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Urteil

31 Ks 600 Js 7/19 - 2/20

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:0923.31KS600JS7.19.2.2.00
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Tenor

Die Angeklagten sind schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

zudem tatmehrheitlich

der Angeklagte F. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung;

der Angeklagte C. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung;

der Angeklagte B. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung sowie mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition. Im Übrigen wird er freigesprochen;

der Angeklagte V. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung. Im Übrigen wird er freigesprochen;

der Angeklagte M. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung und weiterhin tatmehrheitlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit versuchter Nötigung.

Sie werden wie folgt verurteilt:

Der Angeklagte F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten,

der Angeklagte B. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 31 Ks 600 Js 789/18 - 15/18, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,

der Angeklagte V. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten,

der Angeklagte M. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 64 Ls 600 Js 419/19 - 122/19 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az:. 47 Ns 600 Js 419/19 - 39/20 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten F., C., V. und M. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Von den gegen sämtliche Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen gilt jeweils ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen soweit sie verurteilt wurden, soweit sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wurde, fallen die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Über den Antrag auf Niederschlagung der auf die begonnene und ausgesetzte Hauptverhandlung vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 entfallenden Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG soll im Kostenansatzverfahren entschieden werden.

Angewandte Gesetzesbestimmungen:

Betreffend den Angeklagten F.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2 und 5 S. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB.

Betreffend den Angeklagten C.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2, 240 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB.

Betreffend den Angeklagten B.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2 und 5 S. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303 c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Nr. 2.2, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG.

Betreffend den Angeklagten V.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB.

