Urteil
4 O 1497/08
Landgericht Halle, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHALLE:2010:0506.4O1497.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die klagende Krankenkasse verlangt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass eine für sie bereits titulierte Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. 2 Der Beklagte war der Geschäftsführer der W GmbH. Die Klägerin war die für diesen Betrieb zuständige Krankenkasse. Im Jahr 1995 hatten sich durch die Kündigung von Bankkrediten erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der W GmbH ergeben. Es kam zu erheblichen Zahlungsrückständen wegen der Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin. Die W GmbH übereignete der Klägerin deshalb zur Sicherheit einen Lkw und übergab ihr die Fahrzeugpapiere, wobei der Abtretungsvertrag von einem Wert von 100.000 DM ausging. Weiterhin bot sie der Klägerin mehrfach die Abtretung von Forderungen gegen verschiedene Dritte wegen ausgeführter Werkleistungen in Höhe von mehreren 100.000 DM an und übersandte dieser unterzeichnete Abtretungserklärungen. Auf Nachfrage erklärte ein Mitarbeiter der Klägerin dem Beklagten, dass aufgrund der Abtretungen eine persönliche Haftung des Beklagten ausgeschlossen sei. 3 Die W GmbH erbrachte erhebliche Zahlungen an die Klägerin, gleichzeitig fielen jedoch weitere Sozialversicherungsbeiträge und Forderungen der Klägerin an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Beitragskonto (Anlage B 9 – Bd.I, Bl.194-196 = Bd.I, Bl.238-240) Bezug genommen. Auch weitere Zahlungen an Dritte wurden durch die W GmbH geleistet. Insoweit wird auf die Kopien der Kassenbücher (Anlage B 2, B 6 – Bd.I, Bl. 98, 106 d.A.) Bezug genommen. In den Monaten Januar bis März 1997 fielen Sozialabgaben gemäß den Beitragsbescheiden (Anlage K 9 – Bd.I, Bl.162f. d.A.), auf die verweisen wird, an. Aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlangte die Klägerin ab dem 26.5.1997 insgesamt zumindest 26.881,41 DM vom Staatshochbauamt, sowie weitere Zahlungen anderer Drittschuldner. Der sicherungsübereignete Lkw wurde verkauft und der Erlös von 26.737,50 DM nach Abzug von Reparaturkosten mit 21.837,50 DM dem Beitragskonto gutgeschrieben. Zumindest für Zeiträume nach der Abführungspflicht für den Monat März 1997 war die W GmbH nicht mehr zahlungsfähig. Anfang Mai 1997 wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt und im Juli 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Das Arbeitsamt zahlte Konkursausfallgeld in Höhe von rund 46.000 DM an die Klägerin. Im Jahr 1999 nahm die Klägerin den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der W GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Zeitraum Januar bis April 1997 gerichtlich in Anspruch. Das Landgericht H (Az.: 7 O 223/99) wies die Klage ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen (Anlage B 1 – Bd.I, Bl. 27-33 d.A.). Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht N erkannte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Anspruch der Klägerin an. Das Oberlandesgericht N erließ daraufhin das Anerkenntnisurteil vom 9.1.2001 (Az.: 13 U 102/00), mit dem der Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils kostenpflichtig verurteilt wurde, an die Klägerin 22.855,04 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf den Inhalt des Anerkenntnisurteils (Anlage K 1 – Bd.I, Bl.8 d.A.) wird Bezug genommen. Das Landgericht H erließ zugunsten der Klägerin einen Kostenfestsetzungsbeschluss in dieser Sache in Höhe von 6.119,34 DM nebst Zinsen. Vollstreckungsversuche der Klägerin blieben erfolglos. Der Beklagte gab inzwischen mehrfach die eidesstattliche Versicherung ab. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, bereits aufgrund des Anerkenntnisurteils stehe die Haftung des Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung fest, da dies die einzig denkbare Anspruchsgrundlage sei; das Gericht sei durch die Rechtskraft der Vorentscheidung gebunden. Sie behauptet, hinsichtlich der titulierten Forderungen liege für den Zeitraum der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, der auf die Monate Januar bis März 1997 entfällt, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten vor und errechnet die dementsprechenden Anteile aus dem Anerkenntnisurteil gemäß Seiten 2f. des Schriftsatzes vom 13.5.2009 (Bd.I, Bl. 153f. d.A.) – auf den verwiesen wird –, ohne allerdings bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss Abzüge vorzunehmen. In Höhe eines Teilbetrages von 16.100,64 DM aus dem Anerkenntnisurteil habe der Beklagten der Klägerin die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorsätzlich vorenthalten. Sie beabsichtigt, die Pfändungsfreigrenze bis zum Sozialhilfesatz absenken zu lassen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 festzustellen, dass es sich bei der im Anerkenntnisurteil des OLG N vom 9.1.2001, Az.: 13 U 102/00, titulierten Forderung in Höhe von 22.855,04 DM (11.685,60 €) in Höhe eines Teilbetrages von 16.100,64 DM (8.232,13 €) sowie bei der im Kostenfestsetzungsbeschluss des LG H vom 19.2.2001 titulierten Forderung in Höhe von 6.119,34 DM (3.128,77 €) um solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.03.1997 gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 266 a, 14 I Nr.1 StGB sowie hieraus adäquat kausal entstandene Rechtsverfolgungskosten handelt. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte behauptet, es sei bei den Zahlungen der W GmbH jeweils eine Tilgungsbestimmung auf die Arbeitnehmeranteile erfolgt. Eine solche Tilgungsregelung sei mit der Klägerin damals auch vereinbart worden. Es seien auch wesentliche Zahlungen der W GmbH und Dritter auf die Forderungen der Klägerin nicht durch diese berücksichtigt worden und nicht in das Beitragskonto aufgenommen worden. Insoweit seien am 12.3.1996 10.000 DM und am 16.1.1997 13.000 DM gezahlt worden, die die Klägerin nicht verbucht habe. Es seien weitere 23.917,13 DM durch das Staatshochbauamt an die Klägerin gezahlt worden, von denen diese lediglich 4.718,58 DM verbucht habe. Das Beitragskonto sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin zuviel entrichtete Beiträge aus den Jahren 1990 bis 1993 trotz einer Bestätigung der Rückerstattungspflicht nicht erstattet habe, welche dem Beitragskonto bereits im Jahr 1993 hätten gutgeschrieben werden müssen, was der Beklagte mehrfach verlangt habe. Insoweit habe die Klägerin aus den überzahlten Beträgen im Jahr 1993 allein die Arbeitnehmeranteile erstattet, nicht aber auch die Arbeitgeberanteile in Höhe von 12.637,29 DM. Hinsichtlich des Lkw sei dieser der Klägerin übergeben und von dieser bei einer anderen Firma untergestellt worden und sodann durch eine allein klägerseits veranlasste Probefahrt beschädigt worden. Der Beklagte meint, die Reparaturkosten hätte die Klägerin deshalb nicht vom Kaufpreis absetzen dürfen, sondern diesen insgesamt gutschreiben müssen. Er behauptet weiter, der Lkw bei Übergabe an die Klägerin einen Wert von 57.000 DM gehabt, der nur durch die Handlungen der Klägerin nicht habe realisiert werden können. Es hätten bei dem Verkauf zumindest 53.000 DM realisiert werden können, was nur durch den klägerseits verursachten Schaden ausgeblieben sei. Die Unrichtigkeit der klägerisch behaupteten Forderungshöhe ergebe sich auch daraus, dass im Gesamtvollstreckungsverfahren durch die Klägerin lediglich rund 8.000 DM an Arbeitnehmeranteilen angemeldet habe und dies sogar für den Zeitraum Januar bis Mai 1997. Dies sei deshalb erfolgt, weil der Klägerin damals bewusst gewesen sei, dass die W GmbH mit vorrangiger Tilgungsbestimmungen auf die Arbeitnehmeranteile gezahlt habe. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, aufgrund seiner Bemühungen zur Sicherstellung der Forderungen habe er sich im strafausschließenden Irrtum befunden. Er behauptet dazu, er habe – da ihm unstreitig trotz mehrfacher Bitte damals das Beitragskonto nicht übersandt wurde – nicht gewusst, dass seine Bemühungen noch nicht zur Tilgung der Beitragsverbindlichkeiten geführt hätten. Es seien mehrfach Abtretungsvereinbarungen geschlossen worden. Die W GmbH sei ab Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen. Er habe einen Liquiditätsplan aufgestellt und Zahlungen seien nur noch aus einem Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt, das ihm zweckgebunden durch eine Bank zur Verfügung gestellt worden seien, wobei Zahlung von Löhnen und Lohnnebenkosten daraus nicht zulässig gewesen seien. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 10 Die Klägerin repliziert, dass die Bareinzahlung von 13.000 DM gemeinsam mit einer Überweisung zu einem Betrag von 17.455,81 DM am 20.1.1997 gutgeschrieben worden sei. 11 Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, insbesondere das Landgericht H sachlich zuständig, nachdem die Parteien ohne Rüge der Zuständigkeit verhandelt haben (§ 39 ZPO). Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus den verbesserten Vollstreckungsmöglichkeiten bei einem Klageerfolg im Hinblick auf die Möglichkeit der Absenkung der Pfändungsfreigrenze (§ 850 f Abs.2 ZPO) und die Nichtbeeinträchtigung der Forderung durch eine Restschuldbefreiung (§ 302 Nr.1 InsO). 13 Die Klage ist jedoch unbegründet. 14 1) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht nicht bereits aufgrund des Streitgegenstandes des Verfahrens, in dem das Anerkenntnisurteil geschaffen wurde, fest, dass ein Anspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten der titulierten Forderung zugrunde liegt. Zwar ist richtig, dass sich der durch die Klägerin im Verfahren 7 O 223/99 LG H / 13 U 102/00 OLG N verfolgte Anspruch nur als ein solcher aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 a StGB darstellen konnte. Ohne einen entsprechenden Zwischenfeststellungstenor kann die Klägerin dies jedoch der vorliegenden Klage nicht zugrunde legen. An der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils nehmen weder die Anspruchsgrundlage, noch die zugrundeliegenden Tatsachen oder präjudiziellen Rechtsverhältnisse teil. Die Rechtskraftwirkung ist vielmehr allein auf den Tenor begrenzt, aus dem sich der Grund der Forderung oder deren Tatbestandsmerkmale gerade nicht ergeben (BGH juris, Urteil vom 5.11.2009, Az.: IX ZR 239/07 m.w.N.). 15 Dennoch ist umstritten, ob sich der Prüfungsumfang im Feststellungsverfahren, dass eine bereits gerichtlich titulierte Forderung eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sei, nicht zu reduzieren hat vor dem Hintergrund, dass bereits zuvor der Anspruch als solcher gerichtlicher Prüfung unterlag bzw. der Beklagte sich zumindest verteidigen konnte. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen, mit denen er die Kläger titulierter Forderungen auf die Feststellungsklage verwies (BGH juris Urteile vom 26.9.2002, Az.: IX ZR 180/02; 14.3.2003, Az.: IXa ZR 52/03; 5.4.2005, Az.: VII ZR 17/05), keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Feststellungsverfahrens gemacht. Verschiedene Obergerichte haben dies zum Anlass genommen, den Prüfungsumfang im Rahmen der Feststellungsklage darauf zu reduzieren, dass aus-weislich des Akteninhaltes des titelerzeugenden Verfahrens die Anspruchsgrundlage ermittelt wurde. Sie haben darauf abgestellt, ob sich der Beklagte im früheren Verfahren gegen den Vorwurf der vorsätzlichen unerlaubten Handlung verteidigen konnte und es dennoch zur Titulierung des Betrages durch Verurteilung/Anerkenntnis/Vergleich gekommen ist (OLG Naumburg juris , Beschluss vom 10.4.2007; Az.: 12 W 12/07; OLG Brandenburg juris , Urteil vom 14.2.2008, Az.: 12 U 89/07; Urteil vom 29.7.2008, Az.: 11 U 121/07). Bereits in seinem Urteil vom 18.5.2006 (Az.: IX ZR 187/04) hatte der Bundesgerichtshof allerdings darauf abgestellt, ob im titelschaffenden Verfahren eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung stattgefunden hat und jegliche Bindungswirkung oder