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Urteil

41 KLs 12/23

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2024:0229.41KLS12.23.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 14 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellen Übergriffs gegenüber kranken Personen, sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Ferner wird dem Angeklagten für immer verboten, den Beruf des Altenpflegers und der damit verbundenen Hilfstätigkeiten auszuüben.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.

Angewandte Vorschriften: § 174c Abs. 1, Abs. 3 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 und in der ab dem 01.07.2021 geltenden Fassung, § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 Nr. 1 StGB in der seit dem 10.11.2016 geltenden Fassung, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 01.01.2021 bis zum 21.09.2021 und in der seit dem 22.09.2021 geltenden Fassung, §§ 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 70 Abs. 1 S. 2 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 14 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellen Übergriffs gegenüber kranken Personen, sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Ferner wird dem Angeklagten für immer verboten, den Beruf des Altenpflegers und der damit verbundenen Hilfstätigkeiten auszuüben. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Angewandte Vorschriften: § 174c Abs. 1, Abs. 3 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 und in der ab dem 01.07.2021 geltenden Fassung, § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 Nr. 1 StGB in der seit dem 10.11.2016 geltenden Fassung, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 01.01.2021 bis zum 21.09.2021 und in der seit dem 22.09.2021 geltenden Fassung, §§ 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 70 Abs. 1 S. 2 StGB I. Zur Person des Angeklagten Der am 00.00.0000 in S. geborene Angeklagte C. wuchs als einziges Kind seiner miteinander verheirateten Eltern in deren Haushalt in V. auf. Zu seinen Eltern sowie auch zu den Großeltern, die im selben Haus wie die Familie I. lebten, hatte der Angeklagte stets ein liebevolles Verhältnis. Als er in der Pubertät war, geriet die Beziehung der Eltern jedoch in eine Krise und sie trennten sich als der Angeklagte 15 Jahre alt war, wobei er unter der Trennung sehr litt. Anfang des Jahres 1988 starb sein Vater überraschend an einem Asthma-Anfall. Die Mutter des Angeklagten heiratete danach erneut und zu dem neuen Partner seiner Mutter entwickelte der Angeklagte schnell eine innige und väterliche Beziehung. Dieser verstarb Anfang des Jahres 2014. Zu seiner heute alleinlebenden Mutter, die auch im hiesigen Strafverfahren zu ihm hielt, hat der heute N01 Jahre alte Angeklagte nach wie vor eine enge Bindung und pflegt zu ihr einen guten, regelmäßigen Kontakt. Der Angeklagte besuchte regelgerecht Kindergarten und Grundschule und wechselte danach auf das X. in V., wo er N02 sein Abitur mit einem Notenschnitt von 3,4 machte. Sodann absolvierte er im Alter von 20 Jahren den Zivildienst bei der Johanniter Unfallhilfe in V., wobei er noch im selben Jahr eine Ausbildung zum Rettungshelfer und ein Jahr später, also N03, eine Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich abschloss. Anschließend begann er ein Studium im Bereich theoretische Informatik an der Universität in M., welches er jedoch N05 ohne Abschluss beendete. Sodann studierte er im Zeitraum N05 bis N06 Medizin an den Universitäten zu Y., D. und Q., wobei er den ersten Studienplatz durch das Losverfahren erhielt. Nachdem er das Physikum nicht bestanden hatte, wechselte er erneut den Studiengang und begann N06 ein Studium im Bereich Informationstechnologie an der Universität V.. Auch dieses Studium beendete der Angeklagte jedoch ohne Abschluss und entschied sich N07 als Rettungssanitäter bei der Notfallrettung B. in V. in Vollzeit zu arbeiten, wo er zuvor bereits in den Semesterferien gearbeitet hatte. Irgendwann überredete ihn ein Bekannter in dessen Firma als Monteur zu arbeiten, so dass der Angeklagte bis N08 für diese Firma deutschlandweit Montagetätigkeiten ausführte. N08 bis N09 arbeitete er dann als Monteur bei der Firma N. in K.. Nach dem Verlust dieses Arbeitsplatzes, führte er vorübergehend einige Monate einen Minijob als Getränkelieferant aus, bis er im N10 erstmals als Pflegehilfskraft im F. in K. tätig wurde. Ab N11 absolvierte er berufsbegleitend eine Ausbildung zum Altenpfleger in der W. in T., die er erfolgreich abschloss. N12 bis N13 arbeitete er dann als Altenpfleger bei dem Pflegedienst H. in G., wobei er zeitgleich verschiedene Minijobs ausführte. Er kündigte N13 diese Anstellung, nachdem er aufgrund einer depressiven Episode krankgeschrieben worden war. Ab N14 bis zum Bekanntwerden der Vorwürfe im hiesigen Strafverfahren am 00.00.0000 war er schließlich als Altenpfleger in der Pflegeeinrichtung A. in U. tätig. Im Jahr N15, also im Alter von 32 Jahren, hatte der Angeklagte erstmals eine feste Freundin namens R., mit der er – wie er angibt – auch ein normales Sexualleben hatte. Die Beziehung hielt etwa zwei Jahre. N08 lernte er seine spätere Ehefrau Z. auf einer Geburtstagsfeier kennen, die er am 00.00.0000 heiratete. Frau E., die ebenfalls als Pflegekraft tätig war, hat einen N16 geborenen Sohn P., der aus einer früheren Beziehung stammte. Als das Paar zusammenzog, zog auch P. mit in den gemeinsamen Haushalt, wobei der Angeklagte zu dem Stiefsohn schnell eine väterliche Beziehung aufgebaut hatte. Am 00.00.0000 wurde schließlich der gemeinsame Sohn O. geboren. Im Jahr N17 erwarb die Familie ein Eigenheim in U., in dessen Dachgeschosswohnung auch die pflegebedürftigen Eltern der Frau E. einzogen, die der Angeklagte und seine Frau in der Bewältigung des Haushalts und der alltäglichen Angelegenheiten unterstützten. Der Stiefsohn des Angeklagten P. zog N18 aus dem elterlichen Haushalt aus, behielt zu seiner Mutter und dem Angeklagten jedoch einen engen und regelmäßigen Kontakt. Ab dem Sommer N13 litt der Angeklagte zunehmend unter Depressionen und wurde – wie erwähnt - aufgrund dessen krankgeschrieben. Er begab sich deshalb zunächst in eine sechswöchige stationäre Therapiemaßnahme in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in L.. Im Rahmen der Therapie wurde er auf das Medikament Bruproprion (150 mg) eingestellt, einem Antidepressivum, das dem Angeklagten half die depressive Episode zu bewältigen und das er bis heute einnimmt. Nach der stationären Maßnahme besuchte er weiterhin die dortige Tagesklinik und ab März N19 bis Anfang N20 die ambulante psychologische Behandlung bei einer Psychotherapeutin in K.. Etwa zeitgleich zu den Depressionen entwickelten sich bei dem Angeklagten, der bis dato eine normale Sexualität – abgesehen von einem Fußfetischismus – ausgelebt hatte, Erektionsstörungen, die dazu führten, dass er mit seiner Ehefrau keine oder nur selten Sexualität ausüben konnte. Dies führte zu massiven Versagensängsten des Angeklagten, die er versuchte zunehmend mit dem Konsum von Pornographie und damit einhergehend Masturbation entgegen zu treten. Der Konsum von pornographischem Material und das Masturbieren steigerten sich allmählich zu einem fast suchtartigen Verhaltensmuster, das er täglich und bei jeder Gelegenheit im Privaten aber auch bei der Arbeit auszuüben versuchte, wobei er jede Art der Pornographie - Kinderpornographie, Tierpornographie und Erwachsenenpornographie - konsumierte. Das Masturbieren – so der Angeklagte – habe zu einer Verringerung der Erektionsstörungen geführt. Nachdem er aufgrund des Konsums von Pornos während der Arbeitszeit in der Einrichtung J. bereits eine Abmahnung erhalten hatte, trennte sich seine Ehefrau zunächst vorübergehend von ihm, die sein Verhalten abstoßend fand. Als die Vorwürfe gegen den Angeklagten aus dem hiesigen Strafverfahrens bekannt wurden, trennte sich die Zeugin E. endgültig von ihm. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten; der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 enthält keine Eintragungen. Er wurde am 00.00.0000 in dieser Sache festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 00.00.0000(Az. N21) ununterbrochen in Untersuchungshaft, die durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung sowie aus den Gründen dieses Urteils aufrechterhalten und in Vollzug geblieben ist. II. Zur Sache A. Der Angeklagte war – wie ausgeführt – in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in der Pflegeeinrichtung A., YC.-straße in U. als Altenpfleger angestellt. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung für Seniorinnen und Senioren, die aus zwei Häusern – PQ. – mit jeweils 4 Etagen besteht und in der Wohneinheiten für das betreute Wohnen einerseits und die stationäre Pflege andererseits vorhanden sind. Während in der Tagesschicht jeweils mehrere Pflegekräfte in beiden Häusern die Bewohner versorgen, sind in der täglich von 17 Uhr bis 8 Uhr dauernden Nachtschicht in jedem der beiden Häuser ein examinierter Altenpfleger tätig und im Haus HU. aufgrund der höheren Bewohneranzahl, eine weitere Pflegehilfskraft, wobei diese bei Bedarf – auf Anfrage der Pflegefachkraft – in dem anderen Haus EI. aushilft. In der Einrichtung leben und lebten im Tatzeitraum sowohl schwer pflegebedürftige Bewohner und Bewohnerinnen, die in der sog. stationären Pflege untergebracht sind, als auch ältere Menschen mit einem geringeren Pflegegrad, deren Versorgung im Rahmen eines „betreuten Wohnens“ gewährleistet ist. In dem Beschäftigungszeitraum des Angeklagten in der Einrichtung war der Angeklagte stets als Pflegefachkraft in der Nachtschicht eingeteilt, wobei er – bei seinen Einsätzen im Haus FU. – die Pflegetätigkeiten mit der jeweiligen Hilfskraft so aufgeteilt hatte, dass er die Bewohner in den ersten beiden Etagen allein versorgte, während die weitere Pflegehilfskraft die Bewohner der dritten und vierten Etage pflegte. Zu den Pflegeaufgaben des Angeklagten in der Nachtschicht gehörten insbesondere das Umlagern von Bewohnern, Inkontinenzwechsel, Toilettengänge, Kontrollgänge, Medikamentenabgabe beim ersten Rundgang, Blutzuckermessungen und Insulinspritzen, das Anbieten von Getränken und Spätmahlzeiten sowie bei Bedarf auch sonstige Grundpflegeleistungen, wie das Waschen und die Intimpflege, sofern sich ein Bewohner eingestuhlt oder eingenässt hatte. Der Angeklagte, der im Zusammenhang mit dem seit N13 zunehmenden Konsum von pornographischem Material bei sich bemerkt hatte, dass ihn pornographische Darstellungen mit älteren weiblichen Darstellerinnen besonders sexuell erregten, begann zu einem nicht konkret bestimmbaren Tag im Tatzeitraum während seiner Nachtschicht im Haus HD., bei der er stets unbeobachtet von Kollegen und Angehörigen und anderen Besuchern agierte, unbekleidet oder nur teilweise bekleidet seine Pflegeleistungen in den Zimmern der Bewohnerinnen auszuführen, da ihn dies sexuell erregte. Nachdem dieses Verhalten eine Weile ohne Konsequenzen geblieben war, steigerte er sein Verhalten und begann einzelne Bewohnerinnen bei der Ausführung der Pflegeleistungen oberhalb der Bekleidung zu streicheln. Als auch dieses Verhalten unbemerkt und für den Angeklagten folgenlos blieb, kam es in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 – nach Erinnerung des Angeklagten ab etwa Ende des Jahres N19 bzw. Anfang des Jahres N22 – zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil von sechs ihm zur Pflege anvertrauten Bewohnerinnen während seiner Nachtschicht, nämlich den Geschädigten PD., RW., MM., JF., NT. und UA., die alle in der stationären Pflege der Einrichtung untergebracht waren. Die am 00.00.0000 geborene Geschädigte WN. lebt nach einem Schlaganfall und der Implantation eines Herzschrittmachers spätestens seit dem Jahr N23 in der Einrichtung HD. und bewohnt dort im Haus FU. ein Einzelzimmer. Neben einer nicht näher bezeichneten Niereninsuffizienz, einer hypertensiven Herzerkrankung und weiteren Erkrankungen leidet die Geschädigte an einer subkortikalen, vaskulären Demenz, die im März N13 diagnostiziert worden ist und sich im Zeitraum der Beschäftigung des Angeklagten bereits zu einer schweren dementiellen Erkrankung entwickelt hatte. Sie konnte bereits zu dieser Zeit – aufgrund der Demenzerkrankung – ihre Angehörigen nicht mehr erkennen, nur noch einzelne, unzusammenhängende Worte sprechen und war nicht mehr in der Lage, einen Willen zu bilden oder zu äußern. Sie war zudem nur teilweise durch einen Rollstuhl mobilisierbar und überwiegend bettlägerig. Die am 00.00.0000 geborene Geschädigte OS. lebt nach zwei Schlaganfällen spätestens seit Anfang des Jahres N19 in der Einrichtung im Haus FU. in einem Einzelzimmer. Die Geschädigte, die teilweise mit dem Rollstuhl mobilisierbar, jedoch überwiegend bettlägerig ist, hat eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium III und weitere Erkrankungen; daneben leidet sie seit ihrer stationären Aufnahme an einer schnell voranschreitenden vaskulären Demenz, aufgrund derer sie bereits im Beschäftigungszeitraum des Angeklagten nicht mehr in der Lage war, einen eigenen Willen zu bilden oder zu äußern. Sie konnte zwar teilweise noch mit ja oder nein antworten, durch die dementielle Erkrankung war sie zu einer validen, zusammenhängenden Kommunikation aber außerstande. Die am 00.00.0000 geborene und zwischenzeitlich verstorbene Geschädigte VD. lebte spätestens seit N24 in der Einrichtung und bewohnte dort im Haus FU. ein Einzelzimmer. Sie hatte insgesamt zwei Schlaganfälle, eine Krebserkrankung, eine Divertikulitis und eine nicht näher bezeichnete Demenzerkrankung, wobei sie während ihres Heimaufenthalts – aufgrund der körperlichen Gebrechen – ausschließlich bettlägerig war und lediglich ihre Arme leicht anheben konnte. Zudem hatte sie im Zeitraum der Beschäftigung des Angeklagten ihr Sprachzentrum vollständig verloren und konnte aufgrund der vorangeschrittenen Demenzerkrankung keinen eigenen Willen mehr bilden oder äußern. Die am 00.00.0000 geborene Geschädigte FF. befindet sich seit N23 in der Einrichtung und bewohnt ebenfalls ein Einzelzimmer im Haus FU.. Sie leidet, neben weiteren Erkrankungen, seit ihrer Heimunterbringung an einer sich stetig steigernden Demenz vom Typ Alzheimer. Aufgrund der dementiellen Erkrankung erkennt sie bereits seit etwa N25 ihre Angehörigen nicht mehr und kann sich seither auch nicht mehr verbal äußern. Infolge der Erkrankung konnte sie im Zeitraum, in dem der Angeklagte im HD. tätig war, auch nicht mehr einen eigenen Willen bilden oder äußern. Sie war zu dieser Zeit auch nur noch teilweise durch einen Rollstuhl mobilisierbar, überwiegend aber bettlägerig. Die Geschädigte HM., die am 00.00.0000 geboren worden ist, lebt seit dem Jahr N23 im „HD.“ und bewohnt dort ein Einzelzimmer im Haus EI.. Neben weiteren Erkrankungen leidet die Geschädigte seit mindestens N23 an einer Demenzerkrankung vom Typ Alzheimer, wobei sie aufgrund der Erkrankung bereits zu dieser Zeit ihre Sprachfähigkeit verlor. Spätestens im Beschäftigungszeitraum des Angeklagten war sie aufgrund ihrer stark fortgeschrittenen Demenz nicht mehr in der Lage, einen eigenen Willen zu bilden oder zu äußern. Aufgrund einer Erkrankung des Beines war sie zudem bereits zu dieser Zeit nicht mehr mobilisierbar und ausschließlich bettlägerig. Die am 00.00.0000 geborene Geschädigte GT. lebt seit dem Jahr N23 in der Einrichtung HD. im Haus FU., wobei sie sich ein Zimmer mit einer Mitbewohnerin, Frau EY. teilt, die allerdings nur russisch spricht und – aufgrund einer stark fortgeschrittenen Demenzerkrankung – im Tatzeitraum nicht zu einer validen Kommunikation fähig war. Der degenerative Zustand der Geschädigten GT., bei der bereits N17 eine Demenz vom Typ Alzheimer diagnostiziert worden ist, nahm seit ihrer Heimunterbringung stetig zu und sie verlor bereits im Laufe der ersten Jahre ihre Sprachfertigkeiten. Seit etwa N13 kann sie sich überhaupt nicht mehr verbal äußern und war – aufgrund ihrer Demenz – im genannten Zeitraum der Beschäftigung des Angeklagten in der Einrichtung nicht mehr in der Lage, ihren Willen zu bilden oder zu äußern. Aufgrund der Erkrankung sowie weiterer körperlicher Leiden war sie zu dieser Zeit ferner vollständig bettlägerig. Der Angeklagte, dem der jeweilige Gesundheitszustand und insbesondere die Demenzerkrankungen der Geschädigten bekannt war, wählte die genannten Geschädigten für seine sexuellen Übergriffe aus, weil diese aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage waren, ihren Willen zu äußern, wobei er damit rechnete und gleichwohl billigend in Kauf nahm, dass diese deshalb auch einen eigenen Willen gar nicht mehr bilden konnten. Zugleich nutzte er die ihm sich durch die Nachtschicht als allein für die Geschädigten verantwortliche Pflegekraft bietende Gelegenheit bewusst und gewollt aus, um – unter Verletzung der ihm übertragenen Fürsorgepflichten – die sexuellen Handlungen an den Geschädigten auszuführen. Dabei fertigte er von den Taten 1. bis 5. und 7. bis 13. mittels einer Kamera Videos und von den Taten 6. und 14. zumindest Lichtbilder an, um diese später zur eigenen sexuellen Befriedigung anzuschauen, wobei ihn bereits die Anfertigung dieser Aufnahmen sexuell stimulierte. Das so gesammelte Bildmaterial löschte er danach wieder. Im Einzelnen verübte der Angeklagte im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 folgende sexuelle Übergriffe auf die oben genannten sechs Geschädigten während seiner Nachtschichten: 1. In einer nicht mehr näher feststellbaren Nacht im genannten Zeitraum begab sich der Angeklagte während seiner Nachtschicht in das Zimmer der Geschädigten WN. und entkleidete sich und die Geschädigte. Sodann rieb er mit den Fingern seiner linken Hand an der entblößten Vulva der Geschädigten und drang mit dem Finger in die Scheide der Geschädigten ein. Im weiteren Verlauf wechselte er immer wieder die Hand und rieb an der Scheide der Geschädigten. 2.Während einer der Nachtschichten des Angeklagten im genannten Tatzeitraum begab er sich in das Zimmer der Geschädigten OS. und entkleidete sich. Sodann vollzog er an der Geschädigten, die nur mit einem Oberteil bekleidet war, den oralen Geschlechtsverkehr, indem er an der Scheide der Geschädigten leckte. 3.In einer weiteren nicht näher feststellbaren Nacht in dem genannten Tatzeitraum suchte der Angeklagte erneut das Zimmer der Geschädigten OS. auf und entkleidete sich. Sodann rieb er mit der linken Hand die entblößte Scheide der Geschädigten. 4. In einer nicht näher eingrenzbaren Nachtschicht im Tatzeitraum begab sich der Angeklagte in das Zimmer der Geschädigten VD. und entkleidete zunächst sich und dann die Geschädigte. Anschließend vollzog er an der Geschädigten für eine Minute den oralen Geschlechtsverkehr. Sodann führte er seinen Penis in die Scheide der Geschädigten VD. ein und vollzog für etwa eine Minute den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Danach führte er erneut den oralen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten für etwa eine halbe Minute durch. Danach führte er seinen Penis in den Mund der Geschädigten ein und vollzog den Oralverkehr in dieser Form für etwa zwei Minuten. Im weiteren Verlauf leckte er erneut an der Vulva der Geschädigten und rieb diese mit der Hand. 5. In einer nicht mehr genauer feststellbaren Nacht im Tatzeitraum begab sich der Angeklagte in das Zimmer der Geschädigten FF.. Er entkleidete zuerst sich und anschließend die Geschädigte. Er rieb dann mit der linken Hand an der entblößten Scheide der Geschädigten, während er mit der rechten Hand an seinem Penis manipulierte. Nach etwa einer halben Minute begann der Angeklagte sodann, an der Geschädigten den oralen Geschlechtsverkehr für etwa drei Minuten zu vollziehen. Sodann führte der Angeklagte seinen Penis in die Scheide der Geschädigten ein und führte an der Geschädigten für fünf Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Anschließend rieb er erneut für etwa drei Minuten die nackte Scheide der Geschädigten mit der linken Hand, während er mit der rechten Hand an seinem Penis manipulierte. 