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Urteil

4 O 80/20

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:0517.4O80.20.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.366,40 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, abzüglich unter dem 07.04.2020 gezahlter 8.866,40 € zu zahlen, wobei der Beklagte zu 1 zur Verzinsung ab dem 26.03.2020 und die Beklagte zu 2 zur Verzinsung ab dem 13.03.2020 verpflichtet ist und der Betrag in Höhe von 8.866,40 € nur bis zum 07.04.2020 zu verzinsen ist.

  • 2.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro N, Zum B 5, J, auf die Gutachterkostenrechnung vom 12.02.2020, Rechnungsnummer #####/#### 1.125,50 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, abzüglich unter dem 07.04.2020 gezahlter 1.125,50 € zu zahlen, wobei der Beklagte zu 1 zur Verzinsung ab dem 26.03.2020 und die Beklagte zu 2 zur Verzinsung ab dem 13.03.2020 verpflichtet ist und der Betrag nur bis zum 07.04.2020 zu verzinsen ist.

  • 3.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr der S und Notare, J, in Höhe von noch 71,16 € (958,19 € abzgl. gezahlter 887,03 €) freizustellen.

  • 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 6.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.366,40 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, abzüglich unter dem 07.04.2020 gezahlter 8.866,40 € zu zahlen, wobei der Beklagte zu 1 zur Verzinsung ab dem 26.03.2020 und die Beklagte zu 2 zur Verzinsung ab dem 13.03.2020 verpflichtet ist und der Betrag in Höhe von 8.866,40 € nur bis zum 07.04.2020 zu verzinsen ist. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro N, Zum B 5, J, auf die Gutachterkostenrechnung vom 12.02.2020, Rechnungsnummer #####/#### 1.125,50 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, abzüglich unter dem 07.04.2020 gezahlter 1.125,50 € zu zahlen, wobei der Beklagte zu 1 zur Verzinsung ab dem 26.03.2020 und die Beklagte zu 2 zur Verzinsung ab dem 13.03.2020 verpflichtet ist und der Betrag nur bis zum 07.04.2020 zu verzinsen ist. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr der S und Notare, J, in Höhe von noch 71,16 € (958,19 € abzgl. gezahlter 887,03 €) freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 08.02.2020 in J-K. Bei diesem Verkehrsunfall wurde das ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellte Fahrzeug des Klägers beschädigt, indem der Beklagte zu 1 in alkoholisiertem Zustand mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug gegen das klägerische Fahrzeug stieß. Die Haftung ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ließ den Schaden am Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Der Sachverständige setzte die Reparaturkosten mit 8.841,10 € netto an und stellte eine Wertminderung in Höhe von 850 € fest. Für das Gutachten stellte er dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.125,50 € in Rechnung. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.02.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 2 zur Zahlung von insgesamt 10.841,90 € auf. Dieser Betrag setzt sich aus den oben aufgeführten Beträgen zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 25 € zusammen. Dieses Schreiben wurde in elektronischer Form erstellt, ausgedruckt und unterschrieben. In dieser Form wurde für die Zahlung eine Frist bis zum 28.08.2020 bestimmt. Ob eine handschriftliche Korrektur dieser Frist durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den 28.02.2020 erfolgte, ist unklar. Mit Schreiben vom 26.02.2020 teilte die Beklagte zu 2 als Antwort auf das Aufforderungsschreiben mit, dass der Beklagte zu 1 den Unfall nicht gemeldet habe und dass daher noch Ermittlungen anzustellen seien. Insbesondere sei die polizeiliche Ermittlungsakte zur Einsicht angefordert worden. Mit Schreiben vom 04.