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Urteil

71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2023:0327.71KLS300JS580.22.00
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Tenor

Der Angeklagte Z. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte E. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte O. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte U. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten W. und K. werden jeweils wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen die Angeklagten Z. und O. als Gesamtschuldner wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.429.196,58 € angeordnet, gegen die Angeklagten Z., W. und K. als Gesamtschuldner darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 539.777,12 €, gegen den Angeklagten Z. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.630.980,22 € und gegen den Angeklagten O. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.098.801,88 €.

Hinsichtlich des Angeklagten E. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeordnet.

Die folgenden, jeweils am 30. Juni N03 in dem ehemaligen Großmarktgebäude M. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen:

5.895.879 Stück unversteuerte Zigaretten,

eine Zigarettenherstellungsmaschine N01

zwei Verpackungsmaschinen C., Modell N02

eine Tabakzerkleinerungsmaschine und Trocknungseinheit.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

bezüglich der Angeklagten Z.O.W. und K.:

§§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 und 5 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; §§ 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB;

bezüglich des Angeklagten E.:

§§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB;

bezüglich des Angeklagten U.:

§§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte Z. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte E. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte O. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte U. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten W. und K. werden jeweils wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen die Angeklagten Z. und O. als Gesamtschuldner wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.429.196,58 € angeordnet, gegen die Angeklagten Z., W. und K. als Gesamtschuldner darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 539.777,12 €, gegen den Angeklagten Z. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.630.980,22 € und gegen den Angeklagten O. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.098.801,88 €. Hinsichtlich des Angeklagten E. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeordnet. Die folgenden, jeweils am 30. Juni N03 in dem ehemaligen Großmarktgebäude M. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen: 5.895.879 Stück unversteuerte Zigaretten, eine Zigarettenherstellungsmaschine N01 zwei Verpackungsmaschinen C., Modell N02 eine Tabakzerkleinerungsmaschine und Trocknungseinheit. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. Angewandte Vorschriften : bezüglich der Angeklagten Z. , O. , W. und K. : §§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 und 5 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; §§ 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB; bezüglich des Angeklagten E. : §§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB; bezüglich des Angeklagten U. : §§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB. Das Urteil ist bzgl. T., D. und S. i. V. mit dem Beschluss des BHG vom 12.12.2023 rechtskräftig seit 13.12.2023. Das Urteil ist bzgl. V. rechtskräftig seit 02.11.2023. Das Urteil ist bzgl N. rechtskräftig seit 13.12.2023. Das Urteil ist bzgl. J. rechtskräftig seit 02.11.2023. Der Angeklagte Z. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte E. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte O. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte U. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten W. und K. werden jeweils wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen die Angeklagten Z. und O. als Gesamtschuldner wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.429.196,58 € angeordnet, gegen die Angeklagten Z., W. und K. als Gesamtschuldner darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 539.777,12 €, gegen den Angeklagten Z. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.630.980,22 € und gegen den Angeklagten O. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.098.801,88 €. Hinsichtlich des Angeklagten E. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeordnet. Die folgenden, jeweils am 30. Juni N03 in dem ehemaligen Großmarktgebäude M. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen: 5.895.879 Stück unversteuerte Zigaretten, eine Zigarettenherstellungsmaschine N01 zwei Verpackungsmaschinen C., Modell N02 eine Tabakzerkleinerungsmaschine und Trocknungseinheit. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. Angewandte Vorschriften : bezüglich der Angeklagten Z. , O. , W. und K. : §§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 und 5 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; §§ 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB; bezüglich des Angeklagten E. : §§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB; bezüglich des Angeklagten U. : §§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB. Gründe : I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Der heute 44 Jahre alte Angeklagte Z. ist XW. Staatsangehöriger. Er wurde am 27.04.1978 in R. geboren. Sein im Jahre 2014 gestorbener Vater arbeitete zunächst in einer Fabrik und später als Seemann. Seine Mutter war Hausfrau. Zusammen mit seiner älteren Schwester wuchs der Angeklagte in seiner Geburtsstadt auf. Er besuchte zunächst acht Jahre lang die Mittelschule und anschließend weitere fünf Jahre die technische Berufsschule für Schiffsbau. Ein von ihm aufgenommenes Studium im Fachbereich Marketing und Verwaltung brach er nach drei Semestern ab. In der Folgezeit war er im Güterhandel selbständig tätig. Wegen eines Kreditkartenbetruges wurde der Angeklagte N06 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon verbüßte er insgesamt zwei Jahre. Die weitere Vollstreckung wurde später zur Bewährung ausgesetzt. Im Jahre 2000 lernte er seine heutige Ehefrau kennen. Ein Jahr später wurde sein Sohn geboren. Aus der im Jahre N07 geschlossenen Ehe ging eine heute elf Jahre alte Tochter hervor. Die Familie lebt in R. in einer Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum des Angeklagten, seiner Mutter und seiner Schwester steht. Ebenfalls im Jahre N07 eröffnete der Angeklagte ein Einzelhandelsunternehmen, dessen Gegenstand der Verkauf von Möbeln und Dekorationsartikeln über das Internet war. In den besten Geschäftsjahren beschäftigte er bis zu 15 Mitarbeiter. Im Jahre N08 wurde der Angeklagte mit seinem Unternehmen insolvent. Seine hieraus aufgelaufenen persönlichen Verbindlichkeiten belaufen sich auf etwa 200.000 €. Da er von vielen Kunden Vorauszahlungen entgegengenommen hatte, seinen Lieferverpflichtungen aber nicht nachgekommen war, wurde er in insgesamt 13 gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Betruges verurteilt. Die in diesen Verfahren gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen wurden auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zusammengeführt, die er bis zu seiner Haftentlassung am 22.12.N04 vollständig verbüßte. Im März N03 wurde dem Angeklagten in A. über einen Bekannten eine Arbeit in Deutschland angeboten. Es wurde ihm ein Lohn von 3.000 € pro Monat versprochen. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an und war sodann – mit einer achttägigen Unterbrechung, die für einen Besuch bei seinem Bewährungshelfer in A. erforderlich war – in der Zeit vom 27.03.N03 bis zum 30.06.N03 in einer illegalen Zigarettenfabrik in FU. tätig. - Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beging der Angeklagte die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat. - Dort wurde er am 30.06.N03 im Rahmen der Aufdeckung der Zigarettenfabrik vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 01.07.N03, zuletzt aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 12.12.N03, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt G.. 2. Der heute 56 Jahre alte Angeklagte E. ist TJ. Staatsangehöriger. Er wurde am 00.00.0000 in der damals JQ. und heute OQ. Stadt P. geboren. Sein im vergangenen Jahr verstorbener Vater war Busfahrer, seine Mutter arbeitete als Köchin in einem Krankenhaus. Im Jahre N05 zog die Familie in eine Mietwohnung nach H.. Dort wuchs der Angeklagte gemeinsam mit einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester auf. Der Angeklagte besuchte acht Jahre lang die Mittelschule und begann anschließend eine Ausbildung als Bauarbeiter. Im Jahre N09 wurde er zur Armee eingezogen und in den folgenden zwei Jahren in einer in XL. stationierten Einheit eingesetzt. Nach seiner Rückkehr nach F. nahm er ein Jurastudium auf. Um seine Familie finanziell zu unterstützen, arbeitete er daneben auf Baustellen und Bauernhöfen. Als es im Jahre N10 zu Auseinandersetzungen zwischen F., L. und Q. kam, musste der Angeklagte erneut Militärdienst leisten. Im Anschluss war er für kurze Zeit bei der Grenzpolizei beschäftigt. Im Dezember N10 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor, der im Jahre N11 geborene Mitangeklagte U. und der vier Jahre jüngere frühere Mitangeklagte EK.. Nach seiner Militärzeit arbeitete der Angeklagte wieder auf Baustellen. Als sich sein Vater wegen einer Krebserkrankung einer kostenintensiven Therapie unterziehen musste, nahm der Angeklagte ein Darlehen auf. Um das Geld für die Kreditraten aufbringen zu können, ging der Angeklagte wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten dazu über, auf Baustellen in A. Elektro- und Wasserleitungen zu verlegen. Im März N03 wurde er über einen Landsmann in A. angeworben, in Deutschland zu arbeiten. Dem Angeklagten und seinen Söhnen war die Zahlung eines Lohns von jeweils 1.500 € pro Monat versprochen worden. Er nahm dieses Angebot an und war sodann – mit einer zehntägigen Unterbrechung – in der Zeit vom 23.03.N03 bis zum 30.06.N03 in einer illegalen Zigarettenfabrik in FU. tätig. - Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beging der Angeklagte die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat. - Dort wurde er am 30.06.N03 im Rahmen der Aufdeckung der Zigarettenfabrik vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 01.07.N03, zuletzt aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 12.12.N03, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt SV. Der Angeklagte E. ist nicht vorbestraft. 3. Der heute 30 Jahre alte Angeklagte O. ist JC. Staatsangehöriger. Er wurde am 07.09.N10 in JA. im heutigen ZJ. geboren. Seine Familie übersiedelte aber bereits kurz darauf in die DB. und lebte seither in der Kleinstadt LY. in unmittelbarer Nähe der Grenze zu A.. Sein Vater importierte als selbständiger Transportunternehmer Waren aus LC. in die DB.. Seine Mutter arbeitete als Verkäuferin. Der Angeklagte hat eine sechs Jahre ältere Schwester und einen ein Jahr älteren Bruder. Er besuchte die Mittelschule, die er im Jahre N12 nach elf Klassen mit der Hochschulreife verließ. Eine Berufsausbildung durchlief er nicht. In der Folgezeit erwarb er einen Transporter und beförderte Möbel und andere Verbrauchsgüter über die SH. Grenze. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Bis Ende des Jahres N04 wohnte er bei seinen Eltern. Seither lebte er, auch nach Ausbruch des Krieges in der DB. im Februar N03, dauerhaft in A.. Dort kaufte er im Internet gebrauchte Waren, die er am ZP. Grenzübergang einem Geschäftspartner übergab, der die Waren sodann in der DB. weiterveräußerte. Im April N03 erfuhr der Angeklagte in A. über einen Freund von einem Jobangebot in Deutschland. Ihm wurde ein Lohn von 1.500 bis 2.000 € pro Monat bei freier Unterkunft und Verpflegung versprochen. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an und war sodann ab dem 07.04.N03 bis zum 30.06.N03 – mit einer Unterbrechung vom 31.05.N03 bis zum 28.06.N03 – in einer illegalen Zigarettenfabrik in FU. tätig. - Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beging der Angeklagte die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat. - Dort wurde er am 30.06.N03 im Rahmen der Aufdeckung der Zigarettenfabrik vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 01.07.N03, zuletzt aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 12.12.N03, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt G.. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. 4. Der heute N13 Jahre alte Angeklagte U. ist der Sohn des Mitangeklagten E. und ebenfalls TJ. Staatsangehöriger. Er wurde am 06.12.N11 in H. geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinem vier Jahre jüngeren Bruder, dem früheren Mitangeklagten EK., auf. Der Angeklagte besuchte zwölf Jahre lang die Mittelschule. Nach dem Erwerb des Abiturs begann er anschließend ein Studium an der Universität in H. im Fachbereich Tourismus, das er aber abbrach, weil die Familie die Studiengebühren nicht mehr aufbringen konnte. Um seine Familie finanziell zu unterstützen, arbeitete der Angeklagte in der Folgezeit in Hotels und Bars. Der Angeklagte wohnte bis zuletzt gemeinsam mit seinem Bruder in der elterlichen Wohnung. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seinen Wunsch, seine Freundin zu heiraten und eine Familie zu gründen, konnte er wegen seiner begrenzten finanziellen Mittel bislang nicht verwirklichen. Als sein Vater entschieden hatte, wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten als Handwerker in A. zu arbeiten, schlossen sich der Angeklagte und sein jüngerer Bruder ihm an. Als dem Vater im März N03 eine Arbeit in Deutschland angeboten wurde, fuhren sie zu dritt gemeinsam nach FU. und waren sodann dort ab dem 23.03.N03 bis zum 30.06.N03 – mit einer Unterbrechung vom 25.05.N03 bis zum 28.06.N03 – in einer illegalen Zigarettenfabrik tätig. - Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beging der Angeklagte die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat. - Dort wurde er am 30.06.N03 im Rahmen der Aufdeckung der Zigarettenfabrik vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 01.07.N03, zuletzt aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 12.12.N03, in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt G.. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. 5. Der heute 53 Jahre alte Angeklagte W. ist ZR. Staatsangehöriger. Er wurde am 14.12.N05 in DO. geboren. Sein Vater war Mechaniker, seine Mutter arbeitete in der Landwirtschaft. Gemeinsam mit einem jüngeren Bruder wuchs er in seiner Geburtsstadt auf. Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule das Gymnasium. Nach dem Erwerb der Hochschulreife ließ er sich an der Universität in DO. zum Ingenieur ausbilden, war aber in der Folgezeit nicht in diesem Beruf tätig. Bereits während seines Studiums machte er sich selbständig. In den folgenden zehn Jahren betrieb er einen Schuhhandel, verkaufte Jalousien und betrieb zeitweilig auch ein Restaurant. Im Jahre 2001 gab er die selbständigen Tätigkeiten auf. Er arbeitete zunächst in RF. und später auch in EM. in Niederlassungen des Fahrzeugherstellers MX.. Von 2008 bis 2013 betrieb er in DO. ein Reisebüro. In der Folgezeit war er in dem Jalousienhandel seines Bruders tätig, der dieses Unternehmen im Jahre 2001 von ihm übernommen hatte. Daneben half er dem Bruder seiner Lebensgefährtin in der Landwirtschaft. Eine im Jahre N10 vom Angeklagten geschlossene Ehe wurde N07 geschieden. Aus dieser Ehe gingen ein N11 geborener Sohn und eine N06 geborene Tochter hervor. Eine zweite, im Jahre 2006 geschlossene Ehe, aus der eine im selben Jahr geborene weitere Tochter hervorgegangen ist, wurde 2013 geschieden. Seit acht Jahren hat der Angeklagte eine neue Lebensgefährtin. Im Juni N03 wurde der arbeitssuchende Angeklagte in AU. angeworben, in Deutschland zu arbeiten. Gemeinsam mit dem Mitangeklagten K. und dem früheren Mitangeklagten VX. reiste er über A. nach Deutschland ein und war sodann ab dem 21.06.N03 in einer illegalen Zigarettenfabrik in FU. tätig. - Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beging der Angeklagte W. die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat. - Dort wurde er am 30.06.N03 im Rahmen der Aufdeckung der Zigarettenfabrik vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 01.07.N03, zuletzt aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 12.12.N03, in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt G.. Der Angeklagte W. ist nicht vorbestraft. 6. Der heute 64 Jahre alte Angeklagte K. ist ebenfalls ZR. Staatsangehöriger. Er wurde am 19.02.1959 in ET. in der Region NA. geboren. Er hat den Beruf des Elektrikers erlernt. Der Angeklagte ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe sind ein 1983 geborener Sohn und eine 1987 geborene Tochter hervorgegangen. Der Angeklagte ist vierfacher Großvater. Gemeinsam mit dem Mitangeklagten W. und dem früheren Mitangeklagten VX. wurde der arbeitssuchende Angeklagte im Juni N03 in AU. angeworben, in Deutschland zu arbeiten. Sie reisten über A. nach Deutschland ein und waren sodann ab dem 21.06.N03 in einer illegalen Zigarettenfabrik in FU. tätig. - Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beging der Angeklagte K. die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat. - Dort wurde der Angeklagte am 30.06.N03 im Rahmen der Aufdeckung der Zigarettenfabrik vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 01.07.N03 zuletzt aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 12.12.N03 in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt G.. Der Angeklagte K. ist nicht vorbestraft. II. Tatsächliche Feststellungen 1. Die Angeklagten waren zumindest in der Zeit zwischen dem 01.04.N03 und dem 28.06.N03 in unterschiedlichen Funktionen und in unterschiedlichem Umfang an der Herstellung und an der Verpackung von insgesamt 63.390.000 Zigaretten beteiligt, die in einer von unbekannt gebliebenen Dritten in einer Gewerbehalle in FU., ZV.-straße, eingerichteten illegalen Zigarettenfabrik produziert wurden. Mit Vertrag vom 10.02.N03 mietete die in AL. ansässige Fa. HR. GmbH, deren offizieller Geschäftsgegenstand der Handel mit medizintechnischen Anlagen und Produkten war, die früher als GD. genutzte Immobilie ab dem 01.03.N03 für eine monatliche Nettomiete von 20.000 € als Lager- und Distributionsfläche an. Beim Vertragsschluss wurde die Fa. HR. GmbH von ihrem damaligen Geschäftsführer, dem gesondert verfolgten VZ., vertreten, der auch den ihm postalisch übermittelten Mietvertrag unterzeichnete. Einziger Ansprechpartner für die dänische Eigentümerin des Mietobjekts, die von einer GG. Immobiliengesellschaft als Verwalterin vertreten wurde, war jedoch ein gewisser TG., der sich als Mitarbeiter der Fa. HR. GmbH ausgegeben hatte und dessen genaue Identität in der Folgezeit ungeklärt geblieben ist. Am 14.02.N03 traf sich die Zeugin TL., eine Mitarbeiterin der GG. Verwalterin, mit YW. vor Ort in FU. und händigte diesem die Schlüssel des Mietobjekts aus. Zu weiteren persönlichen Kontakten zwischen den Vertretern der Mietvertragsparteien kam es in der Folgezeit nicht mehr. Die etwa 4.600 m² großen Räumlichkeiten des Mietobjekts bestehen aus einer vormals als Verkaufs- und Lagerfläche genutzten Freifläche im Erdgeschoss und mehreren Büroräumen auf einer über Treppenhäuser zugänglichen Empore im Obergeschoss. Im Erdgeschoss waren noch diverse funktionsfähige Kühltruhen und weitere Kühltheken vorhanden sowie ein separater Kühlraum. Die Parkflächen im Außenbereich wurden durch eine Zaunanlage mit einem verschließbaren Rolltor vom öffentlichen Verkehrsraum abgegrenzt. In den folgenden Wochen führten die unbekannt gebliebenen Nutzer der Immobilie im Inneren der Gewerbehalle umfangreiche Umbauarbeiten durch, um diese fortan als Betrieb zur illegalen Herstellung und Verpackung von unversteuerten Zigaretten und gleichzeitig als dauerhafte Unterkunft für die hierfür benötigten Arbeitskräfte verwenden zu können. Zu diesem Zweck wurden im Erdgeschoss durch geeignete Vorrichtungen jeweils voneinander getrennte Bereiche für die Materialanlieferung, die Tabakzerkleinerung und – trocknung, die Zigarettenherstellung und die Verpackung der Zigaretten eingerichtet. Dabei diente der unmittelbar am Zugang zur Halle gelegene erste Bereich der Aufbewahrung des angelieferten Tabaks und der sonstigen für den Betrieb benötigten Materialien. Im anschließenden Hallenabschnitt wurde eine Tabakzerkleinerungsmaschine installiert, in der ein Zuschnitt des angelieferten Tabaks vorgenommen wurde, bevor dieser sodann von den dort eingesetzten Arbeitern mit Schaufeln über eine Fördereinrichtung in eine ebenfalls dort aufgebaute Trocknungseinheit eingefüllt wurde. Der geschnittene und getrocknete Tabak wurde anschließend im eigentlichen Produktionsbereich durch Ummantelung des Tabakfeinschnitts zu den fertigen Zigaretten weiterverarbeitet. Dieser geruchs- und geräuschintensive Bereich wurde von den Betreibern in den vormals als Kühlraum genutzten Hallenteil verlegt, um nach dem zusätzlichen Einbau einer Belüftungsanlage und weiteren Maßnahmen zur Geräuschdämmung den Austritt von Emissionen, die das Aufdeckungsrisiko erhöhten, zu verhindern. In diesem Bereich wurde eine Zigarettenherstellungsmaschine des Typs N01 installiert. Schließlich wurden in dem daran anschließenden vierten Bereich die fertig produzierten Zigaretten in zwei dort eingebauten Verpackungsmaschinen C., Modell N02 zunächst in Schachteln mit jeweils 20 Zigaretten und anschließend in Stangen mit jeweils 10 Schachteln verpackt und jeweils mit Cellophanfolie umwickelt. Dabei wurden die Zigarettenschachteln nicht mit Steuerzeichen versehen. Bei den hergestellten Zigaretten handelte es sich durchgängig um Markenfälschungen. Die mit den Markenaufdrucken „MQ.“, „TA.“ und „PX.“ versehenen Zigaretten und deren Umverpackungen stammten nicht aus der Produktion des Inhabers der jeweiligen Markenrechte. Unter Verwendung aus unbekannter Quelle stammender gefälschter Umverpackungen, Zigarettenpapiere und -filter wurden Zigaretten und Zigarettenschachteln erstellt, die ihrem Erscheinungsbild nach Zigaretten der vorgenannten Marken entsprachen. Die im Verpackungsbereich eingesetzten Arbeiter füllten sodann jeweils 50 Stangen mit insgesamt 10.000 Zigaretten in für den Weitervertrieb genormte Kartons, die in der Szene des illegalen Zigarettenhandels als sog. „Mastercases“ bezeichnet werden. Parallel zu den Umbauarbeiten im Erdgeschoss wurden auch die früheren Büroräume im Obergeschoss als Schlaf-, Gemeinschafts- und Sanitärräume für die in verschiedenen osteuropäischen Ländern angeworbenen Arbeitskräfte hergerichtet. Dabei wurden die Arbeiter getrennt nach ihren jeweiligen Nationaltäten in den von bis zu vier Personen genutzten Räumen untergebracht. Insgesamt wurden in den Zimmern 19 Schlafstätten eingerichtet. Da die Arbeiter – ebenfalls zum Zwecke der Vermeidung der Aufdeckung des illegalen Betriebs – die Halle während ihres Aufenthalts nicht verlassen durften, wurden zudem alle Fensterflächen mit schwarzem Filz lichtundurchlässig verschlossen. Zur Sicherstellung der Verpflegung der Arbeitskräfte wurden in großem Umfang Lebensmittel bevorratet, die im Erdgeschoss in den dort noch vorhandenen Kühltruhen und Kühltheken sowie in an den Hallenwänden aufgestellten Regalen eingelagert wurden. Auf diese Weise entstand in der Zeit bis Ende März N03 ein professionell eingerichteter Betrieb zur illegalen Herstellung von unversteuerten Zigaretten. Damit dieser nach außen nicht auffiel, wurde durch ein am verschlossenen Rolltor angebrachtes Firmenschild und durch an Fahnenmasten aufgezogene Werbebanner der Anschein einer reinen Lagerhalle mit Hinweisen auf die Mieterin, die Fa. HR. GmbH, verstärkt. Zudem waren im Eingangsbereich der Halle Überwachungskameras installiert worden, damit die Betreiber der Fabrik auf Bewegungen im Außenbereich schnell reagieren konnten. Da die Zigarettenproduktion einen hohen Stromverbrauch erforderte, dieser aber nicht zum vermeintlichen Betrieb einer bloßen Lagerhalle passte, installierten die