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Urteil

31 Ks 11/20

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:0315.31KS11.20.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte.

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor der Maßregel sind 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde; soweit er freigesprochen und das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Dem Angeklagten werden ferner die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Angewandte Gesetzesbestimmungen:

  • § 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2. u. 2.5 WaffG, 113 Abs. 1. Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1, Abs. 1+ 2 i. V. m. 113 Abs. 2 Nr. 1, 212 Abs. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 22, 23, 52, 64 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Maßregel sind 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde; soweit er freigesprochen und das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Dem Angeklagten werden ferner die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Angewandte Gesetzesbestimmungen: § 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2. u. 2.5 WaffG, 113 Abs. 1. Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1, Abs. 1+ 2 i. V. m. 113 Abs. 2 Nr. 1, 212 Abs. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 22, 23, 52, 64 StGB Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Maßregel sind 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde; soweit er freigesprochen und das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Dem Angeklagten werden ferner die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Angewandte Gesetzesbestimmungen: §§1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2. u. 2.5 WaffG, 113 Abs. 1. Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1, Abs. 1+ 2 i. V. m. 113 Abs. 2 Nr. 1, 212 Abs. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 22, 23, 52, 64 StGB Gründe I. 1. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in F. in der Republik S. geboren. Er ist das zweite von zwei Kindern seiner Eltern; seine Schwester ist ein Jahr älter als er, verheiratet und arbeitet als Bäckereifachverkäuferin in B.. Sie ist verheiratet und hat eine 17-jährige Tochter. Zu ihr hat der Angeklagte einen guten Kontakt. Der Vater des Angeklagten ist 61 Jahre alt und arbeitslos; die Mutter, 57 Jahre alt, hat eine Putzstelle, bei deren Ausübung sie zeitweilig durch die Schwester des Angeklagten unterstützt wird. Bis zu seinem 13. Lebensjahr lebte der Angeklagte mit seiner Familie in S.. Einen Kindergarten hat er nicht besucht. Mit 7 Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und hat sechs Jahre die Schule in S. besucht. Hier kam es häufiger zu körperlichen Auseinandersetzungen mit Klassenkameraden, in denen der Angeklagte, auch wegen seiner geringen Körpergröße, geschlagen und getreten wurde. Nach der 4. Klasse wechselte der Angeklagte auf eine Spezialschule für Kinder mit Lernschwierigkeiten, wo er schnell der Klassenbeste wurde. 19xx wanderte der Angeklagte zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Großmutter nach Deutschland aus. Zunächst verbrachte die Familie eineinhalb Monate in einem Auffanglager in Q., dann einen Monat in K. und schließlich wurde die Familie nach zwei bis drei Monaten in B. angesiedelt. In Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst die ortsansässige Hauptschule, die er im Laufe der 9. Klasse nach eineinhalb Jahren Schulbesuch abbrach. Anschließend durchlief er ein sogenanntes Berufsvorbereitungsjahr bei der AWO und strebte danach einen Ausbildungsplatz bei der Fa. V. an, was allerdings wegen des damals bereits eingetretenen Drogenkonsums letztlich nicht gelang. Daher verdingte sich der Angeklagte über Leihfirmen an verschiedenen Arbeitsstellen, die keine spezifische Ausbildung erforderten, und wurde als Maschinenhelfer, Packer oder sonstiger Hilfsarbeiter tätig. Im Jahr 20xx war der Angeklagte wegen einer achtmonatigen Jugendstrafe inhaftiert. Eine weitere, diesmal sechsmonatige Strafhaft verbüßte der Angeklagte im Jahr 20xx. Nach der Haftentlassung im Jahr 20xx arbeitete der Angeklagte bis 20xx als Verpacker in einem Unternehmen. In den folgenden zwei Jahren war er arbeitslos. Danach, etwa ab 20xx arbeitete er in unregelmäßig über eine Leihfirma mit kurzen Zeitverträgen. Zuletzt war er bis Dezember 20xx berufstätig. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte über Hartz IV-Leistungen in Höhe von 350 EUR im Monat. 2. Der Vater des Angeklagten ist alkoholabhängig, was mit hoher Gewaltbereitschaft, auch gegenüber dem Angeklagten, einherging. Der Angeklagte selbst lernte Alkohol im Alter von 11 oder 12 Jahren anlässlich einer Silvesterfeier noch in S. kennen und konsumierte im Kreise trinkfester Cousins. Dabei vertrug auch er den Alkohol ähnlich gut und trank in erheblichen Mengen. Während seiner Zeit in S. trank der Angeklagte indes nur am Wochenende. Erst nach der Auswanderung in die Bundesrepublik begann er, fast täglich Alkohol zu trinken und bis Ende 20xx ca. 10-15 Flaschen Bier pro Tag. Ende 20xx schränkte der Angeklagte allerdings den Konsum deutlich ein. Zuletzt trank er nur noch gelegentlich ein bis zwei Flaschen Bier. Cannabis konsumierte der Angeklagte erstmals bereits kurz vor der Auswanderung im Alter von 13 Jahren in Form von Haschisch und Marihuana. Bis heute raucht er ca. 1 Gramm Cannabis pro Tag. Heroin lernte der Angeklagte im Alter von 16 Jahren kennen. Er begann, regelmäßig Heroin zu konsumieren, wobei er dieses zunächst rauchte. Im Alter von 19 Jahren jedoch begann er, dieses sich auch intravenös zu injizieren. Bis November 20xx spritzte er sich zwischen 3 bis 5 g täglich. In der Folgezeit wurde er durch Dr. D. in H. mit Methaddict®, einem Methadonpräparat, substituiert. Die Substituierung durch Dr. D. wurde wegen des parallelen Kokainkonsums nach ca. einem Jahr beendet. In der Folgezeit kaufte der Angeklagte Methadon zur Selbstsubstituierung auf dem Schwarzmarkt. Einen unregelmäßigen Beikonsum von Heroin behielt er bei. Den Kokainkonsum begann der Angeklagte etwa 20xx mit steigender Dosis. Seit Ende 20xx konsumierte er 2,5 bis 5 g Kokain täglich, wobei er morgens begann und er das Kokain rauchte. Intravenös konsumierte er die Droge nicht. Der Angeklagte hat mehrere stationäre Entgiftungen angetreten. Hierbei handelte es sich um mehrere Aufenthalte in 20xx/20xx in der LWL-Klinik für Psychiatrie in G., um einen Aufenthalt im Jahr 20xx in der LWL-Klinik für Psychiatrie in W., sowie mehrere Behandlungen im Suchtbehandlungszentrum in U. (vom 22.02.-28.02.20xx, 19.04.-25.04.20xx, 22.07.-28.07.20xx und 16.11.-18.11.20xx). Im Zuge der Behandlungen litt der Angeklagte indes stark unter körperlichen Schmerzen und anderen Entzugserscheinungen, so dass er die entsprechenden Therapiemaßnahmen immer wieder abbrach. Auch eine geplante mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik Sirius in Y. im Jahr 20xx hat der Angeklagte von sich aus nach einem Monat der Therapie abgebrochen. Außerdem begab sich der Angeklagte dreimal in die A., um sich dort 20xx, 20xx und 20xx subcutan eine Substanz implantieren zu lassen, die jeweils für ein halbes Jahr den Suchtdruck unterdrücken sollte. 3. Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten: a) Durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen Raubes zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt (Az. 57 Ls -512 Js 769/01-1/02). b) Unter Einbeziehung dieser Entscheidung wurde der Angeklagte am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt, die der Angeklagte nach Widerruf der Bewährung bis Oktober 20xx voll verbüßen musste (Az. 56 Ls-510 Js 316/02-31/02). c) Durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt, die nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit letztlich mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen wurde (Az. 50 Ds-770 Js 91/05-46/05). d) Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt, die der Angeklagte nach Widerruf der Bewährung vollständig bis Mai 20xx verbüßte (Az. 53 Cs-770 Js 91/05-46/05). e) Nach der Haftentlassung wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (Az. 53 Cs-770 Js 1236/10-13/11). f) Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00,0000, erfolgte eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Az. 53 Cs-200 Js 437/13-124/13). g) Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Z. vom 00.00.0000 (Az. 47 Ns-200 Js 3111/17-131/18), rechtskräftig seit dem 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hintergrund der Verurteilung war, dass der Angeklagte im Zeitraum Februar bis Juli 20xx in fünf Fällen 50g Heroin verkaufte. In einem weiteren Fall wurden am 00.00.0000 in der Wohnung des Angeklagten 360,96 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 103,03g Heroin-Hydrochlorid sichergestellt, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf, mit dem der Angeklagte seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren wollte, bestimmt waren. Im Anschluss an seine letzte Verurteilung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Z. am 00.00.0000, welche seit dem 00.00.0000 rechtskräftig ist, war er für den 00.00.0000 zum Antritt der verhängten Maßregel, die im WZfP J. geplant war, geladen worden. Dem Strafantritt leistete der Angeklagte, obwohl ihm die Ladung hierzu bekannt war, keine Folge. Infolge dessen erließ die für die Vollstreckung zuständige Staatsanwaltschaft Z. am 00.00.0000 Haftbefehl zur Vollstreckung des vorgenannten Urteils. Die Strafe aus diesem Urteil ist auch heute noch nicht vollständig vollstreckt. Die angeordnete Maßregel ist nicht erledigt. Vom 00.00.0000 – dem Tag seiner Festnahme – bis zum 00.00.0000 befand sich der Angeklagte in Strafhaft. Im Anschluss an die vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 vollzogene Untersuchungshaft für das hiesige Verfahren wird gegen den Angeklagten seit dem 00.00.0000 die verhängte Maßregel in der LWL-Klinik in X. vollzogen. h) Schließlich wurde der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt (Az. 50 Ds-510 Js 424/19-283/19). Soweit die Anklage vom 00.00.0000 dem Angeklagten zwei Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verkehrsunfallflucht, Trunkenheit im Verkehr und weitere Taten nach Verlassen des Tatortes C.