Urteil
31 Ks-400 Js 272/24-6/24
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2024:1213.31KS400JS272.24.6.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Gesetzesbestimmungen: §§ 212, 21, 49 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewandte Gesetzesbestimmungen: §§ 212, 21, 49 StGB Gründe : I. Feststellungen zur Person Der heute 56 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in D. geboren. Sein Vater war Kinderarzt, seine Mutter Krankenschwester. Als der Angeklagte noch kein Jahr alt war, verzog die Familie von D. nach R., da sein Vater in der Kinderklinik am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt R. eine Anstellung fand. Hier wurden auch die jüngeren Geschwister des Angeklagten, eine drei Jahre jüngere Schwester, die heute Friseurin von Beruf ist, und eine sechs Jahre jüngere Schwester – heute Physiotherapeutin – geboren. Im Jahr 0000 zog die Familie nach A., wo der Vater des Angeklagten eine Kinderarztpraxis eröffnete, in der auch die Mutter des Angeklagten an den Vormittagen mitarbeitete, während sie sich nachmittags stets um den Angeklagten und seine Schwestern kümmerte. Der Vater des Angeklagten ist 0000 verstorben, seine Mutter im Jahr 0000. Nach unauffälliger frühkindlicher und kindlicher Entwicklung besuchte der Angeklagte ab dem 3. Lebensjahr einen Kindergarten und wurde danach im Alter von 6 Jahren auf die örtliche Grundschule in R. eingeschult; umzugsbedingt wechselte er während der 3. Grundschulklasse auf eine Schule in A.. Die Leistungen lagen während der Grundschulzeit im Durchschnitt, er musste keine Klasse wiederholen. Nach der Grundschule wechselte er auf die örtliche Hauptschule, da seine Eltern seine Fähigkeiten eher im praktischen Bereich verorteten. Im Alter von 16 Jahren erreichte der Angeklagte den Hauptschulabschluss der Klasse 10a. Im Klassenverband fühlte er sich stets wohl und gut integriert. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte oft im Freien. Nach dem Ende der Schullaufbahn durchlief der Angeklagte eine 3,5 Jahre andauernde Ausbildung zum Werkzeugmechaniker in einer Firma in A.. Die Ausbildung schloss er im Jahr 0000 ab. Daran schlossen sich später spezifische Lehrgänge zum CNC-Fräser und Dreher an. Während der Weiterbildungszeit erhielt der Angeklagte die Einberufung zur Bundeswehr, die er jedoch bis zum Ende der Weiterbildung zurückstellen konnte. 0000 leistete der Angeklagte seinen 12-monatigen Wehrdienst ab, in dessen Rahmen er auch den LKW-Führerschein erwarb. Nach dem Ende der Wehrpflicht wechselte der Angeklagte die Anstellung. Er trat in einen Betrieb in A. ein, wo er sich überwiegend mit dem Formenbau befasste. Nach ca. 8 Jahren wechselte er zur Firma V., einem Schmiedebetrieb in U., in dem er die Konstruktionsabteilung mitaufbaute und sich hocharbeitete. Der Betrieb jedoch geriet ca. 9 Jahre später in die Insolvenz. Der hierdurch zunächst arbeitslos gewordene Angeklagte durchlief nun über das Arbeitsamt eine 1-jährige Weiterbildung im Bereich CAD und Konstruktion. Anschließend, im Jahr 0000, fand er eine Anstellung als Konstrukteur in einem Unternehmen in B., in dem er bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung angestellt war, wenngleich er zu dieser Zeit bereits ein Jahr krankgeschrieben war. Seine später getötete Ehefrau kannte der Angeklagte bereits aus der Schule. Beide gingen eine Beziehung miteinander ein, als der Angeklagte 19 und seine Frau 17 Jahre alt waren. Einige Zeit später zog der Angeklagte zu seiner späteren Ehefrau, die in ihrem Elternhaus auf einem Bauernhof an der Anschrift Y.-straße 1, 00000 A. wohnhaft gewesen ist und wo der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache mit seiner Familie wohnhaft war. Damals lebten auf dem Hof zudem die Schwiegereltern des Angeklagten. Aus der Ehe des Angeklagten und der Getöteten gingen zwei Kinder, der am 00.00.0000 geborene Sohn L. und die am 00.00.0000 geborene Tochter P., hervor. Die Ehefrau des Angeklagten ging einer Vollzeitbeschäftigung als Altenpflegerin nach. Der Sohn arbeitet als Techniker, die Tochter studiert Mediengestaltung. Beide Kinder lebten bis zur Verhaftung des Angeklagten im Haushalt des Angeklagten und der getöteten Ehefrau ebenfalls auf den Hof. Ehe und Familienleben verliefen zunächst harmonisch. Erste Spannungen brachte der Umstand mit sich, dass der Angeklagte sich durch seinen dominanten Schwiegervater in der Ausübung seines – des Angeklagten – Hobbys, der Arbeit an alten Autos, eingeschränkt fühlte. Sein Schwiegervater nämlich wollte die Scheune, in der der Angeklagte seinem Hobby nachging, einer anderweitigen Nutzung zuführen. Als die Schwiegermutter des Angeklagten früh an Multipler Sklerose erkrankte, nach und nach immer stärker pflegebedürftig wurde und im Jahr 0000 eine Schwester der Ehefrau an den Folgen einer Alkoholerkrankung verstarb, wurde die Belastung der Ehefrau durch die notwendige Versorgung ihrer Mutter deutlicher und auch der Angeklagte wurde vermehrt zu Arbeiten auf dem Hof herangezogen. Später erkrankte der Schwiegervater des Angeklagten an Demenz und wurde ebenfalls von der Ehefrau des Angeklagten gepflegt. Er verstarb im Jahr 0000. Als Gegenleistung für die pflegerischen Leistungen sollte die Ehefrau des Angeklagten von ihrem Vater den Hof erben, ihre Geschwister sollten ausgezahlt werden. Über die auszuzahlende Summe gerieten die Geschwister in Streit, der Erbfall ist bis heute nicht abgewickelt. Alkohol trank der Angeklagte erstmals auf einer Feier mit 15 oder 16 Jahren. Danach trank er ab und zu bei Feierlichkeiten oder an Wochenenden Alkohol. Insbesondere unter der Woche blieb er abstinent, da er immer sehr viel arbeitete und spätestens morgens um 06:00 Uhr an der Arbeitsstelle sein musste. Nachdem 0000 seine Mutter verstorben und bei dem Angeklagte zuvor eine Hodenkrebserkrankung diagnostiziert worden war, kam es ab und zu auch in der Woche dazu, dass der Angeklagte Alkohol trank. Zusätzlich gesteigert hat sich der Alkoholkonsum im Rahmen der Corona-Pandemie, wobei es auch bis zuletzt immer wieder Tage oder auch Wochen gegeben hat, in denen er nichts getrunken hat. Bei Feiern oder an Wochenenden trank er hingegen manchmal bis zum „Filmriss“. In den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung trank der 105 kg schwere Angeklagte bis zu einer halben Flasche Wodka über den Tag verteilt, wobei er regemäßig darauf achtete, dass er dadurch nicht in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wurde. Abstinente Tage gab es in nicht näher feststellbarer Anzahl und Regelmäßigkeit bis zuletzt. Angesichts der Krebserkrankung durchlief der Angeklagte im Jahr 0000 einen Zyklus Chemotherapie. Alle drei Monate muss er sich beim Urologen vorstellen, einmal im Jahr wird ein Kontroll-CT durchgeführt. Bis heute hat sich jeweils ein unauffälliger Befund ergeben und damit kein Anhalt für ein Rezidiv oder Metastasen. Einmal im Monat erhält der Angeklagte eine Depotspritze mit Testosteron zur Substitution dieses Hormons. Die Krebserkrankung führte zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 50 %. Die Getötete hatte Pläne, den Hof an der Anschrift Y.-straße 1 in A., der nur noch als Resthof betrieben wurde, wieder auszubauen und entweder ein Altenpflegeheim oder einen voll bewirtschafteten Bauernhof daraus zu machen. Da der Angeklagte befürchtete, trotz seiner bereits bestehenden Überforderung nun vermehrt auch auf dem dann erweiterten Betrieb eingesetzt zu werden und zudem auch seine Werkstatt in einer alten Scheune zu verlieren, wurde auch dies – neben Streitereien um eine von der Ehefrau geforderte Alkoholabstinenz – mehr und mehr zum Streitthema, ohne dass der Angeklagte gegenüber seiner Frau oder diese gegenüber dem Angeklagten gewalttätig geworden wären. Eine Entscheidung bzgl. des Hofes war noch nicht gefallen. Zudem forderte die agile und stark eingebundene Getötete, dass auch der Angeklagte wieder einer Arbeit nachgehen sollte. Infolge der Überbelastung durch die lange An- und Abfahrt zum Arbeitsplatz in B., die berufliche Tätigkeit sowie die immer weitergehend vom Angeklagten erbrachte Versorgung des Bauernhofs als Folge der Einbindung seiner Ehefrau in die Pflege der Schwiegereltern sowie ihrer Vollzeitstelle erkrankte der Angeklagte 0000 an einer mittelgradigen depressiven Episode in Form einer Erschöpfungsdepression. Er wurde in der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 stationär im Klinikum M. aufgenommen. Bei Aufnahme hatte er keine Entzugserscheinungen vom Alkohol verspürt, nahm allerdings auch an einer sogenannten Suchtgruppe auf der Station teil. Im Anschluss und nach einer Wartezeit von zwei Monaten nahm der Angeklagte eine ambulante Psychotherapie bei Frau Dipl.-Psych. O. X. in J. in Anspruch. In diesen Sitzungen ging es um seine Arbeitsbelastung, insbesondere um anfallenden „Papierkram“, den der Angeklagte leisten musste. Sein Alkoholkonsum spielte im Rahmen der Therapie hingegen keine Rolle. Im Juli oder August 0000 zog er sich bei Holzarbeiten einen Riss im linken Meniskus zu; erst nach langer Wartezeit wurde das Knie sechs Wochen vor Haftantritt in der Sportklinik in M.-Q. operiert. Seit seinem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik war der Angeklagte bis zur Inhaftierung von seinem Hausarzt krankgeschrieben worden. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls vom 00.00.0000 seit diesem Tage in Untersuchungshaft, die in der JVA R. vollzogen wird. Bei der Inhaftierung klagte der Angeklagte zunächst über vermehrtes Schwitzen, welches er selbst nicht als Entzügigkeit deutet, auch unter sonstigen Entzugserscheinungen hat der Angeklagte nicht gelitten. II. Feststellungen zur Sache 1. Vortatgeschehen Der Bauernhof in Y.-straße 1 in A. befindet sich etwa in 5 Kilometer Luftlinienentfernung von A. in einem Gebiet, in welchem die weitläufige Bebauung ausschließlich aus Bauernhöfen besteht. Das Grundstück ist über die kaum befahrene Straße Y.-straße zu erreichen. Ein Schotterweg führt zum Wohnhaus. Vor dem Wohnhaus befindet sich eine Wiese, auf der linksseitig eine Gartenlaube steht. Hinter dem Wohnhaus schließen sich - heute als Garage genutzte – Stallungen an und rechts neben dem Wohnhaus befindet sich eine Scheune. Vor der Scheune war rechtsseitig ein Wohnwagen abgestellt. Zwischen dem Wohnhaus und der Scheune führt der Schotterweg weiter in den hinteren Grundstücksbereich. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung des Grundstücks am 00.00.0000 befanden sich diverse fahrbereite und nicht fahrbereite Fahrzeuge sowohl auf dem Grundstück, als auch in der Scheune sowie in dem zur Garage umfunktionierten Stallanbau. Das Wohngebäude selbst verfügt über mehrere selbstständige und abtrennbare Wohneinheiten. Das Erdgeschoss wurde im Zeitpunkt der Durchsuchung des Wohnhauses am 00.00.0000 von der Schwiegermutter des Angeklagten bewohnt. Das von dem Angeklagten, der Getöteten und ihren Kindern bewohnte erste Obergeschoss ist über eine Treppe links neben der Hauseingangstür zu erreichen. Am Ende der Treppe gelangt man in einen weiteren Flur. Linksseitig befindet sich eine Wohnungstür, die in den Wohnbereich des Angeklagten und der Getöteten führt. Rechtsseitig befindet sich eine weitere Wohnungstür, die in den Wohnbereich der Zeugen L. und P. I. führt. Folgt man dem Flur geradeaus, gelangt man zu einer Treppe, über die man ins zweite – nicht ausgebaute - Obergeschoss gelangt. Betritt man den Wohnbereich des Angeklagten und der Getöteten, gelangt man zunächst in einen Flur, von dem sämtliche Zimmer im Uhrzeigersinn wie folgt abgehen: Linksseitig neben der Wohnungstür befindet sich das Wohnzimmer. Das Badezimmer ist gegenüber der Wohnungstür gelegen. Rechts neben dem Badezimmer befindet sich die Küche und rechts neben der Wohnungstür liegt das Schlafzimmer. Der Wohnbereich der Zeugen L. und P. I. wird hinter der Wohnungstür über einen schlauchförmigen Flur erreicht, von dem aus rechtsseitig zunächst ein Gästezimmer, anschließend das Zimmer der Zeugin P. I. und dann das Zimmer des Zeugen L. I. zu erreichen sind. Gegenüber der Wohnungstür befindet sich am Ende des Flures ein Badezimmer. Am Samstag, den 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte den ganzen Tag über an seiner Wohnanschrift in Y.-straße 1 in A. auf. Nachdem der Angeklagte am Morgen aufgestanden war, frühstückte er zunächst. Zu dieser Zeit waren auch die Getötete und der gemeinsame Sohn L. I. zu Hause. Die Tochter des Angeklagten, P. I., befand sich auf einem Lehrgang bei der Feuerwehr und kam erst im Laufe des Tages für eine kurze Zeit nach Hause, ehe sie am Abend gegen 19:00 Uhr von der Getöteten zu einer Geburtstagsfeier gebracht wurde. Die Getötete verbrachte den Tag und Abend ebenfalls auf dem Hof und verlies diesen lediglich kurzzeitig, um die Zeugin P. I. zu dem Geburtstag zu fahren. Der Sohn des Angeklagten erhielt ab 12:30 Uhr Besuch von zwei Freunden, den Zeugen K. und T., mit denen er sich für Arbeiten an einem Auto des Zeugen K. verabredet hatte und die sich – mit einigen Unterbrechungen – bis etwa 20:30 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen L. I. auf dem Hof – und hier im Bereich der als Werkstatt genutzten Scheune - aufhielten. Ebenfalls im Laufe des Vormittags erhielt der Angeklagte Besuch von einem namentlich nicht benannten Freund, möglicherweise „Albert“ oder „Alfred“, der sich einige Zeit auf dem Hof aufhielt. Ob der Angeklagte zu dieser Zeit bereits Alkohol getrunken hat, konnte nicht festgestellt werden. Ausfallerscheinungen hatte der Angeklagte zu dieser Zeit jedenfalls nicht. In der Folge kam es zu einer Streitigkeit zwischen der Getöteten und dem unbekannten Freund des Angeklagten, wobei die Getötete den Freund des Hofes verwies. Daraufhin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, der mit dem Verweis seines Bekannten nicht einverstanden war, und seiner Ehefrau. Nachdem der Streit beendet war, brachte die Getötete im weiteren Verlauf des Nachmittags gegen 15:30 Uhr, den jungen Männern etwas zu essen und der Angeklagte reparierte auf dem Hof einen Traktor und machte anschließend gegen 17:00 Uhr eine Probefahrt auf dem Hof. Ob und wie viel Alkohol der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits getrunken hatte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls aber konnte der Angeklagte den Traktor sicher führen, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bestanden. Zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr – der Zeuge K. hatte den Hof in dieser Zeit zu einem Kirchgang verlassen – kam der Angeklagte zu den jungen Männern an den zu reparierenden PKW und sprach den Umstand an, dass der Zeuge K. die beiden anderen alleine weiter arbeiten lies, obwohl das Fahrzeug, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden, sein – des Zeugen K. - Fahrzeug gewesen sei. Als die Zeugen L. I., K. und T. gegen 20:00 Uhr das Auto des Zeugen K. vor die Scheune gefahren hatten und ihre Arbeiten beenden wollten, kam der Angeklagte auf den Hof, wobei er zu dieser Zeit alkoholisiert war. Der Angeklagte wies leichte Gangunsicherheiten sowie eine leicht verwaschene Sprache auf und stützte sich an der Motorhaube ab. Sein Gedankengang war klar und er war imstande, nachvollziehbare Gespräche über die Reparaturbemühungen der Zeugen und Elektro-Autos zu führen und sich darüber zu beschweren, dass seine Ehefrau seinen Freund weggeschickt hatte. Der Angeklagte bot sich an, bei der Reparatur des Autos zu helfen, was der Zeuge L. I. nicht wollte. Die Getötete war zu dieser Zeit bereits auf den Hof zurückgekehrt. Der Zeuge L. I. verließ mit den Zeugen K. und T. gegen 20:30 Uhr den Hof, um etwas zu Essen zu kaufen. Anschließend verzehrten sie ihren Imbiss an einem Höhenzug in der Nähe des Hofes. Gegen 23:00 Uhr kamen sie wieder zurück. Der Zeuge L. I. ging ins Haus, die Zeugen K. und T. verließen den Hof mit ihren jeweiligen Autos. 2. Tatgeschehen Nachdem der Zeuge L. I. zu Hause angekommen war, hielten sich der Angeklagte und die Getötete im Haus auf. Der Zustand des Angeklagten war zu dieser Zeit – verglichen mit dem Zustand um 20:00 Uhr - unverändert. Der Zeuge L. I. stellte den Angeklagten zur Rede, weshalb dieser sich in Anwesenheit der Zeugen K. und T. betrunken gezeigt habe. Daraufhin entbrannte ein Streit zwischen dem Angeklagten und der Getöteten über das Wegschicken des Freundes des Angeklagten und über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Hof, der weiteren Nutzung sowie den Alkoholkonsum des Angeklagten. Während des Streits hielten sich der Angeklagte, seine Ehefrau und der Zeuge L. I. teils im Wohnzimmer der elterlichen Wohnung und teils im Flur auf. Zwischen 00:00 Uhr und 00:30 Uhr und während sich alle drei im Flur befunden haben, zog der Angeklagte den Schlüssel zum Wohnbereich ab und ließ die Tür ins Schloss fallen, sodass die Tür zum Wohnbereich versperrt war. Der Zeuge L. I. holte daraufhin eine Leiter, welche die Getötete nutzte, um über ein Fenster in den Wohnbereich zu gelangen. Nachdem sie nachfolgend die Tür von innen geöffnet hatte, ging der Streit zwischen dem Angeklagten und der Getöteten weiter. Der Zeuge L. I. riet der Getöteten, den Angeklagten ausnüchtern zu lassen und im Wohnbereich der Großmutter auf der Couch zu schlafen. Die Getötete wollte jedoch die Situation vor dem Schlafengehen klären. Etwa eine halbe Stunde später begab sich der Zeuge L. I. in sein Zimmer. Im Zuge des weiter fortgesetzten Streits kam es nun auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, in deren Verlauf die Getötete spätestens um 1:00 Uhr aufschrie und der Angeklagte seine Ehefrau mit beiden Händen kräftig über wenigstens drei Minuten würgte, wodurch schließlich - wie vom Angeklagten erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen - der Erstickungstod eintrat. Die Getötete trug im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung zusätzlich ein Schädel-Hirn-Trauma davon, welches nicht todesursächlich war. Ob die Verletzung vor dem Würgevorgang oder im Rahmen desselben oder danach zugefügt wurde, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Aufgrund der Intoxikation von Alkohol war bei vollständig erhaltener Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben. 3. Nachtatgeschehen Im Anschluss an die Tötung der Frau wurde der Leichnam in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 mit dem roten Pkw des Angeklagten der Marke VW Passat mit amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 entweder von dem Angeklagten selbst oder unter Mithilfe wenigstens einer weiteren Person oder durch wenigstens eine dritte Person in ein Waldgebiet an der S.