Betreffend den Angeklagten M.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 303 c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, zudem tatmehrheitlich der Angeklagte F. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung; der Angeklagte C. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung; der Angeklagte B. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung sowie mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition. Im Übrigen wird er freigesprochen; der Angeklagte V. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung. Im Übrigen wird er freigesprochen; der Angeklagte M. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung und weiterhin tatmehrheitlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit versuchter Nötigung. Sie werden wie folgt verurteilt: Der Angeklagte F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, der Angeklagte B. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 31 Ks 600 Js 789/18 - 15/18, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte V. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, der Angeklagte M. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 64 Ls 600 Js 419/19 - 122/19 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az:. 47 Ns 600 Js 419/19 - 39/20 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten F., C., V. und M. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Von den gegen sämtliche Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen gilt jeweils ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen soweit sie verurteilt wurden, soweit sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wurde, fallen die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Über den Antrag auf Niederschlagung der auf die begonnene und ausgesetzte Hauptverhandlung vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 entfallenden Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG soll im Kostenansatzverfahren entschieden werden. Angewandte Gesetzesbestimmungen: Betreffend den Angeklagten F.: § 129 Abs. 1, Abs. 2 und 5 S. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB. Betreffend den Angeklagten C.: § 129 Abs. 1, Abs. 2, 240 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB. Betreffend den Angeklagten B.: § 129 Abs. 1, Abs. 2 und 5 S. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303 c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Nr. 2.2, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG. Betreffend den Angeklagten V.: § 129 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB. Betreffend den Angeklagten M.: § 129 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 303 c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB. Die Angeklagten sind schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, zudem tatmehrheitlich der Angeklagte F. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung; der Angeklagte C. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung; der Angeklagte B. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung sowie mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition. Im Übrigen wird er freigesprochen; der Angeklagte V. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung. Im Übrigen wird er freigesprochen; der Angeklagte M. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung und weiterhin tatmehrheitlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit versuchter Nötigung. Sie werden wie folgt verurteilt: Der Angeklagte F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, der Angeklagte B. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 31 Ks 600 Js 789/18 - 15/18, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte V. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, der Angeklagte M. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 64 Ls 600 Js 419/19 - 122/19 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az:. 47 Ns 600 Js 419/19 - 39/20 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten F., C., V. und M. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Von den gegen sämtliche Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen gilt jeweils ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen soweit sie verurteilt wurden, soweit sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wurde, fallen die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Über den Antrag auf Niederschlagung der auf die begonnene und ausgesetzte Hauptverhandlung vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 entfallenden Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG soll im Kostenansatzverfahren entschieden werden. Angewandte Gesetzesbestimmungen: Betreffend den Angeklagten F.: §§ 129 Abs. 1, Abs. 2 und 5 S. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB. Betreffend den Angeklagten C.: §§ 129 Abs. 1, Abs. 2, 240 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB. Betreffend den Angeklagten B.: §§ 129 Abs. 1, Abs. 2 und 5 S. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303 c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Nr. 2.2, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG. Betreffend den Angeklagten V.: §§ 129 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB. Betreffend den Angeklagten M.: §§ 129 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 303 c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB. Gründe: I. Zu Werdegang und Person der Angeklagten 1. Der Angeklagte E. F. Der Angeklagte F. wurde am 00.00.0000 als jüngstes von vier Kindern seiner Eltern in U. geboren. Seine Eltern führten 25 Jahre lang als Selbständige ein Fitnessstudio, sie sind heute Rentner. Nach unauffälliger frühkindlicher und kindlicher Entwicklung besuchte der Angeklagte F. zunächst einen Kindergarten in X., sodann die Grundschule Wiesengrund, ebenfalls in X.. Nach der Grundschule besuchte er die Hauptschule Wiesen-grund in X., die er nach der achten oder neunten Klasse ohne Abschluss verließ. Den Hauptschulabschluss holte er anschließend auf dem Berufskolleg Hansaallee in X. nach. Er begann nach der Schulzeit zunächst eine Ausbildung. Anlässlich der Geburt seines Sohnes I. E., der am 08.09.1992 geboren wurde, brach er die Lehre ab und arbeitete als Produktionsüberwacher bei der Firma Saarstedt in U.. Ab 1993 wechselte er zur Firma Heck in U., wo er als Feuerverzinner tätig war. Ab 1995 war er als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätig, wobei er an mehreren Einsätzen im In- und Ausland beteiligt war, bis er 2003 dort ausschied. Anschließend absolvierte er einen 6-monatigen Lehrgang zum Verwaltungsfachangestellten zur Wiedereingliederung. 2004 schloss er einen weiteren Lehrgang im Bereich Schutz und Sicherheit ab, der ebenfalls ein halbes Jahr dauerte. Er gründete sodann eine Security-Firma, die er bis 2005 leitete. Ab 2005 führte er als Geschäftsführer ein Fitnessstudio in X., das er zusammen mit einem Bekannten gegründet hatte. Als das Studio im Jahr 2008 keine Gewinne mehr erwirtschaftete, gaben der Angeklagte und sein Partner das Studio auf und der Angeklagte begann eine Ausbildung zum Schweißer. Aufgrund eines sich entwickelnden Rückenleidens konnte er diese Ausbildung aber nicht beenden. Nachdem er 2009 zunächst arbeitssuchend gewesen war, arbeitete er in der Folge bis zum Jahr 2016 als Platzwart in einem Tennisclub in X.. Von 2017 bis 2019 war er erneut arbeitssuchend. Von 2020 bis Anfang 2021 arbeitete er für kurze Zeit bei einem Umzugsunternehmen in U., was er aufgrund seiner Rückenprobleme allerdings wieder aufgab, so dass er sich wieder arbeitssuchend melden musste. Alkohol und illegale Drogen spielen im Leben des Angeklagten keine Rolle. Er trinkt lediglich zuweilen gerne Bier. Strafrechtlich ist der Angeklagte F. bislang nicht in Erscheinung getreten, sein Bundeszentralregisterauszug vom 25.06.2021 weist keine Eintragung auf. Der Angeklagte F. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 23.12.2019 (67 Gs 2209/19) am 00.00.0000 vorläufig festgenommen Die Untersuchungshaft wurde seit diesem Tage bis zum 24.03.2020 in der JVA J. vollzogen. Mit Beschluss des Landgerichts A. vom 24.03.2020 wurde der Haftbefehl sodann außer Vollzug gesetzt und mit Beschluss des Landgerichts A. vom 00.00.0000 aufgehoben. 2. Der Angeklagte Z. C. Der Angeklagte C. wurde am 00.00.0000 in X. geboren. Seine Mutter arbeitete als Krankenschwester, sein Vater war Lehrer. Beide befinden sich im Ruhestand. Der Angeklagte C. besuchte die Grundschule in O. und wechselte sodann zunächst auf das Burggymnasium O.. Nach zwei Jahren wechselte er auf die Realschule R., wo er 1996 die mittlere Reife erlangte. Er absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker bei der Firma Ossenberg Grefe in O. und schloss diese im Jahr 2000 ab. Seit 2001 arbeitet er bei der Firma VDM in O.. Hier war er zunächst als Werkzeugmechaniker und Programmierer für CNC-Maschinen, sodann als Vorarbeiter und kommissarischer Meister tätig, bevor er Leiter der Abteilung von Bauteilen für Luft- und Raumfahrtanwendungen, Meister in der Stangenfertigung und sodann Projektleiter im Bereich des Aufbaus der Stangenfertigung im VDM Werk in Unna wurde. Seit 2019 ist er in der Abteilung Prozessentwicklung Stange / Probenfertigung tätig. Der Angeklagte C. ist seit 2003 mit seiner Ehefrau, die als Erzieherin tätig ist, verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder. Er verbringt seine Freizeit, neben dem Motorradfahren, gern mit der Familie, fährt Rad oder geht wandern. Strafrechtlich ist der Angeklagte C. bislang nicht in Erscheinung getreten, sein Bundeszentralregisterauszug vom 25.06.2021 weist keine Eintragung auf. Alkohol und illegale Drogen spielen im Leben des Angeklagten keine Rolle. Der Angeklagte C. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 23.12.2019 (67 Gs 2210/19) am 00.00.0000 vorläufig festgenommen Die Untersuchungshaft wurde seit diesem Tage bis zum 17.03.2020 in der JVA Attendorn vollzogen. Mit Beschluss des Landgerichts A. vom 17.03.2020 wurde der Haftbefehl sodann außer Vollzug gesetzt und mit Beschluss des Landgerichts A. vom 00.00.0000 aufgehoben. 3. Der Angeklagte L. B. Der Angeklagte B. wurde am 00. Juli 0000 in A. als ältestes von insgesamt fünf Kindern seiner Eltern geboren. Er hat drei Brüder und eine Schwester. Seine Mutter arbeitet als Raumpflegerin, sein Vater ist Bäcker. Seine frühkindliche und kindliche Entwicklung verlief unauffällig. Er besuchte Kindergarten und Grundschule in A., ohne dass es hierbei zu Auffälligkeiten kam. Anschließend wechselte er zur Hauptschule, die er dann aber, nachdem er wegen schlechter Leistungen eine Klasse wiederholen musste, nach der neunten Klasse verließ. Nach der Schule nahm er bei der Caritas zwei Jahre lang an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. Sodann absolvierte er verschiedene Praktika, um einen Ausbildungsplatz zu finden. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz scheiterte angesichts fehlenden Interesses des Angeklagten. Er arbeitete vielmehr jeweils für wenige Monate bei einer Leihfirma, in einem Restaurant sowie in der Bäckerei, in der sein Vater arbeitete. 2011 begann er als Verpacker bei der Firma Kunststofftechnik Vogelsang. Die Tätigkeit endete nach etwa einem halben Jahr, da der Angeklagte sodann inhaftiert wurde. Nach dem Vollzug, der mit dem Erreichen der Halbstrafe endete, verdingte sich der Angeklagte für kurze Zeit in einer Waschstraße und half anschließend im Café Babylon in A. aus. Durch Kontakte zur Geschäftsführung des Cafés gelang es dem Angeklagten, seiner damaligen Lebensgefährtin dort eine Stelle als Leiterin zu vermitteln. Er arbeitete dort unter deren Leitung bis zu einer Inhaftierung am 00.00.0000 weiter. Die Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin ging während der Haftzeit zu Ende. Zwischenzeitlich ist er mit einer neuen Partnerin verlobt. Alkohol trinkt der Angeklagte in unregelmäßigen Abständen und nicht in größeren Mengen und auch illegale Drogen spielen seit 2009/2010 keine Rolle mehr in seinem Leben. Strafrechtlich ist der Angeklagte B. bislang mehrfach in Erscheinung getreten, sein Bundeszentralregisterauszug vom 25.06.2021 weist die folgenden Eintragungen auf: a) Unter dem 11.11.2002 sah die Staatsanwaltschaft A. (Az. 818 Js 637/02) gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung eines dem Angeklagten zur Last gelegten unerlaubten Entfernens vom Unfallort ab. b) Mit Datum vom 21.06.2004 sah die Staatsanwaltschaft A. (Az. 849 Js 168/04) gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung einer dem Angeklagten zur Last gelegten Bedrohung ab. c) Am 30.11.2006 erteilte ihm das Amtsgericht A. (Az. 84 Ds-849 Js 188/06-287/06) eine richterliche Weisung wegen Körperverletzung und stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein. d) Am 14.08.2007, rechtskräftig seit diesem Tage, erteilte das Amtsgericht A. (Az. 84 Ds-849 Js 86/07-395/07) dem Angeklagten wiederum eine richterliche Weisung wegen Beförderungserschleichung. e) Unter dem 11.09.2007·sah die Staatsanwaltschaft A. (Az. 200 Js 1585/07) gemä߷§ 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung eines dem Angeklagten zur Last gelegten gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ab. f) Mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. 84 Ds-849 Js 476/07-651/07), rechtskräftig seit dem 21.02.2008, verurteilte ihn das Amtsgericht A. wegen einer am 29.07.2007 begangenen unbefugten Veränderung des Erscheinungsbilds einer fremden Sache zu einer erledigten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. g) Mit seit 21.10.2008 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A. vom 12.09.2008 (Az. 96 Cs-879 Js 874/08-517/08) wurde er wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, begangen am 01.08.2008, zu einer erledigten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10;00 Euro verurteilt. h) Am 25.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht A. (Az. 84 Ds-438 Js 8/09-285/09) wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von·6 Monaten, welche bis zum 02.07.2012 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Das Urteil ist seit dem 03.07.2009 rechtskräftig. Hier hatte der Angeklagte am 17.12.2008 gegen 1:25 Uhr gemeinsam mit einem Mittäter im Parkhaus am TJ.-straße in A. einen Parkautomaten aufgebrochen und 140,- Euro Scheingeld und 487,80 Euro Münzgeld entwendet. Danach begaben sich beide gegen 2:22 Uhr in das Parkhaus Cinestar in A. und versuchten auch hier einen Parkautomaten aufzuhebeln. Dies scheiterte an der Ankunft von zwischenzeitlich von einem Zeugen herbeigerufenen Polizeibeamten. i) Mit dem seit dem 20.11.2009 rechtskräftigen Urteil vom 12.11.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht A. (Az. 82 Ls-643 Js 167/09-100/09) unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung wegen einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 19.11.2012 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Nach den getroffenen Feststellungen sollte der Geschädigte dem Bruder des Angeklagten B. 5,- Euro entwendet haben. Deshalb wollten der Angeklagte und seine beiden Mittäter ihn zur Rede stelle und suchten ihn an der Wohnanschrift seiner Schwester auf. Hier zog einer der Täter den Geschädigten auf einer Treppe an der Jacke nach unten und der Angeklagte B. schlug mit einem Holzstock auf den rechten Unterarm des Geschädigten. Anschließend erhielt der Geschädigte von einem Mitangeklagten und dem Angeklagten B. mehrere Faustschläge in das Gesicht, wodurch er zahlreiche Prellungen, eine Platzwunde an der Augenbraue sowie ein geplatztes Blutgefäß im rechten Auge davon trug. j) Mit Urteil vom 06.09.2011, rechtskräftig seit dem 06.10.2011, verurteilte ihn das Amtsgericht T. (Az. 737 Cs-201 Js 986/11-678/11) wegen am 13.05.2011 begangenen Erschleichens von Leistungen und Beleidigung zu einer erledigten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10,00 Euro. k) Am 12.09.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht A. (Az. 64 Ls-600 Js 123/10-118/10) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in 30 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 12.11.2009 und vom 25.06.2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Darüber hinaus wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 63 Fällen (Kokain) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten ausgesprochen. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte ohne eine süchtige Abhängigkeit zu entwickeln dem Konsum von Kokain zugeneigt war. In erster Linie um sich Drogen zu verschaffen, beging folgende Taten: Zwischen dem 01.07. und Anfang November 2009 kaufte und erhielt der Angeklagte von einer gesondert verfolgten Person an mindestens 30 Tagen jeweils mindestens 5 Gramm Kokain zum Grammpreis von 65,- Euro, von denen er je die Hälfte selbst konsumierte und den Rest gewinnbringend weiterverkaufte. Wenn er den zunächst gestundeten Kaufpreis nicht aufbringen konnte, gab er entgegen seiner ursprünglichen Absicht auch Teilmengen an seinen Verkäufer zurück. Zudem erhielt der Angeklagten im Jahr 2010 an mindestens 63 Tagen von unbekannt gebliebenen Personen am Borsigplatz in T. jeweils einen Bubble Kokain (etwa ein Gramm Inhalt). Während er mehr als die Hälfte selbst konsumierte, verkaufte er die Restmenge gewinnbringend an eine gesondert verfolgte Person für jeweils 50,- Euro weiter. Im Besitz einer Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln war der Angeklagte – wie er wusste – nicht. Zur Zeit der damaligen Hauptverhandlung hat der Angeklagte angegeben, den Missbrauch von Kokain ohne therapeutische Hilfe eingestellt zu haben. Der Strafrest wurde bis zum 09.09.2016 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 18.10.2017 erlassen. l) Mit seit dem 25.04.2017 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A. (Az. 96 Ds-619 Js 319/16-414/16) vom 25.04.2017 wurde er wegen einer am 19.06.2016 begangenen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung zu einer erledigten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 15,00 Euro verurteilt. Hier hatte der Angeklagte am 19.06.2016 mit seinem Kraftrad der Marke Kawasaki auf der Eilperstr. in A. einen im Rechtsabbiegevorgang befindlichen PKW mit hoher Geschwindigkeit und unter Nutzung der Busspur rechts überholt. Eine Kollision konnte nur durch starkes Bremsen der PKW-Fahrerin und ein Wiedereinscheren in die Eilperstr. verhindert werden. m) Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 (Az. 96 Ds-619 Js 18/18-39/18), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte B. wegen einer am 20.06.2017 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 20.06.2017 an der Glörtalsperre in S. mit der Zeugin W., die ihn aufforderte, mit seinem Hund den Hundestrand aufzusuchen mit „alte Fotze“ und stinkende Fotze“ beschimpfte. Die verhängte Strafe ist mittlerweile vollständig gezahlt. n) Mit Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000 (Az. 31 Ks-600 Js 789/18-15/18), rechtskräftig seit dem 24.04.2019, wurde der Angeklagte wegen Führens einer halbautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Sachbeschädigung, begangen am 00.00.0000, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte zum Sergeant at Arms des Bandidos MC A. befördert worden war. Im Rahmen des zunehmend offen und gewalttätig ausgetragenen Konflikts mit dem Freeway Rider‘s MC A. beschaffte er sich, obwohl nicht im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse, um gegenüber den ,,Freeway Rider‘s“ entsprechend reagieren zu können, eine Selbstladewaffe des Waffenherstellers Walther im Kaliber 22, eine Walther P22. Am 00.00.0000, nachdem er am Nachmittag den ihm gut bekannten G. im Krankenhaus besucht hatte, begegnete er auf der Rückfahrt mit einem gemieteten Mercedes Cabrio seinem Bekannten, N. H., welcher an dem Tag ein schwarzes BMW Cabrio fuhr. Gemeinsam fuhren sie schließlich auf die Berliner Straße in Richtung K., als der Angeklagte auf den entgegenkommenden PKW des ihm als Mittglied der Hagener ,,Freeway Rider‘s" bekannten P. Q. aufmerksam wurde. Er entschloss sich dazu, die Verfolgung des Fahrzeugs aufzunehmen. Er erkannte, dass der PKW mit dem Zeugen Q. und mindestens zwei weiteren Personen besetzt war und wendete sein Fahrzeug, um dem Zeugen Q. zu folgen. Auch N. H. wendete sein Fahrzeug und folgte dem Angeklagten. Der Zeuge Q., in dessen PKW sich außerdem dessen Lebensgefährtin D. Y. und deren Onkel JM. AN. befanden, befuhr sodann die Saarlandstraße. Auf Höhe der Feithstraße entschied sich der Angeklagte, den Zeugen Q. zu erschrecken und holte seine Waffe Walther P22 unter dem Fahrersitz hervor. Er gab zwei Schüsse in die Luft ab, woraufhin·jedoch keine erkennbare Reaktion des·Zeugen Q. erfolgte. Daher feuerte der Angeklagte ein weiteres Mal, diesmal, um das Fahrzeug zu treffen und fuhr auf den rechten Seitenstreifen, um die·rechte Seite des ihm vorausfahrenden PKW anvisieren zu können. Von dort aus richtete er die in der linken Hand gehaltene Waffe aus dem geöffneten Cabrio heraus in Richtung des Fahrzeugs des Zeugen Q. und drückte sodann bei einer Fahrtgeschwindigkeit von etwa 60 km/h den Abzug, wobei er den Tod des P. Q. und seiner Mitfahrer zumindest billigend in Kauf nahm. Durch die Tat wollte er für den auf seinen Bekannten M. erfolgten·Angriff Rache üben, wobei ihm gleichgültig war, dass es sich bei Q. nur um ein Mitglied des verfeindeten Clubs, nicht jedoch um den Täter der Tat zum Nachteil des M. handelte. Der Schuss traf das Fahrzeug auf der rechten Seite im Bereich des Tankdeckels und verursachte durch den Projektileinschlag eine leichte Delle. Die lnsassen blieben unverletzt. Da der PKW des Zeugen wiederum keine Reaktion zeigte und seine Fahrt unbeeindruckt fortsetzte, ging der Angeklagte davon aus, das Fahrzeug vollständig verfehlt zu haben. Als er beabsichtigte, einen weiteren Schuss abzugeben, bemerkte er jedoch, dass der PKW des Zeugen Q. seine Geschwindigkeit erhöht hatte, sodass ihm nicht ausschließbar weitere Schüsse doch zu gefährlich erschienen: Er nahm daher von der weiteren Tatausführung .Abstand, obwohl sich noch ausreichend Munition in seiner Waffe befand. Der Angeklagte bemerkte im weiteren Verlauf des Abends, dass verstärkte Polizeieinsätze erfolgten. Er wusch sich daher die Hände, um etwaige-Schmauchspuren zu beseitigen und entsorgte seine Waffe sowie·zwei Patronenhülsen, die er in seinem Auto gefunden hatte. Zur Strafzumessung hat die Kammer ausgeführt, zu Gunsten des Angeklagten werde zunächst sein Geständnis berücksichtigt. Der Angeklagte habe die Tat wie festgestellt eingeräumt und sich damit seiner Verantwortung gestellt und wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen hat; zumal die Betroffenen, P. Q. und JM. AN., selbst keine Feststellungen ermöglichten und wahrheitswidrig angaben, von dem Vorfall nichts mitbekommen zu haben. Für der Angeklagten sprach dementsprechend ferner, dass die Geschädigten kein Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten zeigten. Gegen den Angeklagten – und damit auch gegen die Annahme eines minder schweren Falles – wurde hingegen herangezogen, dass der Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten war sowie der Umstand, dass zwei in Tateinheit zueinander stehende Delikte verwirklicht wurden. Ferner, dass von der konkreten Tatausführung eine besonders hohe Gefahr – insbesondere auch für unbeteiligte Personen ausging. Schließlich fand Berücksichtigung, dass der Tatanlass derart gering war, dass die Beweggründe sich in keiner Weise nachvollziehen lassen. Der Angeklagte B. wurde in anderer Sache am 14.10.2018 vorläufig festgenommen und verbüßte Untersuchungshaft. Er befindet sich seit dem 09.07.2019 in Strafhaft aufgrund Urteils des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 31 Ks-600 Js 789/18-15/18. 4. Der Angeklagte KM. V. Der Angeklagte V. wurde am 00. Mai 0000 in A. geboren. Er ist das jüngste von fünf Geschwistern, vier Brüdern und einer Schwester. Sein Vater arbeitete als Baggerfahrer, die Mutter bei der Post. Die frühkindliche und kindliche Entwicklung des Angeklagten war unauffällig. Er besuchte die Grundschule und schloss diese regelgerecht ab. Er wechselte sodann auf die Hauptschule, wo er zwei Mal eine Klasse wiederholen musste und die er sodann ohne Abschluss nach der achten Klasse verließ. Er hielt sich anschließend mit Gelegenheitsjobs über Wasser, bis er eine dauerhafte Arbeit als Schmied bei einer Gießerei fand. Hier arbeitete er vier Jahre, bis die Gießerei schließen musste. Sodann arbeitete er weitere fünf Jahre bei einer anderen Gießerei, bis auch diese schloss. Seither verdingte er sich mit Gelegenheitsjobs, was aber seit Ausbruch der Corona-Pandemie nur noch eingeschränkt möglich ist. Alkohol konsumiert der Angeklagte unregelmäßig und nicht in großen Mengen, illegale Drogen konsumiert er nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte V. bislang mehrfach in Erscheinung getreten, sein Bundeszentralregisterauszug vom 25.06.2021 weist die folgenden Eintragungen auf: a) Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 29.03.1985 (Az. 29 Ds-65 Js 1241/84-149/85), rechtskräftig seit dem 29.03.1985, wurde der Angeklagte V. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldauflage verurteilt. b) Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 16.08.1985 (Az. 29 Ds-65 Js 175/85-352/85), rechtskräftig seit dem 24.08.1985, wurde der Angeklagte V. wegen gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu vier Freizeiten Jugendarrest verurteilt. c) Mit Urteil des Amtsgerichts SW. vom 03.09.1987 (Az. 56 Ls-35 Js 985/86-17/87), rechtskräftig seit dem 11.09.1987, wurde er wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlicher sexueller Nötigung, Anstiftung zu einer homosexuellen Handlung und gemeinschaftlicher Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ein Strafrest wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung wurde jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts ZB. vom 20.04.1989 widerrufen und wiederum ein Strafrest wurde ausgesetzt mit Beschluss des Amtsgerichts ZB. vom 25.08.1993. Der Rest der Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 16.05.1997 erlassen. d) Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 28.10.1991 (Az. 78 Cs-68 Js 398/91-356/91), rechtskräftig seit dem 28.12.1991, wurde er wegen Führens eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs zu einer erledigten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. e) Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 14.03.1992 (Az. 78 Cs-68 Js 13/92-92/92), rechtskräftig seit dem 16.04.1992, wurde er wegen einer am 23.11.1991 begangenen Körperverletzung zu einer erledigten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. f) Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 30.06.1992 (Az. 78 Ds-71 Js 377/91-12/92), rechtskräftig seit dem 25.07.1992, wurde er wegen am 12.07.1991 gegangener Fischwilderei zu einer gezahlten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. g) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 14.01.1993 (Az. 78 Cs-68 Js 939/92-39/93), rechtskräftig seit dem 11.02.1993, wurde er wegen Körperverletzung zu einer mittlerweile erledigten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Am 03.10.1992 hatte er in der Séparée-Bar in A. einem Geschädigten grundlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen. h) Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 12.09.2008 (Az. 61 Ls-818 Js 37/07-6/08), rechtskräftig seit dem 20.09.2008, wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hier hatte der Angeklagte gemeinsam mit vier teilweise unbekannten Mitttätern den Geschädigten auf der Voerder Str. in A. angegriffen, einer der Mittäter brachte den Geschädigten nun mit einem Fußtritt in das Gesicht zu Boden. Anschließend traten der Angeklagte und der Mittäter dreißig- bis vierzigmal auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, dem sie hierdurch Gesichtsprellungen und Prellungen am ganzen Körper sowie mehrere Monate andauernde Beeinträchtigung des Sehvermögens beibrachten. Hintergrund waren familiäre Streitigkeiten des Mittäters des Angeklagten mit dem Geschädigten. Die Strafe ist mit Wirkung vom 08.11.2011 erlassen. i) Zuletzt wurde der Angeklagte V. mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 (Az. 70 Cs-600 Js 192/19-85/19), rechtskräftig seit dem 19.04.2019, wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Der Angeklagte hatte am 18.11.2018 im Rahmen einer Rangelei im Eingangsbereich der Gaststätte Metronom in A. dem Geschädigten zwei Fußtritte versetzt, so dass der Geschädigte zu Boden stürzte. Die Strafvollstreckung ist erledigt. Der Angeklagte V. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 23.12.2019 (67 Gs 2211/19) am 00.00.0000 vorläufig festgenommen Die Untersuchungshaft wurde seit diesem Tage bis zum 17.03.2020 in der JVA Bielefeld Brackwede vollzogen. Mit Beschluss des Landgerichts A. vom 17.03.2020 wurde der Haftbefehl abgeändert und außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss des Landgerichts A. vom 00.00.0000 wurde er aufgehoben. 5. Der Angeklagte ES. LS. M. Der Angeklagte M. wurde am 11.03.1993 als drittes von vier Kindern seiner Eltern in TX. geboren. Der Angeklagte, seine beiden älteren Zwillingsschwestern sowie sein jüngerer Bruder wurden von seiner Mutter allein aufgezogen. Zu seinem Vater, der die Familie in früher Kindheit des Angeklagten verließ, hat er seither keinen Kontakt mehr. Die Mutter arbeitete neben der Kindererziehung im Sekretariat einer Schule. Nach unauffälliger frühkindlicher und kindlicher Entwicklung besuchte der Angeklagte M. nach dem Kindergarten regelgerecht die Grundschule und wechselte danach für sechs Jahre auf eine Sonderschule, die er im Juli 2009 nach Erfüllung der Schulpflicht verließ. Ein Schuljahr absolvierte er dabei im Bildungswerk der hessischen Wirtschaft. Ab 2008 wurde er zum Metzger ausgebildet, wobei er die Ausbildung allerdings nicht beendete. Vom 14.03.2011 bis 30.06.2018 arbeitete er als Müllwerker bei der SUEZ West GmbH in der Nähe von TX.. Anschließend verdingte er sich im Juli 2018 kurzzeitig als Minijobber, um dann von Juli bis August 2018 Vollzeit bei der Firma Stefanie Derda Metallhandel in A. zu arbeiten. Vom 01.09.2018 bis zu seiner Verhaftung am 00.00.0000 war er als Schleifer und Prüfer bei der Firma Domingos Da Silva Fernandes GmbH in A. tätig. Seit der Angeklagte M. 14 Jahre alt war, war er im Schwimmsport aktiv. Er machte einen Rettungsschwimmerschein sowie einen 4-Meter-Funkschein. Zudem ist er im Besitz eines Taucheins, des DLRG Gold-Rettungsschwimmerabzeichens und des Sanitäts-B-Scheins. Der Angeklagte M. ist Vater eines siebenjährigen Sohnes, zu dem er derzeit keinen Kontakt hat und der bei der Kindesmutter in der Nähe von TX. lebt. Es ist der Wunsch des Angeklagten M., den Kontakt wiederherzustellen, weswegen auch entsprechende familienrechtliche Verfahren angestoßen wurden. Alkohol oder illegale Drogen spielen im Leben des Angeklagten keine Rolle. Strafrechtlich ist der Angeklagte M. bislang einmalig in Erscheinung getreten, sein Bundeszentralregisterauszug vom 25.06.2021 weist die folgende Eintragung auf: Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 (Az. 64 Ls-600 Js 419/19-122/19) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 06.10.2020, wurde der Angeklagte M. wegen einer am 20.05.2019 begangenen Falschaussage vor Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde bis zum 05.10.2023 zur Bewährung ausgesetzt. Dem lag zugrunde, dass dem hiesigen Zeugen II. YM. als Mitglied des Freeway Rider‘s MC in dem Verfahren 31 Ks 600 Js 787/18 – 2/19 LG A. vorgeworfen worden war, am 05.10.2018 auf der Frankfurter Str. in A. aus einem Auto heraus mit einer Pistole auf den Angeklagten M. – damals als Anwärter für eine Mitgliedschaft im Bandidos MC A. – geschossen und diesen im Bauchbereich lebensgefährlich getroffen zu haben. Im Hauptverhandlungstermin am 20.05.2019 sagte der Angeklagte M. im genannten Verfahren nach Belehrung über seine Wahrheitspflicht als Zeuge aus und erklärte bewusst wahrheitswidrig, dass es zum Zeitpunkt der damaligen Tat keinen „Stress“ zwischen dem Freeway Rider‘s MC und dem Bandidos MC in A. gegeben habe. Tatsächlich waren ihm aber mehrere Vorfälle im Rahmen der Auseinandersetzung der verfeindeten Rockergruppen bekannt und auch die genannte Tat zu seinem Nachteil hatte vor dem Hintergrund stattgefunden. Die Schwurgerichtskammer schenkte seinen Angaben hingegen keinen Glauben. Im Rahmen der Strafzumessung heißt es hier: Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er nicht vorbestraft ist und die Tat in beiden Instanzen eingeräumt hat, wobei er darüber hinaus seine Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat. Auch spricht für den Angeklagten, dass er diese Falschaussage aufgrund des ausgeübten Drucks seines „Chapters“ begangen hat. Zu seinen Lasten spricht, dass er als dortiges Opfer eine zentrale Rolle in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht gespielt hat. Der Angeklagte M. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 23.12.2019 (67 Gs 2211/19) am 00.00.0000 vorläufig festgenommen, die Untersuchungshaft wurde seit diesem Tage bis zum 17.03.2020 in der JVA AX. vollzogen. Mit Beschluss des Landgerichts A. vom 17.03.2020 wurde der Haftbefehl abgeändert und außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss des Landgerichts A. vom 00.00.0000 wurde er aufgehoben. II. Zum Tatgeschehen Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer der nachfolgende Sachverhalt fest: 1. Zum Bandidos Motorcycle Club Bei dem Bandidos Motorcycle Club (BMC) handelt es sich um einen Motorradclub (MC), der auf regionaler Ebene in Ortsgruppen (Chapter) organisiert ist. Dabei definiert sich der Club nach außen als Motorradclub gleichgesinnter Motorradliebhaber zum Zweck privater Treffen der Mitglieder, Fahrer-Events, gemeinsamen Motorradtouren, und sonstigen Treffen. In der Öffentlichkeit wird ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Mitglieder gewährleistet. Hierzu trägt jedes Mitglied eine Weste (Kutte), die mit den Erkennungszeichen der Bandidos sowie weiteren Abzeichen (Patches) versehen ist, sowie ein Hemd (dress shirt). Patches existieren üblicherweise für die Ortsbezeichnung des Chapters, dem ein Mitglied angehört, sowie für die Bezeichnung der Funktion des Mitglieds im Club. Des Weiteren findet sich auf der Kutte das sog. 1 %er-Abzeichen. Dies deutet darauf hin, dass sich der BMC als sog. 1 %er-Club versteht. Historisch geht dies auf ein Ereignis in den USA aus dem Jahr 1947 zurück, bei dem es bei einer Veranstaltung von Motorradclubs in der Stadt Hollister zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kam, die als „Battle of Hollister“ über Presseberichte bekannt wurde. Daraufhin erklärte die American Motorcycle Association, 99 % der Biker seien brave Bürger, nur 1 % seien Rowdies und Störenfriede. Hieraus prägte sich die „1 %er“ Bezeichnung solcher Clubs, deren Mitglieder sich als außerhalb der Gesetze stehend bezeichnen und sich als sog. Outlaw Motorcycle Clubs (OMCs) von der gesetzestreuen Bevölkerung abgrenzen. Unter die OMCs fallen unter anderem der BMC, aber auch die Hells Angels, der Gremium MC und der Freeway Riders Motorcycle Club (FRMC). Der BMC ist – insbesondere gegenüber anderen OMCs – darum bemüht, einheitlich und geschlossen aufzutreten. Die größeren MCs – wozu auch der BMC zählt – nehmen dabei für sich in Anspruch, darüber zu entscheiden, welche anderen MCs sich innerhalb „ihres“ Gebietes als MC präsentieren dürfen. Oftmals hängt die Erlaubnis, offen Erkennungszeichen tragen zu dürfen, dabei davon ab, ob kleine MCs den größeren ihre Unterstützung zusichern (sog. „Supporter“). Respektloses Verhalten wird dabei mit Sanktionen bis hin zu strafbaren Handlungen, insbesondere Nötigungen und Körperverletzungen, geahndet, was auch innerhalb der MC-Szene bekannt ist. Jedes örtliche Chapter des BMC verfügt über eine unabhängige organisatorische Struktur und ist am Standort seines Clubhauses ansässig. Die Entscheidungen des Chapters werden in der wöchentlich im Clubhaus abzuhaltenden Clubversammlung diskutiert, zudem findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Die Führung der örtlichen Chapter erfolgt durch sogenannte Offiziere. Der Präsident vertritt dabei das Chapter bei Versammlungen der Club-Präsidenten und ist innerhalb des Clubs für das Chapter verantwortlich. Er ernennt die weiteren Offiziere und delegiert Aufgaben an sie. Er gewährleistet, dass das Chapter die Satzung befolgt und sorgt für den allgemeinen Betrieb des Chapters auf Clubebene. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Fall der Verhinderung und gewährleistet, dass die Anordnungen des Präsidenten in Clubangelegenheiten befolgt werden. Der Sergeant at Arms ist für die innere Disziplin im Club verantwortlich und stellt sicher, dass die Anordnungen des Präsidenten innerhalb des Clubs umgesetzt werden und die Clubregeln und die Satzung befolgt werden. Er hat das Chapter zudem u. a. über „Missstände“ in der näheren Umgebung auf dem Laufenden zu halten, Bedrohungen des Clubs bzw. der Clubziele zu identifizieren und diese ggf. mit entsprechenden Mitteln zu neutralisieren. Oberhalb der einzelnen Chapter existiert eine übergeordnete Struktur, in denen hochrangige Mitglieder des BMC, die sog. „Nationals“ organisatorische Tätigkeiten übernehmen. Auf entsprechenden Versammlungen werden durch die Nationals die Chapter auf nationaler sowie internationaler Ebene koordiniert. 2. Zum BMC Chapter A. In A. hatte sich bereits im Jahr 2016 ein Chapter des BMC gegründet. Mitglieder dieses Chapters waren unter anderem die Zeugen GK., HN., XU. und KJ.. Da jedoch einige der Mitglieder gar nicht über ein Motorrad verfügten und auch sonst die Organisation des Clublebens nicht gelang, löste sich dieses Chapter nach ca. einem halben Jahr wieder auf, ohne merklich nach außen hin aufgetreten zu sein. Zugleich war in A. bereits seit geraumer Zeit das sog. Gründungs- oder Motherchapter des Freeway Riders Motorcycle Club (FRMC) ansässig, einem anderen 1 %er-Motorradclub. Bis ca. 2016 existierte zudem ein zweites Chapter des FRMC in A., das Chapter A.-Süd. Die Angeklagten F. und C. sowie der derzeitige Präsident des Motherchapters des FRMC, der Zeuge JO. GN., wurden vor 2016 Mitglieder im FRMC Chapter A.-Süd. Angesichts fortlaufend bestehenden Mitgliedermangels wurde das FRMC Chapter A.-Süd indes alsbald geschlossen und fusionierte 2016 mit dem Motherchapter. Der Zeuge GN. wurde sodann Präsident des FRMC Motherchapters, der Angeklagte F. dessen „General“. Da den Angeklagten F. und C. in der Folge jedoch das Clubleben innerhalb des FRMC zunehmend missfiel, kam es zu einem Zerwürfnis mit GN.. Der Angeklagte F. schlug vor, sich innerhalb des FRMC abzuspalten und das geschlossene Chapter A.-Süd wieder zu eröffnen. Dies scheiterte aber am internen Widerstand Reyers. Der Angeklagte F. trat sodann aufgrund der nunmehr unüberbrückbaren Differenzen zwischen ihm und GN. aus dem FRMC aus. Zwischenzeitlich hatte sich auch ein FRMC Chapter UT. gegründet. Da der Angeklagte F. auch ein auf deutscher National-Ebene aktives Mitglied des BMC, den Zeugen Z. ET., kannte, nahm er zu diesem Kontakt auf, um sich um die Gründung eines BMC Chapters in A. zu bemühen. F. gelang es in der Folgezeit, auch den Angeklagten C., den damals zum BMC Chapter LB. gehörenden Angeklagten V., den Angeklagten B., damals Prospect des LB. Chapters, sowie den Angeklagten M. für das neu gegründete BMC Chapter A. zu gewinnen. Ebenso traten auch die gesondert verfolgten OQ. CX. und AC. MO. bei. Zudem wechselten auch weitere Mitglieder des FRMC zum BMC. Das Chapter wurde am 01.04.2018 wieder eröffnet. Die Angeklagten waren von Anfang an dabei. Als Clubhaus für das BMC Chapter A. nutzte der der Angeklagte F. das nunmehr leerstehende Clubhaus des FRMC Chapters A.