Betreiber in der Folgezeit in der Halle einen großen dieselbetriebenen Stromerzeuger nebst zweier Kunststoffcontainer, in denen der zum Betrieb benötigte Kraftstoff vorgehalten wurde. Auch hierdurch sollte die Aufdeckung der tatsächlichen Nutzung der Halle vermieden werden. Als im Mai N03 die Vermieterin der Immobilie die Mieterin zur Vorlage des Nachweises der Durchführung der jährlich vorzunehmenden Prüfung der Brandschutzanlagen aufforderte, nahmen es die Betreiber in Kauf, die installierten Maschinen abzubauen und in einem dem Brandschutzprüfer nicht zugänglich zu machenden Teil der Halle zu verstecken. Die Arbeiter wurden angewiesen, ihre Zimmer während der Dauer der Prüfung nicht zu verlassen. Als der mit der Prüfung beauftragte Zeuge QL. die Brandschutzanlagen am 23.05.N03 in Augenschein nahm, wurde ihm von unbekannt gebliebenen Vertretern der Betreiber eine vermeintlich nicht benutzte Lagerhalle vorgeführt. Die ab Ende März N03 in der Halle tätigen Arbeiter mussten zudem ihre Handys abgeben. Es stand lediglich ein einziges von den Betreibern zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon zur Verfügung, mit dem die Angeklagten teilweise Kontakt zu ihren Angehörigen halten konnten. Da sie ausreichend mit Lebensmitteln und Unterhaltungselektronik versorgt waren und sich ohnehin in Deutschland nicht gut zurechtfanden, gaben sie sich mit diesen ungewöhnlichen Arbeitsbedingungen aber letztlich zufrieden. Die Anwerbung und der Transport der Arbeitskräfte nach FU., die Anlieferung der für die Produktion und die Verpackung der Zigaretten erforderlichen Materialien und der für die Verpflegung der Arbeiter benötigten Lebensmittel wurde von unbekannten Dritten organisiert und maßgeblich gesteuert. Als Hauptverantwortliche vor Ort, die bei regelmäßigen Kontrollbesuchen Anweisungen erteilten, traten zumeist drei polnisch sprechende Personen auf, die von den Angeklagten nur mit Spitznamen bezeichnet wurden und von denen, soweit der Kammer bekannt, keiner identifiziert werden konnte. Die Zigarettenproduktion begann spätestens am 01.04.N03. Von diesem Tage an wurden von einigen der Angeklagten schriftliche Aufzeichnungen geführt, die verlässliche Rückschlüsse auf die hergestellten Zigarettenmengen zuließen. 2. Wie bereits ausgeführt, wurden die aus verschiedenen osteuropäischen Ländern stammenden Angeklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten und von verschiedenen unbekannt gebliebenen Personen als Arbeiter für die Zigarettenfabrikation angeworben. Dabei hat die Kammer letztlich nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen können, dass die Angeklagten bereits vor ihrer Ankunft in FU. nähere Kenntnis davon hatten, dass sie in einer illegalen Zigarettenfabrik eingesetzt werden sollten. Aufgrund der näheren Umstände vor Ort, insbesondere der vorgenannten ungewöhnlichen Arbeitsbedingungen und der von den Organisatoren zur Verhinderung der Aufdeckung der tatsächlichen Betriebsabläufe getroffenen Maßnahmen erkannten die Angeklagten jedoch sämtlich unmittelbar nach ihrem Eintreffen in der Halle, dass es sich nicht um eine legale Zigarettenproduktion handeln konnte. Ihnen war vielmehr allen bewusst, dass sie sich durch den Zuschnitt bzw. durch die maschinelle Ummantelung des Tabakfeinschnitts zu einzelnen Zigaretten an der illegalen Herstellung von Zigaretten beteiligten bzw. dass sie durch das Verpacken von solchen Zigaretten in nicht mit Steuerzeichen versehene Schachteln und die anschließende Befüllung der „Mastercases“ halfen, solche illegal produzierten Zigaretten abzusetzen. Die arbeitssuchenden Angeklagten, die teilweise wirtschaftliche Not litten, nahmen dies vor dem Hintergrund der ihnen versprochenen und aus ihrer Sicht hohen Entlohnung jeweils zumindest billigend in Kauf. a) Nachdem er im Dezember N04 aus dem Gefängnis entlassen worden war, war der Angeklagte Z. bemüht, eine gut bezahlte Arbeit zu finden. Im März N03 wurde ihm über einen Bekannten in seiner Heimatstadt R. eine körperlich anstrengende Arbeit „mit einer Schaufel“ in Deutschland angeboten. Für die „schwarz ohne Arbeitsvertrag“ auszuführende Arbeit wurde ihm ein Lohn von 3.000 € pro Monat versprochen. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an. Am 27.03.N03 wurde er mit einem Bus in die illegale Zigarettenfabrik nach FU. gebracht. Als er bei seinem Eintreffen in der Halle die Maschinen und die Kartons mit dem angelieferten Tabak sah, war ihm bereits klar, dass – wie er es selbst formuliert hat – „mit dieser Arbeit etwas nicht in Ordnung“ war. Nachdem er seine Unterkunft bezogen hatte, wurde ihm von den seinerzeit im Bereich des Tabakzuschnitts bereits tätigen Arbeitern aus A. und aus der DB. gezeigt, wie der in großen Kartons angelieferte Tabak mit einer Schaufel in die dort installierte Tabakzerkleinerungsmaschine einzufüllen und sodann über eine Fördereinrichtung in eine ebenfalls dort aufgebaute Trocknungseinheit einzubringen war. Wegen der schweren Arbeit wurde ihm zusätzlich zu seinem Lohn eine Prämie von 25 Zloty – also von umgerechnet etwa 5,40 € – für jedes produzierte „Mastercase“ zugesagt. Zunächst wurde der Angeklagte Z. als „einfacher“ Arbeiter in der Tabakzerkleinerung eingesetzt. Da dieser Bereich unmittelbar an den Zugangsbereich zur Halle angrenzte, gehörte auch die Entgegennahme des neu angelieferten Tabaks, aber auch der eingekauften Lebensmittel zu seinen Aufgaben. So war er auch regelmäßig in Kontakt mit den vor Ort als Vertreter der Fabrikbetreiber auftretenden A., die bei regelmäßigen Kontrollbesuchen Anweisungen erteilten. Diesen gegenüber zeigte sich der kontaktfreudige Angeklagte von Anfang an umsichtig und auch für weitergehende Aufgaben einsatzbereit. Dies brachte es mit sich, dass ihm in der Folgezeit verschiedene organisatorische Aufgaben übertragen wurden, die ihn schnell in die Position eines Vorarbeiters aufsteigen ließen. Der Angeklagte Z. war auch selbst bestrebt, den Umfang solcher zusätzlichen organisatorischen Tätigkeiten auszuweiten, da deren Erledigung es ihm ermöglichte, das Ausmaß der von ihm als sehr anstrengend empfundenen Arbeiten „mit der Schaufel“ nach und nach zu reduzieren. Zu seinen Aufgaben gehörte es schon bald, neue Arbeitskräfte mit den Betriebsabläufen vertraut zu machen. So kümmerte er sich z.B. beim Eintreffen des Mitangeklagten O. am 07.04.N03 um diesen, zeigte ihm die Halle und seinen Schlafplatz und wies ihn in seine Aufgaben im Bereich des Tabakzuschnitts ein. Dem Angeklagten wurde auch das einzige von den Betreibern zur Verfügung gestellte Mobiltelefon in Verwahrung gegeben, mit dem die Arbeiter den Kontakt zu den Betreibern der Halle und teilweise auch zu ihren Angehörigen halten konnten. Mit diesem Handy versandte der Angeklagte an die Betreiber auch Fotos des geschnittenen Tabaks, um diesen eine Kontrolle der Qualität des Zuschnitts zu ermöglichen. Ferner teilte er den Verantwortlichen mittels dieses Mobiltelefons in regelmäßigen Abständen die Lagerbestände und die Anzahl der produzierten Mastercases mit. Diese Zahl wurde von den im Verpackungsbereich tätigen Arbeitern, insbesondere vom Angeklagten U., täglich auf einem Papierbogen, der dort an einer Holzsäule befestigt war, notiert. Die Verantwortlichen erteilten dem Angeklagten Z. den Auftrag, die an der Holzsäule vermerkten Zahlen für sie in einem Notizbuch festzuhalten. Hierzu fotografierte er in Abständen von mehreren Tagen den Papierbogen mit den Produktionsergebnissen, übertrug sie anschließend in sein Notizbuch und leitete die Ergebnisse an die Vertreter der Hallenbetreiber weiter. Auch oblag dem Angeklagten Z. die Prüfung, ob noch genügend Dieselkraftstoff für den Betrieb des Stromgenerators vorhanden war und ob die Lebensmittelvorräte aufgefüllt werden mussten. Als im Mai N03 die Prüfung der Brandschutzanlagen anstand, übertrugen die Betreiber ihm die Aufgabe – wie es der Angeklagte formuliert hat –, „alles zu verstecken“ und sicherzustellen, dass die Arbeiter ihre Zimmer während der Dauer der Prüfung nicht verließen. Schließlich stellte sich der Angeklagte Z. auch am 30.06.N03, als infolge eines Fehlalarms der Brandschutzanlage die Feuerwehr vor dem Gewerbeobjekt vorfuhr, den Feuerwehrleuten als die für die Halle verantwortliche Person mit den auf Englisch übermittelten Worten vor, es sei alles in Ordnung, die Feuerwehr könne wieder abrücken. Auf diese Weise wollte er verhindern, dass die Feuerwehrleute die Halle betraten und die illegale Zigarettenfabrik aufdeckten. Die Betreiber der Zigarettenfabrik honorierten den besonderen Einsatz des Angeklagten in mehrfacher Weise. Als er am 26.04.N03 wieder nach A. reisen musste, um in R. einen Termin mit seinem Bewährungshelfer wahrzunehmen, erhielt er vor dem Antritt der Fahrt auf seinen Lohn einen Abschlag von 2.000 € in bar. Zuvor waren seiner Frau in R. kurz vor Ostern von Dritten bereits weitere 15.000 Zloty, also umgerechnet etwa 3.200 €, ausgehändigt worden. Für die Reise wurde ihm ein AJ. MA. zur Verfügung gestellt. Vor der Rückreise kaufte er im Auftrag der Betreiber mit Bargeld, das ihm zu diesem Zweck von diesen übergeben worden war, in A. wegen der dort niedrigeren Preise in großem Umfang Lebensmittel für die Arbeitskräfte ein. Am 03.05.N03 kehrte der Angeklagte wieder nach FU. zurück und nahm am Folgetag seine Arbeit wieder auf. b) Der Angeklagte E. verlegte im März N03 in A. auf Baustellen Elek-tro- und Wasserleitungen. Als er einem ihm bekannten, ebenfalls aus F. stammenden Taxifahrer erzählte, er suche eine besser bezahlte Arbeit, vermittelte dieser ihm den Kontakt zu einem unbekannten Dritten, der ihm eine Tätigkeit in einer Zigarettenfabrik in Deutschland anbot. Der Angeklagte willigte ein und wurde mit einem Bus nach FU. gebracht. Dort wurden ihm von zwei ZP. Arbeitern die seinerzeit bereits installierten Produktionsanlagen gezeigt. Auf seine Nachfrage wurde dem Angeklagten erklärt, es würden Zigaretten für Duty-free-Shops auf Flughäfen hergestellt. Der Angeklagte ließ sich daraufhin wieder nach A. fahren und kehrte nur wenige Tage später gemeinsam mit seinen Söhnen, dem Mitangeklagten U. und dem früheren Mitangeklagten EK., zurück nach FU.. Die Söhne hatten ihren Vater zuvor nach A. begleitet, da man gemeinsam bestrebt war, Geld zur Tilgung der Schulden der Familie zu verdienen. Dem Angeklagten und seinen Söhnen war die Zahlung eines Lohns von jeweils 1.500 € pro Monat versprochen worden. Dabei sollte die Höhe des Lohns abhängig sein von der Menge der von den Arbeitern hergestellten Zigaretten. Ab dem 23.03.N03 war der Angeklagte gemeinsam mit seinen beiden Söhnen in der illegalen Zigarettenfabrik in FU. tätig. Sie waren zusammen in einem Zimmer untergebracht. Ebenfalls gemeinsam wurden sie im Verpackungsbereich des Betriebes eingesetzt. Ihre Aufgabe war es, die zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellten Zigaretten, die ihnen in Behältnissen, sog. „Waben“, zugeführt wurden, die jeweils etwa 4.000 Zigaretten fassten, in zwei dort installierte Verpackungsmaschinen einzuführen, in denen die Zigaretten zunächst in Schachteln mit jeweils 20 Stück und anschließend in Stangen mit jeweils 10 Schachteln verpackt und jeweils mit Cellophanfolie umwickelt wurden. Dabei wurden die Zigarettenschachteln nicht mit Steuerzeichen versehen. Anschließend füllten sie sodann jeweils 50 Zigarettenstangen zum Zwecke des Weitervertriebs in die bereitgestellten Kartons, die sog. „Mastercases“. Aufgrund der näheren Umstände vor Ort und der oben beschriebenen ungewöhnlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere wegen des Verbots, die Halle zu verlassen, erkannten die Angeklagten E. und U. bereits kurz nach ihrer jeweiligen ersten Ankunft in der Fabrikhalle, dass es sich entgegen ihrer ursprünglichen Vorstellung nicht um eine legale Zigarettenproduktion handelte und dass sie durch das Verpacken der Zigaretten in Schachteln, die nicht mit Steuerzeichen versehen waren, und die anschließende Befüllung der „Mastercases“ halfen, solche illegal produzierten Zigaretten abzusetzen. Da nach der Befüllung der Mastercases die illegal produzierten Zigaretten zum Abtransport bereitstanden, war es Aufgabe der im Verpackungsbereich tätigen Arbeiter, die