-straße in U. verbracht. Dabei wurde der Leichnam mit dem Pkw über einen von der S.-straße abgehenden Feldweg etwa 150 Meter in das Waldgebiet verbracht und anschließend, linksseitig des Feldweges etwa 4 Meter tief in das Waldgebiet geschleift. Der Leichnam wurde am 00.00.0000 gegen 14:30 Uhr aufgefunden, konnte jedoch zunächst nicht identifiziert werden. Der Angeklagte begab sich am 00.00.0000 wegen eines Katzenbisses in ein Krankenhaus, wo er bis zum 00.00.0000 verblieb. Am 00.00.0000 begab er sich gemeinsam mit seinen Kindern auf die Polizeiwache in A., wo er seine Ehefrau vermisst meldete. Aufgrund der Beschreibung der Getöteten – eine Fehlbildung eines Fingers an der linken Hand – konnte die am 00.00.0000 in dem Waldgebiet an der S.-straße in U. aufgefundene Frauenleiche als W. I. identifiziert werden. Im Anschluss hieran wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person a) Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung zu den Personalien lediglich Angaben zu den Haftdaten im festgestellten Umfang getätigt und im Übrigen zu seiner Person geschwiegen. b) Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten, einschließlich seines Alkoholkonsums und des Ehelebens, beruhen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. F., der insoweit als Zeuge angegeben hat, dass der Angeklagte im Rahmen von zwei Explorationsgesprächen am 00.00.0000 und 00.00.0000 seinen Werdegang, die Entwicklung von Ehe und Familie, seine Krankheitsgeschichte sowie seinen Alkoholkonsum wie festgestellt beschrieben habe. Dabei habe der Angeklagte auch – wie festgestellt – Angaben zu seiner Behandlung im Klinikum M. sowie der Psychotherapie bei Frau X. getätigt. Abweichend von den Feststellungen zu seiner Person hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. F. – so hat es dieser angegeben – lediglich berichtet, dass sein Alkoholkonsum auch bei der Psychotherapeutin Frau X. eine Rolle gespielt habe. In Abweichung hierzu hat die Zeugin X. hingegen wie festgestellt glaubhaft berichtet, dass der Alkoholkonsum des Angeklagten in der Therapie keine Rolle gespielt habe. Hierbei hat die Zeugin unter Heranziehung der gesamten Behandlungsakte sowie aus der Erinnerung berichtet, dass ein etwaiger Alkoholkonsum des Angeklagten in der Therapie nicht thematisiert worden sei. Im Rahmen der durchgeführten Gespräche habe der Fokus auf dem Zusammenleben auf dem Hof und der Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau gelegen. Ergänzend zu den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen stützt die Kammer die Feststellungen zu dem Umfang der Streitigkeiten, dem Eheleben des Angeklagten und der Getöteten – insbesondere dazu, dass es in der Vergangenheit nicht zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist – und zu den Plänen der Getöteten mit dem häuslichen Hof auf folgende Umstände: Die Zeugen L. und P. I. haben bekundet, dass ihnen Gewalttätigkeiten zwischen ihren Eltern nie gewahr geworden seien. Übereinstimmend haben sie berichtet, dass es manchmal zum Streit gekommen sei. Grund hierfür seien – so die Zeugen – dass ihre Mutter ihren Vater versucht habe, an Arbeit zu bringen und der Alkoholkonsums des Angeklagten. Sie hätten jedoch nie Verletzungen bei ihrer Mutter oder bei ihrem Vater festgestellt, die auf eine körperliche Auseinandersetzung hätten schließen lassen. Zwar habe sie – so die Zeugin P. I. weiter – im Jahr 0000 für ein Jahr in den Vereinigten Staaten gelebt; allerdings sei ihr nach ihrer Rückkehr in den elterlichen Haushalt lediglich von der Depression des Angeklagten berichtet worden, nicht jedoch von erheblichen Streitigkeiten mit entsprechender Anwendung von Gewalt. Ergänzend hat der Zeuge L. I. auch von den festgestellten unterschiedlichen Plänen betreffend die Nutzung des Hofes als Streitthema berichtet. Auch die weitere Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für körperlich geführte Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner getöteten Ehefrau ergeben. Die hierzu vernommenen Verwandten, Freunde und Bekannten des Angeklagten und der Getöteten haben das Eheleben – soweit sie hierzu Angaben machen konnten – als überwiegend harmonisch und als „normale Ehe“ mit Höhen und Tiefen bezeichnet. Die Zeugin Z., bei der es sich um die Schwester der Getöteten handelt, hat bekundet, in einem guten Kontakt zu der Getöteten gestanden zu haben. Innerhalb der Ehe sei immer alles gut gewesen, der Angeklagte und die Getötete hätten sich gut verstanden und auch ein gutes Verhältnis zu ihren Kindern gehabt. Die Getötete habe nie von größeren Konflikten oder Auseinandersetzungen berichtet. Die Zeugen C., G., SP., MV. und OH. haben jeweils berichtet, bereits seit längerer Zeit mit dem Angeklagten und der Getöteten bekannt bzw. befreundet gewesen zu sein. Die Zeugin C. hat angegeben, viel Zeit mit der Familie des Angeklagten verbracht zu haben. Man habe etwa gemeinsam Geburtstage gefeiert und sich zuletzt im Februar 0000 an Karneval getroffen zu haben. Wenn sie den Angeklagten und die Getötete zusammen gesehen habe, habe es nie Spannungen gegeben; die Stimmung sei lustig gewesen. Die Zeugin G. hat berichtet, sowohl den Angeklagten als auch die Getötete gut gekannt zu haben. Beide könne sie als gute Freunde bezeichnen. Von ehelichen Konflikten wisse sie neben dem Umstand, dass es der Getöteten nicht gefallen habe, wenn der Angeklagte Alkohol getrunken habe, dass es Probleme im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes gegeben habe. Die Getötete habe stets sehr viel gearbeitet, der Angeklagte hingegen habe sich mehr Freizeit gewünscht. Die Getötete habe im Zusammenhang mit der Übernahme des Hofes verschiedene Ideen gehabt und habe viele Projekte realisieren wollen. Sie habe etwa darüber nachgedacht, den nur noch als Resthof geführten Bauernhof wieder voll zu bewirtschaften, einen Teil der Gebäude zu vermieten oder auf dem Gelände ein Pflegeheim zu betreiben. Dies sei – so die Zeugin G. – bei dem Angeklagten nicht auf Gegenliebe gestoßen, da er befürchtet habe, zeitlich nun noch mehr eingebunden zu werden. Der Angeklagte habe zusammen mit seiner Ehefrau reisen und Spaß haben wollen. Weil sie – so die Zeugin G. weiter – gewusst habe, dass die Getötete sehr unnachgiebig gewesen sei, habe sie dem Angeklagten geraten, vielleicht auf Distanz zu seiner Ehefrau zu gehen und sich räumlich zu trennen. Das habe der Angeklagte aber nicht gewollt und gesagt, dass er seine Frau und seine Kinder nicht verlieren wolle. Er habe gemeint, dass er sein „Weib“ liebe. Von größeren und etwa körperlich ausgetragenen Auseinandersetzungen habe die Zeugin G. weder gehört, noch habe sie sonst Entsprechendes wahrgenommen. Auch hätten weder der Angeklagte noch die Getötete jemals Etwaiges angedeutet. Auch die Zeugin SP. hat berichtet, die Getötete bereits seit etwa 40 Jahren zu kennen und in der Nachbarschaft in RG. zu leben. Anhaltspunkte für Gewalt in der Ehe habe sie nicht gehabt. Die Zeugin MV., die bekundet hat, es habe wohl Schwierigkeiten in der Ehe gegeben, hat das darauf zurückgeführt, dass der Angeklagte wohl aus Sicht der Getöteten zu viel getrunken habe. Anhaltspunkte für gewalttätige Auseinandersetzungen seien ihr hingegen nicht bekannt. Der Zeuge OH. hat berichtet, den Angeklagten und die Getötete ebenfalls seit vielen Jahren zu kennen. Er habe den Angeklagten letztmalig etwa ein Jahr vor der Tat gesehen. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte ihm davon berichtet, sich in stationäre psychologische Behandlung begeben zu wollen. Der Angeklagte habe davon berichtet, dass es zu Hause schwierig sei; wörtlich habe der Angeklagte gesagt: „wie scheiße es zu Hause ist.“. Es sei darum gegangen, dass der Angeklagte nicht mehr habe arbeiten wollen, was auch zu Schwierigkeiten in der Beziehung zu der Getöteten geführt habe, weil diese viel gearbeitet habe und sehr quirlig gewesen sei und Gleiches auch vom Angeklagten verlangt habe. Auch habe der Angeklagte von unterschiedlichen Vorstellungen zum gemeinsamen Zusammenleben und zur Bewirtschaftung des Hofes gesprochen. Er – der Zeuge – habe dem Angeklagten dann die Trennung von der Ehefrau nahegelegt. Der Angeklagte habe dies abgelehnt und angegeben, dass er viel Geld in den Hof investiert habe und seine Frau nicht verlassen wolle, weil er sie liebe. Anhaltspunkte für Gewalt habe er – so der Zeuge auf Nachfrage – nie gehabt. Soweit der Zeuge FX. davon berichtet hat, von einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Getöteten gehört zu haben, hat er angegeben, dass die Schwester der Getöteten, die Zeugin Z., ihm vor längerer Zeit erzählt habe, dass der Sohn des Angeklagten ihr von einem körperlichen Angriff des Angeklagten auf die Getötete berichtet habe. Er – der Zeuge FX. – selbst habe dies jedoch selbst nicht mitbekommen und weder die Zeugin Z., noch der Zeuge I. haben in irgendeiner Weise von körperlicher Gewalt berichtet, solche vielmehr auf Nachfrage – wie dargelegt – verneint. Dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem ihn betreffenden und in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zum Vortat- und Tatgeschehen basieren auf der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Kammer. a) Einlassung Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: aa) Im Rahmen seiner Vermisstenanzeigen vom 00.00.0000 – so der Zeuge PHK LX. mit guter Erinnerung in der Hauptverhandlung – zu der der Angeklagte mit seinen Kindern auf der Polizeiwache in A. erschienen sei, um die Getötete als vermisst zu melden hat der Angeklagte – so PHK LX. weiter – angegeben, dass er mit der Getöteten in der Vergangenheit zuweilen Streit gehabt habe. Dabei sei die Getötete schon Mal für 1-2 Tage außer Haus gewesen und danach wieder zurückgekommen. Aktuell sei sein Alkoholkonsum der größte Streitpunkt. In der Nacht ihres Verschwindens, hierbei habe es sich um die Nacht von Samstag, den 00.00.0000 auf Sonntag, den 00.00.0000 gehandelt, habe es ebenfalls Streit zwischen dem Angeklagten und der Getöteten wegen des Alkoholkonsums des Angeklagten gegeben. Er – der Angeklagte – sei sehr betrunken gewesen und habe einen Filmriss gehabt. Er könne sich eigentlich auch gar nicht oder nur schemenhaft erinnern. Seine Frau habe gegen 1:00 / 1:30 Uhr das Haus verlassen. Sie sei in ein dunkles Auto vorne an der Straße gestiegen, wobei sie Kleidung mitgenommen habe. Danach sei er – der Angeklagte – der Katze auf den Schwanz getreten. Als er sie habe hochnehmen wollen, habe ihm die Katze in den Finger gebissen. Er habe sich dann schlafen gelegt. Am nächsten Morgen sei sein Finger stark angeschwollen, weshalb seine Tochter ihn am 00.00.0000 nach M. ins Krankenhaus gefahren habe, wo er bis zum 00.00.0000 verblieben sei. Auf Nachfrage habe der Angeklagte erklärt, dass seine Ehefrau keine persönlichen Sachen mitgenommen habe; ihr Portemonnaie, Schlüssel und Handy habe sie zu Hause gelassen. bb) Der Zeuge KHK NA. hat bekundet, dass er den Angeklagten nach der vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 im Polizeigewahrsam aufgesucht und belehrt habe. Nach erfolgter Belehrung habe er den Angeklagten gefragt, ob er sich zu dem Tatvorwurf, seine Frau getötet zu haben, einlassen wolle. Hierauf habe der Angeklagte angegeben, dass er an dem besagten Samstagabend stark betrunken gewesen sei, starke Erinnerungslücken habe und es daher sicher nicht gut für ihn sei, Angaben zu machen. Weiter hat der Zeuge KHK NA. angegeben, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme einen großen Schlüsselbund bei sich geführt habe. Als sie den Raum verlassen hätten, habe er – der Zeuge KHK NA. – zu dem Angeklagten gesagt, dass der Schlüsselbund im Gewahrsam verbleiben müsse, woraufhin der Angeklagte sinngemäß entgegnet habe, dass er den wohl ohnehin nicht mehr brauche. cc) Im Rahmen des Explorationsgesprächs am 00.00.0000 hat der Angeklagte gegenüber dem fachpsychiatrischen Sachverständigen Dr. F. – so dieser als Zeuge – angegeben, dass er am 00.00.0000 morgens gefrühstückt und anschließend von etwa 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr eine halbe Flasche Wodka getrunken habe. Zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr habe sich ein Bekannter dazugesellt, sodass er zusätzlich zwei Dosen „Faxe Bier“, insgesamt 1 Liter Bier, konsumiert habe. Gegen 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr habe er zu Mittag gegessen und im weiteren Verlauf noch eine Flasche Wodka und einen halben Kasten Bier konsumiert. Abends mit unklarer Zeitangabe habe er noch eine halbe Flasche Whisky getrunken. Spätestens seit dem Konsum von Whisky fehle ihm stellenweise die Erinnerung. Er wisse, dass er sich zwischendurch mit seiner Ehefrau gestritten habe, die teilweise mit im Haus gewesen sei, da sie sich um ihre Mutter gekümmert habe. Den konkreten Ablauf könne er nicht rekonstruieren, es habe sowohl „helle“ Momente als auch „Blackouts“ gegeben. dd) Weitere Angaben zur Sache hat der Angeklagte nicht gemacht. In der Hauptverhandlung hat er sich schweigend verteidigt. b) Würdigung der Einlassung Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, soweit sie den Feststellungen entspricht. Insoweit hat der Angeklagte selbst Angaben zu Streitigkeiten mit der Getöteten im Allgemeinen und auch am Tattag, zu dem Besuch seines Freundes am Tattag gemacht und auch angegeben, Alkohol zu sich genommen zu haben. Im Übrigen ist die Einlassung, einschließlich der Angaben gegenüber dem Sachverständigen zu den konsumierten Alkoholmengen, unglaubhaft und durch die weitere Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. c) Vortatgeschehen Die Feststellungen zu dem unter Ziffer II. 1. beschriebenen Vortatgeschehen gründen sich auf folgende Umstände: (1) Die Feststellungen zu Wohnörtlichkeit auf dem Hof, einschließlich Anordnung und Nutzung der beschriebenen Räume - beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK ST.. Dieser hat die Lage des von dem Angeklagten und seiner Familie bewohnten Hofes sowie die Wohnörtlichkeit und deren Nutzung anhand der in seinem Beisein in Augenschein genommenen Lichtbilder 096.jpg-397.jpg auf Bl. 28-178 Sdb. Durchsuchung entsprechend der Feststellungen beschrieben. (2) Die Feststellungen zu dem Vortatgeschehen auf dem Hof am 00.00.0000 und insbesondere zu dem Zeitpunkt der Alkoholisierung des Angeklagten bis 23:00 Uhr beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen K. und T. sowie auf den Angaben des Zeugen L. I., soweit ihnen gefolgt werden konnte. Die Angaben des Angeklagten, nach denen er bereits am Morgen des 00.00.0000 erhebliche Mengen Alkohols konsumiert hat, sind widerlegt. Vom Besuch des ihm namentlich nicht bekannten Freundes des Angeklagten hat der Zeuge L. I. – die Angaben des Angeklagten vor dem Sachverständigen bestätigend – wie festgestellt berichtet und auch angegeben, es habe im Verlaufe des Vormittags einen Streit zwischen dem Freund des Angeklagten und seiner Mutter gegeben, in deren Verlauf die Mutter den Freund des Grundstücks verwiesen habe. Hierüber habe sich der Angeklagte aufgeregt und es habe schon da einen Streit zwischen dem Angeklagten und der Getöteten gegeben. Auch dass der Zeuge I. wie festgestellt mit seinen Freunden am Auto des Zeugen K. gearbeitet hat, hat der Zeuge berichtet und auch angegeben, dass der Angeklagte später dazu gekommen sei. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Angaben vom 00.00.0000, wo er berichtet habe, der Freund des Vaters habe sich gegen 12:00 Uhr mit der Mutter gestritten und der Vater sei zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr noch mal an dem Auto erschienen, hat er in der Hauptverhandlung gesagt, dies könne gut gegen 17:00 Uhr, oder auch etwas später gewesen sein, der Vater sei aber später auch nochmals da gewesen, das sei wohl gegen 20.00 h gewesen. Auch, dass die Getötete ihm und den Freunden am Nachmittag noch etwas zu essen gebracht habe und der Zeuge I. mit seinem Freunden später - gegen 20.30 Uhr – weggefahren sei, um etwas zu Essen zu holen, hat der Zeuge angegeben. Weiter hat er berichtet, dass man die Mahlzeit gemeinsam wie festgestellt zu sich genommen habe und die Zeugen K. und T. ihn dann gegen 23.00 Uhr zurückgebracht haben. Bestätigt – und hinsichtlich der zeitlichen Anläufe näher konkretisiert - werden die Angaben des Zeugen I. zum Tagesablauf durch die Angaben des Zeugen MY. K.. Dieser Zeuge hat bekundet, am 00.00.0000 mit den Zeugen L. I. und T. auf dem Hof in Y.-straße 1 in A. verabredet gewesen zu sein, um Arbeiten an seinem – des Zeugen K. – Auto zu verrichten, was sie häufiger tun würden. Er – der Zeuge K. – sei gegen 12:30 Uhr/12.45 Uhr auf dem Hof angekommen und habe mit L. I. in der Scheune angefangen, an dem Auto „zu schrauben“. Etwas später sei der Zeuge T. dazugekommen, jedoch unmittelbar danach zur Feuerwehr gefahren, um dort etwas zu erledigen. Gegen 14:00 Uhr/15.00 h sei der Zeuge T. zurückgekommen und bis zum Abend geblieben. In der Zwischenzeit – als T. weg gewesen sei - seien der Angeklagte und eine dem Zeugen K. unbekannte männliche Person in die Scheune gekommen und hätten Kommentare zu ihrer Tätigkeit abgegeben. Dass der Freund des Angeklagten durch die Geschädigte des Hofes verwiesen worden sei und danach einen Streit mit dem Angeklagten gehabt habe, habe er nicht direkt mitbekommen, während der Arbeit am Fahrzeug habe er allerdings Geräusche von außerhalb der Scheune vernommen, zu denen der Zeuge L. I. ihm auf Nachfrage gesagt habe, dass es sich hierbei um dessen Eltern handele, die in Streit geraten seien. Am Nachmittag sei die Getötete zu ihnen in die Scheune gekommen und habe Brötchen mitgebracht. Weiter hat der Zeuge K. angegeben, dass er etwa gegen 17:00 Uhr nach Hause gefahren sei, weil er an dem um 18:00 Uhr beginnenden Gottesdienst habe teilnehmen wollen. Im Anschluss an den Gottesdienst, der gegen 19:10/19:20 Uhr beendet gewesen sei, sei er direkt wieder auf den Hof gefahren, wo er einige Minuten später angekommen sei und wo die Zeugen L. I. und T. weiter an dem Auto „geschraubt“ hätten. Gegen 20:00 Uhr seien sowohl der Angeklagte als auch die Getötete getrennt voneinander in die Scheune gekommen. Anschließend seien die Zeugen K., L. I. und T. gegen 20:45 Uhr mit dem Schrauben fertig gewesen und seien in die Stadt gefahren, um sich einen Döner zu essen zu holen. Diesen hätten sie unterwegs an einem Berg gegessen und seien sodann gegen 23:00 Uhr auf den Hof zurückgekommen. Die Zeugen K. und T. seien anschließend mit ihren jeweiligen Fahrzeugen nach Hause gefahren, der Zeuge L. I. sei nach Hause gegangen. Diese Angaben der Zeugen I. und K. – die Angaben des Zeugen K. auch zum zeitlichen Ablauf - werden durch die Angaben des Zeugen T. gestützt. In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen K. hat der Zeuge T. angegeben, dass er am 00.00.0000 zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr auf dem Hof angekommen sei, um gemeinsam mit den Zeugen L. I. und K. an dem Auto des Zeugen K. zu schrauben, wobei er nur kurz „Hallo“ gesagt habe und anschließend zur Feuerwehr gefahren sei, wo er sich um eine kaputte Waschmaschine gekümmert habe. Etwa 1-2 Stunden später sei er zurückgekommen und habe fortan mit seinen zwei Freunden an dem Auto des Zeugen K. geschraubt. Etwa um 15:30 Uhr habe die Getötete den Zeugen L. I., K. und T. Brötchen vorbeigebracht. Gegen 17:00 Uhr habe der Zeuge K. den Hof verlassen, was der hiernach zu den jungen Männern gekommene Angeklagte komisch gefunden habe, da es ja um das Auto des Zeugen K. gegangen sei und dieser ihn – den Zeugen T. – und den Zeugen L. I. damit dann alleine gelassen habe. Der Angeklagte sei gegen 20.00 Uhr nochmals zu ihnen gekommen. Anschließend seien er – der Zeuge T. – und die Zeugen K. und L. I. zusammen in die Stadt gefahren, um sich einen Döner zu holen, den sie zusammen verzehrt hätten. Sie hätten den Abend etwa bis 23:00 Uhr zusammen verbracht und seien dann auf den Hof zurückgekehrt, wobei er – der Zeuge T. – und der Zeuge K. jeweils nach Hause gefahren und der Zeuge L. I. nach Hause gegangen sei. Nicht gefolgt ist die Kammer den Angaben des Zeugen L. I. zum Zustand des Angeklagten über den Tag. Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Angeklagte sei bereits mittags volltrunken und nicht mehr in der Lage gewesen, sich sinnstiftend zu artikulieren oder gerade zu laufen, was sich im Laufe des Tages weiter zugespitzt habe. Dabei fällt zum einen auf, dass er nach Angaben des Zeugen KHK SN. in der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 hiervon abweichend angegeben hat, der Angeklagte habe nach dem Streit mit der Mutter gegen 12.00 Uhr angefangen zu trinken und sei erst zwischen 16.00 h und 17.00 Uhr betrunken gewesen, da habe er schwer gelallt, die Aussprache sei verwaschen gewesen. Die entsprechenden groben Abweichungen konnte der Zeuge auf Vorhalt hingegen nicht erklären. Die Angaben des Zeugen I. sind zudem widerlegt durch die Angaben der Zeugen K. und T.. Der Zeuge K. hat angegeben, ihm seien bis zum Abend keinerlei Ausfallerscheinungen in der Sprache oder beim Gang des Angeklagten aufgefallen; dieser habe zunächst normal und nicht alkoholisiert gewirkt. Erst am Abend, als der Zeuge aus der Kirche zurück gewesen sei – gegen 20.00 Uhr – habe der Angeklagte sich zu den jungen Männern gesellt und dort mit ihnen gesprochen. Da sei ihm aufgefallen, dass der Angeklagte alkoholisiert gewesen sei. Er habe ein „bisschen gelallt“ und sich „etwas“ am Auto abgestützt. Er habe noch gerade gehen können, sei aber nicht schnell gegangen, eher getrottet. Er habe den Umstand, dass der Zeuge K. erst kurz wieder zurück gewesen sei und das, woran sich die beiden anderen über die Abwesenheit des Zeugen hinweg abgemüht hätten, schnell hinbekommen habe, kommentiert und gesagt, da sehe man mal, wie das geht, wenn es jemand mache, der sein Handwerk verstehe. Danach sei der Vater noch einen Moment dageblieben und habe weiter über die Reparatur und E-Autos gesprochen, habe sich aber auch darüber beschwert, dass seine Frau den Freund am Vormittag weggeschickt habe. Dem Zeugen L. I. sei es sehr unangenehm gewesen, dass sein Vater wohl betrunken gewesen sei. Nach seiner Einschätzung sei der Angeklagte aber nicht volltrunken gewesen. Auch der Zeuge T. hat – die Angaben des Zeugen K. teilweise ergänzend – angegeben, bis zum Abend keine Alkoholisierung des Angeklagten festgestellt zu haben. Bereits kurze Zeit nachdem der Zeuge K. weggefahren sei, habe der Angeklagte einen Traktor repariert und diesen anschließend auf dem Hof Probe gefahren. Er – der Zeuge T. – habe dies gemeinsam mit der Getöteten beobachtet. Zu dieser Zeit seien ihm in dem Verhalten des Angeklagten keine Auffälligkeiten gewahr geworden seien. Der Angeklagte habe auf ihn nicht betrunken gewirkt. Den Traktor habe er sicher und ohne Ausfallerscheinungen über den Hof bewegen können. Während der Abwesenheit des Zeugen K. sei der Angeklagte zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr in die Scheune gekommen. Dabei hätten sich die Zeugen T. und L. I. darüber geärgert, dass der Zeuge K. sie alleine gelassen habe, obwohl es um sein Auto gegangen sei. Darauf habe der Angeklagte erwidert, dass er dies „nicht cool“ finde. Auch zu dieser Zeit sei dem Zeugen T. – ebenfalls auf Nachfrage der Kammer – nichts an dem Verhalten des Angeklagten aufgefallen; insbesondere habe er keine Sprachschwierigkeiten oder sonstige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt. Weiter hat der Zeuge T. angegeben, dass der Zeuge K. anschließend zurückgekommen sei und man gemeinsam weiter an dem Auto geschraubt habe. Gegen 19:00 oder 20:00 Uhr seien die Arbeiten erledigt gewesen, sie hätten das Auto aus der Scheune gefahren und man habe noch etwas unternehmen wollen. Zu dieser Zeit habe er – der Zeuge T. – den Angeklagten letztmals gesehen. Der Angeklagte habe da wohl Alkohol getrunken gehabt, er habe leichte Gangunsicherheiten, ggfls. auch nur einen verlangsamten Gang, gehabt und etwas verwaschen gesprochen, man habe sich aber noch mit ihm unterhalten können. Er – der Zeuge T. – erinnere sich noch, dass der Angeklagte sich darüber beschwert habe, dass die Getötete den Freund des Angeklagten des Hofes verwiesen habe. Zudem habe der Angeklagte Bemerkungen über das Auto des Zeugen K. und über Elektro-Autos gemacht. Dabei habe sich der Angeklagte an der Motorhaube abgestützt. L. I. habe gewollt, dass sein Vater ins Haus gehe, weil es ihm unangenehm gewesen sei, dass der Angeklagte alkoholisiert gewesen sei. Diese übereinstimmenden und detaillierten Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Zunächst sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Zeugen K. und T. betreffend die Vorgänge auf dem Hof am 00.00.0000 nicht die Wahrheit sagen oder den Angeklagten zu Unrecht belasten bzw. betreffend seinen Alkoholkonsum unrichtige Angaben machen sollten. Die Zeugen haben jeweils deutlich gemacht, den Angeklagten seit langer Zeit zu kennen und ein gutes Verhältnis zu diesem zu haben. Sie seien bereits seit vielen Jahren mit dem Sohn des Angeklagten eng befreundet und hätten daher – sowohl auf dem Hof als auch auf verschiedenen Feierlichkeiten – Zeit mit diesem verbracht, ohne dass es jemals zu Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen gekommen wäre. Die Kammer schließt auch aus, dass sich die Zeugen im Vorfeld ihrer Aussagen abgesprochen haben könnten; insoweit ist zu sehen, dass die Personalien des Zeugen T. der Kammer erst am 00.00.0000 im Rahmen der Einvernahme des Zeugen K. bekannt geworden sind und er – auf Bitten der Kammer – von dem Zeugen K. telefonisch kontaktiert und um Erscheinen bei Gericht gebeten worden ist. Der Zeuge T., der angegeben hat, bei dem Anruf des Zeugen K. an seiner Arbeitsstelle gewesen zu sein, hat sich sodann noch am 00.00.0000 bei Gericht eingefunden, wo er von der Kammer befragt werden konnte. Dabei ist zu sehen, dass die Angaben der Zeugen K. und T. jeweils aus unterschiedlichen Perspektiven wiedergegeben werden und die Zeugen dabei auch insbesondere Angaben zu dem Zeitraum gemacht haben, zu dem der jeweils andere sich nicht auf dem Hof befunden hat, ohne dass Widersprüche oder sonstige Unstimmigkeiten gewahr geworden sind. Der Zeuge L. I. hingegen hat ein Motiv, den Angeklagten, der sich wie dargelegt bereits bei der Vermisstenanzeige in Anwesenheit des L. I. auf Trunkenheit am Tattag berufen hat und daher das Einlassungsverhalten des Vaters trotz Untersuchungshaft gekannt hat, zu entlasten und eine erhebliche, ggfls. schuldausschließende, Alkoholisierung zu behaupten. Zudem werden die Angaben der Zeugen K. und T. zum Zeitpunkt feststellbarer Alkoholisierung des Angeklagten auch durch die Auswertung des Mobiltelefons der Getöteten bestätigt. Insofern hat der Zeuge KHK ST. angegeben, dass er das Mobiltelefon der Getöteten ausgewertet habe. Hierbei habe es sich um ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S9 mit der Rufnummer Tel01 gehandelt. Auf dem Mobiltelefon habe ein Chat über den Messengerdienst „WhatsApp“ mit „L.“ festgestellt werden können. Weiter hat der Zeuge KHK ST. ausgeführt, dass von dem Telefon der Getöteten um 19:43 Uhr (18:43 Uhr UTC+0) eine Textnachricht an „L.“ versandt worden sei, in welcher die Getötete geschrieben habe: „Schick die Jungs nach Hause. Papa hat gut getankt.“. Diese Nachricht passt zu den Schilderungen der Zeugen K. und T. und steht den Angaben des Zeugen L. I. entgegen. Wenn der Angeklagte bereits um 12:00 Uhr volltrunken gewesen wäre, wäre bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen, dass die Getötete ihren Sohn bitten würde, seine Freunde wegzuschicken. Zudem hätte der Zustand des Angeklagten – der den Zeugen K. und T. nach ihrer Ankunft bereits einige Male begegnet war – jedenfalls um 19:43 Uhr als bekannt vorausgesetzt werden können, sodass die Information der Getöteten an ihren Sohn, der Angeklagte habe „gut getankt“, obsolet gewesen wäre. Ergänzend hierzu hat die Zeugin P. I. berichtet, dass sie am 00.00.0000 zunächst auf einem Lehrgang der Feuerwehr und anschließend, nach dem sie nur kurze Zeit auf dem Hof gewesen sei, von ihrer Mutter gegen 19:00 Uhr auf einen Geburtstag gefahren worden sei. Dies wird durch die übereinstimmenden Angaben des Zeugen L. I. bestätigt, der ebenfalls angegeben hat, dass seine Schwester am 00.00.0000 nicht auf dem häuslichen Hof gewesen sei. Von einer Alkoholisierung des Vaters zu dieser Zeit habe sie – die Zeugin – nichts gewusst. e) Geschehen am 00.00.0000 ab 23:00 Uhr Die weiteren Feststellungen ab Ankunft des Zeugen L. I. um 23:00 Uhr beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen L. I., die zudem teilweise auch übereinstimmen mit den Angaben des Angeklagten bei der Vermisstenanzeige. L. I. hat angegeben, gegen 23:00 Uhr auf den Hof zurückgekehrt und in das Wohngebäude gegangen zu sein. Seine Eltern hätten sich zu dieser Zeit in dem von ihnen bewohnten Wohnraum befunden. Der Zustand seines Vaters sei gegenüber der Alkoholisierung um 20:00 Uhr unverändert gewesen. Er – der Zeuge L. I. – habe den Angeklagten sodann zur Rede gestellt und sein Missfallen zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte sich in alkoholisiertem Zustand gegenüber seinen Freunden gezeigt habe, wobei der Zeuge hierzu erklärt hat, dass ihm das Verhalten seines Vaters vor seinen Freunden peinlich gewesen sei. Auf seinen Vorwurf hin sei der Angeklagte – so der Zeuge L. I. wörtlich – „ausgerastet“ und habe angefangen, die Getötete anzuschreien. Er habe ihr vorgeworfen, ihn einzuschränken und ihm seine Freunde zu verbieten. Dabei sei ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und der Getöteten entbrannt, im Rahmen dessen es um alles Mögliche, unter anderem auch um den Hof und den übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten gegangen sei. Zwischenzeitlich habe sich der Streit auf den Flur verlagert, wobei der Angeklagte den Schlüssel zum Wohnzimmer abgezogen und die Wohnzimmertür von außen zugemacht und somit alle ausgesperrt habe. Der Zeuge L. I. habe dann eine Leiter geholt, die Getötete sei unter Nutzung der Leiter über ein Fenster in den Wohnbereich geklettert und habe die Tür von innen geöffnet. Anschließend sei der Streit im Wohnzimmer fortgesetzt worden; zu dieser Zeit sei es etwa 1:30 Uhr gewesen. Im Rahmen des Streits habe der Angeklagte eine Tür im Flur beschädigt, als er dagegen gestoßen sei. Eine körperliche Auseinandersetzung oder verbale Entgleisungen in Form von Beleidigungen oder Beschimpfungen habe es jedoch zu keiner Zeit gegeben. Der Zeuge L. I. hat weiter angegeben, dass er seiner Mutter geraten habe, nicht weiter zu streiten, den Angeklagten ausnüchtern zu lassen und im Wohnbereich der Großmutter im Erdgeschoss zu schlafen, was diese jedoch abgelehnt habe, da sie die Auseinandersetzung noch vor dem Schlafengehen habe klären wollen. Er sei bis kurz vor 2:00 Uhr mit seinen Eltern zusammen gewesen und habe sich dann in sein Zimmer begeben. Dort habe er noch einige Zeit Videos auf der Plattform YouTube geschaut. Dabei habe er zunächst einen Aufschrei seiner Mutter und kurze Zeit danach das Jaulen der Katze gehört. Danach sei es still gewesen. Etwa eine halbe Stunde nachdem die Tür zum Wohnzimmer wieder geöffnet worden sei, sei der Zeuge L. I. schlafen gegangen. Er habe seine Eltern noch einige Zeit streiten hören. Dann habe er zunächst einen Schrei seiner Mutter gehört; danach sei es still gewesen. Anschließend habe er lediglich noch ein Jaulen der Katze gehört. Gegen 2:30 Uhr sei seine Schwester, deren Ankunft er nicht gehört habe, in sein Zimmer gekommen und habe aufgrund der beschädigten Tür gefragt, was los gewesen sei. Er – der Zeuge L. I. – habe kurz von dem Streit berichtet; anschließend seien er und seine Schwester schlafen gegangen. Auf Nachfrage der Kammer und Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000, wonach der Zeuge L. I. geschildert habe, dass das Aussperren durch den Angeklagten zwischen 0:00 Uhr und 0:30 Uhr erfolgt sei und er etwa eine halbe Stunde später in sein Zimmer gegangen sei, wobei er spätestens um 1:00 Uhr den Aufschrei seiner Mutter gehört und seine Schwester um 2:30 Uhr nach Hause gekommen sei, hat der Zeuge L. I. erklärt, dass er sich am Vortag seiner gerichtlichen Vernehmung gemeinsam mit seiner Schwester eine schriftliche Gedächtnisstütze angefertigt habe, wobei er sich betreffend die Uhrzeiten nicht mehr sicher gewesen sei. Auf Vorhalt der polizeilichen Angaben hat der Zeuge L. I. seine Angaben dahingehend berichtigt, dass das seine jetzige Erinnerung sei, er damals aber eine frische Erinnerung gehabt habe. Zudem habe er damals bei dem Aufschrei seiner Mutter und der Rückkehr seiner Schwester auf die Uhr gesehen, sodass er sich bei seinen Angaben gegenüber KHK SN. sicher gewesen sei. Diese weiteren Angaben des Zeugen L. I. sind glaubhaft. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass den Angaben des Zeugen L. I. bzgl. der Alkoholisierung des Angeklagten im Verlauf des 00.00.0000 nicht gefolgt werden konnte und dieser die Alkoholisierung des Angeklagten wahrheitswidrig stärker dargestellt hat als festgestellt. Liegt wie hier eine zum Teil glaubhafte und zum Teil unglaubhafte Aussage vor, ist nicht zwingend davon auszugehen, dass die Aussage insgesamt unglaubhaft ist. Es gibt keinen Rechts- und auch keinen Erfahrungssatz, dass einer Zeugenaussage nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf. Weil in diesen Fällen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage hinsichtlich einzelner Taten oder Tatmodalitäten in schwerwiegender Weise in Frage gestellt ist, kann seinen übrigen Angaben gleichwohl nur dann gefolgt werden, wenn sich der Tatrichter mit allen Umständen der Aussage eingehend auseinandersetzt. Auch müssen darüber hinaus in solchen Fällen Gründe von Gewicht für die Glaubhaftigkeit außerhalb der Zeugenaussage vorliegen, die es ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben. Allein auf Angaben des einzigen Belastungszeugen, dessen Aussage in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen ist, kann eine Verurteilung nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 427/14; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - 4 StR 23/07 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158; BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257 jeweils m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend anzunehmen. Zum einen ist zu sehen, dass die Angaben des Zeugen zur Zeit seiner Rückkehr auf den Hof bestätigt werden durch die Angaben der Zeugen K. und T., die – wie dargestellt – angegeben haben, den Zeugen I. gegen 23:00 Uhr am Haus seiner Eltern abgesetzt zu haben. Darüber hinaus hat der Zeuge L. I. im Ermittlungsverfahren konstant bereits in seiner über die Angaben des Zeugen KHK SN. in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Angaben vom 00.00.0000 davon gesprochen, dass er gegen 23.00 Uhr zurückgekommen sei und sich die Eltern zu dieser Zeit gestritten hätten und der Zustand des Angeklagten bei Rückkehr des Zeugen um 23.00 Uhr im Vergleich zu dem früheren Zustand unverändert gewesen sei. Auch von dem Abziehen des Schlüssels und Aussperren aus dem Wohnzimmer, von dem Aufschrei der Getöteten und dem Jaulen der Katze hat er hier berichtet. Gleiches gilt von dem Streit seiner Eltern zur Frage des Alkoholkonsums und der Auseinandersetzung um den Streit der Getöteten mit dem Freund des Angeklagten vom Vormittag des Tattages. Auch hat L. I. hier bereits die Situation beschrieben, in der sich der Zeuge zusammen mit seinen Eltern im Flur befunden und der Angeklagte den Schlüssel abgezogen habe, sodass alle drei Personen aus dem Wohnzimmer ausgesperrt worden seien und die Getötete anschließend mittels einer Leiter in die Wohnung zurückgekehrt sei. Dann Weiter hat der Zeuge auch hier bekundet, dass der Streit etwa noch eine halbe Stunde weitergegangen sei und er – der Zeuge L. I. – zwischen 0:00 Uhr und 0:30 Uhr in sein Zimmer gegangen sei. Dort habe er, wie festgestellt, gehört, wie sich der Angeklagte und die Getötete weiter gestritten hätten, bis die Getötete spätestens um 1:00 Uhr laut aufgeschrien habe und der Streit anschließend beendet gewesen sei. Anschließend habe er noch die Katze jaulen hören. Gegen 2:30 Uhr sei die Zeugin P. I. nach Hause gekommen und habe gefragt, was los gewesen sei. Er habe ihr kurz von dem Streit berichtet und anschließend sei man schlafen gegangen. Diese Angaben hat der Zeuge I. zudem konstant zeitnah nach dem Verschwinden der Mutter gegenüber der Zeugin P. I. und nach der Vermisstenanzeige auch gegenüber den Zeugen Z. und G. getätigt, wie diese Zeuginnen jeweils bestätigt haben. Die Angaben des Zeugen L. I. fügen sich – betreffend den Streit und das Jaulen der Katze – auch in die Angaben des Angeklagten ein. Dieser hat – wie dargestellt – von Beginn an angegeben, sich am Tatabend mit der Getöteten gestritten zu haben und dass er der Katze auf den Schwanz getreten und anschließend von dieser gebissen worden sei. Hierzu passen die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. SJ.. Diese hat anhand der in ihrem Beisein in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 162 d. Akte berichtet, dass die dort abgebildete Fingerverletzung des Angeklagten plausibel mit einem Katzenbiss in Einklang zu bringen sei. Insgesamt handele es sich bei