6.In einer nicht mehr genauer feststellbaren Nacht im Tatzeitraum begab sich der Angeklagte in das Zimmer der Geschädigten FF.. Er entkleidete seinen Unterkörper, setzte sich auf die in ihrem Bett liegende Geschädigte und führte seinen Penis in den Mund der Geschädigten ein. Anschließend vollzog er in dieser Form den oralen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten. 7. Während einer weiteren, nicht genau bestimmbaren Nachtschicht des Angeklagten im Tatzeitraum suchte er die Geschädigte HM. in ihrem Zimmer auf und zog sowohl sich als auch die Geschädigte vollständig aus. Danach vollzog er an der Geschädigten ca. eine Minute den oralen Geschlechtsverkehr. Anschließend führte er seinen Penis in die Scheide der Geschädigten ein und vollzog an ihr ca. drei Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr. Danach vollzog er für ca. vier Minuten erneut den oralen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten, bevor er erneut für elf Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten vollzog. 8. In einer weiteren, nicht mehr genauer feststellbaren Nacht im Tatzeitraum begab sich der Angeklagte erneut in das Zimmer der Geschädigten HM. und entkleidete sowohl sich als auch die Geschädigte. Danach vollzog er etwa eine Minute den oralen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten, während er an seinem Penis manipulierte. Im Anschluss führte er seinen Penis in die Scheide der Geschädigten ein und vollzog für etwa fünfzehn Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Danach versuchte der Angeklagte seinen Penis in den Mund der Geschädigten einzuführen, was nicht gelang. 9. In einer weiteren, nicht mehr genauer feststellbaren Nacht im Tatzeitraum, ging der Angeklagte in das Zimmer der Geschädigten GT. und entkleidete sowohl sich als auch die Geschädigte vollständig. Anschließend führte er seinen Penis in die Scheide der Geschädigten ein und vollzog an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr für etwa fünf Minuten. Sodann führte er an der Geschädigten den oralen Geschlechtsverkehr für etwa drei Minuten aus. Danach vollzog er für etwa fünf Minuten erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten. 10.Während einer weiteren nicht genau feststellbaren Nachtschicht im Tatzeitraum, begab sich der Angeklagte in das Zimmer der Geschädigten GT. und entkleidete sich und die Geschädigte vollständig. Anschließend führte er seinen Penis in den Anus der Geschädigten ein und vollzog an ihr den analen Geschlechtsverkehr. 11. In einer weiteren, nicht mehr genauer feststellbare Nacht im Tatzeitraum suchte der Angeklagte erneut das Zimmer der Geschädigten GT. auf und entkleidete sowohl sich als auch den Unterkörper der Geschädigten. Anschließend rieb er mit der linken Hand für etwa eine Minute die entblößte Scheide der Geschädigten, während er an seinem Penis manipulierte. Danach führte er seinen Penis in die Scheide der Geschädigten ein und vollzog für etwa sieben Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Anschließend vollzog er für etwa fünf Minuten den oralen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten, bevor er für etwa sieben Minuten erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten durchführte. Darauffolgend führte der Angeklagte seinen Penis in den Anus der Geschädigten ein und vollzog für etwa zwei Minuten den analen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten. 12.-13 In zwei weiteren, nicht mehr genauer feststellbaren Nächten im Tatzeitraum begab sich der Angeklagte wiederum jeweils in das Zimmer der Geschädigten GT.. Er entkleidete jeweils sich und die Geschädigte. Sodann führte der Angeklagte in beiden Fällen seinen Penis in die Scheide der Geschädigten ein und führte an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. 14. Während einer weiteren, nicht näher bestimmbaren Nachtschicht im Tatzeitraum suchte der Angeklagte wiederum das Zimmer der Geschädigten GT. auf. Er zog sich und die Geschädigte vollständig aus und vollzog anschließend an ihr den vaginalen und den analen Geschlechtsverkehr. 15. Schließlich befand sich der Angeklagte am Morgen des 00.00.0000 gegen 4:00 Uhr, während einer weiteren Nachtschicht, im Zimmer der Geschädigten GT. und entkleidete sich vollständig, wobei er seine Dienstkleidung auf den Pflegewagen gelegt hatte, der vor dem Zimmer der Geschädigten im Haus FU. stand. Weiterhin entkleidete er den Unterkörper der Geschädigten vollständig, um anschließend den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr auszuführen. Der Zeuge KL., der in dieser Nacht als weitere Pflegehilfskraft im Haus FU. eingesetzt war, wurde gegen 4:00 Uhr morgens von der im Haus EI. tätigen Pflegefachkraft um Hilfe bei der Versorgung eines Bewohners gerufen und ging deshalb in die erste Etage des Hauses Richtung Ausgang. Dabei kam er an dem Zimmer der Geschädigten GT. vorbei und bemerkte, dass die Dienstbekleidung des Angeklagten auf dem Pflegewagen vor dem Zimmer stand. Als er nach etwa einer halben Stunde wieder zurück in das Haus FU. kam und wiederum an dem Zimmer von Frau GT. vorbeikam, sah er, dass die Bekleidung des Angeklagten immer noch auf dem Pflegewagen lag. Er ging dennoch zunächst in eine seiner zu versorgenden Etagen zurück. Er überlegte eine Weile, wie er sich die auf dem Wagen liegende Bekleidung erklären sollte und entschloss sich in dem Zimmer der Geschädigten nachzuschauen. Als er das im Dunkeln liegende Zimmer der Geschädigten betrat, war der Angeklagte kurz davor mit seinem Penis in die Vagina der Geschädigten einzudringen, die er bereits zu sich herangezogen hatte. Der Zeuge KL. sah durch das Flurlicht den nackten Angeklagten und dessen erigierten Penis sowie die teilweise unbekleidete Geschädigte, wobei er aufgrund der für ihn eindeutigen Position sofort schloss, dass der Angeklagten sexuelle Handlungen an der Geschädigten durchführen wollte. Der Zeuge reagierte dementsprechend überrascht und schockiert und machte das Licht im Zimmer an. Der Angeklagte sagte zu dem Zeugen „bitte verrat mich nicht!“, der Zeuge KL. jedoch informierte umgehend den Kollegen, der im Haus EI. tätig war. Der Angeklagte, der mitbekam, wie der Zeuge KL. dem Kollegen dennoch alles berichtete, wurde sofort bewusst, dass er sein Vorhaben nicht mehr weiter ausführen konnte, weil er damit rechnete, dass der Zeuge KL. oder der weitere Kollege ihn davon abhalten würden. Er ließ deshalb sofort von der Geschädigten ab. B. Obgleich der Angeklagte an einer gerontophilen bzw. graophilen Störung leidet, war während sämtlicher Tatgeschehen weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, noch war seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert. C. Nachdem das Tatgeschehen zu Ziffer A. 15. durch den Zeugen KL. weiteren Mitarbeitern der Einrichtung bekannt geworden war, wurde die Zeugin YO., die Tochter der Geschädigten GT., von einer unbekannten Person über das Geschehen informiert. Die Zeugin YO. erstattete daraufhin am 00.00.0000 Strafanzeige gegen den Angeklagten. Die ebenfalls informierte Heimleitung des HD. kündigte das Arbeitsverhältnis des Angeklagten mit sofortiger Wirkung am 00.00.0000. Gleichwohl versuchte der Angeklagte in den folgenden Tagen, sich bei anderen, ähnlichen Pflegeeinrichtungen in der Umgebung als Altenpfleger zu bewerben, bis er am 00.00.0000 im Zuge der Durchsuchungen des Hauses seiner Familie in U. und der Wohnung seiner Mutter, bei der er sich nach der Trennung von seiner Ehefrau aufgehalten hatte, vorläufig festgenommen worden ist. D. Der in der Hauptverhandlung vollgeständige Angeklagte beabsichtigt einen Teilbetrag aus dem Verkauf des – nach der Trennung von seiner Ehefrau – zu veräußernden Hausgrundstücks in U., das er zuvor mit seiner Familie bewohnt hatte, an die Pflegeinrichtung HD. in U. zu spenden, damit der Geldbetrag den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung zu Gute kommt, in dem dieser zur Finanzierung von Dienstleistungen zu Gunsten der Bewohner eingesetzt werden soll. III. Beweiswürdigung 1. Die in Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben zu seinem Werdegang und Lebensweg sowie aus dem ihn betreffenden in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. 2. Die Feststellungen zur Sache, wie sie sich aus Ziffer II. ergeben, gründen auf der glaubhaften, vollgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie dem dies stützenden Ergebnis der Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte hat sich zu den ihm in der Anklageschrift vom 00.00.0000 vorgeworfenen Tatgeschehen geständig eingelassen. Am 00.00.0000, dem zweiten Hauptverhandlungstag, hat sich der Angeklagte durch schriftliche Verteidigererklärung vom 00.00.0000, die durch seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt TN. in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, wie folgt zur Sache geäußert: „Sämtliche in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft T. vom 00.00.0000 niedergelegten Tatvorwürfe sind zutreffend und werden von mir eingeräumt. Ich möchte in diesem Verfahren nichts beschönigen und Verantwortung für mein Handeln übernehmen. Ich habe mir natürlich Gedanken darübergemacht, wie es dazu kommen konnte. Ich würde mein Leben bis zum Jahr N13 – auch was gelebte Sexualität angeht – bis auf eine Neigung zu einer Art Fußfetischismus eigentlich als vollkommen normal bezeichnen. Das änderte sich jedoch nach meiner Erkrankung im Sommer des Jahres N13. Ich bekam plötzlich Erektionsstörungen und vermochte daher mit meiner Frau keine Sexualität mehr ausleben. Dies führte bei mir zu totalen Versagensängsten, wenn es zum Austausch von Zärtlichkeiten mit meiner Frau kam und sie eventuell Geschlechtsverkehr wünschte. Ich fing damals damit an, mir Pornos im Internet anzuschauen und dabei zu versuchen, zu masturbieren. Ich glaube, dass ich mir hiermit beweisen wollte, dass es vielleicht doch klappen kann, d.h. meinte meine Erektionsstörungen hierdurch überwinden zu können. Ich hatte mir zwar zuvor bereits Pornos angeschaut, dies aber nur gelegentlich. Ich habe zu dieser Zeit alles angeschaut, was ich an Pornos im Netz finden konnte. Irgendwann habe ich bemerkt, dass mich Pornos mit älteren Frauen sexuell sehr erregt haben. Dies hatte ich vorher an mir noch nie festgestellt. Ich habe zwar zu Schulzeiten ältere Lehrerinnen attraktiv gefunden, dies aber damals als völlig normal empfunden. Dieses Pornos anschauen und Masturbieren gestaltete sich irgendwann als regelrechte Sucht. Ich habe nahezu täglich zu jeder Tages- und Nachtzeit – teilweise auch im Nachtdienst – Pornos geschaut und mich dabei befriedigt. Dies auch, wenn es gar nicht klappte, ich also keinen Orgasmus bekam. Ich habe auch manchmal im Nachtdienst meine Arbeit nur teilweise bekleidet verrichtet, weil mich dies erregte und die Erektionsstörungen nahmen deutlich ab. Irgendwann gegen Ende des Jahres N19 und Anfang des Jahres N22 haben sich meine Fantasien auf das Ausleben von Sex mit älteren Frauen auf Heimbewohnerinnen übertragen und ich wurde übergriffig. Zunächst verblieb es bei Berührungen über der Bekleidung in Form von Streicheln. Nach und nach wurde ich jedoch immer übergriffiger und es kam zu den mir vorgeworfenen Tathandlungen, die mich im Nachhinein betrachtet, total verstören. Auch dass ich meine Tathandlungen filmte, ist mir nur schwer erklärlich und beschämt mich zutiefst. Wenn ich jedoch ehrlich damit umgehe – und dazu habe ich mich während der Zeit der Inhaftierung entschieden – übte dieses Filmen einen besonderen Reiz auf mich aus. Inzwischen ekelt mich mein Verhalten selbst an. Diese sexuellen Übergriffe haben sich dann leider irgendwann verselbstständigt. Wenn Gedanken kamen, dass dies doch nicht richtig war, was ich tue, habe ich diese damals einfach nicht zugelassen oder ausgeblendet. Aber selbstverständlich wusste ich immer, dass ich etwas Verbotenes, etwas Schlimmes tat. Am 00.00.0000 erfolgte dann meine Verhaftung und der größte Fehler, den ich in meinem Leben jemals begangen hatte, führte zu einer alptraumartigen Veränderung meiner Lebenssituation. Ich habe bis auf meine Mutter, welche nach wie vor zu mir hält, alles verloren. Meine Ehefrau und meine Kinder wollen keinen Kontakt mehr zu mir, was ich natürlich verstehen kann, aber gleichwohl sehr schmerzt. Ich werde auch meinen Beruf niemals mehr ausüben können. Auch dies selbstverständlich zu Recht. Die Untersuchungshaft ist für mich psychisch kaum zu ertragen. Ich lebe in ständiger Angst davor, dass andere Häftlinge die gegen mich gerichteten Tatvorwürfe erfahren und ich dann Repressalien ausgesetzt werde. Ich weiß jedoch, dass ich damit auch zu leben habe. Ich will Verantwortung für mein Handeln übernehmen und tue dies auch. Ich habe bereits in der JVA V. das Gespräch mit einem Therapeuten gesucht und will offen mit meiner jetzt zu Tage getretenen, fehlgeleiteten sexuellen Präferenz umgehen. Selbstverständlich werde ich mich auch einer in der Vollstreckung anstehenden Sozialtherapie unterziehen. Ich schäme mich zu tiefst für mein Handeln und bereue dies in gleichem Maße. Ich würde die Taten gerne ungeschehen machen und mich bei den Opfern und deren Familien entschuldigen, auch wenn ich jeglichen Hass und Abneigung gegen mich verstehen kann .“ Der Angeklagte, nach der Verlesung der schriftlichen Einlassung befragt, erklärte, dass dies seine Einlassung sein solle. Auf Nachfragen des Vorsitzenden ergänzte er seine Einlassung wie folgt: „Sämtliches pornographisches Material habe ich aus dem Internet, ich habe die Pornos live gestreamt. Ich habe sie mir dann über mein Handy oder Tablet angeschaut. Tagsüber, wenn meine Familie da war, habe ich mich zurückgezogen, bin zum Beispiel längere Zeit auf Toilette gewesen. Vor allem nachmittags konnte ich so meiner Sucht nachgehen. Auf die Frage, ob es zutrifft, dass ich im HD. teilweise spärlich bekleidet oder unangemessen bekleidet herumgelaufen bin, so ist auch dies zutreffend. Mich hat das irgendwie angemacht. Auf Nachfrage, warum ich die Taten gefilmt habe, kann ich sagen, das hat mir so einen Kick gegeben und gab mir außerdem die Möglichkeit, sich das nochmal anzuschauen, um mich zu befriedigen. Auf weitere Nachfrage, wann und warum ich die Videos gelöscht habe, kann ich das nicht genau sagen; teilweise habe ich sie gelöscht bevor die Verdachtsmomente entstanden sind, teilweise danach. Davor habe ich sie mal gelöscht, weil ich einfach mein Handy aufräumen wollte. Auf Nachfrage, war mir das Risiko des Entdecktwerdens schon die ganze Zeit bewusst. Aber die Chancen entdeckt zu werden, waren relativ gering. Ein Kollege war oben auf der Station und ich war unten praktisch allein. Auch der Kollege aus dem Nachbarhaus kam nie rüber. Außerdem konnten die Bewohnerinnen ja alle nicht mehr selber reden und mich verraten. Auf weitere Nachfrage, wusste ich, dass sie so krank und dement waren, dass sie nichts sagen konnten, geschweige denn etwas zusammenhängend erzählen konnten, so dass ich mir sicher sein konnte, dass von dieser Seite nichts gegen mich verwendet werden konnte. Auf die Nachfrage, ob ich mir Gedanken über das Leid gemacht habe, dass ich über diese Menschen gebracht habe, kann ich nur sagen, dass ich mir schon manchmal Gedanken gemacht habe. Ich habe aber versucht es zu verdrängen und habe es mir schöngeredet.“ Am siebten Hauptverhandlungstag, am 00.00.0000, erklärte der Verteidiger Rechtsanwalt Düerkop ergänzend zu der bisherigen Beweisaufnahme für den Angeklagten Folgendes: „Der Angeklagte räumt auch die Sachverhalte zu Ziffer 1., 3. und 13. der Anklage uneingeschränkt ein; insbesondere ist zutreffend, dass er in Fall 1. zum Nachteil der Geschädigten WN. einen Finger in die Vulva der Geschädigten eingeführt hat. Ferner hat es in Fall 3. der Anklage zum Nachteil der Geschädigten OS. die beschriebene sexuelle Handlung gegeben; er räumt also ein, dass er an deren entblößter Scheide mit der Hand gerieben hat. Schließlich hat es auch zwei Fälle gegeben, in denen er zum Nachteil der Geschädigten GT. nur den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt hat, wie in Ziffern 12. und 13. der Anklageschrift beschrieben.