Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2020 sowie weitere 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 09.05.2019 bis 13.05.2019 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4 O 311/20 Landgericht T.IM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der Frau P., I.-straße 27, J., Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z., A.-straße Str. 52, M., gegen die V., vertr. d. d. Gf., F.-straße 63, G., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W., K.-straße 14, O., hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts T.auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2022durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht R., den Richter am Landgericht S. und die Richterin N. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2020 sowie weitere 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 09.05.2019 bis 13.05.2019 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die am 20.01.1956 geborene – und im Behandlungszeitpunkt 63-jährige – Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer am 09.05.2019 durchgeführten Kniegelenksoperation geltend. Die Klägerin litt seit Januar 2017 an wiederkehrenden Kniebeschwerden und war damit in fachorthopädischer Behandlung. Im MRT vom 10.01.2017 wurde eine aktivierte Gonarthrose diagnostiziert. Zunächst wurde eine konservative Therapie unternommen. Es wurden intraartikuläre Injektionen von Kortikosteroiden und Hyaluronsäure sowie eine krankengymnastische Übungsbehandlung durchgeführt. 2018 erfolgte erneut eine konservative Therapie mit intraartikulären Injektionen und Punktierung rezidivierender Ergussbildungen. Im März 2019 wurde diagnostiziert, dass die Klägerin bei aktivierter beidseitiger Gonarthrose nicht mehr sicher zu gehen vermochte. Im April 2019 gefertigte konventionelle Röntgenaufnahmen zeigten eine ausgeprägte medialseitige Gelenkspaltverschmälerung im Knie mit aufgehobenem retropatellaren Gelenkabstand und degenerativen Randanbauten bei Pangonarthrose. Zwecks stationärer Behandlung im Q. in D., dessen Träger die Beklagte ist, schlossen die Klägerin und die Beklagte am 08.05.2019 einen Behandlungsvertrag über eine vollstationäre Behandlung (Bl. 331-333 der Akte). Die stationäre Behandlung im Hause der Beklagten erfolgte dann ab dem 09.05.2019 bis zum 13.05.2019. Aufgrund der Diagnose einer Gonarthrose im Kniegelenk rechts wurde der Klägerin dann am 09.05.2019 eine Kniegelenksendototalprothese rechts (Femurgröße 6, Tibiagröße 5, Onlay 13 mm, Genesis II) implantiert. Zudem wurde wegen der Diagnose einer chronischen Bursitis präpatellaris rechts die Bursa präpatellar rechts entfernt. Nach der Entlassung aus dem Hause der Beklagten am 13.05.2019 wurde die Klägerin vom 13.05.2019 bis 17.05.2019 im C. T. stationär weiterbehandelt. Im Anschluss daran wurde vom 27.05.2019 bis zum 24.06.2019 eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik B. durchgeführt. Am 30.07.2019 stellte sich die Klägerin noch einmal im C. T. vor. Der Klägerin wurde medizinische Trainingstherapie und Krankengymnastik verordnet. Den weiteren Nachbehandlungsverlauf bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 € wegen von ihr behaupteter Behandlungsfehler. Die Klägerin hat vorgerichtlich ein privates Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. eingeholt, in welchem ausgeführt wird, sowohl die femorale als auch die tibiale Komponente des Implantats seien zu groß gewählt worden (Bl. 45 ff. der Akte). Außerdem fände sich keine dokumentierte präoperative Planung. Die für dieses Gutachten angefallenen und von der Klägerin bezahlten Kosten in Höhe von 1.500 € macht die Klägerin mit ihrer Klage ebenfalls geltend. Weiter macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf der Grundlage einer 2,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 25.000 € geltend. Die Kosten wurden der Klägerin am 20.10.2020 in Rechnung gestellt und von der Rechtsschutzversicherung sowie in Höhe der Selbstbeteiligung von der Klägerin selbst bezahlt. Die Rechtsschutzversicherung hat die Klägerin ermächtigt, die Kosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen (Bl. 83 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2020 hat die Klägerin die Beklagte u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 € sowie zur Erstattung der Gutachter- und Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung zum 07.08.2020 aufgefordert. Die Klage wurde der Beklagten am 23.11.2020 zugestellt. Die Klägerin behauptet zu der - von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen – weiteren Nachbehandlung: Nach Abbruch der Krankengymnastik habe sich die Klägerin am 19.12.2019 wegen deutlicher Schmerzen in der X. Y. vorgestellt. Der dortige Chefarzt Dr. L. sei nach einer Röntgenaufnahme des rechten Knies zu dem Ergebnis gekommen, dass die tibiale Prothese viel zu groß sei. Die Röntgenaufnahme des rechten Knies Patella axial-Aufnahme zeige eine Überragung des medialen und lateralen Tibiaplateaus, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache der ausgelösten Schmerzzustände und des Überspringgefühls darstelle. Sollten sich die Schmerzen nicht bessern, müsse die gesamte Prothese kurzfristig gewechselt werden. Am 03.03.2020 habe sich die Klägerin dann bei Prof. U., JO.-Universitätsklinikum HX., vorgestellt. Nach Fertigung eigener Röntgenaufnahmen und klinischer Untersuchung habe dieser der Klägerin mitgeteilt, die Knie-TEP sei am 09.05.2019 „schulmäßig falsch“ eingebaut worden. Die Prothese sei viel zu groß. Während eines stationären Aufenthaltes in der JO. HX. vom 05.05.2020 bis zum 20.05.2020 sei deshalb am 06.05.2020 der Austausch der bikondylären Oberflächenersatzprothese gegen eine zementierte, femoral und tibial schaftverankernde modulare Knietotalendoprothese sowie ein zementierter Patellarückflächenersatz (anatomisch, 38 mm) durchgeführt worden. Vom 27.05.2020 bis zum 24.06.2020 habe die Klägerin dann in der Klinik B. eine weitere Rehabilitationsmaßnahme absolviert. Die Klägerin sei arbeitsunfähig nach Hause entlassen worden und habe am Ende der Behandlung an zwei Unterarmstützen ca. 30 Minuten gehen können. Zur Fehlerhaftigkeit der Behandlung durch die Behandler der Beklagten behauptet die Klägerin: Bei der Operation vom 09.05.2019 sei ihr eine sowohl femoral als auch tibial zu große Kniegelenkstotalendoprothese rechts implantiert worden. Der Eingriff vom 09.05.2019 habe der notwendigen präoperativen Planung entbehrt. Der operative Eingriff habe eine zu beanstandende und auffällige Schnitt-Naht-Zeit von zwei Stunden und 22 Minuten gehabt. Bei einer Schnitt-Naht-Zeit von mehr als zwei Stunden sei die zulässige Blutsperre-Zeit überschritten. Zu den Folgen dieser Fehler behauptet die Klägerin: Der Einsatz einer zu großen Prothese habe die Beschwerden der Klägerin in Gestalt einer Irritation der medialen und lateralen Weichteile (insbesondere des Tractus iliotibialis und des Kapselbandapparates) sowie einen vorderen Knieschmerz ausgelöst und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zerstörung des hinteren Kreuzbandes geführt. Aufgrund der Behandlungsfehler der Beklagten habe sie sich der am 06.05.2020 im Universitätsklinikum JO. HX. vorgenommenen Revisionsoperation unterziehen müssen. Die Klägerin habe vom 09.05.2019 bis zum 06.05.2020 unter stärksten Schmerzen und einem deutlichen Klappern/Klacken im Kniegelenk gelitten. Sie habe sich im 4-Wochen-Rhythmus bei der Ärztin Dr. IJ. vorstellen müssen. Das rechte Knie sei regelmäßig leicht angeschwollen und überwärmt gewesen. Die Klägerin habe bis zum Implantatswechsel starke Schmerzmittel (Tilidin) einnehmen müssen. Die Klägerin leide bis heute unter den Folgen der fehlerhaften Behandlung. Sie könne nur kurze Strecken gehen, keine Treppen steigen, sei arbeitsunfähig, und das rechte Knie sei noch massiv geschwollen. All dies sei auf die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagte zurückzuführen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2020 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 09.05.2019 bis 17.05.2019 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2020 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.851,36 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Verlauf der Nachbehandlung nach der letzten Vorstellung der Klägerin im C. T. mit Nichtwissen. Sie behauptet, die Durchführung der Knieoperation sei fehlerfrei gewesen. Die Tibiakomponente sei individuell an die Größe der Tibia der Klägerin angepasst worden. Die implantierte tibiale Komponente sei mit der Größe 5 bereits kleiner als die Femurkomponente mit der Größe 6 gewesen. Die alternativ zur Verfügung stehende kleinere tibiale Größe 4 habe intraoperativ nicht die gewünschte gute Abdeckung der Tibiaoberfläche gezeigt und sei daher nicht implantiert worden. Die Komponente der Größe 4 hätte zu einer Größendiskrepanz von zwei Größen geführt, was mit dem Risiko der Lockerung einhergegangen wäre. Hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten hält die Beklagte lediglich einen 1,3-fachen Gebührensatz für angemessen. Die Kosten des Privatsachverständigen seien nicht erstattungsfähig, weil diese nicht erforderlich und zweckmäßig seien, auch angesichts der herabgesetzten Substantiierungslast in Arzthaftungssachen. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. AY. YZ., der sein Gutachten vor der Kammer mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. YZ. vom 17.05.2021 (Bl. 759 ff. der Akte) und auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2022 (Bl. 841 ff. der Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 17.500 € aus §§ 630a Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Behandlungsvertrag nach § 630a Abs. 1 BGB zustande gekommen, da die Klägerin in der Klinik, deren Rechtsträgerin die Beklagte ist, behandelt wurde. Regelmäßig ist dabei der Krankenhausträger alleiniger Vertragspartner des Patienten, gleich ob dieser privat oder gesetzlich versichert ist. Der Krankenhausträger schuldet dem Patienten alle ärztlichen Leistungen (d.h. die eigentliche „Behandlung“ i.S.d. § 630a Abs. 1 BGB) sowie alle nichtärztlichen Leistungen, die Unterbringung und die Verpflegung im Rahmen seiner stationären Versorgung. Vorliegend wurde zudem auch ein schriftlicher Behandlungsvertrag zur vollstationären Behandlung geschlossen. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt. Gem. § 630a Abs. 2 BGB hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. § 630a Abs. 2 BGB dient dabei dem Zweck, die allgemeine Regelung des § 276 Abs. 2 BGB zu ergänzen (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 8. Aufl. 2020, § 630a Rn. 117, dort auch zum Folgenden). Die Gesetzesbegründung versteht unter dem in § 630a Abs. 2 BGB genannten allgemein anerkannten fachlichen Standard den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BT-Drucks. 18/10488, S. 9). In der Sache will der Gesetzgeber die in der höchstrichterlichen Judikatur (etwa BGH NJW 1995, 776; BGH NJW 1999, 1778, 1779) vor Inkrafttreten der §§ 630a ff. BGB schon bestehende Formulierung kodifizieren, wonach der Arzt diejenigen Maßnahmen ergreifen muss, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. MünchKomm/Wagner, a.a.O.). Zu den elementaren Grundsätzen des § 630a Abs. 2 BGB und dem arzthaftungsrechtlichen Haftungssystem gehört, vorbehaltlich einer abweichenden individuellen Vertragsabrede der Parteien, eine objektive Bestimmung der Sorgfaltsanforderungen. Dabei muss der Behandelnde nicht die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden berücksichtigen, sondern kann auf allgemein anerkannte Verhaltensroutinen zurückgreifen und etablierten Methoden folgen. Maßgeblich sind insoweit die Leitlinien der jeweiligen medizinischen Fachgesellschaft. Die Sorgfaltsanforderungen sind nach Verkehrskreisen differenziert, d. h. von Fachärzten ist der Facharztstandard einzuhalten (vgl. MünchKomm/Wagner, a.a.O., § 630a Rn. 117 ff. m.w.N.). Die Pflichtverletzung i.S.d. §§ 630a Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 1 BGB besteht also in dem Verstoß gegen einen objektiven Sorgfaltsstandard, für den sich der Ausdruck Behandlungsfehler etabliert hat (vgl. MünchKomm/Wagner, a.a.O., § 630a Rn. 106). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht die Behandlungsfehlerhaftigkeit der erfolgten Knieoperation zur Überzeugung der Kammer fest, wobei sich die Kammer hiervon aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. YZ. zu überzeugen vermochte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist darin ein Behandlungsfehler zu sehen, dass der Klägerin bei der Operation eine zu große – und damit nicht für sie passende – Knieprothese implantiert wurde, und zwar eine solche, welche das Tibiaplateau in nicht mehr tolerablem Umfang überragt und zu klinischen Beschwerden infolge der verursachten Weichteilirritationen geführt hat. Insoweit hat der Sachverständige Prof. YZ. bereits in seinem schriftlichen Gutachten zu Art und Umfang der Übergröße des Implantats ausgeführt, dass bereits die unmittelbar durchgeführte intraoperative Bildwandlerkontrolle der Endoprothese im a.p.