der abgebildeten Wunde am Finger des Angeklagten – so Dr. SJ. – um einen lehrbuchartigen Katzenbiss. Soweit der Zeuge L. I. berichtet hat, dass der Zustand des Angeklagten sich gegenüber dem Zustand um 20:00 Uhr nicht verändert habe, ist auch dies glaubhaft und dabei auf den Zustand zu beziehen, den die Zeugen K. und T. beschrieben haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge zunächst nicht danach gefragt worden ist, wie sich der Zustand des Angeklagten um 23:00 Uhr geäußert habe, sondern lediglich danach, ob der Angeklagte noch betrunken gewesen sei. Hierauf hat der Zeuge L. I. geäußert, dass der Zustand des Angeklagten zu 20:00 Uhr unverändert gewesen sei. Danach hat die Vorsitzende den Zeugen gebeten, den Zustand des Angeklagten um 23:00 Uhr zu beschreiben, woraufhin der Zeuge L. I. die von den Zeugen K. und T. bereits für 20:00 Uhr dargestellte verwaschene Sprache und die dargestellten Gangunsicherheiten des Angeklagten beschrieben hat. Dass er keine sinnstiftenden Ausführungen hat machen können oder gar „volltrunken“ hat der durch die Frage überrascht wirkende Zeuge nicht gesagt. Passend zu diesem Zustandsbild hat er berichtet, dass er das zuvor dargestellte Streitthema gut habe verfolgen können und der Angeklagte insoweit nachvollziehbar gesprochen habe. Seine Angaben zu dem Inhalt des Streites fügen sich zudem gut in die Angaben der Zeugen K. und T. ein und weichen hinsichtlich des Alkoholisierungrades qualitativ erheblich von seinen eigenen für die Äußerungen des Angeklagten über den Tag gemachten Angaben ab. Insofern fällt auf, dass die Angaben des Zeugen I. zu den Gesprächen über den Tag kursorisch geblieben sind, keine Themen benannt haben und er nur angegeben hat, der Angeklagte sei so betrunken gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich sinnstiftend zu artikulieren. Die Angaben zum Streit in der Nacht hingegen waren detailreich, wobei er auch die Reaktionen des Angeklagten – etwa auf die Äußerung des Zeugen, in Bezug auf den Alkoholkonsum des Angeklagten - und dessen Gesprächsanteile gut hat rekonstruieren können. Dabei passt der vom Zeugen beschriebene Inhalt des Streits auch zum weiteren Ergebnis der Hauptverhandlung und insbesondere dazu, dass der Angeklagte sich auf den Streit seiner Frau mit dem Freund vom Vormittag und auf die – wie festgestellt und gewürdigt – immer wiederkehrenden Themen über Alkohol und die Nutzung des Hofgrundstückes bezogen habe. Hinsichtlich der angegebenen Uhrzeiten für das Aussperren aus dem Wohnzimmer, den Aufschrei der Getöteten und die Rückkehr der Zeugin P. I. hat die Kammer ebenfalls keine Zweifel, dass diese entsprechend der Feststellungen von dem Zeugen L. I. richtig wiedergegeben worden sind. Insoweit ist zu sehen, dass der Zeuge L. I. die Uhrzeiten im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung durch KHK SN. mit guter Erinnerung wiedergegeben hat. Die polizeiliche Vernehmung ist am 00.00.0000, mithin fünf Tage nach der Tat vorgenommen worden, sodass der Zeuge L. I. – wie er selbst auf Nachfrage angegeben hat – zu dieser Zeit eine bessere Erinnerung an das Geschehen gehabt hat. Auf weitere Nachfrage der Kammer, weshalb er sich bei der Polizei betreffend die Uhrzeiten sicher gewesen sei, hat der Zeuge L. I. angegeben, dass er in seinem Zimmer noch Videos angesehen und etwa bei dem Aufschrei seiner Mutter und der Rückkehr der Zeugin P. I. auf die Uhr gesehen habe. Soweit er im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung die Uhrzeiten zunächst abweichend angegeben habe, sei er sich diesbezüglich nicht mehr sicher gewesen. Er habe an dem Tag vor der Vernehmung mit seiner Schwester zusammengesessen; gemeinsam hätten sie die Vorgänge vom 00.00.0000 schriftlich niedergelegt, um dies in der Hauptverhandlung als Gedächtnisstütze zu verwenden. Dabei habe er das niedergeschrieben, an was er sich noch erinnert habe. Bei den Uhrzeiten seien sich beide – P. I. und er - jedoch nicht mehr sicher gewesen. Er habe nur das notiert, was er zu diesem Zeitpunkt für möglich gehalten habe. Bei der polizeilichen Vernehmung sei die Erinnerung jedoch frisch gewesen und zu dieser Zeit habe er die Uhrzeiten noch im Kopf gehabt. Die Angaben des Zeugen L. I. betreffend den Streit des Angeklagten mit der Getöteten stehen schließlich im Einklang mit den Angaben des Angeklagten selbst, der sich sowohl bei der Vermisstenanzeige gegenüber PHK LX. und gegenüber dem Sachverständigen Dr. F. entsprechend eingelassen hat. f) Auffindesituation des Leichnams Die Feststellungen zu der Auffindeörtlichkeit des Leichnams und zu der Verbringung der Getöteten in das Waldgebiet beruhen auf den Angaben der Zeugen Dr. VQ., RF., PK’in QO., PK VG., OJ., KK JL., KK MZ., KHK SN., KHK ST. und KHK NA. und den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen der Kammer. (1) Die Feststellungen zu der Auffindeörtlichkeit beruhen auf Folgendem: Die Zeugin Dr. VQ. hat bekundet, am 00.00.0000 gegen 14:30 Uhr auf dem Feldweg an der S.-straße in U. mit ihrem Hund spazieren gewesen zu sein. Dabei sei der Hund in das Waldgebiet hineingelaufen. Als er zurückgekommen sei, habe sie eine Veränderung an seinem Verhalten festgestellt und in das Waldgebiet hineingesehen. Dabei habe sie etwas auf dem Waldboden liegen sehen, was sie zunächst für einen Rucksack gehalten habe. Deshalb sei sie etwas in das Waldgebiet hineingegangen, wobei sie gesehen habe, dass das Gras an einer Stelle vom Feldweg aus bis zu dem Gegenstand heruntergedrückt gewesen sei, was sie für eine Wildspur gehalten habe. Bei näher Betrachtung habe sie dann gesehen, dass es sich um einen Menschen gehandelt habe, der auf dem Waldboden liege. Sie sei in Panik geraten und habe ihren Lebensgefährten angerufen, da ihr die Telefonnummer des Notrufs nicht eingefallen sei. Sie habe das Waldgebiet sodann verlassen, wobei sie den Leichnam nicht berührt habe und habe den Notruf gewählt. Bereits kurze Zeit später seien Rettungskräfte und Polizei eingetroffen; zuvor sei auch ihr Lebensgefährte, der Zeuge RF., an der Örtlichkeit erschienen, da er gewusst habe, wo sie mit dem Hund habe spazieren gehen wollen und sich Sorgen gemacht habe. Der Zeuge RF. hat die Angaben der Zeugin Dr. VQ. bestätigt und ergänzend angegeben, dass er ebenfalls in das Waldgebiet gegangen und nachgeschaut habe, ob die dort liegende Person noch leben würde. Er habe die Person nicht berührt, jedoch aus einiger Entfernung gesehen, dass die Person bereits tot sei. Anschließend sei er zurück zur Straße gegangen und habe die Rettungskräfte eingewiesen. Der Zeuge OJ. hat bekundet, als Notarzt an der Auffindeörtlichkeit eingesetzt gewesen zu sein. Er habe direkt gesehen, dass es sich um eine verstorbene Person gehandelt habe, die Spuren von Gewalteinwirkung gegen den Hals aufgewiesen habe. Aufgrund klarer Todesanzeichen in Form von Totenflecken und Totenstarre habe sich die Rettungswagenbesatzung zurückgezogen und die Betreuung der Mitteiler übernommen. Die Zeugen PK’in QO., PK VG., KK JL. und KK MZ. haben bekundet, am 00.00.0000 aufgrund eines eingegangenen Notrufs betreffend eine „hilflose Person“ zur Auffindeörtlichkeit gefahren zu sein, wobei sich bereits nach kurzer Zeit der Verdacht eines Tötungsdelikts ergeben habe. Die Zeugen KHK SN., KHK ST. und KHK NA. haben angegeben, als Mitglieder der gegründeten Mordkommission ebenfalls am 00.00.0000 an der Tatörtlichkeit eingetroffen zu sein. Übereinstimmend haben die Zeugen jeweils anhand der in ihrem Beisein in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 11-14, 19-29 Sdb. Ablageort die Auffindeörtlichkeit entsprechend der Feststellungen beschrieben und dabei angegeben, dass es sich bei der Örtlichkeit um das Waldgebiet „Königsfeld“ südwestlich von U. gehandelt habe. Der Fundort sei – so die Zeugen weiter – lediglich über einen als eine Art Rundweg angelegten Feldweg zu erreichen, der an die S.-straße münde. Um zum Leichenfundort zu gelangen, müsse man etwa 150 Meter des Feldweges zurücklegen. Von dort aus habe der Leichnam in dem Waldgebiet linksseitig des Feldweges in einer Entfernung von etwa 4 Metern zu dem Feldweg gelegen. Die Zeugen KHK SN., KHK ST. und KHK NA. haben hierzu entsprechend des Lichtbildes auf Bl. 21 Sdb. Ablageort angegeben, dass der Leichenfundort durch den auf dem Lichtbild abgebildeten roten Pfeil markiert würde. Der Zeuge KHK NA. hat auf Nachfrage der Kammer ausgeführt, dass der Auffindeort etwa 20-30 Autominuten von der Anschrift des Angeklagten entfernt sei. (2) Dass der Leichnam mit einem Pkw zu dem Waldstück verbracht und dann an den Füßen in den Wald hineingeschleift worden ist, der Auffindeort damit nicht der Tatort ist, gründet sich auf folgende Umstände: Die Zeugen PK VG., KK MZ., RBr GS. und KHK ST. haben bekundet, Reifenspuren auf dem Feldweg festgestellt zu haben. Die Reifenspuren hätten sich über den gesamten Feldweg bis hin zu der Wendestelle befunden, was die Zeugen anhand der in ihrem Beisein in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Sdb. Lichtbilder erläutert haben. Anhand der Spurenlage – so die Zeugen weiter – sei anzunehmen, dass ein Pkw von der S.-straße kommend bis zur Wendestelle gefahren und dort im Gras gewendet und zurückgefahren sei. Dies ergebe sich aus den sich teils überlagernden Reifenspuren, wonach ein Pkw den Feldweg in beide Richtungen befahren habe. Der Zeuge RBr GS. hat hierzu ergänzend erläutert, dass eine Zuordnung der Reifenspuren zu einem konkreten Fahrzeug aufgrund des am 00.00.0000 eingetretenen Regens aber auch aufgrund der sich überlagernden Spuren nicht möglich gewesen sei. Allerdings sei – so die Zeugen KK JL., RBr GS. und KHK ST. – zu Beginn des Feldweges eine Stelle festgestellt worden, an der ein Pkw in der Mitte aufgesetzt haben könnte. An dieser Stelle – die auf den im Beisein der Zeugen in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 15 und 16 auf Bl. 9 Sdb. Lichtbilder abgebildet ist – sei eine frisch wirkende Schleifspur in der Mitte des Feldweges zu sehen, was mit einem Aufsetzen eines Pkw in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus hätten sich – so die Zeugen Dr. VQ., RF., OJ., PK QO., PK VG., KK JL., KK MZ. und KHK ST. – von dem Feldweg aus bis zur Liegeposition des Leichnams zwei Bereiche befunden, an denen das Gras und Gestrüpp heruntergedrückt gewesen sei, was an Schleifspuren erinnert habe. Alle Zeugen haben angegeben, diese Spuren nicht verursacht zu haben. Die Zeugen PK QO., PK VG., KK JL., KK MZ. und KHK ST. haben angegeben, dass durch die am Einsatz beteiligten Polizeikräfte eine eigene Spur zum Leichnam hin angelegt worden sei, um die vorhandene Spurenlage nicht zu verändern oder beschädigen. Die Zeugin Dr. VQ. hat auf Nachfrage angegeben, dass ihr das heruntergetretene Gras bereits vor Auffinden des Leichnams aufgefallen sei und sie diese Bereiche für Wildspuren gehalten habe. Diese Spurenlage lässt sich plausibel damit in Einklang bringen, dass der Leichnam von dem Feldweg aus in den Wald hinein geschleift worden ist. Hierzu passt auch die Liegeposition des Leichnams. Die Zeugen Dr. VQ., RF., OJ., PK‘in QO., PK VG., KK JL., KK MZ., RBr GS., KHK SN., KHK ST. und KHK NA. haben unter Vorhalt der in ihrem Beisein jeweils in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 5 und 6 auf Bl. 13 Sdb. Ablageort übereinstimmend angegeben, dass der dort abgebildete Leichnam so von ihnen aufgefunden worden sei und sie die Position nicht verändert hätten. Dabei sei – so die Zeugen übereinstimmend – der Leichnam nicht bewegt oder berührt worden. Einzig der Zeuge PK VG. hat berichtet, dass er den Leichnam kurz angefasst und an der Schulter hochgehoben habe, um festzustellen, ob die Person noch lebe. Dabei habe er seine Einsatzhandschuhe getragen und den Leichnam nach Feststellung der Totenstarre wieder losgelassen und in die ursprüngliche Auffindeposition verbracht. Auf den Lichtbildern Nr. 5 und 6 auf Bl. 13 Sdb. Ablageort ist der Leichnam abgebildet. Die Lichtbilder zeigen eine weibliche Person bäuchlings mit dem Kopf in Richtung des Feldweges und mit hinter dem Kopf ausgestreckten Armen liegend, wobei die Oberbekleidung bis zur Brust hochgezogen ist. Weiter zu sehen ist, dass die Person an den Füßen lediglich mit Socken bekleidet ist, was darauf schließen lässt, dass die Getötete das Haus lebend jedenfalls nicht freiwillig verlassen hat. Hierzu haben die Zeugen OJ., KK MZ., KK JL. und KHK ST. weiter angegeben, dass die Socken lediglich an den Fersen Verschmutzungen aufgewiesen ansonsten aber unbeschmutzt gewesen seien. Im Gegensatz zu den weitestgehend sauberen Socken sei der Erdboden feucht gewesen, ohne dass entsprechende Erdanhaftungen oder Schmutz auf die Socken gelangt sei. Auf Nachfrage haben die Zeugen PK’in QO., PK VG., KK JL., KK MZ., KHK SN., KHK ST. und KHK NA. bekundet, dass im Rahmen des Einsatzes im Umfeld des Leichnams keine Schuhe aufgefunden worden seien. Der Zeuge RBr GS. hat hierzu ausgeführt, dass er nach erfolgter Spurensicherung Lichtbilder von den Socken gemacht habe, welche er zur Akte reichen könne. Auf den im Anschluss in Augenschein genommenen Lichtbildern 01_klein.jpg und 02_klein.jpg sind die sichergestellten schwarzen Socken der Getöteten abgebildet, die – wie die Zeugen es berichtet haben – lediglich an den Fersen Verschmutzungen aufweisen. Aus den Angaben der Zeugen zur Auffindeörtlichkeit folgert die Kammer, dass der Leichnam mit einem Pkw über den Feldweg in das Waldgebiet verbracht und anschließend etwa 4 Meter tief in den Wald geschleift worden ist. Dies ergibt sich aus den mit den Zeugen in Augenschein genommenen Lichtbildern, wonach sich nicht näher identifizierbare frische Reifenspuren auf dem Feldweg und zwei Schleifspuren von dem Feldweg aus zum Leichnam befinden. Auch die dargestellte Liegeposition des Leichnams – über den Kopf gestreckte Hände sowie nach oben gezogene Oberbekleidung, wobei der Leichnam mit dem Kopf zum Feldweg hin gelegen hat – spricht dafür, dass der Leichnam an den Füßen in den Wald hineingezogen worden ist. Hierfür spricht auch, dass die Socken weitestgehend unbeschmutzt gewesen sind, was dafürspricht, dass die Getötete sich nicht selbst in den Wald begeben hat. Die Beschmutzungen der Fersen sind plausibel dadurch zu erklären, dass die Getötete an den Armen in den Wald gezogen worden ist. g) Vermisstenanzeige und Identifizierung Die Feststellungen betreffend die Vermisstenanzeige und die Identifizierung des Leichnams gründen sich auf die Angaben der Zeugen PHK LX. und PHK SV.. Der Zeuge PHK LX. hat berichtet, dass er am 00.00.0000 Dienst auf der Polizeiwache in A. versehen habe. Gegen 13:15 Uhr sei der Angeklagte mit seinen beiden Kindern auf der Polizeiwache erschienen, um seine Ehefrau – W. I. – als vermisst zu melden. Dabei habe der Angeklagte angegeben, dass seine Ehefrau in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 das Haus verlassen und seither nicht zurückgekehrt sei. Während der Aufnahme der Vermisstenanzeige habe er – der Zeuge PHK LX. – den Angeklagten und seine Kinder nach besonderen Merkmalen oder Kennzeichen der vermissten Person gefragt, wobei angegeben worden sei, dass die Vermisste eine Anomalie an der linken Hand, eine fehlende oder fehlgebildete Fingerkuppe, gehabt habe. Aufgrund dieser Beschreibung habe er sich an eine hausinterne E-Mail betreffend das Auffinden einer unbekannten Frauenleiche in U. erinnert. Bestandteil der E-Mail sei ein bearbeitetes Gesichtsfoto des Leichnams sowie eine Aufnahme der Hand, die eine entsprechende Anomalie aufgewiesen habe. Daher habe er – der Zeuge PHK LX. – befürchtet, dass es sich bei unbekannten Frauenleiche um die als vermisst gemeldete W. I. gehandelt haben könnte. Er habe seine Befürchtung gegenüber dem Angeklagten und seinen Kindern offenbart und ihnen die Fotos aus der E-Mail gezeigt. Danach habe sich bestätigt, dass es sich bei der dort abgebildeten Frau um W. I. gehandelt habe. Die Tochter des Angeklagten habe unmittelbar zu weinen angefangen; der Angeklagte und sein Sohn hätten ruhig und gefasst gewirkt. Der Zeuge PHK SV. hat die vorstehenden Angaben des Zeugen PHK LX. insoweit bestätigt, als dass er bekundet hat, im Rahmen der Vermisstenanzeige auf der Dienststelle erschienen zu sein. Er habe die Personenbeschreibung der Vermissten mitbekommen und sich ebenfalls an die unbekannte Frauenleiche aus HT. erinnert und sei bei dem Vorhalt der Bilder anwesend gewesen. Daraufhin habe er die Mordkommission informiert. Auf Vorhalt der in ihrem Beisein jeweils in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 25 d. Akte haben die Zeugen PHK LX. und PHK SV. bestätigt, dass es sich um die von ihnen gezeigten Bilder aus der E-Mail gehandelt habe. Die Lichtbilder zeigen das am Computer bearbeitete Gesicht einer Frau sowie eine Hand mit fehlender Fingerkuppe am linken Ringfinger. Der Zeuge KHK NA. hat auf Vorhalt der Lichtbilder auf Bl. 25 d. Akte angegeben, dass die Lichtbilder im Rahmen der Obduktion der Getöteten gefertigt worden sein. Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin Z. berichtet, dass die Getötete eine entsprechende Anomalie an der Hand gehabt habe, welche aus einem Unfall in der Kindheit resultiere. h) Todesursache Die Feststellungen betreffend die Todesursache beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. SJ.. Diese hat angegeben, den Leichnam am 00.00.0000 obduziert zu haben. Im Ergebnis der Obduktion habe sie ein Ersticken durch einen Angriff gegen den Hals festgestellt, der händisch im Sinne eines beidhändigen Würgens erfolgt sei. In der Halshaut hätten sich danach kratzartige Verletzungen gezeigt, die durch die Fingernägel des Angreifers verursacht worden sein können. Passend zu einem Erwürgen hätte sich eine massive Blutstauung der Hals- und Gesichtshaut mit Ausprägung unzähliger Stauungsblutungen (sog. Petechien) gefunden. Dies sei auch deutlich auf den Lichtbildern von der Auffindesituation zu erkennen. Auf Nachfrage der Kammer hat die Sachverständige erläutert, dass der Todeseintritt beim Ersticken ein Würgen von mindestens 3-5 Minuten voraussetze. Beim Würgen sei es so, dass bei Veränderung der Handhaltung es immer wieder zur Entlastung des Halses komme, sodass auch eine deutlich längere Würgezeit erforderlich sein könne, um den Tod eines Menschen herbeizuführen. Zudem habe die Getötete ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit großer Einblutung am Hinterkopf links gehabt. Ob diese Verletzung vor oder bei oder nach dem Würgevorgang entstanden sei, könne sie nicht sagen. i) Tatzeit Die Feststellungen zum Todeszeitpunkt in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 stützt die Kammer wie folgt: Aus den Angaben der Zeugen L. I., K. und T. folgt – wie dargelegt –, dass die Getötete in den Abendstunden des 00.00.0000 bis etwa um 1:00 Uhr am 00.00.0000 noch gelebt hat. Dass die Getötete auch in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 getötet worden ist, folgt aus den nachvollziehbaren Ausführungen des hierzu gehörten entomologischen Sachverständigen Prof. Dr. JN.. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er durch die Spurensicherung des Polizeipräsidiums R. im Rahmen der ersten Fundortbegehung am 00.00.0000 gegen 19 Uhr und bei der Obduktion am 00.00.0000 in der Rechtsmedizin Dortmund gegen 10 Uhr asservierte entomologische Spuren vom Leichnam untersucht habe. Hierzu hat der Sachverständige erläutert, dass es sich bei den Asservaten lediglich um Eier von Fliegen gehandelt habe. Die verschiedenen Proben seien bis zum Transport in das Institut für Rechtsmedizin unterschiedlich gelagert worden. Eine Probe sei wenige Stunden nach der noch am Fundort durchgeführten Asservierung eingefroren worden, anschließend sei die Überführung und Konservierung in Ethanol am Nachmittag des 00.00.0000 erfolgt. Die weiteren Proben seien, nach der Lagerung zusammen mit dem Leichnam bei 6 °C, erst im Rahmen der Obduktion am 00.00.0000 gesichert und wenige Stunden bei Raumtemperatur gelagert worden. Ein Teil des Materials sei anschließend in Ethanol überführt, der verbleibende Rest lebend asserviert und bis zum Transport bei 6 °C gelagert worden. Die Eier aus der letztgenannten Probe seien am 00.00.0000 unmittelbar vor der Kühlung gegen 14 Uhr geschlüpft, sodass am 00.00.0000 zwei Gefäße mit Eiern in Ethanol und ein Gefäß mit Larven am Institut für Rechtsmedizin übergeben worden seien. Ein Teil der lebenden Larven sei im Insektenlabor bei konstanten Temperaturen von 25°C bis zum Schlüpfen der adulten Fliegen weitergezüchtet worden. Der andere Teil der Proben sei mit heißem Wasser abgetötet und in Ethanol gelagert worden. Neben den Insektenspuren habe er – so der Sachverständige weiter – Wetter- bzw. Temperaturaufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie stündliche Temperaturmessungen am Leichenfundort berücksichtigt. Letztere seien mittels zwei digitaler Temperaturmessgeräte vom 00.00.0000 um 11:00 Uhr bis zum 00.00.0000 um 09:00 Uhr auf seinen Auftrag hin am Leichenfundort erhoben worden. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die insektenkundliche Bestimmung der minimalen Leichenliegezeit auf der Altersbestimmung der ältesten juvenilen Insektenstadien, die am Leichnam nachgewiesen worden seien, beruhe. Voraussetzungen der Bestimmung seien die Kenntnis der Artzugehörigkeit und der der Entwicklung zugrundeliegenden Temperatur sowie die Existenz von Referenzwerten zur Entwicklung der vorgefundenen Arten und Stadien. Im vorliegenden Fall seien nur frische Eigelege der Schmeißfliegen Calliphora vomitoria und Lucilia caesar im Gesicht und der Oberbekleidung des Leichnams gefunden worden. Die Dauer des Ei-Stadiums bis zum Schlüpfen der Larven sei für beide nachgewiesenen Arten nicht sehr gut untersucht. Es würden lediglich zwei unveröffentlichte Laborstudien aus England von Richards et al. (Calliphora vomitoria) und Richards & Hall (Lucilia caesar), deren Übertragbarkeit und wissenschaftliche Belastbarkeit noch nicht endgültig geklärt sind, existieren. Beide Arten seien typische Erstbesiedler und hätten eine Präferenz für naturnahe Habitate, ähnlich dem des Leichenfundortes. Unter der Annahme, dass die ersten Larven aus diesen Eiern gegen 14:00 am 00.00.0000 geschlüpft seien und unter Berücksichtigung der mittgeteilten Kühlkette und der rekonstruierten Temperatur von 14 °C am Fundort, habe der Zeitpunkt der ersten Eiablage für beide Arten berechnet werden können. Beide Schmeißfliegenarten würden nach den erwähnten unveröffentlichten Laborstudien bis zum Schlüpfen der ersten Larve aus dem Ei ca. 350-370 akkumulierte Stundengrade, ein Produkt aus Temperatur und Zeit, benötigen. Bei dem angenommenen Temperaturprofil ergebe sich somit für beide Arten eine Eiablage frühestens im Laufe des Abends des 00.00.0000. Da beide Arten typisch für den Fundort seien, erscheine es deshalb schlüssig, dass der Leichnam frühestens am Abend des 00.00.0000 am Leichenfundort abgelegt und dann besiedelt worden sei. Da Schmeißfliegen in der Regel nachts keine Eier ablegen würden und die Sonne an diesem Tag gegen 21:30 Uhr untergangen sei, sei es in der Zusammenschau naheliegend, von einer Besiedlung des Körpers am ehesten im Zeitfenster der Dämmerungsphase (Sonnenuntergang+/- 2 Stunden) des 00.00.0000 oder in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 auszugehen, also weniger als 24 Stunden vor Leichenauffindung. Zu diesem Zeitpunkt müsse die im Zeitpunkt seiner Untersuchung noch unbekannte Frau bereits tot gewesen sein. Die entomologische Analyse lasse somit vermuten, dass die – damals noch – unbekannte Frau spätestens zwischen dem späten Nachmittag des 00.00.0000 und dem frühen Morgen des 00.00.0000 zu Tode gekommen sei. Aus insektenkundlicher Sicht sei ein früherer Todeseintritt nicht auszuschließen. Faktoren wie, z.B. die Zugänglichkeit des Körpers für Insekten unmittelbar nach Todeseintritt, könnten insoweit zu einer verzögerten Besiedlung führen. Nach diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich die Tat – wie festgestellt – in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 ereignet hat. Eine frühere Tatzeit, die nach dem Ergebnis des entomologischen Gutachtens möglich gewesen wäre, scheidet aufgrund der Feststellungen zu dem Geschehen bis zum 00.00.0000 um 1:00 Uhr aus, da die Getötete – wie dargelegt – bis zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat. j) Täterschaft des Angeklagten Dass der Angeklagte es war, der seine Ehefrau in den Morgenstunden des 00.00.0000 durch Erwürgen getötet hat, beruht auf Folgendem: (1) Die Kammer ist davon überzeugt, dass W. I. in ihrem Haus auf dem Hof in Y.-straße 1 in A. getötet worden ist. Insbesondere hat die Kammer ausgeschlossen, dass die Getötete den häuslichen Hof lebend verlassen hat und etwa – wie es der Angeklagte bei der Polizei angegeben hat – lebend in einen Pkw gestiegen und damit vom Hof gefahren ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen: aa) Gegen ein freiwilliges Verlassen des Hofes durch die Getötete spricht zunächst, dass sich ihr Portemonnaie, Mobiltelefon und Schlüssel im Zeitpunkt der Durchsuchung auf dem Hof im Wohngebäude befunden haben. Hierzu passen auch die diesbezüglichen Angaben der Zeugen L. und P. I., wonach sich die Wertsachen der Getöteten auch am 00.00.0000 im Wohnhaus befunden haben und sie das Mobiltelefon der Getöteten in den folgenden Tagen zur Kommunikation mit der Arbeitsstelle der Getöteten genutzt hätten, insbesondere um die Getötete auf der Arbeit krank zu melden. Bestätigt wird dies betreffend das Mobiltelefon der Getöteten durch die Zeuginnen Z. und G., die angegeben haben, dass die Zeugin P. I. am 00.00.0000 von dem Mobiltelefon der Getöteten bei ihnen angerufen und sich nach dem Verbleib ihrer Mutter erkundigt habe. Die Zeugin Z. hat berichtet, dass die Zeugin P. I. sie von ihrem Mobiltelefon aus angerufen habe. Nachdem das Telefonat beendet worden sei, habe sie – die Zeugin Z. – auf dem Mobiltelefon der Getöteten angerufen, wobei die Zeugin P. I. den Anruf entgegengenommen habe. Hierbei habe sie – die Zeugin Z. – erfahren, dass der Angeklagte mit seinen Kindern sich auf der Polizeiwache in A. aufhalte, um W. I. als vermisst zu melden. Die Zeugin G. hat angegeben, dass sie die Getötete bereits seit einigen Tagen nicht habe erreichen können. Am 00.00.0000 habe sie einen Anruf von der Getöteten erhalten und diesen erleichtert angenommen. Anrufer sei aber nicht die Getötete gewesen, sondern die Zeugin P. I., die sich nach dem Verbleib ihrer Mutter habe erkundigen wollen. Die Zeugin C. hat angegeben, dass sie am 00.00.0000 von dem Mobiltelefon der Getöteten angerufen worden sei. Sie habe den Anruf zunächst weggedrückt, weil sie beschäftigt gewesen sei und eine Textnachricht geschrieben. Hierauf habe sie eine WhatsApp-Nachricht von dem Mobiltelefon der Getöteten erhalten, in der sich nach dem Verbleib von W. I. erkundigt worden sei. Die Nachricht sei mit „Liebe Grüße P.“ beendet worden. Auf die hierauf erfolgten Nachrichten der Zeugin C. habe sie keine Antworten mehr erhalten. Die Zeuginnen C. und JE. haben zudem übereinstimmend bekundet, dass die Getötete das Haus in der Regel nicht ohne Mobiltelefon, Portemonnaie und Schlüssel verlassen habe. Vielmehr habe diese – so die Zeuginnen weiter – in der Regel eine bunte Tasche bei sich getragen, in der sie auch ihre Wertsachen mit sich geführt habe. Die Zeugin JE. hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Getötete diese Handtasche selbst bei gemeinsamen Walkingrunden stets mit sich geführt und lediglich bei einer Gelegenheit ihr Mobiltelefon vergessen habe. bb) Dafür, dass die Getötete den häuslichen Hof nicht lebend verlassen hat, spricht zudem der Umstand, dass ihr Leichnam an der Auffindeörtlichkeit – wie bereits dargestellt – an den Füßen lediglich mit Socken bekleidet gewesen ist, welche weitestgehend sauber und lediglich an den Fersen beschmutzt gewesen sind. Die Kammer schließt zudem aus, dass die Getötete bei Verlassen des Hofes Schuhe getragen hat, die vor der Verbringung des Leichnams an den Auffindeort – wie der Verteidiger im Rahmen des Schlussvortrages argumentiert hat – von einem möglichen Täter entfernt worden sind. Insoweit hat die Zeugin P. I. angegeben, dass keine Schuhe der Getöteten gefehlt hätten. Sie habe, noch während ihre Mutter vermisst worden wäre, nachgesehen, ob Kleidung fehlen würde, was nicht der Fall gewesen wäre. Dabei könne sie dies sicher sagen, weil sie das Schuhwerk der Getöteten gut kenne und alle ihr bekannten Schuhe sich noch in der Wohnung befunden hätten. cc) Die Angaben des Angeklagten gegenüber PHK LX., er habe seine Ehefrau in den Morgenstunden des 00.00.0000 in einen fremden dunklen Pkw steigen sehen, sind daher bereits vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, weshalb die Getötete nachts ohne Schuhe und ohne Mitnahme ihres Mobiltelefons, Schlüssels und Portemonnaies die Wohnung verlassen haben sollte, um mit einer unbekannten Person den Hof zu verlassen. Anhaltspunkte hierauf haben sich nicht ergeben und folgen auch nicht aus den Angaben der Zeugen L. und P. I., wonach sie sich zunächst keine Sorgen wegen des Verbleibs ihrer Mutter gemacht hätten, da sie gehört hätten, dass ihre Mutter in der Vergangenheit bereits für einige Tag zu einer Freundin gegangen sei. Diese Angaben sind bereits für sich genommen unschlüssig. So haben die Zeugen L. und P. I., die beide auf dem häuslichen Hof wohnhaft sind, nicht angeben können, wann ihre Mutter in der Vergangenheit weggegangen sein sollte und weshalb sie – die mittlerweile jeweils älter als 20 Jahre alt sind – dies nicht mitbekommen, sondern lediglich gehört hätten. Zudem haben die Zeugen Z., C. und G. übereinstimmend bekundet, dass sie ausschließen können, dass die Getötete den Hof für mehr als einen Tag verlassen hätte. Die Zeugin Z. hat hierzu erklärt, dass die Getötete bei der Pflege ihrer Mutter und den Tätigkeiten auf dem Hof und ihrer neuen Arbeitsstelle, die sie lediglich wenige Monate vor der Tat angetreten habe, sehr gewissenhaft und pflichtbewusst gewesen sei. Sie – die Zeugin Z. – habe die Getötete immer dafür bewundert, dass sie ihre Arbeit, den Hof und die Pflege der Eltern unter einen Hut bekommen habe. Die Zeugin C. hat berichtet, dass die Getötete dem Hof niemals für eine längere Zeit ferngeblieben wäre. Niemals wäre die Getötete nach Auffassung der Zeugin C. einfach so von dem Hof verschwunden, ohne die Versorgung der Mutter sicherzustellen. Diese habe täglicher Pflege bedurft, was die Getötete übernommen habe. Sie sei immer sehr pflichtbewusst gewesen und hätte ihre Mutter nicht alleine gelassen. Ihr – der Zeugin C. – sei auch nicht bekannt, dass sich die Getötete in der Vergangenheit für eine längere Zeit bei einer Freundin oder sonst außerhalb des Hofes aufgehalten habe. Schließlich hat die Zeugin G. berichtet, dass der Zeuge L. I. ihr nach Auffinden des Leichnams von dem Streit des Angeklagten und der Getöteten erzählt und dabei gesagt habe, man habe ihm am nächsten Tag gesagt, dass die Getötete für drei Tage zu einer Freundin gefahren sei. Dabei habe der Zeuge L. I. auch gesagt, dass er sich nicht erinnern könne, dass seine Mutter mal bei einer Freundin geschlafen habe. Schon gar nicht für drei Tage. Dies sei auch für die Zeugin BV., wie sie von sich aus bekundet hat, unvorstellbar gewesen. Die Getötete habe sich täglich um den Hof und um ihre Mutter gekümmert und sei dabei stets gewissenhaft und pflichtbewusst gewesen. Sie hätte ihre Mutter und auch den Hof nicht alleine gelassen und wäre auch nicht ihrer Arbeitsstelle ferngeblieben. Hinzu kommt, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass sich die Getötete mit einer unbekannt gebliebenen Person in den Morgenstunden des 00.00.0000 verabredet hätte. Insoweit hat der Zeuge RBr NP. angegeben, dass er sich im Rahmen der Ermittlungen mit der Auswertung des Mobiltelefons der Getöteten befasst habe. Hierbei hätten sich keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass die Getötete mit einer unbekannten Person telefoniert oder sich sonst wie verabredet hätte. Es hätten sich keine diesbezüglichen Nachrichten auf dem Telefon befunden; auch seien keine Telefongespräche mit unbekannt gebliebenen Personen festgestellt worden, aus denen sich eine etwaige Verabredung ergeben würde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Getötete bereits im Vorfeld persönlich mit einer unbekannt gebliebenen Person verabredet haben könnte, sie um 1:00 Uhr nachts am 00.00.0000 auf dem Hof abzuholen, sind nicht ersichtlich. Da auch der Streit zwischen dem Angeklagten und der Getöteten erst in den Abendstunden des 00.00.0000 entstanden ist, ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Getötete – entgegen ihrer Gewohnheiten – um 1:00 Uhr morgens von einer unbekannt gebliebenen Person hätte abgeholt werden sollen. Die Kammer schließt auch aus, dass die Getötete das Haus nach dem Streit mit dem Angeklagten ohne Schlüssel, Mobiltelefon, Portemonnaie und Schuhe verlassen hat, wobei in diesem Moment zufällig ein Pkw vorbeigekommen ist und der Fahrer die Getötete mitgenommen und später getötet haben sollte. Unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände – abgelegene Lage des Hofes, fehlendes Schuhwerk sowie zurückgelassene Schlüssel, Handy, Potemonnaie – schließt die Kammer aus, dass die Getötete entsprechend den Angaben des Angeklagten in einen fremden Pkw gestiegen ist und sich freiwillig vom Hof entfernt hat. dd) Schließlich sprechen auch die Ergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen Dr. BC. dafür, dass die Getötete auf dem häuslichen Hof getötet und dann mit dem Pkw der Marke VW Passat mit amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 des Angeklagten zu der Auffindestelle verbracht worden ist. Dass es sich bei dem Pkw der Marke VW Passat mit amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 um das Fahrzeug des Angeklagten, welches auch von ihm genutzt worden ist, gehandelt hat, folgt bereits aus den Angaben der Zeugen L. und P. I., die übereinstimmend angegeben haben, dass es sich um den Pkw des Angeklagten handele und dieses Fahrzeug hauptsächlich von dem Angeklagten genutzt worden sei. Auch der Zeuge OH. hat bestätigt, dass der Angeklagte diesen Wagen regelmäßig genutzt habe. Der Zeuge KHK NA. hat zudem angegeben, dass der Angeklagte am 00.00.0000 mit dem Pkw der Marke VW Passat mit amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 zur Polizeiwache in A. gekommen und das Fahrzeug im Anschluss an dessen Festnahme vor der Polizeiwache sichergestellt worden sei. Die Zeugen PK VG., KK MZ., RBr GS. und KHK ST. haben – wie bereits dargestellt – angegeben, dass sich auf dem Zufahrtsweg zu der Ablagestelle des Leichnams am 00.00.0000 nicht näher identifizierbare Reifenspuren befunden haben, was darauf hindeutet, dass der Leichnam mittels eines Fahrzeugs an die Auffindestelle verbracht worden sei. Dabei habe sich auch eine Spur auf dem Waldweg befunden, die als Aufsetzspur durch einen Pkw hätte verursacht werden können. Der Zeuge KHK SI. hat hierzu bekundet, dass er aufgrund dieser Spurenlage an der Auffindeörtlichkeit eine Spurensicherung an dem Pkw der Marke VW Passat mit amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 durchgeführt habe. Der Pkw sei zu dieser Zeit bereits durch die Mordkommission sichergestellt gewesen. Der Zeuge KHK NA. hat angegeben, dass der Angeklagte mit diesem Fahrzeug zur Polizeiwache in A. gefahren sei, um die Vermisstenanzeige zu erstatten. Der Pkw sei bei der Festnahme des Angeklagten auf dem Gelände der Polizeiwache sichergestellt worden. Der Zeuge KHK SI. hat weiter bekundet, dass er an dem Unterboden des sichergestellten Pkw Bodenanhaftungen sowie ein Grasbüschel entdeckt und sichergestellt habe. Er habe von der Spurensicherung Lichtbilder angefertigt. Diese Lichtbilder Nr. 01.jpg-29.jpg auf Bl. 23-37 Sdb. Spuren, die den Pkw des Angeklagten zeigen, sind gemeinsam mit dem Zeugen KHK SI. in Augenschein genommen worden. Auf den Lichtbildern ist der roter VW Passat mit amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 zu sehen. Die Lichtbilder 22.jpg-25.jpg zeigen – wie der Zeuge KHK SI. bekundet hat – den Wagen auf einer Hebebühne. An dem Unterboden in Höhe der vorderen Reifen befindet sich mittig ein Grasbüschel mit Erdanhaftungen. Hierbei habe es sich – so KHK SI. – um das von ihm gesicherte Material gehandelt. Zudem – so KHK SI. weiter – sei ein Grasbüschel mit Erde von dem Feldweg am Auffindeort des Leichnams zu Vergleichszwecken sichergestellt worden. Beide Asservate seien sodann an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zwecks Untersuchung von Boden und Pflanzenmaterial übersandt worden. Die Sachverständige Dr. BC. hat bei ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung erläutert, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Untersuchung der übersandten Boden- und Pflanzenmaterialspuren beauftragt worden sei. Hierzu hat die Sachverständige zunächst ausgeführt, dass ihr das Asservat 018 mit Erde und Gras unterhalb des Pkw sowie das Asservat 020 mit einem Grasbüschel mit Erde vom Feldweg des Auffindeorts des Leichnams zur Verfügung gestanden haben. Weiter hat sie erklärt, dass sie sich am 00.00.0000 gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Landeskriminalamts sowie Mitgliedern der Mordkommission zu dem