Berichtigungsbeschluss
7 S 12/22
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2022:0712.7S12.22.00
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Tenor
wird das Urteil vom 03.06.2022 dahin berichtigt, dass im Tatbestand Seite 2, Gründe zu Ziff. I., Absatz 2, Satz 1, wie folgt lautet:
"Am 04.10.2013 erwarb der Kläger bei dem Autohaus C GmbH den streitgegenständlichen Pkw VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ1TZCW116670, zu einem Kaufpreis von 20.500,00 EUR brutto."
Entscheidungsgründe
wird das Urteil vom 03.06.2022 dahin berichtigt, dass im Tatbestand Seite 2, Gründe zu Ziff. I., Absatz 2, Satz 1, wie folgt lautet: "Am 04.10.2013 erwarb der Kläger bei dem Autohaus C GmbH den streitgegenständlichen Pkw VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ 1 TZCW116670, zu einem Kaufpreis von 20.500,00 EUR brutto." Gründe: Das Urteil ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus dem aus den Gerichtsakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.