-straße vorgeworfen hat, ist das Verfahren im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 gem. § 154 Abs. 2 bzw. § 154 a StPO auf die verbleibenden Tatteile/Delikte beschränkt worden. Gleiches gilt für den tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. II. 1. Tatgeschehen a) Am 00.00.0000 war der Angeklagte im Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe der Marke Walther P 99 Q NL, Kaliber 9 mm Luger, die er in seinem PKW, BMW, amtliches Kennzeichen, xx-xx xxxx, unter dem Fahrersitz liegend, wie er wusste jederzeit griffbereit und mit passender Patronenmunition des Fabrikats Giulio Fiocchi Lecco (G.F.L.), Kaliber 9 mm Luger, mit sich führte. Zusammen mit dieser Waffe lagen unter dem Fahrersitz außerdem 51,296 Gramm Heroin, die der Angeklagte vormittags von einem Dealer in E. in Kenntnis der Menge erworben hatte und die mindestens zur Hälfte für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, um mit dem Erlös weiter die Versorgung des Angeklagten mit Drogen – Heroin und Kokain - zu sichern. Das Heroin wies einen Wirkstoffgehalt von 18,49 Gramm Heroin-Hydrochlorid auf. Über eine Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln und das Führen der Waffe verfügte der Angeklagte – wie ihm bekannt war – nicht. Auf diese Weise fuhr der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß, mit seinem Fahrzeug am späten Abend des 00.00.0000 unter anderem durch O.. Er hatte an diesem Tag, dem 00.00.0000, zwischen 10.00 und 11.00 Uhr ca. 10 ml Polamidon auf dem Schwarzmarkt gekauft und konsumiert. Zudem hatte er 1g Marihuana geraucht. Ab ca. 17:00 Uhr über den Tag verteilt und auch noch bis zu seiner Festnahme in den früheren Morgenstunden des 00.00.0000 konsumierte der Angeklagte in Form von Rauchen und damit ständigem „Nachlegen“ insgesamt ca. 10g Kokain, nachdem er bereits zwei oder drei Nächte zuvor schlaflos aufgrund Kokainkonsums verbracht hatte. b) Gegen 23:40 Uhr fiel das Fahrzeug des Angeklagten, in dem sich weiterhin – wie ausgeführt – die Waffe und das Heroin befanden, den Polizeibeamten N. und R. auf, weil es in der vorangegangenen Zeit im Bereich O. zu Sprengungen von Geldautomaten unter Beteiligung von Fahrzeugen mit auswärtigen – insbesondere xx-Kennzeichen gekommen war und der Ort im Hinblick hierauf stärker bestreift wurde. Die Polizeibeamten N. und R. fuhren in dieser Nacht Streife und sahen den Angeklagten, wie dieser mit xx-Kennzeichen vor ihnen herfuhr und in ein wenig befahrenes Wohngebiet, auf die C.-straße, abbog. Die Beamten fuhren ihm in ihrem Streifenwagen hinterher. Beide Polizeibeamte trugen eine dunkelblaue Polizeiweste, welche vorne mehrere aufgenähte Taschen hatte und durch einen vertikal, in der Mitte der Jacke verlaufenden Reißverschluss geöffnet und geschlossen werden kann. Die Weste selbst, die als Oberbekleidung getragen wird, ist ärmellos. Auf Höhe der linken Brust und groß auf dem Rücken in Höhe der Schulterblätter stand in weißen Großbuchstaben „POLIZEI“. Das Material dieser Weste ist selber nicht schusssicher. Die Weste hat allerdings im Innenfutter auf der Vorder- und Rückseite Öffnungen, in welche eine wenige Millimeter dünne schusssichere Einlage hineingeschoben werden kann, die von außen nicht erkennbar ist. Die Beamten hatten die Einlage in ihren Westen eingelegt. c) Die Polizeibeamten gaben nun dem Angeklagten auf der C.-straße das Leuchtsignal zum Anhalten. Der Angeklagte sah, dass der Polizeiwagen hinter ihm ihn zum Anhalten aufforderte, und hielt sein Fahrzeug im Bereich einer dort befindlichen Cartbahn am rechten Fahrbahnrand der C.-straße an, wobei er sein Fahrzeug wenige Meter hinter einem am rechten Fahrbahnrand geparkten LKW zum Stehen brachte, so dass der LKW ein Stück weit vor seinem PKW stand. Die Polizeibeamten hielten mit ihrem Fahrzeug wenige Meter hinter dem Fahrzeug des Angeklagten. Die Straße war in zwei Fahrstreifen unterteilt, welche durch eine gestrichelte Mittellinie getrennt werden. Jeder der beiden Fahrstreifen war etwa zwei Fahrzeugbreiten breit, so dass neben dem Fahrzeugen des Angeklagten und dem Streifenwagen noch etwa eine Fahrzeugbreite Raum bis zur Mittelinie blieb. Entlang des rechten Fahrstreifens lief ein etwa zwei Meter breiter Gehweg. Rechts neben diesem Gehweg befand sich ein schmaler Grünstreifen mit einreihig gepflanzten Bäumen. Hinter diese Baumreihe lag der Parkplatz zur Cartbahn. Etwa auf Höhe der Lücke zwischen dem PKW des Angeklagten und dem vor ihm stehenden LKW stand eine Laterne, die zur Tatzeit leuchtete. d) Zwischenzeitlich hatte sich auch die Kamera des Streifenwagens angeschaltet, welche das Anhalten des Fahrzeuges des Angeklagten und danach das weitere Geschehen aus der Blickrichtung der Front des Streifenwagens auf das Heck des Fahrzeuges des Angeklagten aufzeichnete. Dabei erfasste die Blickweite der Kamera auch einen Bereich von etwa zwei Metern hinter dem Heck des Fahrzeugs des Angeklagten, den Bereich rechts neben dem Fahrzeug des Angeklagten bis zu den rechts am Gehweg stehenden Bäumen und links des Fahrzeugs des Angeklagten den Bereich der Straße bis zum Bordstein am linken – dem Angeklagten entgegen kommenden - Fahrstreifen. Zu sehen ist auch der hohe Aufbau des LKW, hinter dem der Angeklagte angehalten hatte. Die Videoaufzeichnung gibt auch auf Sekundenbruchteile genau die Systemuhrzeit an, welche im Nachfolgenden jeweils wiedergegeben wird. Die Polizeibeamten stiegen um 23:41 Uhr aus ihrem Fahrzeug aus und begaben sich zum Fahrzeug des Angeklagten, der Polizeibeamte N. zur Fahrerseite und der Polizeibeamte R. zur Absicherung zur Beifahrerseite, wobei beide Polizeibeamten ihre jeweils rechte Hand wiederholt zu ihrer rechts am Gürtel getragenen Schusswaffe bewegten. Der Polizeibeamte N. sprach den Angeklagten an, während der Polizeibeamte R. mit seiner Taschenlampe ins Fahrzeuginnere leuchtete, um es zu kontrollieren. Der Polizeibeamte R. nahm daraufhin Blickkontakt mit dem auf der anderen Seite des PKW stehenden Beamten N. auf und signalisierte seinem Kollegen durch Nachahmung einer Handbewegung beim Rauchen einer Zigarette, dass BtM-Verdacht bestehe. Der Polizeibeamte N. forderte den Angeklagten auf, auszusteigen, was der Angeklagte nach kurzem Verweilen im PKW um 23:43 Uhr befolgte. Der Angeklagte stellte sich in die nun offene Fahrertür seines Fahrzeuges und tastete seine Taschen an Hose und Jacke ab, wie auf der Suche nach seinen Papieren. Als der Angeklagte zunächst nicht fündig wurde, kam es zu einem Gespräch zwischen dem weiterhin in der offenen Fahrertür stehenden Angeklagten und dem ebenfalls auf der Fahrerseite – ca. einen halben Meter weiter Richtung Heck – stehenden Polizeibeamten N., während der Polizeibeamte R. nunmehr zur Sicherung direkt hinter dem Heck des Fahrzeuges des Angeklagten stand und seine rechte Hand während des Gesprächs immer wieder zu seiner Waffe führte und dort immer wieder längere Zeit bereit hielt. Sodann holte der Angeklagte aus seiner linken Hosentasche sein Portemonnaie heraus und händigte dem Polizeibeamten N. seinen Personalausweis aus, den dieser an den Polizeibeamten R. weitergab. Der Polizeibeamte R. machte daraufhin mittels eines dienstlichen Mobiltelefons – weiterhin am Heck des Fahrzeuges des Angeklagten stehend – eine Personalienabfrage, die ergab, dass ein Haftbefehl zum Strafantritt gegen den Angeklagten aus dem unter I., 3., g) genannten Verfahren offen sei. Der Polizeibeamte N. wandte sich um 23:44:40 Uhr seinerseits vom Angeklagten ab, um sich zum Heck des Fahrzeuges zu seinem dort stehenden Kollegen zu begeben. Daraufhin beugte sich der Angeklagte, der gesehen hatte, dass sich der Polizeibeamte von ihm abgewandt hatte, um 23:44:44 Uhr für etwa 10 Sekunden lang auf der Fahrerseite durch die noch offen stehende Fahrertür in das Fahrzeuginnere, während die beiden Polizeibeamten miteinander in Interaktion waren, wobei der Polizeibeamte R. auf seinem mitgeführten Mobiltelefon zeigte, dass die Personalienabfrage einen offenen Haftbefehl ergeben habe. Sodann baten die Polizeibeamten den Angeklagten zu ihrem Streifenwagen, um dem Angeklagten einen Urinbecher für eine Urinprobe auszuhändigen, worin der Angeklagte einwilligte. Während der Polizeibeamte N. am Heck des Streifenwagens den Urinbecher an den Angeklagten aushändigte und mit ihm sprach, nahm der Polizeibeamte R. gegen 23:46 Uhr über Funk Kontakt mit der Leitstelle wegen des Haftbefehls auf, wobei er sich dazu zur Front des Streifenwagens bewegte. Der Angeklagte bekam mit, dass der Polizeibeamte R. von dem Haftbefehl erfahren hatte und deswegen mit der Leitstelle Rücksprache nahm. Infolge dieser per Funk gehaltenen Rücksprache entschloss sich der Angeklagte aus Angst vor den im Falle der Festnahme von ihm befürchteten Folgen eines Drogenentzugs in Form starker körperlicher Schmerzen und erheblicher psychischer Symptome, die ihn wie oben dargestellt, immer wieder zum Abbruch von Therapien bewogen haben, zu flüchten. Nach Aushändigung des Urinbechers am Heck des Funkstreifenwagens begleitete der Polizeibeamte N. den Angeklagten auf dem Gehweg an der rechten Fahrbahnseite, wobei der Angeklagte dann etwa auf Höhe der Beifahrertür seines Fahrzeuges an einem rechts am Gehweg stehenden Baum in den Becher urinierte. Währenddessen begaben sich beide Polizeibeamte rechtsseitig hinter das Heck des Fahrzeuges des Angeklagten. Als der Angeklagte das Urinieren beendete, ging der Polizeibeamte N. wieder ein Stück weit in dessen Richtung, während der Polizeibeamte R. hinter dem Heck des Fahrzeuges des Angeklagten zurückblieb. In diesem Moment fuhr auf der entgegengesetzten Fahrzeugseite ein anderer Streifenwagen (Mercedes Vito) an der Stelle vorbei, dem der Polizeibeamte R. ein Handzeichen mit seiner rechten, nach unten winkenden flachen Hand signalisierte, anzuhalten. Währenddessen ging der Angeklagte nun mit dem Urinbecher zum Heck seines Fahrzeuges auf den