-Strahlengang ein mediales sowie laterales Überragen der Tibiakomponente zeige. Im seitlichen Strahlengang sei zudem ein geringgradiges Überstehen der Komponente nach dorsal zu sehen. Auch zeige sich ein Abheben des femoralen Schildes vom Oberschenkelknochen. Auch die postoperativ durchgeführte Röntgenkontrolle am 13.05.2019 zeige in der a.p.-Aufnahme ein Überragen des Tibiaplateaus über die Knochengrenzen medial und lateral hinaus. Im seitlichen Bild zeige sich ein Übertreten des Tibiaplateaus nach dorsal sowie ein femorales Abheben des Schildes ventral. Der Befundbericht der Radiologischen Abteilung des C.es T. (St. NI. in T.) beschreibe ein sogenanntes Mismatch von 0,5 cm der Prothese mit dem Tibiakopf. Hierzu hat der Sachverständige weiter ausgeführt, jedenfalls die Tibiakomponente sei deutlich zu groß gewählt worden, weil sie das Tibiaplateau medial und vor allem auch lateral deutlich überrage. Der Sachverständige vermochte diese Überstände auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer im Termin vom 21.01.2022 unter anderem anhand des Röntgenbildes Bl. 408 der Akte (Protokoll S. 4, Bl. 488 der Akte), welches der Bildwandlerkontrolle direkt nach der Operation entstammt, und anhand der postoperativen Röntgenaufnahmen Bl. 47 und 48 der Akte (Protokoll S. 6, Bl. 846 der Akte) für die Kammer nachvollziehbar und einleuchtend aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen werde dadurch die Gefahr von Weichteilirritationen des Kapselbandapparates, vor allem medial begründet. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Literatur sei zwar eine exakte Angabe über eine Millimeterzahl, welche danach zu diesem erhöhten Risiko führen könne, in der Literatur nicht zu finden. Der im konkreten Fall vorliegende sowohl mediale, als auch laterale Überstand mit einem Mismatch von 0,5 cm sei aber, wie der Sachverständige im Termin vor der Kammer ausgeführt hat, keineswegs mehr tolerabel. Dieser hätte auch vermieden werden können, weil bei dem vorliegend verwendeten Prothesensystem aus einzelnen Prothesenkomponenten in Größenunterschieden von jeweils 2,5 Millimeter zueinander gewählt werden könne. Im Grunde sei daher die Komponente zwei Größen, jedenfalls aber deutlich mehr als eine Größe zu groß gewählt worden. Der deutliche Überstand der Tibiakomponente der Größe 5 hätte dabei intraoperativ durch ein einfaches, standardgemäßes Verfahren bemerkt werden können und müssen. Bei diesem Verfahren werde das Implantat mittels hakenförmiger Instrumente nach Anhalten der Schablone und vor Einzementieren auf Passgenauigkeit bzw. ein Überragen über den Knochen geprüft. Bei Durchführung dieser Überprüfung hätte der nicht mehr hinzunehmende deutliche Überstand festgestellt werden können und müssen. Da diese Prüfung vor der Zementierung des Implantats erfolge, wäre es dann problemlos möglich gewesen hinsichtlich der Tibiakomponente von Größe 5 auf Größe 4 (2,5 mm kleiner als die verwendete Größe 5) zu wechseln. Dem Wechsel auf die Größe 4 hätte auch nicht der gewählte Femurschild entgegengestanden. Denn dieser hätte seinerseits problemlos kleiner gewählt werden können. Zwar dürfe eine Prothese nicht zu klein gewählt werden. Allerdings betreffe die Problematik der Gefahr zu kleiner Implantate vornehmlich die Tibiakomponente (welche hier deutlich zu groß war und kleiner hätte gewählt werden müssen), nicht so sehr die Femurkomponente. Beim Tibia-Implantat bestehe bei zu kleiner Wahl die Gefahr, dass es bei mangelnder Größe nicht richtig auf der Kortikalis aufsitze und das Implantat dann in den spongiösen Knochen einbrechen könne, insbesondere bei hoher Gewichtsbelastung bei adipösen Patienten, wobei die Klägerin hierunter aber nicht falle. Die beschriebene Problematik bestehe beim Femurschild so nicht, weil sie nicht auf dem Knochen aufliege, sondern ihn umfasse. Mithin hätte bei Wahl der passenden kleineren Tibiakomponente ohne weiteres auch die Größe des Femurschildes reduziert werden können. Dies hätte sogar den Vorteil gehabt, dass das – allerdings intraoperativ nicht bemerkbare – femorale Abheben des Femurschildes ventral vermieden worden wäre. Nach alledem sei das deutliche Überragen der Tibiakomponente das Ergebnis einer Abweichung vom ärztlichen Standard bei Durchführung einer Knieendoprothese und als behandlungsfehlerhaft anzusehen. Angesichts des Ausmaßes und Art des sowohl lateralen als auch medialen Überstandes sei dies bereits als grob behandlungsfehlerhaft anzusehen, wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt hat. Es liege ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln vor, der schlechterdings in diesem Ausmaß nicht unterlaufen dürfe. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Passgenauigkeit des Implantates sei es unverständlich, wenn die deutlichen Überstände nicht bemerkt und hierauf nicht durch Wechsel zu einer kleineren Größe reagiert worden sei. Ein Unterlassen der Prüfung wäre erst recht völlig unverständlich. Demgegenüber sei es allerdings nicht als fehlerhaft anzusehen, dass die – fehlerhaft implantierte – Prothese nach den Aufnahmen auf der Bildwandlerkontrolle nicht sofort entfernt und ersetzt wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt seien die Prothesen schon zementiert gewesen und sie hätten dann mit Hammer und Meißel – unter dem Risiko eines erheblichen „Flurschadens“ – herausgeschlagen werden müssen. Im Zeitpunkt der Bildwandlerkontrolle sei es dann eine Ermessensentscheidung, den Zustand zunächst so zu belassen und abzuwarten, ob tatsächlich klinische Beschwerden auftreten. Über den vom Sachverständigen beschriebenen intraoperativen (groben) Behandlungsfehler hinaus, hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.05.2021 bemängelt, keine in einer Planungsskizze niedergelegte präoperative Planung in den Behandlungsunterlagen der Beklagten vorgefunden zu haben. Insoweit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.08.2021 nochmals die Unterlagen vorgelegt, welche von ihr angabegemäß für die präoperative Planung verwendet wurden. Der Sachverständige hat hierzu seinerseits im Termin vom 21.01.2022 ausgeführt, dass die dort übersandten Unterlagen zwar regelgerechte präoperative Röntgenaufnahmen enthielten, indes nicht die vor einer Implantatsversorgung notwendige Planskizze, was für ihn unverständlich sei, weil diese bei zertifizierten Endoprothetikzentren besonders überprüft würden. Ob darin ein Behandlungsfehler zu sehen ist, kann die Kammer dahinstehen lassen, weil zwar zum einen das Katholische Krankenhaus T. als Endoprothetikzentrum zertifiziert ist (siehe Briefkopf des Entlassungsbriefes vom 16.05.2019, Bl. 189 der Akte), nicht aber das Q. der Beklagten (siehe Briefkopf des vorläufigen Entlassungsbriefes vom 10.05.2019, Bl. 231 der Akte), und zum anderen, weil eine behandlungsfehlerhaft unterlassene Planskizze sich angesichts des, wie der Sachverständige ausgeführt hat, ohnehin bestehenden Bedürfnisses nach intraoperativer Anpassung und Prüfung nicht ursächlich ausgewirkt hätte. Weitere Behandlungsfehler vermochte der Sachverständige nicht festzustellen. Insbesondere hat er ausgeführt, es habe eine Indikation zur Prothesenversorgung bestanden und die Operationsdauer sei zwar nicht erstrebenswert, allerdings auch nicht schon als fehlerhaft anzusehen, zumal die Überschreitung der üblich zu erwartenden Operationsdauer sichtlich keine Folgen gehabt habe. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. Das Gutachten ist überzeugend. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere hat der Gutachter die zutreffenden Tatsachen zugrunde gelegt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungerungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die von den Parteien erhobenen Einwendungen hat der Sachverständige in seiner persönlichen Anhörung vom 21.01.2022 für das Gericht überzeugend auszuräumen vermocht. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Das Verhalten und Verschulden der ihre Handlungspflichten verletzenden Ärzte muss sich die Beklagte dabei gem. § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. Exkulpierenden Vortrag dazu, dass ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Der festgestellte (grobe) Behandlungsfehler hat auch einen Primärschaden in Form der klinischen Beschwerden der Klägerin nach der Operation mit der Notwendigkeit der Revisionsoperation am 06.05.2020 verursacht, wobei die Ursächlichkeit vorliegend auch gem. § 630h Abs. 5 S. 1 BGB vermutet wird. Insoweit hat der Sachverständige zwar noch in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, er führe die Notwendigkeit der Revisionsoperation primär nicht auf die durch die übergroße Prothese versursachten Weichteilirritationen zurück, sondern auf die später in der JO. diagnostizierte multidirektionale Instabilität, welche