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Beschluss

8 O 360/21

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2022:0627.8O360.21.00
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Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 18.11.2021 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 18.11.2021 zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO wird einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten erbringen kann. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erfolgt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist. Hierbei findet grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt und keine vollständige Prüfung und Abwägung sämtlicher für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011, Az.: 4 W 108/10, Rn. 13). Vorliegend macht der Antragsteller einen amtshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG geltend. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers ist jedoch ausgeschlossen, weil er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Ein Anspruch nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach Abs. 3 ausgeschlossen, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Betroffene soll nämlich in erster Linie Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, und damit den Schaden möglichst gering halten (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 839 Rn. 68). Rechtsmittel sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinn, die statthaft sind. Sie müssen sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sein, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH NJW 2003, 1208 Rn. 13). Der Antragsteller hat jedoch keinen solchen Rechtsbehelf eingelegt. Nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII war die beklagte Stadt verpflichtet, dem Sohn des Antragstellers einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Soweit sie dem nicht nachkam, stand zur Durchsetzung dieses Anspruchs die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte zur Verfügung. Ob ein solcher Anspruch im Wege der Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren oder auch bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO durchgesetzt werden kann (BeckOGK-SGB VIII/Etzold, Stand: 01.06.2022, § 24 Rn. 60), kann vorliegend dahinstehen. Die Nichteinlegung des Rechtsmittels war auch kausal für den Eintritt des behaupteten Schadens. Kausalität liegt vor, wenn über den „Rechtsbehelf“ richtigerweise zugunsten des Geschädigten hätte entschieden werden müssen (BeckOK-BGB/Reinert, Stand: 01.05.2022, § 839 Rn. 191) bzw. wenn der Rechtsbehelf tatsächlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte MüKo-BGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 393). Dass der Anspruch auf Bereitstellung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung dem Grunde nach bestand, steht nicht in Zweifel. Allein problematisch wäre gewesen, ob ausreichend Kapazitäten zur Verfügung gestanden hätten, mithin die Erfüllung des Anspruches möglich war. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es höchstwahrscheinlich möglich gewesen wäre, einen sogenannten Überbelegungsplatz zur Verfügung zu stellen (insoweit bereits der Hinweis der Kammer vom 03.05.2022, Bl. 61 d.A.). Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Beklagten als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Hätte er also vorher um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz ersucht, hätte dem Kind der begehrte Platz zur Verfügung gestellt werden können. Zu dem behaupteten Schadenseintritt wäre es dann nicht gekommen. Die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs war auch schuldhaft. Es war zumutbar, diesen einzulegen. Insbesondere hätte eine entsprechende Klage keine geringen Erfolgsaussichten gehabt (siehe oben) und es wäre auch kein hohes Risiko (etwa in Form von hohen Verfahrenskosten) gegeben gewesen.