-Süd in der Delsterner Str. 118 in A.. Den Mietvertrag des Clubhauses hatte er bereits ursprünglich auf seinen Namen abgeschlossen und weitergeführt. Das Gebäude wurde sodann für die spätere Nutzung durch das BMC Chapter A. umgebaut und renoviert. Hier wurden die wöchentlich im Clubhaus abzuhaltende Clubversammlung, in der die Willensbildung des Chapters erfolgte und die jährliche Mitgliederversammlung sowie sonstige Treffen abgehalten. F. wurde von Beginn an Präsident des neuen Chapters. Dabei nutzte er diese Position, um den übrigen Mitgliedern des Chapters Anweisungen zu erteilen und strategische Entscheidungen zu treffen, was von den übrigen Beteiligten auch respektiert wurde. Den Anweisungen des Angeklagten F. wurde durch die übrigen Mitglieder Folge geleistet. Ihm oblag auch die Kommunikation mit der Ebene der Nationals, insbesondere dem Zeugen Z. ET.. Schließlich ernannte er zunächst V. und später TS. zum Sergeant at Arms. C. war – ggfs. trotz formaler Stellung als „Prospect“ und damit Anwärter auf die Vollmitgliedschaft – Vizepräsident und war daher zur Vertretung des Angeklagten F. in Verhinderungsfällen aufgerufen. Der Angeklagte V. nahm in der Zeit bis zum 00.00.0000 die Aufgaben des Sergeant at Arms wahr, blieb danach einfaches Mitglied. Ab 00.00.0000 wurde der Angeklagte B., der zunächst innerhalb des Chapters lediglich als Prospect fungierte, in dieses Amt befördert, da V. nicht über die erforderliche Autorität und den Durchsetzungswillen im Club verfügte. Der Angeklagte M. war zunächst als Prospect zum BMC Chapter A. gekommen und wurde später zum Member befördert. Den Angeklagten war bei ihren Tätigkeiten innerhalb des BMC Chapter A. bereits von Beginn an bewusst, dass die Entfaltung von Tätigkeiten des BMC Chapters A. im Gebiet des Motherchapters des FRMC auf den Widerstand der verbleibenden Mitglieder des Motherchapters des FRMC stoßen musste. Dies einerseits, weil angesichts des Mitgliederschwundes bei dem FRMC auch die Übernahme von deren Mitgliedern als Provokation angesehen werden musste. Andererseits, weil sich der Angeklagte F. mit dem Austritt aus dem FRMC dem Willen des in seiner Rolle als Präsident des Motherchapters des FRMC stets sehr bestimmt auftretenden Zeugen GN. widersetzt hatte. Eine Auseinandersetzung um die Vorherrschaft in A. war damit vorprogrammiert und von den Angeklagten gewollt. Den Beteiligten ging es dabei um die alleinige Kontrolle des Territoriums um die Stadt A., in dem der letztlich siegreiche Club ein Anrecht darauf haben würde, darüber zu bestimmen, welche Personen sich in der Öffentlichkeit als Mitglieder eines 1% er Clubs zeigen dürfen. Aus dem Vorrecht, bestimmen zu können, welche Mitglieder ihre Clubzugehörigkeit öffentlich zur Schau stellen können, folgt zudem ein nicht unerheblicher Machtanspruch innerhalb der MC-Szene. Von Außerhalb stammende Clubs auf der Durchreise oder neu zu gründende Clubs müssen – so die gängige Auffassung in Rockerkreisen – müssen zunächst den „herrschenden“ Club um Erlaubnis fragen, damit es nicht zu Repressalien kommt. So kam es nach der Gründung des BMC A. nach der Gründung im Jahr 2018 zu einem sich aufschaukelnden Konflikt unter Rockern, der mit gegenseitigen Repressalien und Vergeltungsaktionen geführt wurde. Die Mitglieder des BMC Chapters A. konzentrierten sich dabei aber nicht allein auf Mitglieder des FRMC A., sondern auch auf sonstige Clubs mit Erkennungsmerkmalen – etwa Kutten oder Abzeichen – die nicht dem BMC oder dessen Unterstützerszene zugehörig waren. Dieser Zweck, die territoriale Vorherrschaft in A. zu erlangen, sollte durch ein abgestuftes System von Ansprache bis hin zu Nötigung und Körperverletzung durchgesetzt werden und öffentlichkeitswirksam platziert werden, um andere Personen vor der offenen Mitgliedschaft in anderen Organisationen abzuschrecken. Die wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gegen die Mitglieder des FRMC eingeleiteten Ermittlungsverfahren waren in der Vergangenheit durch die Staatsanwaltschaft in A. gem. § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf teilweise geringfügige Delikte der Beleidigung, Nötigung etc. eingestellt worden. Entscheidungen zur Planung von Verhaltensweisen zur Durchsetzung der Ziele des Clubs wurden neben der Clubversammlung in einem WhatsApp-Gruppenchat getroffen. In der Zeit vom 01.04.2018 bis 28.06.2019 war dieser Chat mit „BMC A.“ betitelt, in der Zeit vom 16.07. bis 09.10.2018 mit „BMC A. (InfoChat)“ und ab dem 09.10.2018 wieder mit „BMC A.“. Die Chats wurden zur schnellen Kommunikation der Mitglieder eingerichtet und genutzt. Hier wurden Treffen und Ausfahrten, mit denen in A. Präsenz gezeigt werden sollte, geplant, Sichtungen von Anhängern anderer Rockerclubs, Lichtbilder von Mitgliedern solcher Clubs und Hintergrundinformationen weitergegeben. Der Angeklagte F. nahm in seiner Funktion als Präsident des Chapters teilweise Kontakt zu anderen Motorradclubs auf und ordnete diesen gegenüber ein „Kuttenverbot“ an oder stellte sie vor die Wahl, den BMC offen erkennbar zu unterstützen oder die Kutten abzulegen. Intern traf er die strategischen Entscheidungen zur Durchführung der gegen andere Clubs, insbesondere den FRMC, gerichteten Aktionen, er gab Befehle, seine Anweisungen wurden befolgt. Der Angeklagte C. hatte das Amt des Vizepräsidenten inne. Durch ihn, der zuvor Mitglied des FRMC in A. war, wurde die interne Kommunikation der Mitglieder des BMC Chapter A. koordiniert. Er wies Mitglieder an, die Chatgruppen nur zu vorgesehenen Zwecken zu nutzen. Zudem kommentierte er Planungen im Gruppenchat zustimmend. Auch stellte er Bilder der Gegenseite zur Verfügung, damit diese von anderen Mitgliederns des BMC erkannt werden konnten. Der Angeklagte B. war seit dem 00.00.0000 als Sergeant at Arms für die Gewährleistung der Sicherheit des BMC Chapters A. verantwortlich und sorgte für die Vollstreckung von Befehlen. Zudem patrouillierte er auf den Straßen des A. Stadtgebiets und sprach dort auf nachdrückliche Art und Weise Personen an, die entweder Erkennungsmerkmale anderer, nicht den BMC unterstützender Clubs zur Schau stellten oder ersichtlich selbst anderen Clubs angehörten. Er teilte Sichtungen von Mitgliedern anderer Clubs den übrigen Mitgliedern des BMC Chapter A. mit Der Angeklagte V. war bis zum 00.00.0000 Sergeant at Arms. Er gab Anordnungen der Nationals weiter, nahm teilweise auch an Meetings mit hochrangigen Mitgliedern des BMC teil. Innerhalb des Gruppenchats des BMC Chapter A. kommentierte er die Überlegungen der anderen mit Vermutungen, Nachfragen und zustimmenden Nachrichten und trug die Entscheidungen auf diese Weise mit. Gleiches gilt auch für den Angeklagten M.. Das BMC Chapter A. wurde spätestens am 00.00.0000 aufgelöst. Etwa zwei Monate nach der Auflösung des Chapters A. wurden zwei neue BMC Chapter, XL. und FP., gegründet, wobei die Angeklagten nunmehr Mitglieder in einem der zwei Chapter wurden. Dies sollte dazu dienen, einer Auflösung des Clubs durch die Ordnungsbehörden zuvorzukommen. Zu dieser Zeit waren die Angeklagten F. und B. bereits in Haft. Gegen den Angeklagten B., der bereits am 14.10.2018 vorläufig festgenommen worden war, begann sodann am 00.00.0000 die Hauptverhandlung in einem Parallelverfahren vor dem LG A. (Az.: 31 Ks-600 Js 789/18-15/18). Gegen weitere Mitglieder wurde ermittelt, so dass auf nationaler Ebene, vorangetrieben durch Z. ET., die Auflösung des Chapters und Fortführung unter anderem Namen beschlossen wurde. Innerhalb des neuen Chapters „FP.“ bekleidete sodann der Angeklagte F. das Amt des Präsidenten, innerhalb des Chapters „XL.“ wurde der Angeklagte C. Vizepräsident. Konkret konnte die Kammer zudem folgende Taten der Mitglieder des Clubs feststellen. 3. Zum Tatkomplex Privileg Lounge (Fallakte 003) Am 00.00.0000 erhielt einer der Angeklagten von einer unbekannten Person einen Anruf. Ihm wurde mitgeteilt, dass sich ein Supporter der Hells Angels mit einem T-Shirt mit entsprechendem Aufdruck („Support 81“) in A. in der Privileg Lounge, einer Bar, aufhalte. Die Angeklagten V., M. und C. sowie die gesondert verfolgten GW. und PY. trafen sich nach vorheriger Absprache um 21:34 Uhr aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplanes gemeinsam vor der Privileg Lounge. Man hatte den Plan gefasst, den Träger des T-Shirts durch geschlossenes übermächtiges Auftreten in seiner körperlichen Unversehrtheit zu bedrohen und durch Gewalt in Angst zu versetzen und so dazu zu zwingen, die auf einen anderen 1 %er-Club deutenden Zeichen abzulegen, insbesondere das T-Shirt auszuziehen, da man die öffentliche Zurschaustellung solcher Abzeichen auf A. Stadtgebiet nicht dulden wollte. Bei der Privileg Lounge handelte es sich um eine sog. Shisha-Bar. Betrat man die Örtlichkeit durch die Eingangstür, so führte ein Gang durch einen großen Raum nach rechts, wobei vom Eingang aus gesehen rechts mehrere Sitzecken mit Tischen und Bänken vorhanden waren. Hinter den Sitzecken befand sich eine große Fensterscheibe, die zur Straße zeigt. Die dortigen Sitzgelegenheiten bestanden jeweils aus einer U-förmigen Sitzbank, die nur zum Raum hin geöffnet war. In der Mitte der Sitzbank befand sich jeweils ein Tisch. Zum Raum hin standen an den Tischen noch mehrere Hocker ohne Rückenlehne. Links vom Gang, parallel zur Fensterscheibe, befand sich eine Bar, an der mehrere Barhocker platziert waren. Am Ende des Ganges befindet sich eine Tür, die zu einem kleinen Nebenraum führte, in der sich weitere Tische sowie ein Fernseher befanden. Zum Tatzeitpunkt hielten sich der spätere Geschädigte LS. LP. sowie mindestens eine weitere unbekannt gebliebene Person im hinteren Raum auf. Sie schauten sich dort ein Fußballspiel an. Der Zeuge und spätere Geschädigte LP. trug zu diesem Zeitpunkt das genannte T-Shirt mit der Aufschrift „Support 81“. Die Zeugin SQ. saß zu diesem Zeitpunkt im großen Hauptraum der Bar seitlich mit dem Rücken zum Fenster auf einer der U-förmigen Sitzbänke. Die Zeugin MX. saß auf dem Teil der U-förmigen Sitzbank, bei dem die Sitzfläche in Richtung des Nebenraumes der Bar zeigte. In der Bar hielt sich zu diesem Zeitpunkt außer den genannten Personen noch der Zeuge NZ. auf. Nachdem man sich vor der Bar versammelt hatte, begaben sich die Angeklagten V., M. und C. sowie die gesondert verfolgten GW. und PY. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend zusammen geschlossen in die Lounge und gingen unter Durchschreitung des vorderen Gastbereiches zum hinteren Raum durch, in dem sich der Zeuge LP. aufhielt. Die Gruppe trat auf den Zeugen zu, baute sich drohend vor diesem auf und mehrere Personen aus der Gruppe, unter ihnen der Angeklagte M., forderten den Zeugen auf, sein T-Shirt auszuziehen. Dabei umstellten die Angeklagten den Zeugen, um diesem tatplangemäß schon durch die zahlenmäßige Überlegenheit klarzumachen, dass er – sollte er der Forderung nicht nachkommen – mit körperlicher Gewalt zu rechnen habe. Nachdem der Zeuge, obwohl er auch das Verhalten entsprechend gewürdigt hatte, der Aufforderung nicht sofort nachkam, wurde aus der Mitte der Angeklagten ein in dem Raum befindlicher Stuhl vor eine Wand geworfen, um der Forderung weiteren Nachdruck zu verleihen und dem Zeugen noch deutlicher zu machen, dass dann, wenn er der Forderung nicht nachkommt, auch körperliche Gewalt, etwa durch Schläge mit Mobiliar, drohe. Dabei wurde der Zeuge unter weiteren Drohungen aufgefordert, das T-Shirt auszuziehen. Der Geschädigte LP. kam dem nun – wie von den Angeklagten und ihren Mittätern beabsichtigt - aus Angst um sich und seine körperliche Unversehrtheit nach. Im Zuge der Auseinandersetzung versprühte der Angeklagte V. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Pfefferspray, so dass der Geschädigte LP., aber auch die unbeteiligten Zeuginnen SQ. und MX., die sich im vorderen Barraum aufhielten, erhebliche Schmerzen in den Augen verspürten. Dabei handelte der Angeklagte mit Verletzungsvorsatz zumindest hinsichtlich des Angeklagten LP.. Davon, dass der Angeklagte V. ein Pfefferspray mitgeführt hatte, hatten die Angeklagten C. und M. keine Kenntnis. Der gesondert verfolgte PY. nahm das T-Shirt des Geschädigten LP. an sich und alle verließen – den Geschädigten eskortierend – die Bar. Das T-Shirt konnte nicht mehr aufgefunden werden und wurde vermutlich entsorgt. Nach der Tat wurden durch den Angeklagten V. an die Zeuginnen SQ. und MX. jeweils 500,00 € als Wiedergutmachung für die erlittenen Schmerzen gezahlt, die die hiermit verbundene Entschuldigung auch angenommen haben. 4. Zum Tatkomplex MH. (Fallakte 009) Im Rahmen der Streitigkeiten um das Gebiet in A. fiel den Angeklagten unter anderem der Zeuge MH., ebenfalls Mitglied des FRMC, negativ auf, der sie nach ihrem Empfinden in den vergangenen Wochen provokativ beobachtet hatte und einzelnen Mitgliedern des BMC A. nachgefahren war. Im Kreis der Angeklagten hatte man daher beraten, was man gegen das Verhalten des MH. unternehmen könne und war zu dem Schluss gekommen, dass man dessen PKW zerstören, etwa die Reifen zerstechen könne. In der Nacht auf den 00.00.0000 suchten mehrere Mitglieder des FRMC das von den Mitgliedern des BMC Chapter A. häufig frequentierte Café Babylon auf, was seitens der Angeklagten als besondere Provokation empfunden wurde. Der Angeklagte B. teilte nunmehr am 00.00.0000 in der gemeinsamen WhatsApp-Gruppe des BMC A. mit, er habe das vom Zeugen MH. genutzte Fahrzeug, einen schwarzen Mercedes C180 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX, gesichtet. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt schrottreif, aber noch fahrtüchtig. Am 00.00.0000 forderte der Angeklagte C. die anderen Clubmitglieder per Gruppenchat auf, sich am Abend gegen 20.00 Uhr am Café Babylon zu treffen. Der Angeklagte V. sagte ab, da er ab 21.00 Uhr am neu eröffneten Metronom 3.0 als Türsteher eingesetzt war und vorher schlafen wollte. Die Angeklagten F., B. und M. begaben sich abends wie verabredet zum Café Babylon, während der Angeklagte V. nicht erschien und wie geplant an diesem Abend als Türsteher arbeitete. Ob der Angeklagte C. ebenfalls im Café Babylon erschien, konnte durch die Kammer nicht aufgeklärt werden. Gegen 21.30 Uhr meldete sich der gesondert verfolgte HD. telefonisch bei dem Angeklagten B. und erklärte, der Wagen des MH. sei an der Ecke Bergischer Ring/DJ.-straße abgeparkt. Dort hielt sich der Zeuge MH. in der Wohnung des dort wohnhaften und als Prospect bei dem FRMC fungierenden Zeugen YJ. NX. IK. auf. Die DJ.-straße Straße verläuft hier in gerader Richtung zur Kreuzung DJ.-straße/CV.-straße. MH. hatte sein Fahrzeug hier in einer damals vorhandenen Baustelle auf der rechten Seite der DJ.-straße in Fahrtrichtung Kreuzung DJ.-straße/CV.-straße geparkt. Gegen 21:40 Uhr begaben sich die Angeklagten F., B. und M. und weitere unbekannt geblieben Personen einem gemeinsamen Tatplan folgend, zu der Ecke Bergischer Ring/DJ.-straße. Dies geschah, um dem Zeugen MH. zumindest durch Gewalt gegen sein Fahrzeug einen Denkzettel zu verpassen. Der Angeklagte B. war dabei mit einer halbautomatischen Kurzwaffe des Kalibers .22, für die er – wie er wusste – eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nicht hatte, bewaffnet. Zumindest eine weitere Person, möglicherweise der gesondert verfolgte HD., führte ebenfalls eine typgleiche Waffe des gleichen Kalibers mit sich. Die Angeklagten F. und M. hatten hiervon jedoch keine Kenntnis. Als die Angeklagten und ihre Begleiter am Fahrzeug des MH. angekommen waren, verließ der Zeuge MH. gerade die Wohnung des Zeugen IK. und wollte zu seinem Auto gehen. Die Angeklagten und ihre Mittäter fassten nun den Entschluss, den Zeugen durch massives Auftreten und Gewalt gegen den PKW Angst um seine körperliche Unversehrtheit einzuflößen und ihn zu der genannten Aussprache zu zwingen. So fuhr ein weißer Pkw Mercedes mit Vollgas auf ihn zu und bremste unmittelbar vor Erreichen des Zeugen MH. abrupt ab. Der unbekannt gebliebene Fahrzeugführer stieg aus, zeigte in Richtung der Gruppe um die Angeklagten F., B. und M. und sagte zu MH.: „Die wollen mit Dir reden". Der Zeuge MH. entgegnete, dass er aber nicht mit ihnen sprechen wolle, begab sich zu seinem PKW und stieg ein. Die Angeklagten B. und M. und weitere Personen wollten MH. jedoch nicht entkommen lassen und weiter wie geplant auf ihn einwirken und liefen auf das Fahrzeug des Zeugen zu, während F., der an einer Hüftproblematik litt, langsam hinterher kam. Einer der am Fahrzeug befindlichen Personen riss währenddessen die Fahrertür auf mit den Worten „Bleib stehen, du Asi, wir wollen was mit dir klären". Der Zeuge riss die Tür wieder zu, startete den Motor, setzte mit dem Fahrzeug zurück, da es ihm aufgrund einer Baustelle nicht möglich war, unmittelbar geradeaus seinen Stellplatz zu verlassen und wechselte anschließend in den Vorwärtsgang. Währenddessen traten verschiedene Personen aus der Gruppe, unter anderem der Angeklagte B., auf das Fahrzeug ein und schlugen mit Gegenständen darauf ein, um den Zeugen zum Anhalten und Aussteigen zu bewegen. Dass der Angeklagte M. auch selbst Gewalt gegen den PKW ausgeübt hätte, konnte dabei nicht festgestellt werden, festgestellt werden konnte hingegen, dass er den entsprechenden Tatplan mitgetragen hat und er – auch wenn er selbst nicht unmittelbar geschlagen hat -, sich ebenfalls am PKW des MH. Stellung bezogen hat die Tat als eigene gewollt hat. Gleiches gilt für den Angeklagten F., der nur aufgrund körperlicher Gebrechen nicht schnell genug am Fahrzeug sein konnte. Der Angeklagte B. griff nun zu der mitgeführten Pistole. Als der Zeuge MH. nun vorwärts mit Vollgas davonfuhr, zog B. seine Waffe und zielte mit dieser in Richtung des PKW des Zeugen MH.. Der Angeklagte B. sowie eine andere Person – wahrscheinlich HD. - aus der Gruppe gaben jeweils mindestens einen Schuss auf den flüchtenden PKW des Geschädigten ab, wobei jedoch nicht festgestellt werden konnte, welcher der Schüsse traf. Ein Projektil vom Kaliber .22 schlug jedenfalls in den hinteren Stoßfänger ein, ohne jedoch die dahinterliegende Aufhängung des Stoßfängers zu durchschlagen. Der Zeuge MH. fuhr sodann davon und begab sich zum Clubhaus des FRMC. Neben dem Einschlussloch an der Stoßstange wurde ein Außenspiegel abgerissen, die Frontscheibe beschädigt und zahlreiche Dellen in das Fahrzeug geschlagen. Die Angeklagten F., B. und M. verließen sodann schnellen Schrittes den Tatort. Ein Strafantrag gem. § 303c StGB wurde seitens der Staatsanwaltschaft gestellt. Dass der Angeklagte V. wie in der Anklageschrift vom 00.00.0000 aufgeführt, an der Tat beteiligt war, konnte nicht festgestellt werden. Er war daher von diesem Tatvorwurf freizusprechen. 5. Zum Tatkomplex NU. (Fallakte 010) Unter Punkt 3. (FA 10 NU.) der Anklageschrift vom 00.00.0000 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten B. vor, am 00.00.0000 gegen 23:50 Uhr in Tötungsabsicht mehrere Schüsse aus einer scharfen Schusswaffe mit dem Kaliber .22 aus seinem fahrenden PKW auf den Zeugen HW. abgegeben zu haben. Der Zeuge sei, so die Anklage, parallel zum QK.-straße über den Gewerbehof in Richtung des Clubheims des FRMC gefahren. Sämtliche Schüsse hätten das Ziel verfehlt, eines der Projektile sei aber in die Scheibe des Autohauses NU. eingeschlagen. Der Angeklagte B. habe sodann gewendet und sei unter Vorzeigen der Waffe an dem Zeugen vorbeigefahren, ohne erneut auf diesen zu schießen. Die Schusswaffe habe der Angeklagte dabei auch ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis geführt. Von diesem Vorwurf war der Angeklagte B. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte nicht nachgewiesen werden, dass er zur Tatzeit am Tatort war und den Schuss abgegeben hat. Die Kammer konnte hier feststellen, dass der Mitarbeiter des Autohauses NU. am Morgen des nächsten Tages den Einschuss in der Scheibe im Höhe von ca. 3 Metern vom Boden an entdeckt hat und die Polizei gerufen hatte. Dabei handelte es sich um ein Geschoss des Kalibers .22. Das Geschoss hatte die vordere Glasscheibe der Doppelverglasung durchschlagen und ist dann mit verminderter Energie gegen die hintere Scheibe geschlagen und von dieser abgeprallt. Es ist dann zwischen den beiden Scheiben heruntergefallen. Die Tatörtlichkeit stellt sich dabei wie folgt dar: Die Front des Autohauses besteht rechts vom Eingang des Verkaufsraumes aus zwei großen Fensterscheiben von ca. 3 Metern Höhe, die unten zum Boden hin auf einem ca. 20 cm hohen Sockel stehen und so zum Boden abgegrenzt sind. In der linken – und damit dem Eingang am nächsten liegenden – Scheibe befand sich ca. 20 cm unterhalb des oberen Scheibenrandes das genannte Einschussloch, welches sich damit angesichts des 20 cm hohen Sockels auf ca. 3 m Höhe vom Boden befindet. Vor dem Autohaus befindet sich ein Parkplatz, der durch einen Grünstreifen vom Bürgersteig der parallel zur Front des Autohauses verlaufenden Straße QK.-straße getrennt ist. Der Konrad Adenauer Ring verläuft in Richtung der Fensterfront leicht ansteigend und liegt im Bereich der Einschussstelle auf Parkplatzniveau/Niveau Bodenbereich Autohaus. Gegenüber dem Bereich des Einschusslochs, von der gegenüberliegenden Straßenseite abgehend, befindet sich eine ansteigende Einfahrt zu einem Industriegrundstück. Im weiteren Verlauf des QK.-straßes vom Autohaus gesehen auf der rechten Straßenseite hinter den Frontgebäuden befindet sich das Clubhaus des FRMC, welches auch über den vor dem Autohaus NU. verlaufenden Parkplatz zu erreichen ist. Am Abend des 00.00.0000 fuhr das Mitglied der Freeway Rider´s DQ. HW. über den Parkplatz in Richtung Clubhaus, an dem an diesem Tag eine Veranstaltung stattgefunden hat. Als der Zeuge über den Parkplatz fuhr, wurden Schüsse in Richtung des Parkplatzes abgegeben, wobei Munition des Kalibers .22 genutzt wurde. Dabei wurde später behauptet, es sei der Angeklagte B. gewesen. 6. Zum Verfahrensgang a) Soweit dem Angeklagten F. mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 00.00.0000 vorgeworfen wurde, am 00.00.0000 einen Schlagring besessen zu haben (Fallakte 11, Schlagring F.), ist das Verfahren gern. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zur Aburteilung gelangten Taten vorläufig eingestellt worden. Gleiches gilt für den dem Angeklagten M. für den 00.00.0000 vorgeworfenen Besitz eines Elektroimpulsgeräte (Fallakte 12, Elektroimpulsgerät M.). Hinsichtlich des zunächst ,mit angeklagten QR. HD. wurde das Verfahren insgesamt abgetrennt und im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurteilung in anderer Sache vorläufig gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. b) Die Angeklagten wurden am Tag ihrer Festnahme mit den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erhobenen Vorwürfen konfrontiert, die Angeklagten F., C. und M. somit am 00.00.0000, der Angeklagte V. am 00.00.0000. Der Angeklagte B. befand sich zu diesem Zeitpunkt in Haft. Bereits unter dem 00.00.0000 beantragte der Verteidiger des Angeklagten B., Rechtsanwalt Grünebaum, bei der Staatsanwaltschaft A. Akteneinsicht in der Sache betreffen „versuchter Mord 00.00.0000 in A. pp“, so dass der Angeklagte B. spätestens an diesem Tag Kenntnis einzelner Tatvorwürfe gehabt haben muss. Die Hauptverhandlung begann sodann am 00.00.0000. Fortsetzungstermine wurden durchgeführt am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Sodann musste die Hauptverhandlung aufgrund des Umstandes, dass eine zur Urteilsfindung berufene Richterin kurzfristig aus dem Justizdienst ausgeschieden ist, unterbrochen werden. Die Hauptverhandlung wurde sodann – nach Terminsabstimmung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten – am 00.00.0000 erneut begonnen. Bis zur Urteilsverkündung am 00.00.0000 kam es sodann – insbesondere aufgrund der hohen Inzidenzwerte im Rahmen der Corona-Pandemie von März bis Mai 2021 – zu weiteren Verzögerungen im Verfahrensablauf. II. Einlassungen und Beweiswürdigung Der Verurteilung ist hinsichtlich der Angeklagten F., C., V. und M. eine teilweise Verständigung i. S. d. § 257c StPO vorausgegangen. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit dieser jeweils gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben, und den hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. 1. Feststellungen zum Werdegang und zum Lebenslauf der Angeklagten Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang und zum Lebensweg der Angeklagten gründen auf deren Einlassungen in der Hauptverhandlung. Die festgestellten Haftdaten haben die Angeklagten auf Vorhalt ebenfalls bestätigt. Zur jeweiligen strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten beruhen die von der Kammer getroffenen Feststellungen auf der Verlesung der sie jeweils betreffenden Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 25.06.2021 sowie der Verlesung der entsprechenden strafrechtlichen Erkenntnisse. 2. Allgemeine Feststellungen zum Bandidos Motorcycle Club Die allgemeinen Feststellungen zum BMC ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten F. in der Hauptverhandlung, den Angaben des sachverständigen Zeugen KHK IY., der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen „Bibel des die Bandidos Motorradclub“ und den „Statuten der „Bandidos Motorcycleclub Federation Europe“ sowie diversen Chatnachrichten. a) Während die übrigen Angeklagten zur Organisation und Historie des Bandidos Motorcycle Club geschwiegen haben, hat sich der Angeklagte F. über seinen Verteidiger hierzu wie folgt eingelassen: Der Angeklagte F. hat dazu im Rahmen seiner Einlassung den Feststellungen entsprechend angegeben, es handele sich bei dem BMC, zu dem auch das hier in Rede stehende Chapter A. gehöre, um eine Rockervereinigung, in der historisch bedingt die festgestellten Sitten und Gebräuche und gepflegt werden. Derartige Rockervereinigungen hätten ihren Ursprung in den USA. Dort habe sich in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg aus Angehörigen der Air Force die sog. Biker Szene entwickelt, in der man sich regelmäßig zu Motorradrennen auf dem Land verabredet habe. Hierbei habe es den Battle of Hollister“ gegeben, der mitsamt der Reaktionen hierauf wie festgestellt zur Gründung der 1%er Clubs geführt habe. Diesen Begriff des 1 %ers hätten sich in der Zukunft dann viele Motorradfahrer zu Eigen gemacht, die sich auch weiterhin an freien Rennen, den sog. Outlaw-races beteiligen wollten. Im Anschluss seien dann auch die ersten „Motorcycle Clubs“ – kurz MCs – entstanden. Zu den größten in Deutschland gehörten neben den Badidos die Hells Angels MC, der Outlaws MC, der Gremium MC und eine Anzahl weiterer MCs, wie der Freeway Riders MC. All diese Clubs bezeichneten sich als 1%er. Diese hätten dann teilweise auch begonnen, ärmellose Westen mit einem Clubwappen darauf, sog Kutte, zu tragen, bei der das Wappen – auch Color genannt – aus drei Teilen: Dem Namen des Clubs oben, dem Logo in der Mitte und unten in der Regel einer Ortsbezeichnung. Wer sich so ausstatte, reihe sich freiwillig in den Kreis einer weltumfassenden Gemeinschaft ein und unterwerfe sich freiwillig den – ungeschriebenen – Regeln. Motorradclubs, die sich nicht als MC bezeichnen und nicht behaupten 1% er zu sein, seien außen vor. Einige MCs hingegen machten traditionell auch Gebietsansprüche geltend. Dabei hänge die Frage einer Koexistenz allerdings von den örtlichen Gegebenheiten ab. In den Städten J., PS., OW., VE., FQ., FV., RL., LC., OM., CM. und XL. gebe es problemlose Koexistenzen zwischen Chaptern der Bandidos und der Freeway Rider‘s. Verstöße gegen die Regeln würden allerdings als respektlos geahndet, dies seien so gesehen Gesetze, denen sich die Mitglieder der MC-Szene freiwillig unterwerfen. Wer sich entgegen der Beschlüsse, etwa entgegen der Aufnahme in der Präsidentenversammlung, mit Colors der 1%er Clubs ausstatte, müsse im günstigsten Fall damit rechnen, dass nur die Colors abgenommen werden. Damit hat der Angeklagte F. die festgestellte Historie der Bandidos und der sog. 1 %er Clubs sowie das erstrebte einheitliche Auftreten mit Kutte und Abzeichen den Feststellungen gemäß beschrieben und letztlich durch Nennung der Ortsbezeichnung auf dem Color auch deren Gliederung in Ortsgruppen dargestellt. Dabei entspricht dieser Teil der Feststellungen auch den Ausführungen des seinen Angaben zufolge seit vielen Jahren in die Ermittlungen im Bereich der Rockerszene in Nordrhein-Westfalen eingebundenen und insoweit als sachverständigen Zeugen gehörten KHK IY.. Bestätigend und teilweise ergänzend heißt es in der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten „Bibel des die Bandidos Motorradclubs Europa“ (Sonderband Spuren, Spur 23, Statuten des Bandidos MC, Bl. 2 ff.) unter der Rubrik „Rechte und Pflichten der Mitglieder“: „Der Club verfolgt die Zielsetzung, in der Öffentlichkeit ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Mitglieder zu gewährleisten. Dies beinhaltet das Tragen ähnlicher Kleidung und die Nutzung der Motorräder bei allen Club-Aktivitäten. Abzeichen [Patches] werden von der Nationalen Hauptgruppe [National Chapter] entworfen. Das Tragen von Abzeichen anderer Clubs ist nicht erlaubt. Mitglieder und Kandidaten sind nicht befugt, mehr als eine Kutte [Full Patch] und ein Hemd [dress shirt] zu besitzen.“ Auch aus der genannten „Bibel“ ergibt sich zudem, dass der Club sich nach außen wie festgestellt als Motorradclub gleichgesinnter Motorradliebhaber definiert, wenn es hier unter „Zweck der Vereinigung“, 1., heißt: „Der Verein ist ein Motorradclub. Es handelt sich um einen privaten Verein gleichgesinnter Motorrad-Liebhaber zum Zweck privater Treffen seiner Mitglieder im Clubhaus, bei Fahrer-Events, gemeinsamen Motorradtouren und sonstigen Treffen…“. Dabei hat der Angeklagte F. auch eingeräumt, dass MCs traditionell auch Gebietsansprüche geltend machen, wenngleich er insoweit die örtlichen Gegebenheiten als Maßstab herangezogen hat. Bestätigend und ergänzend hat der sachverständige Zeuge KHK IY. dies den getroffenen Feststellungen gemäß berichtet und ausgeführt, wie die größeren MCs z. B. auch über die Anwesenheit anderer Clubs in ihrem Gebiet und deren Präsentation als MC sowie ggfls. die zu erfüllenden Bedingungen entscheiden. Im Einklang mit F. hat er dabei wie festgestellt auch von Sanktionen als üblich gesprochen. Der Angeklagte F. hat – wie oben dargestellt – ausgeführt, bei Verstößen werde im „günstigsten Fall“ das Color weggenommen. Über die weniger günstigen Fälle hat er keine Angaben gemacht. Insoweit liegt bereits in der genannten Wegnahme des Colors, sollte es nicht freiwillig herausgegeben werden, die Verwirklichung eines Nötigungstatbestandes und als Steigerung dessen die Begehung von Körperverletzungsdelikten so nahe, dass schon die Angaben des Angeklagten F. die entsprechenden Feststellungen für sich zu tragen geeignet sind. Ergänzend gründen sich die Feststellungen, dass es zwischen den MCs zu Entscheidungen darüber kommt, welcher MC dazu befugt ist, in welchem Gebiet öffentlich Erkennungszeichen der Zugehörigkeit zu einem MC zu tragen und im Falle einer Missachtung mit Konsequenzen zu rechnen ist, auf den Angaben der Zeugen GJ. und LP.. Der Zeuge GJ. hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, als Mitglied der „Flying Pistons“ befolge er die Anweisungen des BMC als größerem Club, keine Kutte in der Öffentlichkeit zu tragen. Dies sei in der Szene auch normal. Wenn dort ein größerer Club Anweisungen erteile, dann würden die kleineren Clubs diesen Anweisungen folgen. Dies gebiete der Respekt gegenüber größeren Clubs. Wenn man die entsprechenden Anweisungen nicht befolge, müsse man auch mit „Ärger“ rechnen. Dass es innerhalb der MC-Szene allgemein bekannt ist, dass bei Zuwiderhandlungen gegen den obigen Grundsatz mit Repressalien zu rechnen ist, ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen LP. zum Tatkomplex „Privilege Lounge“ (Fallakte 003). Hierzu hat der Zeuge LP. hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass er selbst schuld gewesen sei, dass ihm im Rahmen des Vorfalles „Privilege Lounge“ das T-Shirt abgenommen worden sei. Es sei untunlich, im Revier eines anderen OMCs ein T-Shirt eines rivalisierenden Clubs in der Öffentlichkeit zu tragen. b) Die Feststellungen zur Organisation der Ortsgruppen (Chapter) ergeben sich neben den Ausführungen KHK IY., der dies als immer wieder in Ermittlungsverfahren in Erfahrung gebrachtes Wissen in der Hauptverhandlung präsentiert hat, auch aus der im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten „Bibel des die Bandidos Motorradclubs Europa“ (Sonderband Spuren, Spur 23, Statuten des Bandidos MC, Bl. 2 ff.) sowie den „Statuten der „Bandidos Motorcycleclub Federation Europe“ (Sonderband Spuren, Spur 23, Statuten des Bandidos MC, Bl. 123 ff.). So heißt es in der „Bibel“ des BMC unter „2. Satzung“ und der Rubrik „Name und Sitz“: „1. Der Name der Vereinigung ist „Bandidos MC“. Auf regionaler Ebene ist der Club in Ortsgruppen [Chapter] organisiert mit einer unabhängigen organisatorischen Struktur. Auf europäischer Ebene werden alle Ortsgruppen durch die Nationale Hauptgruppe [National Chapter] vertreten. 2. Jede Ortsgruppe ist am Standort ihres Clubhauses ansässig…“ Zur Entscheidungsfindung, hier wöchentliche Clubversammlungen und der Mitgliederversammlung, gründen sich die Feststellungen der Kammer neben den auch insofern den Feststellungen entsprechenden Ausführungen des KHK IY. auf der „Bibel“, wenn es hier unter dem Punkt „Mitgliederversammlung“: heißt: „1. Jede Ortsgruppe [Chapter] muss einmal pro Woche eine Clubversammlung abhalten. 2. Alle anstehenden Entscheidungen und aktuellen Projekte sind bei der Clubversammlung zu diskutieren. Jedem Mitglied/Kandidaten soll es gestattet sein, Angelegenheiten von Interesse bei der Clubversammlung anzusprechen. Die jährliche Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal jeden Jahres abgehalten...“ Auch die Feststellungen zu Aufbau und Organisation der einzelnen Chapter werden durch die Angaben des Zeugen KHK IY. getragen, der als sachverständiger Zeuge angegeben hat, grundsätzlich hätten Präsident, Vizepräsiden und Sergeant at Arms die festgestellten Funktionen. Entsprechend heißt es in der „Bibel“ unter dem Punkt „Aufbau und Organe“, die Organe der Chapter seien der Vorstand und die Mitgliederversammlung und weiter: „1. Mitglieder des Vorstandes sind der Ortsgruppenpräsident, einer oder mehrere Vizepräsidenten, der Schriftführer, der Schatzmeister, der Sergeant at Arms [Waffen-Sergeant] und der Road Captain. 2. Der Club wird vom Ortsgruppenpräsidenten und dem oder den Vizepräsidenten vertreten, von denen jeder die alleinige Befugnis hat, den Club zu vertreten. 3. Der Vorstand ist für alle Club-Angelegenheiten verantwortlich, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins oder der Nationalen Hauptgruppe [National Chapter] zugewiesen wurden. […]“ Hinsichtlich der Aufgabenbereiche findet sich in der „im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten „Bibel“ unter 3. „Offiziere“, Wie etwas zu tun ist für Bandido Offiziere“: „Präsident Vertritt das Chapter [Ortsgruppe] bei Versammlungen der Club-Präsidenten und ist innerhalb des Clubs für das Chapter verantwortlich. Nachdem er als Chapter-Präsident gewählt wurde, entscheidet der Präsident, welche Offiziere er für das Chapter haben möchte. Er delegiert Club-Angelegenheiten an die anderen Offiziere im Chapter. Er ist für Chapter-Versammlungen verantwortlich. Er gewährleistet, dass das Chapter die Satzung befolgt, und sorgt für den allgemeinen Betrieb des Chapters auf Club-Ebene. Vize-Präsident: übernimmt das Amt des Präsidenten, wenn der Präsident auf Reisen ist, oder andere Funktionen (wenn der Präsident sich anderswo aufhält). Gewährleistet, dass Anordnungen des Präsidenten, welche die Angelegenheiten des Club betreffen, befolgt werden. Sgt. At Arms [Waffen-Sergeant]: Verantwortlich für die interne Disziplin des Clubs. Stellt sicher, dass die Anordnungen des Präsidenten umgesetzt werden (innerhalb des Clubs). Stellt sicher, dass die örtlichen Chapter-Regeln und die Satzung des Bandidos MC innerhalb des Clubs befolgt werden. Verantwortet die Sicherheit[smaßnahmen] des Chapter, etwa Kameras, Schlösser, Alarmanlagen, Listen der Wachen und die gesamten Sicherheitsbelange rund um das Chapter/den Club. Stellt sicher, das Chapter über Missstände in der näheren Umgebung auf dem laufenden zu halten, und erkundet auf Reisen auch andere Gebiete mit Hilfe der dort ansässigen Waffen-Sergeants [Sergeants At Arms]. Hält den Präsidenten über den Geist [spirit] und die Situation des Clubs auf dem laufenden.“ Schatzmeister: …“ Wie oben dargestellt, findet sich unter „2. Satzung“ und der Rubrik „Name und Sitz“ auch der Satz: „Auf europäischer Ebene werden alle Ortsgruppen durch die Nationale Hauptgruppe [National Chapter] vertreten“, was die Feststellungen zur übergeordneten Struktur begründet. Dass auf dieser Ebene der gesondert verfolgte Z. ET. für den Hagener Club zuständig war, ergibt sich dabei aus der Einlassung des Angeklagten F.. 3. Feststellungen zum Bandidos MC Chapter A. Die Feststellungen zur Gründung, Organisation und den Tätigkeiten der Angeklagten innerhalb des Bandidos MC Chapter A. sowie betreffend das Verhältnis zum FRMC beruhen ebenfalls überwiegend auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diese den Feststellungen entsprechen und im Übrigen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a) Die Feststellungen zur Gründung des Bandidos MC Chapter A. im Jahr 2016, zu der sich die Angeklagten nicht eingelassen haben, beruhen auf den Angaben der Zeugen GK., HN., XU. und KJ.. Die Zeugen haben im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet, es habe bereits im Jahr 2016 ein Chapter der Bandidos in A. gegeben, welches man aber kurze Zeit später wieder aufgelöst habe. Der Zeuge GK. hat hierzu angegeben, das Chapter sei am 01.10.2016 gegründet und bereits am 01.04.2017 wieder aufgelöst worden. Mitglieder seien, so haben die Zeugen GK., HN., XU. und KJ. übereinstimmend berichtet, damals die vier Zeugen sowie einige andere gewesen. Deren Namen kenne man aber nicht mehr. Grund für die alsbaldige Auflösung des Chapters, so die genannten Zeugen weiter, sei wie festgestellt der Umstand gewesen, dass die Organisation des Clublebens nicht gelungen sei, es habe bei den Mitgliedern untereinander „nicht gepasst“. Die Zeugen XU. und KJ. haben zudem angegeben, sie hätten schon nicht über die erforderlichen Motorräder verfügt. Alle Zeugen haben zudem erklärt, nach außen als Club aufgetreten sei man auch nicht. Man habe lediglich gelegentlich zusammengesessen und Kaffee getrunken. b) Die Angeklagten haben sich im Übrigen hinsichtlich des A. Chapters wie folgt eingelassen: aa) Der Angeklagte F. hat zunächst den Feststellungen gemäß angegeben, nach seiner Zeit bei den Bandidos in LB. im Jahr 2014/2015 habe ihn der Zeuge GN., der damals Sergeant bei den Bandidos in T. gewesen und mit dem der Angeklagte F. befreundet gewesen sei, 2016 angesprochen, ob er, der Angeklagte F., nicht mit ihm, dem Zeugen GN., beim FRMC Mitglied werden wolle. Damals habe es in A. zwei Chapter des FRMC gegeben, das Motherchapter und das Chapter A.-Süd. Er und der Zeuge GN. seien dann Mitglied im Chapter A.-Süd geworden. Hier sei GN. dann schnell zum Präsidenten aufgestiegen, der Angeklagte F. zu dessen General, was dem Rang des Sergeant at Arms bei den Bandidos entspreche. Unter anderem sei dort auch der Angeklagte C. Mitglied gewesen. Nachdem das Motherchapter unter Mitgliederschwund gelitten habe, seien dann beide Chapter fusioniert und das Chapter A.