Polizeibeamten R. zu und an diesem vorbei. Als der Angeklagte das Heck seines Fahrzeuges und den dort stehenden Polizeibeamten R. gehend umrundet und um 23:47:50 Uhr den Bereich an der linken Heckleuchte seines Fahrzeugs erreicht hatte, schüttete er plötzlich dem Polizeibeamten R. aus nächster Nähe den Urinbecher ins Gesicht, rannte zu der zwischenzeitlich geschlossenen Fahrertür, riss die Fahrertür auf und schnellte mit dem Gesäß zuerst in das Fahrzeug hinein, wobei ihm der Polizeibeamte R. als erster und der Polizeibeamte N. als zweiter hinterhersetzten. Bereits vier Sekunden nach dem Ausschütten des Urinbechers, mithin um 23:47:54 Uhr, befand sich der Angeklagte so auf seinem Fahrersitz, während sich an seiner Tür der Polizeibeamte R. und ein Stück weiter Richtung Heck der Polizeibeamte N. befanden. Wenige Sekunden später zogen der Polizeibeamte R. seine Dienstwaffe und der Polizeibeamte N. ein Pfefferspray. Um 23:47:59 Uhr stand auf diese Weise der Polizeibeamte R. am Ende der noch offenen Fahrertür in offener Linie zum Fahrersitz, wobei er seine Dienstwaffe in der Hand hatte und mit gestrecktem Arm Richtung Fahrzeuginneres zielte. Der Polizeibeamte N. stand ebenfalls an der Fahrerseite des Fahrzeuges, aber nicht in Linie zur offenen Fahrertür wie der Polizeibeamte R., sondern versetzt Richtung Heck, wobei er von dieser Position aus seine Hand mit dem Pfefferspray noch ins Fahrzeuginnere streckte und Reizgas versprühte. Nicht ausschließbar entschloss sich der Angeklagte, nachdem er um 23:47:54 Uhr seinen Fahrersitz erreicht hatte, aber die Polizeibeamten es, wie vorbeschrieben, zu seiner Fahrertür geschafft hatten, spontan dazu, zur vorbeschriebenen und im Fahrzeug befindlichen Waffe zu greifen und zu schießen, um seine Flucht aus Angst vor dem bei einer Festnahme drohenden Drogenentzug und den dadurch resultierenden starken körperlichen Schmerzen zu ermöglichen. Um 23:48:01/23:48:02 Uhr feuerte der Angeklagte mit seiner im Fahrzeug befindlichen Waffe drei Schüsse im zeitlichen Abstand von nur Sekundenbruchteilen in Richtung des Polizeibeamten R., wobei das erste Projektil den Beamten im Bereich seines Oberbauches traf und durch die schusssichere Einlage, welche er unter seiner Polizeiweste trug, abgefangen wurde und dort stecken blieb. Das dritte Projektil durchschlug Sekundenbruchteile nach 23:48:02 Uhr die Fensterscheibe der noch offen stehenden Fahrertür, die in der Folge zerbarst. Wo das zweite Projektil einschlug, konnte indes nicht festgestellt werden. Bei Abgabe der Schüsse auf den Polizeibeamten R. hielt der Angeklagte es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass dieser sterben werde. Nahezu gleichzeitig sprang der Polizeibeamte N. noch weiter Richtung Heck des Fahrzeuges zurück, so dass er sich bereits Sekundenbruchteile nach 23:48:02 Uhr hinter dem Fahrzeugheck im Bereich der linken Heckleuchte befand. Infolge des spürbaren Einschlags des Projektils in seine Polizeiweste wich der Polizeibeamte R. mit seinem Körper mittels einer schnellen Rückwärtsbewegung zurück Richtung Mittellinie der Straße und fiel Sekundenbruchteile nach 23:48:02 Uhr kurz vor der Mittellinie zu Boden, wobei er seitlich auf der Fahrbahn zum Liegen kam. Sekundenbruchteile nach 23:48:04 Uhr zog der Angeklagte die Fahrertür zu. Der Polizeibeamte N. hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits mittig hinter das Heck des Fahrzeug des Angeklagten zurückgezogen und dort seinerseits seine Dienstwaffe gezogen. Sekundenbruchteile nach 23:48:05 Uhr – der Polizeibeamte N. hatte sich wieder im Bereich des Heckes des Fahrzeuges nach links zur linken Heckleuchte entwickelt - zielte N. mit seiner Waffe entlang der linken Fahrzeugseite Richtung Fahrertür und gab dabei Schüsse ab. Weitere Sekundenbruchteile später, aber weiterhin noch vor 23:48:06 Uhr, gab der Angeklagte mindestens einen weiteren Schuss auf den am Boden liegenden Polizeibeamten R. ab, wobei die Funken des auf der Fahrbahn im Bereich der Mittellinie aufschlagenden Projektils wenige handbreit entfernt vom Kopf des liegenden Polizeibeamten R. aufblitzten. Auch bei dieser Schussabgabe auf den Polizeibeamten R. hielt der Angeklagte es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass dieser sterben werde. Etwa zur gleichen Zeit feuerte auch der Polizeibeamte R. aus liegender Position mit seiner Waffe Richtung des Fahrzeuges des Angeklagten. Das weitere Geschehen ab 23:48:06 Uhr stellte sich bezogen auf die drei handelnden Personen wie folgt dar: Bezogen auf den Polizeibeamten R.: Sekundenbruchteile nach 23:48:06 Uhr – unmittelbar nach dem Schuss des Angeklagten - rollte sich der Polizeibeamte R. um seine Achse herum Richtung linker Straßenseite und heraus aus dem unmittelbaren Schussfeld des Angeklagten. Ihm gelang es, mittig der linken Fahrspur Sekundenbruchteile nach 23:48:07 auf alle Viere zu kommen und ein Stück weit die linke Fahrspur in deren entgegengesetzte Fahrtrichtung weiter zu hasten. Sekundenbruchteile nach 23:48:09 Uhr - bei einem weiteren Schuss des Angeklagten - ging er dann mittig der linken Fahrspur etwa auf Höhe des LKW, welcher vor dem Fahrzeug des Angeklagten stand, zu Boden. Er rollte sich dann die linke Fahrspur weiter Richtung LKW und kam Sekundenbruchteile nach 23:48:11 auf die Füße und sodann vor der Front des LKW, welcher vor dem PKW des Angeklagten abgestellt war, in vollständige Deckung. Bezogen auf den Polizeibeamten N.: Ebenfalls Sekundenbruchteile nach 23:48:06 Uhr zog sich der Polizeibeamte N. immer weiter schräg Richtung Funkstreifenwagen und Gehweg zurück und gab dabei mindestens einen weiteren Schuss ab, der oberhalb der Heckscheibe des Fahrzeuges des Angeklagten durch Entstehen eines Loches erkennbar einschlug. Sekundenbruchteile nach 23:48:07 Uhr erreichte er dann etwa auf der Höhe der Fahrzeugfront des Funkstreifenwagens den rechten Gehweg und entschwand noch vor 23:48:08 aus dem Blickfeld der Kamera. Bezogen auf den Angeklagten: Zwei Sekunden nach 23:48:06, mithin Sekundenbruchteile nach 23:48:08 Uhr hielt der Angeklagte seine Hand aus der zerborstenen Fensterscheibe der Fahrertür und zielte in Richtung des sich – wie beschrieben – wegbewegenden Polizeibeamten R. und gab Sekundenbruchteile nach 23:48:09 Uhr – wie oben bereits erwähnt - mindestens einen weiteren Schuss auf diesen ab. In diesem Moment ging der Polizeibeamte R., wie beschrieben, zu Boden und brachte sich wie beschrieben in Deckung. Auch jetzt hielt der Angeklagte es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass R. tödlich getroffen würde. e) Weitere Feststellungen zu Schussabgaben konnte die Kammer nicht treffen. Insbesondere konnte eine Schussabgabe des Angeklagten in Richtung des Polizeibeamten N. weder zu den Zeitpunkten, in denen die Kammer lediglich die Abgabe von mindestens einem Schuss festgestellt hat, noch für einen anderen Zeitpunkt festgestellt werden. f) Der Angeklagte erkannte, dass der Polizeibeamte R. es in die Deckung hinter dem vor dem Fahrzeug des Angeklagten stehenden LKW geschafft und sich dessen Blickfeld entzogen hatte. Aufgrund der Schüsse, welche der Polizeibeamte R. und der Polizeibeamte N. auf das Fahrzeug des Angeklagten abgebeben hatten, erkannte er auch, dass für ihn keine Möglichkeit bestand, selber die Deckung im Fahrzeug zu verlassen und dem Polizeibeamten R. auch außerhalb seines Fahrzeuges nachzusetzen. Sodann startete der Angeklagte den PKW, wofür er allerdings einige Sekunden benötigte, und fuhr vom Ort des Geschehens weg. g) Der Polizeibeamte R. erlitt durch das Projektil, das seine schusssichere Weste getroffen hatte, ein stumpfes Bauchtrauma mit Hämatom, das ihm Schmerzen bereitete und weswegen er 2 ½ Wochen dienstunfähig war und das noch mehrere Monate beim Joggen schmerzte, zuletzt im September 20xx. Darüber hinaus hatte der Schusswechsel keine weiteren körperlichen oder psychischen Folgen. 2. Nachtatgeschehen Der Angeklagte fuhr die C.-straße dann in hoher Geschwindigkeit weiter Richtung T.-straße, wo er falsch in die Straße abbog und mit seinem Fahrzeug an einer Verkehrsinsel mit Verkehrsschildern kollidierte und verunfallte. Der Angeklagte ergriff seine Waffe und verließ mit den Betäubungsmitteln den Tatort. Danach hielt er sich in der Nähe auf, wo er auch weiter Kokain rauchte, bis er gegen 4:20 Uhr von einem Sondereinsatzkommando festgenommen werden konnte. Der Festnahme vorausgegangen war ein Schusswechsel, bei dem der Angeklagte von seinem Versteck auf einem unbeleuchteten Hinterhof, in dem er sich hinter einem geparkten Fahrzeug gekauert hatte, aus das Feuer auf einen der Beamten durch die Abgabe eines Schusses eröffnet hatte, nicht ausschließbar allerdings als Schuss in die Luft. Der Beamte und ein weiterer Beamter verschanzten sich hinter einem Baucontainer und der Angeklagte gab ohne Tötungsvorsatz zur Abschreckung der Beamten einen weiteren Schuss ab, der nach unten gerichtet in ein Fahrzeug einschlug. Danach versuchte der Angeklagte über einen Gartenzaun zu klettern, wurde dabei jedoch auf dem Zaun durch zwei Schüsse eines SEK-Beamten ins Bein getroffen. Er fiel hin und wurde durch die SEK-Beamten erstversorgt und später im Krankenhaus behandelt. Der Angeklagte erlitt starke Schmerzen, weswegen er über einen längeren Zeitraum schrie, bis das SEK die Lage gesichert hatte und der hinzugerufene Notarzt, der einige Zeit später eintraf, dem Angeklagten starke Schmerzmittel injizierte. Der Angeklagte erlitt auch einen hohen, lebensbedrohlichen Blutverlust. Sein Bein musste operiert, insbesondere Projektilreste entfernt werden. Trotz der Operation wird das Bein dauerhaft eingeschränkt bleiben, insbesondere wird der Angeklagten durch die schussbedingte Verletzung der Beinnerven eine Hebeparese behalten. Dieser Teil des Geschehens ist – wie oben beschrieben - gem. § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit hingegen nicht. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sie reicht und den Feststellungen entspricht; im Übrigen beruhen sie auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben, sowie den hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Ziff. I. beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der Aussage des psychiatrischen Sachverständigen Dr. I. als Zeuge sowie den weiteren, nachfolgend erörterten Beweismitteln. Der Angeklagte hat sich im Rahmen des Explorationsgesprächs mit dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. I. – wie dieser als Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat – zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Lebenslauf, dem Konsum von Alkohol und Drogen, den Entzugsfolgen, seinem Gesundheitszustand und dem Verlauf der bislang durchgeführten Entziehungsmaßnahmen den Feststellungen entsprechend geäußert und seine beim Sachverständigen gemachten Angaben auch in der Hauptverhandlung bestätigt. Auf Vorhalt entsprechender Arztberichte seiner Klinikaufenthalte hat der Angeklagte zudem ergänzende und hinsichtlich der Zeitträume detaillierte, den Feststellungen entsprechende Angaben zu seinen Therapieaufenthalten gemacht. Der Sachverständige Dr. I. hat weiter als Zeuge bekundet, bereits im vorangegangenen Verfahren, welches durch das Urteil des Landgerichts Z. vom 00.00.0000 abgeschlossen und in dem bereits die Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden war, den Angeklagten begutachtet zu haben. Auch im damaligen Verfahren habe sich der Angeklagte zu seinem Lebenslauf und seiner Drogengeschichte entsprechend eingelassen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000 sowie auf der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000 und des Berufungsurteils des Landgerichts Z. vom 00.00.0000, aus denen sich die näheren Einzelheiten zur Verurteilung wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den verlesenen Feststellungen entsprechend ergeben. Die Feststellungen zum Haftbefehl vom 00.00.0000, der zur Vollstreckung des Urteils vom 00.00.0000 ergangen ist, beruhen auf dessen Verlesung. Die Feststellungen zum Stand der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Maßregelanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Z. vom 00.00.0000 sowie zur Festnahme und Untersuchungshaft beruhen auf der Verlesung des Vollstreckungsblattes der JVA Z. vom 00.00.0000, welches den Feststellungen entsprechende Angaben enthält sowie auf den ergänzenden Angaben des Angeklagten. 2. Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie den Feststellungen entspricht, sowie auf den weiteren, nachstehend erörterten Beweismitteln und Schlussfolgerungen. a) Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: aa) Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte zunächst keine Angaben zur Sache gemacht. Bei seiner Exploration durch den bereits im Ermittlungsverfahren beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. I. (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) hat sich der Angeklagte, wie der Sachverständige Dr. I. insoweit als Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat, lediglich zu seinem Lebenslauf (Ziff. I.1.), seiner Drogengeschichte (Ziff. I.2.) und zu seinem Betäubungsmittelkonsum am Tattag (Ziff. II.3.) den Feststellungen entsprechend eingelassen. Zum eigentlichen Tatgeschehen hat er geschwiegen. bb) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zur Sache im Wesentlichen den Feststellungen entsprechend eingelassen, wobei seine Einlassung lediglich nicht sämtliche festgestellten Details des Tatgeschehens, welche die Kammer insbesondere anhand der Videoaufzeichnung ergänzend feststellen konnte, umfasste, jedoch hinsichtlich dieser Details auch nicht von den Feststellungen abwich, sondern lediglich nicht so weit reichte. Im Einzelnen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Am Tattag habe er vormittags das später bei seiner Festnahme sichergestellte Heroin (wie er wusste ca. 52 Gramm) bei einem Dealer in E. ohne Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln gekauft. Die Hälfte habe er für den Eigenkonsum erworben. Die andere Hälfte sei zum Weiterverkauf zwecks Beschaffung finanzieller Mittel für neue Betäubungsmittel, insbesondere für den Kauf von Kokain zum Eigenbedarf, bestimmt gewesen. An dem Tag habe er auch 10g Kokain und etwas Marihuana zum eigenen Konsum sowie Polamidon erworben. Das Polamidon und das Marihuana habe er morgens konsumiert. Auch im Übrigen habe er über den Tag verteilt konsumiert wie festgestellt. Die bei seiner Festnahme sichergestellte Pistole habe er bereits zwei bis drei Monate vor der Tat schwarz ohne Waffenschein in E. zum eigenen Schutz erworben, weil er von seinen Drogenverkäufern bereits in der Vergangenheit unter Druck gesetzt und erpresst worden sei, entweder „Schutzgeld“ zu zahlen oder das Heroin wieder abzugeben. Die Pistole habe er zuletzt immer bei sich geführt. Am Tattag und zur Tatzeit habe sie unter dem Fahrersitz gelegen, wo er bei seiner Fahrt, auf welcher er von der Polizei dann angehalten worden sein, auch das Heroin hingelegt habe. Zur Tatzeit sei er so mit seinem PKW, wie festgestellt und ohne eine Fahrerlaubnis zu haben, durch O. gefahren. Irgendwann habe er einen Polizeiwagen hinter sich bemerkt, wobei er sich verfolgt gefühlt habe. Er sei dann abgebogen in der Überlegung, vielleicht wolle die Polizei doch nichts von ihm. Der Polizeiwagen sei aber gefolgt und hätte ihn angehalten. Zwei Polizisten seien zu seinem Auto gekommen. Er habe Verfolgungsgefühle gehabt und gedacht, es sei noch viel mehr Polizei in der Nähe. Er habe den ganzen Tag über, etwa ab 17:00 Uhr, eine Dosis Kokain nach der anderen von den von ihm morgens erworbenen 10 Gramm Kokain konsumiert. Dass die Beamten einen Drogentest machen wollten, hätte er verstanden. Am Urintest habe er wie festgestellt mitgewirkt. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urintest, seiner Erinnerung nach vor Aushändigung des Urinbechers, habe er gehört, dass über Funk über einen Haftbefehl gesprochen worden sei, aufgrund dessen er gesucht werde. Von da an habe er große Angst vor Entzug bekommen, wenn man ihn festnehme. Er habe schon in der Vergangenheit bei Drogenabstinenz starke Schmerzen, die er kaum ausgehalten habe, und Schüttelfrost bekommen. Er bekomme bei Entzug das Gefühl, langsam und qualvoll zu sterben. Auch gegenwärtig im Maßregelvollzug des § 64 StGB aufgrund des Urteils des Landgerichts Z. vom 00.00.0000, der seit September 20xx vollstreckt wird, müsse er immer noch substituiert werden (gegenwärtig mit 5,5 ml Polamidon) und er habe große Angst vor der Herunterdosierung. Aufgrund der Probleme mit Entzug, die er schon in der Vergangenheit gehabt habe, sei in ihm die Panik hochgekommen, als er gehört habe, wie per Funk über den Haftbefehl gesprochen worden sei. Als er dann den Urinbecher habe abgeben sollen, hätte er für sich die letzte Chance gesehen, zu entkommen. Deshalb habe er diesen nach dem Polizisten geworfen und sei losgerannt, wobei er gedacht hätte, zum Auto zu kommen und wegzufahren. Die Polizisten seien aber schneller als gedacht gewesen. Er habe es aber noch gerade so ins Auto geschafft. Als dann Reizgas gesprüht worden sei, habe er unter den Sitz nach seiner Pistole gegriffen und auf den einen Polizisten, den er aus dem Auto heraus vor der offenen Fahrertür gesehen habe, geschossen. Er habe nicht beabsichtigt ihn zu töten, aber das für möglich gehalten. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Wie oft er geschossen habe, wisse er nicht mehr. Als nächstes erinnere er sich nur noch an einen schweren Schlag nach vorne in sein Gesicht. Er sei irgendwo gegen gefahren und habe den Airbag ins Gesicht bekommen. Er sei dann mit der Pistole und den Drogen aus dem Auto raus und weggelaufen. Er habe sich längere Zeit in einem Hinterhof versteckt, wo er gegen seine Angst und Anspannung weiter Kokain konsumiert habe. Dann sei er, den Feststellungen zu Ziff. II.2. entsprechend, festgenommen und dabei selber, wie festgestellt, verletzt worden. b) Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist, soweit sie den Feststellungen entspricht, glaubhaft; im Übrigen wird sie – namentlich bezogen auf die Bestimmung des gesamten sichergestellten Heroins für den Verkauf – im Sinne der Feststellungen widerlegt und ergänzt. aa) Zum Tatgeschehen Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie den Feststellungen entspricht, und im Übrigen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. (1) Zu II.1.a) Dass der Angeklagte, wie festgestellt, mit den zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln und der Schusswaffe durch O. fuhr, steht fest aufgrund der insoweit den Feststellungen entsprechenden Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, mit dem kurz zuvor von ihm erworbenen BMW xx-xx xxxx ohne Fahrerlaubnis durch O. gefahren zu sein und dabei die nach der Tat sichergestellte Waffe und das nach der Tat sichergestellte Heroin bei sich geführt zu haben, wobei er angegeben hat, 52 Gramm Heroin bei einem Dealer in E. erworben zu haben, um die Hälfte gewinnbringend weiterzuverkaufen und die andere Hälfte selbst zu konsumieren. (a) Tatwaffe und Munition Die genauen Spezifika der Waffe, welche – wie der Zeuge KK M. bekundet hat – in dem Hinterhof, in dem die Festnahme des Angeklagten erfolgte, leergeschossen aufgefunden und sichergestellt wurde, und welche der Angeklagte in der Hauptverhandlung als seine Waffe bezeichnet hat, beruhen auf dem Gutachten des schusswaffentechnischen Sachverständigen KHK IH.. Dass der Angeklagte die festgestellte Munition mit sich führte, ergibt sich daraus, dass nach dem genannten Gutachten feststeht, dass der Angeklagte bei der Tat diese Munition, deren Hülsen am Tatort und in seinem PKW gefunden wurden, mit eben dieser Waffe verfeuert hat. Zur Tatwaffe hat der Sachverstände IH. in der Hauptverhandlung ausgeführt, die Funktionsfähigkeit der sichergestellten und ihm von der Polizei übersandten Waffe durch Durchladen und Abfeuern überprüft zu haben. Es handele sich um eine den Feststellungen entsprechende, funktionsfähige halbautomatische Waffe mit einem ca. 98 mm langen Lauf. Die Individualnummer NL-20252 kennzeichne sie als eine an die Polizei in den Niederlande ausgelieferte Waffe. Mittels der Waffe könne ein Magazin mit 15 Patronen Patronenmunition verfeuert werden. Im Weiteren habe er, so der Sachverständige, auch die ihm zur Begutachtung übersandten Patronenhülsen und Projektile untersucht. Insoweit hat der Polizeibeamte KHK RO. in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet, er habe am Tatort auf der C.