Urteil
9 O 235/22
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2023:0606.9O235.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung in Anspruch. Vertraglich vereinbart ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,- EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Anlage B1 (Bl. 62 ff. d.A.) nebst Nachtrag vom 01.04.2021 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten unter Ziff. 3.8 folgende Regelungen: 3.8 Was zahlen wir bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile? 3.8.1 Reparatur Wir übernehmen die erforderlichen Reparaturkosten bis zu folgenden Obergrenzen: a. Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.3.7.2, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, werden die Reparaturkosten mit den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen kalkuliert. b. Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig, nicht fachgerecht oder nicht für Sie repariert wird, gilt: Wir zahlen die mit den mittleren, ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen kalkulierten Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.3.7.2 und A.3.7.3). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Versicherungsbedingungen Anlage B 2 (Bl. 69 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schadensanzeige vom 08.09.2022, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 3 (Bl. 166 ff. d.A.) Bezug genommen wird, zeigte die Klägerin den Schaden bei der Beklagten an. Die Klägerin behauptet, in der Nacht zum 07.09.2022 hätten unbekannte Täter aus dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug, welches in ihrem Eigentum stehe, diverse fest eingebaute Fahrzeugteile entwendet und das Innere des Fahrzeuges massiv beschädigt. Die erforderlichen Reparaturkosten, welche die Klägerin mit der vorliegenden Klage fiktiv geltend macht, beliefen sich auf 24.624,21 EUR brutto gemäß der Kalkulation der Fa. R. Anlage K 3 (Bl. 14 ff. d.A.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.624,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.375,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, es handele sich um ein vorgetäuschtes Schadensereignis. Dabei beruft sie sich insbesondere auf ein von ihr außergerichtlich eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Y., wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 5 (Bl. 206 ff. d.A.) verwiesen wird. Da es sich um ein vorgetäuschtes Schadensereignis handele, so meint die Beklagte, liege schon kein Versicherungsfall vor; jedenfalls aber sei sie wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei. Denn die Klägerin habe gegen die in Abschnitt E 1.3 AKB niedergelegte Obliegenheit verstoßen, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, indem sie in ihrer Schadensanzeige ein Eindringen mittels Einschlagens einer Scheibe suggeriert habe, obgleich das Fahrzeug nach dem Gutachten Y. mit einem dem Fahrzeug zugeordneten Schlüssel geöffnet worden sei. Letztlich könne die Klägerin Reparaturkosten ohnehin nur bis zum Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, so dass unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung und des anzusetzenden Wiederbeschaffungs- bzw. Restwertes, wie er sich aus dem von ihr vorgerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen M. Anlage B 4 (Bl. 171 ff. d.A.) ergebe, kein bedingungsgemäß zu ersetzender Schaden verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt oder der Klägerin die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vorzuwerfen ist. Ebenfalls kommt es nicht auf die Frage an, ob die Klägerin Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs war. Die Klage ist schon deshalb unschlüssig, weil es an einer hinreichenden Darlegung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens fehlt. Nachdem die Klägerin nicht vorgetragen hat, das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert zu haben, ist die Versicherungsleistung für Schäden am Fahrzeug nach den geltenden Versicherungsbedingungen auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes begrenzt. Vor diesem Hintergrund wären zur Feststellung der geschuldeten Versicherungsleistung Angaben zum Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs erforderlich, wobei der unstreitig am Fahrzeug vorhandene Vorschaden, der sich aus der eigenen Schadensanzeige der Klägerin ergibt, in die Wertermittlung einbezogen werden müsste (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2019, 9 U 143/18, BeckRS 2019, 25011 zur Haftpflichtversicherung; OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2018, 9 U 73/18, BeckRS 2018, 36809). Trotz diesbezüglichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung sowie eingeräumter und nochmals verlängerter Schriftsatzfrist hat die Klägerin jedoch weder zum Wiederbeschaffungswert noch zum Restwert vorgetragen. Erst recht fehlen Angaben zum Vorschaden. Ob und inwieweit die Klägerin darüber hinaus eine Entschädigung für entwendete Fahrzeugteile beanspruchen könnte, kann dahinstehen, nachdem sie trotz auch diesbezüglichen Hinweises noch nicht einmal dargelegt hat, welche mitversicherten Teile überhaupt entwendet worden sein sollen. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten oder Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Z.