Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache i.H.v. 3.700,00 EUR erledigt. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 651,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 5.350,31 EUR seit dem 30.10.2021 bis zum 10.11.2021, aus einem Betrag i.H.v. 1.151,11 EUR seit dem 11.11.2021 bis zum 06.12.2023 und aus einem Betrag i.H.v. 651,91 EUR seit dem 07.12.2023 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 527,00 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 90 % der Klägerin und zu 10 % den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 06.10.2021 im Einmündungsbereich „H/M“ in I ereignete. Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXXX, welches gewerblich als Taxi genutzt wird und zum Unfallzeitpunkt vom Zeugen P geführt wurde. Der Beklagte zu 1) ist Halter des Fahrzeugs Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXXX, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Sowohl der Zeuge P als auch der Beklagte zu 1) befuhren vor der streitgegenständlichen Kollision die B54 in I „H“ aus Richtung I Hauptbahnhof kommend in Fahrtrichtung Einmündung „M“ und beabsichtigten, nach der im Einmündungsbereich vorhandenen Lichtzeichenanlage nach links Richtung B/F abzubiegen. Zum Unfallzeitpunkt war der H aus Fahrtrichtung I Hauptbahnhof kommend in Richtung M vor der im Einmündungsbereich befindlichen Lichtzeichenanlage dreispurig. Es gab zwei Linksabbiegespuren und eine dritte, rechtsliegende Rechtabbiegespur in Fahrtrichtung I Innenstadt. Nach dem Passieren des Einmündungsbereiches kam es auf den Abbiegespuren nach links zu einer Kollision zwischen dem vom Zeugen P geführten Taxi und dem vom Beklagten zu 1) geführten PKW, deren Umstände zwischen den Parteien im Streit stehen. Jedenfalls kollidierten die in Fahrtrichtung rechte Fahrzeugseite des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs mit der in Fahrtrichtung linken Fahrzeugseite des vom Zeugen P geführten Taxis. Im Taxi des Zeugen P befanden sich zum Unfallzeitpunkt die Zeugen G und D. Der Zeuge G saß zu diesem Zeitpunkt auf dem Beifahrersitz, die Zeugin D saß hinter ihm. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin beauftragte den Sachverständigen S, die unfallbedingten Beschädigungen an ihrem Fahrzeug festzustellen. Dafür berechnete der Sachverständige ihr Kosten i.H.v. 998,40 EUR netto. Ferner ließ die Klägerin ihr Fahrzeug reparieren, wobei die Reparatur vier Kalendertage in Anspruch nahm. Die Beklagte zu 2) wurde klägerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2021 unter Fristsetzung bis zum 29.10.2021 zur Regulierung des unfallbedingten Schadens aufgefordert. Ferner wurden der Beklagten zu 2) in diesem Schreiben die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einer beigefügten Kostennote über netto 885,80 EUR bzw. brutto 1.054,10 EUR bekanntgegeben. Die Beklagte zu 2) meldete sich sodann mit Schreiben vom 25.10.2021 bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und teilten mit, dass der Beklagte zu 1) einen Spurwechsel bestreite, sie (die Beklagte zu 2)) die polizeilichen Ermittlungsakte angefordert habe, außerdem die Zeugen um ihre Aussage gebeten habe und sich wieder melden würde, sobald die Unterlagen vorliegen. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erinnerten daraufhin unter dem 04.11.2021 nochmals an die Regulierung, woraufhin die Beklagte zu 2) einen Betrag i.H.v. 998,40 EUR als Vorauszahlung an den Sachverständigen zahlte sowie weitere 3.700,00 EUR als Vorauszahlung an die Klägerin. Begleitend teilte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 09.11.2021 an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie eine Zahlung i.H.v. 3.700,00 EUR an die Klägerin und eine weitere Zahlung i.H.v. 998,40 EUR an den Sachverständigen S veranlasst habe. Mit Schreiben vom 10.11.2021 teilte die Beklagte zu 2) den Klägervertretern mit, dass sie (die Beklagte zu 2)) „bereits vor Abschluss der Ermittlungen… ohne Anerkennung einer Haftung einen Vorschuss i.H.v. insgesamt 4.698,40 EUR“ gezahlt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 haben die Parteivertreter übereinstimmend erklärt, dass die Zahlung der Beklagten zu 2) i.H.v. 3.700,00 EUR jeweils anteilig auf die von der Klägerseite als Hauptforderung geltend gemachten Beträge verrechnet werden soll. Die Klägerin behauptet, der Zeuge P habe sich vor der Kollision auf der mittleren der vor der Einmündung H/M