-straße 1 Projektil aus der Motorhaube des Funkstreifenwagens, 1 Projektil aus der schusssicheren Einlage der Weste des Polizeibeamten R. und 5 Patronenhülsen im Bereich um das Fahrzeug und im verunfallten PKW des Angeklagten 2 Patronenhülsen gefunden. Der Zeuge KK NQ. hat bekundet, er habe am Ort der Festnahme 1 Projektil, 1 Projektilrest und 4 Patronenhülsen sichergestellt. Sämtliche Projektile und Hülsen seien dem Sachverständigen übersandt worden. Diese Hülsen und Projektile - so der Sachverständige – habe er darauf untersucht, inwieweit sie sich der Tatwaffe zuordnen ließen. Dazu habe er zunächst die Oberflächenstruktur der spurengebenden Waffenteile (u.a. Verschluss, Patronenausstoßer, Patronenlager, Lauf) auf individualtypische Merkmale untersucht. Dabei seien Oberflächenstrukturen erkennbar gewesen, wie sie durch Metallbearbeitungsverfahren und gebrauchsbedingte Materialveränderungen entstünden. Die festgestellten Strukturen seien zufällig entstanden, nicht reproduzierbar und deshalb einmalig (individuell). Im nächsten Schritt seiner Untersuchung habe er dann Vergleichsspuren auf Hülsen und Projektilen erzeugt, indem schusswaffenspurenfreie Patronen des Kaliber 9 verschossen und die Geschosse und Hülsen aufgefangen worden seien. Die auf diese Weise erzeugten Vergleichshülsen und Vergleichsgeschosse seien dann mit den sichergestellten Hülsen und Projektilen bzw. Projektilresten verglichen worden. Von den elf von ihm untersuchten Patronenhülsen habe es sich bei den fünf dem Fundort an der C.-straße, den beiden dem Fundort im PKW des Angeklagten und einer der dem Ort der Festnahme zugeordneten Hülsen, welche er in seinem Gutachten mit T1 bis T7 und T10 bezeichnet habe, um solche des Fabrikats G.F.L. 9 mm Luger gehandelt. Bei den übrigen Hülsen habe es sich um Patronenhülsen des Fabrikats MEN gehandelt, welches als polizeiliche Dienstmunition verwendet werde. Die auf den sichergestellten Patronenhülsen erkennbaren Verfeuerungsspuren seien aufgrund Anzahl und Ausprägung zur Durchführung vergleichender Untersuchungen geeignet gewesen. Im nächsten Schritt habe der Sachverständige dann im Rahmen einer lupentechnischen Voruntersuchung die sichergestellten Hülsen mit den erzeugten Vergleichshülsen verglichen und bei den Hülsen T1 bis T7 und T10 Übereinstimmungen systembedingter Merkmale der spurenverursachenden Waffenteile (Verschluss, Schlagbolzen, Auszieher, Ausstoßer, Patronenlager) festgestellt, während die Hülsen T8, T9 und T11 abweichende Systemspuren aufgewiesen hätten. Die Hülsen T1 bis T7 und T10 habe der Sachverständige dann einer weiteren Untersuchung mit einem Vergleichsmakroskop unterzogen. Dabei habe sich gezeigt, dass diese Hülsen speziell im Bereich der Schlagbolzenspuren und der Spuren, welche durch den Absatz im Patronenlager (Liderungsring zur Reduzierung der Waffenverschmutzung) erzeugt werden, in allen individualcharakteristischen Spurenmerkmalen mit den erzeugten Vergleichshülsen übereingestimmt hätten. Aufgrund dieser übereinstimmenden individualcharakteristischen Spuren stehe fest, dass die Hülsen T1 bis T7 und T10 von Patronen stammen, die in der Tatwaffe des Angeklagten gezündet worden seien. Bei den Hülsen T8, T9 und T11 sei demgegenüber angesichts der abweichenden Systemspuren die Tatwaffe als Spurenverursacher und somit als Verfeuerungswaffe auszuschließen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der seinem Gutachten zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat und sein Gutachten nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend erstattet hat, an. Aus dem Umstand, dass insoweit feststeht, dass aus der Waffe des Angeklagten die acht sichergestellten Patronenhülsen des Fabrikat G.F.L., welche am Tatort der C.-straße (5 Hülsen), in seinem PKW (2 Hülsen) und am Festnahmeort (1 Hülse) gefunden wurden, abgefeuert wurden, folgt, dass der Angeklagte diese Munition bei seiner Fahrt durch O. bei sich führte. (b) Die Feststellungen zur genauen Menge des Heroins, welche der Angeklagte mit ca. 52 Gramm angegeben hat, beruhen auf glaubhaften Aussage des Zeugen KHK OP., welcher bekundet hat, in der Jacke des Angeklagten eine Tüte mit braunen klumpigen Inhalt sowie einen bräunlichen klumpigen Gegenstand sichergestellt und zur Untersuchung an das LKA übersandt zu haben, sowie auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Behördengutachters des LKA NRW Dr. HC. vom 20.05.2020 zu diesen Funden. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens wurden die übersandten Asservate ausgewogen und chemisch untersucht, wobei sich ergeben habe, dass die übersandte Tüte 39,88 Gramm netto Heroinbasezubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 14,4 Gramm Heroin-Hydrochlorid enthalte und dass es sich bei dem bräunlichen klumpigen Gegenstand um 11,416 Gramm netto Heroinbasezubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 4,09 Gramm Heroin-Hydrochlorid handele. Dem überzeugenden Gutachten schließt sich die Kammer an. Mithin enthielt das vom Angeklagte bei sich geführte Heroin 18,49 Gramm Heroin-Hydrochlorid, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass angabegemäß die Hälfte, also 9,245 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, mithin die nicht geringe Menge von 1,5 Gramm (lediglich) um den Faktor sechs überschritten wurde. (2) Zu II.1.b) Dass die Polizeibeamten R. und N. das Fahrzeug, wie festgestellt, bemerkt haben und diesem gefolgt sind, steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten und der den Feststellungen entsprechenden, glaubhaften Aussagen der beiden Beamten als Zeugen in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den von den Polizeibeamten getragenen Polizeiwesten beruhen auf der Inaugenscheinnahme des von der Überwachungskamera des Streifenwagens aufgezeichneten Videos, welches die äußere Erscheinung der Dienstwesten der Beamten den Feststellungen entsprechend zeigt. Ergänzend hat die Kammer die sichergestellte Dienstweste des Polizeibeamten R. und die darin eingelegte, wenige Millimeter dicke, schusssichere Einlage in Augenschein genommen, die das Erscheinungsbild der Weste und der schusssicheren Einlage wie festgestellt ergab. Zudem hat der Zeuge R. bei der gemeinsamen Inaugenscheinnahme seiner Weste die Funktion der schusssicheren Einlage – in Übereinstimmung mit der darin noch zu sehenden, durch den Einschlag des Projektils erzeugten Delle – für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend den Feststellungen entsprechend beschrieben. Durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung und der Weste des Polizeibeamten R. hat sich die Kammer insbesondere auch davon überzeugt, dass es von außen nicht erkennbar war, ob die lediglich wenige Millimeter dicke schusssichere Einlage in die Weste eingelegt wurde oder nicht. (3) Zu II.1.c) Die Feststellungen dazu, wie die Polizeibeamten R. und N. das Fahrzeug des Angeklagten anhielten, beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten und den hiermit übereinstimmenden Angaben der beiden Beamten als Zeugen. Die Feststellungen zu den Standorten der Fahrzeuge (Streifenwagen, PKW des Angeklagten und LKW) und zur Tatörtlichkeit beruhen auf der Inaugenscheinnahme des von der Überwachungskamera des Streifenwagens aufgezeichneten Videos, welches die Standorte der Fahrzeuge und die Tatörtlichkeit den Feststellungen entsprechend – bis auf den hinter den Bäumen liegenden Parkplatz – zeigt. Zudem haben die Zeugen R. und N., mit denen die Videoaufzeichnung und die Lichtbilder, insbesondere Blatt 228 der Akte, in Augenschein genommen wurden, die Standorte der Fahrzeuge und die Tatörtlichkeit den Feststellungen entsprechend beschrieben. (4) Zu II.1.d) (a) Blickrichtung/Sichtweite der Kamera und äußeres Tatgeschehen Die unter Ziff. II.1d) zur Blickrichtung und Sichtweite der Überwachungskamera des Streifenwagens getroffenen Feststellungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme des von dieser Kamera aufgezeichneten Videos, welches die Blickrichtung und Sichtweite wie festgestellt zeigt. Die zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit diese reicht; sie wird ergänzt durch die weiteren nachstehend erörterten Beweismittel. Die Einlassung des Angeklagten wird hinsichtlich der Einzelheiten des äußeren Tatgeschehens ergänzt durch die Inaugenscheinnahme der von der Überwachungskamera des Streifenwagens erzeugten Videoaufzeichnung. Diese Videoaufzeichnung zeigt das festgestellte äußere Tatgeschehen den Feststellungen entsprechend, wobei ausschließlich die nachfolgend ausdrücklich erörterten Einzelheiten des äußeren Geschehens nicht bzw. nicht direkt auf der Videoaufzeichnung zu sehen sind und deshalb der näheren Erörterung bedurften. Ergänzend zur Einlassung des Angeklagten und zur Videoaufzeichnung beruhen die Feststellungen auf den nachfolgend erörterten weiteren Beweismitteln (insbesondere auf den Aussagen der Zeugen R. und N.) sowie auf den von der Kammer gezogenen Schlussfolgerungen. (aa) Dass die beiden Polizeibeamten aus ihrem Streifenwagen ausstiegen, ist selbst nicht auf der Videoaufzeichnung zu sehen, weil diese nicht den Streifenwagen und dessen Türen zeigt. Die Kammer schließt das Aussteigen der Polizeibeamten aus ihrem Streifenwagen vielmehr daraus, dass zu der festgestellten Uhrzeit nach Anhalten der Fahrzeuge die beiden Polizeibeamten den Feststellungen entsprechend im Blickfeld der Kamera erscheinen, wie es auch die Polizeibeamten N. und R. als Zeugen bekundet haben. (bb) Dass der Polizeibeamte N. den Angeklagten ansprach und im Weiteren zum Aussteigen aufforderte, ist auf der – tonlosen – Videoaufzeichnung zwar nicht zu hören, jedoch aus der auf der Videoaufzeichnung zu sehenden Interaktion des Zeugen N. an der Fahrertür zu schließen und wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen N., welcher dies den Feststellungen entsprechend glaubhaft bekundet hat. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Angeklagte vor dem Aussteigen kurz im Auto verweilte. Dass der Polizeibeamte R. mit der auf der Videoaufzeichnung zu erkennenden Nachahmung der Handbewegung beim Rauchen einer Zigarette seinem Kollegen N. BtM-Verdacht signalisieren wollte, hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen N. und R. festgestellt, welche glaubhaft angegeben haben, dies sei als Zeichen für BtM-Verdacht zwischen ihnen verabredet worden. Dass der Angeklagte ein Portemonnaie aus seiner linken Hosentasche zog und seinen Personalausweis aushändigte, ist ebenfalls in diesen Details nicht auf der Videoaufzeichnung zu sehen. Zu sehen ist lediglich, dass der Angeklagte etwas aus der Hosentasche zieht und wenig später etwas aushändigt, sowie das weitere festgestellte äußere Geschehen. Dass es sich um das Portemonnaie und hieraus um den Personalausweis handelte, steht insoweit aufgrund der glaubhaften, dem entsprechenden Aussagen der Zeugen N. und R. fest. Der Zeuge R. hat insoweit auch glaubhaft bekundet, mittels des mitgeführten Mobiltelefons, welches er – wie auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist – in dieser Szene bedient habe, eine Personalienabfrage durchgeführt zu haben, welche ergeben habe, dass gegen den Angeklagten ein Haftbefehl zum Strafantritt offen gewesen sei, was er dann – wie auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist – durch Vorhalten des Gerätes dem Zeugen N. gezeigt habe. (cc)Die Feststellungen dazu, dass die Polizeibeamten den Angeklagten zur Urinprobe baten, sowie zur Einwilligung in die Urinprobe, zur Aushändigung des Urinbechers am Heck des Streifenwagens und zur Rücksprache per Funk hinsichtlich des Haftbefehls beruhen im Ausgangspunkt auf der Einlassung des Angeklagten, der selbst von der Urinprobe und dem Funkspruch berichtet hat, sowie auf den Aussagen der Zeugen R. und N., die den Feststellungen entsprechende und glaubhafte Angaben hierzu gemacht haben. Dass in der auf der Videoaufzeichnung nicht zu sehenden Situation am Heck des Streifenwagens der Urinbecher ausgehändigt wurde, wie die Zeugen berichtet haben, folgt zudem daraus, dass wenig später auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist, wie der Angeklagte sich den Feststellungen entsprechend am rechten Rand des Gehwegs in eine für das Urinieren im Stehen typische Haltung begibt. (dd) Dass der Angeklagte den Feststellungen entsprechend am Rand des Gehwegs in den Becher urinierte, beruht einerseits auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung, auf welcher der Angeklagte in einer für das Urinieren im Stehen typischen Haltung am Rand des Gehweges zu sehen ist, während der Polizeibeamte N. sichtlich aus Diskretion etwas Abstand zu ihm wahrt, sowie andererseits auf der die Videoaufzeichnung erläuternden Aussage des Polizeibeamten N., der den Feststellungen entsprechende Angaben zur Durchführung der Urinprobe gemacht hat. Dass es sich bei der Handbewegung, welche der Polizeibeamte R. dem – wie auf dem Video zu sehen ist – vorbeifahren Streifenwagen, einem Mercedes Vito, machte, um ein Haltesignal handelte, schließt die Kammer zum einen aus der Art der Bewegung (winkende Bewegung mit der flachen Hand nach unten). Zum anderen hat auch der Zeuge R. bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung glaubhaft angegeben, er habe den Streifenwagen mit seiner Handbewegung zum Halten bewegen wollen. (ee) Dass der Angeklagte sich nach dem plötzlichen Schütten des Urinbechers in das Gesicht des Zeugen R. bereits vier Sekunden nach 23:47:50 Uhr auf dem Fahrersitz seines Fahrzeuges befand, ist zwar auf der Videoaufzeichnung, welche das Innere des Fahrzeuges nicht zeigt, nicht zu sehen. Dies schließt die Kammer aber daraus, dass der Angeklagte mit dem Gesäß zuerst durch die von ihm aufgerissene Fahrertür entschwindet, was zu dem Schluss führt, dass er infolge dieses Verschwindens im Inneren auf den Fahrersitz gelangte, was auch notwendig war, um – wie auf der weiteren Videoaufzeichnung zu sehen ist – das Fahrzeug zu starten und wegzufahren. (ff) Dass der Polizeibeamte N. sein Pfefferspray zog und, wie festgestellt, um 23:47:59 Uhr an der Fahrerseite des Fahrzeuges des Angeklagten stand, seine Hand mit dem Pfefferspray ins Fahrzeug des Angeklagten hielt und Pfefferspray sprühte, ist auf der Videoaufzeichnung nur insoweit zu sehen, als dass der Arm des Zeugen N. dort teilweise im Fahrzeug verschwindet. Dass der Zeuge N. auf diese Weise die Dose mit dem Pfefferspray in das Fahrzeuginnere hielt und sodann Pfefferspray in das Innere sprüht, haben ergänzend zur Videoaufzeichnung der Angeklagte und der Zeuge N. übereinstimmend und glaubhaft berichtet. (gg) Zu den Schussabgaben des Angeklagten Die Feststelllungen zu den Schussabgaben durch den Angeklagten beruhen – ausgehend von der Einlassung des Angeklagten, welcher die Abgabe von Schüssen auf den Polizeibeamten R. eingeräumt hat – auf den nachfolgend erläuterten Schlussfolgerungen aus dem Inhalt der Videoaufzeichnung und auf den Aussagen der Zeugen R. und N.. Hinsichtlich des ersten der drei Sekundenbruchteile nach 23:48:01 Uhr abgegebenen Schüsse ist auf der Videoaufzeichnung zu sehen, dass Richtung des Bauches des Polizeibeamten R. eine erste Schmauchwolke entsteht und der Polizeibeamte R. plötzlich rückwärts zurückweicht und etwa eine Sekunde später an der Mittelinie der Straße zu Fall kam. Insoweit kam als Ursache hierfür schon nach dem Inhalt der Videoaufzeichnung naheliegender Weise lediglich die Ausweichreaktion des Polizeibeamten R. auf den Einschlag des Projektils in seine Weste in Betracht, wie der Polizeibeamte R. überdies als Zeuge den Feststellungen entsprechend und glaubhaft berichtet hat. Dass das Projektil den Polizeibeamten R., wie festgestellt, getroffen hat, hat auch die Inaugenscheinnahme seiner Polizeiweste bestätigt, bei welcher in der Weste selbst im Bereich des Bauches ein Einschussloch und im schusssicheren Innenfutter im selben Bereich noch die vom abgefangenen Projektil verursachte Delle im Material zu sehen war. Das an dieser Stelle – wie der Zeuge KHK RO. bekundet hat – in der schusssicheren Einlage nach der Tat gefundene und zur Untersuchung an das LKA übersandte Projektil hat der Sachverständige IH. mittels der bereits oben beschriebenen Vergleichsuntersuchung eindeutig der Tatwaffe zuordnen können. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass das Projektil durch das erfolgte Abfangen lediglich teilweise deformiert gewesen sei und alle Feldeindrucksspuren klar abgrenzbar gewesen seien. Aufgrund der in den Feldern vorhandenen Feinspuren sei das Projektil für die Vergleichsuntersuchung geeignet gewesen und die vergleichsmakroskopische Untersuchung habe ergeben, dass alle System- und Feinspuren mit den Spuren an den mit der Tatwaffe erzeugten Vergleichsprojektilen übereingestimmt hätten, weshalb feststehe, dass das Projektil mit der Tatwaffe abgefeuert worden sei. Dem überzeugenden Gutachten hat sich die Kammer angeschlossen. Hinsichtlich des zweiten Sekundenbruchteile nach 23:48:01 Uhr abgegebenen Schusses ist auf der Videoaufzeichnung im Bereich der Fahrertür zeitlich abgrenzbar vom Treffer bei dem Polizeibeamten R. die Entwicklung einer weiteren, etwas höher ausgestoßenen Schmauchwolke zu sehen (zweiter Schuss) und Sekundenbruchteile nach 23:48:02 Uhr wiederum zeitlich abgrenzbar nach dem Entstehen der vorgenannten Schmauchwolke das Entstehen einer dritten Schmauchwolke und das Splittern der Fensterscheibe der Fahrertür (3. Schuss) zu sehen. Auch für diese Schüsse kommt schon nach dem Inhalt der Videoaufzeichnung aufgrund der Entwicklung der Schmauchwolken vom Bereich der Fahrertür aus nur eine Schussabgabe durch den Angeklagten als Ursache in Betracht. Zudem haben die Polizeibeamten R. und N. übereinstimmend und glaubhaft bekundet, in dieser Situation selbst noch nicht geschossen zu haben. Geschossen habe er – so N. in der Hauptverhandlung – erst wie in den Feststellungen niedergelegt und im in Augenschein genommenen Video anhand der Schmauchwolken zu sehen. Dass der Angeklagte Sekundenbruchteile nach 23:48:05 Uhr mindestens einen weiteren Schuss auf den Polizeibeamten R. abgab, schließt die Kammer daraus, dass, wie festgestellt, auf der Straße in unmittelbarer Nähe des Beamten auf der Videoaufzeichnung Funkenschlag auf dem Asphalt zu sehen ist, woraus die Kammer schließt, dass dort ein Projektil einschlug, welches aus der Waffe des Angeklagten abgefeuert wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung eine Schusslinie zwischen dem Fenster der Fahrertür des Fahrzeuges des Angeklagten und der Stelle des Funkenschlages in direkter Nähe zum Zeugen R.. Demgegenüber schoss der Polizeibeamte N. nach der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung zu diesem Zeitpunkt entlang der Fahrerseite Richtung der Fahrertür und klar erkennbar nicht in Richtung der Stelle des Funkenschlages bei der Mittelinie. Auch die Verursachung des Funkenschlages durch einen Schuss des Polizeibeamten R. ist ausgeschlossen, da er bei dem auf dem Video zu sehenden zweifachen Aufblitzen des Mündungsfeuers seiner Pistole nicht in die Richtung der Stelle, an dem die Funken schlugen, sondern aufgrund seiner Lage am Boden unsicher Richtung der abgeparkten Fahrzeuge zielte. Dass der Angeklagte Sekundenbruchteile nach 23:48:09 Uhr mindestens einen weiteren Schuss auf den Polizeibeamten R. abgab, schließt die Kammer daraus, dass auf der Videoaufzeichnung die Richtung des Zeugen R. zielende Hand des Angeklagten außerhalb des Fensters des Fahrzeuges und dort auch das Entstehen einer Schmauchwolke zu sehen ist. Dass der Angeklagte, wie zuvor ausgeführt, mindestens fünf Schüsse abgegeben hat, wird auch untermauert durch die Aussage des Zeugen KHK RO., der bekundet hat, am Tatort auf der C.-straße seien fünf Patronenhülsen und im verunfallten PKW des Angeklagten zwei Patronenhülsen sichergestellt worden. Diese Patronenhülsen stammen, wie bereits ausgeführt, nach dem Gutachten des schusswaffentechnischen Sachverständigen KHK IH. von Schussabgaben aus der Waffe des Angeklagten (s.o.). Daraus folgt, dass der Angeklagte mindestens fünf Schüsse am Tatort in der C.