“ Auf Nachfrage des Vorsitzenden, erklärte der Angeklagte, dass diese ergänzende Erklärung seines Wahlverteidigers seine weitere Einlassung sein solle. b) Das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten war glaubhaft. Einerseits ist nicht ersichtlich, warum sich der Angeklagte fälschlicherweise derart schwerwiegender Sexualstraftaten bezichtigen sollte, zumal er, der bislang ein straffreies Leben geführt hat, dadurch ein Verhalten zugibt, das erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht und sein ursprünglich geordnetes Leben vollständig nachteilig verändern wird, mit seinen Worten eine „alptraumhafte Veränderung“ seines beruflichen und familiären Lebens bedeutet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nicht nur die ihm vorgeworfenen Tatgeschehen eingeräumt hat, sondern durch seine Erläuterungen und Ergänzungen auch die Hintergründe und die Motivation zu seinen Taten nachvollvollziehbar beschrieben hat, so dass sich ein schlüssiges Gesamtbild von den Tatumständen und Tatgeschehen ergibt. So ist es plausibel, wenn er Probleme in seinem Sexualleben mit seiner Ehefrau aufgrund von Erektionsstörungen beschreibt, die zu einem gesteigerten Konsum von Pornographie geführt haben und zu dem erstmaligen Bemerken einer sexuellen Erregung beim Anblick von sexuellen Handlungen mit älteren Frauen. Insoweit fügt sich auch die Beschreibung seiner Arbeitsverhältnisse während der Nachtschicht in der Einrichtung HD. zu einem geschlossenen Bild, da ihm sich dadurch, dass er jeweils allein mit den demenzkranken, äußerungs- und willensunfähigen Bewohnerinnen war, nicht nur die Gelegenheit zu den sexuellen Übergriffen bot, sondern er auch kein großes Risiko des Entdeckwerdens fürchten musste. Hierin erklärt sich auch, dass er – weil er sich derart sicher fühlen konnte – die Taten filmte bzw. Bildaufnahmen hiervon fertigte, um sich hierdurch weiter sexuell stimulieren zu können, zumal er das Bild- und Videomaterial anschließend nach einiger Zeit wieder löschte. Zudem ist es in dem Gesamtzusammenhang auch plausibel, dass sich seine „Übergriffigkeit“ allmählich steigerte und, weil sein Handeln (unbekleidetes Auftreten und Streicheln) unentdeckt und ohne Konsequenzen geblieben war, schließlich zu den massiven sexuellen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten führte. Außerdem ist zu sehen, dass seine geständige Einlassung gestützt wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, aus dem auch die weiteren hier festgestellten Tatumstände folgen, wie die Kammer sie in Ziffer II. A. festgestellt hat. Im Einzelnen: aa) Hinsichtlich der Angaben des Angeklagten zu dem Tatvorgeschehen, seinen N13 aufkommenden Erektionsstörungen und dem sich allmählich steigernden Pornokonsum und Masturbationszwang, wird dies zunächst durch die Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin Z. E., gestützt, die in ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung bestätigte, dass es in der Ehe mit dem Angeklagten große Probleme im Sexualleben gegeben habe. Ihr Mann, der Angeklagte, habe vor allem in den letzten Jahren Erektionsstörungen gehabt. Während es früher noch in etwa der Hälfte der Fälle geklappt habe, habe es seit etwa Mitte N13 gar nicht mehr funktioniert. Sie habe auch gewusst, dass er Pornos konsumiert habe. Sie habe das abstoßend gefunden, was dem Sexualleben auch nicht zuträglich gewesen sei. Auf Nachfrage erläuterte sie, dass ihr der Pornokonsum ihres Mannes vor allem bewusst geworden sei, als der Angeklagte eine Abmahnung seines vorherigen Arbeitgebers, der Einrichtung J. in G., erhalten habe. Dort soll er während der Arbeit Pornos geschaut haben. Sie sei danach sehr wütend auf ihn gewesen und habe ihn aus dem gemeinsamen Haus geworfen bzw. habe sich erstmalig von ihm getrennt. Außerdem habe er sich in dieser Zeit oft zurückgezogen, so sei er beispielsweise manchmal lange Zeit auf der Toilette geblieben oder sei für längere Zeit im Keller des Hauses verschwunden. Sie habe dann jedes Mal geahnt, dass er wieder Pornos guckt und dabei masturbiert. Die Angaben der Zeugin E. deckten sich auch mit den übrigen Zeugenaussagen. So bekundete KHK‘in TM., dass der Angeklagte ihr gegenüber bereits bei beiden Durchsuchungen Angaben dazu gemacht habe, dass er pornosüchtig sei und einen Zwang habe, ständig zu masturbieren. Hintergrund, so habe es Herr I. ihr gegenüber erläutert, seien seine Erektionsstörungen gewesen. Dies passt auch zu den Bekundungen von RBr JO., der einen Teil der Auswertungen der bei den Durchsuchungen aufgefundenen und gesicherten Datenträger vorgenommen hatte. Er gab dazu an, dass bei der Auswertung der Datenträger aufgefallen sei, dass der Angeklagte alle ihm – RBr JO. – bekannten Pornoseiten im Internet aufgesucht habe, wobei sich eine spezielle Präferenz habe nur schwer ausmachen lassen, da der Angeklagte alle Arten von Pornographie konsumiert habe. Es seien sowohl normale Pornos als auch Tierpornographie, Kinderpornographie als auch sexuelle Darstellungen mit alten Menschen dabei gewesen. Dieses Ergebnis der Auswertungen berichteten auch die weiteren Auswertebeamten KHK AB. und RBe IG., wobei Letztere auch die Auswertung der Personalakte des Angeklagten der Einrichtung J. vorgenommen hatte. In diesem Kontext bekundete die Zeugin RBe IG., dass sich darin u.a. eine verhaltensbedingte Abmahnung befunden habe, weil der Angeklagte während seiner Nachtschicht offenbar Pornos konsumiert habe. Soweit der Angeklagte zu der Vorgeschichte der eigentlichen Tatgeschehen in seiner Einlassung geschildert hatte, dass er – aufgrund seiner sexuellen Präferenz – im HD. irgendwann begann, seinen Dienst nur teilweise bekleidet zu verrichten, weil ihn dies sexuelle erregt habe, passt dies vor allem zu der Aussage der Zeugin VF. die als Arbeitskollegin des Angeklagten in der Einrichtung HD. von verschiedenen Vorfällen berichtete, bei denen der Angeklagte mit unangemessener Kleidung während seiner Dienstzeit aufgefallen sei. Die Zeugin gab an, den Angeklagten damals, im N14, eingearbeitet zu haben. Er sei zwar stets freundlich gewesen und habe seine Arbeit grundsätzlich ordnungsgemäß verrichtet. Der Angeklagte sei ihr aber unsympathisch gewesen, weshalb sie mit diesem auch kaum ein persönliches Wort gewechselt habe. Auf Nachfrage erläuterte die Zeugin VF. dass sich einige Bewohnerinnen irgendwann über die Kleidung des Angeklagten beschwert hätten. Sie würden normalerweise einen Kittel und Hose tragen; diese Dienstbekleidung bekomme jeder Pfleger in mehrfacher Ausführung zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte aber sei bei seinen Nachtschichten scheinbar nur teilweise bekleidet gewesen, jedenfalls sei den Bewohnerinnen dies unangenehm gewesen und sie hätten sich dann beschwert. Dies sei – auf weitere Nachfrage – im Februar N22 erstmals vorgekommen. Es sei ihr zum Beispiel zugetragen worden, dass der Angeklagte einmal nur mit einer durchlöcherten Korsage bekleidet gewesen sei. Eine andere Bewohnerin habe gesagt, er habe einen durchsichtigen Badeanzug getragen. Ferner soll er einmal nur einen Überwurfkittel getragen haben, wobei dieser an den Seiten offen gewesen sei. Unten herum soll der Angeklagte – so die Zeugin weiter – nackt gewesen sein, so dass man alles habe sehen können, wenn er sich gebückt habe. Auf Nachfrage ergänzte die Zeugin VF. dass Korsage und Badeanzug natürlich nicht zur Dienstkleidung gehörten. Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass sie nach diesen Vorfällen die Heimleitung informiert habe. Diese habe dann stichprobenartig die Kleidung des Angeklagten überprüft, jedoch keine Unregelmäßigkeiten gefunden. Die Angaben der Zeugin IP. waren auch mit den bekundeten Beobachtungen der Zeugin UU. in Einklang zu bringen. Die Zeugin UU. war im Zeitraum der Beschäftigung des Angeklagten Pflegeleiterin des HD. und berichtete auf Nachfrage, dass ihr eine Beschwerde einer Bewohnerin über den Angeklagten in Erinnerung sei. Diesem solle während eines Besuchs in ihrem Zimmer die Hose heruntergerutscht sein und er habe nichts darunter getragen. Ferner gaben die Zeuginnen UU. und IP. übereinstimmend an, dass der Angeklagte mehrfach vor allem dadurch aufgefallen sei, dass er keine Strümpfe getragen habe und seine Fußnägel stets lackiert gewesen seien. Diesen Umstand berichtete auch der Zeuge KL., der mit dem Angeklagten teilweise die Nachtschicht im Haus FU. verrichtet hatte. Der Zeuge KL. sagte dazu, dass der Angeklagte ihm deshalb komisch vorgekommen sei. Diese Schilderungen der Zeugen stützen dabei nicht nur die Angaben des Angeklagten, insoweit er davon sprach, teilweise unbekleidet seinen Dienst verrichtet zu haben, weil ihn dies erregt habe; es fügt sich auch in das Bild, dass der Angeklagte durch solches Verhalten zunächst vorsichtig begann, seine sexuellen Vorlieben während seiner Arbeitszeit auszuleben und – da die Beschwerden der Bewohnerinnen ohne Konsequenzen für ihn verhallten – ihn zu einer Steigerung animierten, indem er irgendwann begann, einzelne Bewohnerinnen zu streicheln und später die festgestellten sexuellen Übergriffe zu begehen. bb) Soweit der Angeklagte Angaben zu seinen Arbeitsverhältnissen während der Nachtschicht in der Einrichtung HD. und der sich daraus bietenden Gelegenheit zu den sexuellen Übergriffen gemacht hat, wird dies insbesondere durch die weitere Aussage der Zeugin UU. gestützt, die den Aufbau und den Ablauf der Pflegedienste in der Einrichtung beschrieben hat, woraus die Kammer auch die in Ziffer II. A. getroffenen Feststellungen dazu im Wesentlichen entnommen hat. Die Zeugin UU. schilderte, dass die Einrichtung HD. aus zwei Häusern PQ. mit jeweils 4 Etagen bestehe, wobei im EI. 40 Bewohner und Bewohnerinnen untergebracht seien, im FU. seien es 49. Die Einrichtung sehe sowohl das betreute Wohnen als auch die stationäre Pflege von älteren Menschen vor. Die Nachtschicht sei so eingeteilt, dass in jedem Haus eine Pflegefachkraft von etwa 17 Uhr bis 8 Uhr tätig sei, wobei im FU. zusätzlich eine weitere Pflegehilfskraft tätig sei, da dort mehr Bewohner zu versorgen seien. In der Tagesschicht – so die Zeugin UU. – sei der Personalschlüssel höher, es würden also mehr Pflegekräfte die Bewohner versorgen, als nachts. Herr I. sei als Pflegefachkraft überwiegend im FU. eingesetzt gewesen. Eigentlich – so die Zeugin UU. weiter – sollten sich die beiden Pflegekräfte im FU. auch gegenseitig unterstützen; wie sie dies untereinander aufteilten, sei jedoch deren Sache gewesen. Der Angeklagte und die mit ihm eingeteilte Hilfskraft hätten sich die Etagen in dem Haus wohl stets aufgeteilt, so dass jeder allein für zwei Etagen zuständig gewesen sei. Der Angeklagte habe dabei die beiden ersten Etagen versorgt. Die Hilfskraft habe im anderen Haus aushelfen sollen, soweit Bedarf bzw. Anlass dafür bestanden habe. Auf Nachfrage erläuterte die Zeugin UU. weiter, dass zu den Aufgaben des Angeklagten während der Nachtschicht vor allem das Umlagern von Bewohnern, Inkontinenzwechsel, Toilettengänge, Kontrollgänge, Medikamentenabgabe beim ersten Rundgang, das Anbieten von Getränken und Spätmahlzeiten sowie bei Bedarf auch sonstige Grundpflegeleistungen, wie das Waschen und die Intimpflege, gehörten, die erforderlich würden, wenn sich zum Beispiel ein Bewohner eingestuhlt oder eingenässt habe. Die reguläre Wäsche und Intimpflege würde allerdings durch die Tagesschicht erledigt. Diese Darstellungen decken sich auch mit den Bekundungen der Zeugen IP. und KL.. Die Zeugin IP. gab zu den Aufgabenbereichen der Nachtschicht, in der der Angeklagte stets eingesetzt gewesen sei, an, dass dazu vor allem das Lagern der bettlägerigen Bewohner gehöre, die Versorgung und der Wechsel von Inkontinenzmaterialien, die Nachtmedikation, Nachtmahlzeiten, Blutzuckermessungen und Insulinspritzen. Die körperliche Pflege, wie waschen und duschen, würde grundsätzlich nur erfolgen, wenn sich jemand massiv eingestuhlt habe oder beispielsweise erbrochen habe. Der Zeuge KL. gab auf weitere Nachfrage an, dass er, wenn er die Nachtschicht mit Herrn I. gehabt habe, die beiden Etagen im FU. aufgeteilt habe, wie auch am 00.00.0000. Der Angeklagte habe die Bewohner in den ersten beiden Etagen versorgt und er habe die Etagen 3. und 4. übernommen. Auf weitere Nachfrage, der Kollege, der am 00.00.0000 im Haus EI. eingesetzt gewesen sei, sei Herr GM. gewesen. Dieser sei in dieser Nacht – wie üblich – jedoch nur in diesem Haus beschäftigt gewesen und habe ihn gerufen, wenn er Hilfe benötigt habe. cc) Die Feststellungen zu dem Krankheitsbild der sechs geschädigten Frauen PD., RW., MM., JF., NT. und UA. und deren geistiger und körperlicher Gesundheitszustand im Zeitraum der Beschäftigung des Angeklagten ergaben sich aus den weiteren Angaben der Zeugin UU., der Aussagen der als Zeugen vernommenen Angehörigen der Geschädigten sowie den Bekundungen des als sachverständigen Zeugen vernommenen Neurologen NC.. Die Zeugin UU. gab auf Nachfrage an, dass die sechs hier betroffenen Geschädigten in dem Zeitraum, in dem der Angeklagte im HD. tätig gewesen sei, seit längerer Zeit in der stationären Pflege der Einrichtung untergebracht gewesen seien. Die Bewohnerinnen würden im Haus FU. leben, wobei Frau VD. bereits verstorben sei. Lediglich Frau HM. wohne im Haus EI.. Auf Nachfrage erläuterte die Zeugin weiter, dass alle sechs Frauen in dem Zeitraum N14 bis Juli N20 an schwerer Demenz im Endstadium in der letzten Lebensphase gewesen seien. Bis auf Frau WN. und Frau OB. hätten diese auch seit längerer Zeit gar nicht mehr gesprochen. Frau WN. habe früher manchmal noch gesprochen, dies habe aber – wohl aufgrund der vorangeschrittenen Demenz – damals schon keinen Sinn mehr ergeben. Frau OS. habe früher noch ja und nein sagen können, allerdings seien diese Antworten zusammenhangslos erfolgt, hätten also nicht zu den jeweiligen Fragen gepasst, die man ihr gestellt habe. Auf weitere Nachfrage ergänzte die Zeugin, dass bis auf Frau GT., die betroffenen Bewohnerinnen jeweils Einzelzimmer gehabt hätten. Frau GT. habe damals eine Mitbewohnerin, Frau EY. gehabt. Frau XV. habe aber nur russisch gesprochen, allerdings hätten ihre Worte – wegen einer dementiellen Erkrankung – auch keinen Sinn mehr ergeben. Frau XV. sei zwischenzeitlich ebenfalls verstorben. Zu dem gesundheitlichen Zustand der Geschädigten im Einzelnen gab die Zeugin ZS. an, dass ihre Mutter, die Geschädigte WN., seit etwa 8 Jahren in der Einrichtung HD. lebe. Sie habe einen Schlaganfall gehabt und eine Herzschrittmacherimplantation. Außerdem habe sie eine Niereninsuffizienz und leide unter einer Herzerkrankung. Seit einigen Jahren leide sie ferner unter einer Demenzerkrankung. Unmittelbar nach dem Schlaganfall, so die Zeugin auf Nachfrage, habe ihre Mutter noch etwas sprechen können. Dies habe sich aber zunehmend verschlechtert. Sie könne seit einiger Zeit nur noch wenige Worte sprechen, die allerdings auch keinen Sinn mehr ergeben würden. Außerdem würde sie auch niemanden mehr erkennen. Sie sei nur noch teilweise mit einem Rollstuhl mobilisierbar und würde überwiegend im Bett liegen. Der Zeuge OA. gab an, dass er die Betreuung der Frau OS. N22 übernommen habe; da sei sie schon in der Einrichtung HD. gewesen. Frau OS. habe zwei Schlaganfälle gehabt. Da sie keine Angehörigen gehabt habe, habe sich damals eine Nachbarin um die Einrichtung einer Betreuung und ihre Unterbringung in dem Heim gekümmert. Zu Beginn seiner Betreuung habe sie – auf Nachfrage – noch geantwortet, allerdings sei schon damals ein starker Abbau des geistigen Zustands zu verzeichnen gewesen. Dies sei Folge einer schnell voranschreitenden dementiellen Erkrankung. Auf Nachfrage erläuterte der Zeuge dazu, dass ein zusammenhängendes Gespräch mit der Geschädigten nicht mehr möglich gewesen sei. Seit N20 würde die Geschädigte gar nicht mehr sprechen; sie antworte ihm jedenfalls nicht mehr. Der Zeuge VD. gab an, dass seine Mutter im November N20 verstorben sei. Sie habe fünf oder sechs Jahre in dem Heim gelebt, wobei sie zwei Schlaganfälle, eine Krebserkrankung und eine Divertikulitis gehabt habe. Sie sei seither nicht mehr in der Lage gewesen, sich zu bewegen; lediglich die Arme habe sie leicht anheben können. Seine Mutter habe auch schon lange Zeit nicht mehr gesprochen und sei während der letzten 3 Jahre zunehmend teilnahmslos gewesen. Wegen der körperlichen Gebrechen habe sie auch nur noch im Bett gelegen. Er habe zwar zu Beginn ihres Heimaufenthalts mehrfach versucht, sie durch einen Rollstuhl zu mobilisieren; dies sei aber nur schwer möglich gewesen, weshalb er es dann gelassen habe. Der Zeuge FF. gab an, dass seine Mutter seit N23 im HD. untergebracht sei. Seit der Heimunterbringung sei ihr Zustand immer schlechter geworden, wobei sie – auf Nachfrage – an einer schweren Demenz leide. Seit ihrem 90. Geburtstag, also seit N25, würde sie ihn auch nicht mehr erkennen und nicht mehr sprechen. Körperlich sei sie anfangs noch ganz gut drauf gewesen, habe an seinem Arm laufen können. Später sei sie nur noch durch einen Rollstuhl mobilisierbar gewesen; seit etwa 6 Monaten würde sie ausschließlich im Bett liegen. Sie reagiere auch nicht mehr auf seine Besuche, weshalb er glaube, dass sie nicht mehr wisse, wer er sei. Der Zeuge HM., der Ehemann der Geschädigten HM., gab an, dass seine Frau seit einiger Zeit im Heim lebe. Er habe die Pflege zu Hause nicht mehr geschafft, weshalb dies dann anders nicht möglich gewesen sei. Auf Nachfrage gab er an, dass die Unterbringung im HD. N23 erfolgt sei. Seine Frau leide an Demenz und könne seit Jahren weder laufen noch sprechen. Früher habe er sie noch in den Rollstuhl setzen können, das funktioniere aber nicht mehr. Seither liege sie ausschließlich in ihrem Zimmer im Bett. Auf Nachfrage gibt der Zeuge an, dass er vermute, dass sie noch wisse, wer er sei; warum er dies vermute, könne er aber nicht genau sagen. Die Zeugin YO. erläuterte zu dem Zustand ihrer Mutter, der Geschädigten GT., diese sei an Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt. Die Diagnose sei N17 gestellt worden, seit April N23 lebe sie in dem Heim. Zu Beginn ihrer Heimunterbringung habe sie Pflegestufe 1 gehabt, habe damals aber schon kaum mehr gesprochen. Die Krankheit sei dann schnell vorangeschritten; ihre Mutter habe – so erläuterte die Zeugin auf Nachfrage – ihre kognitiven Fähigkeiten schnell eingebüßt und reagiere nur noch auf visuelle Reize. Seit N25 oder N18 spreche sie gar nicht mehr. Die Corona-Zeit, in der ja auch keine Besuche mehr möglich gewesen seien, habe ihre Reaktionsfähigkeiten zusätzlich stark dezimiert. Auf weitere Nachfrage sei ihre Mutter auch seit längerer Zeit ausschließlich bettlägerig. Der sachverständige Zeuge NC. gab zunächst an, dass er Facharzt für Neurologie sei und seit N26 im HD. für die neurologische Untersuchung und Behandlung der Bewohner zuständig sei. Die sechs geschädigten Frauen und deren Krankheitsbilder seien ihm aus seiner Tätigkeit bekannt. Zu den Einzelheiten der dementiellen Erkrankungen der Geschädigten und deren geistigen Zustand im Tatzeitraum befragt, gab NC. an, dass alle Geschädigten in dem Zeitraum N14 bis Mitte N20 bereits an einer stark fortgeschrittenen dementiellen Erkrankung gelitten hätten, die auch bereits zu einem Verlust der kognitiven Fähigkeiten geführt hätten. Auf Nachfrage erläuterte NC., dass die Geschädigten VD., FF., HM. und GT. im genannten Zeitraum aufgrund der Demenz bereits gar nicht mehr sprachfähig gewesen seien. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass die Geschädigte WN. an einer subkortikalen, vaskulären Demenz leide, die im März N13 diagnostiziert worden sei. Diese habe sich in dem Zeitraum der Beschäftigung des Angeklagten aber bereits zu einer schweren dementiellen Erkrankung entwickelt. Sie könne zwar noch einzelne Worte sprechen, sei kognitiv aber nicht mehr in der Lage, den Zusammenhang der Worte zu erkennen und sich geordnet zu äußern. Auf weitere Nachfrage gelte dies auch für die Geschädigte OS., die ebenfalls an einer schnell voranschreitenden vaskulären Demenz leide. Auch sie sei zu validen, zusammenhängenden Worten bereits im Tatzeitraum nicht mehr in der Lage gewesen. NC. ergänzte – auf Nachfrage –, dass beide Frauen aus medizinische, fachneurologischer Sicht zu Beginn des Zeitraumes bereits aufgrund der Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage gewesen seien, einen eigenen Willen zu bilden oder zu äußern. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass Frau VD. und Frau HM. ebenfalls an Demenz erkrankt seien, die in dem genannten Zeitraum schon weit vorangeschritten gewesen sei. Das gelte gleichfalls für Frau FF. und Frau GT.. Beide seien an der besonders schwerverlaufenden Demenzerkrankung vom Typ Alzheimer erkrankt, die in dem Zeitraum bereits mehrjährig vorgelegen habe. Nach seiner fachlichen Einschätzung seien auch diese vier Geschädigten im Zeitraum N14 bis Juli N20 aufgrund der Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, einen eigenen Willen zu bilden oder zu äußern. Dieses gutachterliche Ergebnis erläuterte der Neurologe damit, dass die sechs Betroffenen in diesem Zeitraum sich bereits in der letzten schwersten Phase der kognitiven Degeneration befunden hätten, die auch körperlich jeweils zu einer Immobilität und vollständigen Reaktionslosigkeit geführt habe. Das bedeute nicht nur einen vollständigen Verlust der Sprache, sondern auch, dass die Patientinnen auf äußere Reize und Bedingungen nicht mehr reagieren würden. Aufgrund der degenerativen neurologischen Entwicklung, die den dementiellen Krankheitsbildern vor allem in der letzten Phase der Erkrankung immanent seien, sei aus medizinischer Sicht und nach seinen fachärztlichen Erfahrungen – so NC. – zu folgern, dass die sechs betroffenen Patientinnen im fraglichen Zeitraum weder in der Lage gewesen seien, einen eigenen Willen zu bilden, geschweige denn diesen zu äußern. dd) Die in Ziffer II. A. 1. bis 15. getroffenen objektiven Feststellungen zu den einzelnen sexuellen Handlungen des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten, also zu den Tageschehen im eigentlichen Sinne, gründen, neben den geständigen Angaben des Angeklagten, auf den Aussagen der Zeugen KHK’in TM., UU., KHK AB. und KL. sowie dem verlesenen Auswertebericht Asservate vom 00.00.0000 des KHK AB., Blatt 1-54 des Sonderbandes V. „Auswertebericht“. Die Zeugin KHK‘in TM. bekundete zu dem Ermittlungsverlauf und den ersten Erkenntnissen zu den Tatgeschehen, dass der Angeklagte anlässlich der ersten Durchsuchung des von ihm und seiner Familie bewohnten Hauses in U. noch angegeben habe, dass er den Bewohnerinnen – einschließlich der Geschädigten GT. – nichts getan habe. Er sei aufgrund seiner Erektionsstörungen hierzu auch gar nicht in der Lage gewesen. Nach erster Sichtung bzw. erster Auswertung einiger gesicherter Datenträger sei jedoch bereits aus abgespeicherten Lichtbildern hervorgegangen, dass er sehr wohl sexuelle Handlungen an einzelnen Bewohnerinnen verübt habe. Sie habe deshalb bei der weiteren Durchsuchung der Wohnung der Mutter in der HZ.