21 O 7/21
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
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Die Gründe des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 13.07.2021 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit und unter Aufhebung des Beschlusses vom 17.04.2023 dahingehend berichtigt, dass
1. dass es auf S. 11 im letzten Absatz im Zitat nicht „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2001, 19 U 139/11", sondern richtigerweise „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011, 19 U 139/11" heißt.
2. Ferner heißt es auf S. 13 unter cc) statt „Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Klägerin erbringen wird." richtigerweise:
„Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Beklagte erbringen wird."