Fundortbereich begeben habe, wo sie drei weitere Bodenproben vom Waldweg von der möglichen Aufsetzstelle des Pkw gesichert habe. Diese Proben seien als Asservate 021, 022 und 023 bezeichnet worden. Weiter hat die Sachverständige angegeben, dass sie das ihr zur Verfügung stehende Material mittels makroskopischer und mikroskopischer Verfahren gemäß der LKA Verfahrensanweisung VA 531005.00 (Vergleichende Untersuchung von Bodenspuren) in der jeweils gültigen Form untersucht habe. Bei dem vom Unterboden des Pkw gesicherten Material habe es sich um ein Grasbüschel mit an den Wurzelballen anhaftendem Boden gehandelt (Ass. 018). Das Gras habe aus einem Grasbüschel bestanden, das als die Art Juncus tenuis (Zarte Binse) habe bestimmt werden können. Von der anhaftenden Erde habe sie etwas von dem grau-beigen feinsandigen und mit tonigen gelblichen Anteilen versetzten Boden abgenommen und makroskopisch und mikroskopisch weiter untersucht. In den Bodenproben hätten sich makroskopisch Wurzelfäden, schwarze, stark glänzende schlackeartige Partikel, Holz- und Grasfragmente, Blattstückchen, Haarbüschel von Pflanzen, Moose, Knospenschuppen, Samen sowie grün-gelbliche glasige Schlacken befunden. Letztere seien einer Elementuntersuchung mittels Rasterelektronenmikroskop (EDX) zugeführt worden. Hier habe sich bestätigt, dass es sich um eine glasige Schlacke mit Beimischungen u.a. von Aluminium, Eisen, Titan, Magnesium und Natrium gehandelt habe. Im mikroskopisch untersuchten Feinanteil der Bodenprobe seien u.a. viele saubere splittrig bis angerundete Quarzkörner, Feldspat, Tonminerale, Diatomeen und Schlacken sowie in geringeren Anteilen Glimmer, Hornblende, Zirkon, Schalenamöben, opake Schmelzperlen, Phytolite, Pilzhyphen und wenig mittel- bis dunkelbrauner Humus vorgekommen. Die zuerst gesicherte Probe (Grasbüschel mit Erde (Feldweg Auffindeort Leichnam), Ass. 020) habe aus einem Grasbüschel mit anhaftenden Bodenanteil bestanden. Das hierbei gesicherte Gras sei ebenfalls als Zarte Binse ( Juncus tenuis ) bestimmt worden. Der Boden habe aus einem grau-beigen, feinsandigen Boden mit tonigen gelblichen Anteilen bestanden. Farblich habe sich dieses Material nicht von dem unter dem Pkw gesicherten Boden unterschieden. Makroskopisch seien Wurzelfäden, schwarze stark glänzende schlackeartige Partikel, Blatt-, Holz- und Grasfragmente, Samen sowie grün-gelbliche glasige Schlacken aufgefallen. Letztere seien ebenfalls einer Elementuntersuchung mittels Rasterelektronenmikroskop (EDX) zugeführt worden, wobei die Messung auch in diesem Fall ergeben habe, dass es sich um eine glasige Schlacke mit Beimischungen u.a. von Aluminium, Eisen, Titan, Magnesium und Natrium gehandelte habe. Der mikroskopisch untersuchte Feinanteil habe viele saubere splittrig bis angerundete Quarzkörner, Feldspat, Tonminerale, Diatomeen und Schalenamöben sowie in geringeren Anteilen Schlacken, Glimmer, Hornblende, Zirkon, Phytolite, opake Schmelzperlen, Pilzhyphen und wenig mitteI- bis dunkelbrauner Humus gezeigt. Die weiteren am 00.00.0000 gesicherten Bodenproben von der möglichen Aufsetzstelle des Pkw (Ass. 021-023) hätten die gleichen Merkmale aufgewiesen und sich makroskopisch und mikroskopisch nur graduell, etwa in der Anzahl der Diatomeen und Schalenamöben, von der Probe des Asservats 020 unterschieden. Abschließend komme sie daher zu dem Ergebnis, dass die am Unterboden des Pkw gesicherte Grasart Zarte Binse ( Juncus tenuis ) auf dem Waldweg, der zum Fundort der Leiche führe, vorkomme. Die an dem Pkw gesicherten Bodenantragungen seien in vergleichbarer Zusammensetzung ebenfalls auf dem Zufahrtsweg zur Fundstelle vorhanden. Aufgrund der zwei unterschiedlichen Spuren (Pflanze und Bodenkollektiv) und der Art der Antragung, die sich für jede Bodenprobe in ihrer konkreten Zusammensetzung unterschiedlich darstelle, bestehe aus sachverständiger Sicht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die an dem Pkw vorgefundenen Pflanzenanteile und die Bodenpartikel von dem Waldweg am Ablageort der Leiche stammen würden. Ausgehend von diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Leichnam der Getöteten mit dem von dem Angeklagten genutzten Pkw der Marke VW Passat mit amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 an die Auffindeörtlichkeit verbracht worden ist. Zwar hat die Sachverständige Dr. BC. betreffend die Grasart „Zarte Binse“ angegeben, dass es sich um eine relativ häufig vorkommende Grasart handele. Allerdings lässt sich das Vorhandensein des Bodens am Unterboden des Pkw in gleicher Zusammensetzung wie er an der Aufsetzspur auf dem Feldweg gefunden worden ist insgesamt plausibel dadurch erklären, dass der von dem Angeklagten genutzte Pkw bei Verbringung des Leichnams auf dem Feldweg aufgesetzt hat, wodurch zum Einen die Aufsetzspur entstanden und zum Anderen der Boden und das Gras auf den Unterboden des Pkw gelangt ist. ee) Unter Würdigung der vorstehenden Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die Getötete das Haus auf dem Hof in Y.-straße 1 in A. in den Morgenstunden des 00.00.0000 nicht lebend verlassen hat und ihr Leichnam im Nachhinein an den Auffindeort verbracht worden ist. (2) Dass es der Angeklagte gewesen ist, der W. I. getötet hat, stützt die Kammer auf folgende Umstände, die jeweils indizielle Bedeutung für seine Täterschaft haben: aa) Nachdem die Tat – wie dargelegt – auf dem häuslichen Hof an der Anschrift Y.-straße 1 in A. stattgefunden hat, muss es sich bei dem Täter zur Überzeugung der Kammer um eine Person aus dem häuslichen Umfeld der Getöteten handeln. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass es für einen von außen auf den Hof eindringenden Täter keinen Grund gegeben hätte, den Leichnam von dem Hof fortzuschaffen. Damit kommen als Täter lediglich der Angeklagte und seine Kinder in Betracht. Die bettlägerige Schwiegermutter des Angeklagten scheidet bereits aufgrund ihrer fortgeschrittenen Erkrankung als Täterin aus. bb) Indizwirkung für die Täterschaft des Angeklagten kommt zunächst den Angaben des Angeklagten gegenüber KHK NA. zu, wonach er im Rahmen seiner vorläufigen Festnahme angegeben hat, seinen Schlüssel ohnehin nicht mehr zu benötigen. Hieraus folgt, dass der Angeklagte offenbar selbst davon ausgegangen ist, nach der vorläufigen Festnahme für lange Zeit ins Gefängnis zu kommen, was damit in Einklang zu bringen ist, dass der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat. cc) Indizielle Bedeutung für die Täterschaft des Angeklagten hat auch der Umstand, dass einzig der Angeklagte sich – wie dargelegt - seit längerer Zeit immer wieder und auch am Tatabend mit der Getöteten gestritten hat, wovon er selbst bei der Vermisstenanzeige im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Frau gesprochen hat. Ein Motiv der beiden Kinder L. und P. I. ist hingegen nicht ersichtlich. Die Getötete hat – wie dargelegt – dem Zeugen L. I. und seinen Freunden am Nachmittag des 00.00.0000 noch etwas zu Essen vorbeigebracht, wobei weder der Zeuge L. I. noch die Zeugen K. und T. von Streitigkeiten oder Spannungen berichtet haben. Zudem hat die Getötete – wie dargelegt – ihrem Sohn noch um 19:43 Uhr eine Textnachricht geschrieben, wonach der Angeklagte „gut getankt“ habe. Darüber hinaus hat die Getötete die Zeugin P. I. noch am Tatabend zu einer Geburtstagsfeier gefahren, ohne dass auch insoweit Streitigkeiten zwischen W. I. und ihrer Tochter festgestellt werden konnten. Zudem haben sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für Streitigkeiten zwischen der Getöteten und ihren Kindern ergeben. Insoweit haben die Zeugen Z., C., G., SP., MV., OH. und FX. übereinstimmend bekundet, dass sich die Getötete nie über ihre Kinder beklagt oder von Streitigkeiten mit ihnen berichtet habe. Auch hätten sich – so die Zeugen weiter – sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es zu Konflikten zwischen der Getöteten und ihren Kindern gekommen sei. Vielmehr haben die Zeugen bekundet, dass die Zeugen L. und P. I. ebenfalls auf dem Hof und bei der Versorgung der Mutter der Getöteten mitgeholfen haben. Damit ist im Rahmen der Beweisaufnahme betreffend die Kinder der Getöteten – anders als betreffend den Angeklagten – kein Motiv gewahr geworden, ihre Mutter zu töten. dd) Für die Täterschaft des Angeklagten spricht zudem das am Leichnam aufgefundene Spurenbild. Der Zeuge RBr GS. hat angegeben, am 00.00.0000 am Auffindeort eine Spurensicherung an dem Leichnam vorgenommen und dabei DNA-Abriebe von den Händen, sämtlichen Fingernägeln und von dem Hals der Getöteten genommen zu haben. Der Zeuge KHK ST. hat bekundet, im Anschluss an die Spurensicherung sämtliche Abriebe sowie eine Vergleichsprobe der Getöteten sowie des Angeklagten mit dem Auftrag einer molekulargenetischen Untersuchung an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen übersandt zu haben. Die Vergleichsprobe der Getöteten sei als „SL“ und die des Angeklagten als „WL“ bezeichnet worden, wobei jeweils die Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens verwendet worden sei. Nach den Ausführungen des hierzu in der Hauptverhandlung gehörten biologischen Sachverständigen Dr. D. BY. vom LKA NRW, hat die Auswertung der übersandten Spuren hauptsächlich eine Übereinstimmung mit der DNA der Getöteten und teilweise – wie nachfolgend dargestellt werden wird – auch dem Angeklagten ergeben. Anhaltspunkte für DNA-Spuren Dritter habe die Untersuchung nicht ergeben. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass er aus dem resultierenden Spurenmaterial sowie aus dem von der Polizei übersandtem Vergleichsmaterial von „SL“ und „WL“ mittels gängiger STR Analyse-Kits die Analyse der autosomalen DNA-Merkmale mit Hilfe der PCR-Methode vorgenommen und in den 16 DAD-relevanten STR-Systemen jeweils ein DNA-Profil bestimmt habe. Der molekulargenetische Abgleich der Abriebe mit den DNA-Profilen der Getöteten und des Angeklagten habe – so der Sachverständige – zu folgenden Ergebnissen geführt: Die Getötete könne an allen Körperabrieben als alleinige bzw. als Mitverursacherin nachgewiesener DNA-Spuren angesehen werden. Ebenso könne der Angeklagte an den Körperabrieben der Getöteten von der rechten Hand als Spurenmitverursacher angesehen werden. In den Proben vom Nagelabrieb des rechten Mittelfingers und des rechten kleinen Fingers seien die für den Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmale sogar dominierend aufgetreten. Dieses zwischen den DNA-Hauptspuren und dem Angeklagten übereinstimmende DNA-Profil komme biostatistisch unter mehr als 1,3x10hoch23 Personen kein zweites Mal vor. Damit bestünde aus wissenschaftlicher Sicht kein Zweifel daran, dass es sich bei diesen DNA-Spuren um diejenigen des Angeklagten handele. In den Proben vom Abrieb des rechten Ringfingernagels, der rechten Handinnenfläche und vom Halsabrieb – so der Sachverständige weiter – seien neben den der Getöteten zuzuordnenden DNA-Merkmale auch solche detektiert worden, wie sie der Angeklagte aufweise. Die relevanten PCR-Ergebnisse der autosomalen STR Analyse habe er dem Gutachten Nr. 524-017157 vom 21.06.2024 als Anlage angefügt. Aus dieser Anlage auf Bl. 56 d. Sonderbandes Spuren, welche im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und deren Inhalt verlesen worden ist, ergeben sich folgende Ergebnisse: Das abgebildete DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten weist folgende 16 DNA-Merkmale auf, wobei zunächst das STR-System und nachfolgend die jeweiligen DNA-Merkmale aufgeführt sind: SE33: 16/27.2, D21S11: 31/31.2, VWA: 16/18, TH01: 9.3, FIBRA: 23/24, D3S1358: 16/17, D8S1179: 13, D18S51: 14/17, D1S1656: 13/18.3, D2S441: 11/14, D10S1248: 12/13, D12S391: 17/22, D22S1045: 16/17, D16S539: 11, D2S1338: 18/23 und D19S433: 13/14. Die Ergebnisse der autosomalen DNA-Analyse der Abriebe der Nägel des rechten Ringfingers sowie des rechten kleinen Fingers und vom Hals werden wie folgt dargestellt: Abrieb Nagel rechter Ringfinger: SE33: 16/27.2/30.2/33.2, D21S11: 30/31/31.2, VWA: 16/18/19, TH01: 7/9.3, FIBRA: 20/22/23/24, D3S1358: 15/16/17, D8S1179: 12/13, D18S51: 14/15/16/17, D1S1656: 12/15.3/13/18.3, D2S441: 11/14, D10S1248: 12/13/15, D12S391: 17/21/22, D22S1045: 11/16/17, D16S539: 11/12/13, D2S1338: 17/18/19/23 und D19S433: 13/14/14.2; Abrieb Nagel rechter kleiner Finger: SE33: 16/27.2/30.2/33.2, D21S11: 30/31/31.2, VWA: 16/18, TH01: 7/9.3, FIBRA: 20/22/23/24, D3S1358: 15/16/17, D8S1179: 12/13, D18S51: 14/15/16/17, D1S1656: 12/15.3/13/18.3, D2S441: 11/14, D10S1248: 12/13, D12S391: 17/21/22, D22S1045: 11/16/17, D16S539: 11/12/13, D2S1338: 17/18/19/23 und D19S433: 13/14/14.2; Abrieb Hals: SE33: 16/27.2/30.2/33.2, D21S11: 30/31/31.2, VWA: 16/18/19, TH01: 7/9.3, FIBRA: 20/22/23/24, D3S1358: 15/16/17, D8S1179: 12/13, D18S51: 14/15/16/17, D1S1656: 12/15.3/13/18.3, D2S441: 11/14, D10S1248: 12/13/15, D12S391: 17/21/22, D22S1045: 11/16/17, D16S539: 11/12/13, D2S1338: 17/18/19/23 und D19S433: 13/14/14.2. Hierzu hat der Sachverständige erklärt, dass das abgebildete DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten somit vollständig mit den soeben aufgeführten DNA-Merkmalen aus den 16 STR-Systemen betreffend die drei Abriebe übereinstimmte bzw. darin enthalten sei. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass er zur biostatistischen Bewertung der möglichen Spurenlegerschaft durch den Angeklagten den sog. Likelihood-Quotienten berechnet habe. Dabei werde berechnet, wie wahrscheinlich der erzielte Befund unter Annahme der Hypothese A, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur von dem Angeklagten stammen, gegenüber der Annahme der Hypothese B sei, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Person zuzuordnen seien. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige dargelegt, dass die vorgenannten autosomalen STR-Systeme unabhängig voneinander vererbt würden, so dass die Produktregel zugrunde zu legen sei. Bei deren Anwendung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale in den Proben vom Abrieb des rechten Ringfingernagels, der rechten Handinnenfläche und vom Halsabrieb bei Zutreffen der Hypothese A über 3,1x10hoch18 Mal wahrscheinlicher zu beobachten seien als bei Zutreffen der Hypothese B und ordnet daher aus wissenschaftlicher Sicht die in den Proben gefundene DNA-Spur dem Angeklagten zu. Dabei verkennt die Kammer zwar nicht, dass sich die oben dargestellten Wahrscheinlichkeiten auf nicht mit dem Angeklagten verwandte Personen beziehen, während jedes der Kinder – so der Sachverständige – jeweils 50 Prozent der väterlichen und der mütterlichen DNA erbe. Auch hat die Kammer gesehen, dass es sich bei dem Angeklagten um den Ehemann der Getöteten handelt, sodass seine Spuren auf dem Körper der Getöteten grds. auch auf berechtigte Weise angetragen worden sein können. Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ergeben sich indes auch hieraus nicht. Denn bei der Bewertung des Spurenbildes hat die Kammer jeweils die Spur als einzelne und als Teil eines Gesamtspurenbildes betrachtet. Insoweit ist zu sehen, dass die DNA-Spuren an den Fingernägeln und Händen der Getöteten dadurch erklärt werden können, dass sich die Getötete im Zeitpunkt des Angriffs gegen den Angeklagten gewehrt hat. Dies wiederum passt zu den glaubhaften Angaben des Zeugen L. I., wonach der Angeklagte am 00.00.0000 in der Nacht zuvor noch nicht vorhandene Kratzspuren im Gesicht gehabt habe, die der Zeuge L. I. von sich aus und ohne Kenntnis des DNA-Ergebnisses getätigt hat und die insbesondere durch die Angaben des Zeugen KHK NA. bestätigt worden sind. Denn dieser Zeuge hat auch für den Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten – nach Einschätzung des Polizeibeamten mittlerweile ein paar Tage alte - Kratzer im Gesicht des Angeklagten festgestellt. Damit passt das aufgefundene Spurenbild zu dem festgestellten Tathergang, zumal erwartbare DNA-Spuren einer dritten Person an den Händen und am Hals der Getöteten – so der Sachverständige Dr. BY - nicht festgestellt worden sind. ee) Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ergeben sich auch nicht aus dem von dem Verteidiger des Angeklagten vorgebrachten Umstand, dass der Angeklagte keine Zeit gehabt hätte, seine Ehefrau zu töten und sodann von seinen Kindern unbemerkt den Leichnam zu dem Waldstück zu verbringen und auf den Hof zurückzukehren. Insoweit hat die Kammer nicht feststellen können, wer den Leichnam zu der späteren Auffindestelle verbracht hat, ob es der Angeklagte selbst gewesen ist, ob der Angeklagte ggf. mit Hilfe seiner Kinder den Leichnam zur Auffindestelle verbracht hat oder ob die Verbringung des Leichnams ggf. ohne Beteiligung des Angeklagten durch Dritte – ggf. die Kinder des Angeklagten – erfolgt ist. Nähere Feststellungen hierzu hat die Kammer nicht treffen können. Insoweit hat der Zeuge RBr NP. bekundet, dass er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Auswertung der Tatortfunkzelle für den 00.00. und 00.00.0000 vorgenommen habe, bei welcher er überprüft habe, ob die Rufnummern des Angeklagten, der Getöteten und der Zeugen L. und P. I. dort im relevanten Zeitraum eingewählt gewesen seien. Die Überprüfung sei negativ verlaufen; keine der bekannten Rufnummern sei in der Tatortfunkzelle festzustellen gewesen. Aus dem Umstand, dass die überprüften Rufnummern nicht in der Funkzelle der Auffindeörtlichkeit eingewählt gewesen sind, folgt indes nicht, dass weder der Angeklagte noch seine Kinder an der Verbringung des Leichnams beteiligt gewesen sind, sondern lediglich, dass die entsprechenden Mobiltelefone sich nicht in eingeschaltetem Zustand an der Auffindeörtlichkeit befunden haben. Soweit die Kinder des Angeklagten bereits am Morgen des 00.00.0000 von der Tat erfahren und dem Angeklagten ggf. bei der Verbringung des Leichnams geholfen hätten, verfängt das von dem Verteidiger vorgebrachte Argument, der Angeklagte hätte keine Zeit gehabt, den Leichnam unbemerkt von seinen Kindern aus dem Wohngebäude zu schaffen nicht, weil diese bereits gewusst hätten, dass ihre Mutter getötet worden ist. Aber auch für den Fall, dass die Kinder des Angeklagten weder von der Tat noch von dem Wegbringen des Leichnams im Vorfeld gewusst hätten, verfängt das Argument des Verteidigers nicht. Insoweit ist zu sehen, dass sich die Tat – wie dargestellt – gegen 1:00 Uhr am 00.00.0000 ereignet hat. Die Zeugin P. I. ist – wie dargestellt – gegen 2:30 Uhr auf den häuslichen Hof zurückgekehrt und hat sich dann, entsprechend ihrer Angaben, schlafen gelegt. Insoweit ist zu sehen, dass es dem Angeklagten grds. möglich gewesen ist, in der Zeit von 1:00 Uhr bis 2:30 Uhr den Leichnam seiner Ehefrau zu dem Waldstück in U. zu