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Beschluss

1 T 118/18

LG Halle (Saale) 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Haftverlängerung nach § 425 FamFG, der auf einen Erstantrag Bezug nimmt, ist fehlerhaft, weil unvollständig, wenn weder der Verlängerungs- noch der Erstantrag konkrete Angaben zur zweifelsfreien Ausreisepflicht des Betroffenen enthalten.(Rn.24) 2. Die den Haftantrag stellende Behörde muss auch die wirksame Zustellung des zugrunde liegenden Bescheides darlegen und Nachweise beibringen (Anschluss BVerfG, 9. Februar 2012, 2 BvR 1064/10, InfAuslR 2012, 186). Eine Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ersetzt diesen Zustellungsnachweis nicht.(Rn.26) (Rn.29)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 19.04.2018 aufgehoben. Der Betroffene ist in dieser Sache sofort zu entlassen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 19.04.2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Sachsen-Anhalt auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Haftverlängerung nach § 425 FamFG, der auf einen Erstantrag Bezug nimmt, ist fehlerhaft, weil unvollständig, wenn weder der Verlängerungs- noch der Erstantrag konkrete Angaben zur zweifelsfreien Ausreisepflicht des Betroffenen enthalten.(Rn.24) 2. Die den Haftantrag stellende Behörde muss auch die wirksame Zustellung des zugrunde liegenden Bescheides darlegen und Nachweise beibringen (Anschluss BVerfG, 9. Februar 2012, 2 BvR 1064/10, InfAuslR 2012, 186). Eine Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ersetzt diesen Zustellungsnachweis nicht.(Rn.26) (Rn.29) Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 19.04.2018 aufgehoben. Der Betroffene ist in dieser Sache sofort zu entlassen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 19.04.2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Sachsen-Anhalt auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. I. Der Betroffene ist Angehöriger des Staates .... Er reiste am 25.01.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 04.03.2015 Asyl. Eine Recherche in dem europäischen Asylantragsregister EURODAC ergab Erkenntnisse für die Zuständigkeit eines anderen Staates. Der Betroffene betrieb bereits ein laufendes Asylverfahren in Italien. Deshalb richteten die deutschen Behörden am 23.04.2015 ein Übernahmeersuchen an Italien, auf welches die italienischen Behörden bis zum 08.05.2015 nicht antworteten. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 15.05.2015 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Aus der Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 26.06.2015 (Bl. 126 der Akte) ergibt sich, dass der Bescheid am 21.05.2015 zugestellt wurde/als zugestellt gelte und Bestandskraft am 05.06.2015 eingetreten ist. Daraufhin hat die Ausländerbehörde das Abschiebungsverfahren gegen den Betroffenen erstmals eingeleitet. Zu dem Termin zur Überstellung am 04.08.2015 erschien der Betroffene nicht, er wurde zur Festnahme ausgeschrieben. Am 20.08.2015 erschien der Betroffene unter einem Aliasnamen bei der Stadt Köln und beantragte dort Asyl. Am 04.12.2018 stelle er sich der Zentralen Anlaufstelle (ZASt) in Halberstadt vor und wollte abermals Asyl beantragen. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 07.12.2018 abermals als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Aus der Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 08.01.2016 (Bl. 128 der Akte) ergibt sich, dass der Bescheid am 10.12.2018 zugestellt wurde/als zugestellt gelte und Bestandskraft am 18.12.2015 eingetreten ist. Die Ausländerbehörde hat das Abschiebungsverfahren gegen den Betroffenen infolgedessen erneut eingeleitet. Zu dem Termin zur Überstellung am 08.06.2016 erschien der Betroffene wiederum nicht, er wurde zur Festnahme ausgeschrieben. Der Betroffene stellte sich sodann am 14.07.2016 - nachdem er in einem "Flixbus" aus Italien kommend - aufgegriffen wurde, der Ausländerbehörde vor. Es wurden Personaldokumente, ausgestellt am 17.09.2015 im Niger, vorgefunden. Die Abschiebestelle plante neuerlich eine