Anzahl der produzierten Mastercases täglich auf einem Papierbogen, der dort an einer Holzsäule befestigt war, zu notieren. Diese Zahlen leitete – wie ausgeführt – der Angeklagte Z. sodann an die Vertreter der Hallenbetreiber weiter. Diese Eintragungen auf dem Papierbogen nahm in der Regel der Angeklagte U. nicht zuletzt im eigenen Interesse gewissenhaft vor, da vereinbart war, dass die Höhe des gezahlten Lohns abhängig sein sollte von der Menge der von den Arbeitern hergestellten Zigaretten. Ebenso wie der Angeklagte Z. übertrug auch der Angeklagte U. diese Zahlen später noch zu Nachweiszwecken in ein von ihm geführtes Schulheft. Die Betreiber der Zigarettenfabrik honorierten auch den besonderen Einsatz des Angeklagten E. . Als dieser am 06.05.N03 zur Klärung seiner Darlehensverbindlichkeiten wieder nach F. reisen musste, ließen sie ihn mit einem Fahrer nach FN. bringen. Zusätzlich erhielt er bei seiner Abreise neben dem Ticket für den Flug von FN. nach H. und zurück als Abschlag auf seinen Lohn auch 3.000 € in bar. Während der Zeit seiner Abwesenheit war der Angeklagte E. nach seinen eigenen Angaben in ständiger Sorge um seine Söhne, weil er diese in der illegalen Zigarettenfabrik zurückgelassen hatte. Am 16.05.N03 kehrte er deshalb wieder zurück nach FU. und nahm seine Arbeit im Verpackungsbereich wieder auf. Der Angeklagte U. reiste einige Tage später, am 25.05.N03, zusammen mit seinem Bruder US. ebenfalls per Flugzeug über FN. zurück nach F. und kehrte am N13.06.N03 mit seinem Bruder US. und einem Cousin, dem früheren Mitangeklagten OR., nach FU. zurück. Der Angeklagte U. hat den ihm versprochenen Lohn nicht erhalten. c) Der Angeklagte O. lebte – wie oben ausgeführt – zu Beginn des Jahres N03 in A. nahe der Grenze zur DB.. Er kaufte im Internet gebrauchte Waren, die er am ZP. Grenzübergang einem Geschäftspartner übergab, der die Waren sodann in der DB. weiterveräußerte. Wegen des Ausbruchs des Krieges in der DB. musste er seinen Geschäftsbetrieb einstellen und geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Auf der Suche nach einer Arbeit wurde ihm Anfang April N03 über einen Freund eine Beschäftigung in einem vermeintlichen Lagerhaus in Deutschland angeboten. Ihm wurde ein Lohn von 1.500 bis 2.000 € pro Monat bei freier Unterkunft und Verpflegung versprochen. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an. Er wurde in FN. von zwei A. abgeholt und mit einem Bus nach Deutschland gebracht. Nach mehrfachem Wechsel des Transportfahrzeugs traf er schließlich am 07.04.N03 in der illegalen Zigarettenfabrik in FU. ein. Bei seiner Ankunft wurde ihm sein Handy mit dem Hinweis abgenommen, im Betrieb gebe es ein Telefon, mit dem er seine Familie anrufen könne. Anschließend wurde ihm sein Arbeitsplatz im Bereich der Tabakzerkleinerung und der Tabaktrockung gezeigt. Auf seine Nachfrage wurde ihm bestätigt, der Lohn betrage 1.500 € pro Monat. Zusätzlich sollte er für jedes Kilogramm geschnittenen Tabak, das er mit der Schaufel in eine Trocknungseinheit einfüllte, 0,5 ukrainische Griwna – umgerechnet etwa 0,03 € - erhalten. Auf diese Weise könne sich sein Monatslohn auf 2.000 € erhöhen. Auch dem Angeklagten O. wurde auf Rückfrage zunächst erzählt, es würden Zigaretten für Duty-free-Läden auf Flughäfen hergestellt. Aufgrund der beschriebenen ungewöhnlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere aber als er bemerkte, dass derselbe getrocknete Tabak sowohl zu MQ.- als auch zu TA.-Zigaretten verarbeitet wurde, kamen ihm nach seinen Angaben „sofort Zweifel an der Legalität der Produktion“. Dennoch nahm er seine Tätigkeit auf in dem Bewusstsein, dass er sich durch den Zuschnitt und die Trocknung des Tabaks an der illegalen Herstellung von Zigaretten beteiligte. Einer der A., die ihn nach FU. gebracht hatten, stellte ihm sodann den Angeklagten Z. mit den Worten vor, das sei Igor, er solle auf ihn hören und alles tun, was er ihm sage, und sich bei allen Problemen an ihn wenden. Im Bereich des Tabakzuschnitts und der Tabaktrocknung war der Angeklagte O. in der Folgezeit zusammen mit drei A. tätig, nämlich neben dem Angeklagten Z. mit dem gesondert verfolgten HD. und einem weiteren, unbekannt gebliebenen A.. Wegen der von ihm für jedes Kilogramm getrockneten Tabaks ausgehandelten Zusatzprämie war auch der Angeklagte O. daran interessiert, seine Arbeitsergebnisse schriftlich festzuhalten. Zu seiner Tätigkeit gehörte es daher auch, den getrockneten Tabak auf die Waage zu bringen. Das ermittelte Gewicht trug er sodann in ein von ihm geführtes Notizheft ein. Ende Mai N03 teilte der Angeklagte O. dem Angeklagten Z. mit, dass er sich ausruhen und nach A. zurückkehren wolle. Dieser sagte ihm zu, er werde jemanden verständigen, der ihn abholen und für die Auszahlung seines Lohns sorgen werde. Am 31.05.N03 wurde der Angeklagte O. mit einem Bus zurück nach FN. gebracht. Zur Auszahlung des versprochenen Lohns kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Am 26.06.N03 wurde ihm mitgeteilt, sein Lohn solle nun an ihn ausgezahlt werden. Er wurde zudem gefragt, ob er bereit sei, seine Arbeit in FU. wieder aufzunehmen. Da er zwischenzeitlich ohne Erfolg in A. eine Arbeit gesucht hatte, erklärte sich der Angeklagte O. mit der Fortsetzung seiner Tätigkeit einverstanden. Auf Anweisung seines IN. Gesprächspartners fuhr er daraufhin mit seinem eigenen Wagen zu einer ihm mitgeteilten Adresse in Deutschland. Er wurde am 28.06.N03 mit einem Kleinbus zurück in die Zigarettenfabrik gebracht. Dort wurde er vom Angeklagten Z. in Empfang genommen und in einem Zimmer untergebracht, das zuvor von zwischenzeitlich abgereisten ZP. Arbeitern genutzt worden war. Am folgenden Tag nahm der Angeklagte O. seine frühere Tätigkeit im Bereich des Tabakzuschnitts und der Tabaktrocknung wieder auf. d) Der Angeklagte W. war im Juni N03 auf der Suche nach einer Arbeit als Monteur von Maschinen im Ausland, weil er in AU. keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit mit angemessener Entlohnung hatte. Von einem Bekannten namens „PN.“ erhielten er und der frühere Mitangeklagte VX., der ebenfalls Erfahrungen als Mechaniker hatte, das Angebot, in A. oder in Deutschland Maschinen zur Herstellung von Zigaretten zu montieren. Dies teilte der Angeklagte W. sodann auch dem ihm bekannten Angeklagten K. mit, der seinerzeit ebenfalls arbeitssuchend war. Gemeinsam mit „PN.“ fuhren sie zunächst nach KM.. Dort wurden sie von einem A. in Empfang genommen. In den folgenden zwei Tagen wurden sie sodann von wechselnden IN. Staatsangehörigen zunächst nach A. und nach einer Übernachtung nach Deutschland gefahren. Dort trafen sie am 20.06.N03 in der illegalen Zigarettenfabrik in FU. ein. Bei ihrer Ankunft wurde ihnen mitgeteilt, die Maschinen seien bereits montiert. Sie müssten in der Produktion Zigaretten für „den zollfreien Bereich des Flughafens“ herstellen. Aufgrund der näheren Umstände vor Ort, insbesondere der beschriebenen ungewöhnlichen Arbeitsbedingungen, war den Angeklagten W. und K. , als sie am 21.06.N03 ihre Tätigkeit im Produktionsbereich aufnahmen, aber bewusst, dass sie sich durch die Ummantelung und Weiterverarbeitung des Tabakfeinschnitts zu den fertigen Zigaretten an der illegalen Herstellung von Zigaretten beteiligten. Die drei JE. Arbeitskräfte wurden zunächst von den bis dahin an der Zigarettenproduktionsmaschine eingesetzten BC. angelernt, bevor diese einige Tage später die Zigarettenfabrik verließen und in ihre Heimat zurückkehrten. Lohnzahlungen haben die Angeklagten W. und K. nicht erhalten. 3. Die in der Gewerbeimmobilie M. installierte Brandschutzanlage war auch während ihrer Nutzung als illegale Zigarettenfabrik weiterhin mit der Berufsfeuerwehr in FU. und mit der nächstgelegenen Polizeiwache in FU.-SG. verbunden. Am 30.06.N03 ging gegen 14:00 Uhr von dieser Anlage ein Brandalarm bei der Feuerwehr und bei der Polizeiwache ein. Beim Eintreffen der Feuerwehr an der vermeintlichen Einsatzörtlichkeit wurde schnell erkannt, dass es sich um einen Fehlalarm handelte. Den Einsatzbeamten fiel aber auf, dass bei ihrem Eintreffen eine Person in das Innere des Objekts geflüchtet war. Kurz darauf erschien im Zugang zur Halle der Angeklagte Z. und stellte sich den Feuerwehrleuten – wie bereits ausgeführt – als die für die Halle verantwortliche Person mit den auf Englisch übermittelten Worten vor, es sei alles in Ordnung, die Feuerwehr könne wieder abrücken. Die Beamten der Feuerwehr teilten ihre Beobachtungen daraufhin den in diesem Moment ebenfalls an der Halle eintreffenden Polizeibeamten, den Zeugen EO. und NO., mit. Diese forderten daraufhin Verstärkung an und führten eine Objektbegehung durch. Dabei wurde der illegale Betrieb der Zigarettenfabrik rasch aufgedeckt. In den Schlafräumen in der oberen Etage wurden weitere zwölf Personen vorgefunden. Diese wurden ebenso wie der Angeklagte Z. vorläufig festgenommen und zur Polizeiwache FU. verbracht. Zwei weitere YH. Arbeitnehmer, darunter der gesondert verfolgte HD., hatten sich beim Eintreffen der Polizei ihrer Festnahme durch Flucht entzogen. In den folgenden Tagen wurden durch die Ermittlungsbehörden in dem Objekt 5.895.879 Stück unversteuerte Zigaretten, 24.117 kg unversteuerter Feinschnitttabak, eine Zigarettenherstellungsmaschine N01 zwei Verpackungsmaschinen C., Modell N02 sowie eine Tabakzerkleinerungsmaschine und eine Trocknungseinheit sichergestellt. - Soweit sich das Verfahren und die Anklage der Staatsanwaltschaft G. vom 31.10.N03 auch gegen die sechs weiteren Angeschuldigten EK., OR., HZ. GX. richteten, hat die Kammer die jeweiligen Verfahren mit Beschlüssen vom 05.12. und 06.12.N03 abgetrennt, die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gemäß §§ 203, 209 StPO vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – G. eröffnet. Hinsichtlich der den hiesigen Angeklagten in der Anklage unter Ziffer 2. zur Last gelegten Tat der Steuerhehlerei durch das Sichverschaffen von Feinschnitttabak ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den verbliebenen Vorwurf der illegalen Herstellung bzw. anschließenden Verpackung der fertigen Zigaretten im Hauptverhandlungstermin vom 13.03.2023 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Desgleichen wurde im selben Termin mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die bis zum 28. Juni N03 als verpackt erfassten Zigaretten beschränkt. - 4. Wie bereits ausgeführt, waren die Angeklagten zumindest in der Zeit zwischen dem 01.04.N03 und dem 28.06.N03 in unterschiedlichen Funktionen und in unterschiedlichem Umfang in der illegalen Zigarettenfabrik an der Herstellung und an der Verpackung von insgesamt 63.390.000 Zigaretten beteiligt. Aus den von den Angeklagten Z., U. und O. geführten Aufzeichnungen, in denen jeweils für jeden einzelnen Kalendertag die Anzahl der zur Abholung bereitgestellten, jeweils 50 Stangen mit insgesamt 10.000 Zigaretten enthaltenden „Mastercases“ notiert wurden, ergeben sich die folgenden Produktionsmengen und der Umfang, in dem die jeweiligen Angeklagten an der Herstellung bzw. an der Verpackung der Zigaretten beteiligt waren: Datum AnzahlMastercases Z. O. FC. UV. W. K. 01.04. 315 315 --- 315 315 --- --- 02.04. 03.04. 04.04. 05.04. 70 70 --- 70 70 --- --- 06.04. 101 101 --- 101 101 --- --- 07.04. 68 68 68 68 68 --- --- 08.04. 48 48 48 48 48 --- --- 09.04. 40 40 40 40 40 --- --- 10.04. 60 60 60 60 60 --- --- 11.04. 80 80 80 80 80 --- --- 12.04. 106 106 106 106 106 --- --- 13.04. 101 101 101 101 101 --- --- 14.04. 68 68 68 68 68 --- --- 15.04. --- --- --- --- --- --- --- 16.04. 83 83 83 83 83 --- --- 17.04. 130 130 130 130 130 --- --- 18.04. 117 117 117 117 117 --- --- 19.04. 115 115 115 115 115 --- --- 20.04. 81 81 81 81 81 --- --- 21.04. 93 93 93 93 93 --- --- 22.04. 49 49 --- 49 49 --- --- 23.04. 44 44 44 44 44 --- --- 24.04. 70 70 70 70 70 --- --- 25.04. 43 43 43 43 43 --- --- 26.04. 70 --- 70 70 70 --- --- 27.04. 106 --- 106 106 106 --- --- 28.04. 115 --- 115 115 115 --- --- N13.04. 118 --- --- 118 118 --- --- 30.04. 94 --- 94 94 94 --- --- 01.05. 114 --- 114 114 114 --- --- 02.05. 75 --- 75 75 75 --- --- 03.05. 64 --- 64 64 64 --- --- 04.05. 145 145 145 145 145 --- --- 05.05. 170 170 170 170 170 --- --- 06.05. 