchen Fällen kann gemäß § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 1-3 ZPO analog eine Anpassung der Raten unter Berücksichtigung der neuen Vermögensverhältnisse des Betroffenen und der neuen gesetzlichen Lage hinsichtlich der Mittellosigkeit erfolgen.(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 06.02.2023 aufgehoben. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. 3. Der Beschwerdewert wird auf 4.900 € festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 31.08.2020 (Bl. 105 der Akte) hat das Amtsgericht Naumburg der Betroffenen eine Ratenzahlung i.H.v. 160 € auferlegt. Diese wurde ausschließlich damit begründet, dass der Betreuer Leistungen aus der Staatskasse erhalten habe und diese von der Betroffenen aufgrund des Forderungsüberganges zurück zu zahlen seien. Ein Gesamtbetrag des Rückforderungsbetrages unter Auflistung, aus welchen Vergütungszeiträumen unter Angabe des Auszahlungszeitpunktes dieser sich zusammensetzt, ist im Beschluss nicht enthalten. Mit Beschluss vom 12.01.2022 (Bl. 128 der Akte) hat das Amtsgericht Naumburg in Abänderung des Beschlusses vom 31.08.2020 die Ratenhöhe auf 350 € erhöht und angegeben, auf welche Forderungsbeträge die jeweiligen Teilraten zu zahlen sind. Es handelte sich um Forderungen aus dem Zeitraum 2006-2021. Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 14.01.2022 insbesondere der Erhebung der Einrede der Verjährung hat das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen und mit Beschluss vom 08.04.2022 wiederum eine Ratenzahlung i.H.v. 350 € monatlich angeordnet, dies allerdings beruhend auf dem Rückforderungszeitraum 2018-2021. Mit Schreiben vom 05.12.2022 hat der Betreuer mit Wirkung ab 01.01.2023 den Erlass eines Klarstellungsbeschlusses, hilfsweise eines Aufhebungsbeschlusses bezüglich der Beschlüsse vom 31.08.2020, 12.01.2020 und 08.04.2022 beantragt. Nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin (Bl. 176 der Akte) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.02.2023, dem Betreuer zugestellt am 14.02.2023, diesen Antrag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz des Betreuers vom 02.03.2023, Eingang beim Amtsgericht Naumburg am 07.03.2023, ist hiergegen Beschwerde eingelegt worden. Mit Beschluss vom 15.03.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt. II. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG kann der Betreuer gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft auch im Namen des Betroffenen die Beschwerde einlegen. Vorliegend ist der weitere Beteiligte zu 1 für sämtliche Angelegenheiten der Betroffenen bestellt (vergleiche Bd. 2 Bl. 121 der Hauptakte) somit auch für den Aufgabenkreis Rechtsangelegenheiten, sodass eine Beschwerdeeinlegung einen der Aufgabenkreise betrifft. Gleichzeitig legt das Gericht das Beschwerdeschreiben vom 02.03.2023 so aus, dass der Betreuer dieses im Namen des Betroffenen eingelegt hat. Er hat formuliert: „In der Betreuungssache … wird Beschwerde eingelegt". Das Gericht legt dies so aus, dass der weitere Beteiligte zu 1 demzufolge die Beschwerde nicht im eigenen Namen (unzulässig) sondern im Namen des Betreuten (zulässig gemäß § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG) eingelegt hat. Form und Frist sind eingehalten. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wie auch der erstinstanzlich angehörten Bezirksrevisorin ist ein Rückforderungsbeschluss, der mit einer Ratenzahlung verbunden ist, gemäß § 48 FamFG aufzuheben, soweit die neuen gesetzlichen Regelungen (§ 1880 BGB n.F. - höherer Schonbetrag von 10.000 €, Nichteinsetzbarkeit des aktuellen Einkommens) eine abweichende Entscheidung gebieten. Soweit die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2023 ausführt, dass § 48 FamFG nicht anwendbar sei, da diese in Ehesachen und Familiensachen nicht anwendbar sei (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG), ist Letzteres zwar grundsätzlich zutreffend, allerdings handelt es sich bei Betreuungssachen (Buch 3 FamFG) gerade nicht um Familiensachen (Buch 2 FamFG), sodass § 113 Absatz 1 S. 1 FamFG einen Ausschluss für Betreuungssachen gerade nicht regelt. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei einem Rückforderungsbeschluss mit angeordneten Ratenzahlungen um eine Endentscheidung mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 FamFG handelt. Eine klare Definition, wann es sich um eine "Entscheidung mit Dauerwirkung", für welche es keine Legaldefinition gibt, handelt, hat sich in Rechtsprechung und Literatur noch nicht herausgebildet. Überwiegend wird die Dauerwirkung dahingehend umschrieben, dass eine zukunftsorientierte Entscheidung nötig sei, welche nicht punktuell wirkt, sondern einen Dauerzustand regelt bzw. deren Rechtsfolgen während eines gewissen Zeitraumes eintreten (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 48 Rn. 7). Teilweise wird jedoch vertreten, dass ein Dauerzustand ausgeschlossen sei, wenn der Beschluss nur für einen bestimmten, nicht aber einen offenen Zeitraum wirkt (ebenda). Dies ließe sich bei einer Ratenfestsetzung für einen konkreten Zeitraum grundsätzlich vertreten, würde aber nach Auffassung der Kammer den Begriff der Dauerwirkung zu sehr einengen. Daher wird eine Dauerwirkung dann angenommen, wenn die Rechtsfolgen nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintreten (vergleiche Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 48 Rn. 6). Eine noch nicht vollständig durch Erfüllung des Schuldners erledigte Ratenzahlungsanordnung im Zusammenhang mit einer Regressforderung der Staatskasse gegen den Betreuten ist eine in die Zukunft wirkende Entscheidung mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 FamFG. Diese Sichtweise führt auch dazu, dass Fälle, in denen im Laufe einer Ratenzahlung sich die finanziellen Verhältnisse eines Betroffenen verändern und demzufolge über § 292a Abs. 1 S. 3 FamFG n.F. i.V.m. 120 a Abs. 1 S. 1-3 ZPO analog eine Anpassung der Raten unter Berücksichtigung der neuen Vermögenssituation aber auch gleichzeitig unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Lage hinsichtlich der Mittellosigkeit (§ 1088 BGB n.F.) stattfinden müsste, und solche, in denen sich die Vermögenssituation/Einkommenssituation des Betroffenen nicht ändert, in denen bei restriktiverer Sichtweise keine Abänderung herbeigeführt werden könnte, gleichbehandelt werden. Es gibt für die Kammer keinen ersichtlichen Grund, warum der Personenkreis privilegiert werden sollte, der durch Änderung der Vermögens- bzw. Einkommenssituation die Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Mittellosigkeit über die zitierten Vorschriften herbeiführen könnte, ein Betroffener, bei dem sich weder Vermögens- noch Einkommenssituation ändert, weiterhin über einen weiteren (zum Teil - wie hier - langen) Zeitraum weder die Erhöhung des Schonbetrages noch die Außerachtlassung des Einkommens geltend machen könnte. Das Gericht hat von § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG Gebrauch gemacht, um dem Amtsgericht bei der gebotenen Entscheidung einerseits die Möglichkeit zu geben, die aktuelle Vermögenssituation der Betroffenen zu berücksichtigen (laut Kontostand vom 14.02.2023 war ein verfügbarer Betrag i.H.v. 9.618,11 € vorhanden), wobei bereits jetzt darauf hingewiesen wird, dass das laufende Einkommen des jeweiligen Monats unberücksichtigt bleiben muss. Grundsätzlich entfällt bei der Prüfung der Mittellosigkeit gemäß § 1880 BGB n.F. die Prüfung des komplexen Sozialrechts bezüglich des Einkommens und damit entfällt ein nicht unbeachtlicher Zeitaufwand für die Gerichte (Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, Rz. 1). Dasselbe gilt demzufolge auch bei der Regressforderung gemäß § 292a FamFG, der auf § 1880 Abs. 2 BGB n.F. verweist. Gleichzeitig weist die Kammer darauf hin, dass sämtliche Rückforderungsbeschlüsse nicht den Erfordernissen an die gebotene Bestimmtheit genügen. Dies sollte bei einer weiteren Entscheidung berücksichtigt werden. Macht das Land gemäß §§ 1908i, 1836e