Überstellung am 30.08.2016 ein. Zu dem Termin wurde der Betroffene ebenfalls nicht angetroffen und wiederum zur Festnahme ausgeschrieben. Nach Ablauf der Überstellungsfrist für die Übernahme nach Italien hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.02.2017 den Bescheid vom 15.05.2015 aufgehoben (Bl. 15 der Akte) und eine erneute Überprüfung des Asylantrages im nationalen Verfahren durchgeführt. Mit Bescheid vom 30.03.2017 (Bl. 15R ff. der Akte) wurden de Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Aus der Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 02.05.2017 (Bl. 130 der Akte) ergibt sich, dass der Bescheid am 01.04.2017 zugestellt wurde/als zugestellt gelte und Bestandskraft am 11.04.2017 eingetreten ist. Das Abschiebungsverfahren wurde am 05.05.2017 eingeleitet und ein Termin für den 20.02.2018 geplant, wenn der Betroffene zwecks Verlängerung seines Dokuments bei der Ausländerbehörde vorspricht. Die Abschiebung am 20.02.2018 scheiterte, nachdem der Betroffene einen epileptischen Anfall vortäuschte und sich komatös auf den Boden liegend begab. Am 21.02.2018 beantragte die Ausländerbehörde bei dem Amtsgericht Halle (Saale), den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung im nationalen Verfahren in den ... bis längstens 19.04.2018 in Haft zu nehmen. Der Betroffene wurde unter Hinzuziehung eines Dolmetschers persönlich am 21.02.2018 angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat am 21.02.2018 Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis längstens zum 19.04.2018 angeordnet. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl.27ff. der Akte) wird verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 28.02.2018 ist bei der Beschwerdekammer unter dem Aktenzeichen 1 T 117/18 anhängig. Die geplante begleitete Abschiebung des Betroffenen am 18.04.2018 scheiterte wiederholt aufgrund des renitenten Verhaltens des Betroffenen (treten, schlagen, beißen, schreien), so dass die Flugbesatzung eines französischen Flugzeugs sich weigerte, den Betroffenen zu transportieren. Auf den Haftverlängerungsantrag der Ausländerbehörde vom 18.04.2018 hat das Amtsgericht Halle (Saale) sodann nach persönlicher Anhörung am 19.04.2018 mit Beschluss vom selben Tag die Verlängerung der Abschiebungshaft bis 22.06.2018 angeordnet und im Übrigen den Antrag der Ausländerbehörde auf Verlängerung der Abschiebungshaft bis 31.08.2018 zurückgewiesen (Bl. 91 ff. der Akte). Auf den Beschluss wird verwiesen. Hiergegen richtet sich eine weitere Beschwerde des Betroffenen, die unter dem vorstehenden Aktenzeichen anhängig ist. Sie rügt ebenfalls, dass dem Haftantrag nicht zu entnehmen sei, dass der Betroffene tatsächlich vollziehbar ausreisepflichtig sei. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Hinweis der Kammer, dass sich aus den Unterlagen eine Bestandskraft der zugrundeliegenden Bescheide nicht ergebe, übersandte die Ausländerbehörde nochmals die Abschlussmitteilungen zu den Bescheiden vom 15.05.2015, 07.12.2015 und 30.03.2017. Der Betroffene ist mehrfach strafrechtlich im gesamten Bundesgebiet in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat nach Angaben der Ausländerbehörde darüber hinaus 2 Anträge zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe gestellt. Die Akte der Ausländerbehörde lag der Beschwerdekammer ebenfalls vor (§ 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG). II. Die zulässige Beschwerde (§§ 58ff. FamFG) hat Erfolg. Die Verlängerung der Abschiebungshaft durfte von dem Amtsgericht nicht angeordnet werden, weil es an einem wirksamen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Verlängerung der Freiheitsentziehung fehlte. 