-Süd geschlossen worden. Im Motherchapter, so F. weiter den Feststellungen entsprechend, sei es im Hinblick auf die Führungsrolle des Zeugen GN. zu Konflikten gekommen. Der Zeuge GN. habe sich zu einer Art Despoten entwickelt. Gemeinsame Ausfahrten habe es kaum noch gegeben, es sei nur noch ums „Saufen und Feiern“ gegangen. Als dann im Februar 2018 von GN. gefordert worden sei, dass die Mitglieder des FRMC sich als Indianer verkleiden und auf einem Karnevalswagen mitfahren sollten, sei es zu einem massiven Konflikt gekommen. Er, der Angeklagte F., habe daraufhin mit anderen Mitgliedern des FRMC das Chapter A. Süd wieder eröffnen und sich von GN. lösen wollen. Die Wiedereröffnung sei dann aber von GN. wie festgestellt verhindert worden. Im Januar 2018 sei der Angeklagte F. dann aus dem FRMC ausgeschieden. Zu dieser Zeit habe er noch privaten Kontakt mit verschiedenen Member des FRMC gehabt, die auch unzufrieden mit JO. GN. und dessen Gebahren waren. Er habe dann den Zeugen Z. ET., den er kannte und von dem er wusste, dass er bei den Bandidos etwas zu sagen hatte, angesprochen und diesem vorgeschlagen, das frühere BMC Chapter A. wieder zu eröffnen. Z. ET. habe sich dann um die erforderlichen Zustimmungen gekümmert und mitgeteilt, dass Einverständnis mit der Gründung eines Prospect Chapters in A. bestanden habe, welches aber noch nicht Vollmitglied in der Präsidentenversammlung ist. Ein National Serganto berate so ein Chapter in seiner Organisation und sorge dafür, dass die Statuten eingehalten werden. Er stehe dem neuen Chapter auch mit Rat zur Verfügung. Weisungsbefugt gegenüber den Membern und dem Präsidenten sei dieser aber nicht. Die Neugründung habe er – F. – dann dem Vizepräsidenten des FRMC mitgeteilt, der damit kein Problem gehabt habe. F. habe dann einige Leute angesprochen, ob sie nicht Mitglied in dem neuen Club werden wollten, etwa den Angeklagten V., OQ. CX., AC. MO.. Auch L. B. und Z. C. seien dazu gekommen. Als Clubhaus habe man das auf den Angeklagten F. gemietet alte Clubhaus der Freeway Riders MC A.-Süd hergerichtet. Mehrere Mitglieder der Freeway Riders seien dort ausgetreten und hätten sich dem BMC angeschlossen, weshalb JO. GN. wütend gewesen sei. F. habe von übergetretenen Mitgliedern gewusst, dass GN. gegen ihn und die anderen massiv hetzte und Stimmung gemacht habe. Innerhalb des BMC habe man sich intern geeinigt, dass F. Präsident werde. Später habe er B. (ML.) zu seinem neuen Sergeanten bestimmt. Einmal sei es auch dazu gekommen, dass F. mit ein paar anderen zum Clubhaus der FRMC gefahren sei, weil jemand ihm habe ausrichten lassen, dass er ihm die Kutte abnehmen wollte. Am Clubhaus habe man sich dann gegenseitig beschimpft und es sei zu einer „handfesten Auseinandersetzung unter Rockern“ gekommen, damit sei es aber auch getan gewesen. Die Freeways seien zu dieser Zeit oft demonstrativ langsam an den Treffpunkten des BMC vorbei gefahren, z. B. am Café Babylon und Europa, dabei sei auch in die Luft geschossen worden, es seien Gegenstände geflogen und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Am 30.08.2018 sei es zu einem Buttersäureanschlag auf das Café Europa gekommen, den sie den anderen zugerechnet haben. bb) Der Angeklagte C. hat angegeben, im Jahr 2016 als Prospect beim FRMC angefangen zu haben. 2017 sei er dann Member geworden und kurze Zeit später dann Secretary, wo er zuständig war für Terminabsprachen, die Planung von Feiern, die Verwaltung von Mitgliederdaten und die Homepage. Anfangs habe ihm das Clubleben viel Freude bereitet – es habe gemeinsame Motorradtouren, Grillabende und Feiern gegeben. Bereits im Verlauf des Jahres 2018 sei es dann aber vermehrt zu Streitigkeiten gekommen. Der Präsident des FRMC, der Zeuge GN., habe sich wie „der König der Welt“ aufgeführt und Entscheidungen für das Chapter des FRMC getroffen, die der Vorstand des Chapters nicht habe mittragen wollen. Es habe sich aber keiner getraut, offen seine Meinung gegenüber GN. zu äußern. Der Angeklagte F., so der Angeklagte C., sei der erste gewesen, der seine Meinung frei geäußert habe. Als der Zeuge GN. dann im Frühjahr 2018 Geld aus einer Trauerkarte eines verstorbenen Mitglieds entwendet habe, sei für ihn, den Angeklagten C., „das Fass zum Überlaufen gekommen“ und er habe das Verhalten NV. nicht mehr tolerieren wollen. Er habe den FRMC dann verlassen und sei in das wiedereröffnete Bandido Chapter in A. gewechselt. Hier habe er als „Prospect“ angefangen, Ende Mai 2019 sei er zum Member im Wittener Club gewechselt, wo er die Stellung des Vizepräsidenten inne gehabt habe. Hierhin seien mit ihm acht Leute aus dem aufgelösten A. Prospectchapter gewechselt. Einen generellen Streit mit dem Freeway Riders MC habe es nicht gegeben. Tatsächlich seien die Streitigkeiten von JO. GN. und den paar Leuten ausgegangen, die er noch beeinflussen konnte. Zu anderen Freeways habe er – der Angeklagte C. – noch heute Kontakt, etwa auf einem Hundeplatz zu einem Mitglied der Freeways UT. und mit einem anderen Freeway, JJ., unterhalte er ein freundschaftliches Verhältnis, der sein 2018 General bei den Freeways gewesen. Auch hätten weitere Freeways seine Familie während seiner Haftzeit unterstützt. Ihm sei es bei der Mitgliedschaft allein um Grillen, Feiern, Motorradfahren gegangen. Von einigen Sachen habe er dabei auch gar keine Kenntnis gehabt, da er in O. wohne und gearbeitet habe und nicht oft in A. gewesen sei. Ein ruhiges Clubleben habe er sich gewünscht, daher sei er mittlerweile auch aus dem Club in XL. ausgetreten. Wenn ihm vorgeworfen werde, er habe Bilder von Freeway Riders verschickt habe dies nur den Hintergrund gehabt, dass B. nach den Bildern gefragt hatte, weil einige Freeways Ärger im Café Babylon gemacht hätten, weshalb B. habe Hausverbot erteilen wollen. Weil die Bedienungen die Gesichter der Mitglieder der Freeways nicht gekannt haben, sollten diese die Bilder haben, von denen, die nicht mehr rein dürfen. Er habe Screenshots von der Homepage der Freeways gemacht, die ausgedruckt und B. gegeben. Eine Kopie sei wohl auch an eine Kneipe in LB. gegangen. Es habe sich hier um eine „Du kommst hier nicht rein Liste“ gehandelt. Eine der Personen sei auch einer der eigenen Leute gewesen, der LS. Haupt. cc) Ebenso hat sich auch der Angeklagte B. den Feststellungen entsprechend zu dem Konflikt innerhalb des FRMC eingelassen. Er gab hierzu an, er kenne den Zeugen GN. schon, seit er selbst 5 oder 6 Jahre alt sei. Der Zeuge GN. habe stets gewollt, dass er – der Angeklagte B. – Mitglied beim FRMC werden solle. Der Angeklagte B. sei aber dann von einem Bekannten, der Mitglied beim BMC gewesen sei, angesprochen worden und zunächst Mitglied im BMC Chapter LB. geworden. Der Zeuge GN. habe seine persönlichen Befindlichkeiten gehabt und sei deswegen mit den Mitgliedern des BMC im Streit gewesen. Er – der Angeklagte B. – habe zwar nicht direkt den Streit mit GN. gesucht. Man habe sich aber im Angesicht der Übergriffe durch den FRMC nicht verdrängen lassen wollen. Wenn man im Club sei, könne man, wenn es zu Übergriffen komme, nicht einfach weggehen. dd) Der Angeklagte V. hat zunächst angegeben, er sei nie Sergeant at Arms in A. gewesen. Die Konflikte seien auch nicht auf einen Gebietskonflikt zwischen den Bandidos in A. und den FR zurückzuführen. Es habe insbesondere zwei Chapter der Freeway Riders in A. gegeben, und zwar neben dem Motherchapter auch das Chapter UT.. Mit UT. habe man eine friedliche Koexistenz geführt. Bei dem Streit habe es sich vielmehr um ein persönliches Problem mit dem Präsidenten des Motherchapters der Freeway Riders gehandelt. ee) Der Angeklagte M. hat hierzu angegeben, er sei seit seinem 14. Lebensjahr Motorradfan, mit 19 habe er den Motorradführerschein gemacht. Zu dieser Zeit sei er auch als Supporter und Prospect bei den Hells Angels in CM. gewesen, wo es ihm aber nach 6 Jahren nicht mehr gefallen habe. Daher sei er zu dieser Zeit aus dem Club ausgetreten und 2 bis 3 Monate später bei den Freeways in WF. eingetreten. Dort sei er 2 Jahre lang Member gewesen, wo er angesichts des Umstandes, dass dort kaum noch Motorradtouren unternommen wurden, 2018 ausgetreten sei. Nach einer Pause von ca. 3 Monaten sei er – zunächst als Prospect - zu den Bandidos in A. gekommen. Er habe dann auch den Wohnsitz gewechselt und sei nach A. gezogen. Ca. 5 Monate nachdem er den Bandidos beigetreten sei, sei auf ihn geschossen worden, der Grund hierfür sei ihm nicht bekannt. Gemeinsame Fahrten seien ihm immer wichtig gewesen. c) Damit haben sämtliche Angeklagten ihre Mitgliedschaft im Bandido MC Chapter A. – C. und M. zunächst als sog. „Prospects“, worunter nach der „Bibel“ der Bandidos die zweite Phase der Anwärterschaft bezeichnet ist, vgl. unter „Satzung“ und „Zulassung zur Mitgliedschaft“, 1., eingeräumt. Auch die Gründungshistorie des Hagener Chapters haben sie, in den Grundzügen, der Angeklagte F. ausführlich und den Feststellungen gemäß, berichtet. F. und C. haben dabei auch die festgestellten Probleme im Club der Freeway Riders dargestellt und F. hat dabei auch die Nutzung des früheren Clubhauses der FRMC A.-Süd den Feststellungen gemäß und für die Kammer glaubhaft bekundet und auch berichtet, dass sämtliche Angeklagten bereits von Anfang an dabei gewesen seien. Auch seine Stellung als Präsident und B. als späterer Sergeant at Arms hat der Angeklagte F. hier eingeräumt. aa) Hinsichtlich des Eröffnungsdatums des Chapters gründen sich die ergänzenden Feststellungen der Kammer auf den Zeitpunkt des Beginns der Whatsapp-Kommunikation unter dem Gruppennamen BMC A., die nach der Auswertung durch Herrn KHK IY. – so dieser in der Hauptverhandlung als Zeuge - am 31.03.2018 eingerichtet und ab dem 01.04.2018 geführt wurde. Nach den Ausführungen dieses Zeugen informierte der Angeklagte F. am 31.03.2018 die übrigen Mitglieder hier, dass den Mitgliedern der Freeway Riders die Wiedereröffnung des A. Bandidos Chapters bekannt sei und alle Sachen, die die Freeways beträfen in den Gruppenchat geschrieben werden sollen. Dabei beruhen die Feststellungen zur Nutzung der verschiedenen Chats durch den BMC ebenfalls auf den Ausführungen des Zeugen KHK IY., der mit der Auswertung der Handys der Angeklagten B. und V. befasst war und dabei seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge auf die entsprechenden Chats gestoßen ist. Dabei hat die Kammer den Angeklagten F. unter der Nummer Tel01 in allen drei Chats identifizieren können. Dabei wich nur sein Nutzername, unter dem er in den Chats angezeigt wurde davon ab, unter welchem Namen er in dem Handy, aus dem der Chat extrahiert wurde, gespeichert worden war. Dies war im Handy des Angeklagten V. „carlo“, im Handy des Angeklagten B. einmal „E.“ und einmal „Egal Wer“. Der Angeklagte B. konnte ebenso als Nutzer der Nummer „Tel02“ identifiziert werden. Er war unter den Namen „ML. L. B.“ im Handy des Angeklagten V. gespeichert, wie sich aus der Verlesung der aus dem Handy des Angeklagten V. extrahierten Nachrichten ergibt. Im seinem eigenen Handy nutzte er den Namen „ML.“. Der Angeklagte C. nutzte in sämtlichen Chats die Nummer Tel03 und war unter Namen „Z.“ gespeichert. Der Angeklagte V., der stadtbekannt den Sitznamen „Pitzi“ trägt, wie die in A. tätigen Streifenpolizisten PK ´in NI. und PK KW. bereits ohne entsprechende Nachfrage von sich aus erwähnt haben, hat im Chat BMC A. für die Zeit vom 31.03.2018 bis 28.06.2018 unter den Nummern Tel04 und Tel05 teilgenommen. In seinem eigenen Handy bezeichnete er sich dabei selbst als „Pitzi Bandido“, bei dem Angeklagten B. war er unter „pitzi“ gespeichert. Der Angeklagte M. kommunizierte in den Chats unter den Nummern Tel06 und Tel07. Er war im Handy des Angeklagten V. unter dem Namen „LS.“, im Handy des B. unter „LS. Baena“ gespeichert. Insofern hat der Zeuge KHK IY. in der Hauptverhandlung mitgeteilt, die in der Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens und durch Augenschein zur Kenntnis genommenen Nachrichten seien auf dem Handy des Angeklagten B. als Kommunikation der Mitglieder des Bandido MC A. aufgefunden worden. Insofern passen die Namen zu den Angeklagten, die ihre Mitgliedschaft – der Angeklagte F. betreffend alle Angeklagten als von Anfang an - schließlich in der Hauptverhandlung eingeräumt haben. Die in der Folge aufgeführten Nachrichten wurden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Soweit es sich um Sprachnachrichten handelt, wurden sie durch Abspielen in Augenschein genommen und bei Bedarf mittels Sachverständigem für die türkische Sprache übersetzt. bb) Die Feststellungen zur Entwicklung der A. MCs, hier Freeway Riders und Bandido MC, sowie seine eigene Rolle und die Rolle des Präsidenten des FRMC, JO. GN., hat der Angeklagte F. damit ebenfalls den Feststellungen gemäß beschrieben. So hat er – wie oben bereits dargestellt – berichtet, welche Freeway Clubs es damals in A. gegeben habe und dass er und GN. im Club A. – Süd Mitglieder mit den festgestellten Positionen waren. Weiter hat er berichtet, dass es angesichts von Mitgliederschwund zu der festgestellten Fusion zum Motherchapter und der Schließung des Clubs A. – Süd gekommen ist. Des Weiteren hat er angegeben, wie es zu den Überwürfnissen mit GN. gekommen ist und er versucht habe, das Chapter A. – Süd wieder zu eröffnen, was aber wie festgestellt am Widerstand Reyers gescheitert ist. Weiter hat er die Gründung des Bandido MC in A. dann wie festgestellt berichtet und mitgeteilt, welche Mitglieder aus dem FRMC zu ihnen gewechselt haben. Auch hat er berichtet, wie das auf seinen Namen gemietete Clubhaus, welches früher durch den Freeway Riders MC A. – Süd genutzt worden war, renoviert wurde. Dabei hat der Angeklagte C. insofern bestätigend auch von den Konflikten im Motherchapter des Freeway Riders MC gesprochen und dies auch als Grund für seinen eigenen Austritt angeführt. Die Gründung des Chapters UT. hat der Angeklagte V. berichtet. Dass es, wie festgestellt, ab dem Jahr 2016 zu Konflikten innerhalb des FRMC gekommen ist, ergibt sich – die Angaben der Angeklagten F. und C. bestätigend - zudem aus den gleichlautenden Angaben der Zeugen RP. und VQ.. Auch diese Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass es die festgestellten Probleme mit JO. GN. gegeben habe und die Neugründung des BMC Chapter A., als Reaktion darauf erfolgte, dass der Zeuge GN. es als Präsident des FRMC untersagt hatte, das FRMC Chapter A. Süd wiederaufleben zu lassen. Hierzu hat der Zeuge RP., der seinen Angaben zufolge im Jahr 2018 Prospect beim FRMC war, den Feststellungen entsprechend bekundet, dass einige Mitglieder des BMC A. zuvor beim FRMC Mitglieder gewesen seien. Die betreffenden Personen hätten dann versucht das FRMC Chapter A. Süd neu zu bilden, was aber durch den Zeugen GN. verhindert worden sei. Entsprechende, den Feststellungen entsprechende Angaben zu den internen Streitigkeiten beim FRMC hat der Zeuge RP. auch bereits im Parallelverfahren vor dem LG A. (Az.: 34 Ks 1/20) gemacht, wie der als Zeuge vernommene Staatsanwalt QW., der seinen Bekundungen zufolge auch im Parallelverfahren an den Sitzungen teilgenommen hatte, im Rahmen der Hauptverhandlung berichtet hat. Ebenso hat auch der Zeuge VQ. den Feststellungen entsprechend berichtet, dass es sich bei dem Zeugen GN. um eine schwierige Persönlichkeit gehandelt habe, die mit vielen Personen in Konflikt gestanden habe. Er selbst, so der Zeuge VQ., sei von 2014 bis 2018 Mitglied beim FRMC gewesen und habe GN. gut gekannt. Er halte von dem Zeugen GN. nichts, da dieser immer nur versucht habe, andere „anzukacken“. Immer wenn er, der Zeuge VQ., mit GN. gesprochen habe, habe es Stress gegeben. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich auch, dass den Angeklagten bei ihren Tätigkeiten innerhalb des BMC Chapter A. bereits von Beginn an bewusst war, dass die Entfaltung von Tätigkeiten des BMC Chapters A. im Gebiet des Motherchapters des FRMC auf den Widerstand der verbleibenden Mitglieder des Motherchapters des FRMC stoßen musste. Insbesondere vor dem Hintergrund des bei dem RRMC zuvor schon zu verzeichnenden Mitgliederschwundes ist dies bei Abwanderung weiterer Personen zum BMC geeignet, die Feststellung zu tragen, dass eine Auseinandersetzung um die Vorherrschaft in A. vorprogrammiert und von den Angeklagten bewusst geführt wurde. d) Dabei konnte die Kammer auch feststellen, dass ein nicht nur untergeordnetes Ziel der Gruppe um die Angeklagten Herrschaft über das A. Stadtgebiet und hier über die Szene der Motorradfahrer war, die auch mit Straftaten, insbesondere Nötigungen und Körperverletzungen, durchgesetzt werden sollte. aa) Dass die Angeklagten dies als übergeordnetes Ziel verfolgten, ergibt sich insbesondere aus Folgendem: Schon der Angeklagte F. hat in seiner Einlassung davon gesprochen, dass andere MCs traditionell Gebietsansprüche geltend machen, ob es eine Koexistenz verschiedener Klubs gebe, hänge von den örtlichen Gegebenheiten und untereinander getroffenen Vereinbarungen ab. Passend hierzu hat er auch angegeben, es sei grundsätzlich zwischen verschiedenen MCs vereinbart, dass man in das Gebiet eines anderen MCs, in dem man kein eigenes Chapter unterhält, nur dann mit Kutten und Vereinsabzeichen einfahre, wenn man sich vorher Bescheid sage. Entsprechend schreibt ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gruppenchats FR A. Info Chat vom 14.10.2017, den KHK IY. seinen Angaben in der Hauptverhandlung nach im sichergestellten Mobiltelefon des gesondert verfolgten YM. aufgefunden und ausgewertet hat, eine Person mit der Nummer Tel08 am 14.10.2017 um 18:00:38 (UTC+2), dass die Bandidos vor etlichen Jahren eine verbindliche Abmachung mit den Freeways getroffen haben, dass sie in A. keine Charter aufmachen (Sonderband Spuren, Spur 16, Mobiltelefon C.9, Kapitel 4, S. 53 = Bl. 558 des Sonderbands). Eine solche Vereinbarung macht hingegen nur dann Sinn, wenn es um die Sicherung von Gebietsansprüchen geht. Wird gegen eine solche Vereinbarung verstoßen, liegt die Neuordnung der Gebietsansprüche bereits sehr nahe. Zudem lassen auch eine Vielzahl von Nachrichten aus den Gruppenchats der Bandidos auf diese Gebietsansprüche und ihre Durchsetzung unter Begehung von Straftaten schließen. Dass es insbesondere gegenüber dem FRMC von Anfang an zu einer gewollten Eskalation kam, bei der jedenfalls ab Mitte September 2018 auch kriminelle Mittel eingesetzt werden sollten, ergibt sich aus der Kommunikation der Angeklagten im WhatsApp-Gruppenchat des BMC Chapter A. und anderen, privaten Chats einzelner Angeklagter und Mitglieder des FRMC. Hier nimmt Existenz der Konflikte und die Verteidigung des Territoriums breiten Raum ein. Dabei wird schon aus der Einlassung der Angeklagten F. und C. deutlich, dass mit „der Gegenseite“ bzw. „anderen“, „Hurensöhne“ oder die zu provozierenden Personen, die Mitglieder Freeway Rider´s bzw. im Chat des FRMC des BMC gemeint sind. (1) Bereits am 07.04.2018 berichtet der Angeklagte F. im kurz zuvor eröffneten Gruppenchat des BMC A. davon, dass es einen ersten Konflikt gegeben habe. Er habe daraufhin „die dicke Sau von der Karre treten“ wollen (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 28, Nachricht vom 07.04.2018 15:43:17(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). (2) Am 15.04.2018, kurz nach der Gründung des BMC Chapter A., teilte der Angeklagte F. im WhatsApp-Gruppenchat mit, es solle nun „ein bisschen weniger provoziert“ werden. Dabei gibt der Angeklagte F. an, es solle erstmal nur dann provoziert werden, wenn auch ein Mitglied des FRMC seinerseits provoziere (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 52, Sprachnachricht vom 15.04.2018 19:28:16(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). Hieran wird deutlich, dass Provokationen zuvor erwünscht gewesen sind. Selbst in diesem Stadium vermeintlicher Deeskalation soll zudem eine erfolgte Provokation der Gegenseite nicht ungesühnt bleiben. (3) Am 12.05.2018 wird innerhalb des WhatsApp-Gruppenchats des FRMC durch den Zeugen GN., der – seine Person insoweit deutlich ausweisend - unter Tel10@s.whatsapp.net JO. GN. mitgeteilt, dass das Chapter A., dessen Mitglieder als „Affen“ bezeichnet werden, jetzt drohen würden und die Mitglieder des FRMC bei jeder Gelegenheit angreifen wollen würden. Insbesondere nennt er „Asbet“ und „ML.“ – letzteres, wie bereits aus der Bezeichnung des Angeklagten B. im Gruppenchat – hier einet Stelle ML. L. B., s. o. -, als Spitzname für den Angeklagten B.. Wenn man die sehe, solle es einen „auf den Helm“ geben, aber diesmal richtig (Sonderband Spuren Spur 16, Mobiltelefon C.9, Bl. 149, Nachricht vom 12.05.2018 13:29:45(UTC+2) von Tel10@s.whatsapp.net JO. GN.). (4) Am Donnerstag, den 21.06.2018 weist der Angeklagte F. darauf hin, dass am folgenden Wochenende keine Provokationen erfolgen sollen und niemand am Clubhaus vorbeifahren solle. Man solle sich zwar bewegen aber nicht provozieren (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 192, Sprachnachricht vom 21.06.2018 18:43:53(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). (5) Am 18.07.2018 wird durch „Illi“ in der WhatsApp-Gruppe des BMC Chapter A. mitgeteilt, die Mitglieder des FRMC sammelten sich am Hagener Clubhaus (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 101, Nachricht vom 18.07.2018 18:49:38(UTC+2) von Tel11@s.whatsapp.net illi). Wenig später erteilt F. die Anweisung, alle Mitglieder und Supporter, die können, sollen sich am Clubhaus des BMC Chapter A. sammeln (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 101, Nachricht vom 18.07.2018 18:53:17(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Es wird deutlich, dass jede Versammlung der Mitglieder des FRMC als Bedrohung empfunden wird und man sich für eine Abwehr von Aktionen oder einen eventuellen Gegenschlag sammelt. (6) Am 21.07.2018 teilt F. in der WhatsApp-Gruppe des BMC Chapter A. mit, dass die Mitglieder des FRMC am Abend eine Kneipentour geplant hätten. Da man Konflikte mit der Polizei meiden wolle, werde man aber abends nicht in die Stadt gehen. Zugleich versichert F. aber, dass eine Chance kommen werde (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 102, Nachricht vom 21.07.2018 18:08:57(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Erkennbar ist hier, dass die Mitglieder des BMC Chapter A. darauf lauern, den Mitgliedern des FRMC zu begegnen, um diese weiter provozieren zu können. Lediglich die starke Polizeipräsenz sorgt zu dieser Zeit dafür, dass vorerst keine Aktionen unternommen werden. (7) Am 11.08.2018 leitet der Angeklagte V. eine Sprachnachricht in die WhatsApp-Gruppe des BMC Chapter A. weiter, in der es darum geht, dass sich eine Person mit den Freeway-Chefs getroffen habe und dass man sich darüber verständigt habe, dass es keinen weiteren Stress geben solle (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 105, Nachricht vom 11.08.2018 16:47:37(UTC+2) von Tel05@s.whatsapp.net Pitzi). In der Folge weist der Angeklagte F. sodann darauf hin, dass es am heutigen Tag deshalb keine Alleinaktionen mehr geben soll (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 105, Nachricht vom 11.08.2018 17:33:14(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). (8) Am Folgetag teilt V. erneut eine weitergeleitete Nachricht in der Gruppe. Der Absender habe sich mit den Freeways getroffen und die Sache sei vom Tisch. Es sei im Pott weiter ruhig (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 106, Nachricht vom 12.08.2018 20:29:06(UTC+2) von Tel05@s.whatsapp.net Pitzi). F. stellt daraufhin klar, dass es bis Dienstag keine Alleingänge geben solle und nur agiert werden solle, wenn sich etwas 100 %ig Sicheres ergebe (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 106, Nachricht vom 12.08.2018 20:43:43(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Trotz der dokumentierten Stillhalteabkommen gibt der Angeklagte F. vorliegend die Anweisung, bei sicheren Gelegenheiten dennoch Aktionen zu starten. (9) Am Morgen des 00.00.0000 teilt der Zeuge CX. im Gruppenchat des BMC Chapter A. mit, dass sieben Mitglieder des FRMC, darunter auch der Zeuge GN., in der Nacht nach den Mitgliedern des BMC Chapter A. gesucht hätten (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 116, Nachricht vom 00.00.0000 08:19:50(UTC+2) von Tel12@s.whatsapp.net GC.). Daraufhin teilt der Angeklagte B. im selben Zusammenhang mit, bei ihm am Laden seien ebenfalls „Fritten“ gewesen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 116, Nachricht vom 00.00.0000 08:49:14(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.), wobei der Zusammengang dieser Nachricht mit der Konversation zuvor auf „Fritten“ als Synonym für Freeways zu verstehen ist. Im weiteren Verlauf tauschen sich die Mitglieder sodann darüber aus, dass die Mitglieder des FRMC froh sein könnten, dass niemand vor Ort gewesen sei. Hierzu erklärt der Angeklagte B. dann, wenn er die gesehen hätte, wäre dies anders ausgegangen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 117, Nachricht vom 00.00.0000 09:22:29(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). (10) Am nächsten Tag, den 24.09.2018 berichtet der Angeklagte B. im Gruppenchat des BMC Chapter A., dass bei ihm am Laden ein „Masut“ und der Zeuge GN. erneut aufgetaucht seien (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 120, Nachricht vom 24.09.2018 15:08:47(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Auch gegenüber einem anderen Gesprächspartner – „Chris“ – berichtet der Angeklagte B., dass fünf Mann bei ihm am Laden gewesen seien (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 5, Bl. 76, Nachricht vom 24.09.2018 12:06:05(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). (11) Am 25.09.2018 wird der Angeklagte B. von „Ramona“ per WhatsApp angesprochen. B. berichtet darauf davon, dass „die“ am Samstag an seinem Laden gewesen seien. Die „Hurensöhne“ würden „richtig zu spüren bekommen“. Jetzt sei Krieg (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 214, Nachricht vom 25.09.2018 14:16:43(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Der letzte – so der Angeklagte B. weiter – der in den Laden gekommen sei – ein GY. – liege jetzt im Krankenhaus und könne nicht laufen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 214, Nachricht vom 25.09.2018 14:17:11(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). (12) Am 00.00.0000 berichtet B. gegenüber „Chris“, dass gerade etwas passiert sei und „die“ sich gerade „richtig krass sammeln“ würden (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 5, Bl. 76, Sprachnachricht vom 00.00.0000 23:26:56(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). (13) Ebenso berichtet B. auch dem einem „MadMaxFiftyeight“ mittels einer türkischen Sprachnachricht, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und vom Sachverständigen WA. übersetzt wurde, davon, dass „die anderen“ sich treffen würden und dass man selbst zu wenige sei (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 6, Bl. 81, Sprachnachricht vom 00.00.0000 23:32:14(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Er fragt zugleich, wie viele Personen bei seinem Gesprächspartner seien und ob diese gemeinsam als Unterstützung zu ihm kommen könnten, da die anderen „was machen“ wollen würden (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 6, Bl. 81, Sprachnachricht vom 00.00.0000 23:32:40(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). (14) Passend hierzu wird im Gruppenchat des FRMC am Abend des 00.00.0000 durch den Zeugen GN. dazu aufgerufen, dass sich alle Mitglieder des FRMC sofort zum Clubhaus begeben sollen (Sonderband Spuren Spur 16, Mobiltelefon C.9, Bl. 288, Nachricht vom 00.00.0000 21:54:12(UTC+2) von Tel10@s.whatsapp.net JO. GN.). Erkennbar versuchen zu diesem Zeitpunkt beide Parteien, möglichst viele Kräfte zu mobilisieren, um im Falle einer Eskalation die Oberhand zu behalten. (15) Schließlich schreibt der Angeklagte B. am 00.00.0000 um 02:38 Uhr - nur wenige Stunden nach dem Überfall auf den Zeugen MH., der nach den getroffenen Feststellungen Mitglied des FRMC ist – „Die Stadt gehört uns" (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 Von L. B., Anlage 8, BI. 127, Nachricht vom 00.00.0000" 02:38:49(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). (16) Am nächsten Tag teilt der Angeklagte F. im Gruppenchat mit, dass sich nachts nur 8 Mitglieder des FRMC gesammelt hätten (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 128, Nachricht vom 00.00.0000 09:14:09(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Dies bezeichnet er anschließend als „Lachnummer“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 128, Nachricht vom 00.00.0000 09:15:32(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo), was von dem Zeugen CX. mit dem Zusatz, dass die Fassade des FRMC weiter bröckeln werde, bestätigt wird (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 128, Nachricht vom 00.00.0000 09:16:24(UTC+2) von Tel12@s.whatsapp.net GC.). (17) Am Sonntag, den 00.00.0000 weist der Angeklagte F. die Mitglieder des BMC Chapter A. im Gruppenchat an, bis zum kommenden Freitag keine Aktionen zu starten (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 134, Nachricht vom 00.00.0000 13:17:54(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). (18) Erneut wird innerhalb des Gruppenchats am 01.10.2018 mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass sich die Situation des FRMC verschlechtert, als der Angeklagte F. im Gruppenchat mitteilt, dass zwei Mitglieder beim FRMC „gerade abgelegt“ hätten (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 136, Nachricht vom 01.10.2018 19:52:05(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Dies wird vom Angeklagten M. mit den Worten „Das Kartenhaus bricht langsam zusammen“ quittiert (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 137, Nachricht vom 01.10.2018 20:02:33(UTC+2) von Tel06@s.whatsapp.net LS. Baena). (19) Am 06.10.2018 wird der Angeklagte B. von seinem Gesprächspartner AU. am 06.10.2018 gefragt, was gestern passiert sei. Hierauf antwortet der Angeklagte B., dass sein Freund mit einem kleinen Kaliber in den Bauch getroffen worden sei. Zugleich räumt er ein, dass dies voraussehbar gewesen sei. Jeder Hund, den man in eine Ecke treibe, beiße irgendwann. Man habe diesen Hund jetzt schon lange misshandelt. Jetzt könne „etwas ganz großes“ daraus werden (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 3, Bl. 74, Sprachnachricht vom 06.10.2018 12:25:34(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). (20) Am 00.00.0000 berichtet „adMaxFiftyeight“ dem Angeklagten B. mittels einer türkischen Sprachnachricht, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und vom Sachverständigen WA. übersetzt wurde, davon, dass die „Bastarde“ mit 15 Mann und Harleys umherfahren würden (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 6, Bl. 83, Sprachnachricht vom 00.00.0000 13:42:12(UTC+2) von Tel13@s.whatsapp.net MadMaxFiftyeight). B. teilt diesem daraufhin mit, man solle sich auf den heutigen Abend konzentrieren (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 6, Bl. 83, Sprachnachricht vom 00.00.0000 13:49:44(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Dies zeigt deutlich, dass es sich hier um einen eskalierenden Rockerkrieg im Rahmen der Geltendmachung von Gebietsansprüchen handelt und dieser im Leben der Clubs eine wichtige und übergeordnete Rolle spielt. bb) Dabei ist die Kammer auch überzeugt, dass es entgegen der Einlassung des Angeklagten F. und C. nicht allein um eine Art Privatfehde des Angeklagten F. und seiner Männer mit JO. GN. und seinen Männern gehandelt hat. Hiergegen spricht bereits, dass sich die Geltendmachung der Gebietsansprüche auch gegen andere Motorradgruppen gerichtet hat. (1) So schreibt E. F. am 00.00.0000, 21:14:38 (UTC+2) im Gruppenchat BMC A. (Info Chat), man habe ein Gespräch mit den Flying Pistons geführt, das seien zwar nicht die, für die man sie gehalten habe, aber er habe den Jungs trotzdem erstmal Kuttenverbot gegeben (Sonderband Spuren, Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 111, Nachricht vom 00.00.0000, 21:14:38 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Der Zeuge GJ., nach eigener Angabe Mitglied des MC „Flying Pistons“, hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, der Respekt gegenüber größeren Clubs wie dem BMC gebiete es, dass man sich an ein von dort ausgesprochenes Kuttenverbot halten müsse. Auf nachhaltigere Befragung hin, gab er auch mit scheuem Blick in Richtung der Angeklagten zu, dass es sonst massiven Ärger geben könnte, jemand aus dem Club habe sich wohl nicht daran gehalten und „Ärger“ bekommen. Auf die Frage, um welche Art „Ärger“ es sich hier gehandelt habe und wer die Person gewesen sei, wollte sich der Zeuge hingegen nicht mehr erinnern. (2) Ebenfalls am 00.00.0000, 10:26:46 (UTC+2) schickt B. ein Lichtbild, welches nach den Angaben des Zeugen IY. einen Motorradfahrer mit einer Kutte abgebildet ist. AC. MO. antwortet, das sei die Möwe Enduschat und ergänzt um die Worte: „ehemals free livings“ und „Harmlos“ML. antwortet, der habe ihm läppisch geantwortet und er habe dem Mann eigentlich eine klatschen wollen, nach einer Absprache dürfe der aber in A. fahren (Sonderband Spuren, Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 112, Nachrichten vom 00.00.0000, 10:26:46 (UTC+2) bis 10:29:08 (UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML. und Tel14@s.whatsapp.net AC. MO.). (3) Nachdem der Angeklagte B. zudem am 27.08.2018 nach Angaben von KHK IY. ein Video von einem PKW mit einem Aufkleber der Hells Angels geschickt hatte, sagt er in einer im Wege des Augenscheins in die Hauptverhandlung eingeführten Sprachnachricht um 13:20:05 (UTC+2) er verpasse hier nichts. Da sei ein älteres Mädchen drin gewesen, die auf ihren Onkel in Spanier verwiesen habe. Er – B. – habe ihr dann gesagt, sie solle das abmachen, weil es scheiße sei, wenn ein anderer das sieht, der nicht so nett wie B. (Sonderband Spuren, Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 114, 115, Nachrichten vom 27.08.2018, 13:19:26 (UTC+2) und 13:20:05 (UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). E. F. lobt ihn am 27.08.2018 mit einer im Wege des Augenscheins in die Hauptverhandlung eingeführten Sprachnachricht um 13:24:05 (UTC+2) mit den Worten: „Deswegen bist Du Sergeant, ML.. Dir entgeht wirklich gar nichts, was in A. passiert. Ist ja der Wahnsinn, ehrlich.“ (Sonderband Spuren, Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 115, Nachrichten vom 27.08.2018, 13:24:05 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Ergänzend hat die Zeugin OS. hierzu ausgesagt, sie habe einen Aufkleber der Hells Angels auf ihrem Fahrzeug gehabt, den sie mal auf einer Party bekommen habe. An einer Kreuzung habe sie dann jemand angehalten und gesagt, dass sie den Aufkleber „lieber abmachen solle“. Sie habe den Aufkleber dann später lieber abgemacht, damit ihr nicht noch einmal so etwas passiere. Dabei hat die Zeugin die gesamte Zeit zu den Angeklagten rüber gesehen und einen erheblich eingeschüchterten Eindruck gemacht und versucht, ihre Aussage durch ansonsten unverständliches Lächeln in Richtung der Angeklagten abzumildern. (4) Am 00.00.0000 um 20:20:45 (UTC+2) sendet der Angeklagte B. – so KHK IY. auf Nachfrage mit einem hier versandten Bild – ein Foto von einem Motorradfahrer mit Kutte und fragt um 20:21:14 (UTC+2) „Was sind das für Kackvögel?“ und um 20:23:08 (UTC+2) teilt er hier allen mit, er habe mit Z. gesprochen, der gesagt habe, das sei eigentlich „scheißegal“, Hauptsache, die supporten keinen anderen Scheißclub. (Sonderband Spuren, Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 126, Nachrichten vom 00.00.0000, 20:21:14 (UTC+2) und 20:23:08 (UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). (5) Entsprechend hat auch der Zeuge LP. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf die Frage, warum er die Angeklagten M., V. und C. nach dem Vorfall in der Privilege Lounge nicht angezeigt habe, angegeben, er sei selbst schuld an dem Vorfall gewesen. „In deren Region“ trage man nicht offen ein T-Shirt der Hells Angels. (6) Das entsprechende Selbstverständnis als Herrscher über das Hagener Stadtgebiet ergibt sich auch aus den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshots des Facebook-Profils des Angeklagten B.. Unter dem Namen „ML. A.“ veröffentlichte der Angeklagte B. am 20.06.2018 dort ein Foto von sich selbst und drei weiteren Personen sowie einem Motorrad der Marke Harley-Davidson. Auf dem Foto tragen der Angeklagte B. sowie zwei der drei weiteren Personen erkennbar Kutten mit Patches des BMC. Das Bild ist mit der Beschriftung „HAGEN Rot Goldene Zone !!!“ versehen (Sonderband Spuren Spur 1: Bandidos MC A., Kap. 1, Bl. 7). Dass es sich bei den Farben Rot und Gold um die selbstgewählten Farben des BMC handelt, ergibt sich dabei einerseits aus der Farbgebung der Patches auf der Kutte, die ebenfalls rote Schrift auf goldenem Grund aufweist. Zudem heißt es in der „Bibel“ des BMC unter der Überschrift „Die Geschichte des Motorradclubs Die Bandidos“ (StA A., 600Js7/19, Sonderband Spuren, Spur 23, Statuten des Bandidos MC, Bl. 64): „Der Motorradclub Die Bandidos wurde 1966 in Houston Texas, USA, von dem früheren US Marine und Vietnam Kriegsveteranen Donald Eugene Chambers und von einigen seiner Marinekameraden und Waffenbrüder gegründet. Daher wählte er die Farben des Logos des US Marine Corps Rot und Gold, um den neuen Club zu repräsentieren.“ (7) Soweit der Angeklagte C. in seiner Einlassung angegeben hat, er selbst habe sich nicht um die Mitgliedschaft zu einem Club gekümmert und sich insbesondere privat auch mit einem Mitglied der Freeway Rider´s MC, JJ., getroffen, ist dies durch die Vernehmung des Zeugen VQ. widerlegt. Dieser hat in der Hauptverhandlung nämlich angegeben, auch er sei im Sommer 2018 aus dem Motherchapter FRMC ausgetreten, da auch er sich mit JO. GN. überworfen habe. Einem neuen Club habe er sich nicht angeschlossen. cc) Dabei handelte es sich auch nicht um die Interessen einiger Weniger aus dem Club, sondern um ein übergeordnetes Clubinteresse, da die entsprechenden Mitteilungen in den Gruppenchat des Clubs geschrieben wurden, in den nach Ausführungen des Angeklagten C. – wie oben dargestellt – nur wichtige Dinge geschrieben werden. Insofern hat auch der Angeklagte F. am 01.10.2018, 11:00:49 (UTC+2) auf die Frage des AC. MO., ob es sich bei einem Patch um ein „BobBaumeisterpatch“ handele gerügt, dass dies aber im Chat nichts zu suchen habe (Sonderband Spuren, Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 135, Nachrichten vom 01.10.2018, 10:56:01 (UTC+2) und 11:00:49 (UTC+2) von Tel14@s.whatsapp.net AC. MO. und Tel09@s.whatsapp.net carlo). dd) Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht auch der Umstand, dass es ggfls. eine Vereinbarung über eine friedliche Koexistenz mit den Freeways UT. gegeben hat, dem grundsätzlich geltend gemachten Gebietsanspruch des BMC nicht entgegen, insbesondere bedeuten Absprachen mit einzelnen Clubs nicht, dass solche Gebietsansprüche gar nicht geltend gemacht werden. Solche Absprachen sind vielmehr geeignet, die eigenen Kräfte zu schonen und nicht einer unbegrenzten Vielzahl von Personen gegenüber zu stehen. e) Hinsichtlich der Beteiligung der Angeklagten an dem Chapter ergeben sich die Feststellungen der Kammer aus Folgendem: aa) Dass es sich bei dem Angeklagten F. wie festgestellt um den Präsidenten des BMC Chapter A. handelte, ergibt sich bereits aus dessen oben dargestellter Einlassung. Man habe sich, so der Angeklagte F., darauf geeinigt, dass er Präsident des neuen Chapters werde. Dies ergibt sich zudem auch aus der im Rahmen der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Whatsapp-Kommunikation des Angeklagten B. unte der ihm – wie oben dargestellt – zugeordneten Nummer Tel02 mit „Ramona“. Ihr antwortet der Angeklagte B. am 20.08.2018 auf die um 08:15:36 (UTC +2) gestellte Frage, wer in A. Präsident sei, um 08:18:57 (UTC+2) mit „E.