15 15 15 --- 15 --- --- 07.05. 70 70 70 --- 70 --- --- 08.05. --- --- --- --- --- --- --- 09.05. 80 80 80 --- 80 --- --- 10.05. 125 125 125 --- 125 --- --- 11.05. 134 134 134 --- 134 --- --- 12.05. 64 64 64 --- 64 --- --- 13.05. 106 106 106 --- 106 --- --- 14.05. 107 107 107 --- 107 --- --- 15.05. 20 20 20 --- 20 --- --- 16.05. 90 90 90 90 90 --- --- 17.05. 102 102 102 102 102 --- --- 18.05. 140 140 140 140 140 --- --- 19.05. 137 137 137 137 137 --- --- 20.05. 112 112 112 112 112 --- --- 21.05. 140 140 140 140 140 --- --- 22.05. 35 35 35 35 35 --- --- 23.05. --- --- --- --- --- --- --- 24.05. 64 64 64 64 64 --- --- 25.05. 87 87 87 87 --- --- --- 26.05. 80 80 80 80 --- --- --- 27.05. 105 105 105 105 --- --- --- 28.05. 112 112 112 112 --- --- --- N13.05. 146 146 146 146 --- --- --- 30.05. --- --- --- --- --- --- --- 31.05 --- --- --- --- --- --- --- 01.06. --- --- --- --- --- --- --- 02.06. --- --- --- --- --- --- --- 03.06. --- --- --- --- --- --- --- 04.06. --- --- --- --- --- --- --- 05.06. --- --- --- --- --- --- --- 06.06. --- --- --- --- --- --- --- 07.06. --- --- --- --- --- --- --- 08.06. --- --- --- --- --- --- --- 09.06. --- --- --- --- --- --- --- 10.06. --- --- --- --- --- --- --- 11.06. --- --- --- --- --- --- --- 12.06. --- --- --- --- --- --- --- 13.06. 32 32 --- 32 --- --- --- 14.06. --- --- --- --- --- --- --- 15.06. --- --- --- --- --- --- --- 16.06. --- --- --- --- --- --- --- 17.06. 121 121 --- 121 --- --- --- 18.06. 120 120 --- 120 --- --- --- 19.06. 127 127 --- 127 --- --- --- 20.06. 12 12 --- 12 --- --- --- 21.06. 111 111 --- 111 --- 111 111 22.06. 110 110 --- 110 --- 110 110 23.06. 85 85 --- 85 --- 85 85 24.06. 100 100 --- 100 --- 100 100 25.06. 105 105 --- 105 --- 105 105 26.06. 129 129 --- 129 --- 129 129 27.06. 129 129 --- 129 --- 129 129 28.06. 134 134 --- 134 --- 134 134 Summe 6339 5583 4371 5618 4.494 903 903 In der Zeit zwischen dem 01.04.N03 und dem 28.06.N03 wurden in der illegalen Zigarettenfabrik in FU. insgesamt 63.390.000 Zigaretten produziert, die in 6.339 Mastercases verpackt wurden. Der Betrag der hierdurch hinterzogenen Tabaksteuer beläuft sich auf 1.722,26 € pro Mastercase, insgesamt mithin auf 10.917.406,00 €. Die Angeklagten waren an der Entstehung bzw. an der Vertiefung dieses Steuerschadens in unterschiedlichem Umfang beteiligt. Jeweils durch ihre Mitarbeit beim Tabakzuschnitt und bei der Tabaktrocknung wirkten der Angeklagte Z. an insgesamt 61 Produktionstagen an der Herstellung von insgesamt 5.583 Mastercases mit 55.830.000 Zigaretten und somit an der Hinterziehung von Tabaksteuer in Höhe von 9.615.377,58 € und der Angeklagte O. an insgesamt 47 Produktionstagen an der Herstellung von insgesamt 4.371 Mastercases mit 43.710.000 Zigaretten und somit an der Hinterziehung von Tabaksteuer in Höhe von 7.527.998,46 € mit. Jeweils durch ihre Mitarbeit im Bereich der Ummantelung und Weiterverarbeitung des Tabakfeinschnitts zu den fertigen Zigaretten waren die Angeklagten W. und K. jeweils an der Herstellung von insgesamt 903 Mastercases mit 9.030.000 Zigaretten und somit an der Hinterziehung von Tabaksteuer in Höhe von 1.555.200,78 € beteiligt. Durch seine Mitarbeit beim Verpacken der fertigen Zigaretten in nicht mit Steuerzeichen versehene Schachteln und bei der anschließenden Befüllung der „Mastercases“ half der Angeklagte E. an insgesamt 57 Produktionstagen hinsichtlich einer Menge von 5.618 Mastercases mit 56.180.000 Zigaretten, solche illegal produzierten Zigaretten abzusetzen, und war hierdurch an der Vertiefung eines Tabaksteuerschadens von 9.675.656,68 € beteiligt. Ebenfalls durch seine Tätigkeit im Verpackungsbereich trug der Angeklagte U. an insgesamt 48 Produktionstagen hinsichtlich einer Menge von 4.494 Mastercases mit 44.940.000 Zigaretten dazu bei, solche illegal produzierten Zigaretten abzusetzen, und war hierdurch an der Vertiefung eines Tabaksteuerschadens von 7.739.836,44 € beteiligt. Hinsichtlich des Weitervertriebs der illegal produzierten Zigaretten hat die Kammer nicht feststellen können, dass diese Zigaretten in der Folgezeit jeweils tatsächlich abgesetzt wurden. Es steht lediglich fest, dass die nicht im Rahmen der Aufdeckung sichergestellten Zigaretten von den Betreibern aus der Halle in FU. abgeholt wurden. Es erfolgte jedoch zunächst ein Weitertransport in ein Zwischenlager, zu dem die Kammer keine näheren Feststellungen hat treffen können. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer daher davon aus, dass die aus der Halle verbrachten Mastercases von dort wegen des zwischenzeitlich erfolgten Zugriffs der Ermittlungsbehörden bislang nicht abgesetzt worden sind. III. Zur Berechnung der Steuerschäden Die von den Angeklagten Z., O., W. und K. durch ihre Taten der Steuerhinterziehung hinterzogene Tabaksteuer sowie der im Wege der Steuerhehlerei durch die Taten der Angeklagten E. und U. vertiefte Steuerschaden berechnen sich wie folgt: Die deutsche Tabaksteuer entstand hier gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 TabStG in der vom 01.01.N03 bis zum 30.06.N03 gültigen Fassung mit der Herstellung der Zigaretten ohne Erlaubnis nach § 6 TabStG. Bemessungsgrundlage für die Tabak-steuer ist der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis für Zigaretten je Stück (§ 3 Abs. 7 TabStG a. F.). Dabei geht die Kammer für den Zeitraum von April N03 bis Juni N03 von einem Kleinverkaufspreis von 31,65 Cent pro Zigarette aus. Die von den Angeklagten Z., O., W. und K. hergestellten Zigaretten trugen zwar die Markenaufdrucke „MQ.“, „TA.“ und „RW.“. Es handelte sich dabei aber nicht um Original-Produkte des jeweiligen Markenrechtsinhabers. Für sämtliche hergestellten Zigaretten ließ sich daher ein inländischer Kleinverkaufspreis nicht ermitteln. Der anzusetzende Kleinverkaufspreis war daher zu schätzen, weil ein Marktpreis für in Deutschland ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten jeweils nicht bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 21.01.N08, 1 StR 475/18, und Beschluss vom 20.11.2008, 1 StR 546/08). Im Steuerstrafverfahren kommt eine Schätzung immer dann in Betracht, wenn – wie hier – zwar feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. Auf den beim abgabenfreien Verkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren jeweils erzielten „Schwarzmarktpreis“ war insoweit nicht abzustellen, da anderenfalls der illegale Verbringer steuerlich besser gestellt und gerade deshalb gegenüber dem legalen Händler begünstigt würde, weil er sich regelwidrig verhält. Die Kammer hat daher ihrer Schätzung durchgängig gemäß § 3 Abs. 7 S. 1 und 2 TabStG a. F. den im Abschnitt 1.3 der vom Statistischen Bundesamt in der unter www.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1, für den Berichtszeitraum N04 als Durchschnittspreis für Zigaretten ausgewiesenen Wert von 31,65 Cent pro Zigarette zugrunde gelegt. Im Zeitraum der Begehung der abgeurteilten Taten, also in der Zeit von April N03 bis Juni N03, betrug der Steuertarif für Zigaretten je Stück gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b) TabStG in der ab dem 01.01.N03 geltenden Fassung 10,88 Cent je Stück zuzüglich 19,84 % des Kleinverkaufspreises (Regelsteuersatz). Er belief sich gemäß § 2 Abs. 2 TabStG jedoch mindestens auf den Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 % der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, mindestens jedoch auf 22,276 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Hieraus errechnete sich eine Tabaksteuer (Regelsteuersatz) von 10,88 Cent zzgl. 6,2794 Cent je Stück (31,65 Cent x 0,1984), insgesamt also ein Betrag von 17,1594 Cent je Zigarette. Als Mindeststeuersatz ergab sich aus 100 % der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer (17,1594 Cent) und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von 5,0534 Cent (19/119 von 31,65 Cent) abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, hier also aufgrund der oben angesetzten Schätzung ebenfalls in Höhe von 5,0534 Cent, wiederum ein Betrag von 17,1594 Cent je Stück. Dieser lag jedoch unterhalb des Betrages, der sich als Mindeststeuersatz aus § 2 Abs. 1 Nr. 1b) TabStG a. F. errechnete, also von 17,2226 Cent (22,276 Cent abzüglich 5,0534 Cent). Es war mithin bei den abgeurteilten Taten ein Tabaksteuerbetrag von 17,2226 Cent je Zigarette zugrunde zu legen. IV. Beweiswürdigung 1. Die unter I. aufgeführten Feststellungen zu den Lebensläufen der Angeklagten beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des jeweiligen Angeklagten in der Hauptverhandlung, im Falle des Angeklagten Z. hinsichtlich seiner Vorstrafen in A. auch auf dem verlesenen IN. Strafregisterauszug. Die Angaben des betreffenden Angeklagten waren bei dem Angeklagten O. Teil seiner in der Hauptverhandlung verlesenen eigenen Einlassung und bei dem Angeklagten W. seiner durch seine Verteidigerin in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten W. als inhaltlich zutreffend bestätigten schriftlichen Einlassung. Die Angeklagten Z., E., U. und K. haben ihren Lebenslauf jeweils persönlich geschildert und ihre Ausführungen – ebenso wie die Angeklagten O. und W. – teilweise ergänzt durch Antworten auf konkrete Nachfragen der Kammer. 2. Die vorstehend unter II. getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf den in diesem Sinne übereinstimmenden geständigen Einlassungen sämtlicher Angeklagten. Dabei haben insbesondere die Angeklagten Z., E. und U. ihre jeweiligen Tatbeiträge ausführlich geschildert und ihre Angaben auch auf zahlreiche Nachfragen der Kammer wiederholt bereitwillig ergänzt. Keiner der Angeklagten sah sich jedoch in der Lage, die tatsächlichen Betreiber der illegalen Zigarettenfabrik namhaft zu machen. Auch der Angeklagte O. hat sich in umfangreichen schriftlichen Ausführungen geständig zu seinen Tatbeiträgen eingelassen und ebenfalls auf Nachfragen der Kammer ergänzende Erklärungen abgegeben. Dies gilt auch für den Angeklagten W., der bereits am ersten Hauptverhandlungstag durch seine Verteidigerin eine längere Einlassung hatte verlesen lassen, die er zunächst als inhaltlich zutreffend bestätigt und an den weiteren Sitzungstagen auf Nachfrage der Kammer ebenfalls ergänzt hat. Die vom Angeklagten W. als „Wortführer“ der weiteren JE. Angeklagten abgegebenen Erklärungen bezogen sich inhaltlich u.a. auch auf den Angeklagten K., sodass sich dieser darauf beschränken konnte, deren Richtigkeit mündlich zu bestätigen. Die geständigen Einlassungen der Angeklagten stimmten zu großen Teilen überein mit den Erkenntnissen und Bewertungen der Ermittlungsbehörden, insbesondere des Zolls, durch den zahlreiche Asservate gesichert und ausgewertet worden sind. Hinsichtlich des Angeklagten O. hat sich allerdings die Annahme, dass ihm in der Zigarettenproduktion eine leitende Stellung zugekommen sei, nicht bestätigt. Die von ihm während seiner Tätigkeit in der Halle geführten Aufzeichnungen, die als Begründung für diese Annahme angeführt wurden, dienten nach seinen plausiblen und unwiderlegt gebliebenen Angaben allein dem Zweck, die Menge und das Gewicht des getrockneten Tabaks festzuhalten, um die ihm versprochene erfolgsabhängige Vergütung nachweisbar berechnen zu können. Auch hinsichtlich des Angeklagten Z. haben sich nicht alle Annahmen der Ermittlungsbehörden bestätigt. Die Kammer rechnet ihn nicht zu den hauptverantwortlichen Personen. Allerdings hat er selbst in seiner Einlassung eine Vielzahl von Umständen mitgeteilt, aus denen sich ergibt, dass er durch seinen besonderen Einsatz und auch durch ein gewisses Maß an Intelligenz mit der Zeit von den Betreibern der Zigarettenfabrik mit zusätzlichen organisatorischen Aufgaben bedacht wurde und er sich dadurch schließlich aufgrund seines nach und nach anwachsenden Verantwortungsbereichs von den übrigen Angeklagten abhob. So wurde er insbesondere beauftragt, die Anzahl der jeweils produzierten Mastercases festzuhalten, um diese in regelmäßigen Abständen den Hintermännern mitzuteilen. Entsprechendes galt für die Kontrolle der Lebensmittelvorräte und des Kraftstoffvorrats für den Stromgenerator sowie für die Lagerbestände der für die Produktion benötigten Materialien. Vor dem Eintreffen des