befindlichen Richtungsfahrbahnen, also auf der rechten Linksabbiegerspur befunden. Der Zeuge P sei beim Abbiegen auf der rechten Linksabbiegerspur geblieben und habe den Einmündungsbereich linksabbiegend auf dieser Spur durchfahren. Links neben seinem Fahrzeug habe sich das Beklagtenfahrzeug auf der linken Linksabbiegerspur befunden. Beide Fahrzeuge hätten den eigentlichen Abbiegebereich bereits verlassen und hätten sich schon auf der M befunden, als der Beklagte zu 1) plötzlich auf die rechte Fahrspur gewechselt sei, obwohl sich dort noch das vom Zeugen P befindliche Taxi befunden habe. Der Beklagte zu 1) habe das klägerische Fahrzeug zunächst von links gerammt, wobei sich die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug aufgrund der etwas höheren Fahrgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs an der linken Fahrzeugseite in Richtung des Fahrzeughecks fortgesetzt hätten. Bei der Kollision sei das klägerische Fahrzeug an dem offenbar etwas langsamer werdenden spurwechselnden Fahrzeugs des Beklagten zu 1) vorbei geschrammt. Für den Zeugen P sei das Unfallgeschehen weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Die Klägerin behauptet, ihr sei unfallbedingt folgender Schaden entstanden: Reparaturkosten laut Gutachten (netto): 8.622,21 EUR Wertminderung (unstreitig): 1.500,00 EUR Pauschalauslagen (unstreitig): 25,00 EUR Nutzungsausfallentschädigung: 4 Tage á 59,00 EUR: 236,00 EUR insgesamt 11.381,61 EUR. Die Klägerin behauptet weiter, ihr Fahrzeug habe ihr während der Reparaturdauer reparaturbedingt nicht zu Verfügung gestanden. Sie meint, auch wenn es sich bei dem beschädigten PKW um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handele, stehe ihr zumindest Ersatz der Vorhaltekosten für die reparaturbedingte Standzeit zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz i.H.v. 11.381,61 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.10.2021 abzüglich am 11.11.2021 gezahlten 4.698,40 EUR zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Kosten i.H.v. 1.054,10 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei an der Einmündung M zum H mit seinem PKW auf der mittleren Fahrspur und somit auf der rechten Linksabbiegerspur gefahren. Er sei innerhalb seiner Spur normal weitergefahren, als plötzlich das vom Zeugen P geführte Taxi von der rechten Fahrspur auf die mittlere Fahrspur gegen den vom Beklagten zu 1) geführten PKW gefahren sei und diesen abgedrängt habe. Der Unfall sei für den Beklagte zu 1) unabwendbar gewesen. Ferner behaupten die Beklagten, die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten würden allenfalls 6.943,94 EUR betragen. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Großkunden und Werkstätten sei hier von einem branchenüblichen Preisnachlass i.H.v. 10 % auf alle Reparaturpositionen auszugehen. Eine Beschädigung des Unterholms des klägerischen Fahrzeugs sei auf den Lichtbildern nicht erkennbar, sodass lediglich diesbezüglich eine Instandsetzungslackierung gerechtfertigt sei. Die Position „Seitenteil H.L. ausbeulen (Arbeitslohn)“ sei auf eine vertretbare Zeit anzupassen, woraus sich ein Abzug i.H.v. 267,00 EUR ergebe. Eine Beschädigung der Entlüftungsblende H.L. sei nicht nachgewiesen, woraus sich ein weiterer Abzug i.H.v. 12.95 EUR ergebe. Hilfsweise erklären die Beklagten die Aufrechnung mit einem angeblichen Anspruch gegen die Klägerin wegen der Regulierung der Sachverständigenkosten über einen Betrag i.H.v. 50 % hinaus. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Im Termin am 07.07.2022 hat der Einzelrichter die Klägerseite darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Klägerseite im Hinblick auf den Nutzungsausfall nicht ausreichend sei, ferner dass der klägerseits schriftsätzlich bereits angekündigte weitere Vortrag zu Vorhaltekosten bislang nicht erfolgt sei. Die Akten Amtsgericht I, Az. X sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Beklagten zu 1) sowie Vernehmung der Zeugin P, G und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsprotokolle vom 07.07.2022 (Bl. 149 ff. d. e.A.) sowie vom 01.12.2022 (Bl. 211 ff. d. e.A.) verwiesen. Der Einzelrichter hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. C X sowie dessen mündliche Anhörung. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X vom 29.06.2023 (Bl. 331 ff. d. e.A.) sowie das Terminsprotokoll vom 07.12.2023 (Bl. 475 ff. d. e.