“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 207, Nachricht vom 20.08.2018 08:18:57(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Dabei ergeben sich die Befugnisse Tolos als Präsident, wie oben bereits dargelegt, aus der „Bibel“ der Bandidos. Der Umstand, dass der Angeklagte F. das Amt auch den Feststellungen gemäß ausgeübt hat, ergibt sich dabei aus der in der Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens bzw. durch Inaugenscheinnahme/Abspielen eingeführten Kommunikation in den oben genannten Gruppenchats des BMC A., in denen die Angeklagte wie oben dargestellt als Teilnehmer ausgemacht werden konnten (Sonderband Spuren Spur 18, Bl. 121 – 126, 190 – 194 und im Gruppenchat BMC A. (InfoChat) (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 95 bis 139). Aus dem Inhalt der entsprechenden Konversationen ergibt sich die vom Angeklagten F. auch wahrgenommene Weisungsbefugnis gegenüber den übrigen Mitgliedern, wenn er etwa im Chat BMC A. am 15.04.2018 im Gruppenchat die Anweisung gibt, es solle unter Rücksprache mit Z. vorerst weniger Provokationen gegenüber dem FRMC geben. Wenn jemand einen Freeway sehe, so solle er nicht provozieren, es sei denn, der andere provoziere zuerst. Zudem gibt der Angeklagte F. Anweisungen dazu, ob und wann die Mitglieder des FRMC in der Öffentlichkeit gegrüßt werden dürfen (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 52, Sprachnachricht vom 15.04.2018 19:28:16(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). Weiter teilte der Angeklagte F. am 22.05.2018 den übrigen Beteiligten innerhalb des Gruppenchats BMC A. per durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführte Sprachnachricht mit, er habe Kenntnis davon erlangt, dass die Polizei Ermittlungsmaßnahmen betreffend das BMC Chapter A. durchführe und dass dies nach seiner Vermutung auf einen Tipp HT. zurückzuführen sei. Daher sollten alle Mitglieder nun „ein bisschen aufpassen“ (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 118, Sprachnachricht vom 22.05.2018 11:37:11(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). Im Anschluss erteilt der Angeklagte F. sodann die Anweisung, jedem zu erzählen, dass der Zeuge GN. die Polizei eingeschaltet habe (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 119, Sprachnachricht vom 22.05.2018 13:40:01(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). Am 20.06.2018, 22:27:21 (UTC+2) gibt F. die Anweisung „alle zu Apos Laden“ (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., BI. 190, Sprachnachricht vom 20.06.2018, 22:27:21 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). Im selben Chat am 21.06.2018 gibt der Angeklagte F. von die Anweisung, mit keinem Außenstehenden „darüber“ zu reden, weil jeder kennt jeden in A. (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., BI. 190, Nachricht vom 21.06.2018, 00:15:29 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.) und um 00:16:03 (UTC+2) schreibt er, man solle GC. und LS. Bescheid geben (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., BI.: 190, Nachricht vom 21.06.2018, 00:16:03 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). Auch fordert er hier am 21.06.2018, 18:43:53 (UTC+2) per Sprachnachricht die Männer auf, am Wochenende keine Provokationen zu begehen, nicht am Clubhaus vorbei zu fahren, den Grund gebe er am Dienstag bekannt (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., BI. 192, Sprachnachricht vom 21.06.2018, 18:43:53 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). Am 21.06.2018, 22:02:33 (UTC+2), fordert er die anderen auf, die Handys in der Nähe zu behalten (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V.,.BI.·193, Nachricht vom 21.06.2018, 22:02:33 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). Am 18.07.2018, 11:55:59 (UTC+2) setzte er im BMC A. (InfoChat) für den nächsten Tag 18:30 Uhr, ein Meeting an (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon 8.#3 von L. B., Anlage 16; BI. 100, Nach- richt vom 18.07.2018 11:55:59(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo) und befahl um 18:53:25 (UTC+2) dass Alle, einschließlich der Supporter zum Clubhaus kommen sollen, die Ansage komme von „Oben“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, BI. 101, Nachricht von: 18.07.2018 18:53:17(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Am 21.07.2018, 18:08:57 (UTC+2) wies er die Clubmitglieder an, am heutigen Tage bei einer Kneipentour der Freeways keinen Alarm zu schlagen, man werde nicht in die Stadt gehen, da er die „Bullen“ erst mal meiden möchte, ihre Chance werde kommen, also vor den Run kein Stress mehr (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon 8.#3 von L. B., Anlage 16 BI. 102, Nachricht vom 21.07.2018, 18.08:57 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Um 18:15:01 (UTC+2) teilt er zudem mit, man möge dies auch an die Iron bloods weiter geben (Sonderband Spuren Spur 26, Mobil telefon 8.#3 von L. B., Anlage 16, BI. 102, Nachricht vom 21.07.2018, 18:15:01 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Auch am 11.08.2018, 17:33:14 (UTC+2) gibt er die Anweisung, heute ruhig zu bleiben, es gebe keine Alleinaktionen bis man neue Order bekomme (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon 8.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 105, Sprachnachricht vom 11.08.2018, 17:33:14 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Am 12.08.2018, 20:43:43 (UTC+“) teilt er erneut mit, dass bis Dienstag keine Alleingänge erfolgen sollen, nur wenn sich durch Zufall „was 100 prozentig Sicheres“ ergebe (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, BI. 106, Sprachnachricht vom 12.08.2018, 20:43:43 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Am 00.00.0000, 13:17:54 (UTC+2) erteilt er die Anweisung, bis Freitag keine nächtlichen Aktionen mehr durchzuführen, garniert mit der Einleitung „So Männer das was ich jetzt sage ist keine bitte und wird genauso durchgeführt von jedem einzelnen…“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, BI. 106, Sprachnachricht vom 00.00.0000, 13:17:54 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Widerspruch wird seitens der Clubmitglieder nicht erhoben. Dabei ergibt sich hieraus auch der Umstand, dass der Angeklagte F. neben dem Sagen im Club auch die Kommunikation mit der Ebene der Nationals vor genommen hat, wenn er etwa von einer „Ansage von Oben" spricht. Zudem hat er ausweislich einer am 00.00.0000 in den Gruppenchat BMC A. (InfoChat) gestellte und in Augenschein genommene Nachricht auch die Vorstandsämter im Club besetzt, wenn es hier heißt: „Mahlzeit Männer. Da unser pitzi ja auf das Amt des SGT verzichtet hat was ich ihm hoch anrechne, habe ich mir mit Absprache mit National Z. Gedanken gemacht und bin zu dem Entschluss gekommen, dass ab sofort ML. der SGT in A. ist. Ich erwarte das er als SGT respektiert und 100 prozentig unterstützt wird.es ist keine leichte Aufgabe. Also schönes Wochenende und bis Dienstag zum Meeting.“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 109, Nachricht vom 00.00.0000 14:42:33(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp net carlo). bb) Dass auch der Angeklagte C. Mitglied des Clubs, ggfls. im Status eines Prospects, war, haben er und auch der Angeklagte F. eingeräumt. Dabei zeigt bereits seine Aufnahme in die Whatsapp-Gruppe, dass er unabhängig von seinem Status als Prospect voll integriert war und angesichts der weiter unten referierten Nachricht, nach der er sich um die Belange des Clubs kümmern soll, als F. nicht da war, auch darüber hinaus bereits den Status eines gleichwertigen Mitgliedes erlangt hat. Soweit er angegeben hat, ihm sei es aber nur um ein ruhiges Clubleben mit Grillen, Feiern und Motorradfahren gegangen, vom Rest habe er zum Teil angesichts seines entfernteren Wohnortes und seiner Arbeit nichts mitbekommen, ist dies zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang nämlich auch Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortdauer oder Tätigkeit der Organisation vorgenommen hat, ergibt sich aus Folgendem: Formal hatte er die für die Organisation erforderliche Amt des Vizepräsidenten bekleidet und damit dafür gesorgt, dass der Vorstand des Clubs gemäß den Statuten/Bibel der Bandidos besetzt war, was sich aus einer Nachricht des Angeklagten F. im Gruppenchat des BMC Chapter A. vom 11.10.2018 ergibt. Hier weist F. darauf hin, dass er in 2 Wochen zurück sei und dass der Angeklagte C., den er in diesem Zusammenhang als „VPresi Z.“ bezeichnet, ab sofort als Ansprechpartner für alle Fragen und Tätigkeiten fungieren soll (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 141, Nachricht vom 11.10.2018 07:54:41(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net Egal Wer). Innerhalb des Gruppenchats des BMC Chapter A. beteiligte sich der Angeklagte C. ebenfalls. Auf die am 17.07.2018 gestellte Frage, ob man PI. und JO. grüßen dürfe (Sprachnachricht vom 17.07.2018, 20:10:47 (UTC+2) von Tel11 @ whatsapp net illi), antwortet er um 20:11:26 mit in Augenschein genommener Sprachnachricht „Im Leben nicht“. Auch sagte er etwa zu, sich an einberufenen Treffen zu beteiligen. So stimmte er zu, sich am 18.07.2018 an dem von F. einberufenen Treffen teilzunehmen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 100, Nachricht vom 18.07.2018 11:56:20(UTC+2) von Tel03@s.whatsapp.net Z.), welches von F. in der Nachricht vom 18.07.2018, 11:55:59 (UTC+2) aufgrund „der Vorfälle“ anberaumt worden war. Hintergrund war ein übersandter Artikel eines Tötungsdeliktes zum Nachteil einer Person aus dem Dunstkreis der FRMC, wie KHK IY. auf Vorhalt der Nachrichten vom 18.07.2018, 11:51:12 (UTC+2) bis 11:51:14 (UTC+2), versandt von Tel02@ whatsapp net ML., berichtet hat. Gleiches gilt für die durch F. am 25.09.2018 einberufenen Treffen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 121, Nachricht vom 25.09.2018 09:55:37(UTC+2) von Tel03@s.whatsapp.net Z.). Am 00.00.0000 berief der Angeklagte C. selbst ein Treffen „bei ML. am Laden“ ein (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 123, Nachricht vom 00.00.0000 06:26:52(UTC+2) von Tel03@s.whatsapp.net Z.). Auch im Chat BMC A. ab 09.10.2018 schreibt am 00.00.0000, 16:35:43 (UTC+2) der Angeklagte C., er habe gerade wegen eines zuvor in die Gruppe gestellten Artikels, der nach den Angaben des KHK IY. sich zu einem tödlichen Streit in RL. verhielt, die Info bekommen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobilte-lefon B.#3 von L. B., Anlage 8, BI. 144, Nachricht vom 00.00.0000, 16:35:43 (UTC+2) von Tel03@s.whatsapp.net Z.). Die Männer sollten noch ein bisschen mehr aufpassen, da einigen Leute bestimmt falsche Rückschlüsse ziehen könnten, man soll aufpassen, wenn man unterwegs ist und am besten nicht alleine unterwegs sein, Der Angeklagte C. kümmerte sich zudem auch um die ordnungsgemäße Nutzung der Chat-Gruppen. So gab er als Reaktion auf Nachrichten die Anweisung an die übrigen Mitglieder, den Info-Chat nur für wichtige Informationen zu nutzen (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 190, Nachricht vom 21.06.2018 00:21:37(UTC+2) von Tel03@s.whatsapp.net Z.). Diese Nachrichten zeigen im Übrigen auch klar, dass auch dieser Angeklagte von den Aktivitäten der Gruppe Kenntnis hatte und im Gruppenchat durchaus präsent war. Zugleich zeigt es, dass die im Gruppenchat geplanten Aktionen und Austausche im Übrigen von dem Angeklagten C. als wichtig empfunden wurden, was seiner Angabe, ihm sei es nur um Grillen, Feiern und Motorradfahren gegangen entgegen steht. Außerdem hat er auch für die Identifikation von Mitgliedern der Freeway Riders gesorgt und – so KHK IY. in der Hauptverhandlung – Fotos von Mitgliedern der FRMC übersandt. Hierzu hat KHK IY. ausgeführt, C. habe am 24.09.2018 im Gruppenchat BMC A. (InfoChat) auf einem ersten Foto Bilder der Führungsebene des Freeway Rider’s MC A. übersandt. Das zweite hier von C. eingestellte Foto sei das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bild, Bl. 393 der Fallakte 9, gewesen. Dies zeige unter anderem die FRMC-Mitglieder QY. MH. und DQ. ‚DU.‘ HW.. Dem – so KHK IY. auf Vorhalt des Chats zwischen L. B. und Z. C. vom 24.09.2018, 14:57:36 (UTC+2) bis 24.09.2018, 15:18:47 (UTC+2) war eine Anfrage Ünals nach Bildern mit Mitgliedern der Freeways vorausgegangen. Die Übersendung der Bilder hat C. auch eingeräumt. Soweit er ergänzend mitgeteilt hat, dies habe nur den Hintergrund gehabt, dass B. nach den Bildern gefragt hatte, weil einige Freeways Ärger im Cafe Babylon gemacht hätten, weshalb B. habe Hausverbot erteilen und den Bedienungen zur -Durchsetzung des Hausverbots Bilder der entsprechenden Personen übergeben wollen, ist dies nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Der zeitliche Zusammenhang spricht bereits dagegen. Wie unten im Zusammenhang mit der Tat zum Nachteil des QY. MH. noch dargestellt werden wird, ging es zu dieser Zeit im Chat um das Auftauchen von Mitgliedern des FRMC an Orten, an denen sich die Mitglieder des BMC trafen. Übersandt wurde - wie oben dargestellt - unter anderem ein Bild des QY. MH. der zu dieser Zeit wie weiter unten im Zusammenhang mit der Tat zum Nachteil MH. noch dargelegt wird – gesucht wurde. Nach Übersendung der Bilder sagt B. zudem in der in Augenschein genommenen Sprachnachricht vom 00.00.0000 17:36:11(U_TC+2) (Sonderband Spuren Spur 26, MobiltelefonB.#3 von L. B., Anlage 8, BI. 122, Sprachnachricht von Tel15@s.whatsapp.net ML.) mit dem Inhalt: ,,Vor 5 Minuten den MH. gesehen mit seinem Auto und seiner Frau. Am 00.00.0000 kam es dann zu der festgestellten Tat zum Nachteil des MH.. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einlassung, der Angeklagte C. sei davon ausgegangen, B. habe ein zivilrechtliches Hausverbot durchsetzen wollen, als reine Schutzbehauptung. Dass C. als Vizepräsident hingegen auch tatsächlich eine derart maßgebende Rolle für den Club gespielt hat, dass von Rädelsführerschaft ausgegangen werden kann, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Als solcher ist der Angeklagte C. nur im Rahmen der bereits dargestellten Nachricht des F., in der er darauf hinweist, dass er in 2 Wochen zurück sei und dass der Angeklagte C., den er in diesem Zusammenhang als „VPresi Z.“ bezeichnet, ab sofort als Ansprechpartner für alle Fragen und Tätigkeiten fungieren soll, dargestellt (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 141, Nachricht vom 11.10.2018 07:54:41(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net Egal Wer). Das tatsächliche Ausüben einer aktiven Führungsrolle konnte hingegen nicht festgestellt werden. cc) Nach den Angaben der Angeklagten F. und B. war der Angeklagte B. ebenfalls bereits von Beginn an im Chapter als Mitglied aktiv. Bestätigt wird dies auch durch seine Mitgliedschaft im und Teilnahme am Gruppenchat. So verabredet er sich im Gruppenchat BMC A. bereits am 15.04.2018, 11:34:55 (UTC+2) bis 11:36:04 (UTC+2) mit „OQ.“ (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 50, Nachricht vom 15.04.2018 11:34:55(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML. L. B.). Am 22.05.2018 kommentiert der Angeklagte B. die Vermutung E. F. in dessen der in Augenschein genommenen Nachricht vom 22.05.2018, 11:37:11 (UTC+2), GN. habe sie „angeschissen“ bei den „Bullen“ (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 119, Sprachnachricht vom 22.05.2018 11:37:11 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net E.). im selben Chat am 22.05.2018, 11:37:54 (UTC+2), mit „Hat er auch!!!“ (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 119, Nachricht vom 22.05.2018, 11:37:54 (UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML. L. B.). und um 11:38:00 (UTC+2) mit „Die fotze“ (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 119, Nachricht vom 22.05.2018, 11:38:00 (UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML. L. B.). Und die in Augenschein genommene Sprachnachricht, GN. habe E. F. angerufen und gesagt, von ihm sei das nicht gekommen (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 119, Sprachnachricht vom 22.05.2018, 14:17:11 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp net carlo), kommentiert B. im selben Chat am selben Tag um 15:14:45 (UTC+2) mit „Von ihm, hat einen vorgeschickt. Die halten nicht die Fresse die reden ja mit jedem penner über die Sache“ (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 120, Nachricht vom 22.05.2018, 15:14:45 (UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML. L. B.). Am 27.05.2018, 15:10:50 (UTC+2) dankt E. F. dem Angeklagten B. hier noch mit den Worten „Auch einen Grossen dank an unser Arbeits Tier ML.“ (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 125, Nachricht vom 27.05.2018, 15:10:50 (UTC+2) von Tel09@s.whatsapp net carlo). Zudem teilt der Angeklagte B. am 21.06.2018 um 19:25:07 (UTC+2) eine Sichtung mit und schreibt: „Der hatte N. ist am Laden hergefahren war nicht alleine aber haben nicht geguckt“ (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 193, Nachricht vom 21.06.2018 um 19:25:07 (UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML. L. B.). Auch in dessen Nachricht vom 21.06.2018, 22:07:35 (UTC+2) geht es um die Frage, wer jetzt in A. rumfährt (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 193, Nachricht vom 21.06.2018, 22:07:35 (UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML. L. B.). Dass der Angeklagte B. den Feststellungen entsprechend spätestens am 00.00.0000 zum Sergeant at Arms ernannt wurde, ergibt sich aus diversen WhatsApp Chats. So schreibt der Angeklagte F. – wie bereits erwähnt - am 00.00.0000 in den Gruppenchat BMC A. (InfoChat): „Mahlzeit Männer. Da unser pitzi ja auf das Amt des SGT verzichtet hat was ich ihm hoch anrechne, habe ich mir mit Absprache mit National Z. Gedanken gemacht und bin zu dem Entschluss gekommen, dass ab sofort ML. der SGT in A. ist. Ich erwarte das er als SGT respektiert und 100 prozentig unterstützt wird.es ist keine leichte Aufgabe. Also schönes Wochenende und bis Dienstag zum Meeting.“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 109, Nachricht vom 00.00.0000 14:42:33(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp net carlo). Wenig später schreibt der Angeklagte F. mit im Wege des Selbstleseverfahren sin die Hauptverhandlung eingeführter Nachricht vom 00.00.0000 an den Angeklagten B.: „Du weisst das der SGT einer der wichtigsten auf dem Platz ist. Meine rechte Hand in Sachen Stress. Aber ich glaube das ich keinen besseren SGT kriegen kann.“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 7, Bl. 85, Nachricht vom 00.00.0000 16:26:52(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp net carlo). Hierauf antwortet der Angeklagte B. mit „Werde dich nicht blamieren“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 7, Bl. 85, Nachricht vom 00.00.0000 16:27:15(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp net ML.). Die Ernennung ergibt sich auch aus der im Wege des Selbstleseverfahren sin die Hauptverhandlung eingeführten Konversation zwischen dem Angeklagten B. und „Ramona“ vom 00.00.0000. Hier teilt der Angeklagte B. „Ramona“ mit, dass er nun die „wichtigste Rolle im Club habe“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 206, Nachricht vom 00.00.0000 15:00:11(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.) und bezieht dies auf die Bezeichnung „SGT“. Was dies im Rahmen des A. Clubs bedeutet, hat die Kammer anhand der folgenden Nachrichten festgestellt: Auf Nachfrage von „Ramona“, was „SGT“ bedeute, gibt der Angeklagte B. an, dies sei der „Sicherheitsmann Waffenmann“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 206, Nachricht vom 00.00.0000 15:50:43(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.), der für den Schutz des Clubs verantwortlich sei (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 206, Nachricht vom 00.00.0000 15:50:52(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Weiter erläutert er sodann, er sei nun die Nummer drei (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 206, Nachricht vom 20.08.2018 08:05:05(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.) und sogar der „Präsi“ müsse auf ihn hören, weil er für die Sicherheit verantwortlich sei (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 206, Nachricht vom 20.08.2018 08:14:18(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Auf weitere Nachfrage erläutert der Angeklagte B. sodann, Präsident zu sein sei nicht schlecht, er sei aber für Schutz und Sicherheit zuständig, was später gut sein könne, um noch weiter nach oben zu kommen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 207, Sprachnachricht vom 20.08.2018 08:20:34(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Im weiteren Verlauf wird sodann noch diskutiert, dass der Angeklagte V. nicht, wie wohl clubintern kommuniziert, freiwillig auf sein Amt als Sergeant at Arms verzichtet habe (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 208, Sprachnachricht vom 20.08.2018 08:25:06(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Dass der Angeklagte B. das Amt auch mit entsprechenden Tätigkeiten ausgefüllt hat und insofern eine Maßgebende Rolle für den Club ausgeübt hat, ergibt sich aus Folgendem: Der Angeklagte B. nimmt nach seiner Ernennung zum Sergeant at Arms, die spätestens am 00.00.0000 erfolgte, den Feststellungen entsprechend besondere Aufgaben wahr. So hat der Angeklagte B. es als seine Zuständigkeit empfunden, Personen zur Rede zu stellen, die in der Öffentlichkeit die Zugehörigkeit zu solchen MCs zur Schau stellten, die sich ohne das Einverständnis des BMC A. im A. Stadtgebiet aufhielten. Am 00.00.0000 teilte der Angeklagte B. im Gruppenchat des BMC A. mit, er habe in OM. Motorradfahrer mit Kutte gesehen, die ein A. Kennzeichen gehabt hätten und ob jemand diese kenne (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 107, Nachricht vom 00.00.0000 16:40:29(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Am 00.00.0000 teilte der Angeklagte B. mit, er habe einen Motorradfahrer in Kutte darauf angesprochen, ob dieser so fahren dürfe. Dieser hätte ihm jedoch geantwortet, dass das Fahren in Kutte mit einem "Döge" abgesprochen sei (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 112, Nachrichten vom 00.00.0000 10:26:46(UTC+2) und 00.00.0000 10:28:34(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.) Am 27.08.2018 berichtete der Angeklagte B. im Gruppenchat, er sei einem PKW mit Hells Angels-Aufkleber nachgefahren. Er habe die Autofahrerin angehalten und ihr geraten, den Aufkleber zu entfernen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 115, Sprachnachricht vom 27.08.2018 13:20:05(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Hierauf entgegnet der Angeklagte F. sodann, dass dies der Grund sei, warum der Angeklagte B. Sergeant sei, da ihm nichts entgehe (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 115, Sprachnachricht vom 27.08.2018 13:24:05(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Am 00.00.0000 meldete der Angeschuldigte B. im Gruppenchat die Sichtung von Motorradfahrern. Diese bezeichnet er als "Kackvögel" und gibt an, diese an einer Ampel zur Rede gestellt zu haben (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 122, Sprachnachricht vom 00.00.0000 20:21:41(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). dd) Dass der Angeklagte V. von Beginn an Miglied im BMC A. war ergibt sich - wie dargestellt – zu einen aus der Einlassung des Angeklagten F.. Auch der Angeklagte V. hat seine Mitgliedschaft im BMC A. eingeräumt. Insoweit hat die Kammer zudem feststellen können, dass V. entgegen seinen Angaben vor dem Angeklagten B. in der Zeit bis zum 00.00.0000 das Amt des Sergeant at Arms inne hatte und insofern auch bereits für die satzungsgemäße Besetzung des Vorstandes des Clubs gesorgt hat. So schreibt F. am 27.05.2018, 00:07:35 (UTC+2), - und damit am Geburtstag des Angeklagten V. - in dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gruppenchat BMC A. (Sonderband Spuren, Spur 18, Bl. 124) heute habe der SGT Geburtstag. „Pitzi, alles Gute zum Geburtstag“. Dabei konnte die Kammer, wie erörtert, auch feststellen, dass Pitzi der Spitzname des Angeklagten V. ist. In der Nachricht vom 00.00.0000 gibt der Angeklagte F. im Gruppenchat des BMC A. im Zusammenhang mit der Ernennung des Angeklagten B. als Sergeant at Arms bekannt, dass „pitzi“, von seinem Amt als SGT zurückgetreten sei (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 109, Nachricht vom 00.00.0000 14:42:33(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp net carlo). Entsprechendes berichtet auch der Angeklagte B. in seinem Chat mit „Ramona“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 208, Sprachnachricht vom 20.08.2018 08:25:06(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). An Treffen des BMC Chapter A. nahm der Angeklagte ebenfalls teil. So stimmte er ebenfalls zu, am 18.07.2018 an dem von F. einberufenen Treffen teilzunehmen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 100, Nachricht vom 18.07.2018 12:32:55(UTC+2) von 4916336888048@s.whatsapp.net Pitzi). Ebenso bei dem durch F. am 25.09.2018 einberufenen Treffen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 121, Nachricht vom 25.09.2018 10:13:09(UTC+2) von 4916336888048@s.whatsapp.net Pitzi). Für das Treffen vor der Tat zum Nachteil MH. am 00.00.0000 entschuldigt sich V. an diesem Tage um 06:28:46 (UTC+2), dass er nicht da sein werde, da er um 21.00 h am Metronom sein müsse, bis dahin wolle er schlafen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B#3, L. B., Anlage 8, Bl. 123, Nachricht vom 00.00.0000 06:28:46 (UTC+2 von 4916336888048@s.whatsapp.net Pitzi), was zeigt, dass der Angeklagte V. ebenfalls derart in die Organisation eingebunden ist, dass sein Nichterscheinen einer Entschuldigung bedurfte. Auch innerhalb des Gruppenchats des BMC Chapter A. beteiligte sich der Angeklagte V.. Er leitet auch vermehrt Informationen zu Treffen mit Nationals in den Gruppenchat weiter. So etwa am 22.05.2018, als er Informationen über ein Meeting, an dem er mit dem Angeklagten F. in T. teilgenommen hatte, weiterleitet (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 121, Sprachnachricht vom 22.05.2018 19:12:24(UTC+2) von Tel04@s.whatsapp.net Pitzi Bandido). Am 11.08.2018 leitet er eine Nachricht von „les“ weiter (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 105, Nachricht vom 11.08.2018 16:48:06(UTC+2) von Tel05@s.whatsapp.net Pitzi). Am 12.08.2018 eine weitere Nachricht von „les“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 106, Nachricht vom 12.08.2018 20:29:06(UTC+2) von Tel05@s.whatsapp.net Pitzi). Dennoch konnte die Kammer nicht feststellen, ob und ich welchem Umfang der Angeklagte V. dieses Amt auch tatsächlich im Sinne einer herausragenden, über eine mitgliedschaftliche Beteiligung hinausgehenden Stellung für den Club ausgeübt hat. Aus den Chatnachrichten ergibt sich insbesondere, dass dem Angeklagte V. das Amt ohne die erforderliche Zustimmung der übergeordneten National-Ebene übertragen worden sein soll. Hierzu teilte der Angeklagte B. der „Ramona“ per Sprachnachricht mit, E. habe den Angeklagten V. ohne entsprechende Befugnis zum Sergeant ernannt, weil die beiden schon länger befreundet seien. Der National Z. ET. habe daher beschlossen, dass der Angeklagte V. das Amt nicht ausüben dürfe (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 16, Bl. 208, Sprachnachricht vom 20.08.2018 08:37:03(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). ee) Auch der Angeklagte M. hat sich als Mitglied des BMC A. an den Aktivitäten beteiligt. Dass er Mitglied des Clubs war, ergibt sich dabei bereits aus seiner eigenen Einlassung und dem Umstand, dass er Mitglied der Gruppenchats BMC A. und BMC A. (InfoChat) gewesen ist, was sich aus den verlesenen Chatnachrichten in der Hauptverhandlung ergibt. Auch hat er sich an den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beteiligt. Seine Einlassung, er habe nur Motorrad fahren wollen, ist damit widerlegt. Innerhalb des Gruppenchats des BMC Chapter A. beteiligte er sich – wenn auch meist knapp – regelmäßig. Er äußerte er sich beispielsweise zustimmend dazu, die Information zu verbreiten, dass die Mitglieder des FRMC die Polizei eingeschaltet hätten (Sonderband Spuren Spur 18, Mobiltelefon A.2 V., Bl. 119, Nachricht vom 22.05.2018 13:43:40(UTC+2) von Tel06@s.whatsapp.net LS. ES.). Auf die Mitteilung, die Mitglieder des FRMC versammelten sich am A. Clubhaus und die Frage, ob jemand am eigenen Clubhaus sei, beantwortet er damit, in TU. zu sein, er komme aber jetzt zurück (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 101, Nachrichten vom 18.07.2018, 18:49:30 (UTC+2) bis 18:52:38 (UTC+2) von Tel06@s.whatsapp.net LS. ES.). Zudem gab er auch Informationen über Beobachtungen, etwa zum Auto des DU. HW. weiter, dem er einen silbernen Nissan zuschrieb (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 126, Nachrichten vom 00.00.0000, 00:56:07 (UTC +2) bis 00:57:53 (UTC+2) von Tel06@s.whatsapp.net LS. ES.). Dass es sich bei dem hier in Rede stehenden DU. um DU. HW. als Mitglied der FRMC handelt, hat KHK IY. in der Hauptverhandlung ausgeführt und berichtet, dieser fahre einen silbernen Nissan. Am 00.00.0000 äußert er sich zustimmend dazu, dass vorerst keine weiteren nächtlichen Aktionen oder Provokationen durchgeführt werden sollen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 134, Nachricht vom 00.00.0000 13:18:50(UTC+2) von Tel06@s.whatsapp.net LS. ES.). Schließlich schreibt B. am 00.00.0000 in dem in Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten BMC A. (Info Chat) um 01:03:17 (UTC+2), dass der Gutachter (das FR-Mitglied YM. ist seinen eigenen Angaben zur Person zufolge KfZ-Sachverständiger) und GN. von LS. an B. Laden gesehen worden sein sollen (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 131, Nachricht vom 00.00.0000 01:03:17 (UTC+2), von Tel02@s.whatsapp.net ML.), was weiter darauf schließen lässt, dass sich auch der Angeklagte M. an den Tätigkeiten des Clubs beteiligt hat. ff) Dass die Angeklagten zugleich auch dazu entschlossen waren, den Gebietsanspruch gegenüber anderen MCs mit kriminellen Mitteln durchzusetzen, ergibt sich zunächst abstrakt bereits aus der Einlassung des Angeklagten F., der – wie oben bereits dargestellt – insoweit ausgeführt hat, bei Zuwiderhandeln gegen die dort genannten Regeln werde im „günstigsten Fall“ nur das Color weggenommen und über die weniger günstigen Fälle geschwiegen hat. Auch an dieser Stelle rechtfertigt dies den Schluss darauf, die aufgestellten Regeln, würden mit Nötigungen und Körperverletzungen auch durchgesetzt. Auch an dieser Stelle nämlich legt der Umstand, dass die Abnahme des Colors als günstigster Fall bezeichnet wird, in ungünstigeren Fällen bei an Intensität steigernden Aktionen die Begehung von Körperverletzungen und Nötigungen sehr nahe. Zudem ergibt sich aus diversen Vorfällen, in denen jeweils – in unterschiedlich eskalierender Ausprägung – Anhänger oder Sympathisanten fremder, nicht den BMC unterstützender MCs damit konfrontiert wurden, dass eine Zurschaustellung der Erkennungszeichen fremder Clubs im A. Stadtgebiet nicht geduldet wird. Anhand der Gesamtschau ergibt sich dabei, dass Verstöße gegen den Gebietsanspruch des BMC A. durch die Angeklagten systematisch ermittelt und umgehend wie festgestellt sanktioniert wurden. (1) Am 00.00.0000 meldete der Angeklagte B. in der WhatsApp-Gruppe des BMC A., dass er in OM. eine Gruppe von acht Motorradfahrern mit A. Kennzeichen gesehen habe, die in Kutten gefahren seien. Zugleich übermittelte er ein entsprechendes Foto und fragte, ob die Personen jemandem bekannt seien (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 107, Nachricht vom 00.00.0000 16:40:29(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Wenig später teilt der Zeuge CX. mit, es handele sich um die „Flying Pistons“ und DV. GJ. sei deren „Presi“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 107, Nachrichten vom 00.00.0000 17:03:51(UTC+2) und 00.00.0000 17:09:34(UTC+2), jeweils von Tel12@s.whatsapp.net GC.). Daraufhin fordert der Angeklagte F. um 17:12 Uhr eine Telefonnummer (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 107, Nachricht vom 00.00.0000 17:12:18(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Diese wird sodann vom Zeugen CX. um 18:03 Uhr übermittelt (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 108, Nachricht vom 00.00.0000 18:03:31(UTC+2) von Tel12@s.whatsapp.net GC.). Sodann teilt der Angeklagte F. am 21.08.2021 um 21:14 Uhr mit, dass es ein Meeting mit den Flying Pistons gegeben habe. Zwar handele es sich dabei nicht um die Personen, die ursprünglich auf dem Foto zu sehen gewesen seien. Dennoch habe er, der Angeklagte F., den Flying Pistons verboten, in A. mit Kutte zu fahren. Dies hätten die Flying Pistons angenommen und würden sich daran halten (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 111, Sprachnachricht vom 00.00.0000 21:14:38(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Dass es eine entsprechende Absprache gegeben hat, bestätigte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auch der Zeuge GJ.. Dieser gab an, ihm sei durch den Angeklagten F. empfohlen worden, die Kutten, die man Westen nenne und die man bei Ausfahrten üblicherweise trage, in A. nicht zu tragen. Er sei von dem Angeklagten F. angerufen und zu einem Gespräch gebeten worden. Man habe sich dann in XG. getroffen. Die Gesprächsathmosphäre sei zwar sehr angenehm gewesen und man habe dann über die Empfehlung bezüglich der Kutten gesprochen. Daran, was noch gesprochen worden sei, so der Zeuge, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage erläuterte der Zeuge auch, dass man sich an die Anweisung durch einen größeren Club gehalten habe, weil man keinen Streit gewollt habe. Eine Person innerhalb der Flying Pistons habe sich anfangs nicht an das Verbot gehalten, da habe es dann auch Ärger gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Zeuge GJ. dies nur auf ergänzende Nachfrage und sichtlich ungern geäußert und angegeben, um welche Art Ärger es sich gehandelt habe und wer davon betroffen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ebenfalls am 00.00.0000, 10:26:46 (UTC+2) schickt B. ein Lichtbild, welches nach den Angaben des Zeugen IY. einen Motorradfahrer mit einer Kutte abgebildet ist. AC. MO. antwortet, das sei die Möwe Enduschat und ergänzt um die Worte: „ehemals free livings“ und „Harmlos“ML. antwortet, der habe ihm läppisch geantwortet und er habe dem Mann eigentlich eine „klatschen“ wollen, nach einer Absprache dürfe der aber in A. fahren (Sonderband Spuren, Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 112, Nachrichten vom 00.00.0000, 10:26:46 (UTC+2) bis 10:29:08 (UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML. und Tel14@s.whatsapp.net AC. MO.). (2) Auch der bereits mehrfach referierte Vorfall vom 27.08.2018, als der Angeklagte B. im A. Straßenverkehr einen PKW mit einem Aufkleber der Hells Angels bemerkt und die Fahrerin zur Rede stellt, weist in diese Richtung. (3) Am 00.00.0000 gegen 20:20 Uhr sprach der Angeklagte B. einen nicht dem BMC zugehörigen Motorradfahrer an einer Ampel an und fragte nach dessen Berechtigung, in A. unterwegs zu sein. Nachdem der Angesprochene versicherte, es gäbe eine entsprechende Absprache mit dem BMC, zog der Angeklagte aus dem Vorfall keine weiteren Konsequenzen. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Angeklagten B. in der WhatsApp-Gruppe des BMC A. unter gleichzeitiger Versendung eines Fotos per Sprachnachricht mit, er habe soeben einen anderen Motorradfahrer an einer Ampel angehalten und fragte in die Gruppe, was das für „Kackvögel“ seien. Der Motorradfahrer habe auf Ansprache mitgeteilt, die „Banditen“ wüssten das, es gäbe eine Absprache. Er sei aus T. und schon seit 1999 in A. unterwegs (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 122, Sprachnachricht vom 00.00.0000 20:21:41(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). Wenig später teilt der Angeklagte B. dann mit, er habe mit Z. gesprochen und es sei egal, solange kein anderer Club „supported“ würde (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 122, Sprachnachricht vom 00.00.0000 20:23:08(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.). (4) Am 05.10.2018 kam es, wie das Landgericht A. mit Urteil vom 08.05.2020 (Az. 31 Ks-600 Js 787/18-2/19), rechtskräftig seit dem 09.09.2020, festgestellt hat, durch das Mitglied des FRMC II. NK. YM. zu einer Schussabgabe auf den Angeklagten M.. Der Angeklagte M. wurde hierdurch lebensgefährlich verletzt und konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden. Hiernach kam es, wie das Landgericht A. mit Urteil vom 00.00.0000 (Az. 31 Ks-600 Js 789/18-15/18), rechtskräftig seit dem 24.04.2019, festgestellt hat, am 00.00.0000 zu der oben im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten B., und dort unter den Vorstrafen, Vergeltungsaktion durch den Angeklagten B. an der Saarlandstraße in A.. In der damaligen Hauptverhandlung hat der Angeklagte B. ausweislich der Aussagen der als Zeugen vernommenen VRLG AI. und Staatsanwältin SP., die ihren Angaben zufolge an der damaligen Hauptverhandlung teilgenommen haben, die Aktion zum Teil als durch Clubbelange motiviert dargestellt, die persönlichen Anteile der Tat seien nicht allein ausschlaggebend gewesen. gg) Aus der Gesamtschau der Kommunikation, der Aktionen sowie des Selbstverständnisses der Angeklagten ergibt sich das den Feststellungen entsprechende interne System, nach denen die Angeklagten die Eskalation des Konfliktes mit dem FRMC herbeiführen und ihre Ansprüche auf das Gebiet auch mit Gewalt, d. h. mit Straftaten der Körperverletzung und Nötigung durchsetzen wollten. f) Die Umstände der Auflösung des A. Chapters und die Neugründung der Chapter FP. und XL. ergeben sich aus der Zusammenschau verschiedener Beweismittel. aa) Die Auflösung des A. Chapters ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KOK IY.. Dieser hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, er habe bei seinen Recherchen am 00.00.0000 die Bekanntgabe der Auflösung des A. Chapters im Internet wahrgenommen. Es seien hierzu auch diverse Zeitungsartikel erschienen. Dies steht auch im Einklang damit, dass die bisherigen Mitglieder des Chapter A. sodann ab Mai 2019 Mitglied in den Chapter XL. und FP. wurden. Dass dies am oder vor dem 00.00.0000 beschlossen worden ist, ergibt sich aus einem Telefongespräch zwischen dem Zeugen ET. und dem Angeklagten M. vom 00.00.0000 um 09:48 Uhr (Dateiname „20190317_GEM1_34918216_00_GEM1_307148659_GEM1_34918216.mp3“). Hierin beschwichtigt der Zeuge ET. den Angeklagten M., dass für diesen als Mitglied alles in Ordnung sei. Der Zeuge ET. beginnt hier den Satz „A. hat sich auf…“, ohne diesen zu beenden, umschreibt dann aber weiter: „das Chapter ist aufgelöst.