in den dortigen Behandlungsunterlagen dokumentiert worden sei und welche ihre Ursache nicht in der Übergröße der Prothese habe. Insoweit habe, so der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten, ein „multifaktorielles“ Geschehen vorgelegen. Diese Ausführungen hat der Sachverständige allerdings in seiner Anhörung vor der Kammer dahingehend klargestellt, dass sowohl bei der Anamnese in der JO. (Bl. 622 der Akte), als auch im Operationsbericht (Bl. 618 der Akte: unter der Rubrik „Bericht: Indikation“) neben der funktionalen Instabilität auch die Überdimensionierung des tibialen Prothesenteils als Diagnose bzw. Indikation für die Revisionsoperation beschrieben werde. Insoweit führte der Sachverständige im Termin klarstellend aus, dass auch ohne die zusätzlich dokumentierte multidirektionale Instabilität bereits die bei der Klägerin nach der Erstoperation infolge der Prothesenübergröße vorliegenden klinischen Beschwerden verbunden mit dem Befund eines deutlichen tibialen Überstandes der Prothese eine Indikation zur Revisionsoperation gaben. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an. Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler einerseits und dem in den Beschwerden der Klägerin mit Notwendigkeit einer Revisionsoperation liegenden Primärschaden anderseits ist mithin aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen bereits positiv im Sinne von Mitursächlichkeit festzustellen. Überdies wird dieser Zusammenhang vorliegend gemäß § 630h Abs. 5 S. 1 BGB vermutet, weil ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Die Vermutung des § 630 Abs. 5 S. 1 BGB ist nach dem zuvor Gesagten erst recht nicht widerlegt. Der Höhe nach schätzt die Kammer das der Klägerin gem. § 253 Abs. 1 u. 2 BGB zustehende Schmerzensgeld auf 17.500 €. Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion (BGH NJW 1955, 1675; BGH NJW 1995, 781): Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 253 Rn. 4), wobei die Genugtuungsfunktion bei fahrlässigem Handeln und erst recht bei zur Heilung intendiertem Handeln eines Arztes zurücktritt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere das Ausmaß und die Schwere der Verletzung und Schmerzen, die Notwendigkeit von Behandlungen, die Dauer einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit sowie das Zurückbleiben eines Dauerschadens. Insoweit hat die Kammer zunächst die seit dem 09.05.2019 bestehenden Schmerzen der Klägerin im rechten Kniegelenk bis zur Revisionsoperation im Mai 2020 berücksichtigt, welche die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft – ohne sie zu dramatisieren – berichtet hat und welche nach den Ausführungen des Sachverständigen in ihrer Persistenz wahrscheinlich auf die durch die Übergröße der Prothese bewirkte Weichteilirritation zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass unmittelbar nach der Operation, auch wenn diese völlig behandlungsfehlerfrei durchgeführt wird, der Schmerz auf einer Skala von 1 bis 10 durchaus Stufe 7 erreichen könne, aber dann innerhalb von drei bis vier Monaten bei normalem behandlungsfehlerfreiem Verlauf – ohne eine übergroße Prothese – kontinuierlich abnehme bis zur Beschwerdefreiheit nach etwa fünf Monaten. Gegenüber diesem üblichen Verlauf der Schmerzentwicklung hat die Klägerin bei ihrer Anhörung durch die Kammer glaubhaft und frei von Dramatisierung bekundet, nicht nur nach der Operation starke Schmerzen gehabt zu haben, sondern dass diese auch in der Rehabilitation und darüber hinaus bis zur Revisionsoperation persistiert hätten. Bei Bewegung hätten die Schmerzen auf einer Skala von 1 bis 10 die Stufe 7 und manchmal höher erreicht und bei Ruhe den Bereich von 5. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben bis zum Implantatswechsel starke Schmerzmittel (Tilidin 100/4 2 x täglich, teilweise 2 x 2 Tabletten pro Tag) zu sich nehmen musste. Als gewichtigen Aspekt hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich die Klägerin einer schweren Revisionsoperation in Vollnarkose mit stationärem Aufenthalt unterziehen musste, im Rahmen derer die fehlerhafte Prothesenversorgung – wie der Sachverständige an anderer Stelle ausgeführt hat: unter der Gefahr erheblicher „Flurschäden“ teils mit Hammer und Meißel – entfernt und durch die nächste Stufe einer prothetischen Versorgung – nämlich eine teilgekoppelte Prothese – ersetzt werden musste. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass aufgrund des Alters der Klägerin bei einer Lebensdauer jeder Prothese von ca. 15 Jahren zwar noch genügend weitere Stufen der Prothetik zur Verfügung stünden, um die Klägerin bis an ihr Lebensende ordnungsgemäß zu versorgen. Jeder Wechsel der Prothetik sei allerdings unwiederbringlich mit Verlust weiterer Knochensubstanz verbunden. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Klägerin nach der Revisionsoperation einer weiteren Rehabilitationsmaßnahme unterziehen musste, mithin die mit einer Rehabilitationsmaßnahme verbundenen Schmerzen und Mühen zweimal, und nicht nur einmal, entstanden sind. Auf Grundlage der persönlichen Untersuchung, welche der Sachverständige an der Klägerin vorgenommen und über die er der Kammer im Termin berichtet hat, vermochte sich die Kammer weiter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon zu überzeugen, dass bei der Klägerin auch noch nach der Revisionsoperation eine Bewegungseinschränkung des Knies (0:0:110 Grad Beweglichkeit) bei stabilem Kniegelenk, mäßigem Erguss, leichter Schwellung und leichter Erwärmung vorliegt. Auch dies ist rechtlich als Sekundärschaden zuzurechnen. Ist dem Erstbehandler, wie hier, bei dem Eingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen, und treten im Rahmen des Zweiteingriffs verschuldensunabhängige Komplikationen ein, ist die Einstandspflicht des erstbehandelnden Arztes für die eingetretene Folge nicht über den Schutzzweck der Norm zu begrenzen. Denn die vom Erstbehandler verletzte Pflicht, den Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu versorgen, dient auch dem Zweck, diesen vor einem an sich nicht erforderlichen Zweiteingriff und den damit zusammenhängenden Folgen zu bewahren (vgl. MAH MedR, § 1 Zivilrechtliche Arzthaftung Rn. 775, 776, beck-online, m.w.N.). Soweit der Sachverständige Prof. YZ. insoweit in medizinischer Hinsicht ausgeführt hat, die von ihm festgestellten Beschwerden und Einschränkungen der Klägerin infolge der Revisionsoperation hätten als Residium auch aus einer fehlerfreier Erstbehandlung resultieren können, steht dies mithin rechtlich der Zurechnung nicht entgegen. Dass der Zustand der Klägerin zwangsläufig auch das Ergebnis der Erstoperation gewesen wäre, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht anzunehmen. Zudem hat die Kammer die beiden von der Klägerin glaubhaft angegebenen Arthroskopien, welche der gerichtliche Sachverständige auf die Komplikation einer Arthrofibrose im Zusammenhang mit der Revisionsoperation zurückgeführt hat, als Folge berücksichtigt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere die Entscheidungen des OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2002 – 14 U 86/01 (Knieinstabilität wegen fehlerhaft eingesetzten Kreuzband-Implantates mit Revisionsoperation) und des OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2016 – 12 U 222/15 (Knie-TEP mit Valgusfehlstellung; Revisionsoperation, Behandlungsverlängerung mit weiterer Rehamaßnahme), denen gegenüber der vorliegende Fall signifikant schwerer wiegt, sowie die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.05.2008 – 8 U 261/07 (grober Behandlungsfehler, weil nach Kniegelenksimplantation wochenlang nicht sachgerecht auf Infektionsanzeichen reagiert wurde, die trotz weiterer Operationen dauerhaft erhebliche Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk zur Folge hatten), welcher der vorliegende Fall nahe kommt, in ihre Überlegungen einbezogen. Nach alledem hat die Kammer ein Schmerzensgeld von 17.500 € für angemessen erachtet. 2. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden ist im tenorierten Umfang aus den vorgenannten Gründen ebenfalls begründet. Angesichts der dauerhaften Prothesenversorgung und fortbestehender Beschwerden besteht eine nicht bloß entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer Schäden materieller und immaterieller Art. Allerdings war der Zeitraum, auf den sich die Feststellung bezieht, auf den Behandlungszeitrum in der Klinik der Beklagten (09.5.2019 bis 13.05.2019) zu beschränken. Nach dem 13.05.2019 wurde die Beklagte – unstreitig – anderweit, nämlich im C. T., dessen Träger die Beklagte nicht ist, behandelt. 