-straße dem anwesenden Angeklagten – nach Belehrung – vorgehalten, dass seine Angabe, dass er nichts gemacht habe, nicht richtig gewesen sei. Dieser habe dann gesagt, dass er das „alles eigentlich gelöscht habe“ und habe dann geäußert, dass die gelöschten Dateien von den ermittelnden Beamten wohl rekonstruiert werden könnten. Sie seien dann so vorgegangen, so die Zeugin TM. weiter, dass sie durch mehrere Befragungen der Zeugin UU. nach und nach die Identifizierung der einzelnen Geschädigten anhand der verfahrensrelevanten Lichtbilder vorgenommen hätten. Die Zeugin UU. habe anhand der ihr vorgehaltenen Lichtbilder, bei denen es sich um Screenshots aus den einzelnen, von dem Angeklagten angefertigten Videodateien und vereinzelten Lichtbildern gehandelt habe, die Bewohnerinnen identifiziert, wobei sie entweder die Personen erkannt habe oder das jeweilige Mobiliar der einzelnen gefilmten Zimmer der jeweiligen Bewohnerin habe zuordnen können. Dabei seien insgesamt 19 Bewohnerinnen der Einrichtung identifiziert worden, von denen der Angeklagte Aufnahmen gefertigt habe. Jedoch hätten nicht alle Aufnahmen auch sexuelle Handlungen bzw. Darstellungen mit sexuellen Bezügen aufgewiesen. In ähnlicher Weise bekundete auch der Zeuge KHK AB. diesen Ermittlungsverlauf, der dazu u.a. angab, dass sie die Datenträger, die die Bild- und Videodateien enthalten hätten, auf denen die sexuellen Handlungen zu sehen gewesen sein, vor allem bei der Durchsuchung der Wohnung der Mutter aufgefunden hätten. Es sei aus der Erstauswertung der zuvor gesicherten Datenträger aber bereits klar gewesen, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an einzelnen Bewohnerinnen durchgeführt habe. Diese von ihm durchgeführte Auswertung der gesicherten Datenträger hätten teilweise Vorschaubilder zu gefertigten, aber offenbar gelöschten Videodateien und Bildaufnahmen enthalten, anhand derer mit Hilfe der Pflegeleiterin Frau UU. die Identifizierung der Geschädigten habe vorgenommen werden können. Dies bestätigte auch die Zeugin UU., die erläuterte, dass sie anhand der ihr vorgehaltenen Lichtbilder die einzelnen Geschädigten identifiziert habe, wobei sie u.a. die Zimmer der Geschädigten WN., OS., VD., FF., HM. und GT. habe zuordnen können. Der Zeuge KHK AB. schilderte zu den Auswerteergebnissen weiter, dass sich verfahrensrelevantes Bild- und Videomaterial vor allem auf den bei den beiden Durchsuchungen aufgefundenen und gesicherten Datenträgern – einem Tablet Asus, dem Mobiltelefon Xiaomi Redmi Note 9 und dem Notebook NB Packard Bell – befunden hätten, die – aufgrund der gesichteten Nutzungen – offenbar ausschließlich dem Angeklagten zur Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Auf dem Tablet seien die meisten von dem Angeklagten gefertigten Videodateien, die den sexuellen Missbrauch der Geschädigten gezeigt hätten, aufgefunden worden. Diese seien zwar zuvor von dem Angeklagten gelöscht worden, hätten jedoch von ihnen im Rahmen der Aufbereitung größtenteils wiederhergestellt werden können. Sofern gelöschte Videos nicht vollständig rekonstruiert hätten werden können, seien nach der Aufbereitung zumindest einzelne Bilder aus der Videodatei daraus zu erkennen gewesen. Das Mobiltelefon und das Notebook hätten vor allem Vorschaubilder der Videodateien enthalten. Ferner seien Gegenstand der Auswertung Lichtbilder einer Dropbox gewesen, die ebenfalls gesichert und dem Angeklagten habe zugeordnet werden können. Auch diese Aufnahmen hätten zum Teil sexuelle Handlungen des Angeklagten an Bewohnerinnen gezeigt. Der Angeklagte habe ferner die gespeicherten Bilddateien teilweise in Unterordnern archiviert, die zum Beispiel mit dem Titel „Ich ficke meine Omis im Heim“ versehen gewesen seien. Außerdem habe er die Bilder und Videos teilweise mit dem Namen der Geschädigten versehen, die durch die Zeugin UU. entsprechend hätten auch zugeordnet werden können. Mehrere Bilddateien hätten etwa den Namen der Geschädigten „GT.“ enthalten. Zu den konkreten Tatzeitpunkten, gab KHK AB. auf Nachfrage an, dass die verfahrensrelevanten Videodateien zwar mit Zeitstempeln versehen gewesen seien. Zudem hätten einige Dateien auch im Dateinamen, etwa „20230509“, Hinweise auf den möglichen Tatzeitpunkt gegeben. Jedoch würden die Zeitstempel in den Datenträgern stets geändert, sobald ein erneuter Abruf oder eine Veränderung der Datei vorgenommen werde, so dass sich allein aus den Zeitstempeln der konkrete Zeitpunkt einer gefilmten Tat nicht sicher habe ermitteln lassen. Ob die Zahlenfolgen aus den Dateinamen von dem Angeklagten aufgrund des jeweiligen Erstellungsdatums gewählt worden seien, habe sich ebenfalls nicht sicher feststellen lassen. Da auch der Angeklagte in seiner Einlassung keine konkreten Tatzeitpunkte nannte, lediglich den ungefähren Zeitraum des Beginns der Übergriffe („Ende N19/Anfang N22“) angab, hat die Kammer bei den gefilmten Taten, wie sie in Ziffer II. A. 1. bis 14. festgestellt worden sind, keine konkreten Tatzeitpunkte feststellen können, sondern lediglich den sich bereits aus der Anklageschrift ergebenden Tatzeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, dem Beschäftigungszeitraum des Angeklagten im HD., als gesicherte Zeitspanne der jeweiligen Taten festlegen können. Zum konkreten Inhalt der relevanten Bild- und Videodateien gab der Zeuge KHK AB. an, dass es sich um insgesamt 14 oder 15 relevante Videos gehandelt habe; diese hätten sowohl den oralen als auch den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit den Geschädigten gezeigt, wobei die geschädigten Frauen auf den Videos meist deutlich zu erkennen gewesen seien. Er erinnere sich an einen Fall, in dem auf einer Videodatei zu sehen gewesen sei, dass der Angeklagte einer der Geschädigten seinen Penis in den Mund geschoben habe. Ferner sei auf mehreren Videos zu sehen gewesen, wie der Angeklagte zunächst bekleidet in dem Zimmer einer Bewohnerin gestanden habe. Er sei dann aus dem Bild der Kamera gegangen und sei nach einigen Sekunden unbekleidet wieder ins Bild getreten. Es sei auch mehrfach zu sehen gewesen, wie der unbekleidete Angeklagte Bewohnerinnen die Windeln abgenommen habe, die sich teilweise eingekotet hätten. Der Angeklagte habe den Intimbereich dann etwas saubergemacht und danach den Oralverkehr an der jeweiligen Frau durchgeführt. Auf Nachfrage ergänzte der Zeuge KHK AB., dass die Geschädigten die sexuellen Handlungen scheinbar teilnahmslos über sich ergehen lassen hätten. In einem Fall erinnere er sich, dass eine Dame dabei Tränen in den Augen gehabt habe; das sei die Geschädigte gewesen, die das Zimmer unter einem Schrägdach bewohnt habe. Eine andere Geschädigte habe während der vaginalen Penetration ein brummendes Geräusch von sich gegeben, wobei nicht erkennbar gewesen sei, ob dieses eine ablehnende Haltung der Geschädigten demonstriert habe. Ihm sei außerdem noch erinnerlich, dass der Angeklagte bei Durchführung des analen Geschlechtsverkehrs ohne Gleitgel oder andere Hilfsmittel habe eindringen können. Die Feststellungen zu den konkreten sexuellen Handlungen des Angeklagten in den Fällen zu Ziffer II. A. 1. bis 14. hat die Kammer ergänzend dem im allseitigen Einverständnis im Wege des Selbstleseverfahrens verlesenen Auswertebericht Asservate vom 00.00.0000 des KHK AB., Blatt 1-54 des Sonderbandes V. „Auswertebericht“ entnommen, wobei der Zeuge KHK AB. auf Nachfrage die Einzelheiten aus dem gesichteten Bild- und Videomaterial nicht mehr genau erinnern konnte. Hieraus ergab sich das Folgende: (1) Zu dem Tatgeschehen zu Ziff. 1. zum Nachteil der Geschädigten WN. ergab sich aus Ziffer 2.16.11, Blatt 28, 29 des verlesenen Auswerteberichts, dass auf dem Tablet Asus eine etwa 14 minütige Videodatei vorhanden war, die ein dunkles Zimmer zeigte, das nur durch das Licht des Badezimmers erhellt wurde. Die Videodatei zeigt den unbekleideten Angeklagten, der die Bettdecke der Bewohnerin zur Seite legt, wobei die als Frau WN. identifizierte Bewohnerin nur mit einer Unterhose und Stützstrümpfen bekleidet war. Der Angeklagte zieht der Geschädigten die Unterhose aus und reibt an deren unbekleideter Vulva, wobei er mehrfach die Hand wechselt. In diesem Zusammenhang erläuterte der Zeuge KHK AB. ergänzend, dass er mehrere Auswerteberichte erstellt habe und in dem Auswertebericht des Sonderbandes V. zum Teil nicht alle sexuellen Handlungen aufgeführt habe, die sich aus dem ausgewerteten Datenmaterial ergeben habe. Hintergrund sei, dass er sich die Videos und Bilder mehrfach angesehen habe und dabei teilweise unterschiedlich deutlich die einzelnen Handlungen wahrgenommen habe. Nach ergänzender Einlassung des Angeklagten am 7. Hauptverhandlungstag sei in der Anklageschrift zutreffend aufgeführt, dass er in diesem konkreten Fall auch den Finger in die Scheide der Geschädigten eingeführt habe. (2) Zu dem Tatgeschehen zu Ziff. 2. zum Nachteil der Geschädigten OS. ergab sich aus Ziffer 1.9.3. Blatt 5, 6 des verlesenen Auswerteberichts, dass auf dem Mobiltelefon Xiaomi Redmi Note 9 eine Videodatei 3 existent war, die den unbekleideten Angeklagten zeigt, der neben dem Bett der als Frau OS. identifizierten Bewohnerin steht. Im weiteren Verlauf ist zu sehen, wie der Angeklagte an der nur mit einem Oberteil bekleideten Geschädigten den Oralverkehr vollzieht. (3) Das Tatgeschehen zu Ziff. 3. zum Nachteil der Geschädigten OS. ergab sich weitgehend aus Ziffer 1.9.4. Blatt 6 des verlesenen Auswerteberichts, wonach auf dem genannten Mobiltelefon eine teilweise rekonstruierte Videodatei 4 vorhanden war, die die Geschädigte OS. zeigt, die durch die Zeugin UU. anhand der Einrichtungsgegenstände zweifelsfrei identifiziert worden ist. Die Videodatei zeigt den unbekleideten Angeklagten, der vor dem Bett der Geschädigten kniet, die mit einer Decke zugedeckt ist. Der Angeklagte reibt scheinbar an der unbekleideten Scheide der Geschädigten, wobei dies nicht eindeutig zu erkennen ist. Insoweit hat der Angeklagte in seiner ergänzenden Einlassung am 7. Hauptverhandlungstag eingeräumt, dass auch hier der Vorwurf aus der Anklageschrift, dass er – unter der Bettdecke – die unbekleidete Vagina der Geschädigten gestreichelt habe, zutreffend sei. (4) Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen zu Ziff. 4. zum Nachteil der Geschädigten VD. gründen auf Ziffer 2.16.8 Blatt 24-26 des verlesenen Auswerteberichts, der beschreibt, dass auf dem Tablet Asus zwei identische Videodateien 8 und 12 gespeichert waren, die jeweils ein Video zeigen, das 26:24 Minuten Länge hat. Zunächst ist zu sehen, dass der unbekleidete Angeklagte auf dem Nachtisch der später als Geschädigten VD. identifizierten weiblichen Person eine Kamera platziert, wobei die Geschädigte unbekleidet im Bett liegt. Zunächst reibt der Angeklagte mit der rechten Hand an seinem Penis und kniet sich dann vor das Bett. Sodann leckt er für etwa eine Minute an der Scheide der Geschädigten. Nach etwa 3 ½ Minuten stellt er sich vor das Bett, legt sein rechtes Bein auf das Bett und führt etwa eine Minute den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten aus. Danach wischt er ihr den Mund sauber und küsst sie mit einem Zungenkuss. Sodann vollzieht er für etwa eine halbe Minute erneut an ihr den oralen Geschlechtsverkehr. Anschließend führt er seinen Penis in den Mund der Geschädigten ein und führt den oralen Verkehr für etwa zwei Minuten durch. Schließlich ist zu sehen, dass er erneut die Scheide der Geschädigten leckt und diese mit einer Hand reibt, während er mit der anderen Hand an seinem Penis manipuliert. Nach Beendigung dieser sexuellen Handlungen, küsst und streichelt der Angeklagte die Geschädigte VD. am ganzen Körper, bevor er sie wieder mit Windel und Oberteil bekleidet und sie anschließend zudeckt. Dem Auswertebericht ist unter diesem Unterpunkt weiter zu entnehmen, dass das Video 8 in dem Ordner „Omasex im Altenheim“ gespeichert war und beim Abspielen auf dem Kopf steht. Das Video 12 war in dem Ordner „Ich ficke meine Omis im Heim“ gespeichert, wobei die Videodatei den Namen „Wodr, Doris richtig herum 20230509_212818.mp4“ trug. (5) Das Tatgeschehen zu Ziff. 5. zum Nachteil der Geschädigten FF. folgte aus Ziffer 2.16.6 Blatt 22 des verlesenen Auswerteberichts, aus dem sich des Weiteren ergibt, dass auf dem Tablet eine Videodatei 6 befand, mit einem etwa 13 Minuten langen Video. Auf diesem Video ist zu sehen, dass der Angeklagte zunächst sich selbst entkleidet und anschließend die Geschädigte FF., die ebenfalls durch die Zeugin UU. anhand der ihr vorgehaltenen Vorschaubilder identifiziert werden konnte. Die Geschädigte ist lediglich mit einem Oberteil und einer Windel bekleidet. Für etwa eine halbe Minute reibt der Angeklagte sodann mit der linken Hand die entblößte Scheide der Geschädigten und währenddessen mit der rechten Hand an seinem Penis. Anschließend dreht der Angeklagte die Geschädigte quer zum Bett, kniet sich vor sie und leckt ihre Scheide etwa 3 Minuten lang. Ab der Minute 4:20 steht er auf und führt seinen Penis in die Vagina der Geschädigten ein. Sodann vollzieht er für etwa 5 Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Anschließend reibt er für etwa 3 Minuten die Scheide der Geschädigten, während er mit der anderen, der rechten Hand, an seinem Penis manipuliert. Dem Auswertebericht ist unter dem genannten Unterpunkt weiter zu entnehmen, dass die Videodatei ebenfalls in dem Ordner „Omasex im Altenheim“ abgelegt war und mit dem Namen „FF._20230307_012155.mp4“ versehen war. (6) Das Tatgeschehen zu Ziff. 6. zum Nachteil der Geschädigten FF. war nach Ziffer 25.11.2, Blatt 52 des Auswerteberichts, zwei Bilddateien zu entnehmen, die auf der Dropbox und dort in dem Ordner „Cloud-Dropbox – Arbeit“ gespeichert waren. Beide Lichtbilder zeigen den Oralverkehr des Angeklagten mit der als Frau FF. identifizierten Geschädigten, wobei der Angeklagten dieser seinen Penis in den Mund eingeführt hat. Die Geschädigte FF. ist auf beiden Bildern nackt zu sehen. (7) Zu dem Tatgeschehen zu Ziff. 7. zum Nachteil der Geschädigten HM. folgt aus dem verlesenen Auswertebericht Ziffer 2.16.7, Blatt 23, 24, dass auf dem Tablet Asus eine Videodatei 7 vorhanden war mit einer Länge von fast 24 Minuten. Zuerst ist zu sehen, dass der Angeklagte die Kamera am Fußende des Bettes einer Bewohnerin, die als Frau HM. identifiziert werden konnte, aufbaut. Der Angeklagte dreht die zu diesem Zeitpunkt bereits unbekleidete Geschädigte zunächst quer zum Bett und kniet sich vor sie. Sodann leckt er die Scheide der Geschädigten für etwa eine Minute. Anschließend steht er auf und zieht die Geschädigte näher an sich heran. Er führt den Penis in ihre Vagina ein und führt etwa 3 Minuten lang den vaginalen Geschlechtsverkehr durch, bis er sich erneut vor sie kniet und weitere 4 Minuten den oralen Verkehr an ihr vollzieht. Schließlich führt er für mindestens 11 weitere Minuten wieder den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr aus, wobei das Video mit dieser Einstellung endet. Auch diese Videodatei war, wie sich aus dem Auswertebericht ergibt, auf dem Tablet in dem Ordner „Ich ficke meine Omis im Heim“ hinterlegt und hatte den – wahrscheinlich durch das Aufnahmegerät generierten – Dateinamen „VID_20230305_013040.mp4“. (8) Das Tatgeschehen zu Ziff. 8. ergab sich aus Ziffer 2.16.10, Blatt 27, 28 des verlesenen Auswerteberichts, der zu diesem Unterpunkt ein Video 10 beschreibt, das 21:50 Minuten Länge hat. Zu Beginn ist zu sehen, wie der Angeklagte die Kamera aufstellt, wobei er und die Bewohnerin, bei der es sich nach der Identifikation der Frau UU. ebenfalls um die Geschädigte HM. handelt, bekleidet sind. Sodann entkleidet der Angeklagte zunächst die Geschädigte. Er tritt aus dem Sichtfeld der Kamera und erscheint in der Minute 02:10 vollständig nackt wieder im Kamerabild. Des Weiteren ist zu sehen, wie er mit einem Handtuch das Gesäß der Frau HM. abwischt, die offenbar eingekotet hat. Ab etwa der 4. Minute zieht er die Geschädigte quer zum Bett und kniet sich davor. Sodann leckt er für etwa eine Minute die entblößte Scheide der Geschädigten, während er mit einer Hand an seinem Penis manipuliert. Danach steht der Angeklagte auf und führt seinen Penis in die Vagina der Geschädigten HM. ein, an der er sodann ca. 15 Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführt. Hiernach setzt er sich auf das Bett der Geschädigten, beugt sich über ihren Kopf und versucht ihr seinen Penis in den Mund zu schieben, was ihm jedoch nicht gelingt. Schließlich beendet er die Aufnahme. Dem Auswertebericht ist weiter zu entnehmen, dass die Datei in dem Ordner „Omasex im Altenheim“ abgelegt war und den Dateinamen, „VID_20230605_220718.mp4“ trug. (9) Aus Ziffer 2.16.2, Blatt 20 des Auswerteberichts, konnte auch das Tatgeschehen zu Ziff. 9. zum Nachteil der Geschädigten GT. nachvollzogen werden, aus dem sich ergab, dass eine Videodatei 2 mit einer Länge von etwa 13 Minuten auf dem Tablet Asus vorhanden war. Auf dem Video ist eine bereits entkleidete weibliche Person zu sehen, die als Frau GT. identifiziert worden war. Im weiteren Verlauf des Videos ist zu sehen, wie der nur mit einem schwarzen Stringtanga bekleidete Angeklagte das Licht am Nachtisch einschaltet und sodann für etwa 5 Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten vollzieht. Ab der Minute 05:23 beginnt der Angeklagte die Scheide der Geschädigten zu lecken und führt auf diese Weise an ihr den oralen Verkehr für etwa 3 Minuten durch. Schließlich legt er sich wieder auf die Geschädigte, führt seinen Penis in ihre Vagina ein und vollzieht den vaginalen Geschlechtsverkehr erneut etwa 5 Minuten lang, bevor er aus dem Bett aufsteht und das Video beendet. Die Aufnahme war, laut Auswertebericht, in dem Ordner „HiddenCabinet“ auf dem Endgerät gespeichert. (10) Das Tatgeschehen zu Ziff. 10. zum Nachteil der Geschädigten GT. war Ziffer 2.16.3, Blatt 20, 21 des verlesenen Auswerteberichts, zu entnehmen. Daraus ergibt sich eine weitere Videodatei 3 mit einer Länge von 17 Sekunden. Diese zeigt, die als Frau GT. identifizierte Geschädigte, wie sie entkleidet und umgedreht auf dem Bett liegt und der Angeklagte für etwa 10 Sekunden den Analverkehr an ihr ausübt, wobei die Kamera anschließend erst das Gesicht der Geschädigten zeigt und dann mit dem Fokus auf den Beckenbereich geschwenkt wird. Die Datei war, wie es aus dem Auswertebericht hervorgeht, ebenfalls in dem Ordner „HiddenCabinet“ gespeichert. (11) Der Auswertebericht dokumentiert in Ziffer 2.16.4, Blatt 21, ferner, dass auf dem Tablet eine etwa 26-minütige Videodatei 4 vorhanden war, die das Tatgeschehen zu Ziff. 11. wiedergibt. Auf der Videodatei ist zu sehen, dass die als die Geschädigte GT. identifizierte Frau von Anfang an entkleidet ist, während der