“ Dass die Auflösung nicht auf einem freiwilligen Entschluss der Angeklagten beruhte, sondern auf Betreiben von Akteuren des BMC auf National-Ebene, insbesondere des Zeugen ET. erfolgte, ergibt sich aus einer Gesamtschau von Indizien. Nach der „Bibel“ des BMC ist für eine Auflösung eines Chapters eine Beschlussfassung erforderlich, die von einer 9/10 Mehrheit der Mitglieder des Chapters zu treffen ist. Hierzu heißt es unter dem Punkt „Auflösung“ (Sonderband Spuren, Spur 23, Statuten des Bandidos MC, Bl. 14): „1. Die Auflösung einer Ortsgruppe [Chapter] erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der von einer 9/10-Mehrheit der Mitglieder unterstützt werden muss.“ Dafür, dass eine Auflösung nach dieser Regelung oder durch eine sonstige Willensbildung innerhalb des Chapters erfolgt ist, ist nichts ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Auflösung, also zum 00.00.0000, konnten zwei der Führungspersönlichkeiten des BMC Chapter A., die Angeklagten F. und B. aufgrund ihrer Inhaftierung bereits keinerlei Einfluss auf die Auflösung nehmen. Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Aufnahme-/Änderungsmitteilung der JVA FQ. vom 19.03.2019 (Fallakte 9, Bl. 429 f.) war der Angeklagte F. am 00.00.0000 festgenommen und zunächst in der JVA HX. inhaftiert worden. Am 18.03.2019 wurde er dann der JVA FQ. zugeführt. Dass sich der Angeklagte B. seit dem 15.10.2018 nach seiner vorläufigen Festnahme am 14.10.2018 durchgehend in Haft befand und somit auch keinen Einfluss auf die Auflösung nehmen konnte, ergibt sich aus den Feststellungen des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000 (Az. 31 Ks-600 Js 789/18-15/18), rechtskräftig seit dem 24.04.2019. Zudem hätte der Angeklagte M. in diesem Falle ja von der Auflösung des Chapters gewusst, eine Mitteilung des gesondert verfolgten ET. hätte es insofern nicht bedurft. Demgegenüber ist die Kammer aufgrund der Kommunikation des Zeugen ET. davon überzeugt, dass dieser „von oben“ auf eine Auflösung des Chapters hingewirkt hat. So hat der Zeuge ET. in einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongespräch mit BK. YH. vom 15.03.2019 um 16:40 Uhr (Dateiname: 20190315_GEM1_34870728_00_GEM1_306772182_GEM1_34870728.mp3“) über die vorhergehenden Verhaftungen gesprochen und mitgeteilt, es habe eine Besprechung mit einem Rechtsanwalt gegeben. Man sehe sich dann morgen auf der anstehenden Beerdigung. Sodann wurde am 00.00.0000 gegenüber dem Angeklagten M. in dem genannten Telefongespräch um 09:48 Uhr verkündet, dass das Chapter aufgelöst sei (Dateiname: „20190317_GEM1_34918216_00_ GEM1_307148659_GEM1_34918216.mp3“). bb) Dass die Neugründung der BMC Chapter XL. und FP. als Fortführung des zuvor geschlossenen Chapters A. dienen sollte, ergibt sich aus im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonaten des Zeugen ET. mit dem Angeklagten M. und dem Angeklagten F.. In dem bereits genannten Telefongespräch zwischen dem Zeugen ET. und dem Angeklagten M. vom 00.00.0000 um 09:48 Uhr (Dateiname „20190317_GEM1_34918216_00_GEM1_307148659_GEM1_34918216.mp3“) beschwichtigt der Zeuge ET. den Angeklagten M. dahingehend, dass alles in Ordnung sei und der Angeklagte M. die Leute nicht verrückt machen solle. Es sei alles in Ordnung, für den Angeklagten M. ja sowieso, da dieser ja Member sei. Es sei nichts passiert, das Chapter sei aufgelöst, mehr nicht. Weiterhin führte der Zeuge ET. am 11.05.2019 gegen 11:16 Uhr ein Telefonat mit dem Angeklagten F. (Dateiname „jvjapejl--la7c-00_UDP-0_RTP_1.mp3“). Hierin besprechen beide, dass es gut sei, dass man für ein Problem schon einmal eine Lösung gefunden habe, mit der auch jeder leben könne. Dabei ginge es nicht um das ob, sondern um das Wie und Wo und ob man überhaupt eine Stadt nehme. Etwa ZJ. oder FP.. Aus den entsprechenden Gesprächen ergibt sich im Kontext der Auflösung des Chapters A. und der Neugründung der Chapter XL. und FP., dass man eine Fortführung in jedem Falle ins Auge gefasst hatte, lediglich die Modalitäten zu klären waren und man – wie die Beschwichtigung des Angeklagten M. in diesem Zusammenhang zeigte – auch bereits zum Zeitpunkt der Auflösung des Chapters A. vorhatte, die Mitglieder des Chapters A. in die neu gegründeten Chapter zu überführen. Dass die Überführung der ehemaligen Mitglieder des Chapters A. auch entsprechend erfolgt ist, ergibt sich dabei aus den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die Mitglieder des Chapters FP. in sozialen Medien veröffentlicht haben. Dabei ist einerseits ein Gruppenfoto mit den Angeklagten F., C., V. und M. sowie diversen weiteren Mitgliedern der Chapter FP. und XL. veröffentlicht worden (Bl. 255 d. A.). Auf diesem ist teilweise zwar nicht eindeutig zu erkennen, welcher Ortsname auf dem entsprechenden Patch abgebildet ist. Es lässt sich anhand des Schriftbildes, wie auch der Zeuge KOK IY. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, aber nachvollziehen, ob auf dem Patch FP. oder XL. geschrieben steht. Hiernach, so erklärte der Zeuge KOK IY. in nachvollziehbarer Art und Weise, kann ermittelt werden, dass der Angeklagte C. dem Chapter XL. angehört, die Angeklagten F., V. und M. dem Chapter FP.. Der Angeklagte B. ist auf dem Foto nicht abgebildet, da sich dieser in Haft befand. Zudem sind noch weitere Fotos der Angeklagten durch den Zeugen IY. aus sozialen Medien extrahiert worden, auf denen die Zugehörigkeit zu den Ortsgruppen ersichtlich ist. So ist auf einem anderen Foto erkennbar, dass der Angeklagte F. die Patches „President“ und „FP.“ trägt (Bl. 255 d. A.). Der Angeklagte C. trägt den Patch „XL.“ (Bl. 256 d. A.), der Angeklagte M. den Patch „FP. (Bl. 258 d. A.). Der Angeklagte V. ist mit dem Patch „FP. auf einem Bild vom 24.07.2019 zu sehen (Sonderband Spuren, Spur 1, Kapitel 1, Bl. 86). Der Angeklagte C. hat in seiner Einlassung zudem auch angegeben, er sei Ende Mai 2019 im neuen GI. Chapter Member und Vizepräsident geworden. Daraus, dass die Chapter XL. und FP. zum gleichen Zeitpunkt gegründet wurden und die Mitglieder der Chapter stets zusammen auf Gruppenfotos posieren, lässt sich erkennen, dass es bei der Neugründung von zwei Chaptern statt des aufgelösten A. Chapters lediglich darum ging, zu verschleiern, dass es sich um die Fortführung des alten Chapters handelt und so eine Strafverfolgung zu erschweren. Dies ergibt sich zudem auch daraus, dass der Angeklagte F. unmittelbar als Präsident des neuen Chapters FP. eingesetzt wurde, der Angeklagte C., als Vizepräsident des Chapters XL.. 4. Feststellungen zum Tatkomplex Privileg Lounge (Fallakte 003) Die Feststellungen zum Tatkomplex Privileg Lounge (Fallakte 003) ergeben sich aus den Einlassungen der Angeklagten C., V. und M., soweit diese den Feststellungen entsprechen. Weiterhin auf den Angaben des Geschädigten LP., der Zeugen MX., SQ., LI. und NZ.. a) Die Feststellungen ergeben sich überwiegend bereits aus den Einlassungen der Angeklagten C., V. und M.: aa) Der Angeklagte V. hat den Tatvorwurf den Feststellungen entsprechend eingeräumt und insbesondere bekundet, man habe sich in der Privileg Lounge getroffen, woran er auch beteiligt gewesen sei. Auch das festgestellte Ziel der Aktion, inklusive des entsprechenden Tatplans hat der Angeklagte eingeräumt. Davon, dass einer mit dem in den Feststellungen beschriebenen T-Shirt in der Lounge gesessen habe, habe einer aus der Gruppe telefonisch erfahren. Er – V. – sei es gewesen, der dann auch in der Bar mit Pfefferspray gesprüht habe. Dies sei allerdings mit den übrigen Beteiligten nicht abgesprochen gewesen. bb) Der Angeklagte C. hat den Feststellungen gemäß bekundet, er sei an dem betreffenden Tag, dem 00.00.0000 mit den Angeklagten V. und M. sowie den gesondert Verfolgten PY. und GW. zusammen unterwegs gewesen. Einer aus der Gruppe, er erinnere sich nicht mehr daran, wer, habe dann einen Anruf erhalten, dass jemand Stress in der Privileg Lounge habe, daher sei man dann spontan noch dorthin gefahren. Vor Ort habe man dann mitgeteilt bekommen, dass es doch um mehrere Personen ginge und man besser als Gruppe hineingehen solle, was man dann auch getan habe. Man sei dann nach hinten in den abgetrennten Raum durchgegangen und dort sei es zunächst einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Geschädigte LP. aufgefordert worden sei, sein T-Shirt auf links zu ziehen. Dieser Aufforderung sei der Geschädigte allerdings nicht nachgekommen und stattdessen aufgestanden. Es sei dann zu einer Rangelei gekommen. Es sei dann auch ein Stuhl geworfen worden und der Angeklagte V. habe sein Pfefferspray eingesetzt, von dem er selbst aber nicht gewusst habe, dass der Angeklagte V. dieses dabeihatte. Sodann habe der Geschädigte LP. sein T-Shirt ausgezogen und dieses in Richtung des gesondert Verfolgten GW. geworfen. Man sei dann wieder geschlossen aus der Bar herausgegangen und weggefahren. cc) Entsprechend hat auch der Angeklagte M. den Vorgang den Feststellungen gemäß bekundet und sich dabei auf die Schilderung des Angeklagten C. berufen, die zutreffend sei. Er selbst habe nach dem Anruf auch nur die Anweisung erhalten, dort hineinzugehen. Drinnen sei dann auf das T-Shirt des Geschädigten hingewiesen worden, woraufhin er dem Geschädigten die Anweisung gegeben habe, das T-Shirt auszuziehen. Dies habe der Geschädigte dann auch gemacht und man habe die Bar wieder verlassen. Von dem Pfefferspray des Angeklagten V. habe er keine Kenntnis gehabt. dd) Auf diesen Einlassungen beruhen die Feststellungen soweit sie reichen und ihnen gefolgt werden konnte. Im Übrigen stützt sich die Kammer auf die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Dabei konnte die Kammer den Einlassungen trotz der entsprechenden verfahrensabkürzenden Verständigungen, soweit sie die Feststellungen tragen, Glauben schenken. b) Im Wesentlichen werden sie auch gestützt durch die übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. aa) So haben die Zeugen LP., SQ., MX., GG. und NZ. zunächst die örtlichen Gegebenheiten der Lounge wie festgestellt anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl, 166 – 186 der FA 3, beschrieben. Dabei haben die Zeugen SQ. und MX. ihren auch Sitzplatz anhand der Lichtbilder, Bl. 166 bis 172 der Fallakte 3 den Feststellungen gemäß beschrieben und auch der Zeuge LP. hat seinen Standpunkt in der Bar wie festgestellt beschrieben. bb) Dass es vor der Tat einen Anruf gegeben hat, bei dem es wie festgestellt um eine Person mit dem festgestellten T-Shirt ging, hat der Angeklagte V. den Feststellungen gemäß bekundet und auch die übrigen dieser Tat beschuldigten Angeklagten haben von dem Anruf gesprochen, wenngleich der Angeklagte C. hier von „Stress“ gesprochen hat. cc) Das Treffen der Angeklagten sowie der gesondert verfolgten GW. und PY. zur festgestellten Uhrzeit vor der Lounge ergibt sich zudem aus den in Augenschein genommenen Bildern der Überwachungskamera, Bl. 173 – 180 der FA 3. Auf den Bildern ist auch zu sehen, wie die Angeklagten gemeinsam mit den weiteren Personen die Lounge geschlossen betreten haben und zielstrebig in den hinteren Teil zum Platz des LP. gegangen sind. Dabei sind die Angeklagten hier auf den Lichtbildern gut zu erkennen und auch die Zeugen GW. und PY., die sich in der Hauptverhandlung auf ihr Recht aus § 55 StPO berufen haben, aber durch die Kammer gesehen worden sind, waren eindeutig zu erkennen. Auch das Verlassen der Lounge durch die Angeklagten sowie den Zeugen LP. – dieser mit nacktem Oberkörper – und PY. mit dem T-Shirt in der Hand, ist auf den Bildern wie festgestellt zu erkennen. dd) Dass der Geschädigte LP. wie festgestellt gezwungen werden sollte, das T-Shirt auszuziehen, hat zum einen der Angeklagte V. berichtet. Auch der Zeuge LP. hat dies den Feststellungen gemäß beschrieben. Er hat bekundet, er habe sich am 00.00.0000 wie festgestellt zum Fußballschauen in der Privileg Lounge aufgehalten. Er habe ein T-Shirt mit den Aufschriften „81“ und „Support“ angehabt, wobei ihm, wie er nach anfänglichem Leugnen im Rahmen der Hauptverhandlung einräumte, auch bewusst gewesen sei, dass das T-Shirt eine Solidaritätsbekundung zum Hells Angels MC ausdrücke. Es seien dann plötzlich mehrere Leute in die Bar gekommen und hätten von ihm verlangt, das T-Shirt herauszugeben. Dabei seien die Personen auch wie festgestellt aufgetreten. Nachdem er sich zunächst versucht hatte zu weigern, habe er wie festgestellt letztlich dem Druck aus Angst – wie der Zeuge nach einigen Befragungsvorhalten zugab - nachgegeben. Er sei auch selbst schuld gewesen, dass es zu der Konfrontation gekommen sei, da man in „deren“ Territorium nicht offen ein T-Shirt der Hells Angels trage. A. sei deren Revier. Er habe tränende und schmerzende Augen durch das Pfefferspray davon getragen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft und geeignet, die Feststellungen der Kammer zu begründen. Der Zeuge hat seine Angaben äußerst zurückhaltend gemacht. Ersichtlich war, dass er die Angeklagten überhaupt nicht belasten wollte, nur nach und nach hat er etwa angegeben, um die Bedeutung des T-Shirts gewusst zu haben und schließlich aus Angst vor dem massiven Auftreten der Angeklagten der Forderung nachgekommen zu sein. Auch seine erlittenen Verletzungen hat der Zeuge zunächst nicht in den Vordergrund gestellt und erst auf explizite Nachfrage von seinen schmerzenden und tränenden Augen berichtet. Im Wesentlichen konstante Angaben hatte der Geschädigte – bis auf das Zugeständnis, dass er um die Bedeutung des T-Shirts gewusst habe – auch bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19.06.2018 gegenüber KHK NG. gemacht, wie letzterer im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigen konnte. ee) Den Feststellungen entsprechend haben auch die Zeuginnen SQ. und MX. sowie der Zeuge NZ. das Geschehen geschildert. Die am Geschehen unbeteiligte Zeugin MX. gab zu dem Geschehen an, es hätten etwa vier bis sechs Männer die Bar betreten und seien in den hinteren Raum gegangen. Zunächst habe man von der Auseinandersetzung nicht viel mitbekommen, bis es dann darum gegangen sei, dass eine Person ihr T-Shirt habe ausziehen sollen. Kurz darauf habe sie dann bemerkt, dass in der Bar mit Pfefferspray gesprüht worden sei, da man nur schon schwer habe atmen können. Sie habe von ihrem Sitzplatz aus auch in Richtung des Hinterraumes aus sehen können und habe dort wahrgenommen, wie ein Stuhl oder Tisch durch die Gegend geflogen sei. Wer das Möbelstück geworfen habe, habe sie aber nicht sehen können. Die Forderung, das T-Shirt auszuziehen, sei nach ihrer Wahrnehmung von der gesamten Gruppe ausgegangen, ohne dass sie einen Anführer habe ausmachen können. Ebenso hat auch die gleichsam unbeteiligte Zeugin SQ. wiedergegeben, dass sie in der Bar gesessen habe, als mehrere Männer hereingekommen und in den Hinterraum gekommen seien. Es habe dann im Hinterzimmer eine Auseinandersetzung gegeben und irgendwann sei mit Pfefferspray gesprüht worden, woraufhin man die Bar verlassen habe. Sie habe gesehen, wie einer der Männer anschließend ohne Oberbekleidung die Bar verlassen habe. Ob es zu Handgreiflichkeiten, insbesondere Schlägen, gekommen sei, habe sie nicht sagen können. Auch der Zeuge NZ., der Inhaber der Privileg Lounge, konnte berichten, dass er an dem betreffenden Tag wahrgenommen habe, wie mehrere Leute in die Bar gekommen seien. Diese seien zielgerichtet in den hinteren Bereich durchgegangen, weshalb man dann auch die Polizei gerufen habe. ff) Dabei haben die Zeugen SQ., MX. und LP. auch die festgestellten Verletzungsfolgen durch den Einsatz des Pfeffersprays dargestellt. SQ. und MX. haben zudem den Feststellungen gemäß bekundet, die genannten Geldbetrag von dem Angeklagten V. bekommen zu haben und sie haben dies nebst der Entschuldigung des Angeklagten V. als Widergutmachung akzeptiert. gg) Passend zu den getroffenen Feststellungen konnten nach dem Vorfall auch Schäden an der Wand des betreffenden Raums festgestellt werden, die vorher noch nicht vorhanden gewesen sind, wie der Zeuge LI., der seinen Angaben zufolge zur Zeit des Vorfalls Mitarbeiter und Geschäftsführer der Privileg Lounge war, bestätigen. Dieser hat berichtet, dass eine Rigipswand eingedrückt gewesen und ein Podest umgeworfen worden sei. Die entsprechenden Schäden habe man dann aber selbst repariert. hh) Dass es nach dem Vorfall in der Bar nach Pfefferspray gerochen habe, konnte auch der im Rahmen der an den Vorfall anschließenden Ermittlungen zum Tatort gerufene Zeuge PK PG. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigen. hh) Dabei ergibt sich der Vorsatz des Angeklagten V. hinsichtlich der Verletzungsfolgen bereits aus den Rückschlüssen aus der Tat selbst. Denn er hat nach den getroffenen Feststellungen Pfefferspray in einem geschlossenen Raum gegen LP. eingesetzt. Eine Augenreizung – wie sie auch eingetreten ist – lag dabei so nahe, dass an einem entsprechenden Vorsatz kein Zweifel besteht. c) Nicht gefolgt werden konnte allerdings der nicht den Feststellungen entsprechenden Angabe des Angeklagten C., dass dieser lediglich davon ausgegangen sei, dass es maximal zu einer verbalen Auseinandersetzung kommen würde. Insofern hat der Angeklagte C. im Rahmen seiner Einlassung angegeben, er sei nur spontan zu der Bar mitgenommen worden, da er sich gerade mit den übrigen Personen im Auto aufgehalten habe. Er sei dann einfach mitgegangen, ohne dass er gewusst habe, was ihn dort erwarten würde und sei „so ziemlich als letzter“ in die Bar gegangen und habe auch „in letzter Reihe“ in dem Raum gestanden und daher von dem gesamten Geschehen nicht viel mitbekommen. Die entsprechende Angabe, er sei „so ziemlich als letzter“ in die Bar gegangen, konnte insbesondere durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen vom Tattag widerlegt werden. Insbesondere ist auf den Einzelbildern der Videoaufzeichnung, die im Rahmen der Hauptverhandlung am 04.02.2021 in Augenschein genommen worden sind, zu sehen, dass der Angeklagte C. als Dritter der fünf Personen die Bar betreten hat (vgl. Fallakte 003, Privileg Lounge, Bl. 170, „10. Videoaufzeichnungen Privileg Lounge Innere Kamera, 00.00.0000, 21:34:40 Uhr“). Ebenso ist auch erkennbar, dass es sich bei den die Bar betretenden Personen um eine geschlossen auftretende Gruppe handelte, was auch durch die Zeuginnen MX. und SQ. bestätigt wurde, die ebenfalls von einem geschlossenen Auftreten berichtet haben. Zugleich ist anhand der Videoaufzeichnung auch erkennbar, dass auch beim Verlassen der Bar der Angeklagte C. zusammen mit den übrigen Beteiligten als geschlossene Gruppe auftrat, wobei er als vorletzter die Bar verließ (vgl. Fallakte 003, Privileg Lounge, Bl. 172, „14. Videoaufzeichnungen Privileg Lounge Innere Kamera, 00.00.0000, 21:36:08 Uhr“). Passend hierzu haben die Zeugen LP., SQ. und MX. angegeben, der Druck sei von allen agierenden Personen gleichermaßen aufgebaut worden. Das massive Auftreten sei von der gesamten Gruppe ausgegangen, eine Ausnahme habe es auch im Hinterraum – so der Zeuge LP. – nicht gegeben. Alle seien – so LP. auf Nachfrage – in gleicher Richtung gegen ihn aktiv geworden. Dabei hat die Kammer auch gewertet, dass auch der Angeklagte C., der ja zunächst nicht eingeweiht gewesen sein will, die Bar nicht etwa bei Entdecken der wahren Umstände verlassen oder sich von den anderen zurückgezogen hat, sondern stattdessen mit diesen gemeinsam den Zeugen LP. aus der Bar escortierte, wie auf den genannten Bildern zu sehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Tat um eine solche handelt, die auf der Linie des kriminellen Zwecks der Vereinigung des BMC A. stattgefunden hat. Eine Verheimlichung des Zwecks der Fahrt zur Privilege Lounge hätte vor diesem Hintergrund auch gar keinen Sinn gemacht, zumal über die Auseinandersetzungen auch im Übrigen offen im allgemeinen Chat kommuniziert worden ist, wie oben dargestellt. Lebensfremd wäre es hingegen, den Angeklagten C. quasi als Verstärkung mitzunehmen, ohne diesem zu erklären, worum es ging. Die Kammer ist angesichts dieser Gesamtumstände überzeugt, dass auch der Angeklagte C. von vorn herein in die Tat eingeweiht war und diese auch im eigenen Interesse unterstützt hat, so dass der gemeinsame Tatplan entsprechend den getroffenen Feststellungen zur Überzeugung der Kammer feststeht. 5. Feststellungen zum Tatkomplex MH. (Fallakte 009) Die Feststellungen zum Tatkomplex MH. (Fallakte 009) ergeben sich aus den Einlassungen der Angeklagten F., B. und M., soweit diese den Feststellungen entsprechen. Weiterhin auf den Angaben des Zeugen KOK IY., der die Angaben des Geschädigten MH. bei dessen polizeilicher Vernehmung wiedergeben konnte, sowie auf den Angaben der Zeugen RP., MC. und QF.. a) Den Tatort haben dabei die Zeugen LW., KW., QF. anhand der mit ihnen in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 647 bis 654 der Fallakte 9 beschrieben. b) Die Angeklagten F., B. und M. haben sich wie folgt eingelassen und ihre Beteiligung an dem Vorfall eingeräumt. aa) Der Angeklagte F. hat den Feststellungen gemäß bekundet, man habe sich durch das Verhalten der Mitglieder des FRMC im Vorfeld des Überfalls auf den Zeugen MH. provoziert gefühlt. Zu der betreffenden Zeit seien die Mitglieder der Freeway Rider’s häufig demonstrativ langsam und mit herabsetzenden Handzeichen an den Treffpunkten des BMC A., unter anderem dem Café Babylon und dem Café Europa, vorbeigefahren. Hierbei sei zuweilen auch in die Luft geschossen worden und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Zudem sei es am 30.08.2018 zu einem Buttersäureanschlag auf das Café Europa gekommen, so dass die Stimmung zwischen dem BMC Chapter A. und dem FRMC schlecht gewesen sei. Insbesondere sei aufgefallen, dass der Zeuge MH. ihn und die anderen Angeklagten in den Tagen und Wochen vor dem 00.00.0000 provokativ beobachtet hatten und einzelnen Personen nachgefahren sei. Man habe dies, so bekundete der Angeklagte F. den Feststellungen entsprechend, als Provokation aufgefasst und sich auch im Vorfeld der Tat schon darüber unterhalten, dass man dem Zeugen die Reifen zerstechen wolle, um dessen als belästigend empfundenes Verhalten zu unterbinden. Er, der Angeklagte B. und der Angeklagte M. hätten sich dann, wie der Angeklagte F. weiter den Feststellungen entsprechend bekundet hat, im Café Babylon getroffen. Irgendwann habe der Angeklagte B. dann einen Anruf des gesondert verfolgten HD. erhalten, in dem mitgeteilt wurde, dass sich der Wagen des MH. auf der DJ.-straße in A. befinde. Man sei dann zu dritt spontan mit dem Auto zur DJ.-straße gefahren, weitere Personen seien mit einem anderen Fahrzeug ebenfalls dazugekommen. Man sei dann vom TJ.-straße aus in die DJ.-straße eingebogen und habe dort das Fahrzeug des MH. stehen sehen, sei zunächst weitergefahren und habe dann in der UB.-straße geparkt, um zu Fuß zum Fahrzeug des MH. zu gehen. Vor Ort, so der Angeklagte F. weiter, hätten sich bereits zwei Personen mit dem Zeugen MH. verbal auseinandergesetzt, der, wie man später erfahren habe, in der Zwischenzeit zu seinem Auto gekommen war. B. und M. rannten sodann sofort in Richtung des MH., während er – der Angeklagte F. – wegen Hüftproblemen langsamer hinterhergegangen sei. Im Verlaufe der Auseinandersetzung seien dann mindestens zwei Schüsse gefallen. Diese seien gefallen, als sich MH. noch außerhalb des Fahrzeuges befunden hat. Er – der Angeklagte F. – habe indes nichts davon gewusst, dass einzelne Personen über Schusswaffen verfügten. Er habe auch nicht gesehen, wer geschossen habe, sondern später nur gehört, dass dies der gesondert verfolgte HD. gewesen sei. Nach den Schüssen habe man sich dann, auch in dem Bewusstsein, dass die Polizei bald auftauchen würde, vom Tatort entfernt. Entsprechende Angaben hat der Angeklagte F. insofern auch bereits im Rahmen des durch die Kammer durchgeführten Haftprüfungstermins am 24.03.2020 (Bl. 1344 ff. d. A.) gemacht, so dass dessen Angaben auch konsistent sind. Das entsprechende Protokoll ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Auch hier hat der Angeklagte F. bereits den Feststellungen entsprechend erklärt, er habe sich an dem betreffenden Abend in der Kneipe des Angeklagten B. aufgehalten. Ihm sei dann durch den B. mitgeteilt worden, dass man den Wagen des Zeugen MH. gesehen habe. Man sei dann dort hingefahren. Vor Ort habe man dann das eigene Fahrzeug um die Ecke abgeparkt und sei zu Fuß zum Fahrzeug des MH. gegangen. Dort sei dann bereits eine Konfrontation zwischen dem Zeugen MH. und weiteren Personen im Gange gewesen. Als er dann die Schüsse wahrgenommen habe, habe er sich mit den Angeklagten B. und M. zu Fuß vom Tatort entfernt. Auf Vorhalt hat der Angeklagte hier zudem eingeräumt, dass es „schon sein kann, dass man das Fahrzeug nicht aus reinem Interesse gesucht habe, sondern um dem MH. eins auszuwischen und auf weiteren Vorhalt hat er hier ausgeführt, man habe auf das Auto und auch auf OO. selbst einwirken wollten, damit dieser solche Provokationen wie das Erscheinen am Lokal des B., in der Zukunft unterlässt. bb) Der Angeklagte B. hat sich insofern der Schilderung des Angeklagten F. angeschlossen. Er selbst habe – entsprechend der getroffenen Feststellungen – bei dem Vorfall eine Waffe mitgeführt, wobei er angegeben hat, er habe keinen Schuss abgegeben. Auch hat er den Feststellungen gemäß bekundet, mit einem anderen Gegenstand – dabei habe es sich aber nicht um die Waffe gehandelt – auf das Fahrzeug des Zeugen MH. eingeschlagen zu haben. Man habe sich zu MH. begeben, um ihm einen Denkzettel zu verpassen und ihn für die Zukunft einzuschüchtern, damit er sich nicht mehr in der für die Angeklagten als provozierend empfundenen Weise verhielt. cc) Der Angeklagte M. hat sich den Feststellungen entsprechend dahingehend eingelassen, dass er mit den Angeklagten F. und B. zur DJ.-straße in A. gefahren sei, da ihnen mitgeteilt worden sei, dass sich dort das Fahrzeug des Zeugen MH. befinde. Er sei sich auch darüber bewusst gewesen, dass man den Zeugen MH. aufgrund seines belästigenden Verhaltens habe zur Rede stellen wollen. Man habe dann vor Ort geparkt und sei zur DJ.-straße Ecke CV.-straße gelaufen, wo er schon einen Tumult wahrgenommen habe. Er sei dann ebenfalls dort hingelaufen, um den Zeugen MH. gegebenenfalls aufzuhalten und zur Rede zu stellen, habe ansonsten aber aktiv nichts getan. Es seien dann ein oder zwei Schüsse abgegeben worden, wobei er selbst nicht gewusst habe, dass einzelne Personen Schusswaffen mit sich führten. Wer die Schüsse abgegeben habe, habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. Nach den Schüssen habe er sich dann vom Tatort entfernt. dd) Damit haben die Angeklagten ihre Beteiligung an der Tat eingeräumt und – insbesondere der Angeklagte F. – auch den Hintergrund der Tat wie festgestellt beschrieben. Dabei haben die Angeklagten insbesondere auch den Zweck der Aktion, nämlich dem MH. einen Denkzettel zu verpassen und ihn wie festgestellt einzuschüchtern, eingeräumt. B. hat zudem Schläge auf das Fahrzeug eingeräumt und mitgeteilt, die Waffe, für die er die entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht hatte, mit sich geführt zu haben. Dabei sind die Angaben der Angeklagten auch hier trotz der stattgehabten verfahrensverkürzenden Absprache glaubhaft soweit ihnen gefolgt werden konnte. Dabei werden die Angaben zudem auch durch die übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise gestützt und im Sinne der Feststellungen zum Teil widerlegt. c) Dass sich die Angeklagten sowie weitere Mitglieder des BMC A. durch die Präsenz der Mitglieder des FRMC den Feststellungen entsprechend gestört und provoziert fühlten, ergibt sich ergänzend auch aus Nachrichten innerhalb der WhatsApp-Gruppe „BMC Info Chat“, die im Wege des Augenscheins in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Dabei ergibt sich aus der Nachricht des Angeklagten B. vom 00.00.0000, 8:19:50 (UTC+2) (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 116, Nachricht vom 00.00.0000 08:19:50(UTC+2) von Tel02@s.whatsapp.net ML.), dass am 22.09.2018 bzw. in der Nacht zum 00.00.0000 Mitglieder des FRMC am Café Babylon befunden haben. Die Nachricht hat den Inhalt: „Es standen wohl ein Par Fritten gestern vor mein Laden“. Dass es sich bei dem Begriff „Fritten“ um einen Ausdruck für die Freeway Rider’s handelt, ergibt sich aus dem Zusammenhang innerhalb des Chats. So beginnt die Konversation am 00.00.0000 um 08:19 Uhr damit, dass „GC.“ (OQ. CX.) berichtet, „7 Freeways“ seien in der Nacht am „Piccolo“ mit „Reier“ gewesen und hätten nach ihnen – womit offensichtlich die Mitglieder des BMC A. gemeint sind – gesucht (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 116, Nachricht vom 00.00.0000 08:19:50(UTC+2) von Tel12@s.whatsapp.net GC.). Daraufhin berichtet der Angeklagte B. von dem Auftauchen der „Fritten“, woraufhin einige Minuten später, um 09:02 Uhr „carlo“ antwortet „Nächste Woche gehen wir auch ins jackel und fragen nach freeways“ (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 116, Nachricht vom 00.00.0000 09:02:14(UTC+2) von Tel09@s.whatsapp.net carlo). Es ist damit ersichtlich, dass insgesamt die Konfrontation zwischen BMC A. und Freeway Rider’s thematisiert wird. d) Dass der durch die tatbeteiligten Angeklagten attackierte Zeuge MH. zum Tatzeitpunkt Mitglied des FRMC war, ergibt sich neben den Angaben der Angeklagten und diese bestätigend auch aus der Aussage des Zeugen TL. RP.. Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung berichtet, er selbst sei Prospect der Freeway Rider´s von April bis Dezember xxxx gewesen. Zu dieser Zeit sei auch QY. MH. Mitglied gewesen, der für die Prospects zuständig gewesen sei. e) Dass der Angeklagte B. im Vorfeld der Tat bereits nach dem Fahrzeug des Zeugen MH. Ausschau gehalten und dieses wie festgestellt gesichtet hatte, ergibt sich aus einer in Augenschein genommenen Sprachnachricht des Angeklagten B. im Gruppenchat des BMC A. vom 00.00.0000 17:36:11(UTC+2) (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 122, Sprachnachricht von Tel02@s.whatsapp.net ML.) mit dem Inhalt: „Vor 5 Minuten den MH. gesehen mit seinem Auto und seiner Frau. Hat der fast ‘nen Unfall gemacht im Kreisverkehr. Da bei der, wo früher dieses Willy-Weyer-Bad war, da hab ich ihn gesehen, diesen Bastard. Bin ich noch stehen geblieben und hab ihm hinterhergeguckt. Schwuchtel.“ f) Dass man sich sodann den Feststellungen entsprechend zu einem Treffen im Café Babylon verabredete, ergibt sich aus einer Nachricht des Angeklagten C. im Gruppenchat des BMC A. vom 00.00.0000 (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 123, Nachricht vom 00.00.0000, 06:26:52 (UTC+2) von Tel03@s.whatsapp.net Z.) mit dem Inhalt: „Moin Männers. Heute 20 Uhr bei ML. am Laden. Bis später!“. g) Soweit die Feststellungen hingegen von den Einlassungen der Angeklagten abweichen, beruhen sie auf der durch KHK IY. in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung des Geschädigten MH., der hier den Feststellungen entsprechende Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen gemacht hat. Zudem haben auch die unbeteiligten Tatzeugen MC. und QF. den Feststellungen entsprechende Angaben zum unmittelbaren Tatablauf machen können. Ebenso hat auch der Zeuge RP. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, ihm sei von weiteren Mitgliedern des FRMC der Ablauf des Vorfalls den Feststellungen entsprechend geschildert worden. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass die Einlassung der Angeklagten zum eigentlichen Tatgeschehen von dem Bemühen geprägt war, ihre eigenen Tatbeiträge so gering wie möglich zu halten. aa) Der Geschädigte MH. hat in der Hauptverhandlung die Aussage gem. § 55 StPO verweigert. Er hat aber im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 00.00.0000 gegenüber dem Zeugen KOK IY. den Feststellungen entsprechende Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen gemacht, wie der Zeuge KOK IY. in der Hauptverhandlung berichten konnte. Nach Angabe des Zeugen IY. hat der Zeuge MH. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung angegeben, er sei an dem betreffenden Tag aus der Wohnung des Herrn IK. gekommen und habe dann auf der Straße mehrere Personen gesehen. Er habe dann die Straße überquert, als bis dato stehendes Fahrzeug, ein weißer Mercedes, wie festgestellt auf ihn zugekommen sei. Dieser habe kurz vor ihm wieder abgebremst, der Fahrer sei ausgestiegen und habe ihn mit den Worten „Die wollen da hinten mit dir reden“ angesprochen. Der Zeuge MH. habe daraufhin entgegnet, so hat der Zeuge IY. berichtet, er wolle mit den Personen nicht sprechen und sei weiter zu seinem Auto gegangen und eingestiegen. Die Tür sei dann aufgerissen worden und dem Zeugen MH. sei gesagt worden „bleib stehen du Assi“, man wolle „das“ mit ihm klären. Er habe dann die Tür zugerissen und sei rückwärts losgefahren, da vorne eine Baustelle gewesen sei. Im Rückspiegel habe der Zeuge MH. dann, wie dieser laut dem Zeugen IY. in seiner polizeilichen Vernehmung berichtet hat, gesehen, wie die Personen auf ihn zu gerannt seien. Als er dann vorwärts ausscheren und wegfahren wollte, habe er, so KOK IY. weiter über die polizeilichen Angaben des Zeugen MH., die Angeklagten B. und M. erkannt und gesehen, wie der Angeklagte B., den er von Lichtbildern gekannt habe und der auch immer wieder mal in Erscheinung getreten sei, eine Waffe gezogen und auf das Fahrzeug geschossen habe. Ansonsten haben sie seinen Angaben zufolge danebengestanden, einzelne Schläge auf den PKW konnte er diesen beiden nicht zuordnen. Er habe es dann im Anschluss auch noch mehrfach knallen hören. Im Nachhinein habe er, so habe der Zeuge MH. gegenüber KOK IY. weiter berichtet, noch weitere Schäden an seinem Fahrzeug festgestellt. So sei ein Außenspiegel abgerissen gewesen und der Wagen hätte diverse Dellen und Kratzer erlitten. Wer diese jeweils versursacht habe, habe der Zeuge MH. aber nicht mehr sagen können, da er sich auf die Schusswaffe und das Wegfahren konzentriert habe. Damit hat er die Angaben der Angeklagten um den Vorfall mit dem weißen Mercedes und das Aufreißen der Tür ergänzt. Dabei ist diese Angabe des Zeugen zum unmittelbaren Tatgeschehen trotz des Umstandes, dass die Kammer den Zeugen nicht selbst hat befragen können, glaubhaft. Zunächst ist die Version des Zeugen MH. bei der Polizei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere die Ansprache auf der Straße, seine Flucht ins Auto, das Aufreißen der Tür und die weiteren Reaktionen bis zum Wegfahren und den Schüssen, sind in sich konsistent und stimmig nachvollziehbar. Zudem ist zu sehen, dass die Aussage keine überschießenden Belastungstendenzen offenbart. Der Zeuge hat insbesondere Wissenslücken angegeben, wenn er gesagt hat, er habe sich auf den Schützen „ML.“ konzentriert und daher nicht genau sehen können, ob noch weitere Personen Schüsse abgegeben haben. Auch hat er etwa angegeben, dass M. und B. ansonsten dabei gestanden haben und ihnen keine weiteren unmittelbaren Gewaltakte zugeordnet. Dabei hat er auch von Schüssen auf das Fahrzeug berichtet. Hätte er hingegen den Angeklagten B. maximal belasten wollen, hätte die Behauptung eines Schusses auf seine Person näher gelegen. Den Angeklagten als Präsident des Clubs hat er gar nicht erwähnt. Auch hinsichtlich der bei ihm eingetretenen Tatfolgen hat er statt diese als besonders belastend darzustellen nur angegeben, „nicht erfreut“ gewesen zu sein und sich nicht mehr sicher gefühlt zu haben. Auch der Umstand, wie er den Tatbeitrag des Angeklagten B. berichte hat, zeigt, dass den Angaben bei der Polizei Glauben geschenkt werden kann. So hat er hier angegeben, den Angeklagten B. persönlich nicht wirklich zu kennen, aber von Fotos und der habe sich bei ihnen des Öfteren gezeigt. Insofern war der Zeuge bei der Vernehmung auch in der Lage, seine Erkenntnisquellen offen zu legen und diese differenziert wiederzugeben. Hätte er den Angeklagten B. indes zu Unrecht belasten wollen, hätte es näher gelegen, eine gute Kenntnis der Person zu behaupten. Nachvollziehbar in diesem Zusammenhang hat der Zeuge weiter berichtet, dass er den Angeklagten B. auch wegen der gezogenen Waffe besonders beobachtet habe. Daher sind die Angaben des Zeugen VH. bei der Polizei für die Kammer glaubhaft und geeignet, die entsprechenden Feststellungen zu stützen. Soweit der Zeuge hier angegeben hat, einzelne Schläge dem Angeklagten B. nicht zuordnen zu können, steht dies den aufgrund eigener Angaben des B. getroffenen Feststellungen, nach denen B. auch auf das Fahrzeug eingeschlagen hat, nicht entgegen. Denn die Angaben des MH. beziehen sich auf dessen Wahrnehmung zu dieser Zeit, beanspruchen aber keine Vollständigkeit hinsichtlich sämtlicher einzelner Tatbeiträge, da in einem derart unübersichtlichen Tatgeschehen die Tathandlung eines einzelnen durchaus unbemerkt geblieben sein kann. Bestätigt werden die Angaben zudem auch in gewisser Weise durch die Angaben des Zeugen TL. RP.. Dieser Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung mitgeteilt, ihm sei nach dem Vorfall mitgeteilt worden, dass QY. MH. bzw. dessen Auto angeschossen wurde und alle Mitglieder des FRMC nach A. kommen sollten. Er sei dann nach der Arbeit nach A. gefahren. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass der Zeuge MH. sich mit einem Supporter getroffen habe. Dann sei dem Zeugen MH. an seinem Auto von Mitgliedern des BMC A. aufgelauert worden. Der Zeuge MH. habe dann versucht, in seinen Wagen zu steigen und zu flüchten. Hierbei sei diesem dann der Außenspiegel und eine Scheibe zertrümmert worden. Im Verlaufe der Auseinandersetzung sei ihm – dem Zeugen MH. – zudem von B. in die Stoßstange geschossen worden. IU. sei dann weggefahren und zum Clubhaus des FRMC gefahren. IU. habe gesagt, der ML. habe auf ihn geschossen. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussage, in der der Zeuge – so KHK IY. in der Hauptverhandlung – angegeben hatte, auch F. habe den Angaben IU. zufolge geschossen, sagte der Zeuge, MH. habe dies nur als Vermutung in den Raum gestellt, und so etwas gemeint, im Gegensatz zu den Schützen ML. sei MH. sich hinsichtlich F. nicht sicher gewesen. Wenn er dies bei seiner polizeilichen Vernehmung anders dargestellt habe, habe er sich wahrscheinlich missverständlich ausgedrückt. Auch zu der Frage, ob der MH. damals gesagt habe, er habe bei dem Schuss noch außerhalb des Fahrzeugs gestanden, wie RP. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung – so KHK PW. – noch angegeben hatte, konnte der Zeuge heute keine Angaben mehr machen. Auf dieses Detail habe er auch gar keinen Wert gelegt, als er die Berichte des IU. gehört habe. Das, was er in der Hauptverhandlung kundgetan habe, sei das, was er noch in guter Erinnerung habe. bb) Ergänzend hat die Zeugin MC. im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit den Feststellungen berichtet, sie habe sich am 00.00.0000 gemeinsame mit dem Zeugen QF. in der Nähe der alten Polizeiwache in der CV.-straße aufgehalten. Sie habe dann auf einmal mehrere laute Knallgeräusche wahrgenommen und unmittelbar anschließend mehrere Männer großer Statur weglaufen sehen. Diese seien die DJ.-straße entlanggelaufen, so dass sie sich nur relativ kurz in ihrem Sichtfeld befunden hätten. Einzelne Personen habe sie daher auch nicht erkennen können. Die glaubhaften Angaben der Zeugin MC., die schon aufgrund des Umstandes, dass sie keine einzelnen Personen identifizieren konnte, keinerlei Belastungstendenzen erkennen ließ, waren hierbei auch konsistent zu denjenigen Angaben, die die Zeugin im Ermittlungsverfahren in Anwesenheit der Zeugin PK´in WU. gemacht hat, wie letztere im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichten konnte. cc) Ebenso hat auch der Zeuge QF. den Feststellungen entsprechend davon berichtet, dass, er in der Nähe der Ecke DJ.-straße/CV.