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, allerdings nur im tenorierten Umfang begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von einem nicht aufklärbaren Unfallhergang und in der Folge einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen, sodass sich unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite i.H.v. 4.698,40 EUR sowie der beklagtenseits erklärten Hilfsaufrechnung nur noch ein Zahlbetrag zugunsten der Klägerseite i.H.v. 651,91 EUR errechnet. Um ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis als eine hälftige Haftungsverteilung zu erzielen, hätte sie nachweisen müssen, dass der Unfall auf einem für den Zeugen P unabwendbaren Ereignis beruhte, dass dieser von dem Beklagten zu 1) schuldhaft verursacht worden ist und die allgemeine Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs hinter diesem Verschulden zurücktritt oder zumindest, dass der gegnerische Verschuldensanteil einen etwaigen eigenen überwiegt, §§ 17, 18 Abs. 3 StVG (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil v. 20.12.2018, AZ: 12 U 57/18 m.w.N.). Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Denn der Einzelrichter konnte sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der gem. §§ 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, welcher der beiden Unfallbeteiligten – der Zeuge P oder der Beklagte zu 1) – in Folge eines beabsichtigten oder unbeabsichtigten Spurwechsels im Rahmen des Abbiegevorgangs nach links den streitgegenständlichen Unfall verursacht hat. Sowohl der Zeuge P als auch der Beklagte zu 1) haben den Unfallhergang im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung bzw. Zeugenvernehmung in sich schlüssig, allerdings mit teilweisen Widersprüchen im Hinblick auf vorherige Angaben zum Unfallhergang geschildert. Danach hat der jeweilige Unfallgegner den streitgegenständlichen Unfall verursacht, weil er plötzlich seine Fahrspur gewechselt hat. Welche der beiden Unfalldarstellungen zutreffend ist, vermag der Einzelrichter nicht zu beurteilen. Sowohl der Zeuge P als auch der Beklagte zu 1) haben ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, der Zeuge P als Führer des klägerischen Fahrzeugs, der Beklagte zu 1) als Partei des Rechtsstreits. Bei beiden sind, wie bereits ausgeführt, Widersprüche bezüglich der vorherigen Angaben zum Unfallhergang festzustellen. So hat der Zeuge P erklärt, dass es nicht richtig sei, dass er gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angegeben habe, dass der Unfallgegner langsam auf seine Spur gekommen sei. Als Erklärung dazu hat er angegeben, dass er dafür den Unfallgegner ja hätte sehen müssen, was er allerdings vor der Kollision nicht getan habe. Der Beklagte zu 1) hingegen musste einräumen, nachdem ihm seine Angaben aus der beigezogenen OWi-Akte vorgehalten worden sind, wonach er ausgeführt hat, der Taxifahrer sei von der rechten Spur auf die mittlere Spur gewechselt, dass das nur eine Vermutung von ihm gewesen sei und er das so nicht gesehen habe. Auch er hat erklärt, er habe den Zeugen P, den Taxifahrer, erst bei der Kollision gesehen. Auch eine Überzeugungsbildung auf Grundlage der Angaben der Zeugen G und D kam nicht in Betracht. Beide Zeugen konnten sich an Einzelheiten im Hinblick auf den Unfallhergang nicht mehr erinnern, etwa ob die Lichtzeichenanlage rot gezeigt hat oder ob Fahrzeuge neben, vor oder hinter dem Taxi unterwegs gewesen sind. Beide Zeugen haben bekundet, die eigentliche Kollision nicht gesehen zu haben. Soweit es um die Frage ging, auf welcher Spur der Zeuge P unterwegs war, gab der Zeuge G zunächst an, dass der Zeuge P auf der rechten Spur unterwegs gewesen sei, und erst auf Vorhalt, dass die rechte Spur die Geradeausspur ist bzw. die Spur, auf der man nach rechts Richtung Innenstadt abbiegen kann, erklärte der Zeuge eher als Vermutung, dass es dann „die rechte Linksspur gewesen sein muss“. Auch die Zeugin D gab zunächst an, sie seien im Taxi auf der rechten Spur unterwegs gewesen, und erst auf Vorhalt des Einzelrichters im Hinblick auf die drei Spuren vor der Unfallstelle erklärte sie, dass sie dann „glaube“, dass sie auf der Mittelspur unterwegs gewesen seien. Unter diesen Umständen kommt eine Überzeugungsbildung auf Grundlage der Zeugenaussagen ebenfalls nicht in Betracht. Letztlich bleibt der Unfallhergang auch unter Berücksichtigung des eingeholten technischen Gutachtens nicht aufklärbar. Der Sachverständige C X, dessen Fachkunde dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist und die seitens der Parteien auch nicht in Frage gestellt wird, ist nach Sichtung der Gerichtsakten, des Unfallortes, der Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen, nach Erarbeitung der Anstoßkonstellation sowie der Kollisionsgeschwindigkeiten und anschließender Einbindung der Ergebnisse in die geschilderten Unfallhergänge zu dem Ergebnis gelangt, dass sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen weder der genaue Kollisionsort noch die genauen Annäherungsbahnen beider Fahrzeuge technisch ermitteln lassen und dass sich sowohl bei der Schilderung des Zeugen P als auch bei der Schilderung des Beklagten zu 1) aus unfallanalytischer Sicht zumindest teilweise Widersprüche ergeben. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Fahrzeuge hinsichtlich der Anstoßkonstellation unter einem geringen Winkel miteinander im gleichgerichteten Verkehr in Kontakt gekommen sein müssen. Weiter führt er aus, dass in Bezug auf den Geschwindigkeitsunterschied aus unfallanalytischer Sicht klar sei, dass das vom Zeugen P geführte Fahrzeug das Fahrzeug des Beklagten zu 1) überholt hat, was sich eindeutig anhand des nach hinten umgeklappten Spiegels beim Klägerfahrzeug und in Korrespondenz dazu an dem nach vorne umgeklappten rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs ergebe. Zusammenfassend kommt der Sachverständige in dem Fall, dass man die Parameter zugunsten der Klägerseite auslegt, zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Zeugen P, dass der Unfallgegner von der linken Spur gekommen sein müsse, dieser habe ihn ja hinten links erwischt und sei dann komplett an seinem Fahrzeug entlang gezogen, der Stellung der Außenspiegel beider Fahrzeuge widersprechen. Ein weiterer technischer Widerspruch ergebe sich im Hinblick auf die Schilderung des Zeugen P, den Unfallgegner trotz der erarbeiteten Annäherung von hinten nach vorn am Beklagtenfahrzeug nicht vorher gesehen zu haben. Andererseits hält der Sachverständige auch die Unfalldarstellung des Beklagten zu 1) aus unfallanalytischer Sicht nicht für insgesamt plausibel darstellbar. Diesbezüglich konnte der Sachverständige ermitteln, dass der vom Beklagten zu 1) markierte Kollisionsort, unmittelbar vor den Endpositionen der Fahrzeuge, aus unfallanalytischer Sicht nicht plausibel darstellbar sei. Der Einzelrichter hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser vom Sachverständigen gefundenen Ergebnissen Zweifel zu haben. Der Sachverständige hat schlüssig und in sich nachvollziehbar die Grundlagen seiner Ergebnisse dargelegt und seine daraus hergeleiteten Schlüsse erläutert. Soweit klägerseits eine Nachfrage bezüglich seiner Ergebnisse gestellt worden ist, konnte der Sachverständige diese im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin am 07.12.2023 überzeugend mit weiteren Argumenten begründen. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass der genaue Unfallhergang nicht ermittelt werden kann, ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der unmittelbar Beteiligten, als für den Zeugen P oder den Beklagten zu 1), unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war. Dass im vorliegenden Fall der Haftungsanteil eines der Beteiligten durch spezifische Besonderheiten des Kfz - allein der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt als Taxi genutzt wurde, reicht insoweit nicht aus -, der Mangelhaftigkeit seiner Funktionen oder Verstöße gegen die StVO erhöht wäre, kann nicht festgestellt werden. Im Falle der Kollision von zwei Kfz ohne besondere Umstände und ohne weitere Aufklärbarkeit ergibt sich aber eine Haftungsquote von 50 % für jeden Halter, unabhängig davon, wer Klage erhebt. Denn da beide mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses als Gesamtschuldner gem. § 840 Abs. 1 BGB in vollem Umfang haften, ergibt der fiktive Gesamtschuldnerausgleich nach den §§ 426 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG eine Haftung zu gleichen Anteilen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 09.10.2012, AZ: 22 U 109/11 m.w.N.). Nach den weiteren, von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ist bezüglich der Reparaturkosten des klägerischen Fahrzeugs von einem Betrag i.H.v. 8.177,21 EUR netto auszugehen. Diesen Betrag hat der Sachverständige auf Grundlage einer eigenen Schadenskalkulation errechnet, wobei er sich im Einzelnen mit den schriftsätzlich