fahren und anschließend zurückzukommen. Der Zeuge KHK NA. hat hierzu angegeben, dass die Auffindeörtlichkeit von der Anschrift des Angeklagten in etwa einer halben Stunde zu erreichen sei. Unter Berücksichtigung des Hin- und Rückwegs hat der Angeklagte damit auch ausreichend Zeit gehabt, den Leichnam in sein Fahrzeug zu verbringen und anschließend aus dem Fahrzeug in das Waldstück zu schleifen. Möglich ist aber auch, dass der Angeklagte den Leichnam erst nach der Rückkehr der Zeugin P. I. in das Waldstück verbracht hat. Insoweit haben die Zeugen L. und P. I. angegeben, dass sie gegen 2:30 Uhr ins Bett gegangen seien. Der Zeuge L. I. sei am 00.00.0000 mittags von dem Angeklagten geweckt worden, die Zeugin P. I. morgens gegen 6:00 Uhr aufgestanden und zur Feuerwehr gefahren. Damit kommt als mögliches Zeitfenster für das Ablegen des Leichnams in dem Waldstück auch der Zeitraum von 2:30 Uhr bis 6:00 Uhr in Betracht, in dem der Angeklagte den Leichnam hätte wegschaffen können und der mit dem dargestellten Ergebnis des entomologischen Gutachtens ebenfalls in Einklang zu bringen ist. ff) Soweit der Verteidiger des Angeklagten angeführt hat, dass auch eine dritte Person als Täter in Frage komme, die sich in den Morgenstunden des 00.00.0000 Zutritt zu dem Wohngebäude verschafft und W. I. getötet haben könnte, hat die Beweisaufnahme hierzu keinerlei Anzeichen ergeben. Es ist bereits unplausibel, dass sich eine fremde Person ohne erkennbares Motiv von dem Angeklagten und dem Zeugen L. I. unbemerkt Zutritt zu dem Gebäude verschafft haben könnte, W. I. dann erwürgt haben sollte und den Leichnam anschließend unter Verwendung des Pkw des Angeklagten zu der Auffindeörtlichkeit verbracht und den Pkw schließlich auf den Hof zurückgebracht haben sollte. Selbst unter der Annahme, dass die Schlüssel für die Fahrzeuge – so hat es der Zeuge L. I. berichtet – in den Fahrzeugen selbst aufbewahrt würden, ist ein solcher Tathergang völlig unschlüssig und unplausibel und es haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Sachlage ergeben. Sofern W. I. tatsächlich von einem Unbekannten getötet worden wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Person den Leichnam unter Verwendung des von dem Angeklagten genutzten Pkw aus dem Wohnhaus hätte entfernen und den Pkw später zurückbringen sollen. Ein derartiger Sachverhalt ist weder von dem Angeklagten noch von dem Zeugen L. I. vorgetragen worden noch haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme irgendwie geartete Anhaltspunkte hierfür ergeben. gg) Unter Zugrundelegung sämtlicher Beweisanzeichen und insbesondere aufgrund der Ergebnisse der DNA-Untersuchung sowie dem alleinigen Tatmotiv des Angeklagten und der verbalen Auseinandersetzung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es der Angeklagte gewesen ist, der W. I. getötet hat. k) Tötungsvorsatz Bei der Tat hat der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt, indem er den Tod seiner Ehefrau als mögliche Folge des Würgens erkannt und diesen wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2010, 3 StR 533/09 = NStZ-RR 2010, 144). Der Vorsatz des Angeklagten ergibt sich bereits aus der Tathandlung als solcher. Die Vornahme als besonders gefährlich erkannter Gewalthandlungen hat nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung für das Inkaufnehmen des Tötungserfolgs (BGH, Urteil vom 04.02.2010 – 4 StR 394/09 = NStZ-RR 2010, 178; BGH, Urteil vom 27.08.2009 – 3 StR 246/09 = NStZ-RR 2009, 372; BGH, Urteil vom 09.04.1997 – 3 StR 612/96 = NStZ 1997, 434; BGH, Urteil vom 15.04.1997 – 1 StR 144/97 = NStZ-RR 1997, 233). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, und auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz regelmäßig möglich. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 23.02.2012 – 4 StR 608/11 = NStZ 2012, 443; BGH, Urteil vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11 = NJW 2012, 1524). Abgesehen davon, dass die potentielle Lebensgefährlichkeit von gegen den Hals gerichteten Angriffen und die Behinderung der Atmung eines Menschen allgemein als äußerst lebensgefährlich bekannt ist, spricht hier die oben dargestellte und durch die rechtsmedizinische Sachverständige beurteilte erforderliche Dauer des Würgens von mindestens drei bis fünf Minuten für das Vorliegen des kognitiven Vorsatzelementes. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die offensichtliche Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hat und mit tödlichen Folgen für sein Opfer rechnete und diese billigend in Kauf nahm, zumal bei der Dauer des Angriffs auch mit einem – so die Sachverständige Dr. SJ. weiter – gut erkennbaren Todeskampf der Getöteten zu rechnen sei. Zweifel an dem Vorliegen des Tötungsvorsatzes ergeben sich auch nicht aus der – noch darzustellenden – zur verminderten Steuerungsfähigkeit führenden Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die psychische Verfassung grds. Einfluss auf das Vorstellungsbild im Zeitpunkt der Tathandlung haben kann. Allerdings wies der Angeklagte – wie dargestellt – noch ein entsprechend hohes Handlungsniveau auf. Er hat lediglich leichte Gangunsicherheiten sowie eine verwaschene Sprache aufgewiesen und sich beim Stehen abgestützt. Sein Gedankengang hingegen ist klar und er imstande gewesen, nachvollziehbare Gespräche zu führen. Damit ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Alkoholisierung des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage gewesen ist, die Gefährlichkeit seines Handelns und die Folgen seiner Tat zu erkennen und diese billigend in Kauf zu nehmen. Als weitere vorsatzkritische Gesichtspunkte hat die Kammer auch gesehen, dass die Ehe des Angeklagten unabhängig von den genannten Streitthemen harmonisch verlief und der Angeklagte – wie dargestellt – verschiedenen Zeugen gegenüber angegeben hat, er liebe seine Frau, Gewalt habe es in der Ehe sonst nicht gegeben. Auf der anderen Seite war das Leben des Angeklagten angesichts der bis zur Arbeitsunfähigkeit und des Klinikaufenthalts im Jahr 0000 reichenden Belastungsempfindung durch die Streithemen, insbesondere den von der Frau geforderten Arbeitseinsatz des Angeklagten, stark belastet. Dies hat der Zeuge OH. plastisch berichtet, der wie oben ausgeführt, in der Hauptverhandlung angegeben hat, der Angeklagte habe davon berichtet, dass es zu Hause schwierig sei; wörtlich habe der Angeklagte gesagt: „wie scheiße es zu Hause ist.“. Dabei sei es darum gegangen, dass der Angeklagte nicht mehr habe arbeiten wollen, was auch zu Schwierigkeiten in der Beziehung zu der Getöteten geführt habe, weil diese Gleiches auch vom Angeklagten verlangt habe. Das sei derart schwerwiegend gewesen, dass der Zeuge – wie ebenfalls dargestellt – zur Trennung geraten habe. Auch die Zeugin X. hat berichtet, dass es in der an den Klinikaufenthalt anschließenden Psychotherapie um die gefühlte Arbeitsbelastung des Angeklagten gegangen sei. Der an dem Abend ausgetragene Streit war zudem heftig und hat sich über ca. 2 Stunden hingezogen. l) Motiv Aus welchem Beweggrund heraus der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat, hat die Kammer lediglich insoweit feststellen können, als dass es zwischen dem Angeklagten und der Getöteten einen Streit über die künftige Nutzung des Hofes, den am Tattag anwesenden Freund des Angeklagten sowie den Alkoholkonsum des Angeklagten gegeben hat. Weitere Feststellungen betreffend die näheren Umstände dieses Streits hat die Kammer nicht treffen können. Der Angeklagte selbst hat hierzu keine Angaben gemacht. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Getötete weder beleidigende Äußerungen, noch sonstige, den Kernbereich der Intimsphäre berührende Vorwürfe dem Angeklagten gegenüber getätigt hat. Dies ergibt sich weder aus den gegenüber der Polizei getätigten Angaben des Angeklagten noch aus den Angaben des Zeugen L. I., der betreffend den Streit ebenfalls nicht angegeben hat, dass seine Mutter im Rahmen des Streits den Angeklagten körperlich angegangen hätte oder ihn sonst verbal provoziert oder beleidigt hätte. Auch das sonstige Beweisergebnis hat nicht ergeben, dass es in der Vergangenheit zu körperlichen Auseinandersetzungen oder Beleidigungen seitens der Getöteten gekommen sei; entsprechendes haben weder die Kinder des Angeklagten – die Zeugen L. und P. I. – bekundet noch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass etwa der Angeklagte entsprechendes behauptet habe. Dabei ist die Kammer auch nicht gehalten, Entsprechendes zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen. Das Tatgericht darf bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH, Urteile vom 24.01.1989 – 1 StR 683/88, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5; vom 29.04.1998 - 2 StR 65/98, NStZ-RR 1998, 275 mwN; vom 29.09.2016 – 4 StR 320/16 = NStZ-RR 2016, 380, 381). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteile vom 26.06.2003 – 1 StR 269/02; vom 11.01.2005 – 1 StR 478/04; vom 12.02.2015 – 4 StR 420/14 = NStZ-RR 2015, 148; vom 29.09.2016 - 4 StR 320/16). Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12). Diese sind vorliegend, wie dargelegt, aber nicht gegeben. 3. Schuldfähigkeit: Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gründen sich auf die Angaben des fachpsychiatrischen Sachverständigen Dr. med. GE. F.. Dieser hat sein Gutachten auf den Inhalt der Ermittlungsakte, die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie auf die am 30.10. und 00.00.0000 in den Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt R. durchgeführte Exploration des Angeklagten gestützt. a) Dabei hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, dass sich aufgrund des Lebenswegs des Angeklagten und seines Verhaltens keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung ergeben hätten. b) Zu diskutieren sei – so der Sachverständige – das Vorliegen einer schweren depressiven Episode, die als Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung qualifiziert werden könne. Im Ergebnis sei eine schwere depressive Episode bei dem Angeklagten – so der Sachverständige weiter – nicht festzustellen gewesen. Zwar ergebe sich aus dem – in der Hauptverhandlung verlesenen – Entlassungsbrief der Märkische-Kliniken vom 00.00.0000, der als Anlage zum vorläufigen psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 19.11.2024 genommen worden sei, die Diagnose einer schweren depressiven Episode. Gegen diese Diagnose spreche jedoch, so hat es der Sachverständige erklärt, dass weder die Behandlung in der Klinik ohne regelmäßig verordnete Antidepressiva noch das von dem Angeklagten selbst beschriebene Leistungsbild dem einer schweren depressiven Episode gerecht würden. Soweit sich aus dem Arztbericht eine Verordnung von Promethazin, einem Antidepressivum, ergebe, handelt es sich lediglich um eine Bedarfsmedikation bei Schlafstörungen. Auch die Nachbehandlung ohne psychiatrische Anbindung des Angeklagten spreche gegen das Vorliegen einer Depression mit dem entsprechenden Schweregrad. Es habe allenfalls – so Dr. F. – eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen, die den für die Annahme des Eingangsmerkmals erforderlichen Schweregrad nicht aufgewiesen habe. Darüber hinaus fehle auch der erforderliche Zusammenhang der depressiven Erkrankung mit der vorliegenden Tat. Insoweit – so hat es der Sachverständige erklärt – würden depressive Menschen eher zu Rückzug und Antriebsminderung neigen, nicht jedoch zu Aggressionsdurchbrüchen und Gewaltdelikten. c) Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affekts ist vorliegend nicht festzustellen. Insoweit hat der Sachverständige erläutert, dass zur Feststellung eines die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekts eine Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat vorzunehmen sei. Dabei spreche indiziell für das Vorliegen eines Affekts im Rahmen der Tatvorgeschichte z.B. eine ansteigende chronische Affektspannung sowie eine ambivalente Täter-Opfer-Beziehung. Hierfür können die Streitigkeiten des Angeklagten mit der Geschädigten insbesondere über die Arbeitshaltung des Angeklagten, der hierunter stark gelitten habe, herangezogen werden. Dabei dürfe allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass die Ehe im Übrigen harmonisch verlaufen sei und es sich bei den Streitthemen um solche des gemeinsamen Zusammenlebens gehandelt habe. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass diese etwa mit erheblichen Beleidigungen oder sonstigen Herabwürdigungen des Angeklagten einhergegangen seien. Weiteres Indiz für das Vorliegen eines Affekts – so der Sachverständige weiter – sei die Komponente der Tatbegehung, hier insbesondere ein abrupter, einstufiger Tatablauf, das Fehlen von Tatvorbereitungen und Sicherungsbemühungen sowie die Wirkung von Rauschmitteln, hier der noch darzustellende Alkoholkonsum, der die Fortführung des Streits sicherlich begünstigt habe. Zu dem näheren Ablauf der Tatbegehung können allerdings ebenso wenige Feststellungen getroffen werden wie zum konkreten Ablauf des Streits und den konkreten Beweggründen bzw. Auslösern. Dabei sei auch zu sehen, dass auch das Nachtatgeschehen keine konkrete Aussage bzgl. eines Affekts erlaube. Indiziell spreche hierfür eine schwere, schockartige Erschütterung im Anschluss an die Tat. Für eine solche Erschütterung liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Angeklagte angegeben habe, sich an den Großteil des Tatabends nicht zu erinnern, können Erinnerungslücken – so der Sachverständige – oder geistige Desorientiertheit zwar ein Kriterium für das Vorliegen eines Affekts sein. Allerdings handele es sich hier um ein rein subjektives Kriterium, welches der sachverständigen Überprüfbarkeit nicht zugänglich sei. Ob der Angeklagte tatsächlich an Erinnerungslücken leide, ist nicht näher aufzuklären gewesen. Ausgehend von diesen Angaben des Sachverständigen hat die Kammer einen hochgradigen Affekt im Tatzeitpunkt nicht feststellen können, der die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hat. Auslöser des Streits ist gewesen, dass der Zeuge L. I. den Angeklagten mit seinem Alkoholkonsum konfrontiert und der Angeklagte die daraus aufkeimende Wut an seiner Ehefrau ausgelassen hat. Dabei ist vor allem zu sehen, dass eine starke affektive Erregung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten keine seltene Ausnahme, sondern den Normalfall darstellt (BGH, Urteil vom 18.09.2002 – 2 StR 125/02 = NStZ-RR 2003, 8; BGH, Urteil vom 01.04.2009 – 2 StR 601/08 = NStZ 2009, 571 f.). Wie bereits dargelegt, darf die Kammer keine Sachverhaltsvarianten zu Gunsten eines Angeklagten annehmen, für deren Vorliegen keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Damit liegen nach der durchgeführten Beweisaufnahme in der Gesamtschau keine Gründe vor, die das Vorliegen einer Affekttat zu Gunsten des Angeklagten begründen würden. Somit scheidet auch ein zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führender Affekt aus. d) Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer akuten Intoxikationspsychose infolge der Zufuhr von Alkohol angenommen. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit hat die Kammer zunächst versucht, die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu bestimmen. Dabei ist, wenn eine Blutalkoholkonzentration infolge einer Blutprobe – wie hier – nicht gegeben ist, der Alkoholgehalt der insgesamt konsumierten Alkoholmenge unter Verwendung der sog. Widmark-Formel (Alkoholmenge in Gramm [= Volumen in ml x 0,81] geteilt durch Körpergewicht x Reduktionsfaktor; abzüglich Resorptionsdefizit) festzustellen. Einziger Anhaltspunkt für die am Tattag konsumierte Menge an Alkohol ergeben sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme aus den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen in den Explorationsgesprächen vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Danach will der Angeklagte am 00.00.0000 zunächst von etwa 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr eine halbe Flasche Wodka getrunken haben. Zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr habe er zusätzlich zwei Dosen Faxe Bier, insgesamt 1 Liter Bier konsumiert. Gegen 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr habe er zu Mittag gegessen und im weiteren Verlauf noch eine Flasche Wodka und einen halben Kasten Bier konsumiert. Abends mit unklarer Zeitangabe habe er noch eine halbe Flasche Whisky getrunken. Unter Heranziehung der Angaben des Angeklagten ergibt sich hieraus – über den Tag verteilt – die Aufnahme von bis zu 696 g reinen Alkohols, wobei die Kammer ausgehend von einem Trinkbeginn um 09:00 Uhr und der Tatzeit um 1:00 Uhr nachts folgende Werte zugrunde gelegt hat: - 0,35 Liter Wodka zu 40 Vol. % ergibt eine Alkoholmenge in ml von 140 ml, multipliziert mit 0,81 entspricht dies ca.113 g reinen Alkohols - 1 Liter Faxe Bier zu 5 Vol. % ergibt eine Alkoholmenge in ml von 50 ml, multipliziert mit 0,81 entspricht dies 40,5 g reinen Alkohols - 0,7 Liter Wodka zu 40 Vol. % ergibt eine Alkoholmenge in ml von 280 ml, multipliziert mit 0,81 entspricht dies ca.227 g reinen Alkohols - ein halber Kasten Bier = 5 Liter (5 Vol. %) ergibt eine Alkoholmenge in ml von 250 ml, multipliziert mit 0,81 entspricht dies ca.202,5 g reinen Alkohols - 0,35 Liter Whiskey zu 40 Vol. % ergibt eine Alkoholmenge in ml von 140 ml, multipliziert mit 0,81 entspricht dies ca.113 g reinen Alkohols Damit ergibt sich eine Gesamtalkoholmenge in Gramm von 696 g. Bei Anwendung der Widmark-Formel ergibt sich bei günstiger Berechnung und ausgehend von einem Resorptionsdefizit von stündlich 0,1 Promille seit Trinkbeginn um 09:00 Uhr und Tatzeit um 1:00 Uhr und einem Resorptionsdefizit von 10 % folgende Berechnung: 696 g – 10 % = 626,4 g. Dies dividiert durch das um den Reduktionsfaktor 0,7 bereinigte Körpergewicht des Angeklagten von 105 kg (x 0,7 ) von 73,5 kg ergibt einen Promillewert von ca. 8,5. Abzüglich einem über 16 Stunden angenommenen Abbauwert von 0,1 Promille ergibt sich ein Alkoholwert zur Tatzeit von ca. 6,9 Promille am 00.00.0000 um 1:00 Uhr. Hierzu hat der Sachverständige Dr. F. angegeben, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht dieser Promillewert mit dem Leben kaum vereinbar sei, zumal die Trinkangaben des Angeklagten für die Tage und Monate davor nicht auf eine Person hinweisen würden, die einen Höchstkonsum von Alkohol betrieben habe. Insofern müsse nach Auffassung des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass die Trinkmengenangaben des Angeklagten nicht korrekt seien. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, zu medizinisch unrealistischen Blutalkoholkonzentrationen führen oder mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar sind, weder unbesehen übernommen noch ohne weiteres als insgesamt unbrauchbar verworfen werden dürfen und in diesen Fällen vielmehr eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und dabei zusätzlich von dem höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.1996 – 4 StR 263/96 = BGH NStZ-RR 1997, 33 f.; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 20 Rdn. 15a m.w.N.). Insoweit hat die Kammer eine entsprechende Kontrollrechnung vorgenommen, ob die Trinkangaben des Angeklagten unter Annahme höchstmöglicher Abbaugeschwindigkeit überhaupt zutreffen können. Bei Anwendung der Widmark-Formel ergibt sich ausgehend von einem Resorptionsdefizit von 30 % und einem Abbauwert von stündlich 0,2 Promille seit Trinkbeginn und folgende Berechnung unter Zugrundelegung der oben dargestellten Alkoholmenge in Gramm von 696 g: 696 g – 30 % = 487,2 g. Dies dividiert durch das um den Reduktionsfaktor 0,7 bereinigte Körpergewicht des Angeklagten von 105 kg von 73,5 kg ergibt einen Promillewert von ca. 6,6. Abzüglich einem über 16 Stunden angenommenen Abbauwert von 0,2 Promille ergibt sich ein Alkoholwert zur Tatzeit von ca. 3,42 Promille am 00.00.0000 um 1:00 Uhr. Unter Abzug eines Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille wäre dann von einem Wert von 3,22 Promille auszugehen. Allerdings zwingt auch der Zweifelssatz nicht dazu, von einer entsprechenden Trinkmenge auszugehen, wenn die Kontrollrechnung ergibt, dass die angegebene Trinkmenge jedenfalls nicht schon aus medizinischen Gründen widerlegt ist. Der Tatrichter muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr versuchen, unter Heranziehung psychodiagnostischer Beweisanzeichen und sonstiger Erkenntnisse zu einer Feststellung der tatsächlichen Trinkmenge zu gelangen; die rechnerisch nicht widerlegte Angabe kann durch andere Beweisergebnisse widerlegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2005 – 3 StR 500/04 = BeckRS 2005, 2848; BGH, Beschluss vom 16.01.2008 – 3 StR 479/07 = NStZ 2008, 330; BGH, Beschluss vom 12.11.2008 – 2 StR 450/08 = BeckRS 2009, 3045). Hierzu hat der psychiatrische Sachverständige erläutert, dass das vorhandene Leistungsverhalten des Angeklagten im Falle einer Alkoholisierung mit etwa 3,22 Promille nicht zu erklären gewesen wäre. Unter Zugrundelegung des sonstigen Trinkverhaltens des Angeklagten – bis zu einer halben Flasche Wodka in den letzten Monaten vor der Tat, wobei bis zum Schluss noch abstinente Tage vorhanden waren und der Angeklagte darauf geachtet hat, dass er seine Fahrtüchtigkeit nicht einbüßt – sei auch nicht von einer derartigen Alkoholgewöhnung auszugehen, als dass der Angeklagte bei einer Alkoholisierung von 3,22 Promille seine entsprechende Leistungsfähigkeit behalten würde. Vielmehr wären bei einem nicht höchstkonsumierenden Angeklagten, was hier anzunehmen sei, bei günstiger Berechnung und einer Blutalkoholkonzentration von 3,22 Promille mehr als nur die geschilderten Ausfallerscheinungen mit leicht verwaschener Aussprache und Gangunsicherheiten bei erhaltener Fähigkeit, nachvollziehbar seine Gedanken zu formulieren, zu erwarten gewesen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass ab 3,0 Promille mit komatösen Zuständen zu rechnen wäre; zu erwarten seien etwa eine starke Sedierung, Kreislaufversagen, eine flache Atmung, eine Bewusstlosigkeit bis hin zum Koma sowie die Gefahr einer Alkoholvergiftung. Ab einem Promillewert von 3,5 bestehe die Gefahr einer Lähmung des Atemzentrums und somit Lebensgefahr. Einen solchen oder diesen Erscheinungen ähnlichen Zustand hat die Kammer nicht feststellen können. Unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen schließt die Kammer daher aus, dass der Angeklagte Alkohol in der von ihm vorgetragenen Menge zu sich genommen hat. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die Getötete dem Zeugen L. I. zudem erst um 19:43 Uhr eine Textnachricht geschrieben hat, woraus sich ergibt, dass der Angeklagte Alkohol konsumiert hat. Bei Trinkbeginn um etwa 09:00 Uhr morgens und unter Zugrundelegung der von dem Angeklagten geschilderten Trinkmengen ab Trinkbeginn wäre – so der Sachverständige weiter - nicht zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte – wie dargelegt – am Nachmittag des 00.00.0000 noch ohne Ausfallerscheinungen sicher Traktor fahren konnte und lediglich leichte Ausfallerscheinungen ab den Abendstunden von Zeugen wahrgenommen worden sind. Damit sind die Angaben des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten am 00.00.0000 bis zur Tat widerlegt. Die Kammer konnte die tatsächlichen Trinkmengen des Angeklagten am Tattag und die tatsächliche Alkoholisierung zur Tatzeit nicht feststellen. Die Zeugen L. I., K. und T. haben keine Angaben dazu treffen können, in welcher Menge der Angeklagte welche alkoholischen Getränke zu sich genommen hat. Sie haben lediglich angeben können, dass der Angeklagte mit entsprechenden Ausfallerscheinungen betrunken gewesen ist. Damit ist die Feststellung einer entsprechenden Trinkmenge nicht möglich gewesen, sodass es der Feststellung der Blutalkoholkonzentration ausnahmsweise nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1994 – 4 StR 54/94BGH = NStZ 1994, 334; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 20 Rdn. 15a m.w.N.). Die Beurteilung einer Einschränkung der Schuldfähigkeit richtet sich dann nur nach psychodiagnostischen Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 26. 11. 1998 - 4 StR 406/98 = NStZ-RR 1999, 297; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 20 Rdn. 15a m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht fest, dass der Angeklagte nicht derartig intoxikiert gewesen ist, dass seine Alkoholisierung zu einem schuldausschließenden Vollrausch geführt hat. Hierzu hat der psychiatrische Sachverständige Dr. F. angegeben, dass ein Vollrausch einhergehe mit Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen, wofür es hier keinerlei Hinweise gegeben habe. Die Zeugen L. I., K. und T. hätten jeweils angegeben, dass der Gedankengang des Angeklagten nachvollziehbar gewesen sei und auch die von ihm vorgebrachten Themen jeweils der Situation angemessen gewesen seien. Damit hätten sich keinerlei Hinweise für illusionäre Verkennungen ergeben, sodass ein Vollrausch auszuschließen sei. Aufgrund der vorgebrachten Ausfallerscheinungen gehe er – so der Sachverständige weiter – davon aus, dass der Angeklagte eine Alkoholisierung von etwa 2 Promille aufgewiesen habe, wobei eine valide Feststellung aufgrund der unbekannten Trinkmengen nicht möglich sei. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung gefolgt. Die Ausführungen waren unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen widerspruchsfrei und nachvollziehbar und stehen im Einklang mit dem sonstigen Beweisergebnis, insbesondere mit den Angaben der Zeugen L. I., K. und T.. Dabei hat die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen einen schuldausschließenden Vollrausch aufgrund des verbleibenden Leistungsniveaus des Angeklagten ausgeschlossen. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer jedoch von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Dass der Angeklagte alkoholisiert gewesen ist, folgt – wie dargelegt – aus den Angaben der Zeugen L. I., K. und Niilovic und wird schließlich auch durch die Textnachricht der Getöteten an den Zeugen L. I. belegt. Insoweit hat die Kammer – auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Ausfallerscheinungen – nicht ausschließen können, dass die Alkoholisierung des Angeklagten, der bislang nicht durch Gewaltdelikte aufgefallen ist, zu einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens geführt hat. Infolgedessen hat die Kammer die Voraussetzungen des § 21 StGB unter Anwendung des Zweifelssatzes bejaht. IV. Rechtliche Würdigung Nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags gemäß § 212 StGB strafbar gemacht. Durch das mehrere Minuten andauernde Würgen hat der Angeklagte den Tod der Geschädigten verursacht, wobei er – wie unter Ziffer III. dargelegt – mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. V. Strafzumessung Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hat die Kammer anhand des zu Grunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe bestimmt. 1. Ausgangspunkt für die gegen den Angeklagten verhängte Strafe war der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. a) Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Dies hat die Kammer verneint. Ein besonders schwerer Fall des § 212 Abs. 2 StGB, bei dem das Verschulden des Täters außergewöhnlich groß sein und ebenso schwer wie das eines Mörders wiegen muss, lag bei Berücksichtigung der nachfolgend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte nicht vor. b) Die Kammer hat sodann geprüft, ob auf der anderen Seite ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB anzunehmen ist und auch dies im Ergebnis verneint. aa) Ein minder schwerer Fall gemäß § 213 1. Var. StGB, der dann gegeben ist, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen war, liegt nicht vor. Insoweit hat die Beweisaufnahme – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erläutert worden ist – keinerlei Anhaltspunkte für eine der Tat vorausgegangene Misshandlung oder schwere Beleidigung des Angeklagten durch die Getötete ergeben. bb) Auch ein unbenannter minder schwerer Fall gem. § 213 2. Var. StGB liegt nicht vor. Ein minder schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei darf er strafschärfende Aspekte – etwa die Vollendungsnähe eines versuchten Tötungsdelikts oder einschlägige Vorverurteilungen des Täters – nicht aus dem Blick verlieren. Die entscheidungsrelevanten Strafschärfungsfaktoren muss der Tatrichter im Urteil ausdrücklich gegen die im Einzelfall zur Strafrahmenverschiebung drängenden Umstände abwägen. Allein auf der Grundlage einer solchermaßen umfassenden Gesamtbetrachtung kann er die von ihm favorisierte Strafrahmenverschiebung rechtsfehlerfrei begründen. Als Milderungsgründe kommen vor allem Umstände in Betracht, die das Deliktsbild kennzeichnen und die Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abheben. Hierunter fallen Tötungen in verschuldetem, aber verständlichem Zustand hoher Erregung, irrtumsbedingte Zornesaffekte sowie die Sanktion der Kränkung einer dem Täter nahestehenden Person können belangvoll sein. Darüber hinaus gewinnt das Opferverhalten Einfluss auf die strafzumessungsrechtliche Ermessensentscheidung. Reagiert der Täter auf die Drohung mit einer ungerechtfertigten Anzeige oder trägt die Tötung notwehrähnliche Züge, ist § 213 Alt. 2 in Erwägung zu ziehen. Weiterhin können besondere Umstände in der Person des Täters für die Bewertung des Totschlags als minder schwer ausschlaggebend sein. Berücksichtigungsfähig sind neben rauschmittelbedingter Enthemmung erhebliche Entwicklungsdefizite und Persönlichkeitsstrukturen, die den Täter schon bei geringfügigen Anlässen zu übersteigerten Reaktionen hinreißen. Eine wichtige Rolle spielt das Bestehen einer psychischen Ausnahmesituation des Täters. Tötet dieser beispielsweise aus echt empfundenem Mitleid, ohne dass die Voraussetzungen von § 216 vorliegen, so kann § 213 Alt. 2 in Betracht kommen (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 213 Rn. 46-52 m.w.N.). Zwar spricht insoweit zu Gunsten des Angeklagten, dass er bisher nicht vorbestraft ist und der Tat ein Streit mit der Getöteten vorausgegangen ist, wobei diesen mildernden Umständen keine strafschärfenden Umstände entgegenzusetzen sind. Insbesondere stellt die Verbringung des Leichnams an die Auffindeörtlichkeit keinen zu Lasten des Angeklagten anzunehmenden Umstand dar, da es sich insoweit um eine Maßnahme der Beseitigung von Tatspuren handelt. Derartige Aktivitäten zählen zum normativen Durchschnittsbild von Tötungsdelikten. Ausgehend hiervon kann selbst das Verscharren, Verbrennen oder Versenken der Leiche grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH 15.12.1987 – 1 StR 539/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11; BGH 10.5.1988 – 1 StR 175/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13; BGH 19.6.2013 – 2 StR 117/13 = NStZ 2013, 579 (580)). Allerdings handelt es sich in der Gesamtschau nicht um derart besondere mildernde Umstände, die im Falle der Tötung eines Menschen die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen. Insbesondere hat die Beweisaufnahme – wie dargelegt – keine Anhaltspunkte für eine affektähnliche Aufladung der Situation ergeben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Getötete gewesen ist, die die Grundlage für den die Tötung vorausgehenden Streit gelegt hat. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es der Angeklagte selbst gewesen ist, der auf die Konfrontation des Zeugen L. I. wegen seiner Alkoholisierung „ausgerastet“ ist und den Streit mit der Getöteten angefangen hat, die ihrerseits selbst keine Ursache für den Streit gesetzt hat. Zudem handelt es sich auch bei den Inhalten des Streits keinesfalls um solche, die den Angeklagten zu übersteigerter Reaktion hinreißen ließen. Die Frage der künftigen Nutzung des Hofes sowie des Aufenthaltes des Freundes des Angeklagten auf dem Hof stellen Umstände dar, die in den Einwirkungs- und Entscheidungsbereich der Getöteten als Eigentümerin des Hofes fallen, sodass es ihr oblag, hierüber zu befinden. Soweit die Getötete den Umgang des Angeklagten mit Alkohol kritisiert hat, handelt es sich insbesondere unter Berücksichtigung des alkoholbedingten Todes ihrer Schwester – was dem Angeklagten bekannt gewesen ist – ebenfalls um eine nachvollziehbare Reaktion seitens der Getöteten. Zudem handelt es sich bei den gegebenen Strafmilderungsgesichtspunkten keinesfalls um solche von erheblichem Gewicht. Insgesamt und insbesondere in Ermangelung erheblicher Strafmilderungsgründe wie einem von Reue getragenem Geständnis – wobei die Kammer diesen Umstand explizit nicht strafschärfend berücksichtigt – handelt es sich bei der Tat nicht um eine solche, die vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Auch unter Berücksichtigung des aufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten vorliegenden vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB ist ein minder schwerer Fall nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit erlangt die Tat kein von durchschnittlich vorkommenden Tötungsdelikten abweichendes Gepräge, wodurch die Tat in ihrem Gewicht einer Affektlage gleichkäme, die die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles rechtfertigen würde. c) Die Kammer hat den Strafrahmen indes gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemindert, weil der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, sodass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monaten beträgt. 2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Tat erneut gewürdigt und sämtliche Umstände, wie sie bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtert worden sind, nochmals gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer gesehen, dass einerseits keine strafschärfenden Gesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten heranzuziehen gewesen sind, andererseits es sich bei den gegebenen Milderungsgründen nicht um solche von besonderer Erheblichkeit handelt. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH bei einer solchen Konstellation ohne ganz erhebliche Milderungsgründe die grundlose Verortung der Strafe im Bereich des mittleren Strafrahmens verbietet (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 20 Rdn. 15a m.w.N; vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008 – 4 StR 105/08 = NStZ-RR 2008, 308). Im Ergebnis und unter Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt scheidet hingegen aus. 1. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sinne des § 63 StGB kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB eine erhebliche rechtswidrige Tat – einen Totschlag – begannen. Allerdings erfordert eine Unterbringung nach § 63 StGB eine Dauerhaftigkeit der zur Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit führenden Störung. Dies ist hier nicht gegeben, da es sich bei der Intoxikation um einen lediglich vorübergehenden Zustand gehandelt hat. 2. Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB liegen nicht vor. § 64 StGB verlangt zunächst einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Erforderlich ist hierbei eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist, welche fortdauert. Erfasst werden dabei Personen mit einer substanzbezogenen Abhängigkeitserkrankung im medizinischen Sinne, nicht jedoch der lediglich einfache schädliche Gebrauch. Dabei darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB positiv festgestellt sind. Da es sich um eine beschwerende Maßnahme handelt, findet der Zweifelssatz keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2019 – 3 StR 443/18 = NStZ-RR 2019, 308). Insoweit war die Kammer – was die psychiatrische Einordnung des Konsumverhaltens des Angeklagten anbelangt – durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. F. sachverständig beraten. Dieser hat ausgeführt, dass eine schwerwiegende Lebensbeeinträchtigung aufgrund des Alkoholkonsums des Angeklagten nicht anzunehmen sei. Zwar habe der Angeklagte seit etwa sechs Monaten vor der Inhaftierung nach eigenen Angaben täglich bis zu 0,33 Liter Wodka getrunken, dabei jedoch darauf geachtet, fahrtüchtig zu bleiben. Der Angeklagte sei bis zur seiner Inhaftierung fähig gewesen, Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, aber auch zu Freunden und Bekannten zu führen und Tätigkeiten auf dem Hof auszuführen. Bei strenger Betrachtung seien die Leistungsfähigkeit des Angeklagten und seine Gesundheit nicht schwerwiegend beeinträchtigt gewesen. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Insbesondere stehen die Ausführungen von Dr. F. im Einklang mit den eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration. Insoweit hat der Angeklagte – so Dr. F. als Zeuge – angegeben, dass er keinen Sucht- oder Konsumdruck verspürt oder Kontrollverluste erlitten habe. Auch sei es ihm während der Untersuchungshaft nicht schwergefallen, auf Alkohol zu verzichten. Er habe weder Entzugserscheinungen verspürt, noch das Verlangen gehabt, Alkohol zu konsumieren. Danach war unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 64 StGB ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht positiv festzustellen, sodass die Anordnung der Maßregel nicht in Betracht kam. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.