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.03.2020 erneut zur Zahlung auf. Mit Schriftsatz vom 13.03.2020 – beim erkennenden Gericht eingegangen am 17.03.2020 – erhob der Kläger die Klage und beantragte zunächst, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.716,40 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro M N, Zum B 5, J, auf die Gutachterkostenrechnung vom 12.02.2020 Rechnungsnummer #####/#### 1.125,50 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr der S und Notare, J, in Höhe von 958,19 € freizustellen. Am 07.04.2020 zahlte die Beklagte zu 2 den gesamten Betrag entsprechend des vom Kläger gestellten Antrags mit Ausnahme der geltend gemachten Wertminderung in Höhe von 850 € und der geltend gemachten Zinsen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte zu 2 lediglich einen Betrag in Höhe von 887,03 €, da sie bei der Bemessung des den Gebühren zugrundeliegenden Streitwerts die Wertminderung in Höhe von 850 € nicht berücksichtigte. Dies teilte die Beklagte zu 2 dem Gericht in ihrer Klageerwiderung vom 24.04.2020 mit und erklärte, sich der Erledigungserklärung des Klägers schon anzuschließen, sofern er diese erklären sollte. Dabei beantragte sie die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger erklärte die Erledigung des Rechtsstreits soweit die Zahlung durch die Beklagte zu 2 erfolgt ist mit Schriftsatz vom 19.05.2020 – bei Gericht eingegangen am 20.05.2020 – und beantragte, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger behauptet, dass an seinem Fahrzeug durch den Unfall eine Wertminderung in Höhe von 850 € eingetreten sei. Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass gegen die Beklagten ein Zinsanspruch ab dem 28.02.2020 bestehe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gab im Schriftsatz vom 19.05.2020 an, dass die im Schreiben vom 13.02.2020 angegebene Frist seiner Erinnerung nach handschriftlich vom 28.08.2020 auf den 28.02.2020 geändert worden sei. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.716,40 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen, abzüglich unter dem 07.04.2020 gezahlter 8.866,40 €. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro M N, Zum B 5, J, auf die Gutachterkostenrechnung vom 12.02.2020, Rechnungsnummer #####/#### 1.125,50 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen, abzüglich unter dem 07.04.2020 gezahlter 1.125,50 €. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr der S und Notare, J, in Höhe von noch 71,16 € (958,19 € abzgl. gezahlter 887,03 €) freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass ein Ersatz der Rechtsanwaltskosten nicht geschuldet sei, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem keine Kostennote nach § 10 RVG erteilt hätten. Die Klage ist dem Beklagten zu 1 am 25.03.2020 und der Beklagten zu 2 am 27.03.2020 zugestellt worden. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 20.09.2020 Beweis über die unfallbedingte Wertminderung des Klägerfahrzeugs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des mit Beschluss vom 02.10.2020 bestellten Sachverständigen C vom 20.01.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. In der Hauptsache hat über den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage eine Entscheidung wegen der Dispositionsmaxime nicht mehr zu erfolgen. Insoweit erfolgt lediglich eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 91a ZPO. 1. Die Klage hat im austenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben, da durch die Erledigungserklärung der Streitwert zwar unter die Grenze des § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG gesunken ist, dies im Falle einer Erledigungserklärung nach Rechtshängigkeit – wie hier – aber nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori) nicht erheblich ist. 1. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. 1. Der Anspruch besteht neben den bereits gezahlten Beträgen auch in Höhe von 500 € wegen einer eingetretenen Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs. Der Sachverständige stellte eine entsprechende unfallbedingte Wertminderung schlüssig und plausibel fest. Diese Feststellung ist auch von den Parteien nicht angegriffen oder in Zweifel gezogen worden. Dieser Betrag ist im Wege des Schadensersatzes nach §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB zu ersetzen. 2. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegen die Beklagte zu 2 gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB und gegen den Beklagten zu 1 gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 28. a) Entgegen der Ansicht des Klägervertreters liegt ein Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB nicht schon ab dem 28.08.2020 vor. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nicht leistet. Eine Mahnung ist die Aufforderung des Schuldners zur Zahlung. Dabei muss erkennbar sein, dass die Leistung verlangt wird (BGH NJW 2008, 50; BGH NJW 2009, 1813 (1816)). Eine Fristsetzung ist zwar nicht unbedingt notwendig (MünchKomm/ Ernst , BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 51 m.w.N.), eine bestimmte und damit unbedingte Leistungsaufforderung liegt aber jedenfalls vor, wenn der Gläubiger Leistung binnen einer bestimmten Frist oder auf einen bestimmten Termin hin verlangt (BGH NJW 2006, 3271). In dem Fall kann ein Verzug des Schuldners hinsichtlich der Leistungserbringung aber nicht vor Ablauf der durch den Gläubiger gesetzten Frist erfolgen. 13. aa) Durch das Schreiben des Klägervertreters an die Beklagte zu 2 vom 13.02.2020 gerieten die Beklagten nicht wie von diesem vorgetragen ab dem 28.02.2020 in Verzug. Der Beklagte zu 1 war schon nicht Adressat dieses Schreibens und wurde nicht zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte zu 2 wurde mit diesem Schreiben zur Leistung bis zum 28.08.2020 aufgefordert. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Klägervertreter gibt selber nur vage an, dass er nach seiner Erinnerung das Datum handschriftlich korrigiert habe. Die Beklagte zu 2 hingegen stellt glaubhaft die inneren Prozesse dar. Sie führt insoweit aus, dass die Originale unverändert eingescannt und anschließend entsorgt würden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2, welche als Versicherung täglich eine erhebliche Anzahl von Schreiben erhalten dürfte, diese Schreiben in strafrechtlich relevanter Weise vor dem Einscannen im Scanzenrum zur weiteren Bearbeitung in elektronischer Form verfälscht. Es ist auch nicht erklärlich, auf welche Weise die Beklagte zu 2 anderenfalls an die dem Gericht vorgelegte Version gelangt sein sollte. Soweit der Klägervertreter die Meinung vertritt, dass hier offensichtlich der 28.02.2020 gemeint gewesen sei und dass eine Falschbezeichnung nicht schade, wird dem nicht gefolgt. Es ist nicht offensichtlich, dass der 28.02.2020 gemeint gewesen sein sollte. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärung könnte – wenn von einer Falschbezeichnung hinsichtlich des Monats ausgegangen werden sollte – auch jeder andere Monat gemeint gewesen sein. Die „2“ und die „8“ liegen auf der Tatstatur auch nicht eng beieinander, sodass ein entsprechendes „Vertippen“ nahe läge. In diesem Fall wäre die Falschbezeichnung des Klägervertreters für den Geschäftsverkehr mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Insbesondere muss für die Beklagte zu 2 der Zeitpunkt ihres Verzugs genau erkennbar und bestimmbar sein. 4. bb) Durch das Schreiben des Klägervertreters vom 04.03.2020 unter Fristsetzung bis zum 12.03.2020 geriet die Beklagte zu 2 gemäß § 286 Abs. 1 BGB ab dem 13.03.2020 in Verzug, indem sie auf die Zahlungsaufforderung nicht zahlte. Der Beklagte zu 1 geriet nicht in Verzug, da dieses Schreiben wieder nicht an ihn adressiert war. 26. b) Hinsichtlich des Beklagten zu 1 ist eine Verzinsung erst ab dem 26.03.2020 geschuldet, da die Klage ihm erst am 25.03.2020 zugestellt wurde (§ 291 Abs. 1 BGB) und zuvor keine Leistungsaufforderung diesem gegenüber erfolgte. 7. c) Die Verzinsung war nur bis zum Zeitpunkt der Leistung am 07.04.2020 geschuldet. Lediglich der nicht geleistete Betrag in Höhe von 500 € für die Wertminderung ist darüber hinaus zu verzinsen. 3. Der Kläger ist hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang freizustellen. Der Anspruch auf die Freistellung ergibt sich aus § 257 S. 1 BGB. 27. a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers für die außergerichtliche Tätigkeit eine den Vorgaben des § 10 RVG entsprechende Kostennote erteilt haben, da der Kläger einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen Dritte geltend macht. Der Dritte kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten noch keine Kostennote i.S.d. § 10 RVG gestellt hat (vgl. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2010, Az. 2-16 S 162/09, DV 2010, S. 35/36; AnwK RVG, 4. Aufl., § 10 Rn. 11 und 104; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 10 Rn. 7; Mathias, RVG, 3. Aufl., § 10 Rn. 10 m.w.N.), denn § 10 RVG betrifft nur das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant. 10. b) Für die Ermittlung der gerechtfertigten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist als Streitwert sie ihrem Betrag nach gerechtfertigte Aufforderung zur Zahlung zugrunde zu legen. Unter Beachtung der Wertminderung in Höhe von 500 € war die Forderung damit in Höhe von insgesamt 10.491,90 € berechtigt. Nach § 13 RVG in der zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten geltenden Fassung betrug eine Gebühr demnach 604 €. Bei Anwendung des Faktors 1,3 auf die Gebühr ergibt sich zuzüglich Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) ein Betrag von ((604 * 1,3 + 20) * 1,19 =) 958,19 €. Abzüglich der bereits gezahlten 887,03 € verbleibt damit ein Betrag in Höhe von 71,16 €. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die Beklagten lediglich hinsichtlich der Wertminderung in Höhe von 500 € und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71,16 € unterliegen und der Kläger die Kosten hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Bei der Entscheidung nach § 91a ZPO ist der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden, wenn die beklagte Partei während des Rechtsstreits erfüllt, sodass die klagende Partei wegen der folgenden Erledigungserklärung zu keinem Anerkenntnisurteil mehr gelangt. Maßgeblich ist insoweit, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2016 – 4 W 19/16; Zöller/ Herget , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 93 Rn. 3 m.w.N.). Dem Wortlaut nach stellt § 93 ZPO zwar auf die Klageerhebung ab, welche nach § 253 Abs. 1 ZPO erst mit Zustellung der Klageschrift an den Gegner erfolgt, maßgeblich ist aber der Zeitpunkt der Anhängigkeit und nicht der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (OLG Saarbrücken NJW-RR 2017, 697 (699); OLG Braunschweig OLGR 1996, 120; BeckOK ZPO/ Jaspersen Rn. 26; MünchKomm/Schulz, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 93 Rn. 7), denn ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens liegt die Klageschrift nicht mehr im Machtbereich des Klägers. Im Schadensersatzrecht gilt allgemein, dass der Beklagte keinen Klageanlass gegeben hat, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat. Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als ansonsten; dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer. Bei ihm kommen zahlreiche Schadensfälle zusammen. Er ist über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert, sondern muss sich in erster Linie darauf verlassen, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat. Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten Kfz-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Aus diesen Gründen muss von einem durch Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen (OLG Rostock MDR 2001, 935; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.02.2010 – 4 W 26/10-03; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2010 – 3 U 218/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2011 – 12 W 195/11; OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 – I-24 W 69/11). Die dem Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüffrist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2017 – 4 W 16/17) Der Kläger machte seine Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 13.02.2020 gegenüber der Beklagten zu 2 geltend. Das Datum des Zugangs dieses Schreibens bei der Beklagten zu 2 ist nicht aus der Akte ersichtlich, dürfte bei allgemeiner Lebenserfahrung aber spätestens 3 Tage später zu erwarten sein. Die Klageschrift datiert auf den 13.03.2020 und ging am 17.03.2020 bei Gericht ein. Hier ist aber die Besonderheit zu beachten, dass der Beklagten zu 2 in dem Schreiben vom 13.02.2020 eine Frist zur Leistung bis zum 28.08.2020 – mithin von über sechs Monaten – gesetzt wurde. Auch wenn die Frist mit dem Zugang des Anspruchsschreibens beginnt, sind die einzelne konkreten Umstände und Ausführungen in diesem Schreiben heranzuziehen. In diesem Fall musste die Beklagte zu 2 davon ausgehen, dass die Regulierung nicht eilig ist und dass sie überdurchschnittlich viel Zeit für die Regulierung durch den Kläger eingeräumt bekommen würde. Erst mit Schreiben vom 04.03.2020 – dessen Zugang bei der Beklagten zu 2 wieder unklar ist, aber wenige Tage später erfolgt sein dürfte – wurde der Beklagten zu 2 eine kurze Frist gesetzt. Der Rechtsstreit wurde weniger als 2 Wochen später anhängig. Diese Zeit ist zu knapp bemessen, wenn die Beklagte zu 2 sich zuvor auf einen deutlich längeren Zeitraum einstellen konnte. Das gilt auch für den Fall, in dem die Haftung dem Grunde nach sehr einfach gelagert ist – wie in diesem Fall. Hinsichtlich der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch streitgegenständlichen Wertminderung in Höhe von 850 € erfolgt die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.