vorgetragenen Einwendungen gegen die Reparaturkosten – Großkundenrabatt, Unterholm links außen ausbeulen, Seitenteil hinten links ausbeulen, Entlüftungsblende hinten links – auseinander gesetzt und seine jeweiligen Ergebnisse ebenfalls überzeugend begründet und im Rahmen seiner Schadenskalkulation berücksichtigt hat. Bei der Schadensberechnung ist demnach von folgenden Positionen auszugehen: Reparaturkosten netto 8.177,21 EUR Wertminderung: 1.500,00 EUR Auslagenpauschale 25,00 EUR insgesamt 9.702,21 EUR. Gutachterkosten netto kann die Klägerin nicht geltend machen, da diese seitens der Beklagten zu 2) bereits vorgerichtlich in voller Höhe an den Sachverständigen bezahlt worden sind. Auch Nutzungsausfallsentschädigung bzw. Vorhaltekosten können nicht berücksichtigt werden, da es dazu trotz entsprechenden Hinweises des Einzelrichters an substantiiertem Vorbringen der Klägerin fehlt. Unter Berücksichtigung einer hälftigen Haftungsverteilung errechnet sich somit auf Klägerseite ein berücksichtigungsfähiger Betrag i.H.v. 4.851,11 EUR, auf den die Beklagtenseite bereits vorgerichtlich 3.700,00 EUR gezahlt hat, sodass ein Betrag i.H.v. 1.151,11 EUR verbleibt. Auch diesen Betrag kann die Klägerin allerdings nicht in voller Höhe geltend machen, da die Beklagtenseite im Termin am 07.12.2023 hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat mit einem Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin, der darauf beruht, dass die Beklagtenseite die Sachverständigenkosten in voller Höhe gegenüber dem Sachverständigen reguliert hat. Nach vorstehenden Ausführungen bestand insoweit nur ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Hälfte dieser Kosten, also i.H.v. 499,20 EUR. Bezüglich des darüber hinausgehenden Anteils von weiteren 50 %, also i.H.v. weiteren 499,20 EUR, fehlt es im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin an einem Rechtsgrund für die Tilgung der Schuld der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen mit der Folge, dass den Beklagten ein entsprechender Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin in dieser Höhe zusteht (vgl. dazu Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 267 Rn 7, 8). In Folge der Aufrechnung ist der klägerseits gegen die Beklagten noch bestehende Zahlungsanspruch gemäß § 389 BGB i.H.v. weiteren 499,20 EUR erloschen, sodass der Klägerin noch ein Betrag i.H.v. 651,91 EUR zuzusprechen war. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da die Parteien bzw. Parteivertreter im Termin am 07.12.2023 erklärt haben, und zwar übereinstimmend, dass die seitens der Beklagten zu 2) vorgerichtlich geleisteten Zahlungen anteilig auf die Hauptforderung anzurechnen seien, kam eine Anrechnung dieser Zahlungen auf Zinsen oder Kosten nicht in Betracht. Denn § 267 BGB ist nachgiebig. Haben die Parteien eine andere Anrechnung vereinbart, gilt diese (vgl. Grüneberg, a. a. O., § 367 Rn 2). Zum Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand sich die Beklagtenseite allerdings nicht nur mit dem Betrag i.H.v. 9.702,21 EUR in Verzug, sondern auch mit der Zahlung der Sachverständigenkosten i.H.v. 998,40 EUR, mithin insgesamt mit einem Betrag i.H.v. 10.700,61 EUR, sodass in Folge der hälftigen Haftungsverteilung Verzug bestand bezüglich eines Betrages i.H.v. 5.350,31 EUR. Da die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Regulierung bis zum 29.10.2021 gesetzt hatte, war der Betrag i.H.v. 5.350,31 EUR ab dem 30.10.2021 bis zum Eingang der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite, also bis zum 10.11.2021, zu verzinsen. Im Anschluss stand offen ein Betrag i.H.v. 1.151,11 EUR, und zwar bis zum 06.12.2023, denn erst am 07.12.2023 hat die Beklagtenseite die – hilfsweise – Ausrechnung mit ihrem Gegenanspruch im Hinblick auf die Sachverständigengebühren erklärt. Ab dem 07.12.2023 ist sodann nur noch der Betrag i.H.v. 651,91 EUR nach vorstehenden Ausführungen zu verzinsen. Die Klägerin kann von den Beklagten ferner die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB verlangen. Aus vorstehenden Erwägungen war insoweit von einem Gegenstandswert i.H.v. 5.350,31 EUR auszugehen, sodass sich für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ein Betrag i.H.v. netto 527,00 EUR errechnet (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVRVG i.H.v. 507,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 EUR). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.