Urteil
1 S 241/20
LG Halle (Saale) 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHALLE:2021:0622.1S241.20.00
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Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 01.12.2020 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
und b e s c h l o s s e n :
Der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 882,60 Euro.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 01.12.2020 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. III. Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. und b e s c h l o s s e n : Der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 882,60 Euro. A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden. II. In der Sache hat sie hingegen keinen Erfolg. Vielmehr hat das Amtsgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung der noch streitgegenständlichen Nutzungsentgelte aus einem Fitnessstudiovertrag verurteilt. 1. Unstreitig haben die Parteien mit Wirkung zum 26.09.2018 für die Dauer von mindestens 24 Monaten einen Vertrag geschlossen, mit welchem dem Beklagten die Nutzung des vom Kläger betriebenen Fitnessstudios gestattet worden ist. Unstreitig ist auch, dass dieser Vertrag im November 2018 für die Dauer von 28 Wochen ruhend gestellt und sodann zum 02.06.2019 fortgeführt wurde, mithin verschob sich das Vertragsende zunächst vom 26.09.2020 auf den 09.04.2021. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages infolge Kündigung des Beklagten scheidet aus. Insbesondere ist die unter dem 27.10.2020 erstinstanzlich erklärte außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam, denn dem Beklagten steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Soweit das Amtsgericht angenommen hat, die vom Beklagten erklärte Kündigung könnte nicht berücksichtigt werden, war die Berufung zwar nicht von vornherein aussichtslos. Wenngleich es sich insoweit um ein Dauerschuldverhältnis handelt, welches gem. § 314 BGB bei Vorliegen der hierfür gesetzlich geregelten Gründe vorzeitig beendet werden und ein solcher Kündigungsgrund nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in einer Erkrankung des Kunden liegen kann, haben sowohl der Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.11.2020 als auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Beklagte hat dieser Pflicht aber nicht entsprochen, so dass eine vorzeitige Beendigung des in Rede stehenden Nutzungsvertrages und damit ein jedenfalls teilweiser Wegfall der Zahlungspflicht des Beklagten nicht in Betracht kommen. Allerdings hatte der Beklagte noch in zweiter Instanz Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrages. Denn insoweit handelt es sich um Vortrag, den der Beklagte infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend machen konnte. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen das Gericht einen Hinweis nach § 139 ZPO nicht erteilt, und die Partei deshalb Vortrag unterlassen hat. Im vorliegenden Falle ist das Amtsgericht erst im angefochtenen Urteil auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08. Februar 2012 (Az. XII ZR 42/10) eingegangen, aus der sich ergibt, dass der Kunde eines Fitnessstudios vorprozessual über die Vorlage eines Attestes hinaus keine näheren Ausführungen zu den gesundheitlichen Gründen seiner Kündigung machen muss, dass er aber im möglichen Folgeprozess die volle Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe trägt. Ein solcher Hinweis hätte zur Wahrung rechtlichen Gehörs schon früher in einer Weise erfolgen müssen, die es dem Beklagten erlaubt hätte, hierzu noch Stellung zu nehmen. Zwar ist zutreffend, dass ein Gericht nicht auf etwas hinweisen muss, was von einer Partei - wie hier durch den Kläger im Schriftsatz vom 09.11.2020 - bereits thematisiert wurde. Da die außerordentliche fristlose Kündigung aber erst Gegenstand in der mündlichen Verhandlung war und sodann der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz hierzu näher ausführte, hätte dem Beklagten sodann im Rahmen der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung weitere Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Dadurch, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung deutlich auf die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen hat, hatte der Beklagte allen Anlass, bereits in der Berufungsbegründung seiner ihm nach dieser Rechtsprechung obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Zumindest aber auf den weiteren Hinweis der Kammer mit der Ladungsverfügung war der Beklagte gehalten, seinen Vortrag insoweit zu ergänzen. Jedoch hat er hiervon keinen Gebrauch gemacht und insbesondere zu seiner vermeintlich dauerhaften Sportuntauglichkeit trotz des Bestreitens durch den Kläger keinen substantiierten Vortrag unter Beweisantritt geleistet. Im Hinblick darauf ist die Kündigung als ordentliche auszulegen und der Nutzungsvertrag für die Dauer von 24 Monaten - zzgl. der Dauer der einvernehmlichen Ruhendstellung - beständig. 2. Der Kläger ist auch berechtigt, bereits vor Ablauf des Vertragsverhältnisses die gesamte Vertragssumme zu verlangen. a) Soweit das Amtsgericht angenommen hat, der gesamte Beitrag sei fällig, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Unstreitig haben die Parteien in dem verfahrensgegenständlichen Vertrag vereinbart, dass die vom Beklagten geschuldeten Mitgliedsbeiträge 14-tägig jeweils monatlich im Voraus fällig werden; für den Fall des schuldhaften Verzuges des Mitgliedes mit mindestens 9 wöchentlichen Beiträgen regelt der Vertrag, dass die gesamten, aus dem Vertrag vorgesehenen Beiträge bis zum nächstmöglichen Vertragsende sofort zur Zahlung fällig werden. Diese Vorfälligkeitsklausel hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise und unter Berücksichtigung der zu einer vergleichbaren Klausel am 18.04.2019 ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung (Az. III ZR 191/18) für wirksam erachtet. Danach hält die vorliegend unstreitig als allgemeine Geschäftsbedingung in das Vertragsverhältnis einbezogene Klausel einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand, weil sie den Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies gilt insbesondere für das vom Beklagten angeführte Argument, dass im Vorhinein nicht feststehe, ob die Vertragsbeziehung überhaupt für die ursprünglich veranschlagte Zeit besteht, denn insoweit stünden dem Vertragspartner des Verwenders, respektive dem Beklagten, uneingeschränkt die Rechte aus § 346 BGB bzw. § 812 BGB zu, stellt den Beklagten mithin nicht in Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen rechtlos. Gleiches gilt für die angeführte Überbürdung des Insolvenzrisikos, bezüglich dessen der BGH in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat, dass diese Risikoüberwälzung auf einem erheblichen Vertragsbruch des Kunden beruht, sein tatsächliches Ausfallrisiko von Bedingungen abhängt, die er selbst beeinflussen kann, die überschaubar sind und ihm für den Fall der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verwenders nach Eintritt der Vorfälligkeit ggfls. die Rechte aus § 321 BGB zustehen. Schließlich ist auch kein unzumutbarer Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild gegeben, denn auch wenn grundsätzlich gewisse Zeitabschnitte für die geschuldete Zahlung und damit quasi eine Ratenzahlung vorgegeben ist, erfordert die Vorfälligkeitsklausel vorliegend, dass sich der Kunde schuldhaft in beträchtlichem Maße als unzuverlässig erwiesen hat und der Verwender deshalb damit rechnen muss, er werde auch die künftigen Leistungen nicht erbringen. In derartigen Fällen ist dem Verwender nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zuzumuten, die bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit geschuldeten weiteren Leistungen zu erbringen, ohne dass diese zuvor vergütet worden sind. Im Hinblick darauf ist der Kläger aufgrund der unstreitig seit Juni 2019 nicht mehr vom Beklagten geleisteten Zahlungen berechtigt gewesen, die gesamte Vertragssumme geltend zu machen. b) Hingegen hat das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Amtsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung Bedenken. Bei der Bestimmung des Anpassungsinhalts muss das Gericht nach § 313 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsfolgen wählen, die den Parteien unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zumutbar sind. Der Vertrag muss so angepasst werden, dass diejenige Partei, die bei unverändertem Vertrag ein ihr nicht