2. Gem. § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG richtet sich das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach § 425 Abs. 3 FamFG gelten für die Verlängerung der Freiheitsentziehung die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Dabei kann die Beschwerde nach § 65 Abs. 4 FamFG nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Denn nach § 416 FamFG ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2 FamFG originär für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zuständig, wenn die ursprünglich angeordnete Sicherungshaft in einem anderen Bezirk des Gerichts vollzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 02. März 2017 - V ZB 122/15 -, Rn. 6, juris) - Etwas anderes kommt nur im - hier nicht gegebenen - Fall von Willkür in Betracht (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 65 Rn. 17). Der Haftanordnung muss jedoch ein zulässiger Haftantrag gem. § 417 FamFG zugrunde gelegen haben. Ob bei Anträgen zur Haftverlängerung nach § 425 FamFG - wie vorliegend - überhaupt eine verkürzte Begründung durch Bezugnahme auf einen in der Gerichtsakte befindlichen und dem Betroffenen nach § 23 Abs. 2 FamFG bereits übermittelten Haftantrag zulässig ist, wenn sich bei den nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Umständen im Vergleich zu dem Haftantrag nichts geändert haben sollte - was bereits fraglich erscheint - wurde durch den BGH bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 252/10 -, Rn. 15, juris). Dies bedarf jedoch auch vorliegend keiner Entscheidung, da die Bezugnahme auf den Haftantrag vom 21.02.2018 sich bereits deshalb als fehlerhaft erweist und damit zu einem unvollständigen Antrag führte, weil konkrete Angaben zur zweifelsfreien Ausreisepflicht des Betroffenen weder im Haftverlängerungsantrag noch im Erstantrag getätigt worden sind. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind neben Angaben der Identität des Betroffenen und seines Aufenthaltsortes (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 FamFG) Darlegungen zu der (1) zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den (2) Abschiebungsvoraussetzungen, zu der (3) Erforderlichkeit der Haft, zu der (4) Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der (5) notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st.Rspr BGH, zuletzt Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16 -, Rn. 6, juris). b) Vorliegend fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur zweifelfreien Ausreisepflicht sowohl im Haftverlängerungsantrag als auch im Bezug genommen Erstantrag. Die Pflicht zur Begründung des Haftantrages erstreckt sich nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG auch auf die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen. Dabei muss die den Haftantrag stellende Behörde auch die wirksame Zustellung des zugrunde liegenden Bescheides darlegen und Nachweise beibringen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10 -, Rn. 11 und 24ff, juris.) Dem genügte weder der erste Haftantrag vom 21.02.2018 noch der Antrag auf Haftverlängerung vom 18.04.2018. Zwar wurde in dem zu Grunde liegenden und in Bezug genommenen Erst-Haftantrag auf die Bescheide vom 15.05.2017, 07.12.2015 und 30.03.2017 jeweils verwiesen, wobei der Bescheid vom 15.05.2017 bereits deshalb gegenstandslos war, weil dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2017 aufgehoben wurde. Soweit es allerdings die Bescheide vom 07.12.2015 und 30.03.2017 betrifft, wurde lediglich auf das Datum der Bestandskraft Bezug genommen, ohne diese hinsichtlich Zeitpunkt und Art und Weise der Bekanntgabe näher darzulegen. Aus der eingesehenen Ausländerakte ergeben sich lediglich die Abschlussmitteilungen des Bundesamtes, die die Ausländerbehörde nochmals auf den Hinweis der Kammer vom 07.05.2018 übersandt hat, wobei das Bundesamt jeweils noch ergänzte, dass weitere Originalunterlagen nicht vorhanden seien. Der Abschlussmitteilung lässt sich aber nicht entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder einer Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist. Es fehlen Dokumente, wie etwa eine Zustellungsurkunde oder ein Vermerk über die Anschrift, unter der die Zustellung erfolgt oder versucht worden ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Ausführungen zu einer wirksamen Zustellung waren insbesondere deshalb erforderlich, da die Ausländerbehörde in ihrem Erst-Haftantrag ausführlich darstellte, dass der Betroffene jeweils