Brandschutzprüfers oblag es ihm, die Produktionsanlagen zu „verstecken“ und sicherzustellen, dass die Arbeiter während der Prüfung ihre Zimmer nicht verließen. Auch trat er schließlich selbst beim Eintreffen der Feuerwehr am 30.06.N03 als Verantwortlicher für die Halle auf und wollte dadurch verhindern, dass die Feuerwehr die Halle betrat und die Zigarettenproduktion aufdeckte. Wie er sich selbst ausgedrückt hat, hatte er ein eigenes Interesse daran, dass die Produktion „läuft“, auch weil er mit den Betreibern eine erfolgsabhängige zusätzlichen Vergütung vereinbart hatte. Auch sein Auftreten in der Hauptverhandlung ließ klar erkennen, dass er gegenüber den Mitangeklagten über einen Wissensvorsprung verfügte. Grundlage der Berechnung des durch die Tat entstandenen Tabaksteuerschadens waren insbesondere die handschriftlichen Aufzeichnungen, die in erster Linie vom Angeklagten U. auf einem an einer Holzsäule im Verpackungsbereich befestigten Papierbogen eingetragen wurden. Die von den Ermittlungsbehörden gefertigten Lichtbilder dieser Aufzeichnungen wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Angeklagten Z., E. und U. haben auf Nachfrage der Kammer hierzu glaubhaft bestätigt, dass die dort kalendertäglich eingetragenen Zahlen die Menge der an dem betreffenden Tag produzierten Mastercases wiedergeben. Entsprechende Fotos wurden auch auf dem zumindest teilweise von dem Angeklagten Z. genutzten Handy gesichert. Insofern übereinstimmende Zahlenangaben fanden sich zudem auch in den von den Angeklagten Z. und U. geführten Notizheften. Deren Inhalt hat die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen und teilweise verlesen. Beide Angeklagten haben ihre jeweiligen Eintragungen auch auf Nachfragen des Gerichts im Sinne der getroffenen Feststellungen ergänzend erläutert. Die in XW. Sprache gefassten Eintragungen des Angeklagten Z. hat die Kammer zudem durch den Sachverständigen XI. in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Die Begutachtungen durch zwei Sachverständige des BKA, die Zeuginnen ED. und RK., haben darüber hinaus ergeben, dass sich auf den Aufzeichnungen daktyloskopische und DNA-Spuren insbesondere der Angeklagten U. und E. fanden, die - wie sie auch selbst eingeräumt haben - für die Aufzeichnungen der produzierten Mengen zuständig waren. Die von der Kammer zu den Zeiträumen, in denen die jeweiligen Angeklagten an der Herstellung bzw. an der Verpackung der Zigaretten beteiligt waren, getroffenen Feststellungen stützen sich im Ausgangspunkt wiederum auf die in diesem Sinne geständigen Einlassungen des betreffenden Angeklagten. Der Angeklagte Z. hat sich insofern glaubhaft eingelassen, er sei am 27.03.N03 in der Halle in FU. eingetroffen und habe nach kurzer Einweisung die Arbeit im Bereich des Tabakzuschnitts aufgenommen. Vom 01.04.N03 an hatte der Angeklagte die täglichen Ergebnisse der Produktion in seinem von der Kammer in Augenschein genommenen Notizbuch eingetragen. In diesem Buch hatte er für den 26.04.N03 und den 02.05.N03 jeweils die beiden durch Pfeile verbundenen Worte „Urlaub“ eingetragen. In diesem Zeitraum war er nach seiner eigenen Einlassung u.a. wegen des genannten Termins bei seinem Bewährungshelfer mit einem ihm zur Verfügung gestellten AJ. MA. nach A. gefahren. Ausweislich des Zeitstempels auf einer in Augenschein genommenen Tankquittung kehrte er erst in den Morgenstunden des 03.05.N03 nach FU. zurück. Nach seiner eigenen Einlassung nahm er dann am 04.05.N03 die Arbeit im Tabakzuschnitt wieder auf und führte diese bis zum Tag seiner Festnahme fort. Der Angeklagte O. war nach seiner eigenen Einlassung am 07.04.N03 in der Halle eingetroffen, vom Angeklagten Z. in Empfang genommen und von diesem noch am selben Tage in die Arbeit im Bereich des Tabakzuschnitts eingewiesen worden. Ab diesem Tage hatte auch der Angeklagte O. das Gewicht der von ihm bearbeiteten Tabakmengen in seinem ebenfalls von der Kammer in Augenschein genommenen Notizheft vermerkt. Darin finden sich Eintragungen für die Zeit vom 07.04.N03 bis zum 30.05.N03. Am 31.05.N03 war der Angeklagte dann nach seinen eigenen Angaben wieder nach A. gereist und erst am Tag vor seiner Festnahme nach FU. zurückgekehrt. Die Angeklagten E. und U. waren nach ihren übereinstimmenden Angaben im März N03 gemeinsam nach FU. gefahren und sodann dort spätestens seit dem 01.04.N03 im Verpackungsbereich tätig. Der Angeklagte E. war vom 06.05. bis 15.05.N03 nicht an der Verpackung der Zigaretten beteiligt, da er zur Klärung seiner Darlehensverbindlichkeiten in F. ausweislich der von der Kammer in Augenschein genommenen Flugtickets am 06.05.N03 von FN. nach H. und am 15.05.N03 zurückgeflogen war. Ab dem 16.05.N03 setzte er seine Tätigkeit im Verpackungsbereich sodann fort bis zum Tag seiner Festnahme. Dass der Angeklagte U. zunächst nur bis zum 24.05.N03 in der Zigarettenfabrik tätig war, ergibt sich aus den von der Kammer in Augenschein genommenen Flugtickets, ausweislich derer er am 25.05.N03 von FN. nach H. und erst am 28.06.N03 zurückgeflogen war. Nach Wiederaufnahme seiner Arbeit am N13.06.N03 wurde er sodann am folgenden Tag festgenommen. Die Angeklagten W. und K. haben sich entsprechend der von der Kammer getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, am 21.06.N03 die Arbeit im Produktionsbereich aufgenommen und bis zum Tag ihrer Festnahme dort fortgesetzt zu haben. Diese Angabe steht im Einklang mit den Angaben im vorgenannten, von der Kammer in Augenschein genommenen Notizbuch des Angeklagten Z.. Dieser hatte dort neben dem Datum des 21.06.N03 notiert: „Start von HF.“. Die Feststellungen zur Anmietung der Gewerbehalle beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin TL., die als Mitarbeiterin der Verwaltungsgesellschaft den Vertragsschluss und die Übergabe des Mietobjekts persönlich begleitet hat, sowie auf der Inaugenscheinnahme des von der Zeugin überreichten Mietvertrages. Die Feststellungen zum Ablauf der Aufdeckung der Zigarettenfabrik stützen sich auf die glaubhaften Ausführungen der Zeugen EO. und NO., die als Polizeibeamte die Erstbegehung des Objekts durchgeführt haben. Der Zeuge RL., der anschließend die erste Tatortaufnahme vornahm, hat unter gleichzeitiger Erläuterung der hierzu in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder im Sinne der getroffenen Feststellungen den Aufbau der vorgefundenen Produktions- und Verpackungsmaschinen und die Aufteilung und Einrichtung der Hallenflächen geschildert. Die von der Kammer zu den erfolgten Sicherstellungen getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen HL. und VR., die als federführende Ermittlungsbeamtinnen insbesondere auch mit der Feststellung der vorgefundenen Tabakwarenbestände betraut waren. IV. Rechtliche Würdigung 1. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten Z., O., W. und K. jeweils als an der Herstellung der Zigaretten beteiligte Personen wegen Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 und 5 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 52 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die den Schuldspruch der Steuerhinterziehung bezüglich der Herstellung der Zigaretten tragende Vorschrift ist insofern vorrangig § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Auf die nachgelagerte - nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrte - Pflicht, unverzüglich eine Tabaksteuererklärung abzugeben (§ 17 Abs. 3 S. 1 TabStG), um nachträglich die Tabaksteuer festzusetzen, kommt es damit nicht mehr an (BGH, Urteil vom 28.07.N03, 1 StR 470/21). Die auf den Kleinverkaufsverpackungen anzubringenden, dadurch gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 TabStG entwerteten Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuerschuld entsteht (§ 17 Abs. 1 S. 3 TabStG). Zigaretten ohne Steuerzeichen sind grundsätzlich nicht verkehrsfähig. Ohne Erlaubnis, deren Einzelheiten § 6 TabStG bestimmt, besteht ein Herstellungsverbot. Die Begleichung der Tabaksteuerschuld soll bereits vor deren Entstehung gewährleistet sein (vgl. BGH, a.a.O). Der Täterkreis des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO umfasst dabei nicht nur die berechtigten Bezieher von Steuerzeichen (§ 17 Abs. 2 TabStG), sondern auch die Steuerschuldner (§ 15 Abs. 4 TabStG). Für das – wie hier – illegale Herstellen von Zigaretten gilt damit nichts anderes als für das Verbringen von Zigaretten ohne Steuerzeichen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das deutsche Steuergebiet gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 1, 2, 17 Abs. 1 S. 3 TabStG (BGH, a.a.O). Hier waren die Angeklagten Z., O., W. und K. jeweils als „an der Herstellung beteiligte Person“ und damit als Steuerschuldner gemäß § 15 Abs. 4 S. 1, Nr. 2, 2. Alt. TabStG für das Tilgen der Tabaksteuerschuld verantwortlich. Sie haben jeweils pflichtwidrig keine Steuerzeichen verwendet, durch die das (vorherige) Entrichten der Tabaksteuer nachgewiesen werden soll. Die Angeklagten Z. und O. wirkten dabei am Zuschnitt und die Angeklagten W. und K. an der Ummantelung des Tabakfeinschnitts zu einzelnen Zigaretten mit. Beide Tätigkeitsbereiche gehörten, wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2a) TabStG und aus § 4 Abs. 3 S. 1 TabStV a. F. ergibt, zum erlaubnispflichtigen Herstellungsprozess. Der Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten wegen des Verbots, die Produktionshalle zu verlassen, keine Steuerzeichen beziehen konnten, ihnen also die Erfüllung der gebotenen Handlungspflicht unmöglich gewesen wäre. Entscheidend ist insofern, dass sie sich im Sinne eines Vorverschuldens durch ihr Mitwirken am unerlaubten Herstellen in eine Situation brachten, in der sie nachfolgend zwingend gegen die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen verstoßen mussten (vgl. BGH, a.a.O). Die weite Fassung des § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt. TabStG („jede an der Herstellung beteiligte Person“) ist auch nicht unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze der §§ 25 ff. StGB einschränkend auszulegen. Denn die Wertung des Verbrauchsteuerrechts gilt auch für das Steuerstrafrecht. Darauf, ob die beteiligten Produktionshelfer auf der untersten Hierarchieebene angesiedelt waren und unabhängig von verbrauchsteuerrechtlichen Erklärungs- oder Verwendungspflichten daher eher als Gehilfen (§ 27 StGB) einzuordnen wären, kommt es somit nicht an. Die im Vergleich zu den Betreibern der Zigarettenfabrik untergeordnete Stellung der Angeklagten, die weder Hersteller noch Profiteure des Gewinns aus dem Weitervertrieb der Zigaretten waren, ist daher allein im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O.). Zudem wurden hier Steuern „in großem Ausmaß“ verkürzt, so dass sämtliche an der Herstellung beteiligten Angeklagten auch das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO tatbestandlich erfüllt haben. Denn der jeweils mitverursachte Steuerschaden liegt oberhalb der maßgeblichen Grenze von 50.000 € (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28). Hier lag er in allen Fällen deutlich über 1.500.000 €. 2. Die Angeklagten E. und U. waren hingegen nicht an der Herstellung der Zigaretten beteiligt, weil sie die im rechtlichen Sinne bereits fertig produzierten Zigaretten anschließend lediglich verpackt haben. Nach der Rechtsprechung des BGH, die auf § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 TabStV a. F. Bezug nimmt, gehört das Verpacken von Tabakwaren nämlich nicht mehr zum Herstellungsprozess (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.N03, 1 StR 470/21). Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten E. und U., indem sie durch die Verpackung der bereits fertig produzierten Zigaretten deren Absatz vorbereitet haben, aber Absatzhilfe im Sinne des § 374 Abs. 1 AO geleistet und sich daher jeweils wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei gemäß §§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dabei war jedoch zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass – wie oben näher ausgeführt – nicht festgestellt werden konnte, dass die von den Angeklagten verpackten Zigaretten letztlich auch tatsächlich abgesetzt wurden, dass also auch ein Absatzerfolg eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 259 StGB setzt jedoch eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Tathandlung des „Absetzens“ nach § 259 StGB einen Absatzerfolg voraus (BGH, Beschluss vom 22.10.2013, 3 StR 69/13). Diese geänderte Rechtsprechung zu § 259 StGB wurde in der Folgezeit uneingeschränkt auch auf die Steuerhehlerei übertragen (BGH, Beschluss vom 13.07.2016, 1 StR 108/16). Auch die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe nach § 374 AO erfordern zur Vollendung der Tat danach grundsätzlich den Eintritt eines Absatzerfolgs. Hierdurch erhält der Versuch der Absatzhilfe im Sinne des § 374 Abs. 3 AO durch die nunmehr engere Auslegung der Tatvollendung einen weiter gefassten Anwendungsbereich. Dem Absatzhelfer ist durch die zur selbstständigen Tat aufgewertete Beihilfe die Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zwar verwehrt. Dem Täter wird jedoch durch die engere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Absatzhilfe bei fehlendem Absatzerfolg nun die fakultative Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB eröffnet (BGH, a.a.O.). Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift legt gleichfalls eine derartige Auslegung nahe. Der Strafgrund des § 374 AO liegt in der Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustands, der durch die Vortat eingetreten ist. Die Norm schützt damit insbesondere die finanziellen Interessen des Staates. Mit der Übernahme der Waren oder Erzeugnisse durch ggf. zahlreiche Abnehmer „versickert“ gleichsam das vorhandene tatsächliche Substrat. Das erschwert es dem Fiskus, den Vortäter ausfindig zu machen und die verkürzten Steuern einzufordern. Dies spricht dafür, dass eine Vollendung der Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe ebenfalls einen entsprechenden Erfolg voraussetzt. Mit diesem Verständnis der Norm entstehen auch keine Schutzlücken im Anwendungsbereich. Vielmehr greift hier die Strafbarkeit des Versuchs gemäß § 374 Abs. 3 AO ein (BGH, a.a.O.). Die Angeklagten waren hier daher – auch soweit letztlich von ihnen bereits verpackte Zigaretten nach der Aufdeckung sichergestellt wurden – jeweils nur wegen eines Versuchs der Absatzhilfe zu bestrafen. Allerdings handelten die Angeklagten E. und U. jeweils gewerbsmäßig und haben damit den Qualifikationstatbestand des § 374 Abs. 2 AO verwirklicht. Darüber hinaus liegt bei allen Angeklagten eine bandenmäßige Begehung im Sinne der §§ 370 Abs. 3 Nr. 5, 374 Abs. 2 S. 1 AO vor. Bandenmäßig im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt, wer die Steuerhinterziehung bzw. die Steuerhehlerei als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 AO bzw. nach § 374 Abs. 1 AO verbunden hat. Eine derartige Bande ist gegeben, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Willen zusammengeschlossen haben, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der genannten Art zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, 3 StR 344/03). Danach ist nicht vorausgesetzt, dass die Bandenmitglieder – wie hier – tatsächlich mehrere der in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5, 1. Alt. AO genannten Delikte begangen haben (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei kommt es für die Frage der bandenmäßigen Begehung auch nicht entscheidend auf das Konkurrenzverhältnis an. Eine Bande kann daher jedenfalls bei mehraktigen Handlungen auch vorliegen, wenn konkurrenzrechtlich nur eine Tat vorliegt und auch keine weiteren Taten darüber hinaus geplant sind (vgl. BGH, a.a.O. und Urteil vom 03.03.2016, 4 StR 134/15). Die für eine bandenmäßige Begehung im Sinne der §§ 370 Abs. 3 Nr. 5, 374 Abs. 2 S. 1 AO des Weiteren erforderliche Bandenabrede zwischen den Beteiligten – unter Einschluss der Angeklagten – ist hier zumindest konkludent erfolgt, indem diese jeweils ihre Arbeit in der illegalen Zigarettenfabrik im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten aufnahmen. Die Kammer hat sowohl die Steuerhinterziehung als auch die versuchte gewerbsmäßige Steuerhehlerei jeweils als eine einheitliche Tat gemäß § 52 Abs. 1 StGB bewertet, da der Herstellungs- und Verpackungsprozess durch die jeweiligen Angeklagten nicht in Einzeltaten aufgeteilt werden kann, sondern eine natürliche Einheit darstellt. V. Strafzumessung 1. Bei der vorzunehmenden Strafzumessung waren zunächst die jeweils anwendbaren Strafrahmen festzustellen. a) Angeklagte Z., O., W. und K. Bei den durch den Zuschnitt und die Ummantelung des Tabakfeinschnitts an der Herstellung der Zigaretten beteiligten Angeklagten Z., O., W. und K. hat die Kammer den aus § 370 Abs. 3 S. 1 AO folgenden Strafrahmen für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Dessen Voraussetzungen liegen hier zum einen vor, weil es sich um Steuerverkürzungen in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Fall AO handelt. Denn der jeweils eingetretene Steuerschaden liegt oberhalb der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Grenze von 50.000 € (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28). Hier belaufen sich die den einzelnen Angeklagten zurechenbaren Steuerschäden auf jeweils über 1,5 Mio. €, also auf das mindestens 30-fache. Zudem haben die Angeklagten – wie vorstehend ausgeführt – die Tat jeweils auch als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AO begangen. Die durch die Erfüllung der vorgenannten Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Fall AO indizierte Annahme eines besonders schweren Falles wird bei der gebotenen Gesamtschau der gemäß § 46 StGB strafzumessungserheblichen, für und gegen die jeweiligen Angeklagten sprechenden Umstände unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe im vorliegenden Fall – wie im Folgenden noch dargestellt wird – auch nicht entkräftet. Insbesondere wegen der Höhe des jeweils verursachten Steuerschadens kam daher in keinem Fall ein Absehen von der Regelwirkung des besonders schweren Falles in Betracht. b) Angeklagte E. und U. Bei den Angeklagten E. und U. war die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 S. 1 AO zu entnehmen, der ebenfalls Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO lag hier schon wegen der extrem hohen Steuerschäden ersichtlich nicht vor. Allerdings war weiter zu berücksichtigen, dass die als Steuerhehlerei zu bestrafende Absatzhilfe hier mangels nachweislichen Absatzerfolges nur als versuchte Tat zu bestrafen war. Aber selbst unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes hat die Kammer vorliegend vor dem Hintergrund der Beteiligung der Angeklagten an der Vertiefung eines Tabaksteuerschadens von 9.675.656,68 € bzw. von 7.739.836,44 € die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht als erfüllt angesehen. Allerdings hat die Kammer die Strafe aufgrund der bloßen Versuchsstrafbarkeit nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Dadurch eröffnete sich jeweils ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. 2. Bei der Bemessung der jeweils konkreten Strafen innerhalb der vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer jeweils die in § 46 StGB genannten Strafzumessungs-gesichtspunkte und dabei insbesondere die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt: a) Angeklagter Z. Bei dem Angeklagten Z. war zunächst erheblich strafmildernd zu berücksichtigen, dass er seine Tatbeiträge vollumfänglich eingeräumt und der Kammer auch zahlreiche Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hat, nicht selten auch zu seinen eigenen Lasten. Zu seinen Gunsten war ferner zu gewichten, dass ein nicht unerheblicher Teil der produzierten Zigaretten durch die Sicherstellungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden nicht in den Verkehr gelangt ist. Auch hinsichtlich der weiteren hergestellten Zigaretten war – wie ausgeführt – zugunsten der Angeklagten jeweils davon auszugehen, dass die aus der Halle in das Zwischenlager verbrachten Mastercases wegen des zwischenzeitlich erfolgten Zugriffs der Ermittlungsbehörden bislang nicht abgesetzt worden sind. Auch war strafmildernd zu sehen, dass der Angeklagte innerhalb der Täterorganisation auf der unteren Hierarchieebene angesiedelt war und dass er unabhängig von verbrauchsteuerrechtlichen Erklärungspflichten eher als Gehilfe einzuordnen gewesen wäre, auch wenn er sich – wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde – im Verhältnis zu den übrigen Angeklagten dadurch hervorhob, dass er erkennbar bestrebt war, größere organisatorische Verantwortung übertragen zu bekommen, und sich diese durch sein Engagement auch aneignete. Zu seinen Gunsten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass er durch die ihm zugeflossenen Geldbeträge nur in geringfügigem Umfang mittelbar von der Hinterziehung der Tabaksteuern profitiert hat. Schließlich war zu seinen Gunsten zu gewichten, dass er sich bereits seit fast neun Monaten unter erschwerten Bedingungen in Untersuchungshaft befindet, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte zu seinen in A. lebenden Angehörigen durch regelmäßige Besuche schon wegen der zu überbrückenden weiten Entfernungen deutlich erschwert wurde. Demgegenüber war strafschärfend insbesondere die Höhe des vom Angeklagten mitverursachten Steuerschadens von über 9,6 Mio. € zu gewichten. Zudem war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er trotz einer unmittelbar zuvor in A. verbüßten Freiheitsstrafe von immerhin zwei Jahren bereits wenige Monate später wieder in strafrechtlich erheblich relevanter Weise tätig geworden ist. Dabei unterbrach er seine Tatausführung lediglich, um in A. einen Termin bei seinem Bewährungshelfer wahrzunehmen. Unter Berücksichtigung aller und insbesondere der oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen Rechnung tragende Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt. b) Angeklagter E. Auch bei dem Angeklagten E. war zunächst zu seinen Gunsten erheblich strafmildernd zu gewichten, dass er seine Tatbeiträge – und zwar bereits im Ermittlungsverfahren – vollumfänglich eingeräumt und der Kammer auch zahlreiche Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hat, nicht selten auch zu seinen eigenen Lasten. Weiter war strafmildernd zu sehen, dass er nicht vorbestraft ist und dass die bestehende wirtschaftliche Not seiner Familie den Angeklagten veranlasst hatte, im europäischen Ausland Arbeit zu suchen. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als einfacher Arbeiter innerhalb der Täterorganisation auf der untersten Hierarchieebene angesiedelt war. Auch hat er durch die ihm zugeflossenen Geldbeträge und Sachleistungen nur in eher geringfügigen Umfang mittelbar von der von ihm geleisteten Absatzhilfe profitiert. Schließlich war zu seinen Gunsten zu gewichten, dass er sich bereits seit fast neun Monaten unter erschwerten Bedingungen in Untersuchungshaft befindet, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte zu seinen in F. lebenden Angehörigen durch regelmäßige Besuche schon wegen der zu überbrückenden weiten Entfernungen nahezu unmöglich ist. Demgegenüber war strafschärfend insbesondere die Höhe des vom Angeklagten – rechnerisch – mitvertieften Steuerschadens von über 9,6 Mio. € zu gewichten. Schließlich war ihm auch anzulasten, dass er durch die von ihm vorgegebene Entscheidung, das Arbeitsangebot in Deutschland anzunehmen, seine beiden Söhne und seinen Neffen in die strafbaren Handlungen „hineingezogen“ hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines vorangegangenen kurzen Aufenthalts in der Fabrikhalle in FU. die Illegalität der dortigen Produktion bereits bekannt war. Unter Berücksichtigung aller und insbesondere der oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen Rechnung tragende Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. c) Angeklagter O. Auch bei dem Angeklagten O. war zunächst erheblich strafmildernd zu gewichten, dass er seine Tatbeiträge vollumfänglich eingeräumt und der Kammer auch zahlreiche Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hat. Strafmildernd war ferner zu sehen, dass er nicht vorbestraft ist. Auch zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der produzierten Zigaretten durch die Sicherstellungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden nicht in den Verkehr gelangt ist. Hinsichtlich der weiteren hergestellten Zigaretten war – wie ausgeführt – zugunsten der Angeklagten jeweils davon auszugehen, dass die aus der Halle in das Zwischenlager verbrachten Mastercases wegen des zwischenzeitlich erfolgten Zugriffs der Ermittlungsbehörden bislang nicht abgesetzt worden sind. Auch bei dem Angeklagten O. war zudem strafmildernd zu sehen, dass er als einfacher Arbeiter innerhalb der Täterorganisation auf der untersten Hierarchieebene angesiedelt war und dass er unabhängig von verbrauchsteuerrechtlichen Erklärungspflichten eher als Gehilfe einzuordnen gewesen wäre. Auch ist ihm nicht der versprochene Lohn gezahlt worden. Er hat wirtschaftlich mithin in keiner Form von der Hinterziehung der Tabaksteuern profitiert. Schließlich war zu seinen Gunsten zu gewichten, dass er sich bereits seit fast neun Monaten unter erschwerten Bedingungen in Untersuchungshaft befindet, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte zu seinen in der DB. lebenden Angehörigen durch regelmäßige Besuche schon wegen der zu überbrückenden weiten Entfernungen deutlich erschwert wurde. Demgegenüber war strafschärfend insbesondere die Höhe des vom Angeklagten mitverursachten Steuerschadens von über 7,5 Mio. € zu gewichten. Unter Berücksichtigung aller und insbesondere der oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen Rechnung tragende Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist nach Kenntnis der Kammer weder im In- noch im Ausland vorbestraft. Vor dem Hintergrund der bisherigen Straffreiheit des Angeklagten und dem Umstand, dass er den ihm zur Last gelegten Vorwurf der Steuerhinterziehung eingeräumt hat, konnte sich die Kammer die gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche begründete Erwartung verschaffen, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, zumal die Kammer davon ausgeht, dass er es auch vorliegend ursprünglich auf eine legale Tätigkeit abgesehen hatte. Die von § 56 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Umstände sieht die Kammer in der umfangreichen geständigen Einlassung des Angeklagten, in seiner konstruktiven Mitwirkung bei der Aufklärung der Tat im Rahmen der Hauptverhandlung und in der aus Sicht des Angeklagten im Ausland verbüßten Untersuchungshaft mit weitgehender Trennung von sämtlichen Familienangehörigen, die ihn bereits hart getroffen hat. d) Angeklagter U. Auch bei dem Angeklagten U. war zunächst erheblich strafmildernd zu gewichten, dass er seine Tatbeiträge frühzeitig vollumfänglich eingeräumt und sich hinsichtlich der weiteren Fragen der Kammer besonders kooperativ und auskunftsfreudig gezeigt hat. Weiter war mildernd zu sehen, dass er nicht vorbestraft ist, dass die bestehende wirtschaftliche Not seiner Familie den Angeklagten veranlasst hatte, im europäischen Ausland Arbeit zu suchen, und dass sein Beschluss, das Arbeitsangebot in Deutschland anzunehmen, durch die Entscheidung seines Vaters bereits vorgegeben war. Ferner war strafmildernd zu sehen, dass der Angeklagte als einfacher Arbeiter innerhalb der Täterorganisation auf der untersten Hierarchieebene angesiedelt war. Auch ist ihm nicht der versprochene Lohn gezahlt worden. Er hat wirtschaftlich mithin in keiner Form von der von ihm geleisteten Absatzhilfe profitiert. Schließlich war zu seinen Gunsten zu gewichten, dass er sich bereits seit fast neun Monaten unter erschwerten Bedingungen in Untersuchungshaft befindet, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte zu seinen in F. lebenden Angehörigen durch regelmäßige Besuche schon wegen der zu überbrückenden weiten Entfernungen nahezu unmöglich ist. Demgegenüber war strafschärfend insbesondere die Höhe des vom Angeklagten – rechnerisch – mitvertieften Steuerschadens von über 7,7 Mio. € zu gewichten. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller und insbesondere der oben bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen Rechnung tragende Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist nach Kenntnis der Kammer weder im In- noch im Ausland vorbestraft. Vor dem Hintergrund der bisherigen Straffreiheit des Angeklagten und dem Umstand, dass er den ihm zur Last gelegten Vorwurf der Steuerhehlerei vollumfänglich eingeräumt hat, konnte sich die Kammer die gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche begründete Erwartung verschaffen, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die von § 56 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Umstände sieht die Kammer ebenfalls in der umfangreichen geständigen Einlassung des Angeklagten, in seiner konstruktiven Mitwirkung bei der Aufklärung der Tat im Rahmen der Hauptverhandlung und in der aus Sicht des Angeklagten im Ausland verbüßten Untersuchungshaft mit weitgehender Trennung von sämtlichen Familienangehörigen, die ihn bereits hart getroffen haben dürfte. e) Angeklagte W. und K. Auch bei den Angeklagten W. und K. war zunächst erheblich strafmildernd zu gewichten, dass sie ihre Tatbeiträge jeweils vollumfänglich eingeräumt haben. Dem Angeklagten W. war dabei besonders zugute zu halten, dass er die Beweisaufnahme mit einem frühen und vollumfänglichen Geständnis gefördert hat. Dies trifft zwar nicht in gleicher Weise auf den sehr schweigsamen Angeklagten K. zu. Die vom Angeklagten W. als „Wortführer“ der weiteren JE. Angeklagten abgegebenen Erklärungen bezogen sich inhaltlich u.a. aber auch auf den Angeklagten K., sodass sich dieser darauf beschränken konnte, deren Richtigkeit mündlich zu bestätigen. Strafmildernd war ferner zu sehen, dass sie jeweils nicht vorbestraft sind. Die von der Staatsanwaltschaft in den Raum gestellte Annahme, diese Angeklagten hätten schon in anderen europäischen Ländern in illegalen Zigarettenfabriken gearbeitet, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht beweisen. Auch zu ihren Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass ein Großteil der unter ihrer Mitwirkung produzierten Zigaretten durch die Sicherstellungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden nicht in den Verkehr gelangt ist. Hinsichtlich der weiteren hergestellten Zigaretten war – wie ausgeführt – zugunsten der Angeklagten jeweils davon auszugehen, dass die aus der Halle in das Zwischenlager verbrachten Mastercases wegen des zwischenzeitlich erfolgten Zugriffs der Ermittlungsbehörden bislang nicht abgesetzt worden sind. Die JE. Angeklagten waren im Übrigen insgesamt jeweils nur acht Tage in der Halle tätig und hatten – anders als die zwischenzeitlich zurück in ihre Heimatländer gereisten Angeklagten Z., O., E. und U. – auch keine einfache Möglichkeit, sich der weiteren Tätigkeit in der Halle zu entziehen. Weiter war auch bei ihnen strafmildernd zu sehen, dass sie als einfache Arbeiter innerhalb der Täterorganisation auf der untersten Hierarchieebene angesiedelt waren und dass sie unabhängig von verbrauchsteuerrechtlichen Erklärungspflichten eher als Gehilfen einzuordnen gewesen wären. Auch ist ihnen nicht der versprochene Lohn gezahlt worden. Sie haben wirtschaftlich mithin in keiner Form von der Hinterziehung der Tabaksteuern profitiert. Zugunsten des Angeklagte K. war zudem zu berücksichtigen, dass er wegen seines relativ fortgeschrittenen Alters von 64 Jahren besonders haftempfindlich ist. Schließlich war zu ihren Gunsten zu gewichten, dass sie sich bereits seit fast neun Monaten unter erschwerten Bedingungen in Untersuchungshaft befinden, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte zu ihren in AU. lebenden Angehörigen durch regelmäßige Besuche schon wegen der zu überbrückenden weiten Entfernungen deutlich erschwert wurde. Demgegenüber war strafschärfend insbesondere die Höhe des von ihnen jeweils mitverursachten Steuerschadens von über 1,5 Mio. € zu gewichten. Unter Berücksichtigung aller und insbesondere der oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen Rechnung tragende Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte jeweils gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagten sind nach Kenntnis der Kammer weder im In- noch im Ausland vorbestraft. Vor dem Hintergrund der bisherigen Straffreiheit der Angeklagten und dem Umstand, dass sie den ihnen zur Last gelegten Vorwurf der Steuerhinterziehung eingeräumt haben, konnte sich die Kammer die gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche begründete Erwartung verschaffen, dass sie sich jeweils schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden, zumal die Kammer davon ausgeht, dass sie es vorliegend auch ursprünglich auf eine legale Tätigkeit abgesehen hatten. Die von § 56 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Umstände sieht die Kammer ebenfalls in der geständigen Einlassung der Angeklagten und in der aus Sicht der Angeklagten im Ausland verbüßten Untersuchungshaft mit weitgehender Trennung von sämtlichen Familienangehörigen, die sie bereits hart getroffen hat. VI. Einziehung 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten Z. und O. als Gesamtschuldner in Höhe von 6.429.196,58 €, gegen die Angeklagten Z., W. und K. als Gesamtschuldner darüber hinaus in Höhe weiterer 539.777,12 €, gegen den Angeklagten Z. darüber hinaus in Höhe weiterer 1.630.980,22 € und gegen den Angeklagten O. darüber hinaus in Höhe weiterer 1.098.801,88 € erfolgte gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch seine rechtswidrigen Taten oder für diese erlangt hat. Dabei kann ein Täter auch dadurch „etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen wegen der pflichtwidrig unterlassenen Verwendung von Steuerzeichen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO der Einziehung unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05. N04, 1 StR 502/20, m. weit. Nachw.). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte Z. durch die abgeurteilte Tat Tabaksteuer in Höhe von insgesamt 9.615.377,58 € hinterzogen, der Angeklagte O. 7.527.998,46 € und die Angeklagten W. und K. jeweils 1.555.200,78 €. Soweit der Hinterziehungsbetrag durch die illegale Herstellung von Zigaretten entstanden war, an der am betreffenden Kalendertag mehrere Angeklagte beteiligt waren, haften die betreffenden Angeklagten insoweit als Gesamtschuldner. Die jeweiligen Angeklagten haben somit Aufwendungen in jeweils vorgenannter Höhe erspart und insofern „etwas erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Da sie die ersparten Aufwendungen jedoch als solche nicht herausgeben können, war nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Allerdings waren hier die ersparten Steuern nur insoweit zu ersetzen, als die fertigen Zigaretten nicht von den Ermittlungsbehörden eingezogen worden sind. Denn diese standen für den Weitervertrieb nicht mehr zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2020, 1 StR 78/20). Diese sichergestellten Zigaretten waren jedoch erst im Juni N03, also zu einem Zeitpunkt produziert worden, zu dem der Angeklagte O. wegen seines Aufenthaltes in A. nicht an der Zigarettenherstellung beteiligt war. Die Kammer hat daher nur bei dem Angeklagten OM. sowie bei den Angeklagten W. und K., die bis zuletzt in der Halle tätig waren, die sichergestellten 5.895.879 Zigaretten, auf die ein Tabaksteuerbetrag von 1.015.423,66 € (5.895.879 x 0,172226 €) entfiel, in Abzug gebracht. Der Steuerhehler nach § 374 AO dagegen hat im Sinne des § 73 StGB weder „durch die Tat“ noch „für sie“ die vom Hersteller hinterzogenen Steuern erlangt. Er ersparte sich „durch die Tat“ auch keine Aufwendungen (vgl. BGH, a.a.O.). Die Angeklagten E. und U. waren insoweit mithin nicht in die Einziehungsentscheidung einzubeziehen. 2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten E. wegen des an ihn ausbezahlten Lohns in Höhe von 3.000 € erfolgte ebenfalls gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. 3. Hinsichtlich der Einziehung der am 30.06.N03 sichergestellten Zigaretten und Maschinen als Tatprodukte und als Tatmittel folgt die Entscheidung aus den §§ 375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO; 74 Abs. 1, 74a Nr. 1 StGB. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.