Urteil
1 S 1/21
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2021:0625.1S1.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts W. (Az. 91 C 105/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts W. (Az. 91 C 105/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Beklagten waren Mieter einer ihnen ab dem 01.09.2015 vermieteten Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses A.-straße in W., deren Vermieter der Kläger war. Das Mietverhältnis endete am 31.12.2017. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 02.01.2018. Während der Mietzeit entfernten die Beklagten mit der Zustimmung des Klägers das Laminat im Flur und Wohnzimmer und verlegten dort Fliesen. Im Schlafzimmer und im Kinderzimmer verlegten die Beklagten nach ihrem Einzug auf dem Laminat einen PVC-Belag, wobei sie die Fußleisten und Abschlussleisten entfernten. Nach dem Einzug strichen die Beklagten die Türzargen braun. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2018 (Bl. 47 ff. d. eA.) ließ der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 23.01.2018 unter anderem auffordern, 1. im Wohnzimmer und im Flur der Wohnung vorhandene Fliesen zu entfernen und dort wieder Laminatböden zu verlegen, 2. im Schlaf- und Kinderzimmer den vorhandenen PVC-Belag zu entfernen, etwaige Beschädigungen an dem darunter befindlichen Laminatboden zu beseitigen und den Laminatboden erforderlichenfalls zu erneuern, 3. von den Zargen aller Türen die daran befindliche braune Farbe zu entfernen und sie weiß zu streichen, 4. im Wohnzimmer und in der Küche den Deckenanstrich und den Wandanstrich zu erneuern, 5. in der Küche bräunliche Verfärbungen von den Fliesen zu entfernen, erforderlichenfalls die Fliesen zu erneuern, 6. die Zarge der Wohnungseingangstür zu reparieren, 7. im Hausflur die Wand entlang der Treppe instand zu setzen und zu streichen, 8. die Wände zwischen Bad und Küche in der oberen und der unteren Wohnung zu trocken und die Dekorationsschäden in der Küche der unteren Wohnung zu beheben, 9. einen neuen Toilettendeckel zu montieren und 10. einen Betrag in Höhe von 34,99 € für die Anschaffung eines neuen Zylinders für die Wohnungseingangstür zu erstatten, was die Parteien unstreitig zuvor vereinbart hatten. Am 18.01.2018 holte der Kläger einen Kostenvoranschlag der Firma R. (BI. 51 f. d. eA.) ein, der mit Kosten in Höhe von 7.961,35 € netto endete und folgende Arbeiten zum Gegenstand hat: a) Lieferung und Montage eines neuen Blockrahmen b) Streichen von 5 Türzargen c) Entfernen und Entsorgen von PVC aus 2 Räumen d) Lieferung und Montage von Fußleisten in 2 Räumen e) Lieferung und Montage von 2 Abschlussleisten f) Entfernen von Bodenfliesen in 2 Räumen und Verlegung von Laminat in diesen beiden Räumen g) Entfernen von Wandfliesen in Bad und Küche und Verlegung neuer Fliesen in diesen Räumen h) Streichen der Küche und des Wohnzimmers i) Spachteln und Streichen des Treppenhauses. Die im Kostenvoranschlag R. enthaltenen Positionen betreffen nach der obigen Nummerierung die Positionen 1-7 aus dem Rechtsanwaltsschreiben vom 08.01.2018. Unter dem 02.07.2018 hat der Kläger beim Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheides wegen der Forderungen „Schadenersatz aus MIET-Vertrag gem. Schreiben v. 08.01.18 <…> “ und „Vereinbarung vom 02.01.2018 über Anschaffung eines Schließzylinders <…>“ beantragt. Der Höhe nach entspricht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Nettobetrag des Kostenvoranschlags R.. Der daraufhin erlassene Mahnbescheid ist den Beklagten am 07.07.2018 zugestellt worden. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Wohnung sei den Beklagten in einem ordnungsgemäß renovierten Zustand überlassen worden. Das Streichen der Türzargen mit dunkelbrauner Farbe sei erfolgt, ohne dass er dem zugestimmt hätte. Der Anstrich sei streifig, schattig und ungleichmäßig vorgenommen worden. Es hätten sich Laufspuren gebildet. Er, der Kläger, habe der Entfernung des Laminats im Flur und im Wohnzimmer mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Beklagten beim Auszug wieder einen Laminatboden einbringen müssten. Im Wohnzimmer und in der Küche sei der Anstrich in den Ecken nachgedunkelt, in der Küche habe er auch Flecken aufgewiesen. Die Küchenfliesen hätten nicht entfernbare bräunliche Verfärbungen aufgewiesen, die während der Mietzeit der Beklagten entstanden seien. Die Türzarge der Wohnungseingangstür sei unten rechts beschädigt gewesen, wobei dieser Schaden beim Einzug der Beklagten noch nicht vorhanden gewesen sei. Die Wand im Hausflur sei im Rahmen des Auszuges der Beklagten beschädigt und verschmutzt worden. Bei der Verlegung des PVC-Bodens auf das vorhandene Laminat im Kinderzimmer und Schlafzimmer seien die Fußleisten und Abschlussleisten von den Beklagten entsorgt worden. Die Preise aus dem Kostenvoranschlag vom 18.01.2018 seien angemessen. Der Kläger hat zunächst Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.996,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen und ihn von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 792,23 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 hat der Kläger sodann die Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 8.425,20 € und auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 881,35 € erweitert und umgestellt. Die Zahlung des Kostenvorschusses (8.425,20 €) hat er für folgende Arbeiten begehrt: Erneuerung des Rahmens der Wohnungseingangstür: 450 € Erneuerung des Anstrichs der Türzargen aller Räume der Wohnung: 1.000 € Entfernen der Fliesenböden im Wohnzimmer nebst Abschleifen und Spachteln der Böden und Lieferung und Verlegung von Laminat: 2.660 € Entfernen der Fliesenböden im Flur nebst Abschleifen und Spachteln der Böden und Lieferung und Verlegung von Laminat: 1.120 € Wandfliesen in der Küche entfernen, Liefern und Verlegen neuer Fliesen: 1.350 € Spachteln und Streichen der Wand entlang der Treppe im Treppenhaus 500 € Diese Netto-Ansätze entsprechen jeweils dem Kostenvoranschlag R.. Zusätzlich begehrt der Kläger im Rahmen seines Vorschusses Mehrwertsteuer in Höhe von 1.345,20 €. Zum Schadensersatz hat der Kläger Folgendes ausgeführt: Folgende Arbeiten habe er bereits selbst durchgeführt, wofür er die Netto-Kosten gemäß dem ursprünglichen Angebot der Firma R. beanspruche: Entfernen des PVC-Belags im Schlafzimmer nebst Liefern und Verlegen neuer Böden: 196,25 € Entfernen des PVC-Belags im Kinderzimmer nebst Liefern und Verlegen neuer Böden: 153,10 € Für das Liefern und Verlegen von Abschlussleisten im Bereich Übergang Kinderzimmer und Schlafzimmer zum Flur verlangt er 32,00 €, für das Steichen der Küche und des Wohnzimmers: 500,00 €, wobei er diese Arbeiten nicht vorgenommen habe. Der Kläger hat sodann folgende Anträge gestellt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Kostenvorschuss in Höhe von 8.425,20 € zur Durchführung folgender Arbeiten in der im ersten Obergeschoss des Hauses A.-straße in W. gelegenen Wohnung zu zahlen: a) Erneuerung des Rahmens der Wohnungseingangstür b) Erneuerung des Anstrichs der Türzargen aller Räume der Wohnung c) Entfernen der Fliesenböden im Flur und Wohnzimmer nebst Abschleifen und Spachteln der Böden; d) Lieferung und Verlegung von Laminat im Flur und Wohnzimmer e) Wandfliesen in der Küche entfernen, Liefern und Verlegen neuer Fliesen f) Spachteln und Streichen der Wand entlang der Treppe im Treppenhaus, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 881,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu erstatten, 4. hilfsweise zu 1. und 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.996,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, dass die Wohnung beim Einzug nicht ordnungsgemäß renoviert gewesen sei. Die Verwendung der dunklen Farbe an den Türzargen, die im Übrigen von ihnen ordnungsgemäß gestrichen worden seien, sei mit dem Kläger, der auch mit einem Verbleib dieses Anstriches beim Auszug einverstanden gewesen sei, abgesprochen worden. Der Kläger habe der Verlegung der Fliesen mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Fliesen beim Auszug in der Wohnung bleiben könnten. Die Beklagten haben die Erforderlichkeit der in dem Kostenvoranschlag enthaltenen und geltend gemachten Kosten bestritten, ebenso die Durchführung der von dem Kläger vorgetragenen Arbeiten. Hinsichtlich des Laminats sei ein Abzug Neu für Alt zu berücksichtigen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Schadensersatzanspruch könne nicht fiktiv abgerechnet werden. Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen K., P. und N. nur wegen der Vereinbarung über die Erstattung der Kosten eines neuen Schließzylinders in Höhe von 34,99 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Vorschussanspruch sei verjährt. Der Eingang des Mahnbescheidsantrags am 02.07.2018 habe nicht gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO zur Hemmung geführt, weil der Vorschussanspruch nicht Gegenstand des Mahnverfahrens gewesen sei. Auch seien die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend individualisiert. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. Schadensersatz begehre, fehle es an einer hinreichenden Darlegung der Höhe des Schadens, da der Kläger den Schaden nach dem Kostenvoranschlag beziffere, die Kosten aber bei Eigenarbeiten so nicht anfielen. Auch der zu Ziffer 4. gestellte Hilfsantrag (Schadensersatzforderung wegen Rückbauten und Schönheitsreparaturen) sei – mit Ausnahme der Kosten für den neuen Zylinder – nicht zuzusprechen, da eine fiktive Schadensberechnung nicht in Betracht komme. Es fehle an einem Schaden in Höhe der fiktiven Aufwendungen, da insoweit das Vermögen nicht geschmälert werde. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen Sachbeschädigung an der Wohnungseingangstür habe der Kläger keinen Beweis dafür angetreten, dass der Schaden während der Mietzeit der Beklagten entstanden sei. Mangels Anspruchs in der Hauptsache könne der Kläger zum Antrag zu 3 auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Wegen des Anspruchs auf die Erstattung von 34,99 € sei Verzug nicht dargetan. Soweit das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, verfolgt der Kläger mit seiner Berufung seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Somit hat er lediglich den Hilfsantrag (Klageantrag zu 4.) um die bereits erstinstanzlich zugesprochenen 34,99 € reduziert. In seiner Berufungsbegründung fasst er den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt knapp zusammen und vertritt die Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Es reiche aus, dass die Ansprüche aus demselben durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet seien, der die Grundlage für das Entstehen der Ansprüche darstelle. Mit Blick auf die Schadensersatzforderung sei es durchaus möglich, die Kosten für selbst durchgeführte Arbeiten fiktiv auf der Grundlage eines eingeholten Angebots abzurechnen. Anders als der BGH dies für das Werkvertragsrecht entschieden habe, unterlägen die Ansprüche des Vermieters dem allgeneinen Recht der Leistungsstörungen, das im Vergleich zum Werkvertragsrecht keine Sonderregelungen beinhalte. Soweit er, der Kläger, Arbeiten bereits vorgenommen habe, könne er keine konkreten Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden und für die Anschaffung von Material machen; der Ansatz in dem der Klageforderung zugrunde gelegten Kostenvoranschlag R. sei offenkundig äußerst günstig. Er beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 8.425,20 € zur Durchführung folgender. Arbeiten in der im ersten Obergeschoss des Hauses A.-straße in W. gelegenen Wohnung Erneuerung des Rahmens der Wohnungseingangstür, Erneuerung des Anstrichs der Türzargen aller Räume der Wohnung, Entfernen der Fliesenböden im Flur und Wohnzimmer nebst abschleifen und spachteln der Böden, Lieferung und Verlegung von Laminat im Flur. und Wohnzimmer, Wandfliesen in der Küche entfernen, liefern und verlegen neuer Fliesen, Spachteln und streichen der Wand entlang der Treppe im Treppenhaus zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 881,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu erstatten, 4. hilfsweise zu den Anträgen zu Ziffer 1. und 2., die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.961,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Zu