-straße – möglicherweise sogar sieben – abgegeben hat, wobei die Kammer anhand der Videoaufzeichnung, der Aussagen der Zeugen und der Spurenlage nur die festgestellten fünf Schüsse konkret feststellen konnte (näheres zur nicht weitergehenden Aufklärbarkeit s.u.). In der Gesamtschau unterliegt es daher keinem Zweifel, dass der Angeklagte (mindestens) die fünf den Feststellungen entsprechenden Schüsse abgegeben hat. (b) Subjektive Seite Die unter II.1.d) zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie reicht, sowie auf den Schlüssen, welche die Kammer aus den festgestellten Tatumständen zieht. (aa) Hinsichtlich des Motivs seines Handelns und des Zeitpunkts seines Entschlusses hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe die per Funk gehaltene Rücksprache des Zeugen R. mit der Leitstelle mitbekommen und sich aus großer Angst vor den im Falle der Festnahme von ihm befürchteten Folgen eines Drogenentzugs in Form körperlicher Schmerzen und psychischen Symptome, welche er auch schon in der Vergangenheit bei Drogenentzug erlitten habe, entschlossen zu flüchten. Diese Einlassung ist glaubhaft und die Kammer folgt ihr. Die Angabe des Angeklagten, die erfolgte Rücksprache per Funk mitbekommen zu haben, ist im Ausgangspunkt nicht widerlegt. Zwar hat der Zeuge R. angegeben, er habe sich bemüht, dies leise zu tun. Er könne aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte einen Teil des Gespräches, insbesondere die Thematisierung des Haftbefehls mitbekommen habe. Gleichsam vermochte auch der Zeuge N. dies nicht auszuschließen. Überdies erscheint die Einlassung des Angeklagten auch glaubhaft. Für deren Richtigkeit spricht entscheidend der festgestellte Geschehensablauf. Insbesondere das anfänglich kooperative Verhalten bis zu der erfolgten Rücksprache des Polizeibeamten mit der Leitstelle, die etwa zeitgleich mit der Vorbereitung der Urinprobe erfolgte, deutet daraufhin hin, dass der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt keinen Fluchtplan hatte. Denn er ließ zuvor einfachere Gelegenheiten zur Flucht oder Gegenwehr verstreichen, als er nämlich – wie festgestellt – dem Haltesignal der Polizeibeamten folgte und nach Aufforderung zum Aussteigen zunächst kurz im Fahrzeug verweilte und sich im weiteren Verlauf des Geschehens etwa 10 Sekunden lang unbehelligt in sein Fahrzeug beugen konnte, während die beiden Polizeibeamten, wie der Angeklagte ausweislich seiner auf der Videoaufzeichnung zu sehenden anfänglichen Blickrichtung bemerkt hatte, mit sich selber beschäftigt waren. Obwohl dem Angeklagten nach den gegebenen Umständen von Anfang an klar war, dass er ohne Fahrerlaubnis fuhr, dabei unter Betäubungsmitteleinfluss stand und er eine unerlaubte Waffe und Betäubungsmittel unter seinem Fahrersitz verwahrte, nutzte er diese äußerst günstigen Gelegenheiten weder zur Flucht, noch zum Griff nach der Waffe. Hätte der Angeklagte von Anfang an Fluchtabsichten oder die Absicht, seine Straftaten zu verdecken oder weitere zu ermöglichen, gehabt, hätte es nahe gelegen, diese günstigen Gelegenheiten zur Flucht oder zum Ansichnehmen der Tatwaffe zu ergreifen. Dass sich der Angeklagte von vorn herein nur zum Schein auf die Abgabe der Urinprobe eingelassen hat, um Zeit zu haben, einen Plan zu erdenken, findet hingegen in der Beweislage keine Stütze. Mithin hält es die Kammer auch in der Sache für glaubhaft, dass der Angeklagte sich erst nach der Funkrücksprache des Polizeibeamten R. zur Flucht entschloss. Dabei ist die Einlassung auch insoweit glaubhaft, als dass der Angeklagte durch seine Angst vor dem Drogenentzug hierzu veranlasst war. Hierfür spricht schon der Umstand, dass die Länge der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für sich genommen keinen gesteigerten Fluchtanreiz bildete und der Angeklagte, wie auch der Sachverständige I. als Zeuge über die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber bekundet hat, schon in der Vergangenheit stark unter Entzugserscheinungen gelitten hat. So hat der Angeklagte sowohl beim Sachverständigen, wie dieser als Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, als auch in der Hauptverhandlung angegeben, im Falle des Entzuges unter erheblichen, körperlichen Schmerzen und psychischen Symptomen zu leiden. Dies hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der zum Lebenslauf des Angeklagten, insbesondere zu seiner Drogengeschichte und den Therapieversuchen getroffenen Feststellungen für glaubhaft. (bb) Hinsichtlich des festgestellten Tötungsvorsatzes hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, bei den Schussabgaben den Tod des Polizeibeamten R. für möglich gehalten zu haben. Ausgehend von dieser Einlassung ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte, wie festgestellt, bei Abgabe sämtlicher Schüsse mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, Tz. 18; vom 15.02.2018 - 4 StR 361/17 jeweils mwN). Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 22. März 2012 aaO; ebenso Urteile vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64; vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80 und vom 15.02.2018 - 4 StR 361/17, nwN). Diese individuelle Gesamtschau sämtlicher objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Tatrichter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 1 StR 410/05, NJW 2006, 386 f.). Sie ist lückenhaft, wenn der Tatrichter sich mit wesentlichen, den Angeklagten be- oder entlastenden Umständen nicht auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80, und vom 15.02.2018 - 4 StR 361/17). Vorliegend handelte es sich auch auf Basis der Einlassung – der Angeklagte selbst schilderte mit den Schüssen auf den Polizeibeamten eine für dessen Leben erkennbar gefährliche und von ihm als gefährlich erkannte Situation – um eine nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass der Polizeibeamte R. sterben werde und die der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung erkannt hat. Daraus, dass er auch auf Basis seiner eigenen Einlassung gleichwohl die Schüsse abgegeben hat, folgt auch auf Basis seiner eigenen Einlassung, dass er den Tod des Polizeibeamten gebilligt hat. Neben der eigenen Einlassung des Angeklagten folgt der bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten auch aus der Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. So bargen die Schussabgaben auf den Polizeibeamten R. für dessen Leben eine besondere Gefährlichkeit. Insoweit hat der Angeklagte mehrfach auf den Zeugen R. geschossen, der zwar eine schusssichere Einlage in seiner Weste trug, die allerdings – wie die Augenscheinnahme der Polizeiweste und der Einlage durch die Kammer – nicht von außen erkennbar war. Auch der Angeklagte selbst hat sich nicht dahin eingelassen, er hätte darauf vertraut, der Polizeibeamte trage eine schusssichere Einlage in seiner Weste. Zudem bestand – ungeachtet des Schutzes des Oberkörpers des Polizeibeamten durch die Einlage in seiner Weste – sowohl bei den ersten drei Schüssen auf den Zeugen R., die in schneller Folge in einer turbulenten Situation abgegeben wurden, als auch bei den weiteren Schüssen, die ebenfalls innerhalb eines fluiden Geschehens abgegeben wurden, mangels Gelegenheit zum exakten Zielen die Gefahr, auch den Kopf des Polizeibeamten oder andere, von der schusssicheren Einlage ungeschützte Körperstellen (wie etwa schräg in den – wie die Inaugenscheinnahme der Weste und der Einlage ergeben hat – von der schusssicheren Einlage ungeschützten Unterleib des Polizeibeamten oder in die ungeschützten Achselhöhlen eintretend) zu treffen. Auch der Umstand, dass tatsächlich ein Projektil den Polizeibeamten R. im Bereich des Bauches traf und ein anderes Projektil nur wenige handbreit vom Kopf des Polizeibeamten im Asphalt einschlug, spricht dafür, dass der Angeklagte bei der Abgabe der Schüsse nicht darauf vertraute, der Zeuge R. würde überleben, sondern vielmehr auf ihn zielte und dessen Tod jedenfalls für möglich hielt und billigte. (cc) Dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz allerdings nicht ausschließbar erst fasste, nachdem er gegen 23:47:54 Uhr seinen Fahrersitz erreicht hatte und zur Waffe griff, um seine Flucht aus Angst vor dem bei einer Festnahme drohenden Drogenentzug durchzusetzen, war zugunsten des Angeklagten im Sinne seiner entsprechenden und insoweit nicht zu widerlegenden Einlassung anzunehmen. Insoweit spricht auch hier gegen einen früheren Zeitpunkt des Tötungsvorsatzes und gegen einen anderen Grund, als die Flucht wegen Angst vor dem Drogenentzug, dass der Angeklagte – wie ausgeführt – vor dem Funkspruch bestehende günstigere Gelegenheiten hat verstreichen lassen (siehe oben), in welcher er die Flucht oder die Waffe hätte problemlos ergreifen können. Insoweit ist – mangels gegenteiliger tragfähiger Anhaltspunkte – zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz auch noch nicht zusammen mit seinem Fluchtgedanken (beim Mithören des Funkspruches) fasste, sondern sein Vorsatz zu diesem Zeitpunkt allein auf Flucht gerichtet war. Insoweit bilden die festgestellten Umstände keine hinreichende Grundlage dafür, festzustellen, dass sich der Angeklagte sogleich, als er sich zur Flucht entschloss, auch schon zu einer möglicherweise tödlichen Schussabgabe entschloss. Insoweit ist nicht ausschließbar, dass der Angeklagte zunächst eine Flucht möglichst ohne Gegenwehr versuchen wollte, indem er den Polizeibeamten R. durch Schütten des Urinbechers ablenken und davon fahren wollte und sich erst zum Griff zu Waffe entschloss, als die Polizeibeamten ihm zur Fahrertür nacheilten. Es erscheint mithin möglich und ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass er sich erst im Fahrzeug, als er sich dem Polizeibeamten R. mit gezogener Waffe gegenüber fand, entschloss, seine Waffe zu ziehen und nunmehr seinen Fluchtplan mit Waffengewalt weiterzuverfolgen. (dd) Aus den vorgenannten Gründen vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte durch sein kooperatives Verhalten bei der