BGB a.F, jetzt § 1881 BGB die nach Bezahlung der Betreuervergütung (oder Aufwandsentschädigung) übergegangenen Ansprüche gegen den Betreuten geltend, muss sich aus dem Beschluss selbst ergeben, welche Forderung genau Gegenstand des Beschlusses ist. Dies ergibt sich etwa aus dem Beschluss des Landgerichts Kassel vom 12.06.2020, in dem es heißt (Rn. 15): Wiedereinziehungsbeschlüsse müssen die geltend gemachten Forderungen im Einzelnen bezeichnen (…). Dies ist zwingend erforderlich, weil jede einzelne Vergütungszahlung aus der Staatskasse durch den gesetzlichen Forderungsübergang eine gesonderte Forderung gegen den Betroffenen begründet und deswegen sowie unter dem Gesichtspunkt der jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten beginnenden bzw. ablaufenden Verjährungsfristen deutlich sein muss, welche Forderung die Staatskasse konkret einziehen möchte. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Vermögen der Betroffenen für einen vollständigen Regress nicht ausreicht, ist es deshalb erforderlich, den zur Wiedereinziehung bestimmten Betrag konkreten einzelnen Vergütungszahlungen zuzuordnen. Dies entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Rechtsprechung der zitierten Kammer des Landgerichts Kassel, sondern auch der soweit erkennbar einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. exemplarisch LG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 2 T 330/12; Staudinger/Bienwald (2020) BGB § 1836e Rn. 27, Vox/Fröschle in: Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020, Anhang zu § 292 FamFG, Rz. 32). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Danach müssen dem Beschluss, mit dem der Betroffene auf Ausgleich der aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütung oder Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden, jedenfalls (1) der konkrete Rückforderungsbetrag (hier nie konkret mitgeteilt, ausschließlich mittelbar aus den Raten ableitbar), (2) der konkrete Zeitraum, für welchen die im Regresswege geltend gemachte Betreuervergütung/ Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse gewährt wurde (hier mittelbar bei der Ratenfestlegung ableitbar) (3) der Zeitpunkt der Auszahlung des jeweils rückgeforderten Betrages aus der Staatskasse (fehlt) zu entnehmen sein. Nur dadurch ist einerseits gewährleistet, dass der Betroffene genau feststellen kann, für welchen Zeitraum eine Rückforderung erfolgt und prüfen kann, inwieweit eine Einrede der Verjährung erfolgreich sein könnte. Dafür sind die geforderten Angaben notwendig (zur Verjährungsberechnung vergleiche BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 338/14 – juris, Rz. 4 ff.; Jox/Fröschle in: Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020, Anhang zu § 292 FamFG, Rz. 26 ff.). Andererseits muss aus Rechtsklarheitsgesichtspunkten bestimmt sein, welcher Zeitraum nun konkret vom Regress erfasst ist. Gerade dadurch, dass der Auszahlungszeitpunkt aus der Staatskasse nicht mitgeteilt wurde, konnte eine sachgerechte Verjährungsprüfung - insbesondere hinsichtlich des Beschlusses vom 31.08.2020 - nicht stattfinden. Es bietet sich daher bei Ratenzahlungen grundsätzlich an, in einem Obersatz die konkret zurückgeforderte Gesamtsumme mitzuteilen und ergänzend dazu die oben stehenden Angaben zu Ziffer (2) und (3) vorzunehmen und erst danach die jeweilige Ratenhöhe zu bestimmen. Es ist dann auch nicht nötig, zusätzlich auszuführen, welche Rate auf welche Zahlung verrechnet wird. Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 366 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG in Höhe des noch offenen Rückforderungsbetrages, somit 4.900 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund der gesetzlichen Neuerungen im Betreuungsrecht ab 01.01.2023 die dieser Entscheidung zugrundeliegende Frage, unter welchen Voraussetzungen Ratenzahlungsanordnungen abgeändert werden müssen, noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und somit auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).