Recht habe das Amtsgericht hinsichtlich des Antrags zu 1. Verjährung angenommen. Auch der zunächst geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der jetzt als Hilfsantrag zu 4. geltend gemacht werde, sei verjährt, da die mit Schriftsatz vom 06.03.2020 erfolgte Klageänderung zum Ende der Rechtshängigkeit des ursprünglichen Antrags geführt habe. Eine abstrakte Schadensberechnung anhand fiktiver Renovierungs- und Instandhaltungskosten sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr zulässig. Erst wenn der Geschädigte den Mangel beseitigen lasse und die Kosten hierfür begleiche, entstehe ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Kostenvorschussanspruch nicht zu, da es im Mietrecht – anders als im Werkvertragsrecht mit § 637 Abs. 3 BGB – für Ansprüche des Vermieters keine Norm gibt, die einen solchen Vorschussanspruch beinhaltet. Soweit der BGH aus Billigkeitsgründen einen Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss annimmt, betrifft dies nur die Durchführung von Schönheitsreparaturen während eines bestehenden Mietverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v. 30.05.1990, VIII ZR 207/89; BGH, Urt. v. 06.04.2005, VIII ZR 192/04). Im vorliegenden Fall ist das Mietverhältnis bereits seit Längerem beendet; die Kammer sieht keinen Gesichtspunkt, unter dem dem Vermieter hier ein Vorschussanspruch zuzubilligen wäre. 2. Auch der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben, da der Kläger hier eine fiktive Schadensberechnung vornimmt, die nach Auffassung der Kammer nicht (mehr) zulässig ist. Der Kläger begründet seinen Klageantrag damit, dass die Beklagten geschuldete Schönheitsreparaturen bzw. Rückbauten (Entfernung des von den Beklagten eingebrachten PVC-Belags nebst Verlegung neuer Fußleisten im Schlafzimmer und Kinderzimmer, Verlegung von durch die Beklagten entfernten Abschlussleisten im Übergang von Kinder - und Schlafzimmer zum Flur, Streichen der Küche und des Wohnzimmers) unterlassen hätten. Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB sind aber bei der hier vom Kläger vorgenommen fiktiven Schadensberechnung nicht anzunehmen. Zwar hat der Kläger Teile der genannten Arbeiten bereits selbst vorgenommen, hält aber – auch in zweiter Instanz – an der fiktiven Schadensberechnung weiterhin fest. Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass der Vermieter den Schaden nach der Differenz des Wertes der Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand und des Wertes mit den den Mangel darstellenden Erscheinungen bzw. zurückzubauenden Veränderungen berechnen muss. Demgegenüber kommt eine fiktive Berechnung des Schadens auf der Grundlage der voraussichtlichen Schadensbeseitigungskosten nicht in Betracht. Dem Kläger war auch keine Frist zu ergänzendem Vortrag zu seinem konkreten Schaden zu gewähren. Da er bereits durch das Urteil darauf hingewiesen worden war, nicht fiktiv abrechnen zu können, hätte solche Vortrag bereits innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung erfolgen müssen. Auch wenn § 249 Abs. 2 BGB mangels Beschädigung der Mietsache in diesen Fällen keine Anwendung findet, war nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen eine fiktive Schadensberechnung möglich (vgl. BGH, Urteil v. 12.3.2014 – XII ZR 108/13). Daran ist aber nach der neuen Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (BGH, Urteil v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17) nicht mehr festzuhalten. In dem genannten Urteil hat der VII. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Geschädigter im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage voraussichtlicher Mangelbeseitigungskosten abrechnen kann, ausdrücklich aufgegeben. Der Senat hat für das Werkvertragsrecht ausgeführt, dass der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätige, keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen habe. Sein Vermögen sei im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solcher (fiktiven) Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lasse und die Kosten hierfür begleiche, entstehe ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten. Entgegen der bisherigen Auffassung des Senats könne die Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht damit begründet werden, dass der Mangel selbst der Vermögensschaden in Höhe dieser Kosten sei. Ein Mangel des Werks sei zunächst nur ein Leistungsdefizit, weil das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibe. Auch wenn es gerechtfertigt sei, bereits dieses Leistungsdefizit mit der Folge der Störung des Äquivalenzverhältnisses als einen beim Besteller eingetretenen Vermögensschaden zu bewerten, sei damit gerade nicht geklärt, in welcher Höhe ein solcher Vermögensschaden bestehe. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bilde das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht auch bei wertender Betrachtung nicht zutreffend ab. Vielmehr führe sie häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers. Denn der (fiktive) Aufwand einer Mängelbeseitigung hänge von verschiedenen Umständen ab, zum Beispiel von der Art des Werks, dem Weg der Mängelbeseitigung, dem Erfordernis der Einbeziehung anderer Gewerke in die Mängelbeseitigung, und könne die vereinbarte Vergütung, mit der die Parteien das mangelfreie Werk bewertet haben, deutlich übersteigen. Er sei daher nicht geeignet, ein beim Besteller ohne Mängelbeseitigung verbleibendes Leistungsdefizit und die hierdurch eingetretene Äquivalenzstörung der Höhe nach zu bestimmen. Der Senat halte es für notwendig, den Umfang des Schadensersatzes statt der Leistung noch stärker daran auszurichten, welche Dispositionen der Besteller tatsächlich zur Mängelbeseitigung treffe. Der Schaden könne in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt werde. Zudem könne der Besteller vor Begleichung der Mangelbeseitigungskosten bereits Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Dem Besteller stehe einerseits die Möglichkeit der Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) zu, um unabhängig vom Nachweis eines konkret eingetretenen Schadens das vertragliche Äquivalenzverhältnis wiederherzustellen. Andererseits stehe ihm nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ein Selbstvornahmerecht zu, aufgrund dessen er die Kosten für die Mängelbeseitigung auch im Weg des Vorschusses geltend machen könne. Nach Auffassung der Kammer lässt sich diese Rechtsprechung des VII. Zivilsenats auf Schadensersatzansprüche im Mietrecht infolge des Unterlassens geschuldeter Schönheitsreparaturen und Rückbauten übertragen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Argumentation des VII. Zivilsenats auch die Wertungen und die Systematik der §§ 634 ff. BGB heranzieht. Insbesondere ein Minderungsrecht und ein Selbstvornahmerecht sind für den Vermieter im Mietrecht nicht gegeben. Soweit der VII. Zivilsenat seine Auffassung aber auch allgemein schadensersatzrechtlich begründet hat, gelten diese Überlegungen auch im Mietrecht und führen nach Auffassung der Kammer dazu, dass eine fiktive Schadensberechnung auch hier abzulehnen ist. Insbesondere die Argumentation des Senats, der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätige, habe keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen, gilt genauso für den Vermieter. Die Nichterfüllung der Renovierungspflicht begründet nicht bereits einen Vermögensschaden in Höhe der Kosten der Ersatzvornahme (so auch Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 14.Aufl. 2019, § 538 BGB Rn. 136; Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. 