Rechtskrafterstreckung für die Fälle abgelehnt, in denen eine solche nicht erfolgt ist. Das damalige Verfahren betraf zwar einen Vollstreckungsbescheid. Für das hier vorliegende Anerkenntnisurteil kann jedoch bereits deshalb nichts anderes gelten, weil auch bei einem Anerkenntnis keinerlei gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung stattfindet (vgl. Zöller/Vollkommer § 307 ZPO Rn.4 m.w.N.). Dem folgend haben einige Oberlandesgerichte für Anerkenntnisurteile ausdrücklich jegliche Bindungswirkung des Akteninhaltes des Vorprozesses verneint und eine vollständige neue Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen in dem gesonderten Feststellungsverfahren vorgenommen (OLG Brandenburg juris , Urteil vom 31.3.2009, Az.: 6 U 150/07; OLG Frankfurt juris , Beschluss vom 3.4.2009, Az.: 19 W 17/09). Das OLG Koblenz (juris, Urteil vom 15.11.2007, Az.: 6 U 537/07) hat weitergehend sogar einem gerichtlichen Versäumnisurteil – das eine Schlüssigkeitsprüfung voraussetzt – jegliche Wirkungen im Hinblick auf den Feststellungsprozess abgesprochen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil ausdrücklich bestätigt und auch bei gerichtlichen Versäumnisurteilen eine vollständige Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Feststellungsprozess verlangt (Urteil vom 5.11.2009, Az.: IX ZR 239/07). 16 Das Gericht folgt dieser überzeugenden Auffassung. Es hält eine vollständige Feststellung aller Haftungsvoraussetzungen im Feststellungsverfahren für erforderlich, unabhängig davon in welcher Weise der frühere Titel geschaffen wurde. Nur dies entspricht der anerkannten Grundlage, dass allein der Urteilstenor in Rechtskraft erwächst und setzt einen Beklagten nicht später Urteilsfolgen aus, denen er im Erstprozess mangels entsprechenden Antrages nicht Anlass hatte entgegen zu treten. 17 2) Bei der damit im vorliegenden Verfahren notwendigen Prüfung der Anspruchsvor-aussetzungen ergibt sich, dass dem im Anerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts N gegen den Beklagten titulierte Betrag keine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zugrunde liegt. Ein zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgerichts N bestehender Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung bestand nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob überhaupt jemals eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten dadurch vorlag, dass Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Klägerin gezahlt wurden. Denn zumindest lag zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgerichts N kein auf diesem Geschehen beruhender Schadensersatzanspruch bei der Klägerin vor. Ein Schaden der Klägerin lässt sich für diesen Zeitpunkt nicht feststellen. 18 Nach den dem Urteil zugrunde zu legenden Tatsachen ist zumindest davon auszu-gehen, dass – selbst wenn ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Monate Januar bis März 1997 bestanden haben sollte – der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch durch nachfolgende Zahlungen auf den ausgebliebenen Beitrag erloschen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: 19 a) Ausweislich der von der Klägerin selbst stammenden Beitragskontoübersicht (Anlage B 9 – Bd.I, Bl. 194-196 – besser lesbar als Anlage zu K 12 - Bd.I, Bl.238-240 d.A.) und dem Klägervortrag ergibt sich ein Anfangssollbestand des Beitragskontos der W GmbH von 81.752,09 DM. Für die Entscheidung kann insoweit unberücksichtigt bleiben, dass hinsichtlich dieses Anfangsbestandes völlig offen ist, ob dieser zutrifft, und weiterhin der Umstand, dass dieser Anfangsbestand nach der Verbuchungspraxis der Klägerin ganz erhebliche Beträge an Gebühren, Mahngebühren und Säumniszuschlägen enthalten dürfte, der insoweit anzusetzende Anfangsbestand an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen daher wesentlich niedriger liegen dürfte. Aus diesem Beitragskonto ergeben sich weiterhin die bis einschließlich für den Monat März 1997 zu zahlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf eine Höhe von 269.854,83 DM. Soweit das Beitragskonto neben den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen auch Mahngebühren, Säumniszuschläge und Gebühren enthält, ist dies für die Tilgung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch nachfolgende Zahlungen unerheblich. Denn gemäß § 2 Beitragszahlungsverordnung wurden ohne Tilgungsbestimmung des Beitragsschuldners – eine solche lag nach Behauptung der Klägerin nicht vor – durch eingehende Zahlungen zunächst alle Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung getilgt und erst nach Tilgung aller solcher Beiträge hätte ein sich ggf. ergebender Restbetrag auf die sonstigen Ansprüche der Klägerin verrechnet werden dürfen. Insoweit fällt durchgehend eine gesetzwidrige Verbuchung der eingehenden Zahlungen durch die Klägerin auf. Diese wurden jeweils auf den Gesamtsaldo verrechnet, womit Arbeitsgeber- und Arbeitnehmeranteile entgegen § 2 Beitragszahlungsverordnung nachrangig zu früheren Mahngebühren, Säumnisgebühren u.ä. getilgt wurden. Um Auslagen, also durch die Klägerin extern aufzubringende Kosten, handelt es sich weder bei den Mahngebühren, noch bei den unspezifizierten „Gebühren“. Diese geben als Gebühren nicht extern entstandene Kosten wieder, sondern es handelt sich um aus dem Gebührenverzeichnis der Klägerin ergebende Beträge für konkrete Handlungen. Sie gehen als solche der Tilgung der Sozialbeiträge nicht als Auslagen vor (BGH juris , Urteil vom 9.1.2001, Az.: VI ZR 119/00). # 20 Rechnerisch ergibt sich aus dem Anfangssaldo und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bis einschließlich März 1997 ein Gesamtbetrag an 351.616,92 DM. 21 b) Diesem Betrag stehen zu berücksichtigend Zahlungen für die W GmbH in Höhe von 352.952,42 DM gegenüber, womit sowohl der Anfangssollbestand des Beitragskontos als auch alle bis zum 31.3.1997 angefallenen Arbeitgeber- und insbesondere Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bezahlt sind. Soweit noch für Zeiten nach dem 31.3.1997 Beiträge in das Beitragskonto eingestellt wurden, ist dies für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten persönlich unerheblich, denn dieser haftet auch nach Vortrag und Ansicht der Klägerin allenfalls für die bis einschließlich März 1997 fehlenden Arbeitnehmerbeiträge und die Tilgungsreihenfolge gemäß § 2 Beitragszahlungsverordnung führt dazu, dass Sozialbeiträge für die Zeiten bis 31.3.1997 vor späteren Beiträgen getilgt werden, selbst wenn diese Gelder erst nach dem 31.3.1997 eingingen (vgl. BGH juris , Urteil vom 9.1.2001, Az.: VI ZR 119/00). 22 Der an die Klägerin als gezahlt zu berücksichtigende Betrag von 352.952,42 DM setzt sich wie folgt zusammen: 23 aa) Zahlungen in Höhe von 335.874,42 DM weist das Beitragskonto aus und in dieser Höhe sind die Geldeingänge bei der Klägerin auch unstreitig. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Zahlungen der W GmbH selbst handelt, oder Dritte Zahlungen an die Klägerin aufgrund der Pfändungen geleistet haben, denn auch diese eingehenden Gelder hatte die Klägerin nach § 2 Beitragszahlungsverordnung gemäß der gesetzlichen Regelung zu verbuchen und damit vorrangig – solange es Beitragsrückstände an Arbeitsgeber – und Arbeitnehmeranteilen gab – allein auf diese. Die Zahlung des Arbeitsamtes wegen des Konkursausfallgeldes (45.939,56 DM) bleibt dabei unberücksichtigt, da sie wie aus § 141 n AFG a.F. zu ersehen, den Beitragsschuldner nicht entlastet, und ist nicht in dem oben genannten Betrag enthalten. . bb) Zu berücksichtigen ist zugunsten der W GmbH jedoch über das Beitragskonto hinausgehend eine Zahlung von 13.000 DM vom 16.1.1997, die das Beitragskonto nicht ausweist. Der Beklagte hat diese Zahlung bewiesen durch die Vorlage der Barzahlungsquittung der Klägerin vom 16.1.1997 (Anlage B 3 – Bd.I, Bl.99 d.A.). Diese Barzahlung wird auch bestätigt durch die zu diesem Zahlungsvorgang passende Kopie aus dem Kassenbuch der W