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Beschluss

10 O 328/22

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2023:0331.10O328.22.00
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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird auf bis zu 12.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt (§ 91a ZPO). Der Streitwert wird auf bis zu 12.000,00 EUR festgesetzt. XXX Landgericht HagenBeschluss In dem Rechtsstreit des Herrn XXX, XXX, XXX, Klägers, Prozessbevollmächtigte: XXX, gegen 1. XXX, 2. XXX, Beklagten, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:XXX, hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 31.03.2023durch die Richterin XXX als Einzelrichterin beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt (§ 91a ZPO). Der Streitwert wird auf bis zu 12.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Vorliegend kam es auf die Frage des Zugangs der E-Mail bei der Beklagten am 12.10.2022 an. Insoweit bestreitet die Beklagte, dass die klägerseits behauptete E-Mail vom 12.10.2022 auf dem E-Mail Server der Beklagten zu 1) abrufbereit zur Verfügung gestellt worden sei. Etwaige Dateianhänge, die dieser Nachricht beigefügt gewesen sein sollen, seien der Beklagten zu 1) weder zugegangen noch zur Kenntnis gelangt. Wann eine E-Mail als zugegangen gilt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ebenso wenig die Darlegungs- und Beweislast des Zugangs einer E-Mail. Zur Darlegungs- und Beweislast des Zugangs einer E-Mail wird einerseits vertreten, dass dem Absender einer E-Mail der Beweis des ersten Anscheins dahingehend zur Seite stehe, dass die von ihm versandte E-Mail beim Empfänger eingegangen ist, wenn nicht eine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Nachricht möglicherweise in einen Spamfilter gelangt ist. Eingegangen sei eine E-Mail beim Empfänger einer Willenserklärung, wenn sie auf dem Server des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert ist (AG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2008 - 30 C 730/08-25 - MMR 2009, 507, 507). Andererseits wird vertreten, dass der Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB vom Versender darzulegen und zu beweisen sei. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2018 - 2 Sa 403/18 - Rn.39, juris; Arnold in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 130 BGB, Rn.33). Dies gelte auch für ein Sendeprotokoll (MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 130 Rn.47). Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 130 BGB muss die abgegebene Willenserklärung unter Abwesenden dem Empfänger zugehen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. Nach dem Versenden einer E-Mail wird die Nachricht auf einem Server eingehen. Dies ist jedoch nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Das Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, vorzubeugen. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13 - Rn.11, juris) (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2022 – 4 Sa 315/21 –, Rn. 60, juris). Der Kläger hat den Zugang der E-Mail nebst Anlagen nicht dargelegt. Er hat vorliegend einen Screenshot einer E-Mail vom 12.10.2022 übersandt. Dies ist nach der Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagten zudem bestreiten, dass etwaige Dateianhänge dieser E-Mail der Beklagten zu 1) zugegangen seien, noch dass sie von diesen Kenntnis erlangt habe. Werden - wie im vorliegenden Falle – die notwendigen Unterlagen betreffend das Unfallereignis lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, sind diese nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat (OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2022 – I-4 W 119/20 –, Rn. 15, juris). Die Beklagte hat bestritten, von der E-Mail am 12.10.2022 Kenntnis erlangt zu haben und dementsprechend auch die Dateianhänge mit den Unterlagen zum Verkehrsunfallereignis geöffnet zu haben. XXX