Urteil
10 O 170/21
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2023:0322.10O170.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.187,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.187,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend. Der Kläger war Eigentümer eines am 09.10.2019 erstzugelassenen Elektroautos vom Typ C.. Die in dem Elektroauto befindliche Batterie hatte der Kläger nicht käuflich erworben, sondern von der T., Geschäftsbereich der E., gemietet. Fahrzeug und Batterie sind bei der Beklagten kaskoversichert. Vereinbart ist eine Selbstbeteiligung des Klägers im Versicherungsfall in Höhe von 300,00 €. Am 27.12.2019 war der vorgenannte Pkw des Klägers in ein Verkehrsunfallgeschehen verwickelt, bei dem das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Fahrzeugschaden und Abschleppkosten wurden in der Folgezeit von der Beklagten gemäß ihrem Regulierungsschreiben vom 30.01.2020 (vgl. Anlage K5 zur Replik, Bl. 102 d.A.) auf Grundlage des Schadensgutachtens vom 14.01.2020 (vgl. Anlage K4 zur Replik, Bl. 103 ff. d.A.) in Höhe von 18.790,11 € reguliert. Auch hinsichtlich der Batterie rechnete die Beklagte das Schadensereignis ab. Im Rahmen ihres Abrechnungsschreibens vom 26.01.2021 ging sie von einem Wiederbeschaffungswert der Batterie in Höhe von 6.612,01 € aus. Von diesem Betrag wurde die sog. Umweltprämie in Höhe von 6.000,00 € in Abzug gebracht, so dass schließlich ein Betrag von weiteren 612,01 € an den Kläger gezahlt wurde (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 14 d.A.). An der Batterie ist ein unfallbedingter Schaden von 6.800,00 € eingetreten. Der Kläger erwarb im Juli 2020 ein Ersatzfahrzeug der K. zu einem Preis von 44.840,00 € (brutto), für das er jedenfalls einen Umweltbonus in Höhe von 3.000,00 € erhielt (vgl. Rechnung in der Anlage K6 zur Replik, Bl. 101 d.A.). Der Kläger forderte die Beklagte mit E-Mails vom 29.06.2020 und 11.07.2020 erfolglos auf, auch den Schaden an der Batterie anzuerkennen und abzurechnen. Nachdem die Beklagte über den Kaskoschaden hinsichtlich Batterie schließlich in Höhe von 612,01 € abgerechnet hatte (s.o.), beauftragte der Kläger seinen heutigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2021 wurde die Beklagte aufgefordert, den mit der vorliegenden Klage nunmehr noch geltend gemachten Betrag in Höhe von 6.387,99 € zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem von dem Kläger zunächst angenommenen Wiederbeschaffungswert für die Batterie in Höhe von 7.000,00 € abzüglich der von der Beklagten gezahlten 612,01 €. Eine weitere Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Batterieschadensabrechnung zu Unrecht eine Umweltprämie in Abzug gebracht. Es sei allein der Brutto-Wiederbeschaffungswert ohne Abzug zu Grunde zu legen. Wie bei der Abwrackprämie auch solle der mit der Umweltprämie geschaffene Investitionsanreiz nicht der Versicherungswirtschaft zu Gute kommen. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger weiter, er habe bei Erwerb des verunfallten Fahrzeugs lediglich eine Umweltprämie in Höhe von 2.100,00 € erhalten, was sich aus der Bewilligung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 13.10.2019 ergebe (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 22 ff. d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.387,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2021 zuzüglich vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass auf Basis des Netto-Wiederbeschaffungswertes abzurechnen sei. Außerdem vertritt sie die Auffassung, der Kläger müsse sich die zum Unfallzeitpunkt geltende Umweltprämie von 6.000,00 € (3.000,00 € Hersteller-Anteil und 3.000,00 € BAFA-Anteil) als marktüblichen Rabatt im Sinne der Versicherungsbedingungen anrechnen lassen. Ein Vergleich mit der Abwrackprämie könne nicht gezogen werden, da diese daran geknüpft gewesen sei, dass ein lang gehaltenes Fahrzeug bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verschrottet werde. Bei der Inanspruchnahme der Förderprämie in Höhe von 6.000,00 € müsse hingegen lediglich ein Elektrofahrzeug angeschafft und für eine Dauer von sechs Monaten genutzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 6.187,99 € aus dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag. Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht dagegen nicht. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten ist. Sie streiten über die Höhe der Entschädigungsleistung und dabei noch über zwei Aspekte. Zum einen geht es um die Frage des Brutto-Ansatzes für den Wiederbeschaffungswert. Zum anderen geht es um die Frage der Anrechnung der sog. Umweltprämie für Elektroautos auf die Versicherungsleistung der Beklagten. 2. Es ist der Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 24.000,00 € zu Grunde zu legen. Insoweit ist A.2.5.6 AKB der Beklagten erfüllt. Demnach wird die Mehrwertsteuer nur dann erstattet, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer ist bei der von dem Kläger gewählten Schadensbeseitigung in Form der Ersatzbeschaffung ausweislich der Rechnung der Firma V. vom 30.07.2020 unstreitig angefallen. 3. Die sog. Umweltprämie ist von der Leistung der Beklagten nicht in Abzug zu bringen. Daher braucht die Kammer die Frage, in welcher Höhe ein Abzug vorzunehmen wäre, nicht zu entscheiden. a. Bedingungsgemäß kann der Kläger von der Beklagten die sog. Neupreisentschädigung verlangen. Insoweit bestimmt A.2.5.1.8 AKB, dass der Neupreis der Betrag ist, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. b. Bei der Umweltprämie handelt es sich nicht um einen solchen orts- und marktüblichen Nachlass, so dass für deren Anrechnung keine vertragliche Grundlage besteht. Die vorgenannte Regelung findet ihre Berechtigung vor allem darin, dass bei den meisten Neufahrzeugen in den seltensten Fällen der Listenpreis des Herstellers zu zahlen ist. Je nach Typ und Marktlage werden vom Händler teilweise recht erhebliche Rabatte eingeräumt. Diese orts- und marktüblichen Rabatte kommen nach dem Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer sich durch die Kaskoentschädigung nicht bereichern soll, dem Kaskoversicherer und nicht dem Versicherungsnehmer zugute (vgl. Meineke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug, Rn. 536). Handelsübliche und ortsübliche Rabatte, die ohne besonderes, über das Übliche hinausgehende Verhandlungsgeschick vom Versicherungsnehmer zu erzielen sind, muss der Versicherungsnehmer sich daher anrechnen lassen (vgl. Meinecke, a.a.O., Rn. 539). Ob die Prämie für die Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen, aufladbaren Hybridelektrokraftfahrzeugen und Wasserstoff-/Brennstoffzellenfahrzeugen zur Förderung der Elektromobilität (sog. Innovationsprämie bzw. Umweltbonus) als Nachlass in diesem Sinne zu behandeln ist, ist – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden worden. In der Literatur wird die anspruchsmindernde Anrechnung staatlicher Prämien oder Kaufanreize, wie etwa die im Jahre 2009 gewährte sog. „Abwrackprämie“, schadensrechtlich verneint (vgl. Almeroth, in: MüKo, StVR, 1. Aufl. 2017, § 249, Rn. 211, m.w.N.). Die damalige „Abwrackprämie“ ist weder in der Kfz-Haftpflichtversicherung noch nach den damaligen Bedingungen der Kaskoversicherung als abzugsfähig anerkannt worden (vgl. Richter: Abwrackprämie und Schadensersatz, in: SVR 2009, 359). Die Kammer lehnt eine anspruchsmindernde Anrechnung der Umweltprämie in der Kraftfahrzeugkaskoversicherung ab. Unter Nachlass im obigen Sinne versteht ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer die typischen sich aus dem Marktgeschehen selbst ergebenden Händlernachlässe auf die Fahrzeuglistenpreise und schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht staatlich vorgegebene Förderprogramme. Nach gefestigter Rechtsprechung im Versicherungsrecht sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der jeweils