2020, § 535 Rn. 485; Lehmann-Richter, Ersatz fiktiver Renovierungskosten beim säumigen Mieter, NZM 2018, 315). Auch der Gedanke der drohenden Überkompensation ist im Mietrecht einschlägig, weil es dem Vermieter häufig gelingt, die unrenovierten Räume ohne Mietabschlag weiterzuvermieten (vgl. Lehmann-Richter, a.a.O.). Gerade in diesem Punkt ist auch ein Unterschied zum Kaufrecht zu sehen, für das der V. Zivilsenat mit Urteil vom 12.03.2021 (Az. V ZR 33/19 – NZBau 2021, 320) entschieden hat, dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, 280, 281 BGB weiterhin anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden könne. Zur Begründung wird unter anderem angeführt, anders als im Werkvertragsrecht würden diejenigen Mängel, mit denen der Käufer „leben könne“, jedenfalls nicht die Regel darstellen, sodass – anders als im Werkvertragsrecht – nicht häufig ein (Fehl-)Anreiz entstehe, die ggf. hohen Mängelbeseitigungskosten zu vereinnahmen und von der Beseitigung abzusehen (so auch BGH, Beschl. v. 08.10.2020 – VII ArZ 1/20 – NJW 2021, 53, dort Tz. 41 ff.). Dies dürfte im Mietvertragsrecht für Ansprüche auf die Durchführung geschuldeter Schönheitsreparaturen und Rückbauten, wie sie hier streitgegenständlich sind, aufgrund der oft gegebenen Möglichkeit der Weitervermietung der unrenovierten Räumlichkeiten zum selben Mietzins anders zu bewerten sein , weshalb hier – wie im Werkvertragsrecht – die Notwendigkeit besteht, die gegen das Bereicherungsverbot verstoßende Überkompensation zu verhindern. Anders als im Werkvertragsrecht kommt es im Mietrecht nicht in Betracht, den Schaden des Vermieters, der die Arbeiten tatsächlich nicht ausführt, zu schätzen. Hier fehlt es an einer hinreichenden Schätzgrundlage, weil die Parteien keine in Geld zu beziffernde Gegenleistung für die Übernahme der Renovierungspflicht vereinbart haben (so Lehmann-Richter, NZM 2018, 315; Schmidt/Futterer/Lehmann-Richter, a.a.O., § 538 BGB Rn. 136). Mangels Bestehens des Hauptanspruchs ist auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB gegeben. 3. Mit der Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. ist über den mit dem Klageantrag zu 4. gestellten Hilfsantrag zu entscheiden, der „hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2.“ gestellt wird. Der Hilfsantrag war nach Erörterung mit der Klägervertreterin im Termin vom 25.06.2021 dahingehend auszulegen, dass statt der 7.961,35 € nur ein Betrag i.H.v. 7.080,00 € geltend gemacht wird. Die Kammer hat die Klägervertreterin darauf hingewiesen, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe von 881,35 € (betreffend die Entfernung des PVC-Belags nebst Verlegung neuer Fußleisten im Schlafzimmer und Kinderzimmer, die Verlegung von Abschlussleisten im Übergang von Kinder - und Schlafzimmer zum Flur und das Streichen der Küche und des Wohnzimmers) sowohl mit dem Klageantrag zu 2. als auch mit dem Hilfsantrag verfolgt werde. Da die Klägervertreterin erklärt hat, diese Ansprüche nicht doppelt geltend machen zu wollen, war der Betrag i.H.v. 881,35 € im Rahmen des Hilfsantrags in Abzug zu bringen. Auch der Hilfsantrag ist als unbegründet abzuweisen, da auch die weiter geltend gemachten Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB aufgrund der vom Kläger vorgenommen fiktiven Schadensberechnung nicht gegeben sind. Auf die unter Ziff. 2. gemachten Ausführungen wird insoweit Bezug genommen werden. Soweit das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Sachbeschädigung an der Wohnungstür abgelehnt hat, da mangels Beweisantritts nicht festzustellen sei, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden sei, ist die Kammer an diese Feststellung gebunden. Die Berufungsbegründung enthält insoweit keinerlei Angriff, § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Mangels Bestehens des Hauptanspruchs ist auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 S, 1, 288 Abs. 1 BGB gegeben. 4. Da ein Anspruch in der Sache nicht besteht, steht dem Kläger auch der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Zu Recht hat das Amtsgericht einen solchen Anspruch mangels Vortrags zum Verzug der Beklagten bei Kostenentstehung auch insoweit abgelehnt, als es die Beklagten zur Zahlung von 34,99 € verurteilt hat. Aspekte, die hier zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind auch der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kammer hat gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat: Aufgrund der Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH zum Werkvertragsrecht (BGH, Urteil v. 22.02.2018, VII ZR 46/17) stellt sich die Frage, ob auch im Mietrecht eine fiktive Schadensberechnung nicht mehr vorzunehmen ist.