GmbH, das für diesen Tag ebenfalls die Barentnahme von 13.000 DM zur Zahlung an die Klägerin ausweist (Anlage B 2 – Bd.I, Bl.98 d.A.). Soweit die Beklagte dementgegen behauptet, diese Zahlung habe sie am 20.1.1997 verbucht, weil der im Beitragskonto dargestellten Betrag von 17.455,81 DM sich aus diesen 13.000 DM und einer Überweisung der W GmbH in der Resthöhe zusammensetze, bleibt dies dem Zahlungsnachweis des Beklagten gegenüber unwirksam. Das Beitragskonto weist eben gerade keinen Eingang von 13.000 DM aus und weder eine Zahlung zu dem nachgewiesenen Datum, noch eine Stückelung des dort gebuchten Betrages durch zwei Zahlungen. Eine solche Stückelung liegt auch fern, da nicht ersichtlich ist, warum die W GmbH neben der Barzahlung noch eine Überweisung getätigt haben soll. Und auch das abweichende Datum spricht dagegen, dass hier derselbe Betrag gebucht worden sein soll. Es dürfte unüblich, ja unverantwortlich sein, wenn Außendienstmitarbeiter vereinnahmte Bareinzahlungen erst Tage später an die Klägerin abführen müssen oder Buchungsvorgänge im Beitragskonto über Tage liegenbleiben und dann willkürlich zusammengefasst werden mit einem ins Belieben des jeweiligen Mitarbeiters gestellten Zahlungstermin. Einen Beweis für ihre Darstellung der Zahlungsvorgänge hat die Klägerin nicht angeboten. Dies geht zu ihren Lasten nachdem der Beklagte die Zahlung von 13.000 DM nachgewiesen hat und sich diese Zahlung in dem Beitragskonto nicht findet. 24 cc) Auch ein weiterer Betrag von 4.078 DM ist zugunsten der W GmbH zu berücksichtigen. Dieser ist als gezahlt unter dem 17.6.1997 ausgewiesen. Da es sich bei dem Beitragskonto um eine Unterlage der Klägerin handelt, beweist der Beklagte damit eine solche Zahlung. Soweit die Klägerin diese Zahlung im folgenden von dem Konto ohne jedwede Erklärung „umgebucht/zurückgebucht“ hat, fehlt jeglicher Vortrag dazu, der ein solches Recht der Klägerin belegen könnte. Nach der Gutschrift in der klägereigenen Unterlage geht die Vortrags- und Beweislast auf die Klägerin über. 25 c) Da durch die Zahlungen alle Beitragsschulden bis einschließlich März 1997 getilgt wurden verblieb der Klägerin zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils kein Schaden aus der – behaupteten – vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten, die in der Nichtabführung gerade der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Zeit von Januar bis März 1997 liegen soll. 26 3) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO. 27 4) Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 GKG, 3 ZPO. Das Interesse der Klägerin an der verfolgten Feststellung ergibt sich im Hinblick auf § 850 f Abs.2 ZPO wegen der Möglichkeit einer Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen und damit einer vergrößerten Möglichkeit der Zwangsvollstreckung. Sie beabsichtigt insoweit die Pfändungsfreigrenze bis auf das Sozialhilfeniveau (351 €) absenken zu lassen. Damit ergeben sich angesichts der Rente des Beklagten und seiner Lebenserwartung ganz erhebliche zusätzliche Vollstreckungsvorteile. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht eine Wertfestsetzung mit 5 % des zu vollstreckenden Betrages (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 50) nicht für zutreffend; das Oberlandesgericht D geht von nur sehr begrenzten zusätzlichen Vollstreckungsmöglichkeiten aus, da in dem dort zu entscheidenden Verfahren eine juristische Person verklagt war, die ohnehin keinem Pfändungsschutz und keiner Restschuldbefreiung unterliegt. Die Vollstreckungsvorteile gehen bei einer natürlichen Person wesentlich weiter und sind auch nach der Vorstellung der Klägerin gemäß ihrem beabsichtigten Vorgehen wesentlich höher. Das Gericht hat den Streitwert deshalb unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 75 % aus dem Wert der nach Ansicht der Klägerin vollstreckbaren Forderung von 11.360,90 € bemessen. 28 Beschluss 29 Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.840,23 €.