gewählten Wortfassung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen ankommt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14.12.2011 − Az. IV ZR 34/11, in: NJW-RR 2012, 486, Rn. 9). In diesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass eine Anrechnung mit dem Sinn und Zweck des Förderprogramms, Kaufanreize zur Förderung der Elektromobilität zu schaffen, nicht vereinbar ist. Die Prämie soll − auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers − dem jeweiligen Erwerber eines im Vergleich zu einem Verbrenner in der Regel teureren Elektroautos zugutekommen. Das wäre aber nicht der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer die Prämie gegenüber seiner Kaskoversicherung anrechnen lassen müsste. Die Prämie käme dann letztlich der Versicherungswirtschaft zu Gute und hätte ihren Förderzweck verfehlt. Die Möglichkeit zur Anrechnung der Umweltprämie müsste ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben sein, was in den hier gültigen Bedingungen der Beklagten indes nicht der Fall ist. Abgesehen davon stellt die Entscheidung, ein im Vergleich zu einem mit einem Verbrennungsmotor in aller Regel teureres Elektrofahrzeug als Ersatz zu kaufen und die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen, eine überobligatorische Anstrengung des Geschädigten dar, mit der er erst aus dem Schadensereignis Vermögensvorteile zieht. Solche Vorteile verbleiben indes bei ihm selbst und führen nicht zur Anspruchsminderung (vgl. Meinecke, a.a.O., Rn. 537 sowie zur „Abwrackprämie“: LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 29.07.2010 – Az. 15 S 49/10, in: NJW 2010, 3455; LG Chemnitz, Urt. v. 17.09.2010 – Az. 6 S 472/09, in: BeckRS 2011, 1311). 4. Auf dieser Grundlage und auf Basis des unstreitigen Parteivortrags ist der Versicherungsfall wie folgt abzurechnen: Brutto-Wiederbeschaffungswert Fahrzeug 24.000,00 € Schaden gemietete Batterie 6.800,00 € Abschleppkosten 320,11 € Zwischensumme 31.120,11 € Abzug Fahrzeugrestwert - 5.230,00 € Abzug Selbstbeteiligung - 300,00 € Abzug Regulierungsleistung Fahrzeug - 18.790,11 € Abzug Regulierungsleistung Batterie - 612,01 € Zwischensumme 6.187,99 € II. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2021 kann der Kläger von der Beklagten unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Unstreitig hat der Kläger die Beklagte mit E-Mails vom 29.06.2020 und 11.07.2020 aufgefordert, auch den Schaden an der Batterie anzuerkennen und abzurechnen. Jedenfalls seit dem 20.02.2021 befindet sich die Beklagte daher in Zahlungsverzug. Zum 20.02.2021 hatte der Kläger auch unlängst eine Ersatzbeschaffung vorgenommen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre AKB meint, Zinsen könne der Kläger erst seit Nachweis der Ersatzbeschaffung verlangen, vermag sie damit nicht zu durchdringen. Die für den Versicherungsvertrag geltenden AKB sind nicht vorgelegt worden, so dass die Kammer nicht in der Lage ist, die Berechtigung des Einwandes der Beklagten zu prüfen. Zudem hat die Beklagte vorgerichtlich die Abrechnung auf Bruttobasis ausweislich des Inhalts ihres Abrechnungsschreibens vom 30.01.2020 (Anlage K5) anerkannt, so dass sie sich diesbezüglich heute nicht mehr auf fehlende Nachweise berufen kann. III. Auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 337,07 € hat die Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB) zu tragen. Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte aufgrund der vorherigen E-Mails des Klägers in Schuldnerverzug. Auch nach dem etwas geringeren Gegenstandswert von 6.187,99 € sind auf Grundlage einer 0,65-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7200 VV RVG sowie Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG die klägerseits geltend gemachten Anwaltskosten von 337,07 € angefallen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 u. 2 ZPO. C. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 6.387,99 € festgesetzt. S. G. B.