Angeklagte noch ein Oberteil trägt. Er steht neben dem Bett und reibt die Scheide der Geschädigten mit der linken Hand, mit der rechten Hand reibt er an seinem Penis. Nach etwa einer Minute dreht der Angeklagte die Geschädigte quer zur Matratze und führt seinen Penis in ihre Vagina ein. Nachdem er etwa 7 Minuten lang den Vaginalverkehr ausgeführt hat, leckt er ihre Scheide für etwa 5 Minuten. Sodann führt er erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr aus, der etwa 7 Minuten andauert. Sodann dreht er die Geschädigte auf dem Bett und vollzieht etwa 2 Minuten den Analverkehr. Schließlich legt der Angeklagte die Geschädigte wieder richtig ins Bett und beendet die Aufnahme. Die Datei war, nach dem Auswertebericht, auf dem Tablet in dem Ordner „HiddenCabinet“ hinterlegt. (12) Eines der beiden Tatgeschehen zu Ziff. 12. oder 13. ergibt sich aus Ziffer 2.16.9, Blatt 26, 27 des verlesenen Auswerteberichts, der eine weitere Videodatei 9 beschreibt, die auf dem Tablet gespeichert war. Die Datei mit einer Länge von 12:44 Minuten zeigt eine entkleidete weibliche Person, die aufgrund des Mobiliars des Zimmers durch die Zeugin UU. als die Geschädigte GT. identifiziert worden ist. Für etwa 2 Minuten ist auf der Aufnahme zu sehen, wie der Angeklagte vor dem Bett der Geschädigten stehend den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr ausführt. Da die Lichtverhältnisse der aufgenommenen Umgebung im Übrigen dunkel sind, ist das übrige Geschehen nicht sicher zu erkennen. Dem Auswertebericht ist zu entnehmen, dass die Videodatei in dem Ordner „Omasex im Altenheim“ gespeichert war und den Dateinamen „VID_20230509_0220634“ aufwies. Nachdem der Bericht nur eine Videodatei mit diesem Inhalt beschrieb, hat die Kammer den Angeklagten gefragt, ob es – wie in der Anklageschrift beschrieben – noch ein weiteres Tatgeschehen mit diesem Geschehensverlauf, einschließlich der Anfertigung von Bildaufnahmen, zum Nachteil der Geschädigten GT. gegeben habe. Der Angeklagte hat dies in seiner ergänzenden Einlassung am 7. Hauptverhandlungstag ausdrücklich eingeräumt. (13) Das Tatgeschehen zu Ziff. 14. ergab sich aus Ziffer 25.10.2, Blatt N01 des verlesenen Auswerteberichts, der in diesem Unterpunkt u.a. insgesamt 9 Bildaufnahmen aufführt, die auf der Dropbox gespeichert waren. Auf den Bildern ist zu sehen, wie der Angeklagte an der als Frau GT. identifizierten Geschädigten den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr ausführt (14) Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens, wie die Kammer es in Ziff. II. A.15. festgestellt hat, wird die Einlassung des Angeklagten durch die Angaben des Zeugen KL. gestützt, der von den Ereignissen in der Nacht des 00.00.0000 berichtete, dass er mit dem Angeklagten im Haus FU. zur Nachtschicht eingeteilt gewesen sei. Er sei dann von Herrn GM. gegen 4:00 Uhr morgens angerufen worden, der ihn darum gebeten habe, im EI. auszuhelfen. Zu dieser Zeit habe er bereits 4 Bewohnerinnen versorgt. Er sei dann runter in die erste Etage vorbei an dem Zimmer der Frau GT. gegangen. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt bereits aufgefallen, dass der Pflegewagen des Angeklagten vor der Tür des Zimmers der Frau GT. gestanden habe und dessen Dienstkleidung auf dem Wagen gelegen habe. Er sei dann zunächst rüber in das Haus EI. gegangen und habe dort ausgeholfen. Als er nach etwa einer halben Stunde zurückgekehrt sei ins FU., um in seinen Etagen weiter zu arbeiten, habe er wieder an dem Zimmer von Frau GT. vorbei gemusst. Der Pflegewagen mit der Kleidung des Angeklagten habe dort immer noch gestanden. Zunächst sei er daran vorbei in seine Etage, habe sich aber sehr gewundert, warum die Dienstkleidung auf dem Wagen liege. Eine Weile habe er überlegt und habe sich dann entschlossen, nachzuschauen, was in dem Zimmer der Frau GT. los sei. Auf Nachfrage sei die Pflegelampe außen am Zimmer an gewesen. Er habe die Tür des Zimmers geöffnet, wobei das Zimmer dunkel gewesen sei. Da er draußen im Flur aber das Licht angemacht habe, habe er sehen können, dass der Angeklagte nackt in dem Zimmer vor dem Bett von Frau GT. gestanden habe. Auf Nachfrage gab er an, dass das Nachthemd der Geschädigten hochgezogen gewesen sei und sie unten herum vollständig nackt, also auch ohne Windel, gewesen sei. Der Angeklagte habe einen erigierten Penis gehabt und habe zu diesem Zeitpunkt die Geschädigte bereits zu sich herangezogen gehabt. Er habe sofort das Licht angemacht. Auf Nachfrage führte der Zeuge KL. aus, dass das für ihn sehr eindeutig ausgesehen habe, also als ob der Angeklagte kurz davor gewesen sei, sexuelle Handlungen an der Geschädigten durchzuführen. Pflegeleistungen habe dieser eindeutig nicht ausgeführt; er habe zum Beispiel auch keine Handschuhe getragen. Der Angeklagte habe noch zu ihm gesagt „bitte verrat mich nicht“. Er habe aber dennoch sofort Herrn GM. und am nächsten Tag die Pflegeleiterin und die Verwaltung informiert. Auf Nachfrage fügte der Zeuge hinzu, dass der Angeklagte mitbekommen habe, dass er sofort Herrn GM. informiert habe. ee) Die Feststellungen der Kammer zur inneren Tatseite des Angeklagten hinsichtlich der einzelnen Tatgeschehen folgen ebenfalls aus dessen geständiger Einlassung, die insoweit vor allem durch die aus den objektiven Tatumständen zu ziehenden Schlussfolgerungen gestützt werden. Im Einzelnen: (1) Die Kenntnis des Angeklagten von dem krankheitsbedingten körperlichen und geistigen Zerfallszustand der Geschädigten, insbesondere deren bereits weit vorangeschrittenen Demenzerkrankungen, hat dieser im Rahmen seines Geständnisses zunächst ausdrücklich eingeräumt. Diese folgt zudem aus dem Umstand, dass der Angeklagte, mit bereits mehrjähriger Berufserfahrung als Altenpfleger, den Zustand der geschädigten Frauen im Rahmen seiner Pflegedienste als Pflegefachkraft im HD. mitbekommen haben musste, wobei die sechs Geschädigten zu denjenigen Bewohnerinnen gehörten, die er im Rahmen der stationären Pflege stets und regelmäßig zu versorgen hatte. Er wusste, wie er ebenfalls selbst einräumte, dass die Frauen auch nicht mehr sprachfähig waren bzw. – im Fall der Frau WN. und Frau OS. – zu keinen zusammenhängenden Worten mehr fähig waren. Auch dies musste ihm aus seiner pflegerischen Tätigkeit in der Einrichtung bekannt gewesen sein. Aufgrund der ihm bekannten degenerativen Zustände der betroffenen Frauen, muss er es überdies für zumindest möglich gehalten und gleichwohl billigend in Kauf genommen haben, dass die Geschädigten infolge ihrer schweren Demenz nicht nur einen entsprechenden Willen nicht mehr äußern konnten, sondern diesen auch gar nicht mehr bilden konnten. Obgleich der Angeklagte in einem an seine Ehefrau gerichteten Brief vom 00.00.0000, der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, Andeutungen dahingehend gemacht hatte, dass die betroffenen Frauen selbst die sexuellen Handlungen gewollt und auch genossen hätten, hat er von diesen Überlegungen im Rahmen seiner Einlassung ausdrücklich Abstand genommen. In seiner späteren Einlassung vom 00.00.0000 hat er angegeben, für sein Handeln Verantwortung übernehmen zu wollen und dass ihm im Rahmen der Untersuchungshaft klargeworden sei, welches Leid er über die Geschädigten gebracht habe. Er hat gerade nicht davon gesprochen, dass die Geschädigten einen entsprechenden Willen kundgetan oder ein Verhalten gezeigt hätten, dass ihn zu der Annahme verleitet habe, in deren Interesse zu handeln. Der Angeklagte hat überdies eingeräumt, dass er sich sein Handeln zuvor schöngeredet habe, wie er dies offenbar auch in dem an seine Frau gerichteten Brief getan hat. Durch diese Einlassung ist insoweit deutlich geworden, dass er selbst im Tatzeitraum nicht ernsthaft von einem entsprechenden Willen der Geschädigten ausgegangen ist. Dafür spricht zudem, dass er sich weiter dahingehend eingelassen hat, dass er die Geschädigten ausgewählt habe, weil er gewusst habe, dass diese nichts sagen könnten, ihn also nicht verraten könnten. Wäre er ernsthaft davon ausgegangen, dass die Geschädigten seine Handlungen gebilligt hätten, hätte er bereits deshalb eine Offenbarung durch diese nicht fürchten müssen. (2) Dass der Angeklagte den willensbildungs- und willensäußerungsunfähigen Zustand der Bewohnerinnen einerseits und andererseits die im Rahmen der sich ihm durch seine Alleinverantwortlichkeit für die Pflege und Fürsorge der Geschädigten im Rahmen seiner Nachtdienste bietenden Möglichkeiten bewusst für sich als Gelegenheit begriff, um die sexuellen Übergriffe an den Geschädigten auszuführen, hatte dieser ebenfalls ausdrücklich in seiner Einlassung am 2. Hauptverhandlungstag gestanden. Dies folgte zugleich aber auch aus den weiteren festgestellten Umständen der Tatgeschehen. Dass er sich bewusst willensunfähige Opfer aussuchte, folgt daraus, dass bei allen sechs Geschädigten ein ähnlich degenerierter Zustand gegeben war, der auch ihre Äußerungsfähigkeiten betraf, wobei in der Einrichtung HD. und unter den von dem Angeklagten zu versorgenden Bewohnern und Bewohnerinnen auch solche waren, wie die Zeugin UU. in ihrer Aussage erläuterte, die sehr wohl noch zu zusammenhängenden Bekundungen und zur Gegenwehr in der Lage gewesen wären. Das zeigt, dass der Angeklagte bewusst die Auswahl seiner Opfer von deren krankheitsbedingten Unfähigkeiten abhängig machte. Außerdem ist zu sehen, dass er zu Beginn des Auslebens seiner neu entdeckten sexuellen Präferenz offenbar noch „unvorsichtiger“ agierte, da es – wie die Zeuginnen IP. und UU. angaben – durchaus zu Beschwerden von Bewohnerinnen gekommen war, dass der Angeklagte sich bei seinen Diensten teilweise unbekleidet oder unangemessen gekleidet gezeigt habe. Der Angeklagte hatte also, als er sein Verhalten allmählich steigerte, bereits die Erfahrung gemacht, dass das Ausleben seiner sexuellen Bedarfe die Gefahr barg, dass Bewohnerinnen mit einem besseren Pflegezustand ihn verraten könnten. Mithin war die konkrete Auswahl der Geschädigten im willensunfähigen Zustand bei der Ausführung deutlich übergriffigerer Handlungen aus seiner Tätersicht die folgerichtige Konsequenz. Dass der Angeklagte des Weiteren das durch die ihm obliegende Pflegetätigkeit entstehende Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten zu ihm gleichsam bewusst dazu missbrauchte, um die sexuellen Handlungen an diesen auszuführen, ergibt sich vor allem bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände seines Dienstverhältnisses. Die ihm übertragenen Pflege- und Fürsorgeleistungen beinhalteten u.a. intime Handlungen an den Bewohnerinnen, wie bei Bedarf das Waschen des Intimbereichs der Betroffenen und die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien. Wie die Zeugin IP. weiter ausführte, nutzte der Angeklagte bei mindestens einer Gelegenheit dies auch als Ausrede für seine nur spärliche Bekleidung, da er – darauf angesprochen – ihr gegenüber angegeben habe, dass er seine Hose habe entsorgen müssen, nachdem diese durch das Erbrochene einer Bewohnerin verschmutzt worden sei. Er nutzte mithin die im Zusammenhang der Pflege stehenden üblichen Begebenheiten, um sein unangemessenes Verhalten zu rechtfertigen, was auf ein gezieltes Nutzen der ihm übertragenen Pflichten hindeutet. Überdies ist zu betrachten, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Nachtschichten allein für die ihm zur Pflege überantworteten Personen verantwortlich war. Anders als in der Tagesschicht, in der mehrere Personen die Pflegeleistungen in den Etagen übernahmen und auch Besucher der Bewohner in den Räumlichkeiten anwesend waren, war der Angeklagte während seiner Nachtschichten für die Versorgung des räumlich aufgeteilten Bereichs allein verantwortlich. Er hatte, wie er selbst zugab, das Entdecktwerden durch andere Pflegekräfte aufgrund der Aufteilung kaum zu befürchten. Die Kammer kann dahingestellt lassen, ob der Angeklagte sich deshalb bewusst jeweils zur Nachtschicht einteilen ließ. Die in diesem Zusammenhang entstehende „günstige Gelegenheit“ wurde jedenfalls von ihm umfangreich genutzt, um die sexuellen Handlungen unbemerkt durchzuführen, wobei dies zusätzlich dadurch ermöglicht wurde, dass die willensunfähigen Betroffenen Einzelzimmer bewohnten oder zumindest keine Mitbewohner hatten, wie Frau XV. im Fall der Frau GT., die ihn hätten verraten können. (3) Dass der Angeklagte bei Ausführung der Taten bewusst und gewollt von den Geschädigten Bild- und Videoaufnahmen in den geschützten Räumlichkeiten ihrer Pflegezimmer fertigte, die aufgrund der Darstellung ihrer Intimbereiche und der sexuell erniedrigenden Handlungen in besonderem Maße ihre Persönlichkeitsrechte verletzten, ergab sich ebenso nicht nur aus seiner auch insoweit geständigen Einlassung, sondern folgt zugleich aus den Umständen der von ihm schlüssig geschilderten Motivation, die Aufnahmen zur späteren sexuellen Befriedigung nutzen zu können. (4)Soweit die Kammer bei dem Tatgeschehen zu Ziffer II. A. 15. festgestellt hat, dass der Angeklagte den Tatentschluss zur vaginalen Penetration der Geschädigten GT. getroffen hatte, ergab sich auch dies zunächst daraus, dass er in seiner Einlassung vom 00.00.0000 die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten, einschließlich dieses Falles, uneingeschränkt eingeräumt hatte. Aber auch die Folgerungen, die sich aus den objektiv festgestellten Tatumständen ergeben, lassen keinen anderen Schluss diesbezüglich zu. Der Angeklagte hatte sich bei dem Entdecktwerden durch den Zeugen KL. in einer für den Zeugen, aber auch für die Kammer, unmissverständlichen Lage befunden. Zum einen hatte er die am Unterkörper unbekleidete Geschädigte GT. auf dem Bett liegend zu sich herangezogen und war selber unbekleidet. In dieselbe Position hatte er die Geschädigte sowie auch die anderen Geschädigten jedes Mal kurz vor einer vaginalen Penetration verbracht, weshalb es schon deshalb naheliegt, dass er (erneut) die vaginale Penetration durchführen wollte. Wie der Zeuge KL. bekundete, hatte der Angeklagte dabei auch ein erigiertes Glied, so dass ein Eindringen in die Vagina der Geschädigten unmittelbar möglich gewesen wäre und - wie es die Kammer festgestellt hat – auch bevorstand. Die Vorstellung des Angeklagten, dass er aufgrund des Bemerkens des Zeugen KL. und dessen Weitergabe an den Kollegen GM., seine Tat nicht mehr ausführen konnte, da er damit rechnete hieran gehindert zu werden (Rücktrittshorizont), ergibt sich vor allem aus der Gesamtschau der festgestellten Tatumstände. Da der Angeklagte durch die Weitergabe des Vorfalles an den Kollegen GM. sich sicher sein konnte, dass der Zeuge KL. nicht – wie der Angeklagte erflehte – nichts verraten würde, muss ihm zu diesem Zeitpunkt bewusstgeworden sein, dass jegliches weitere Zugreifen seinerseits auf die Geschädigten und andere Bewohnerinnen hiermit beendet waren und jeglicher weiterer Versuch aktiv, ggf. auch körperlich durch die anwesenden Pflegekräfte unterbunden worden wäre. Insoweit muss der Angeklagte sein Vorhaben, die Geschädigte ein weiteres Mal vaginal zu penetrieren, vor dem Hintergrund der Erkenntnis aufgegeben haben, dass er dies nicht mehr hätte durchführen können. ff) Insoweit waren die Erkenntnisse der Beweisaufnahme mit dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten in allen Aspekten in Einklang zu bringen. Die Aussagen der Zeugen waren dabei auch selbst glaubhaft: Zunächst waren die Angaben der Zeugin E. insgesamt glaubhaft. Die Zeugin war in ihrem Aussageverhalten offen. Sie hat bereitwillig und ausführlich über die intimen Probleme ihrer Ehe gesprochen. Zwar war die Zeugin gegenüber dem Angeklagten durchaus negativ eingestellt; sie bekundete in diesem Zusammenhang, dass es ihr und dem gemeinsamen Sohn O. seit Bekanntwerden der Vorwürfe im hiesigen Verfahren sehr schlecht gehe, sie habe ihren Mann verloren, wolle keinen Kontakt mehr zu diesem, habe die Scheidung eingereicht und müsse auch das gemeinsame Haus verkaufen, da sie dieses als Alleinverdienerin und Alleinerziehende, die sich auch um ihre pflegebedürftigen Eltern kümmern müsse, nicht mehr halten könne. Gleichwohl waren die Angaben der Zeugin in sich schlüssig und enthielten keine Mehrbelastungstendenzen. Ihre Angaben wiesen hinsichtlich der Tatgeschehen im engeren Sinne im Grunde überhaupt keine Belastungen aus, da sie zu den eigentlichen Taten – mangels Wahrnehmung – keine Angaben machen konnte. Hinzu kommt, dass sich die Schilderungen der Zeugin E. nicht nur mit der Einlassung des Angeklagten, sondern auch in einzelnen Aspekten, wie den Erektionsstörungen und der „Pornosucht“ ihres Mannes, mit den durch die Zeugen KHK’in TM., RBr JO. und RBe IG. bekundeten Ermittlungsergebnissen decken. Auch die Angaben dieser Ermittlungsbeamten waren dabei glaubhaft, ihre Bekundungen waren detailreich, in sich widerspruchsfrei und sachlich neutral, zumal sie als Ermittlungsbeamten keine ersichtliche Belastungsmotivation gegenüber dem Angeklagten hatten. Zudem stimmten ihre Aussagen hinsichtlich dieser Ermittlungsergebnisse inhaltlich überein. Dies gilt ebenso für die Aussage des Auswertebeamten KHK AB., dessen Angaben einerseits den Darstellungen des Ermittlungsverlaufs durch die Zeugin KHK’in TM. entsprachen, andererseits aber auch mit dem Inhalt des verlesenen Auswerteberichts in Einklang zu bringen waren. Die Aussage des Zeugen KHK AB. war hinsichtlich der Erkenntnisse aus der Auswertung der gesicherten Datenträger ebenso detailreich und nachvollziehbar, wobei der Zeuge auch Erinnerungslücken hinsichtlich der einzelnen Video- und Bilddarstellungen preisgab. Diese Erinnerungslücken waren angesichts des großen Umfangs des durch ihn gesichteten Bildmaterials und der Gleichförmigkeit der bebilderten Geschehensverläufe für die Kammer verständlich. Dabei waren dem Zeugen einzelne Aspekte – wie Tränen im Gesicht einer Geschädigten, das Einführen des Penis in den Mund einer Geschädigten oder der Oralverkehr des Angeklagten, obwohl sich die Geschädigte eingekotet hatte – auch nachvollziehbarer Weise noch in guter Erinnerung, da es sich für ihn um besonders eindrückliche Umstände handelte. Auch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Arbeitskollegen des Angeklagten VF. UU. und KL. waren glaubhaft. Die Bekundungen der drei Zeugen waren detailliert, in sich schlüssig und deckten sich, soweit sie sich überschneidende Umstände schilderten. So waren die Angaben der Zeuginnen UU. und IP. hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten im Vortatzeitraum und der Beschwerden einiger Bewohnerinnen in Einklang zu bringen. Alle drei Zeugen sprachen auch davon, dass der Angeklagte des Öfteren mit nackten Füßen gearbeitet habe, wobei seine Nägel lackiert gewesen seien. Dieser Umstand passt außerdem zu dem von dem Angeklagten beschriebenen Fußfetischismus und betraf im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Taten lediglich ein unbedeutendes Randgeschehen. Auch wenn die Zeugen IP. und KL. einräumten, dass sie keine großen Sympathien gegenüber dem Angeklagten gehabt hätten, waren ihre Aussagen nicht geprägt von Belastungsaspekten und darüberhinausgehende besondere Motive für eine Falschbelastung waren ebenfalls nicht zu erblicken. Glaubhaft waren auch die Ausführungen der als Zeugen vernommenen Angehörigen bzw. Betreuer der Geschädigten, der Zeugen ZS., OA., VD., FF., HM. und YO.. Sie schilderten den Zustand der Geschädigten und deren Gesundheitszustand ausführlich, plausibel und deckten sich insoweit ferner mit den Angaben der Zeugen UU. und NC.. Auch wenn die