-straße zunächst einen Streit wahrgenommen habe, dort hätten mehrere Personen auf der Kreuzung gestanden. Sodann habe er Schüsse wahrgenommen. Da er schon häufiger im Libanon gewesen sei und dort die Schussabgabe an der Tagesordnung sei, sei er auch sicher gewesen, dass es sich um Schüsse gehandelt habe. Einzelne Personen habe er aber nicht erkennen können, da es dunkel gewesen sei. Die Angaben des Zeugen QF., der ebenfalls als tatunbeteiligter Zeuge keinerlei Belastungstendenzen zeigte, waren hierbei auch konsistent zu denjenigen Angaben, die der Zeuge im Ermittlungsverfahren in Anwesenheit der Zeugin PK´in WU. gemacht hat, wie letztere im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichten konnte. h) Dass am Fahrzeug des Zeugen MH. den Feststellungen entsprechende Beschädigungen entstanden sind, ergibt sich einerseits aus den in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommenen Fotos des Fahrzeugs nach der Tat (Fallakte 9, Bl. 93 ff.). Auf diesen ist erkennbar, dass der linke Außenspiegel des Fahrzeugs zerstört ist, das Fahrzeug eine gesprungene Windschutzscheibe aufweist und diverse Dellen und Kratzer an der linken Fahrzeugseite vorhanden sind. Zudem befindet sich im rechten Bereich des hinteren Stoßfängers ein Loch. Dass es sich um ein schrottreifes, aber noch fahrtüchtiges Fahrzeug gehandelt hat, hat der Zeuge RP. mitgeteilt, wenn er angegeben hat, das Fahrzeug habe eigentlich verschrottet werden sollen, nur zu Beweiszwecken sei es auf Geheiß des GN. aufbewahrt worden. Dass es sich bei diesem Loch um eine schussbedingte Beschädigung handelt, konnte der Sachverständige Dipl.-Ing. CF. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Nach dessen Angabe befanden sich um das Loch Schmauchspuren, so dass keine andere Entstehung des Lochs denkbar ist, als dass es sich um ein Einschussloch handeln könnte. Zu dem Kaliber des Geschosses sowie dazu, aus welcher Waffe das Geschoss abgefeuert worden sein könnte, konnte der Sachverständige allerdings keine Angaben machen. Entsprechende Angaben zu den Beschädigungen hat auch der Zeuge MH. bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht, wie der Zeuge KOK IY. berichten konnte. i) Dass sich die Angeklagten nach dem Vorfall vom Tatort entfernten, ergibt sich aus der Zeugenaussage der Polizeibeamten PK KW. und der PK´in NI.. Beide haben im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, sie wären an dem betreffenden Abend in der Nähe des Tatorts Streife gefahren und hätten dabei eine auffällige Personengruppe wahrgenommen. Beide hätte dabei den Angeklagten B. sofort erkannt, da dieser ihnen aus früheren Einsätzen bekannt gewesen sei. Die Zeugin PK´in NI. hat zudem angegeben, dass es sich um eine Gruppe von drei Personen gehandelt habe, was auch mit der Angabe der Angeklagten F., B. und M., sie hätten sich nach dem Vorfall zu dritt zu Fuß entfernt, übereinstimmt. j) Wenngleich anhand der aufgefundenen Projektile bzw. der Beschädigungen des PKW des Zeugen MH. keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, wer den Schuss auf den Stoßfänger des Fahrzeugs abgegeben hat, ist die Kammer insofern von der Täterschaft des Angeklagten B. überzeugt. Nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. CF. war es anhand des vorgefundenen Projektils zwar nicht möglich, das Kaliber der Waffe zu bestimmen, aus dem dieses abgefeuert wurde. Auch die Zusammensetzung der Schmauchspuren sei bei jedem Projektil unterschiedlich und könne durch viele Faktoren, beeinflusst werden, so dass eine Zuordnung oder auch nur eine Altersangabe des Einschussloches nicht möglich sei. Dass der Angeklagte B. seine mitgeführte Waffe gezogen und insoweit entgegen seiner Aussage in der Hauptverhandlung mindestens einen Schuss abgegeben hat, hat hingegen der Zeuge MH. bei seiner glaubhaften und oben wiedergegeben polizeilichen Aussage berichtet. Indiziell kann dabei auch bestätigend herangezogen werden, dass der Angeklagte B., wie oben im Zusammenhang mit seiner Stellung als Sergeant at Arms berichtet, sich selbst als den Waffenmann im Club dargestellt hat, der für die Sicherheit zuständig sei. Entsprechend ist er auch wegen einer ähnlichen Tat – wie oben in den Vorstrafen aufgezeigt – im selben Zusammenhang bereits verurteilt worden. k) Aus der Gesamtschau ergibt sich dabei auch, dass sich der zunächst auf die Zerstörung des Fahrzeugs beziehende Tatentschluss sodann auf die festgestellte Nötigung des MH. erweitert hat, nachdem man diesen erblickt hat und die entsprechenden Aktivitäten entfaltet hat. Dass die Angeklagten F. und M. ebenfalls ein Interesse an der Tat hatten und diese trotz fehlender zuzuordnender Schläge gegen das Fahrzeug des MH. insgesamt als eigene Tat wollten, ergibt sich dabei bereits aus der Einlassung des Angeklagten F. zum Tatplan. Auch die Erweiterung desselben auf Nötigung des nun anwesenden MH. haben beide mitgetragen, M. durch Anwesenheit am Fahrzeug selbst, F. als Präsident, der dies mitbekommen, aber nicht gestoppt hat. Insofern ist auch zu sehen, dass der Angeklagte B. im Chat bereits – wie oben dargestellt – Fotos von MH. gesucht hat, um diese zu verbreiten und MH. für die Mitglieder des BMC A. erkennbar zu machen. Dabei handelt es sich um eine Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung, der die Angeklagten F., B. und M. als Mitglieder, F. und B. dabei in führender Funktion, angehörten. Sie diente dem festgestellten gemeinsamen Zweck, so dass die Kammer hier feststellen konnte, dass auch F. und M., denen keine unmittelbaren Tatbeiträge am PKW nachgewiesen werden konnten, die Tat als eigene wollten. F. als Präsident hatte nach den getroffenen Feststellungen das Sagen, nach dem Inhalt der Chatkommunikation war er berechtigt, Anweisungen zu erteilen, weshalb er es in der Hand hatte, die Aktion ablaufen zu lassen oder zu stoppen, auch wenn er das Fahrzeug des MH. noch nicht erreicht hatte. l) Die nicht den Feststellungen entsprechenden Angabe des Angeklagten F., der sich auch die Angeklagten B. und M. angeschlossen haben, wonach die Schüsse auf das Fahrzeug des MH. gefallen seien, noch bevor der Zeuge MH. sein in das Fahrzeug eingestiegen sei, wurde indes im Rahmen der Beweisaufnahme widerlegt. Die Angabe steht bereits nicht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten B.. Dieser hat eingeräumt, auf das Fahrzeug des Zeugen MH. mit einem Gegenstand eingeschlagen zu haben. Zugleich hat der Angeklagte F. aber angegeben, dass er und die Angeklagten B. und M. nach den ersten Schüssen die Flucht ergriffen hätten. Dass bereits vor dem Eintreffen des Zeugen MH. auf dessen Fahrzeug eingeschlagen worden wäre, hat der Angeklagte F. indes nicht berichtet, so dass nach dessen Angaben unklar bleibt, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug, an dem ein Außenspiegel abgerissen wurde und in das diverse Dellen und Kratzer geschlagen wurden, beschädigt worden sein könnte. Hierbei erscheint insbesondere die Variante, dass schon bevor der Zeuge MH. sein Fahrzeug erreicht hat, auf dieses eingeschlagen wurde, höchst realitätsfern. In diesem Fall wäre nämlich der Zeuge MH., nachdem auf dem Weg zu seinem Fahrzeug auf dieses geschossen worden wäre, weiter zu seinem Fahrzeug, an dem sich mehrere auf dieses einschlagende Personen befanden, zugelaufen, um dort einzusteigen und sodann wegzufahren. Demgegenüber erscheint der vom Geschädigten MH. gegenüber KOK IY. berichtete Ablauf, dass die Schüsse erst nach dem Einsteigen in das Fahrzeug erfolgt seien, in sich schlüssig. Hiermit ist auch die Angabe des Angeklagten B. vereinbar, er habe auf das Fahrzeug des MH. eingeschlagen und dann, nachdem die Schüsse gefallen seien, die Flucht ergriffen. Passend zu den getroffenen Feststellungen haben auch die Zeugen LW. und QF. davon berichtet, es hätte zunächst Krawall und Lärm gegeben, dann Schüsse und die Personen seien dann sofort davon gelaufen. Dies macht nur Sinn, wenn einer der letzten Handlungen die Abgabe der Schüsse auf den flüchten PKW waren, nicht jedoch, wenn zunächst auf den leeren PKW geschossen worden wäre, in den MH. noch hätte einsteigen müssen. m) Der Angeklagte V. war bezüglich des Anklagevorwurfs hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen MH. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da dieser nach Überzeugung der Kammer entgegen des Anklagevorwurfs nicht an der Tat beteiligt war, sondern an dem betreffenden Abend als Sicherheitspersonal in der Bar Metronom 3.0 gearbeitet hat. aa) Im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Angeklagte V. gemeinsam mit den Angeklagten F., B. und M. zum Fahrzeug des Zeugen MH. begeben hat oder bei dem betreffenden Vorfall anwesend war. Zwar hatte insbesondere der Zeuge PK KW., in einem Vermerk vom 00.00.0000 – wie er auf entsprechenden Vorhalt bekundet hat – noch berichtet, er habe der Nähe des Tatorts eine Personengruppe wahrgenommen und den Angeklagten B. gemeinsam mit V. auf der Straße in Tatortnähe angetroffen. Dabei hätte die Gruppe hektisch gewirkt. Auf Nachfrage in der Hauptverhandlung hat er hingegen angegeben, den Angeklagten B. eindeutig identifiziert zu haben. Den Angeklagten V. „Pitzi“ kenne er auch schon länger. Der Angeklagte F. sei ihm aber bis dato unbekannt. Er sei sich zwar damals recht sicher gewesen, den Angeklagten V. in der Gruppe erkannt zu haben. Da es aber dunkel gewesen sei und er habe die Gruppe nur im Vorbeifahren gesehen habe, könne er aufgrund der ähnlichen Statur und der kahlrasierten Köpfe im Nachhinein nicht ausschließen, dass er den Angeklagten F. fälschlicherweise für den Angeklagten V. gehalten habe. Es sei möglich, dass ihm da ein Fehler unterlaufen sei. Ebenso konnte auch die Zeugin PK´in NI., die sich mit dem Zeugen PK KW. im Streifenwagen befunden hatte, als beide die Gruppe in der Nähe des Tatorts sichteten, nicht angeben, ob sich der Angeklagte V. innerhalb der Gruppe befunden hat, da sie lediglich den Angeklagten B. zuvor gekannt habe. bb) Dass der Angeklagte V. an dem betreffenden Abend in der Bar Metronom 3.0 als Türsteher gearbeitet hat, ergibt sich insbesondere auch aus der bereits angeführten Nachricht des Angeklagten V. im Gruppenchat des BMC Chapter A. vom 00.00.0000 (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 8, Bl. 123, Nachricht vom 00.00.0000, 06:28:46(UTC+2) von Tel05@s.whatsapp.net Pitzi), wonach der Angeklagte V. angibt, er könne nicht zum avisierten Treffen im Café Babylon erscheinen, da er um 21 Uhr im Metronom sein müsse. 6. Zum Tatkomplex NU. (Fallakte 010) Im Hinblick auf den Tatkomplex NU. war der Angeklagte B. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer ist nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. die aus der Anklage hervorgehende Tat begangen hat. a) Dabei beruhen die getroffenen Feststellungen der Kammer auf den Angaben der Zeugen HV., POK YC. und POK ín EP. sowie KHK ZD. und KHK OE.. Diese Zeugen haben die Tatörtlichkeit anhand der mit ihnen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 5 – 7 und 13 – 17 der Fallakte 10. Dabei hat der Zeuge HV., der seinen eigenen Angaben zufolge Angestellter des Autohauses ist, berichtet, wie er am nächsten Morgen auf die Beschädigung der Scheibe aufmerksam geworden sei und die Polizei alarmiert habe. Die Einschusstelle hinsichtlich der Höhenverhältnisse der Scheibe zum Boden und des Einschussloches zum Boden hat der Zeuge KHK ZD. in der Hauptverhandlung anhand der Lichtbilder Bl. 19 – 24 der Fallakte 10 den Feststellungen gemäß beschrieben. Dabei haben er und KHK OE. auf Vorhalt des Lichtbildes Blatt 19 der Akte auch angegeben, es sei wohl richtig, dass das Niveau der teilweise erhaben liegenden Straße QK.-straße unmittelbar im Bereich der Einschusstelle nahezu eben mit dem Parkplatz vor dem Autohaus abschließe. b) Die Kammer konnte sich indes keine Überzeugung davon verschaffen, dass die in der Anklageschrift niedergelegte Tat durch den Angeklagten B. begangen wurde. Der Angeklagte B. hat die Tat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung abgestritten und angegeben, er habe könne die Tat schon in zeitlicher Hinsichtlich nicht habe begehen können. Er sei zur Tatzeit, gegen 23 Uhr, mit seinem Handy im Café Babylon gewesen und habe Dinge recherchiert und Selfies gemacht. Dies ergebe sich bereits aus der Auswertung seiner Mobilfunkdaten, die die Polizei angefertigt habe. Zwar verfügte der Angeklagte nach eigener Angabe über eine Schusswaffe, die zur Tatbegehung, insbesondere auch zur Verursachung der Beschädigung der Scheibe des Autohauses NU. geeignet gewesen wäre. Hinsichtlich dieser hat er bezüglich des Tatkomplexes MH. angegeben, diese am 00.00.0000, mithin einen Tag vor der hier vorgeworfenen Tat, mitgeführt zu haben. c) Die Angaben des Angeklagten zu dessen Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt konnten aber nicht im Rahmen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung widerlegt werden, wenngleich die Kammer auch hier nicht verkennt, dass der Angeklagte B. der „Waffenmann“ des Clubs war. Hier allerdings ist schon fraglich, ob der Schuss tatsächlich den Bandidos zugerechnet werden kann. Dem Angeklagten B. konnte die Tat jedenfalls nicht nachgewiesen werden. aa) Diejenigen Zeugen, die den Vorfall nach eigener Angabe miterlebt haben wollen, konnten insofern keine eindeutigen Angaben machen, die zur Überzeugungsbildung der Kammer geeignet gewesen wären. (1) Die Zeugen HW., CY., GN. und DT. haben in der Hauptverhandlung jeweils von ihrem Aussageverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung haben sie jeweils gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK IY. Angaben zu dem Vorfall gemacht, die der Zeuge KOK IY. sodann im Rahmen der Hauptverhandlung wiedergeben konnte. Der Zeuge HW. hat hierzu in seiner polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 durch den Zeugen KOK IY. in die Hauptverhandlung eingeführt, berichtet, er sei an dem betreffenden Abend auf dem Weg zum Clubhaus des FRMC von einem silbernen Mercedes Benz A-Klasse verfolgt worden. Er habe dann die Geschwindigkeit erhöht um zu schauen, ob der Fahrer des Mercedes an ihm dran bleiben würde, was der Fall gewesen sei. Er habe auch gewusst, dass der Angeklagte B. häufig ein solches Fahrzeug fahre, ein Kennzeichen oder den Fahrer habe er aber nicht erkennen können. Als er dann auf den Gewerbehof, zu dem auch das Autohaus NU. gehört, gefahren sei, um zum Clubhaus zu kommen, habe er den Mercedes mit offenem Seitenfenster parallel auf dem QK.-straße wahrgenommen. Es habe dann zwei oder drei Lichtblitze gegeben, an Geräusche habe er sich nicht erinnern können. An seinem Fahrzeug habe er keine Beschädigungen entdecken können. Von dem Loch in der Scheibe des Autohauses habe er erst später erfahren. Hinsichtlich der genauen Tatzeit habe er den Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung nicht befragt, so KOK IY.. Zu dem Vorfall hat der Zeuge CY. in seiner polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 durch den Zeugen KOK IY. (Fallakte 10, Bl. 134 ff.) angegeben, er habe bereits vor der Schussabgabe den Angeklagten B. wahrgenommen, wie dieser in seinem Fahrzeug in der Nähe des Clubhauses hin- und hergefahren sei. Irgendwann, so habe der Zeuge CY. KOK IY. nach der Aussage des Zeugen IY. berichtet, sei der Zeuge HW. dann parallel zu dem Angeklagten B., der sich auf dem QK.-straße befand, auf das Clubgelände zugefahren. Da habe der Angeklagte B. dann demonstrativ die Waffe aus dem Fahrzeug herausgehalten und mehrere Schüsse abgegeben. Dies habe ihn sehr wütend gemacht, da zu diesem Zeitpunkt eine private Feier in dem Clubhaus im Gange gewesen sei. Er sei sich auch vollständig sicher, dass es der Angeklagte B. gewesen sei, der geschossen habe, er kenne den Angeklagten schon länger. Dieser sei auch allein im Fahrzeug gewesen. Zu einer genauen Tatzeit sei der Zeuge, so KOK IY. im Rahmen der Hauptverhandlung, nicht befragt worden. Dabei ist die Angabe des Zeugen CY. jedenfalls nicht vollumfänglich nachvollziehbar. So ist schon fraglich, wie es dem – nach der Angabe des Zeugen allein im Fahrzeug befindlichen Angeklagten B. – vom Fahrersitz aus möglich gewesen sein soll, die mitgeführte Waffe aus dem Fahrzeug so herauszuhalten, dass sie von der auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs befindlichen Zufahrt zum Clubhaus des FRMC sichtbar gewesen sein soll. Ein Heraushalten aus dem Beifahrerfenster dürfte dabei für eine auf dem Fahrersitz befindliche Person aufgrund der benötigten Armlänge nicht möglich sein. Bei einem Heraushalten aus dem Fahrerfenster mit der linken Hand dürfte die anschließende Schussabgabe nach rechts dagegen deutlich erschwert sein, da entweder ein Handwechsel erfolgen muss oder über das Dach hinweg eine sehr unnatürliche Schusshaltung eingenommen werden muss, die einen ohnehin schwierigen gezielten Schuss aus einem fahrenden PKW durch das geöffnete Beifahrerfenster nahezu unmöglich machen dürfte. Auch dieser Zeuge sei – so KHK IY. auf Nachfrage – nicht zur Tatzeit und auch nicht dazu, wie der Schütze die Hand aus dem Fenster gehalten habe, befragt worden. Auch der Zeuge GN. hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 durch den Zeugen KOK IY. (Fallakte 10, Bl. 138 ff.) berichtet, so der Zeuge KOK IY. in der Hauptverhandlung, er habe gesehen, wie aus einer silbernen Mercedes A-Klasse zwei Schüsse in Richtung des parallel fahrenden Zeugen HW. abgegeben worden seien. Er habe dabei sowohl zwei Feuerstöße gesehen als auch zwei Knallgeräusche vernommen. Er selbst habe den Fahrer aber aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen können. KOK IY. gab auch bezüglich des Zeugen GN. in der Hauptverhandlung an, er habe diesen nicht zum genauen Tatzeitpunkt befragt. Zuletzt hat auch der Zeuge DT. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 durch den Zeugen KOK IY. (Fallakte 10, Bl. 141 ff.) Angaben zu dem Vorfall gemacht, die der Zeuge IY. im Rahmen der Hauptverhandlung wiederzugeben wusste. Der Zeuge DT. habe hierbei angegeben, dass der Angeklagte B., der auch ML. genannt werde, mit seiner A-Klasse immer die Straße neben dem Clubhaus entlanggefahren sei. Er habe den Angeklagten auch eindeutig erkannt. Als dieser parallel zum Zeugen HW. auf dem QK.-straße gefahren sei, habe er zwei oder drei Schüsse aus dem Beifahrerfenster in Richtung des Zeugen HW. abgegeben. Er sei dann noch einmal in entgegengesetzter Richtung vorbeigefahren und habe erneut demonstrativ die Waffe vorgezeigt. Er habe den Angeklagten am Gesicht erkannt und habe auch dessen Wagen gekannt. Zur genauen Tatzeit, so KOK IY. in der Hauptverhandlung, sei auch der Zeuge DT. nicht befragt worden. Hinsichtlich der Zeugenaussagen der Zeugen DT. und CY., die den Angeklagten B. erkannt haben wollen, ist zunächst fraglich, ob dies angesichts der zu der Zeit vorherrschenden Dunkelheit und der Flüchtigkeit des Tatgeschehens überhaupt möglich gewesen ist. Entsprechend hat der Zeuge GN. – wie oben beschrieben – bei der Polizei angegeben, ihm sei es aufgrund der Dunkelheit nicht möglich gewesen, den Fahrer des Fahrzeugs zu erkennen. Ebenso hat auch der Zeuge HW., der von dem betreffenden PKW über eine längere Strecke verfolgt wurde, angegeben, er habe den Fahrer nicht erkennen können. Warum es nun den Zeugen CY. und DT. ohne Weiteres möglich gewesen sein soll, in dem kurzen Moment der Vorbeifahrt den Angeklagten zu identifizieren, konnten diese mangels Angaben in der Hauptverhandlung nicht erklären. Entsprechende Nachfragen waren auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nicht gestellt bzw. nicht beantwortet worden. Nach der Angabe des Zeugen RP. in der polizeilichen Vernehmung durch KHK LF. vom 00.00.0000 (Fallakte 10, Bl. 51 ff.), ist das Kennzeichen der A-Klasse des Angeklagten B. den Mitgliedern des FRMC zuvor eingetrichtert worden. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht ausschließen, dass diese das gesichtete Fahrzeug mit dem Kennzeichen „xx – xx xx“ – mit dem Angeklagten B. in Verbindung gebracht haben und das Erkennen seiner Persoen konfabuliert haben. Auch diesbezügliche Zweifel konnten, da durch die Zeugen in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben gemacht wurden, nicht ausgeräumt werden. (2) Der Zeuge RP. hat im Rahmen der Hauptverhandlung Angaben zu dem betreffenden Vorfall gemacht, wobei sich dessen Angaben einerseits als nicht konsistent erwiesen und sich im Rahmen der weiteren Beweiserhebung zudem ergeben hat, dass der Angeklagte zur vom Zeugen RP. angegebenen Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein kann. Der Zeuge RP. hat zu dem Vorfall innerhalb der Hauptverhandlung angegeben, er habe es an dem Abend in der Nähe des Clubhauses zwei Mal knallen gehört und er habe einen silbernen Mercedes gesehen. Ein „Joki“ habe dann gemeint, dass „ML.“ auf ihn geschossen habe. Das sei so gegen 23.30 Uhr gewesen. Er habe sich aufgrund des Schusses erschrocken und sei dann in Deckung gegangen. Kurze Zeit später habe er dann die silberne A-Klasse gesehen. Dass er den Fahrer des Fahrzeugs erkannt habe, hat er dabei nicht angegeben. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung durch KHK LF. vom 00.00.0000 hat der Zeuge – so KHK LF. in der Hauptverhandlung - angegeben, das Fahrzeug, aus dem die Schüsse abgegeben wurden, habe das Kennzeichen xx – xx xx gehabt. Man habe diesbezüglich eingetrichtert bekommen, dass es sich dabei um das Kennzeichen des Angeklagten B. – „ML.“ – handele. Der Fahrer habe eine Glatze gehabt, wie auch „ML.“, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich um diesen gehandelt habe. Der Vorfall habe sich gegen halb zwölf ereignet und es sei dunkel gewesen. bb) Die Angabe des Angeklagten B., er sei zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen, sondern habe sich im Café Babylon an der Adresse Frankfurter Straße 75/77 in A. aufgehalten, ließ sich, insbesondere im Hinblick auf die fehlenden bzw. inkonsistenten Angaben der Zeugen zum Tatzeitpunkt nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegen. Die im Rahmen der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 verlesenen Verbindungsprotokolle des Mobiltelefons des Angeklagten B. (Sonderband Spuren Spur 26, Mobiltelefon B.#3 von L. B., Anlage 17, Bl. 1 – 13 der Anlage 17 = Bl. 216 ff.) belegen, dass am Tattag, dem 00.00.0000, durch den Angeklagten um 22:29:43(UTC+2), 22:29:53(UTC+2), 22:45:47(UTC+2), 23:05:01(UTC+2) und 23:05:11(UTC+2) jeweils WhatsApp-Nachrichten vom Mobiltelefon des Angeklagten B. geschrieben wurden. Ab 23:09:49(UTC+2) wurden bis 23:34:57(UTC+2) im Minutentakt diverse Webseiten mit augenscheinlich pornographischem Inhalt besucht sowie eine Vielzahl von Google-Suchanfragen zu verschiedenen Suchbegriffen (u. a. „freeway mc“, „freeway mc owl“, „freegang hagen“ und „freeway mc hagen“) von dem Mobiltelefon ausgeführt. Um 23:36:28(UTC+2) wurde erneut eine WhatsApp-Nachricht versandt, bevor ab 23:39:05(UTC+2) im Minutentakt weitere Google-Suchanfragen durchgeführt wurden. Diese enden sodann um 23:50:58(UTC+2). Um 00:10:31(UTC+2) wurde eine weitere WhatsApp-Nachricht versandt, bevor dann um 00:12:30(UTC+2) eine Einwahl in ein Wifi-Netz stattfindet. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war auch davon auszugehen, dass der Angeklagte sein Mobiltelefon zur betreffenden Zeit selbst genutzt hat. Dass für den Angeklagten B. ersichtlich war, dass sein Mobiltelefon in Zukunft beschlagnahmt und hinsichtlich der Verbindungsdaten ausgewertet werden würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dies insbesondere, da der Angeklagte B., wie auch die anderen Angeklagten ersichtlich keine weitreichenden Anstrengungen unternommen haben, belastende Kommunikation, etwa die Koordination der Aktivitäten des BMC A., über sichere Kanäle statt über im Nachhinein auswertbare WhatsApp-Chats zu führen. Damit konnte der Angeklagte jedenfalls zu dem Tatzeitpunkt, den der Zeuge RP. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, 23:30 Uhr, nicht zum Tatort gefahren sein. Dass der Angeklagte, der allein im Fahrzeug gewesen sein soll, in der Lage war, während der Fahrt in entsprechender Frequenz Suchanfragen durchzuführen, erscheint unwahrscheinlich, zumal der Angeklagte B. entsprechend den Angaben des Zeugen HW. dabei auch noch dessen Fahrzeug – des Zeugen HW. – habe verfolgen sowie – entsprechend der Angaben der Zeugen CY. und DT. – im Vorfeld der Schüsse noch vor dem Clubhaus des FRMC hat hin- und herfahren müssen. Sofern der Zeuge RP. im Rahmen der Hauptverhandlung auf Frage der Vertreterin der Staatsanwaltschaft abweichend angegeben hat, Tatzeitpunkt könne auch 23:00 Uhr gewesen sein, konnte er diese Abweichung zum zuvor angegebenen Zeitpunkt nicht aufklären. Er hat insofern – weiter befragt – allerdings angegeben, bei der polizeilichen Vernehmung se seine Erinnerung frischer gewesen. Soweit die übrigen Tatzeugen HW., CY., GN. und DT. in ihren polizeilichen Vernehmungen keine Angaben zum Tatzeitpunkt gemacht hatten und im Rahmen der Hauptverhandlung zulässigerweise die Aussage verweigert haben, konnte der Tatzeitpunkt nicht genauer eingegrenzt werden, so dass diesbezügliche Zweifel zu Gunsten des Angeklagten B. zu berücksichtigen waren. cc) Auch die Angaben des Sachverständigen Zeugen KHK ZD. zum Spurenbild hinsichtlich der beschädigten Scheibe des Autohauses NU. haben weitere Zweifel daran aufgeworfen, ob der in der Anklageschrift erhobene Tatvorwurf zutreffend ist. Der Zeuge hat hinsichtlich des in der Scheibe des Autohaus NU. befindlichen Einschussloches angegeben, dass es sich um ein Geschoss des Kalibers .22 handelte. Das Geschoss habe die vordere Glasscheibe der Doppelverglasung durchschlagen und sei dann mit verminderter Energie gegen die hintere Scheibe geschlagen und von dieser abgeprallt. Es sei dann zwischen den beiden Scheiben heruntergefallen. Dies sei auch auf dem Lichtbild (Fallakte 10, Bl. 15), welches in der Hauptverhandlung vom 06.05.2021 mit dem Zeugen in Augenschein genommen wurde zu sehen. Aufgrund des geringen Abstands zwischen den beiden Scheiben sei es dabei schwierig, einen exakten Schusswinkel zu bestimmen. Anhand des Splitterrings – zu sehen auf Bilden Bl. 15 und 20 der Fallakte 10 – sei aber erkennbar, dass von einem fast waagerechten Schuss auszugehen sei. Dies, so erläuterte der Sachverständige Zeuge schlüssig und nachvollziehbar, folge daraus, dass der Splitterring zu allen Seiten hin relativ gleichförmig sei. Dass dieser lediglich zum oberen Rand hin weniger ausgeprägt sei, folge daraus, dass das Fensterglas zum oberen Rand hin stabiler sei und daher weniger stark splittere. Da der Schuss vom QK.-straße, also aus etwa 15 bis 20 m Entfernung abgegeben worden sei, sei auch nicht mit einer ballistischen Abflachung der Flugkurve zu rechnen, bei einer Entfernung bis ca. 50 m sei die Flugbahn des Projektils noch annähernd gerade. Man habe dann, so der sachverständige Zeuge weiter, ermittelt, auf welcher Höhe sich ein Schütze befunden haben müsste, um ein entsprechendes Einschussloch zu erzeugen, bei dem ein nahezu waagerechter Einschlag entsteht. Da sich das Einschussloch auf einer Höhe von etwa 3 m befinde, wie der Zeugen anhand der Lichtbilder Bl. 14 f der Fallakte 10 erläutert hat, – und der QK.-straße gegenüber dem Autohaus kaum höher liege – dies sei auf dem in Augenschein genommenen „Lichtbild 1, Bl. 19 der Fallakte 10: Ebenengleicher Blick auf Einschussloch in Scheibe des Autohauses von gegenüberliegender Einfahrt“ erkennbar – sei kaum vorstellbar, dass der Schuss aus einem normalen PKW heraus abgegeben worden sein könnte. Nach seiner Auffassung und dem vor Ort gewonnenen Eindruck habe ein Schuss, der den vorliegenden Einschuss erzeugt hat, entweder aus einem wesentlich höheren Fahrzeug oder aus der gegenüberliegenden, höheren Einfahrt heraus abgegeben werden müssen. Dass der Schuss aus einer Mercedes A-Klasse, wie sie nach Angabe der Zeugen durch den Angeklagten B. genutzt worden sein soll, erfolgte, sei, so der sachverständige Zeuge, unwahrscheinlich. dd) Im Ergebnis konnte sich die Kammer vor diesem Hintergrund nicht von der Täterschaft des Angeklagten B. bezüglich der Schussabgabe überzeugen, so dass der Angeklagte B. hinsichtlich dieses Tatkomplexes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. 7. Zur Einstellung des Verfahrens gegen Mitglieder des FRMC Dass das Verfahren gegen die Mitglieder des FRMC wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung seitens der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf andere Delikte gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, haben die Zeugen GN., DT., CY. und HW., im Rahmen ihrer Begründung eines Rechts zur Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO bekundet. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Angeklagten F., C., B., V. und M. haben sich gem. § 129 StGB der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht, indem sie gemeinschaftlich im Rahmen der Aktivitäten des BMC Chapter A. Aktivitäten entwickelt haben, die mit der Begehung von Straftaten auf die Herstellung der Vormachtstellung des BMC im A. Gebiet, insbesondere gegenüber dem FRMC Chapter A., abzielten. Dabei handelten die Angeklagten F. und B. zugleich auch als Rädelsführer. a) Eine Vereinigung i. S. d. § 129 Abs. 1 StGB liegt gem. § 129 Abs. 2 StGB dann vor, wenn ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen hierbei ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (BGH, Urteil vom 02.06.2021, Az.: 3 StR 21/21, Rn. 19). (1) Im Hinblick auf das organisatorische Element ist keine bestimmte Struktur erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 129 Rn. 10 ff.). Es muss aber jedenfalls ein organisierter Zusammenschluss von Personen bestehen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert (BGH, Urteil vom 02.06.2021, Az.: 3 StR 21/21, Rn. 20). Zugleich setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, a. a. O. m. w. N.). Diese Merkmale sind vorliegend erfüllt. Die Angeklagten F., C., B., V. und M. haben sich, wie festgestellt, persönlich wie auch über Fernkommunikationsmittel, insbesondere telefonisch und über WhatsApp-Chats, im Hinblick auf die Aktivitäten des BMC Chapter A. laufend ausgetauscht und einerseits konkrete Aktionen geplant und koordiniert, aber auch strategische Entscheidungen für das weitere Vorgehen, etwa ob man eine Aktion gegen den FRMC starten oder aufgrund erhöhten Polizeiaufkommens „die Füße still halten“ solle. Hierbei haben sich die Angeklagten auch im Rahmen der Struktur des BMC A. in eine feste Struktur eingefügt, wobei sie im Rahmen ihres Zusammenwirkens ihren Rollen entsprechend agiert haben. Die Statuten des Bandidos MC erfordern es nach den Feststellungen, dass jede Ortsgruppe (Chapter) über bestimmte Organe verfügt, insbesondere einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten, einen Sergeant at Arms und weitere. Hier haben jedenfalls der Angeklagte F. als Präsident und der Angeklagte B., der im späteren Verlauf zum Sergeant at Arms ernannt wurde, entsprechend ihrer Rollen Befehle erteilt bzw. die entsprechenden Aufgaben aktiv wahrgenommen. Dieser Struktur haben sich die übrigen Mitglieder auch gefügt, indem sie Befehle entgegengenommen und diese befolgt haben. (2) Das personelle Element liegt ebenfalls vor. Bei der Gruppe um die Angeklagten F., C., B., V. und M. handelte es sich – auch ohne dass weitere Mitglieder des BMC Chapter A. berücksichtigt werden – um eine Gruppierung von mehr als zwei Personen, wie es § 129 Abs. 2 StGB voraussetzt. (3) Das zeitliche Element ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Das Zusammenwirken der Angeklagten, die sämtlich Mitglieder des BMC A. waren – sei es als Prospect oder Full Member – war grundsätzlich darauf ausgelegt, das Fortbestehen des BMC A. als „vorherrschendes“ Chapter in A. zu sichern und diese Vormachtstellung auch gegenüber anderen MCs, insbesondere dem FRMC, zu demonstrieren. Insofern kann die durch die Angeklagten im Sinne der Feststellungen häufig selbst geäußerte Zielrichtung der gemeinsamen Aktionen, man wolle „Präsenz“ zeigen, nur dahingehend gedeutet werden, dass man den Fortbestand des Chapter bzw. das Ansehen der Bandidos-Dachorganisation sicherstellen wollte. (4) Weiterhin erfüllte der Zusammenschluss zwischen den Angeklagten F., C., B., V. und M. auch die Anforderungen, die an das interessenbezogene Element einer Vereinigung i. S. d. § 129 Abs. 2 StGB zu stellen sind. Die Verfolgung eines übergeordneten, gemeinsamen Interesses setzt dabei einen gemeinschaftlichen Zweck voraus, der über das bloße Aufeinandertreffen von – gegebenenfalls gleichlautenden – Einzelinteressen hinausgeht (BGH, Urteil vom 02.06.2021, Az.: 3 StR 21/21, Rn. 23). Vorliegend haben die Angeklagten F., C., B., V. und M. das gemeinsame Ziel verfolgt, das A. Stadtgebiet zu „ihrem“ Gebiet zu machen. Dabei kam es ihnen darauf an, dass sie selbst die Kontrolle darüber erlangen bzw. behalten, wer im A. Stadtgebiet unter zur Schau Stellung der Zugehörigkeit zu einem 1 %er-Motorradclub unterwegs ist. Ihnen kam es darauf an, dass nur solche Clubs sich im Stadtgebiet präsentieren, die hierfür zuvor bei dem BMC Chapter A. um Erlaubnis gebeten und diese auch erhalten haben. Dabei handelt es ich bereits deshalb um ein übergeordnetes Interesse, als es um die Vormachstellung des Clubs als solchem geht, die mit den genannten Mitteln sichergestellt werden sollte und nicht um die Interessen einzelner Mitglieder. b) Der vorgenannte Zweck der Vereinigung, die Kontrolle des Stadtgebiets im Hinblick auf die dort Präsenz zeigenden 1 %er-MCs zu erlangen und zu erhalten, beinhaltete auch den festen Vorsatz, dieses Ziel unter Begehung strafbarer Handlungen durchzusetzen. Die kriminelle Vereinigung muss gem. § 129 Abs. 1 StGB zum Ziel haben, Straftaten zu begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Zum Zeitpunkt der Tat muss es das verbindliche Ziel der Mitglieder der Vereinigung sein, Straftaten zu begehen. Es muss dabei aber nicht das Endziel der Vereinigung sein, Straftaten zu begehen. Vielmehr reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aus, wenn die Straftaten der Erreichung eines weitergehenden Zwecks dienen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1960, Az.: 3 StR 26/59; Urteil vom 21.12.1977, Az.: 3 StR 427/77; Urteil vom 22.02.1995, Az.: 3 StR 583/94; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 129 Rn. 15). Dabei muss aber die Begehung von Straftaten auch nicht das einzige Ziel der Vereinigung sein. Vielmehr reicht es aus, wenn die Begehung von Straftaten einer von mehreren Zwecken oder Tätigkeiten der Vereinigung ist, dieser aber wenigstens in dem Sinne wesentlich und damit gleichgeordnet mit den anderen ist, dass durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird (BGH NStZ-RR 2005, 306, 307; BGH NJW 1995, 2117). Die Begehung von Straftaten muss aber fest ins Auge gefasst worden sein. Nicht ausreichend ist es, dass die Vereinigung sich zur Erreichung ihrer Ziele unter bestimmten Bedingungen bei denen nicht absehbar ist, ob und wann diese eintreten, vorbehält, Straftaten zu begehen (BGH NStZ-RR 2005, 306). Die von der Vereinigung geplanten Straftaten müssen zudem nach dem Willen des Gesetzgebers, der eine Begrenzung der Strafbarkeit angesichts des Schutzzwecks der Norm des § 129 StGB vorgesehen hat, auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und von einigem Gewicht sein (BT-Drs. 18/11275, vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.11.1981, Az.: 3 StR 221/81; Schäfer/Anstötz , in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, § 129 StGB Rn. 40 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Angeklagten haben sich vorliegend innerhalb des BMC Chapter A. organisiert, um das Endziel zu erreichen, das A. Stadtgebiet zu „ihrem“ Gebiet zu machen und als „ihr“ Gebiet zu erhalten, in dem Mitglieder anderer Motorradclubs, wenn diese als solche erkennbar sind, nur dann geduldet werden sollten, wenn diese den BMC unterstützen. Dabei war vorliegend, wie sich aus den Feststellungen ergibt, auch von vornherein klar, dass der FRMC aufgrund der privaten Verwerfungen zwischen dem Angeklagten F. und dem Zeugen GN., den BMC nicht unterstützen, sondern in ein Konkurrenzverhältnis zu diesem treten würde. Eine friedliche Koexistenz war damit von vornherein ausgeschlossen, insbesondere aber auch gar nicht gewünscht. Zugleich war den Angeklagten auch klar, dass für den Fall, dass andere MCs, insbesondere der FRMC, den Herrschaftsanspruch nicht anerkennen würden, Maßnahmen steigender Intensität bis hin zu Straftaten ergriffen werden würden, um den Widerstand der rivalisierenden Clubs zu brechen und das Endziel zu erreichen. Da ebenfalls klar war, dass sich auch die Mitglieder des FRMC es sich nicht bieten lassen würden, aus dem A. Stadtgebiet vertrieben zu werden – insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem A. Chapter des FRMC um deren Motherchapter handelte – war es nur eine Frage der Zeit, bis beide MCs sich gegenseitig so weit durch Provokationen aufgeschaukelt haben würden, bis auch strafrechtlich missbilligte Mittel eingesetzt werden müssten, um den Konflikt zwischen dem BMC A. und dem FRMC Motherchapter zum Vorteil des BMC A. zu entscheiden. Die anhaltenden Provokationen und der Einsatz strafrechtlich missbilligter Mittel prägten dabei auch die Wahrnehmung des BMC Chapter A. durch Dritte derart stark, dass es nicht darauf ankam, dass zugleich auch weitere Ziele, etwa das Veranstalten von Parties oder Motorradausflügen, verfolgt wurden. Darauf, dass die Anwendung krimineller Methoden von einer mangelnden Kooperation des FRMC abhing, kam es angesichts der bestehenden Vorzeichen vorliegend ebenfalls nicht mehr an. Durch die zusammentreffenden Umstände, dass die Mitglieder des BMC Chapter A. den Vorsatz gefasst hatten, auf jede Provokation der anderen Seite zu reagieren, sie zugleich selbst Provokationen steigender Intensität vornahmen und auch wussten, dass die Gegenseite Provokationen nicht ungesühnt hinnehmen würde, war von vornherein absehbar, dass eine Eskalation eintreten würde, so dass von einem reinen Vorbehalt, ggf. Straftaten zu begehen, keine Rede mehr sein konnte. Spätestens als sich innerhalb des Gruppenchats des BMC A. konzertierte Aktionen zum Zeigen von Präsenz, zum Stören der Veranstaltungen des FRMC A. sowie einzelne Aktionen, etwa die Einschüchterung des FRMC A.