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch aus §§ 630a Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 1, 823, 249 Abs. 1 BGB auf Ersatz der mit 1.500 € angefallenen Sachverständigenkosten als Bestandteil der erforderlichen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten. Nach § 249 BGB kann Erstattung der Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung (insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe) eingeholten Sachverständigengutachtens verlangt werden, soweit dieses vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875, 1876: Gutachterkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 396, 397). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ein verständiger und wirtschaftlich denkender Menschen in der Lage der Klägerin durfte es für zweckmäßig und notwendig halten, die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers durch Einholung eines auf Grundlage der Krankenakten erstellten Gutachtens zu überprüfen. Ein wirtschaftlich denkender Mensch ist nicht gehalten, einen – viel kostenträchtigeren – Prozess ins Blaue hinein nur aufgrund mündlicher Aussagen von Nachbehandlern zu führen. Auch der Höhe nach ist der Anspruch im geltend gemachten Umfang begründet. Den Geschädigten trifft gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zwar grundsätzlich auch die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwands für ein Sachverständigengutachten. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen (BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 171/16 – VersR 2018, 1338, 1339; BGH, Urteil vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875, 1876: jeweils zum Kfz-Gutachten). Vorliegend hat die Beklagte die Höhe der angefallenen – und bezahlten – Kosten nicht bestritten. Die Erforderlichkeit der Kosten wird mithin durch die vorgelegte, beglichene Rechnung indiziert, wobei die Beklagte hiergegen keine Einwände vorgebracht hat. 4. Die Klägerin hat in Höhe von 1.100,51 € auch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 630a Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 1, 823, 249 Abs. 1 BGB als Bestandteil der erforderlichen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten. Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach demjenigen Gegenstandswert, der der berechtigten Klageforderung entspricht, mithin vorliegend nach einem Wert von 19.000 €, und einer vom Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen aus dem Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV RVG zu bestimmenden Geschäftsgebühr. Danach liegt der Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (BGH r + s 2007, 439). Ein überdurchschnittlicher Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist vorliegend indes nicht festzustellen. Auch wenn Unterlagen bei vier Kliniken (Bl. 16 der Akte) angefordert wurden, so geschah dies doch letztlich durch einfache Schreiben. Die Prüfung von Behandlungsunterlagen – wenn auch von mehreren Behandlern – unterscheidet den Fall dabei nicht von anderen üblichen Fällen. Mithin kann von einer Überdurchschnittlichkeit nicht ausgegangen werden und sind lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG (bis 2020) in Höhe von 904,80 €, eine Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer in Höhe von 175,71 €, in der Summe 1.100,51 € zu erstatten. 5. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes und der Erstattung der angefallenen Sachverständigenkosten kann die Klägerin Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 08.08.2020 verlangen, weil die Beklagte unter Fristsetzung zum 07.08.2020 gemahnt wurde. Hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht demgegenüber nur ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291 S. 1 Hs. 1, S. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 24.11.20120. Verzugszinsen kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Denn im Zeitpunkt der außergerichtlichen Aufforderung bestand mangels Inrechnungstellung und Zahlung durch die Klägerin lediglich ein Freistellungsanspruch. Für Freistellungsansprüche werden keine Zinsen geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1994 – IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058; OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2012 – 24 U 32/11, juris Rn. 44; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.10.2010 – 5 U 60/10, juris Rn. 92; LG T., Urt. v. 05.10.2016 - 3 S 46/16, BeckRS 2016, 21273, beck-online). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. R. S. N.