Zeugen aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses teilweise durchaus ein nachvollziehbares Belastungsinteresse gegenüber dem Angeklagten hatten, enthielten die Aussagen keine besonderen belastenden Elemente, da sie lediglich den Zustand der Geschädigten im Tatzeitraum beschreiben und keine Angaben zu den eigentlichen Tatgeschehen machen konnten. Schließlich waren auch die Angaben des NC. für die Kammer überzeugend, soweit dieser Angaben zu dem gesundheitlichen Zustand und gutachterliche Ausführungen zu dem Unvermögen der Geschädigten, einen eigenen Willen zu bilden oder zu äußern, aus medizinischer Sicht gemacht hat. NC. konnte als behandelnder Neurologe der Geschädigten die zur Tatzeit virulente Diagnostik beschreiben, konnte aber auch mit der erforderlichen Fachkunde ausgestattet, seine diesbezüglichen medizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erläutern. Auch seine Angaben enthielten mit Blick darauf, dass er nichts zu den eigentlichen Tatgeschehen beitragen konnte, keine Belastungstendenzen, wobei auch ein Belastungsmotiv für die Kammer nicht erkennbar war. c) Die in Ziffer II. B. getroffenen Feststellungen der Kammer dazu, dass der Angeklagte bei der jeweiligen Tatbegehung weder schuldunfähig, noch erheblich vermindert schuldfähig gewesen ist, beruht vor allem auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen ZH. – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – in der Hauptverhandlung, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt. aa) Der Sachverständige hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten in der Hauptverhandlung im Ergebnis ausgeführt, dass die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der Tatbegehung weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt gewesen sei. Grundlage des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen waren die Kenntnis der Verfahrensakte, einschließlich des durch die Ehefrau zur Akte gereichten Briefs des Angeklagten vom 00.00.0000 sowie des Sonderbandes „Patientenakte“ des Angeklagten aus der Klinik in L., und der durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse. Dabei stand der Angeklagte einer persönlichen Exploration durch den Sachverständigen nicht zur Verfügung. (1) Diagnostisch sei bei dem Angeklagten, so der Sachverständige VN., wie er es in seinem vorbereitend schriftlichen Gutachten vom 00.00.0000 bereits ausgeführt habe, wohl am ehesten von einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz, ICD 10 F 65.8, im Sinne einer Gerontophilie bzw. Graophilie auszugehen, da wiederholt auftretende und intensive sexuelle Impulse und Fantasien gegeben seien, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände und Aktivitäten beziehen würden, der Angeklagte im Sinne dieser Impulse gehandelt habe und die Präferenz mindestens für sechs Monate bestanden habe. Dabei sei – mangels einer Exploration – nicht abschließend gutachterlich feststellbar, ob diese deviante Sexualorientierung sich als stabile oder eher als krisenhafte Störung etabliert habe. Den Tatumständen sowie den sie umgebenden Hintergründen, wie sie von dem Angeklagten und seiner Ehefrau beschrieben worden seien, seien sowohl Anhaltspunkte für eine manifeste Prägung, aber auch für eine krisenbedingte Verhaltensentwicklung zu entnehmen. So würden sich vor allem in den rechtfertigenden Aspekten des Briefes an seine Ehefrau vom 00.00.0000, in dem er u.a. sein Verhalten damit gerechtfertigt habe, dass die betroffenen Bewohnerinnen die sexuellen Handlungen gewollt hätten und davon profitiert hätten, nazistische Persönlichkeitsaspekte und realitätsverkennende Allmachtsfantasien finden lassen. Diese Äußerungen könnten aus fachpsychiatrischer Sicht durchaus auf eine problematische Persönlichkeitsstruktur hindeuten. Für eine krisenhafte Verhaltensstruktur bei der Begehung der Taten würde hingegen die sich kurz vor den Taten entwickelnde Krise des Angeklagten sprechen, der sich in einer depressiven Episode befunden habe und schwerwiegende Probleme in seiner Partnerschaft mit der Zeugin E. gehabt habe. Bei der diagnostischen Einordnung der Persönlichkeit des Angeklagten sei zudem zu sehen, dass Herr I. vier von sechs Kriterien einer hypersexuellen Störung erfülle. Er habe einen exzessiven Zeitbedarf für die Beschäftigung mit seinen sexuellen Fantasien und der Planung ihrer Umsetzung gehabt und sich wiederholt mit seinen sexuellen Fantasien und Impulsen als Reaktion auf disphorische Gefühlszustände und belastende Lebensereignisse beschäftigt. Zudem habe er wiederholt erfolglos versucht, seine sexuellen Fantasien und Impulse zu kontrollieren und zu reduzieren, etwa durch den Konsum von Pornographie. Die weiteren Kriterien eines besonders riskanten Auslebens seiner Fantasien und ein klinisch bedeutsamer Leidensdruck, der sich in seinem sonstigen sozialen Leben geäußert habe, seien hingegen nicht gegeben. In der Typologie der Sexualstraftäter lasse sich der Angeklagte überdies als sexualisiert motivierter Täter beschreiben. Die übrigen Kategorien eines opportunistisch handelnden, durchdringend wütenden oder rachsüchtig handelnden Sexualstraftäters würden mangels gewalttätiger und besonders erniedrigender Verhaltensweisen des Angeklagten bei seinen Taten entfallen. Insoweit sei bei ihm allerdings auch keine gerontophile Strömung des ausschließlichen Typus zu konstatieren, da er stets auch die partnerschaftliche Sexualität zu seiner etwa gleichaltrigen Ehefrau als befriedigend angesehen habe. Gestützt werde dies zudem dadurch, dass der Angeklagte, wie er es selber beschrieben habe und sich nach den Ermittlungserkenntnissen verifizieren lasse, alle Arten der Pornographie konsumiert habe, u.a. auch Kinderpornographie und Tierpornographie. Auffällig sei lediglich, dass sich seine sexuellen Interessen überwiegend auf das weibliche Geschlecht konzentriert hätten, was sich vor allem aus der Wahl der ausschließlich weiblichen Opfer ergebe. Darüber hinaus sei ein bereits langjährig bestehender Fußfetischismus nach ICD 10 F 65.0 bei dem Angeklagten zu diagnostizieren, der im Zusammenhang mit den hier begangenen Sexualstraftaten allerdings nur als Randgeschehen Bedeutung erlangt habe. Aufgrund der von dem Angeklagten beschriebenen vortatzeitlichen Verstimmungen und während seines stationären Klinikaufenthalts in der Klinik in L. gezeigten schweren depressiven Symptomatik sei zudem eine rezidivierende depressive Störung nach ICD 10 F 33 gutachterlich feststellbar. Schließlich sei anhand des Lebenslaufs des Angeklagten im Hinblick auf die mehrfach abgebrochenen Studiengänge sowie anhand der fachärztlichen Beschreibungen aus dem Klinikum in L. die Symptomatik einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung, ICD 10 F 90.0, bei dem Angeklagten gegeben. Ungeachtet der dargestellten Diagnostik lasse sich aber insgesamt eine kombinierte oder spezifische Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten nicht beschreiben. Hierzu sei, so VN., aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine sich in seiner Persönlichkeit dauerhaft äußernde und relevante Dissozialität oder Psychopathie zu fordern, die sich bei dem Angeklagten nicht gezeigt habe. Insbesondere bestünden außerhalb der Sexualität keine relevanten Auffälligkeiten in seiner Lebensführung. Das bedeute, es würden sich in dem Werdegang des Angeklagten keine, seit seiner frühen Jugend bestehenden Verhaltensauffälligkeiten aus den Bereichen der Affektivität, des Antriebs, der Impulskontrolle, des Wahrnehmens und Denkens sowie in den zwischenmenschlichen Beziehungen finden. Im Gegenteil, abgesehen von den hier in Rede stehenden Tathandlungen, habe der Angeklagte bislang ein straffreies und eher durchschnittliches Leben als Familienvater geführt, der einer geregelten Arbeit nachgeht und zu normalen freundschaftlichen Beziehung in der Lage gewesen sei. Insoweit würden sich auch keine andauernden und gleichförmigen, tiefgreifenden, schablonenhaften Verhaltensmuster erkennen lassen, die zu einem subjektiven Leidensdruck geführt hätten. VN. erläuterte dazu weiter, dass die hier in Rede stehenden Tatgeschehen vielmehr Ausdruck der ängstlich-vermeidenden und selbstunsicher-dependenten Persönlichkeitszüge des Angeklagten gewesen seien, die er bei dem massiven Auftreten depressiver Symptome narzisstisch zu kompensieren versucht habe. Die Taten seien damit also eher Ausdruck und der Versuch einer Kompensation der krisenhaften Zuspitzung seiner Lebenswirklichkeit gewesen. Über die beschriebene Störungsdiagnostik hinaus hätten sich keine Hinweise auf eine Psychose irgendeiner Art bei dem Angeklagten finden lassen; es liege keine körperlich begründbare oder endogene – also affektgeleitete oder schizophrene – Psychose vor. Ferner seien keine körperlichen Abhängigkeiten oder genetisch bedingten Erkrankungen gegeben. (2) Hinsichtlich der zu beantwortenden Beweisfrage der bestehenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten sei aus fachpsychiatrischer Sicht zunächst zu konstatieren, dass der Angeklagte keines der nach § 20 StGB zu fordernden Eingangsmerkmale erfülle. Eine krankhafte seelische Störung sei mit dem Ausschluss einer psychotischen Erscheinungsform zu verneinen. Angesichts des eingeschliffenen repetitiven Tatmusters des Angeklagten sei auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sicher auszuschließen, ebenso wie eine Intelligenzminderung, die mit Blick auf die schulischen und ausbildungsmäßig eher (über-)durchschnittlichen Leistungen des Angeklagten genauso fernliegend erscheine. Schließlich sei auch das vierte Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Ergebnis abzulehnen. Hierfür seien aus psychiatrischer Sicht funktionelle Abnormitäten des Seelenlebens zu fordern, die die psychosoziale Funktionsfähigkeit des Angeklagten nicht nur im Zeitraum seiner Delinquenz, sondern auch im Vorfeld erheblich beeinflusst haben müssten. Die Störungen müssten dabei, so der Sachverständige, einen derart schweren Ausprägungsgrad erreicht haben, dass diese einer genuinen chronischen psychischen Erkrankung gleichzusetzen seien. Hinsichtlich des bei dem Angeklagten grundsätzlich bestehenden psychosozialen Funktionsniveaus und der alltagspraktischen Fertigkeiten sei diese Ausprägung der vorhandenen Störungen nicht gegeben. Die Auffälligkeiten in seinem Persönlichkeitsgefüge hätten auch nicht den Schweregrad erreicht, dass diese seine Lebensführung predeterminiert hätten. Der Angeklagte sei vielmehr durchgehend sozial eingebunden und befähigt gewesen, eigenes Verhalten zu reflektieren und Bedürfnisse aufzuschieben. Seine Verhaltensweisen würden keine schwerwiegenden persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten oder die massive Einengung der Denk- und Handlungsstrukturen aufweisen. Insbesondere habe seine sexuelle Devianz bislang nicht den zu fordernden handlungsleitenden und den Alltag bestimmenden Faktor eingenommen, der für die Bejahung des vierten Eingangsmerkmals aus gutachterlicher Sicht erforderlich sei. Es würden sich dementsprechend keine sicheren Befunde einer schweren anderen seelischen Störung finden lassen. Selbst wenn diese hier einmal unterstellt würde, sei aus sachverständiger Sicht eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Ergebnis zu verneinen. Der Angeklagte sei bei der Durchführung seiner Taten stets planend und verdeckend vorgegangen. Hieraus lasse sich einerseits erkennen, dass er stets in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten zu erkennen. Andererseits folge hieraus auch, dass der Angeklagte bei der jeweiligen Tatbegehung in der Lage gewesen sei, sein Handeln zu steuern. Er habe bei den Taten zudem strukturiert und geordnet gehandelt, habe zum Beispiel die Kamera günstig platzieren müssen und sei bei Misslingen einer sexuellen Handlung, wie dem missglückten Versuch, seinen Penis in den Mund der Geschädigten einzuführen, befähigt gewesen, sein Vorhaben zu beenden und sein Handeln daran auszurichten. bb) Den Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen, der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als zuverlässiger und qualifizierter psychiatrischer Sachverständiger bekannt ist und der seine gutachterlichen Ergebnisse auf Grundlage zutreffender Anknüpfungstatsachen und hinreichender Erkenntnisquellen begründet hat, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Nach Überzeugung der Kammer liegt bei dem Angeklagten eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Gerontophilie vor, die allerdings in ihrer Entwicklung und ihrem Ausprägungsgrad nicht das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals gemäß § 20 StGB erreicht hat. Erforderlich wäre, dass die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und die gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen. Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er nicht die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. zu den Kriterien: BGH, Beschluss vom 10.10.2000 - 1 StR 420/00, NStZ N06, 243; BGH, Beschluss vom 10.11.N17 - 3 StR 407/15, NStZ N23, 144, 145 mwN; BGH, Beschluss vom 25.10.N24 – 1 StR 395/17, BeckRS N24, 134796 Rn. 10, 11, beck-online; BGH, Beschluss vom 10.01.N18- 1 StR 574/18, NStZ-RR N18, 168; BGH, Urteil vom 06.05.N19 – 3 StR 350/20, BeckRS N19, 17369 Rn. 17). Auch aus Sicht der Kammer lässt sich eine derart persönlichkeitsverändernde Entwicklung des Angeklagten aufgrund seiner sexuellen devianten Störung nicht finden. Der Angeklagte I. war im gesamten Tatzeitraum in der Lage, sein sozial-geordnetes Leben und seinen strukturierten Alltag als Familienvater und Berufstätiger aufrecht zu erhalten. Zwar lässt sich im Verlauf der sexuellen Übergriffe des Angeklagten eine Steigerung seiner sexuellen Triebhaftigkeit nicht sicher ausschließen, da die konkreten Tatzeitpunkte und damit auch die Reihenfolge der Taten nicht sicher feststellbar waren. Ferner hat der Angeklagte durchaus eine Steigerung seiner Verhaltensweisen in seiner Einlassung zur Sache geschildert, da er angab, seine sexuellen Triebe zunächst durch seine Bekleidung bei den Nachtdiensten, dann durch Streicheln einiger Bewohnerinnen und später durch konkrete sexuelle Handlungen gegenüber den Geschädigten ausgelebt zu haben. Wie er jedoch ebenfalls glaubhaft angab, hing diese Steigerung mit einem vorsichtigen Austesten der ihm sich bietenden Möglichkeiten zusammen und stellt kein ausschließlich triebgesteuertes Handeln dar, dessen Steigerungsursache allein in einer fehlenden Impulskontrolle zu finden ist. Vielmehr deutet das strategische Austesten darauf hin, dass hier handlungsleitend nicht eine gedankliche Einengung auf das Ausleben seiner sexuellen Devianz gewesen ist, sondern strukturiertes Verhalten mit einem geordneten Handlungsbewusstsein. Wie der Sachverständige hat auch die Kammer – ungeachtet des Vorliegens eines Eingangsmerkmals – keinen Zweifel daran, dass bei der jeweiligen Tatbegehung weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war, noch seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben war. Der Angeklagte hat selbst offen und glaubhaft eingeräumt, die ganze Zeit über gewusst zu haben, dass er etwas Unrechtes tut. Angesichts des planmäßig verdeckenden Handelns des Angeklagten, steht seine Einsichtsfähigkeit, wie bei den meisten Sexualstraftaten, hier nicht in Rede. Hinzu kommt, dass der Angeklagte beispielsweise durch die Ausrede, die er in einem Fall hinsichtlich seines unangemessenen Bekleidungszustands gegenüber der Zeugin IP. äußerte (er habe seine Hose ausziehen müssen, weil diese durch Erbrochenes beschmutzt gewesen sei), gezeigt hat, dass er selbst davon ausging, sein Verhalten rechtfertigen zu müssen. Mithin muss ihm auch bereits zu dieser Zeit klar gewesen sein, dass diese Verhaltensweisen nicht der Norm entsprachen. Angesichts des Umstands, dass die Tatgeschehen durch zahlreiche durchdachte, strukturierte Handlungen des Angeklagten gekennzeichnet waren, ist auch der volle Erhalt seiner Steuerungsfähigkeit belegt. Der Angeklagte musste nicht nur die Kamera jeweils positionieren und bedienen, er musste die Geschädigten auch entkleiden, teilweise umlagern und saubermachen, um die jeweilige sexuelle Handlung an ihnen ausführen zu können. Ebenso musste er sie wieder anziehen, damit nach Beendigung seiner Schicht niemandem etwas auffallen würde. Schließlich musste er auch die konkreten Opfer nach deren geistigem Zustand und deren Unfähigkeit auswählen, keinen eigenen Willen bilden und äußern zu können. Die Gesamtschau dieser planerischen Aspekte der Tatgeschehen belegen deutlich den Erhalt seiner Steuerungsfähigkeit während der jeweiligen Tatausführung. Im Ergebnis lagen nach Überzeugung der Kammer demnach weder die Voraussetzungen des § 20 StGB, noch die des § 21 StGB bei der Begehung der Taten 1. bis 15. vor. d)Die in Ziffer II. C. getroffenen Feststellungen der Kammer zum Tatnachgeschehen, die über die geständige Einlassung des Angeklagten hinausgehen, beruhen auf den Angaben der Zeugen YO., UU., KHK AB. und RBe IG. sowie auf den weiteren Inhalten des verlesenen Auswerteberichts Asservate vom 00.00.0000 des KHK AB., Blatt 1-54 des Sonderbandes V. „Auswertebericht“. Die Zeugin YO. berichtete auf Nachfrage, dass sie am 00.00.0000 von jemandem angerufen worden sei, der behauptet habe, dass ein Pfleger zum Nachteil ihrer Mutter im Heim sexuell übergriffig geworden sei. Der Anrufer habe seinen Namen nicht nennen wollen. Sie sei noch am selben Tag zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Die Zeugin UU. gab an, dass ihr und der Leitung des TB. der Vorfall vom 00.00.0000 am nächsten Tag, also dem 00.00.0000, berichtete worden sei. Auf Nachfrage gab sie an, dass der Zeuge KL. ihr dies mitgeteilt habe, der dann von der Heimleitung und ihr am nächsten Tag dazu genauer befragt worden sei. Die Zeugin ergänzte dazu, dass sie dem Angeklagten noch am 00.00.00000 mitgeteilt hätten, dass er zur nächsten Nachtschicht, die an diesem Tag gewesen sei, nicht mehr erscheinen brauche. Sie selbst habe dann seine Schicht übernommen. Die Einrichtung habe dann, in Absprache mit dem Einrichtungsträger, eine sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Angeklagten ausgesprochen. Die Zeugen RBe IG. und KHK AB. gaben an, dass im Rahmen der Auswertung der Datenträger weiter festgestellt worden sei, dass der Angeklagte nach der Aufdeckung durch den Zeugen KL. im Internet Nachforschungen betrieben habe, ob er über ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des sexuellen Übergriffs auf die Geschädigte GT. informiert werden müsse und ihn dies hindere, sich bei andere Pflegeeinrichtungen zu bewerben. Ferner habe sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergeben, dass der Angeklagte sich unmittelbar nach der Kündigung dann tatsächlich auch bei weiteren Pflegeeinrichtungen beworben habe. Der Zeuge KHK AB. ergänzte dazu weiter, dass der Angeklagte am Tag seiner Festnahme vom 00.00.0000 noch seinen Lebenslauf an eine Personalberatung gemailt habe, die Fachkräfte im medizinischen Bereich vermittele. Diese Umstände ließen sich auch durch den verlesenen Auswertebericht verifizieren. Aus Ziffer 4.4 und 4.5 des Auswerteberichts, Blatt 39, ergab sich, dass auf dem gesicherten und ausgewerteten Mobiltelefon Motorola, dass nach Angaben des Zeugen KHK AB. ebenfalls dem Angeklagten zur alleinigen Nutzung zugeordnet habe werden können, sich die Internetrecherche im Web-Verlauf vom 00.00.0000 nachvollziehen ließ. Unter Ziffer 4.5 des Berichts ist aufgeführt, dass der Angeklagte am 00.00.0000 im Netz Suchbegriffe eingab, wie „muss man bei Bewerbung über ein Ermittlungsverfahren informiert werden“, „Laufendes Ermittlungsverfahren bei Bewerbung“ und „steht ein Ermittlungsverfahren im Führungszeugnis.