-Mitglieds MH. und die Nötigung des Zeugen LP. in der Privilege Lounge entwickelten, war sämtlichen Angeklagten, auch denen, die vorliegend keine Führungsrolle innerhalb des BMC Chapter A. innehatten, bewusst, dass auch vor kriminellen Mitteln nicht zurückgeschreckt werden würde, um den angestrebten Zweck, die Kontrolle über das A. Stadtgebiet, zu erreichen. Dahinstehen kann daher, ob schon bei der Gründung des BMC Chapter A. für die an der Gründung beteiligten Angeklagten klar war, dass man auch zu kriminellen Mitteln greifen würde. Jedenfalls durch die weitere Beteiligung an den Aktivitäten des BMC A. wurde deutlich, dass sich die Angeklagten jedenfalls nachträglich an der kriminellen Vereinigung beteiligen wollten und sich beteiligt haben. Die ins Auge gefassten Straftaten, etwa Nötigung und Körperverletzung sind dabei auch im Höchstmaß mit einer Strafe von mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Der Strafrahmen der Nötigung gem. § 240 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen für eine Körperverletzung gem. § 223 StGB gar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Art und Umfang der geplanten bzw. begangenen Straftaten stellten vorliegend auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und waren von einigem Gewicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich das Wirken auf das A. Stadtgebiet bezogen und daher auch unbeteiligte Dritte einer Gefahr ausgesetzt werden konnten. Insoweit ist zu sehen, dass sich Ihr Wirken auf den öffentlichen Raum bezogen hat und wahllos Personen traf, die ihnen nicht genehm war, etwa den Zeugen GJ., die Zeugin OS. und andere Personen, die sich mit dem Motorrad durch A. bewegt haben. c) Zuletzt sind bezüglich der Angeklagten auch die Anforderungen an eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung erfüllt. Gem. der Rechtsprechung des BGH setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB voraus, dass eine gewisse formale Eingliederung in die Organisation besteht, die Bestrebungen der Vereinigung von innen her gefördert werden müssen, der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und die mitgliedschaftliche Beteiligung mit Zustimmung der Vereinigung erfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 369 zu § 129a StGB; Heintschel-Heinegg , in: BeckOK-StGB/, 50. Ed. 01.05.2021, § 129 StGB Rn. 4). Vorliegend waren die Angeklagten als Mitglieder des BMC Chapter A. auch formal in die Struktur der Vereinigung integriert. Durch das Tragen von Abzeichen des BMC Chapter A. und die Teilnahme an Veranstaltungen und Aktionen waren diese auch nach außen als Mitglieder erkennbar. Die Förderung der Zwecke des BMC Chapter A. erfolgte dabei auch aus der Struktur des Chapters heraus, wobei die Angeklagten sich intern bei Treffen und über Fernkommunikationsmittel austauschten und koordinierten. Zuletzt erfolgte die Mitgliedschaft auch in gegenseitigem Einverständnis und wurde durch eine entsprechende „Aufnahme“ in den Kreis des Chapters, verbunden mit dem Recht, die Clubabzeichen zu tragen, manifestiert. Darauf, ob es sich um ein sog. Full Member oder ein Prospect handelte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Insoweit bedarf es nur einer gewissen formellen Eingliederung in die Organisation und deren Förderung von innen in Abgrenzung zu einer Förderung von außen (Fischer, StGB, 68. Auflage, § 129, Rn. 36 m. w. N.). d) Hinsichtlich der Angeklagten F. und B. war zudem von einem besonders schweren Fall im Sinne des § 129 Abs. 5 StGB auszugehen, da diese als Rädelsführer agiert haben. Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 129 Abs. 5 StGB liegt gem. § 129 Abs. 5 S. 2 StGB in der Regel vor, wenn ein Täter als Rädelsführer oder Hintermann der Vereinigung auftritt. Um einen Rädelsführer im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei Personen, die als Mitglied zugleich geistig oder wirtschaftlich de facto eine maßgebende Rolle für die Vereinigung spielen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 129 Rn. 58 i. V. m. § 84 Rn. 3). Maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen (BGH, Beschluss vom 25.03.2021, Az.: 3 StR 10/20, Rn. 78). Dabei reicht eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums allerdings nicht aus (BGH, a. a. O.). Dies ist vorliegend bei den Angeklagten F. und B. der Fall. Der Angeklagte F. war als Präsident des BMC Chapter A. maßgeblich an der Willensbildung hinsichtlich der Aktivitäten des BMC A. beteiligt. Er koordinierte die Mitglieder und gab strategische Anweisungen, etwa wann Präsenz gezeigt oder auf Aktionen verzichtet werden solle. Er übernahm auch die Kommunikation mit der übergeordneten Organisation des BMC, namentlich mit dem Zeugen Z. ET., der als Ansprechpartner des BMC Chapter A. auf nationaler Ebene innerhalb der Dachorganisation des BMC diente. Der Angeklagte B. spielte ebenfalls im Hinblick auf Erlangung und Erhaltung des Gebietsanspruchs eine maßgebliche Rolle, indem er selbständig im Stadtgebiet „patrouillierte“ und Personen, die entweder erkennbar anderen, nicht mit dem BMC verbandelte MCs angehörten oder solche MCs unterstützten, selbst ansprach oder diese den anderen Mitgliedern des BMC Chapter A. meldete. Dabei empfand er es auch als seine Aufgabe innerhalb der Organisation, für „Sicherheit“ zu sorgen, namentlich Angriffe anderer MCs abzuwehren und eigene Angriffe – unter Rücksprache mit den anderen Personen auf Führungsebene, insbesondere dem Angeklagten F. – durchzuführen. Bei den Angeklagten C., V. und M. konnte die Kammer dagegen nicht feststellen, dass diese Einfluss auf die Führung der Vereinigung ausgeübt haben. Dass diese formal unter Umständen die Posten eines Vizepräsidenten (C.) bzw. Sergeant at Arms (V.) innehatten, ist daher ohne Bedeutung. e) Ein Fall des § 129 Abs. 7 StPO lag indes nicht vor. § 129 Abs. 7 Hs. 1 StPO sieht vor, dass das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung absehen kann, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können. Gem. § 129 Abs. 7 Hs. 2 StPO wird zudem ein Täter nicht bestraft, der sein Ziel erreicht, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern oder dieses Ziel ohne sein Bemühen erreicht wird. Dabei handelt es sich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der nur für den Täter gilt, der die Voraussetzungen in seiner Person erfüllt (Fischer, StGB, 68. Auflage, vor § 32, Rn. 17). Vorliegend ist weder ersichtlich, dass einer der Angeklagten sich freiwillig und ernsthaft bemüht hätte, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, noch konnte festgestellt werden, dass das Ziel, das Fortbestehen des BMC Chapter A. ohne das Zutun der Angeklagten erreicht wurde. Unabhängig davon, ob eine Auflösung des Chapters ist dabei bereits erfolgt ist, waren es nicht die Angeklagten, die freiwillig entsprechende Bemühungen entfaltet hätten, auf eine Auflösung des BMC Chapter A. hinzuwirken. f) Zuletzt ist auch nicht erkennbar, dass die Tatbestandlichkeit der strafrechtlich relevanten Handlungen der Mitglieder des BMC Chapter A. dadurch entfallen wäre, dass es ein Einvernehmen zwischen dem BMC Chapter A. und dem FRMC Motherchapter gegeben haben könnte, sich gegenseitig in strafrechtlich relevanter Hinsicht zu attackieren. Anders als bei verabredeten Schlägereien unter Hooligans (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az.: 3 StR 233/14) war vorliegend den Beteiligten Parteien regelmäßig schon nicht klar, wann und in welcher Art und Weise und nach welchen Regeln ein Übergriff erfolgen würde, so dass auch keine Einwilligung möglich war. Sofern man davon ausgeht, dass unter den Beteiligten einvernehmlich davon ausgegangen wurde, dass man im Gebiet eines fremden MC nur mit dessen Einverständnis einen neuen Club gründet bzw. Zeichen der Zugehörigkeit öffentlich zur Schau stellt, hätte zudem schon die ohne Absprache erfolgte Neugründung des BMC Chapter A. einen Verstoß gegen diese ungeschriebenen Regeln begründet. Allein das Wissen hierum begründet hingegen kein Einverständnis mit der Begehung von Straftaten zum Nachteil der Geschädigten. Schließlich ergibt sich bereits aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gruppenchat der Freeway Riders MC, hier Nachrichten vom 00.00.0000, 12:53:58 (UTC+2) bis 00.00.0000, 13:13:54 (UTC+2), dass sich die entsprechenden Mitglieder der A. Freeway bereits mit Sicherheitstechnik ausrüsten wollten, um Angriffe besser abwehren zu können, was gegen ein allgemeines Einverständnis spricht (Gruppenchat FR A. Info Chat, Sonderband Spuren, Spur 16, Mobiltelefon C. 9. Kapitel 4, S. 152 – 157 = Bl. 657 – 662 der Akte). 2. Dabei findet eine Verknüpfung der tatbestandlichen Handlungseinheit des § 129 StGB mit anderen Straftaten, die der Zwecksetzung der Vereinigung oder deren Interesse dienen, nicht statt. Diese stehen vielmehr untereinander und zum Grundfall der kriminellen Vereinigung in Tatmehrheit und ihrerseits jeweils in Tateinheit mit § 129 StGB (BGH Beschluss vom 09.07.2015, 3 StR 537/14). 3. Der Angeklagte F. ist daher zudem tatmehrheitlich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu bestrafen, da er sich dieser Delikte im Rahmen des Tatkomplexes MH. schuldig gemacht hat, indem er sich an dem, dem kriminellen Zweck des BMC A. dienenden, Überfall auf den Zeugen MH., bei dem der PKW des Zeugen beschädigt und der Zeuge zum Aussteigen aus seinem Fahrzeug und zur Ansprache genötigt werden sollte, beteiligt hat. Das Führen einer Schusswaffe durch den Angeklagten B. war indes nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst, so dass dieser dem Angeklagten F. nicht zugerechnet werden konnte. Dabei handelte er als Mittäter. Zwar hat er bei Anwesenheit vor Ort nicht selbst auf das Fahrzeug von MH. eingeschlagen oder auf die Person des MH. eingewirkt. Der Plan war jedoch den Feststellungen gemäß, diesen einzuschüchtern und durch Gewalt gegen das Fahrzeug unter Druck zu setzen, damit er in der Zukunft die von den Angeklagten missbilligten Verhaltensweisen unterlässt. Insoweit hat der Angeklagte auch vom Auftauchen IU. und den weiteren Handlungen seiner Mittäter Kenntnis gehabt. Insofern bestand ein gemeinsamer Tatplan, spätestens ab jetzt auch bei F., zumal sein eigenes Interesse an der Tat angesichts seiner Stellung als Präsident der Gruppierung innerhalb deren Zweck sich die Tat bewegt hat, groß war. Zudem hatte der Angeklagte auch die volle und von seinem Willen getragene Tatherrschaft. Wie oben dargestellt, hatte er im Rahmen des BMC A. als Präsident das Sagen, ein Wort von ihm hätte genügt, um die Tatausführung zu stoppen. 4. Der Angeklagte C. ist zudem tatmehrheitlich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung schuldig. Er nötigte im Rahmen des Zwecke der Vereinigung im Tatkomplex „Privileg Lounge“ gemeinschaftlich mit dem Angeklagten V. und dem Angeklagten M. den Geschädigten LP. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB dazu, sein T-Shirt auszuziehen und dieses an die Angeklagten zu übergeben, was der Geschädigte auch tat. Dabei war auch das angedrohte Übel zu dem angestrebten Zweck als verwerflich i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. Der Einsatz des Pfeffersprays durch den Angeklagten V. war indes für den Angeklagten C. nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst, so dass ihm die gefährliche Körperverletzung nicht zurechenbar war. 5. Der Angeklagte B. ist zudem tatmehrheitlich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung sowie mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Nr. 2.2, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG schuldig. Er beteiligte sich im Rahmen des dem kriminellen Zweck des BMC A. dienenden Tatkomplexes MH. an dem Überfall auf den Zeugen MH., bei dem der PKW des Zeugen beschädigt und der Zeuge zum Aussteigen aus seinem Fahrzeug genötigt werden sollte, wobei er eine halbautomatische Kurzwaffe auf das Fahrzeug des Zeugen MH. anlegte und abfeuerte, für deren Führen er, wie er wusste, keine Erlaubnis hatte. Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten B. war dagegen nicht festzustellen. Insbesondere der Schuss in die Stoßstange eines sich entfernenden Fahrzeuges lässt nicht auf einen Tötungsvorsatz schließen. Dabei hat die Kammer gewertet, dass bei dolus direktus ein Schuss zu einer Zeit, als MH. noch in der Nähe und ggfls. außerhalb des Fahrzeuges war, näher gelegen hätte. Zudem wollten die Angekagten MH. zuvor zur Rede stellen, was nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn MH. erschossen worden wäre. Im Übrigen war der Angeklagte B. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit er zudem wegen der Schussabgabe im Umfeld des Autohauses NU. angeklagt war. 6. Der Angeklagte V. ist zudem tatmehrheitlich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung schuldig, indem er bei der dem kriminellen Zweck des BMC A. dienenden Tat „Privileg Lounge“ den Geschädigten LP. unter Androhung eines Empfindlichen Übels zwang, sein T-Shirt auszuziehen und an die Angeklagten zu übergeben, zudem innerhalb des Lokals mit Pfefferspray sprühte, was ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt. Hinsichtlich des Tatkomplexes MH. war der Angeklagte V. freizusprechen, da nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Angeklagte V. am Tatort aufgehalten hat. 7. Der Angeklagte M. ist zudem einerseits der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung schuldig, soweit er im Rahmen des der kriminellen Vereinigung dienenden Tatkomplexes Privileg Lounge dem Geschädigten LP. das T-Shirt abgenommen hat, andererseits auch der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung, soweit er sich an dem kriminellen Zweck der Vereinigung dienenden Überfall auf den Geschädigten MH. beteiligt hat. Dabei war ihm im Rahmen des Tatkomplexes „Privileg Lounge“ der Einsatz des Pfeffersprays nicht zuzurechnen und im Rahmen der Tat zum Nachteil MH. nicht das Führen der Schusswaffe durch den Angeklagten B.. Dabei handelte er als Mittäter. Zwar konnte bei Anwesenheit vor Ort kein eigenhändiges Einschlagen auf das Fahrzeug von MH. festgestellt werden. Allerdings war der Plan jedoch den Feststellungen gemäß, diesen einzuschüchtern und durch Gewalt gegen das Fahrzeug unter Druck zu setzen, damit er aus dem Auto steigt und sich der Ansprache der Angeklagten stellt. Insoweit bestand ein gemeinsamer Tatplan und auch ein eigenes Interesse an der Tat. Teil dieses Plans war das massive Auftreten mit mehreren Personen, die M. durch seine Anwesenheit unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund hatte der Angeklagte auch die von seinem Willen getragene Tatherrschaft. Jeder der Anwesenden unterstützte die Tat durch die Anwesenheit am Tatort durch die Steigerung der Massivität im Auftreten. V. Rechtsfolgen Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die für und gegen die Angeklagten sprechen. Dabei waren zunächst solche Umstände zu berücksichtigen, die für alle Angeklagten relevant sind. Sodann waren die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die hinsichtlich jeden Angeklagten für jede Einzeltat zu berücksichtigen waren und eine Einzelstrafe festzusetzen, bevor zuletzt unter nochmaliger Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe für jeden der Angeklagten gebildet werden konnte. 1. Allgemeine Strafzumessungserwägungen für sämtliche Angeklagte Zunächst sollen hier diejenigen Gesamtumstände aufgeführt werden, die unabhängig von den Einzeltaten insgesamt für sämtliche Angeklagten zu berücksichtigen waren. Hierbei war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese hinsichtlich derjenigen Taten, die sich nicht unmittelbar auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung bezogen, im Wesentlichen geständig waren und auch ihre Mitgliedschaft im BMC Chapter A. als solche eingeräumt haben. Zudem war auch zu bedenken, dass auch die Mitglieder des FRMC, der primäre Rivale um die Gebietsvorherrschaft in A., dem auch das Tatopfer des Tatkomplexes MH. angehört hat, versucht hat, einen eigenen Gebietsanspruch mit ähnlichen Methoden zu sichern. Dabei wurden die Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder des FRMC – anders als für die hiesigen Angeklagten – im Hinblick auf kleinere Delikte eingestellt. Dabei ist strafmildernd auch zu berücksichtigen, dass das BMC Chapter A. seit April 0000 aufgelöst ist, wenngleich ohne Zutun der Angeklagten. Zuletzt war zugunsten der Angeklagten auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten bereits geraume Zeit zurückliegen und seit Festnahme der Angeklagten im Januar 0000 bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens am 00.00.0000 mehr als 20 Monate vergangen sind, wobei dies insbesondere auch auf eine Wiederholung der bereits teilweise durchgeführten Hauptverhandlung infolge des zu Beginn des Verfahrens unabsehbaren Ausscheidens einer Richterin aus dem Justizdienst und später auf Verfahrensverzögerungen durch die Corona-Pandemie zurückzuführen war. Eine derartige Verfahrensverzögerung bedeutete für die Angeklagten jedenfalls eine erhebliche Belastung, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen war. 2. Angeklagter F. a) Für den Angeklagten F. ist die Kammer hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall gem. § 129 Abs. 1, 2, 5 StGB von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hier neben den bereits erwähnten Gesichtspunkten im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall zu Grunde gelegt, dass der Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und ein sozial integriertes Leben geführt hat. Auch hat dieser Angeklagte einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Strukturen und der Aktivitäten der Vereinigung gegeben und letztlich durch seine Einlassung den kriminellen Charakter der Vereinigung bereits nahe gelegt. Zu Lasten war diesbezüglich aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen der Mitgründer der kriminellen Vereinigung handelte, der zudem auch aufgrund seiner persönlichen Fehde mit dem Zeugen GN. ein erhebliches Interesse daran hatte, den Gebietsanspruch des BMC A. insbesondere gegenüber dem FRMC mit allen Mitteln durchzusetzen. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. b) Hinsichtlich des Vorfalls zum Nachteil OO., bei dem die Kammer von einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall gem. § 129 Abs. 1, 2, 5 StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23 StGB und mit Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 303c StGB ausgegangen ist, war der Strafrahmen gem. § 52 Abs. 2 StGB dem § 129 Abs. 1, 2, 5 StGB als dem Delikt mit der höchsten Strafandrohung zu entnehmen. Auch hier reicht der Strafrahmen daher von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Auch hier war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und ein sozial integriertes Leben geführt hat. Die Tat zum Nachteil des Zeugen MH. hat er zudem bereits früh eingestanden. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten F. zu berücksichtigen war, dass auch der Zeuge MH. als Mitglied des FRMC an dem Konflikt zwischen dem BMC A. und dem FRMC nicht unbeteiligt war und kein Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten gezeigt hat. Hinsichtlich der Sachbeschädigung war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug zwar um ein fahrtüchtiges, aber erheblich in die Jahre gekommenes Fahrzeug mit Schrottwert handelte. Der Tatbeitrag des Angeklagten F. vor Ort war im Hinblick auf die versuchte Nötigung und die Sachbeschädigung auch gering. Gegen den Angeklagten war indes zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hier drei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. c) Hinsichtlich der aus den Einzelstrafen gem. § 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten F. sprechenden Gesichtspunkte und in Ansehung des besonderen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden in Tatmehrheit verwirklichten Taten und des Zeitablaufs zwischen den Taten und ihrer Aburteilung, unter Berücksichtigung der konkreten Taten, deren Umstände und der Persönlichkeit sowie der Lebensumstände des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für insgesamt tat- und schuldangemessen erachtet. d) Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten F. konnte gem. § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus sind besondere in der Person des Angeklagten und der von ihm verübten Tat begründete Umstände gegeben, die die Aussetzung der Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausnahmsweise rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Sozialprognose sind die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, sein Verhalten nach den Taten, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafaussetzung zu erwarten sind. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind solche Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 03.06.1982 – 4 StR 231/82, NStZ 1982, 419). Eine günstige Sozialprognose hinsichtlich des Angeklagten ergibt sich bereits daraus, dass dieser im Wesentlichen geständig war. Zudem ist er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten F. ist zudem ersichtlich, dass dieser sozial gut integriert ist und in der Vergangenheit bis auf wenige Ausnahmen einer geregelten Beschäftigung nachgegangen ist. 3. Angeklagter C. a) Hinsichtlich des Angeklagten C. ist die Kammer hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 Abs. 1, 2 StGB von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Zu Gunsten des Angeklagten C. hat die Kammer neben den eingangs genannten Aspekten im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und ein sozial integriertes Leben geführt hat. Zudem lagen seine Aktivitäten zur Förderung der kriminellen Vereinigung eher im unteren Bereich. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. b) Für die Tat Privilege Lounge – hier der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 Abs. 1, 2 StGB in Tateinheit mit Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1 und 2 StGB – ist die Kammer ebenfalls gem. § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 129 Abs. 1, 2 StGB als dem Tatbestand mit der höchsten Strafandrohung, mithin von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, ausgegangen. Hier war neben den eingangs genannten Aspekten zu Gunsten des Angeklagten C. auch hier zu berücksichtigen, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und ein sozial integriertes Leben geführt hat. Eine Beteiligung an der Tat zum Nachteil des Zeugen LP. hat der Angeklagte zudem im Rahmen der Hauptverhandlung bereits früh eingestanden. Gegen den Angeklagten C. sprach indes, dass die Tat zum Nachteil des Zeugen LP. im öffentlichen Raum und im Rahmen massiven Auftretens durch mehrere Tatbeteiligte begangen wurde. Zudem wurden zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. c) Hinsichtlich der aus den Einzelstrafen gem. § 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten F. sprechenden Gesichtspunkte und in Ansehung des besonderen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden in Tatmehrheit verwirklichten Taten und des Zeitablaufs zwischen den Taten und ihrer Aburteilung, der langen Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der konkreten Taten, deren Umstände und der Persönlichkeit sowie der Lebensumstände des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. d) Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten C. war gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei der Beurteilung der Sozialprognose sind die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, sein Verhalten nach den Taten, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafaussetzung zu erwarten sind. Eine günstige Sozialprognose hinsichtlich des Angeklagten C. ergibt sich einerseits daraus, dass dieser hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen LP. ein Geständnis abgelegt hat. Zudem ist er zuvor noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten C. ist zudem ersichtlich, dass dieser sozial gut integriert ist, einer geregelten Beschäftigung nachgeht und auch familiär über enge Bindungen verfügt. 4. Angeklagter B. a) Hinsichtlich des Angeklagten B. ist die Kammer hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall gem. § 129 Abs. 1, 2, 5 StGB von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren ausgegangen. Neben den eingangs genannten strafmildernden Gesichtspunkten hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten B. im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall zu Grunde gelegt, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. b) Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall gem. § 129 Abs. 1, 2, 5 StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23 StGB, Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 303c StGB und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Nr. 2.2, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG ist die Kammer ebenfalls gem.§ 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 129 Abs. 1, 2, 5 StGB ausgegangen, also von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Hier war neben den eingangs genannten Gesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten B. zunächst zu berücksichtigen, dass dieser die Tat im Wesentlichen eingeräumt hat. Ebenfalls war zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass auch der Zeuge MH. als Mitglied des FRMC an dem Konflikt zwischen dem BMC A. und dem FRMC nicht unbeteiligt war und kein Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten gezeigt hat. Hinsichtlich der Sachbeschädigung war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug zwar um ein fahrtüchtiges, aber erheblich in die Jahre gekommenes Fahrzeug mit Schrottwert handelte. Gegen den Angeklagten B. sprach auch hier, dass dieser erheblich vorbestraft war, die Tat zum Nachteil des Zeugen MH. auf offener Straße begangen wurde und hier ein geschlossenes, massives Auftreten der Tatbeteiligten festzustellen war. Zudem wurden vier Tatbestände zugleich verwirklicht. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. c) Hinsichtlich der aus den Einzelstrafen gem. § 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten F. sprechenden Gesichtspunkte und in Ansehung des besonderen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden in Tatmehrheit verwirklichten Taten und des Zeitablaufs zwischen den Taten und ihrer Aburteilung, der langen Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der konkreten Taten, deren Umstände und der Persönlichkeit sowie der Lebensumstände des Angeklagten gebildet. Angesichts der Erledigung der Strafe aus dem zuvor gesamtstrafenfähigen Urteil des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 ist dessen Zäsurwirkung entfallen und eine Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 31 Ks-600 Js 789/18-15/18 zu bilden (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 55, Rn. 10 m. w. N.). Dabei hat die Kammer den besonderen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden im vorliegenden Verfahren verwirklichten Taten und auch der Tat, welche dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000 zugrunde gelegen hat, berücksichtigt und gesehen, dass auch hier die Geschädigten kein Interesse an der Strafverfolgung gehabt haben. Dabei hat die Kammer auch für die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 (Az. 96 Ds-619 Js 18/18-39/18), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in Höhe von 50 Tagessätzen, die durch den Angeklagten bereits gezahlt wurde und die daher nicht mehr gesamtstrafenfähig war, einen Härtefallausgleich vorgenommen, der die Gesamtstrafe zusätzlich gemildert hat. Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte unter Einschluss der Tatumstände und der Persönlichkeit sowie der Lebensumstände des Angeklagten hat die Kammer unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 31 Ks-600 Js 789/18-15/18 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen erachtet. 5. Angeklagter V. a) Hinsichtlich des Angeklagten V. ist die Kammer hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 Abs. 1, 2 StGB von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Neben den eingangs genannten Gesichtspunkten hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten V. im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung berücksichtigt, dass die Beteiligung des Angeklagten hier eher im unteren Bereich des Tatbestandsmäßigen liegt. Zu seinen Lasten war dabei aber demgegenüber zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bereits erheblich vorbelastet war, wenngleich die letzte Verurteilung vor den hier in Rede stehenden Taten aus dem Jahr 0000 stammt und damit bereits geraume Zeit zurück lag. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. b) Bezüglich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 Abs. 1, 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie mit Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 2 StGB ist die Kammer gem. § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als dem Delikt mit der höchsten Strafandrohung ausgegangen. Der Strafrahmen liegt zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, ausgegangen. Ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB, liegt nach einer Gesamtwürdigung des Tatgeschehens sowie aller für und gegen den Angeklagten V. sprechenden Umstände nach Auffassung der Kammer nicht vor. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren, insbesondere der inneren Tatseite, aber auch der weiteren für das Schuldmaß bedeutsamen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, unabhängig davon, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, wertend und gewichtend die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden bereits in einem solchen Maße überwiegen, dass sich die Anwendung des Regelstrafrahmens als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellt und jeweils die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falles geboten ist. Dies war aus Sicht der Kammer hier nicht der Fall. Im Rahmen der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, sind zunächst die allgemeinen Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Dabei war im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser ein Geständnis hinsichtlich der Tat abgelegt hat und sich bei den mittelbar von dem Einsatz des Pfefferspray betroffenen Personen, den Zeuginnen SQ. und MX. entschuldigt, sowie diesen ein Schmerzensgeld gezahlt hat. Die Entschuldigung haben die Zeuginnen auch angenommen. Schließlich sind die Tatfolgen am unteren Rand der Tatbestandsmäßigkeit anzusiedeln. Demgegenüber war aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte V. strafrechtlich erheblich, wenn auch weit zurückliegend, vorbelastet war und die Tat zum Nachteil des Zeugen LP. im öffentlichen Raum und im Rahmen massiven Auftretens durch mehrere Tatbeteiligte begangen wurde. Zudem hat der Angeklagte durch den Einsatz des Pfeffersprays in einem geschlossenen Raum drei Personen an der Gesundheit geschädigt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass ein entsprechender Vorsatz nur für den Zeugen LP. anzunehmen ist. Schließlich hat er hier drei Tatbestände des StGB tateinheitlich verwirklicht. Vor diesem Hintergrund überwiegen die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden nicht in einem solchen Maße, dass lediglich auf Basis der allgemeinen Strafzumessungsgründe die Anwendung des Regelstrafrahmens im konkreten Fall für den Angeklagten eine unangemessene Härte darstellen würde. Auch eine Anpassung des Strafrahmens gem. § 46a StGB war nicht vorzunehmen. Der Angeklagte V. hat einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht hinsichtlich des Geschädigten Zeugen LP. vorgenommen, so dass keine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen war. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. c) Hinsichtlich der aus den Einzelstrafen gem. § 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten F. sprechenden Gesichtspunkte und in Ansehung des besonderen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden in Tatmehrheit verwirklichten Taten und des Zeitablaufs zwischen den Taten und ihrer Aburteilung, der langen Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der konkreten Taten, deren Umstände und der Persönlichkeit sowie der Lebensumstände des Angeklagten gebildet. Dabei hat die Kammer auch im Wege eines Härteausgleichs gewürdigt, dass die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- Euro aus dem gesamtstrafenfähigen Urteil des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 – Az.: 600 Js 192/19 StA A., durch Zahlung erledigt ist und daher eine Gesamtstrafe gem. § 55 StGB nicht mehr möglich ist. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten V. sprechenden Gesichtspunkte und in Ansehung des besonderen situativen Zusammenhangs zwischen den beiden in Tatmehrheit verwirklichten Taten, hat die Kammer unter Berücksichtigung der konkreten Tat, deren Umstände und der Persönlichkeit sowie der Lebensumstände des Angeklagten V. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. d) Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten V. konnte gem. § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus sind besondere in der Person des Angeklagten und der von ihm verübten Tat begründete Umstände gegeben, die die Aussetzung der Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausnahmsweise rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Sozialprognose sind die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, sein Verhalten nach den Taten, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafaussetzung zu erwarten sind. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind solche Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 03.06.1982 – 4 StR 231/82, NStZ 1982, 419). Eine günstige Sozialprognose hinsichtlich des Angeklagten V. ergibt sich einerseits daraus, dass dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und im Rahmen der Angaben zu den Taten insbesondere auch glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, dass ihm der Einsatz des Pfeffersprays leidtut und er bereut, hiermit insbesondere an dem Grundkonflikt unbeteiligte Personen verletzt zu haben. Die letzte Verurteilung des Angeklagten V. ist zudem schon einige Jahre her, so dass grundsätzlich von einer positiven Tendenz im Hinblick auf das strafrechtliche in Erscheinung treten auszugehen ist. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten V. ist zudem ersichtlich, dass dieser jedenfalls vor den besonderen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie beruflich gut integriert war. 6. Angeklagter M. a) Hinsichtlich des Angeklagten M. ist die Kammer hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 Abs. 1, 2 StGB von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Dabei war neben den eingangs genannten Gesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass sein eher am unteren Rand des Tatbestandsmäßigen angesiedelt ist und er zu der in Rede stehenden Tatzeit nicht vorbestraft war. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. b) Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 Abs. 1, 2 StGB in Tateinheit mit Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil des Geschädigten LP. ist die Kammer ebenfalls gem. § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 129 Abs. 1, 2 StGB als dem Delikt mit der höchsten Strafandrohung, ausgegangen. Hier war neben den eingangs genannten Umständen zu Gunsten des Angeklagten M. ebenfalls zu berücksichtigen, dass dieser zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Die Tat zum Nachteil des Zeugen LP. hat der Angeklagte M. zudem im Rahmen der Hauptverhandlung bereits früh eingestanden. Gegen den Angeklagten M. sprach indes, dass die Tat zum Nachteil des Zeugen LP. im öffentlichen Raum und im Rahmen massiven Auftretens durch mehrere Tatbeteiligte begangen wurde. Zudem wurden zwei Delikte verwirklicht. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. c) Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 Abs. 1, 2 StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23 StGB und mit Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 303c StGB ist die Kammer zuletzt ebenfalls vom Strafrahmen des § 129 Abs. 1, 2 StGB, mithin Geldstrafe bis zu 5 Jahren, ausgegangen. Neben den eingangs erwähnten Gesichtspunkten hat die Kammer hier zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat zum Nachteil des Zeugen MH. bereits früh eingestanden hat. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten M. war zu berücksichtigen war, dass auch der Zeuge MH. als Mitglied des FRMC an dem Konflikt zwischen dem BMC A. und dem FRMC nicht unbeteiligt war und dieser kein Interesse an der Strafverfolgung der Angeklagten gezeigt hat. Hinsichtlich der Sachbeschädigung war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug zwar um ein fahrtüchtiges, aber erheblich in die Jahre gekommenes Fahrzeug mit Schrottwert handelte. Auch war sein Tatbeitrag gering. Gegen den Angeklagten M. war indes zu berücksichtigen, dass die Tat zum Nachteil des Zeugen MH. auf offener Straße begangen wurde und hier ein geschlossenes, massives Auftreten der Tatbeteiligten festzustellen war. Zudem hat der Angeklagte hier drei Tatbestände gleichzeitig verwirklicht Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer daher eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. d) Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M. sprechenden Gesichtspunkte und in Ansehung des besonderen situativen Zusammenhangs zwischen den drei in Tatmehrheit verwirklichten Taten, hat die Kammer unter Berücksichtigung der konkreten Tat, deren Umstände und der Persönlichkeit sowie der Lebensumstände des Angeklagten M. sowie unter Einbeziehung des gesamtstrafenfähigen Urteils des AG A. vom 00.00.0000, Az.: 64 Ls-600 Js 419/19-122/19 i. V. m. d. Urt. des LG A. vom 00.00.0000, Az:. 47 Ns-600 Js 419/19-39/20 in Höhe von 6 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat die Kammer auch gesehen, dass das dem Urteil des des AG A. vom 00.00.0000, Az.: 64 Ls-600 Js 419/19-122/19 i. V. m. d. Urt. des LG A. vom 00.00.0000, Az:. 47 Ns-600 Js 419/19-39/20, ein Tatgeschehen im selben Kontext wie die hier verfahrensgegenständlichen Taten zu sehen ist. Es handelte sich um eine Falschaussage im Zusammenhang mit einer im Kontext der Auseinandersetzungen der beiden MC begangenen Straftat zu seinen Lasten, die er auf Druck seines Chapters begangen hatte. e) Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten M. konnte gem. § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus sind besondere in der Person des Angeklagten und der von ihm verübten Tat begründete Umstände gegeben, die die Aussetzung der Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausnahmsweise rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Sozialprognose sind die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, sein Verhalten nach den Taten, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafaussetzung zu erwarten sind. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind solche Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 03.06.1982 – 4 StR 231/82, NStZ 1982, 419). Eine günstige Sozialprognose hinsichtlich des Angeklagten M. ergibt sich einerseits daraus, dass dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und im Rahmen der Angaben zu den Taten insbesondere auch glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, dass er sich von dem durch andere Tatbeteiligte erfolgten (Schuss-)Waffengebrauch distanziere. Zudem ist er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten M. ist zudem positiv hervorzuheben, dass dieser sich um die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bemüht und ein gesteigertes Interesse daran hat, in Zukunft die Vaterrolle für sein Kind auszufüllen. 7. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen Seit Festnahme der Angeklagten im Januar 0000 bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens am 00.00.0000 sind mehr als 20 Monate vergangen sind, wobei dies insbesondere auch auf eine Wiederholung der bereits teilweise durchgeführten Hauptverhandlung infolge des zu Beginn des Verfahrens unabsehbaren Ausscheidens einer Richterin aus dem Justizdienst und später auf Verfahrensverzögerungen durch die Corona-Pandemie und die Belastung der Kammer mit andren Haftsachen zurückzuführen war. Eine derartige Verfahrensverzögerung bedeutete für die Angeklagten jedenfalls eine erhebliche Belastung, was neben der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung auch im Wege der Vollstreckungslösung (BGH NJW 2007, 3294) zu berücksichtigen ist. Dabei hat die Kammer angesichts der besonderen Belastung der Angeklagten mit zweifacher Hauptverhandlung eine Kompensation dahin, dass ein Monat der verhängten Strafen als vollstreckt gilt, vorgenommen und für angemessen erachtet. VI. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 4 StPO. Über den Antrag auf Niederschlagung der auf die begonnene und ausgesetzte Hauptverhandlung vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 entfallenden Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG soll im Kostenansatzverfahren entschieden werden. Hartmann-Garschagen Dr. Kuhn Adler