nach Stellung seines Asylantrages und Erteilung eines Zuweisungsbescheides nicht mehr anzutreffen war und bei angekündigten und nicht angekündigten Abschiebeterminen unbekannten Aufenthalts war und zur Festnahme ausgeschrieben wurde. Dies ergibt sich besonders aus den Umständen, dass der Betroffene zwar am 25.01.2015 illegal in die Bundesrepublik eingereist ist und am 04.03.2015 einen Asylantrag stellte, er jedoch später am 14.07.2016 aufgegriffen wurde mit einem Pass des Niger, ausgestellt am 17.09.2015, also einem Zeitpunkt nach der illegalen Einreise im Januar 2015 und nach dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Asyl. Im Übrigen teilte die Ausländerbehörde mit, dass der Betroffene am 14.07.2016 in einem Bus aus Italien kommend angetroffen wurde. Aufgrund welcher Umstände das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge von einer wirksamen Zustellung ausgeht, erschließt sich deshalb nicht. Zweifel an der wirksamen Zustellung und damit an einer vollziehbaren Ausreisepflicht ergaben sich auch jeweils aus den Abschlussmitteilungen selbst. Aus der Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 08.01.2016 (Bl. 128 der Akte) ist ersichtlich, dass der Bescheid vom 07.12.2015 am 10.12.2015 zugestellt wurde/als zugestellt gelte und Bestandskraft am 18.12.2015 eingetreten ist. In der Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 02.05.2017 (Bl. 130 der Akte) ist zu lesen, dass der Bescheid vom 30.03.2017 am 01.04.2017 zugestellt wurde/als zugestellt gelte und Bestandskraft am 11.04.2017 eingetreten ist. Damit blieb aber offen, ob das Bundesamt von einer Zustellung oder einer Zustellungsfiktion ausging und aufgrund welcher Tatsachen es zu seiner Annahme gelangte. Anhaltspunkte für die Klärung dieser Fragen lassen sich den - auch auf den Hinweis der Beschwerdekammer - vorgelegten Dokumenten nicht entnehmen. Eine Bestandskraft hinsichtlich der Bescheide zur zweifelsfreien vollziehbaren Ausreisepflicht vom 07.12.2015 und 30.03.2017, die auch durch den Betroffenen mit der Beschwerde ausdrücklich gerügt wird, lässt sich damit insgesamt nicht feststellen. Der Haftantrag war danach - unabhängig vom Bestehen der ggf. materiellen Haftvoraussetzungen - unzulässig und eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz auch nicht mit Wirkung für die Zukunft möglich (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10 -, Rn. 28, juris Heinze in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 417 FamFG, Rn. 8). Denn ausweislich der Unterlagen und nach den Abschlussmitteilungen des BAMF verfügte dieses jeweils über keine weiteren Originalunterlagen, so dass weitere Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Postzustellungsurkunden oder sonstiger Vermerke auch für die Beschwerdekammer nicht möglich waren. Auf einen unvollständigen Antrag darf jedoch keine Haft angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10 -, juris Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, § 417 Rn. 6; Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG/RpflG, 12. Aufl., § 418 FamFG Rn. 5), so dass sich die Haftanordnung als rechtwidrig erweist und aufzuheben ist. Soweit die freiheitsentziehende Maßnahme zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch vollzogen wird, ist auf den Antrag des Betroffenen in der Beschwerdeschrift vom 26.04.2018 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 62 FamFG die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 19.04.2018 festzustellen. Beide Rechtsschutzziele (Aufhebung einer noch wirksamen Maßnahme und das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme) können unbeschränkt nebeneinander verfolgt werden (vgl. BGH FGPrax 2015, 41, Budde in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 62 Rn. 8). Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haftverlängerung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Eine rückwirkende Heilung kommt nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. IV. Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf § 76 Abs.1 FamFG i.V.m. §§ 114ff. ZPO.