“ In Ziffer 4.6 des Auswerteberichts sind Bewerbungs-E-Mails des Angeklagten vom 00.00.0000 aufgeführt, die dieser an „Holas Ambulante Intensiv- und Beatmungspflege“ und „Intensivpflege Wohngemeinschaft JG.“ gesandt hatte. Ferner wird von einer Antwort-E-Mail der Intensivpflege JG. vom 00.00.0000 berichtet, die erfragt, zu welchen Zeiten der Angeklagte am besten erreichbar sei. Schließlich wird eine E-Mail vom 00.00.0000 des Angeklagten aufgeführt, in der er seinen Lebenslauf an eine HR Consulting – Personalberatung für Fach- und Führungskräfte u.a. im medizinischen Bereich sandte, wobei er Terminvorschläge für ein Telefonat machte. Die Angaben der Zeugen YO., UU., KHK AB. und RBe IG. waren auch insoweit glaubhaft; die Ausführungen der Zeugen waren in sich schlüssig und enthielten, da die bekundeten Umstände Aspekte außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens betrafen, keine den Angeklagten weiter belastenden Elemente. Die Angaben zu den weiteren Auswerteerkenntnissen der Zeugen KHK AB. und RBe IG. stimmten darüber hinaus inhaltlich überein und waren mit dem Inhalt des verlesenen Auswerteberichts in Einklang zu bringen. e) Soweit die Kammer schließlich in Ziffer II. D. festgestellt hat, dass der Angeklagte die Absicht hat, einen Teil des ihm künftig zur Verfügung stehenden Verkaufserlöses des Hausgrundstücks der Einrichtung HD. als Spende zu gewähren, damit der Betrag den Bewohnern zu Gute komme, so hat dies der Verteidiger am vorletzten Hauptverhandlungstag angekündigt, wobei der Angeklagte auf Nachfrage die Richtigkeit dessen bestätigte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Taten zum Nachteil der Geschädigten WN., VD., FF., HM. und GT. in 12 Fällen (Ziffern 1., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14.) wegen Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses sowie in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 6 Nr. 1 StGB in der seit dem 10.11.N23 geltenden Fassung, § 174c Abs. 1 StGB in der vom 01.04.N07 bis zum 30.06.N19 und in der ab dem 01.07.N19 geltenden Fassung, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 01.01.N19 bis zum 21.09.N19 und in der seit dem 22.09.N19 geltenden Fassung, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht. 2. Er hat sich ferner bezüglich der zum Nachteil der Geschädigten OS. festgestellten Tatgeschehen in 2 Fällen (Ziffern 2. und 3.) wegen sexuellen Übergriffs gegenüber kranken Personen, tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses sowie in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der seit dem 10.11.N23 geltenden Fassung, § 174c Abs. 1 StGB in der vom 01.04.N07 bis zum 30.06.N19 und in der ab dem 01.07.N19 geltenden Fassung, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 01.01.N19 bis zum 21.09.N19 und in der seit dem 22.09.N19 geltenden Fassung, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht. 3. Schließlich hat er sich in Bezug auf die letzte Tat zum Nachteil der Geschädigten GT. (Ziffer 15.) wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 Nr. 1 StGB in der seit dem 10.11.N23 geltenden Fassung, § 174c Abs. 1, Abs. 3 StGB in der seit dem 01.07.N19 geltenden Fassung, §§ 22, 23 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht. V. Strafzumessung A. Bei den gegen den Angeklagten wegen der festgestellten Taten zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer innerhalb des jeweils geltenden Strafrahmens folgende strafmildernde und strafschärfende Faktoren berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten hat sich zunächst bei sämtlichen Taten sein vollumfängliches Geständnis ausgewirkt, das mit Blick auf den Umfang der Beweisaufnahme von einiger Bedeutung gewesen ist. Zwar standen durch die von ihm gefertigten Lichtbilder und Videoaufnahmen von den Taten zu Ziff. 1. bis 14. Augenscheinsobjekte und durch die Zeugenaussage des Zeugen KL., der den Angeklagten im Fall zu Ziff. 15. auf frischer Tat angetroffen hatte, Beweismittel zur Verfügung, die eine Beweisführung hinsichtlich der angeklagten Taten wahrscheinlich machten. Jedoch hat der Angeklagte durch seine geständige Einlassung eine umfangreichere Beweisaufnahme entbehrlich gemacht und die Überzeugungsbildung der Kammer erheblich erleichtert. Für ihn sprach ferner die im Rahmen seiner Einlassung zur Sache gezeigte glaubhafte Reue sowie die Haftempfindlichkeit des bislang straffreien Angeklagten, der sich vor seiner Inhaftierung im Rahmen der Untersuchungshaft noch nie in Haft befunden hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner sein Bestreben gewertet, durch Zahlung eines Geldbetrages aus dem Erlös seines Hausverkaufs eine monetäre Wiedergutmachung zu leisten, wenn diese auch nicht die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB erfüllt. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich setzt u.a. voraus, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Wenngleich ein „Wiedergutmachungserfolg“ nicht zwingend notwendig ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfinden und sich auf ihn einlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.N23 3 StR 354/15, BeckRS N23, 05245 Urteil vom 23.12.N17 – 2 StR 307/15, BeckRS N23 02550; Urteil vom 29.04.N17 – 2 StR 405/14, BeckRS N17, 14634; Stree/Kinzig in: Schönke Schröder, StGB, 29.Aufl., 2014, § 46 a, Rn.2f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Insbesondere hat ein kommunikativer, friedensstiftender Prozess zwischen dem Angeklagten und den Vertretern der Geschädigten nicht stattgefunden. Folglich kann auch keine Akzeptanz der Betroffenen hinsichtlich einer Ausgleichszahlung, deren Zeitpunkt und Höhe bei der Urteilsverkündung auch noch nicht feststanden, festgestellt werden. Für den Angeklagten musste schließlich in den Fällen zu Ziff. 1. bis 14. auch gewertet werden, dass die jeweilige Tat schon längere Zeit zurücklag. Da die Kammer weder den konkreten Zeitpunkt der jeweiligen Taten, noch deren Reihenfolge feststellen konnte, hat die Kammer lediglich seinen Beschäftigungszeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als Tatzeitraum feststellen können. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer insoweit bei den Fällen 1. bis 14. davon ausgegangen, dass diese zu Beginn dieses Zeitraumes begangen worden sind, mithin schon fast 3 Jahre zurücklagen. Zu Lasten des Angeklagten musste sich indes in allen Fällen auswirken, dass der Angeklagte durch die jeweilige Tat mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. In den Fällen zu Ziff. 1. bis 14. erfüllte die jeweilige Tat, neben einem Delikt nach § 177 StGB, zudem die Tatbestände der §§ 174c Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB; in Fall zu Ziff. 15. lag – neben dem Versuch des §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 6 Nr. 1 StGB – auch ein Versuch des § 174c Abs. 1 StGB vor. In den Fällen zu Ziff. 1. sowie 4. bis 15. war außerdem zu seinen Ungunsten zu sehen, dass der Angeklagte bei der jeweiligen Tatbegehung – neben der Verwirklichung eines besonders schweren Falles des Grundtatbestands des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB – den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB verwirklicht, bzw. in Fall zu Ziff. 15. versucht hat. Nachdem der Angeklagte durch die Taten zu Ziff. 1. und 4. bis 15. das Regelbeispiel gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, war das Vorliegen eines besonders schweren Falles des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB jeweils zunächst indiziert. Zwar kann die Indizwirkung auch entkräftet und ein besonders schwerer Fall verneint werden, wenn das Tatbild bei einer Gesamtabwägung von Tat und Täter nicht die erforderliche Schwere erreicht. Allerdings können nur gewichtige Gründe die Abweichung vom Regelstrafrahmen rechtfertigen (vgl. BGH Entscheidung vom 11.04.2000 – 1 StR 78/00, bei Pfister NStZ-RR 2000, 356; BGH Entscheidung vom 30.10.2008 – 3 StR 375/08, NStZ 2009, 444; BGH Entscheidung vom 25.02.2009 – 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203; Sankol StV 2006, 608; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. N19, StGB § 177). Solche Gründe lagen hier bei einer Abwägung der genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte in Bezug auf die abzuurteilenden Taten jedoch nicht vor. Dagegen sprachen in allen Fällen insbesondere die oben genannten, bei den Taten 1., 4. bis 15. zu berücksichtigenden strafschärfenden Aspekte. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs im Fall zu Ziff. 15 hat die Kammer keinen Entfall der Regelwirkung anzunehmen vermocht. Dies vorausgeschickt, hat die Kammer sich bei der Strafzumessung von folgenden weiteren Erwägungen leiten lassen und folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: 1. Für die wegen der zum Nachteil der Geschädigten WN. begangenen Tat zu Ziff. 1. zu verhängende Einzelstrafe war der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB maßgeblich, der – im Vergleich zu den jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten gemäß §§ 174c Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen – die höchste Strafe, nämlich zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die oben genannten Strafzumessungskriterien für bzw. gegen ihn gewertet und untereinander abgewogen. Für ihn sprach in Bezug auf die konkrete Tathandlung (Finger in die Vagina einführen) auch, dass diese sexuelle Handlung im Spektrum des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB einen vergleichsweise geringen Schweregrad aufwies. Nach einer Gesamtabwägung sämtlicher der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die festgestellte Tat zu Ziffer II. A. 1. eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Ausgangspunkt der wegen der Taten zu Ziff. 2. und 3. zum Nachteil der Geschädigten OS. zu verhängenden Einzelstrafen war jeweils der Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB. Dieser sieht, im Vergleich zu den jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten gemäß §§ 174c Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen, die höchste Strafe vor, so dass ein Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe gegeben war. Im Hinblick auf den anzuwendenden Strafrahmen hatte sich die Kammer jedoch in beiden Fällen zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9, 2. Var. StGB vorlag. Dies hat die Kammer im Ergebnis bei beiden Taten verneint. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.N13 – 4 StR 201/20; BGH, Beschluss vom 14.05.N18 – 3 StR 503/18, NStZ-RR N18, 344 [345]; BGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37). Im Rahmen der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, waren zunächst die oben genannten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe zu berücksichtigen, die für und gegen den Angeklagten in Bezug auf diese Taten sprachen. Gegen ihn sprach in dem Fall 2. zudem, dass die verwirklichte sexuelle Handlung (Durchführen des Oralverkehrs an der Geschädigten) im tatbestandlichen Spektrum des sexuellen Übergriffs, der auch bei weit weniger intensiven Handlungen, wie etwa dem Berühren der nackten Brust, erfüllt wäre, einen eher schwerwiegenderen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten darstellt. Bei der Tat zu Ziff. 3., bei der der Angeklagte (nur) mit der Hand an der entblößten Vagina der Geschädigten OS. gerieben hatte, wies das Tatgeschehen einen eher mittleren Schweregrad innerhalb des Grundtatbestandes auf, weshalb dies nicht strafschärfend zu berücksichtigen war. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte – wie oben ausgeführt – in beiden Fällen mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte, lassen sowohl die Tat zu Ziff. 2., als auch die Tat zu Ziff. 3. nicht als derart geringwertiges sexuelles Geschehen erscheinen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens hier geboten wäre, weshalb ein minder schwerer Fall nach den genannten Kriterien jeweils zu verneinen war. Insoweit verblieb es bei beiden Taten bei dem Regelstrafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Nach nochmaliger Gesamtbetrachtung der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer für die Tat zu Ziffer II. A. 2. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und für Tat zu Ziffer II. A. 3. eine Einzelstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. 3. Die Einzelstrafe wegen der Tat zu Ziff. 4. zum Nachteil der Geschädigten VD. hatte sich wiederum an dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB zu orientieren. Dieser sieht die höchste Strafe, im Vergleich zu den jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten gemäß §§ 174c Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen, vor. Folglich war erneut ein Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe maßgebend. Die Kammer hat in diesem Rahmen die genannten zu seinen Gunsten und zu seinen Ungunsten zu wertenden Strafzumessungskriterien abgewogen. In diesem Fall (beidseitiger Oralverkehr und Vaginalverkehr) war zudem nachteilig für den Angeklagten zu werten, dass er einerseits mehrere sexuelle Handlungen an der Geschädigten durchgeführt hatte und dabei nicht nur den Geschlechtsverkehr ausführte, sondern zusätzlich den Oralverkehr an sich vollziehen ließ, der ebenso mit dem Eindringen in den Körper der Geschädigten verbunden war. Die Gesamtwürdigung der genannten Strafzumessungskriterien ergab, dass für die Tat zu Ziffer II. A. 4. eine Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten tat- und schuldangemessen war. 4. Bei der Bemessung der Einzelstrafen wegen der Taten zu Ziff. 5. und 6. zum Nachteil der Geschädigten FF. kam es ebenso jeweils auf den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB an. Somit stand wiederum ein Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe zu Verfügung, die höchste Strafe, im Vergleich zu den jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten gemäß §§ 174c Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die oben bereits genannrten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewertet. In Fall zu Ziff. 5. war zu seinen Lasten ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere sexuelle Handlungen an der Geschädigten durchgeführt hatte (Reiben an der Vagina, Oralverkehr bei der Geschädigten und Vaginalverkehr), wobei nur eine der Handlungen mit dem Eindringen in den Körper verbunden war. Die Kammer hat nach einer Gesamtabwägung der genannten Strafzumessungskriterien innerhalb des Strafrahmens für die Tat zu Ziffer II. A. 5. eine Einzelstrafe von vier Jahren und acht Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Bei der Tat zu Ziffer 6., bei der der Angeklagte die Geschädigte den Oralverkehr an sich durchführen ließ, war lediglich eine sexuelle Handlung verwirklicht worden. Die Tathandlungsvariante war dementsprechend nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Bei dieser Tat hat der Angeklagte zudem kein Video, sondern lediglich zwei Lichtbilder von der Tat gefertigt, was strafmildernd berücksichtigt worden ist. Nach nochmaliger Gesamtbetrachtung der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer für die Tat zu Ziffer II. A. 6. eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 5. Hinsichtlich der wegen der Taten zu Ziff. 7. und 8. zum Nachteil der Geschädigten HM. zu verhängenden Einzelstrafen war erneut jeweils der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB relevant, der auch hier – im Vergleich zu den jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten gemäß §§ 174c Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen – die höchste Strafe, also zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, vorsieht. Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer die genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Kriterien berücksichtigt. Bei der Tat zu Ziff. 7. (mehrfacher Oralverkehr bei der Geschädigten sowie mehrfacher Vaginalverkehr) hat die Kammer ferner zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser mehrere sexuelle Handlungen an der Geschädigten durchgeführt hatte, wobei er auch den Geschlechtsverkehr wiederholt ausgeführt hatte. Die Kammer hat nach einer Gesamtabwägung der genannten Strafzumessungskriterien innerhalb des Strafrahmens für die Tat zu Ziffer II. A. 7. eine Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der Tat zu Ziff. 8. (Oralverkehr bei der Geschädigten, Vaginalverkehr und versuchter Oralverkehr bei dem Angeklagten) war ebenso zu seinen Lasten zu sehen, dass er mehrere sexuelle Handlungen an Frau HM. begangen hatte, wobei es nur zu einem vollendeten besonders schweren Eingriff (vaginaler Geschlechtsverkehr) gekommen war, während es bei dem Oralverkehr an dem Angeklagten nur bei einem Versuch verblieben war. Nach einer Gesamtabwägung sämtlicher der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte war für die festgestellte Tat zu Ziffer II. A. 8. eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten tat- und schuldangemessen. 6. Für die wegen der zum Nachteil der Geschädigten GT. begangenen Taten zu Ziff. 9. bis 14. zu verhängenden Einzelstrafen war schließlich ebenfalls der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB maßgeblich. Mit einem Rahmen von zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe sieht dieser jeweils auch hier – im Vergleich zu den jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten gemäß §§ 174c Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen – die höchste Strafe vor. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer bei diesen Taten wieder die oben genannten Strafzumessungskriterien für bzw. gegen den Angeklagten abgewogen. Bei der Tat zu Ziff. 9. (Oralverkehr an der Geschädigten und mehrfacher Vaginalverkehr) waren ebenfalls multiple sexuelle Handlungen zu Lasten des Angeklagten zu bewerten, wobei er dabei wiederholt den Geschlechtsverkehr durchführte. Nach nochmaliger Gesamtbetrachtung der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer für die Tat zu Ziffer II. A. 9. eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. Bei der Tat zu Ziff. 10. hatte der Angeklagte den Analverkehr an der Geschädigten GT. ausgeführt. Insoweit hat er zwar nur eine sexuelle Handlung durchgeführt. Zu seinen Lasten war jedoch zu sehen, dass die Tathandlungsvariante – Analverkehr – einen besonders schwerwiegenden sexuellen Eingriff im tatbestandlichen Spektrum des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB darstellt. Die Kammer hält für diese Tat zu Ziffer II. A. 10. – nach Gesamtwürdigung der dargestellten Strafzumessungserwägungen – ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 11. (Reiben der Vagina, Oralverkehr bei der Geschädigten, zweifacher Vaginalverkehr, Analverkehr) hatte der Angeklagte wiederum mehrere sexuelle Handlungen an der Geschädigten durchgeführt. Dabei hatte er zudem wiederholt den Geschlechtsverkehr und einmal den Analverkehr vollzogen. Die mehrfachen und mehrfach auch mit dem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlungen sind strafschärfend in die vorzunehmende Gesamtabwägung eingeflossen, die unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtpunkte eine Einzelstrafe und zugleich Einsatzstrafe für die Tat zu Ziffer II. A. 11. von sechs Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen erscheinen lässt. Bei den Taten zu Ziff. 12. und 13. (jeweils einfacher Vaginalverkehr) waren hingegen keine besonderen strafschärfenden Aspekte zu berücksichtigen. Nach einer Gesamtabwägung sämtlicher der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte war für die festgestellten Taten zu Ziffer II. A. 12. und 13. jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessen. Bei der Tat zu Ziff. 14. war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er bei dieser lediglich neun Lichtbilder von den sexuellen Handlungen gefertigt hatte. Zu Lasten des Angeklagten war allerdings bei der konkreten Strafzumessung einzustellen, dass er sowohl den Vaginal- als auch den Analverkehr an der Geschädigten GT. ausgeführt hatte, mithin mehrere sexuelle Handlungen und dabei wiederholt in den Körper der Geschädigten eingedrungen war und zudem den besonders schwerwiegenden Analverkehr ausgeführt hatte. Die Gesamtabwägung sämtlicher der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ergab, dass für die Tat zu Ziffer II. A. 14. eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen wurde. 7. Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Tat zu Ziff. 15. war schließlich ebenso zunächst von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB auszugehen, der den Rahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorgibt und auch in Bezug auf diese Tat, im Vergleich zu dem tateinheitlich verwirklichten Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen, die höchste Strafe vorsieht. Da in diesem Fall die Tat jedoch lediglich versucht worden war, hat die Kammer den anzuwendenden Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe maßgebend war. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer bei dieser Tat wieder die oben genannten Strafzumessungskriterien für bzw. gegen den Angeklagten abgewogen und hat für die Tat zu Ziffer II. A. 15. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. B. Bei der Bestimmung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände seiner Person und der festgestellten Taten abgewogen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung seines reuigen Geständnisses einerseits und andererseits der Anzahl der Taten und der Geschädigten und hat unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung i.S.v. §§ N27, 64 StGB oder gemäß §§ 66, 66a StGB kam bei dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Anordnung eines lebenslangen Berufsverbots gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 StGB lagen danach hingegen vor. Im Einzelnen: 1.Zunächst lagen weder die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § N27 StGB noch die der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in der Person des Angeklagten in Bezug auf die festgestellten Taten vor. Da der Angeklagte nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen weder Alkohol noch andere berauschende Mittel regelmäßig zu sich nimmt und auch im Zusammenhang mit den Taten kein derartiger Konsum bekannt geworden ist, lagen die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, wie es auch der Sachverständige VN. in seinem mündlichen Gutachten ausgeführt hat, nicht vor. Nach dem unter III. 2. c) dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme – auf die Ausführungen wird insoweit Bezug genommen – lagen bei dem Angeklagten ferner weder die Voraussetzungen des § 20 StGB noch die des § 21 StGB vor, so dass – mit dem Ergebnis des Sachverständigen – auch die formalen Anforderungen an eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § N27 StGB nicht gegeben waren. 2. Daneben lagen auch die Anforderungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB oder des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB nicht vor. a) Zu diesem Ergebnis gelangte der Sachverständige VN. in seinem mündlichen Gutachten, dessen Ausführungen auch insoweit ausführlich, nachvollziehbar und überwiegend überzeugend waren. VN. führte in seinem Gutachten dazu aus, dass aus psychiatrischer Sicht im Ergebnis die Kriterien einer Hangtäterschaft zu verneinen seien. Die Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten würden – so der Sachverständige – die von Habermeyer und Saß N07 formulierten Kriterien eines sog. „Hangtäters“ nur teilweise erfüllen. Einerseits sei zu konstatieren, dass der Angeklagte eine extreme Deliktserie mit schwerem Ausmaß begangen habe. Der Angeklagte habe 15 schwere Sexualstraftaten zum Nachteil von insgesamt sechs Geschädigten begangen. Dabei habe der Angeklagte im Rahmen der Tatserie ausschließlich schwere sexuelle Übergriffe auf alte, sehr kranke Bewohnerinnen begangen, mithin habe auch eine Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp stattgefunden. Er habe dabei die Tatumstände jeweils auch aktiv gestaltet, in dem er seine Taten etwa gefilmt habe. Schließlich sei vor allem in dem Brief an seine Ehefrau vom 00.00.0000 auch eine ich-syntone Haltung des Angeklagten zu seiner Delinquenz zum Ausdruck gekommen, also dass der Angeklagte sein delinquentes Verhalten als zu seinem Ich gehörend erlebt habe. Während diese Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten für eine Hangtäterschaft sprechen würden, erfülle dieser die weiteren Aspekte des Kriterienkatalogs nicht. So sei zu fordern, dass das delinquente Verhalten gegenüber den straffreien Lebensphasen überwiegen würde. Dies sei bei dem Angeklagten, der bis auf die hier in Rede stehenden Taten, offenbar ein straffreies Leben geführt habe, nicht der Fall. Es sei auch keine Integration des Angeklagten in eine kriminelle Subkultur zu verzeichnen. Er habe stets als Alleintäter gehandelt und habe sich auch im Rahmen seines Pornokonsums offenbar nicht versucht, mit „Gleichgesinnten“ zusammen zu schließen. Außerdem, so VN. weiter, sei er stets sozial integriert gewesen, habe die Rolle des Familienvaters konsequent erfüllt und feste freundschaftliche und familiäre Beziehungen gepflegt. Schließlich seien auch keine antisozialen Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen, bei dem Angeklagten erkennbar. Das Fehlen dieser Kriterien – so der Sachverständige – würde insgesamt gegen eine Hangtäterschaft sprechen. Außerdem sei zu sehen, dass die nach Kröber N07 entwickelten maßgeblichen kriminologischen Variablen einer Hangtäterschaft bei dem Angeklagten nicht gegeben seien. Insoweit sei relevant, dass der Angeklagte nicht bereits im frühen Jugendalter begonnen habe, solche oder andere Straftaten zu begehen. Der Angeklagte habe überhaupt keine Vorstrafen, insoweit sei auch keine hohe Rückfallgeschwindigkeit bei ihm festzustellen. Er verfüge zudem auch über keine dissozialen oder psychopathischen Charaktereigenschaften. Der Angeklagte sei bei einer Gesamtbetrachtung der Tat- und Lebensumstände nicht als Persönlichkeitstäter und damit als Hangtäter zu beschreiben, sondern vielmehr als Situationstäter. Der Sachverständige erläuterte dazu, dass die hier festzustellenden Taten wohl eher ein Ergebnis verschiedener und zusammenwirkender psychosozialer Belastungsfaktoren seien, beispielsweise seiner sexuellen Devianz, unerfüllter sexueller Bedürfnisse in der Partnerschaft und hinzutretender depressiver Episoden und Verlassensängsten. Insoweit seien die Anforderungen an eine Hangtätereigenschaft im Ergebnis nicht gegeben und die Anforderungen an eine Anordnung einer Sicherungsverwahrung aus gutachterlicher Sicht abzulehnen. b) Diesem Ergebnis des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.N18 − 4 StR 578/18, NStZ N13, 346, beck-online; BGH, Urteil vom 06.05.N19 – 3 StR 350/20, BeckRS N19, 17369, beck-online). Nach einer Gesamtbetrachtung der Taten, der sie umgebenden Umstände und dem von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck, liegen die Voraussetzungen eines „Hangtäters“ in der Person des Angeklagten nicht vor. Ergänzend zu den Ausführungen des Sachverständigen spricht aus Sicht der Kammer gegen eine Hangtäterschaft zudem, dass bei den hier festgestellten sexuellen Handlungen des Angeklagten auch keine gewalttätigen oder sadistischen Elemente enthalten waren. Dem Angeklagten kam es erkennbar nicht in erster Linie darauf an, seinen Opfern Leid zuzufügen oder diese zu erniedrigen und zu demütigen. Die durch die sexuellen Handlungen an den willensunfähigen Geschädigten entstandenen Erniedrigungen waren diesem Handeln immanent und erfolgten aufgrund eines sexuellen Befriedigungsbedürfnisses des Angeklagten und nicht, um die Geschädigten in besonderer Weise seelisch zu verletzen. Die Kammer sieht auch in dem von dem Angeklagten an seine Ehefrau gerichteten Brief – anders als der Sachverständige – eher eine das eigene Verhalten rechtfertigende Wertung, die für diesen Deliquenztyp durchaus typisch ist und nicht unbedingt einen Hinweis auf eine zustimmend ich-syntone Charakterhaltung des Angeklagten in Bezug auf seine Taten darstellt. Dagegen spricht auch, dass der Angeklagte in den ebenfalls im Selbstleseverfahren verlesenen Nachrichten des Angeklagten an seine Ehefrau im WhatsApp Chat, Bd. II., Bl. 142-145 d. HA, sich für sein „ungeheuerliches“ Verhalten u.a. entschuldigte. Dadurch sowie durch sein späteres Einlassungsverhalten und die geäußerte Therapiewilligkeit hat der Angeklagte auch Verantwortung für sein strafbares Handeln übernommen, was deutlich gegen einen antisozialen Denkstil und eine ich-syntone Haltung spricht. Insgesamt erscheint die Erläuterung des Sachverständigen dazu, dass der Angeklagte aufgrund der sich im Vortatzeitraum zuspitzenden schweren Lebenskrise seinen sexuell devianten Trieben als eine Art Kompensation nachgegangen ist, für die Kammer als plausibles Gesamtbild der Tatgeschehen und ihrer Hintergründe. Insoweit stimmt die Kammer VN. zu, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Persönlichkeitstäter, sondern einen Krisentäter handelt. Eine tiefverwurzelte schwer kriminelle Neigung des Angeklagten war nach alledem nicht festzustellen, wobei die Würdigung der Gesamtumstände in den Fällen von § 66 Abs. 2 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, einer besonderer Sorgfalt bedarf und die besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung einer Sicherungsverwahrung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.N19 – 3 StR 350/20, BeckRS N19, 17369, beck-online). Im Ergebnis hat daher auch die Kammer das Vorliegen eines Hanges und damit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB verneint. Da die Kammer das Vorliegen einer Hangtäterschaft bei dem Angeklagten insgesamt auch nicht als wahrscheinlich feststellen konnte, lagen auch die Voraussetzungen des Vorbehalts einer Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB nicht vor. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lagen jedoch die Voraussetzungen für die Verhängung eines lebenslangen Berufsverbots gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 StGB vor. Durch die hier festgestellten Taten hat der Angeklagte unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf als Altenpfleger gestellten Aufgaben seine pflegerische Tätigkeit gezielt ausgenutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck, nämlich die Befriedigung seiner sexuell devianten Bedürfnisse, zu verfolgen und eine Kompensation seiner Versagensängste und seiner sexuellen Frustration zu erreichen. Dies zeigt nicht nur die Anzahl der Taten und der Geschädigten sowie die überwiegend massiven sexuellen Übergriffe, sondern auch die die Kerntatgeschehen umgebenden Umstände, wie die konsequente Wahl der besonders vulnerablen Opfer und die Nutzung der sich im Rahmen der Nachtschichten bietenden Gelegenheit der Alleinverantwortung für diese Opfer. Seine berufliche Tätigkeit als Altenpfleger und die schweren Sexualstraftaten zum Nachteil der Geschädigten wiesen damit nicht nur einen bloßen äußeren Zusammenhang auf, sondern waren Ausfluss der Berufstätigkeit des Angeklagten als Altenpfleger und sind symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Angeklagten in diesem Beruf. Zwar ist auch zu sehen, dass der Angeklagte auch vor der Anstellung in der Einrichtung HD. in der Altenpflege tätig war. Er arbeitete zuvor 2008, 2009 in der Einrichtung CD. in K. als Pflegehilfskraft und von N12 bis N13 in der Einrichtung WZ. Häusliche Kranken- und Fachpflege in G. als Altenpfleger. Dass es bei diesen Anstellungen zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf Bewohner oder Bewohnerinnen dieser Einrichtungen gekommen ist, hat die Kammer nicht feststellen können. Wie KHK AB. und KHK‘in TM. ausführten, hätten die Ermittlungen in der Einrichtung in G. keine konkreten Erkenntnisse zu übergriffigem Verhalten des Angeklagten ergeben. Zu bedenken ist aber auch, dass die hier abgeurteilten Tatgeschehen das Ergebnis einer sich erst ab N13 zuspitzenden Lebenskrise des Angeklagten waren, wie die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen VN. festgestellt hat. Auf die Ausführungen unter Ziffer VI. 2. wird insoweit Bezug genommen. Der Angeklagte hat erst durch diese krisenhafte Lebensepisode einen Kompensationsdruck erlebt, dem er durch die Begehung der Taten versuchte zu begegnen. Insoweit spricht die langjährige straffreie Tätigkeit in der Altenpflege – vor dieser Episode – nicht dagegen, dass der Angeklagte bei künftigen pflegerischen Tätigkeiten vergleichbare Straftaten begehen wird. Vor allem war hier aber auch zu sehen, dass sich der Angeklagte, nach dem Entdecken seiner gerontophilen Neigung, in seiner „Übergriffigkeit“ allmählich steigerte. Zunächst war es der Pornokonsum und der Masturbationszwang, sodann waren es exhibitionistische Verhaltensweisen und Berührungen der Bewohnerinnen und schließlich die hier festgestellten massiven sexuellen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten. Nachdem der Angeklagte die Hemmschwelle zu solchen Handlungen vielfach – hier bereits in 15 Fällen – überschritten hat, liegt auch nahe, dass er sich bietende Gelegenheiten bei der Ausübung seines Berufs zu vergleichbaren Sexualstraftaten nutzen würde. In diesem Kontext findet auch Berücksichtigung, dass er in der Einrichtung J. zwar keine – feststellbaren – sexuellen Übergriffe begangen hatte, dort aber bereits wegen des Pornokonsums während der Arbeitszeit eine Abmahnung erhalten hatte, mithin auch dort bereits den ersten Schritt des Auslebens seiner sexuellen Bedürfnisse vollzogen hatte. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten spricht insgesamt für eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Altenpfleger künftig vergleichbare Taten begehen wird. Zwar hat er nach der letzten Tat am 00.00.0000 keine pflegerischen Tätigkeiten mehr ausgeführt. Wie sich aus den Feststellungen zum Tatnachgeschehen aber ergibt, bewarb er sich unmittelbar nach der außerordentlichen Kündigung der Einrichtung HD. bei anderen ähnlichen Pflegeeinrichtungen. Er versandte am 00.00.0000 zwei Bewerbungen an Pflegeinrichtungen und übersandte seinen Lebenslauf an eine Personalvermittlung im Bereich der Pflege. Zudem recherchierte er im Internet, inwieweit das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren einer Bewerbung entgegenstehen würde. Dabei muss zwar auch gesehen werden, dass der Angeklagte – nach seiner Kündigung – als Familienvater dem Druck ausgesetzt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings hatte der Angeklagte in seinem Werdegang auch bereits andere Berufe, wie den des Monteurs oder des Rettungssanitäters ausgeführt. In letzterem Beruf hatte er sogar eine Ausbildung absolviert. Folglich war der Beruf der Altenpflege nicht die einzige Möglichkeit für ihn, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Zusammenschau damit, dass er in dem Brief an seine Ehefrau vom 00.00.0000 noch sein Verhalten gegenüber den Geschädigten als legitim rechtfertigte, steht zu besorgen, dass er bei einer weiteren Anstellung als Altenpfleger auch wieder ähnliche sexuelle Übergriffe gegenüber den ihm zur Betreuung überantworteten Personen begangen hätte. Auch wenn der Angeklagte danach ein glaubhaftes und reuiges Geständnis abgelegt hat, Verantwortung für seine Taten übernommen und sich therapiewillig gezeigt hat, geht von ihm die deutliche Gefahr künftiger vergleichbarer Straftaten aus. Auch der Sachverständige VN. wies auf die aus seiner fach-psychiatrischen Sicht gegebene Gefährlichkeit des Angeklagten hin. VN. führte in seinem mündlichen Gutachten dazu aus, dass die bei ihm zu diagnostizierende gerontophile Störung grundsätzlich nicht heilbar sei, weshalb auch durch eine psychiatrische Behandlung der Gefahr künftiger ähnlicher Übergriffe nicht hinreichend begegnet werden könne. In diesem Kontext ist die Kammer auch zu der Überzeugung gelangt, dass die gegen den Angeklagten verhängte langjährige Freiheitsstrafe dem von ihm ausgehenden Gefahrenpotential nicht hinreichend Rechnung tragen wird. Neben der fehlenden Heilbarkeit ist zu sehen, dass die Lebenssituation des Angeklagten nach einer Entlassung aus der Strafhaft eine große Wahrscheinlichkeit für eine erneute Lebenskrise des Angeklagten birgt. Seine Familie hat ihn verlassen und möchte keinen Kontakt mehr zu ihm, das gemeinsame Hausgrundstück wird nach einem Verkauf nicht mehr zur Verfügung stehen und der Angeklagte wird aufgrund seiner hier abgeurteilten Delinquenz sozial im Abseits stehen. In dieser Konstellation ist eine erneute Delinquenz als Ausdruck der Kompensation der Negativentwicklung seiner Lebenswirklichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte bei einer Vollverbüßung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe fast N27 Jahre alt und damit nahe am Rentenalter sein wird. Jedoch wird der Angeklagte erstens das Rentenalter zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht haben und zweitens ist auch eine Beschäftigung nach Erreichen des Eintrittsalters grundsätzlich möglich. Hinzu kommt, dass nicht absehbar ist, ob das Renteneintrittsalter in Zukunft nicht höher angesetzt sein wird und der in Deutschland bestehende „personelle Pflegenotstand“ nicht auch dazu führen wird, dass künftig sehr viel ältere Menschen in der Pflege eingesetzt werden. Die Kammer sieht aus diesen Gründen auch das Höchstmaß eines zeitigen Berufsverbots von 5 Jahren nicht als ausreichend an, der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr hinreichend zu begegnen. Schließlich hat die Kammer das Verbot den Beruf des Altenpflegers und der damit verbundenen Hilfstätigkeiten nicht insoweit beschränkt, dass der Angeklagte nur weibliche Personen nicht mehr betreuen darf. Auch wenn sich seine sexuellen Übergriffe auf Bewohnerinnen in der Einrichtung beschränkten, ergab sich – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – kein klares Bild der sexuellen Ausprägung und Ausrichtung des Angeklagten, der jegliche Form der Pornographie konsumiert hatte und sich nach den Bekundungen des Zeugen RBr JO. im Internet auf einer Seite selbst auch als homosexuell bezeichnet hatte. Hinzu kommt, dass die sexuellen Handlungen des Angeklagten im Rahmen der Tatgeschehen u.a. auch den Analverkehr beinhalteten, eine auch mit Männern zu praktizierende sexuelle Handlung. Insoweit hat es die Kammer für wahrscheinlich gehalten, dass die Gefahr der sexuellen Übergriffigkeit des Angeklagten auch für männliche Betreute besteht. Nach alledem war gegen ihn ein lebenslanges Verbot auszusprechen, den Beruf des Altenpflegers und der damit verbundenen Hilfstätigkeiten auszuüben. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.