zugewiesenes Risiko tragen müsste, von eben diesem Risiko befreit wird. Der Eingriff in den Vertrag darf daher nicht weiter gehen, als zur Risikobefreiung erforderlich („soweit“). Die ausgesprochene Rechtsfolge muss also eine möglichst interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei möglichst geringem Eingriff in die ursprüngliche Regelung herstellen. Dabei ist nicht mittels allgemeiner Zumutbarkeitserwägungen darauf abzustellen, ob eine bestimmte Form der Anpassung den Parteien noch zumutbar ist; vielmehr ist nach dem Gesetzeswortlaut zu prüfen, inwieweit der benachteiligten Partei ein Festhalten an ihren vertraglichen Verpflichtungen äußerstenfalls noch zugemutet werden kann. Durch die Anpassung muss also die Zumutbarkeit wiederhergestellt werden, die Erfüllung wieder zumutbar werden. Maßstab dafür ist die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung. Da der Vertragstext in den hier interessierenden Fällen gerade keine Anhaltspunkte enthält, ist gemäß § 157 BGB zu fragen, welche Rechtsfolge die Parteien redlicherweise ersonnen hätten, hätten sie an die eingetretenen Veränderungen gedacht. Diese hypothetische Prüfung sieht § 313 Abs. 1 BGB zwar nur auf der tatbestandlichen Seite vor, sie ist aber gleichfalls für die Bestimmung der Rechtsfolgen heranzuziehen. Dabei wird wegen des von den Parteien übernommenen Risikos normaler Veränderung keine vollständige Entlastung erzielt werden können, sondern nur eine Befreiung von der das adäquate Maß übersteigenden Belastung (vgl. MüKo BGB/Finkenauer, 8. Aufl. 2019, BGB § 313 Rn. 88, 89). Das Gericht hat Zweifel, ob es wirklich der interessengerechten Verteilung des verwirklichten Risikos entspricht, wenn den Kunden eines Fitnessstudios zugemutet wird, bis auf weiteres ohne jede Gegenleistung ihre Beiträge bzw. Entgelte zu zahlen in der Hoffnung und Erwartung, irgendwann nach Wiedereröffnung des Fitnessstudios auch eine Gegenleistung zu erhalten. Der Rechtsgedanke von Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB dürfte insoweit nicht weiterhelfen. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber offensichtlich verhindern, dass die genannten Unternehmen sich in einer Zeit, in der ihnen die Einnahmen wegbrechen, auch noch Rückzahlungsforderungen ausgesetzt sehen. Die Regelung bezieht sich aber ausdrücklich auf Zahlungen, die bereits vor dem 08.03.2020 geleistet wurden. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber sich auch vorgestellt hat, dass Kunden der genannten Unternehmen verpflichtet sein sollen, den Unternehmen auch während des "Lockdown" zusätzliche Mittel zufließen zu lassen, ohne gleich auch die Gegenleistung zu erhalten. Demgegenüber weist der Kläger aber zu Recht darauf hin, dass sich seine Kalkulation und Preisbildung gerade an der Laufzeit eines Vertrages orientiert und nunmehr nicht wegen der Pandemie diese Kalkulation unterlaufen und der Vertrag vorzeitig beendet werden kann. Vielmehr erscheint es interessengerecht, das bestehende Vertragsverhältnis - vergleichbar der auf Wunsch des Kunden erfolgten Ruhendstellung - um die Dauer der pandemiebedingten Schließungen zu verlängern, allerdings zu den ansonsten geltenden Bedingungen, respektive auch unter Beachtung der wirksamen Vorfälligkeitsklausel. Nachdem klägerseits auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2021 unwidersprochen vorgetragen wurde, dass das Fitnessstudio nunmehr wieder geöffnet habe, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass er aufgrund der nunmehr wieder zur Verfügungstellung seiner Leistungen vom Beklagten die volle Bezahlung des vereinbarten Nutzungsentgeltes beanspruchen kann. Jedoch verlängert sich die Vertragsdauer nunmehr über den 09.04.2021 hinaus um die pandemiebedingten Schließungen zunächst in der Zeit vom 20.03.2020 bis 17.05.2020 und sodann ab November 2020. Nach alledem war die bereits gegen das Hauptbegehren des Klägers gerichtete Berufung zurückzuweisen, weshalb es auf die im Berufungsverfahren angekündigten Hilfsanträge des Klägers nicht ankam. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erwächst aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren basiert auf den §§ 3 ZPO, 47, 63 Abs. 2 GKG. V. Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.