Urinprobe bewusst eine durch Arglosigkeit bedingte Wehrlosigkeit herbeiführen bzw. eine solche zur Tötung des Polizeibeamten R. ausnutzen wollte. Vielmehr fasste der Angeklagte seinen Tatentschluss nicht ausschließbar erst, nachdem sich der Angeklagte in offener Konfrontation mit dem Polizeibeamten R. an der Fahrertür gegenüber sah. Insoweit konnte die Kammer aufgrund der vorstehend festgestellten Zeitpunkte zur inneren Tatseite gerade nicht feststellen, dass die kooperative Abgabe der Urinprobe schon mit gefasstem Tötungsvorsatz erfolgte und der Angeklagte durch sein kooperatives Verhalten eine günstige Gelegenheit zur Tötung des Polizeibeamten schaffen wollte. Dabei hatte die Kammer auch bewertet, dass der Angeklagte erst zur Waffe gegriffen hat, nachdem er sich dem seinerseits bewaffneten Polizeibeamten R. gegenüber gesehen hat, der sich für den Angeklagten somit nicht mehr als arglos und infolge der Arglosigkeit wehrlos dargestellt hat. (ee) Ebenso wenig konnte die Kammer aus den vorgenannten Gründen feststellen, dass der Angeklagte die Schüsse abgab, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Auch hiergegen spricht entscheidend das Verstreichenlassen von günstigeren Gelegenheiten, um die Waffe zu ergreifen (s.o.) und der Umstand, dass der Angeklagte erst zur Tat schritt, als er von dem Gespräch mit der Leitstelle Kenntnis erhalten hatte, während er vom Besitz der Drogen, der Waffe und der Verkehrsstraftaten, einschließlich der entsprechenden Entdeckungsgefahr bereits bei Anhalten durch die Polizeibeamten Kenntnis hatte. (5) Zu II.1.e) Weitere Feststellungen zu Schussabgaben – insbesondere Schüsse auf den Zeugen N. – konnte die Kammer nach Ausschöpfung aller hierfür zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht treffen. Weder die (mehrfach) in Augenschein genommene Videoaufzeichnung vom Tatgeschehen an der C.-straße, noch die Aussagen der Zeugen N. und R. sowie weiterer Zeugen, insbesondere der Polizeibeamten, welche die Tatortspuren gesichert haben, waren ergiebig. Auch das schusswaffentechnische Gutachten ließ keine weitergehenden Feststellungen zu. Die Kammer hat insoweit die Videoaufzeichnung des Funkstreifenwagens und die daraus erzeugten Standbilder einer polizeilichen Videoauswertung mehrfach in Augenschein genommen, insb. auch zusammen mit den Zeugen N. und R.. Auf dieser Videoaufzeichnung waren lediglich die festgestellten Schussabgaben auf den Zeugen R. anhand der bereits zuvor beschriebenen Anzeichen zu sehen. Weitere Schussabgaben, insbesondere solche in Richtung des im Bereich des Fahrzeughecks befindlichen Zeugen N. waren darauf nicht zu sehen. Gleiches gilt für die in Augenschein genommenen Bilder der polizeilichen Videoauswertung. Auch diese Bilder zeigten keine Anzeichen (wie z.B. Schmauchwolken, Projektileinschläge, Mündungsfeuer) für über die festgestellten Schussabgaben hinausgehende Schussabgaben auf Herrn N.. Dies gilt insbesondere für die Sequenz, nachdem der Polizeibeamte R. das erste Mal zu Boden gegangen war und der Angeklagte erneut auf ihn feuerte. In dieser Szene ist auf der Videoaufzeichnung der Funkenschlag auf der Straße neben dem Polizeibeamten R. zweifelsfrei zu erkennen, so dass die Kammer einen Schuss im Sinne einer Mindestfeststellung feststellen konnte. Insoweit kommt, ohne dass dies aber zweifelsfrei zu erkennen oder auch im Kontext mit anderen Beweismittelen feststellbar wäre, auch eine mehrfache Schussabgabe in Betracht, wobei eine Schussabgabe in andere Richtung als in Richtung des Polizeibeamten R., bei dem Funkenschlag zu sehen ist, weder auf dem Video selbst, noch auf den Standbildern der Videoauswertung zu sehen ist. Schüsse auf den Polizeibeamten N. liegen in dieser Sequenz auch nicht nahe, weil ausweislich des Funkenschlages beim Polizeibeamten R. dieser im Visier des Angeklagten war, während der Polizeibeamte N. am Fahrzeugheck des Angeklagten stand. Für die dritte Situation, in welcher der Angeklagte auf den Polizeibeamten R. feuerte, ließ sich ebenfalls nur die getroffene Mindestfeststellung treffen, wobei sich der Polizeibeamte N. zu diesem Zeitpunkt, wie festgestellt, bereits am Heck des Fahrzeuges vorbei bis auf den Gehweg zurückgezogen hatte, so dass eine Schussabgabe auf ihn zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines Standorts unwahrscheinlich erscheint und auch weder auf der Videoaufzeichnung noch auf den Bildern der Videoauswertung zu sehen ist. Auch die Aussagen der Polizeibeamten R. und N., mit denen das Video und die Bilder die Videoauswertung in Augenschein genommen wurden, waren hinsichtlich weiterer Schussabgaben unergiebig. Der Zeuge R. konnte ohnehin selber konkret nur von der Schussabgabe berichten, infolge derer er getroffen wurde und zurückwich. Wie er glaubhaft bekundet hat, habe er durch den Treffer derart unter Adrenalin gestanden, dass er nur noch auf das Erwidern des Feuers und die Suche nach Deckung fokussiert gewesen sei, so dass er weitere Schüsse des Angeklagten zwar noch gehört, aber nicht mehr hinsichtlich ihrer Zielrichtung wahrgenommen habe. Nachdem er selbst getroffen worden sei, habe er auch seinen Kollegen gänzlich aus dem Blickfeld verloren. Auch bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung vermochte der Zeuge keine weitergehenden Angaben zu machen. Auch die Aussage des Zeugen N. war über das festgestellte Geschehen hinaus unergiebig. Er gab zwar eingangs seiner Aussage allgemein an, der Angeklagte habe auf sie – die Beamten – geschossen. Auf Nachfrage stellte er aber klar, dass er lediglich aus dem zu Bodengehen seines Kollegen und den zu hörenden Schüssen geschlossen habe, auch er könne Ziel von Schüssen sein. Insoweit gab der Zeuge dann auf Befragen an, dass er insbesondere weder eine auf ihn zielende Waffe, noch Mündungsfeuer gesehen habe. Ebenso wenig habe er in seinem Umfeld Projektilflug oder -einschläge bemerkt. Auch bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung und der Bilder der Videoauswertung vermochte der Zeuge keine weitergehenden Angaben zu machen. Auch die Spurenlage am Tatort, welche die Kammer insbesondere durch Vernehmung des Zeugen KHK RO. und durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zu dessen Spurensicherungsbericht in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ließ keine weitergehenden Feststellungen, insbesondere nicht die Feststellung einer Schussabgabe auf den Zeugen N. zu. Zwar wurde am Tatort, wie der Zeuge RO. in der Hauptverhandlung bekundet hat, ein Projektil gefunden, welches in der Motorhaube des Funkstreifenwagens der Polizeibeamten R. und N. gesteckt habe. Hinsichtlich dieses Projektils hat die Kammer deshalb in Betracht gezogen, dass der Polizeibeamte N. wegen seines zeitweisen Standortes hinter dem Heck des Fahrzeuges des Angeklagten (mithin zugleich vor der Motorhaube des Funkstreifenwagen) durch den Flug dieses Projektils aus der Waffe des Angeklagten hätte gefährdet werden können, wenngleich der Zeitpunkt der entsprechenden Schussabgabe und damit auch der Standort des Zeugen N. zu dieser Zeit bereits nicht hat festgestellt werden können. Nach dem Gutachten des Sachverständen IH. lässt sich zudem für dieses Projektil, das im Gutachten mit der T12 bezeichnet wird, gerade ausschließen, dass es mit der Tatwaffe abgefeuert wurde. Bereits im Rahmen der lupentechnischen Voruntersuchung seien, so der Sachverständige, Abweichungen in den Systemspuren verglichen mit den erzeugten Vergleichsprojektilen zu erkennen gewesen. Die Feld- und Zugbreiten hätten Maßabweichungen gegenüber den Vergleichsprojektilen aufgewiesen, was sich mit Hilfe des Vergleichsmakroskopes habe verifizieren lassen. Eine Spurenlegerschaft der Tatwaffe lasse sich deshalb sicher ausschließen. Daraus folgt für die Kammer, dass das Projektil, welches in der Motorhaube des Funkstreifenwagens einschlug, nicht vom Angeklagten abgeschossen wurde, sondern von dem Zeugen R., für den eine entsprechende Schussabgabe, ggfls. als Fehlschuss, auf dem Video zugeordnet werden kann. Soweit ein Loch oberhalb des Heckfensters des Fahrzeuges des Angeklagten als mögliche Spur für einen Schuss aus dem Fahrzeuginneren nach hinten hinaus in Rede stand, hat der Zeuge RO. berichtet, er habe bei Inaugenscheinnahme des Loches dieses zweifelsfrei als von außen zugefügtes Einschussloch erkennen können und deshalb als Einschussloch in seinen Spurensicherungsbericht aufgenommen. Hiermit übereinstimmend hat auch KHK YZ. als Zeuge in der Hauptverhandlung berichtet, in seinem Tatortbefundbericht dieses Loch als Einschussloch von außen identifiziert zu haben. Der Zeuge YZ. hat hierzu anhand des mit ihm gemeinsam in Augenschein genommenen oberen Lichtbildes auf Blatt 189 der Akte, welches ein Einschussloch oberhalb der Heckscheibe zeigt, für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass es sich um die Spur eines von außen oberhalb der Scheibe eingetretenen Projektils, nicht hingegen um einen Schuss von innen nach außen durch die Heckscheibe handelt. Eine Schussabgabe aus dem Fahrzeuginneren hinaus durch die Heckscheibe hat es deshalb zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Vielmehr handelte es sich bei der Spur augenscheinlich um ein Projektil, welches der Zeuge N. bei seinen Schüssen auf das Fahrzeug des Angeklagten abgefeuert hat. Insoweit ist auf der Videoaufzeichnung auch zu sehen, wie die – auch auf dem Video zu sehende – Einschussstelle in einem Moment entsteht, als der Zeuge N. im Rückzug befindlich weiter auf das Fahrzeug feuert. Als weitere Spuren für Schussabgaben waren schließlich nur noch die fünf am Tatort an der C.-straße und die beiden im Fahrzeug des Angeklagten gefundenen Patronenhülsen, von deren Fund der Zeuge RO. in der Hauptverhandlung berichtet hat und welche nach dem Gutachten des Sachverständigen IH. mit der Tatwaffe abgefeuert wurden, in die Überlegungen der Kammer einzubeziehen. Der Fund dieser Hülsen deutet zwar darauf hin, dass der Angeklagte – sofern er nicht aus unerfindlichem Grund erst am Unfallort oder vor Fahrtantritt zwei Schüsse im Fahrzeug abgefeuert hat – am Tatort C.-straße über die von der Kammer festgestellten fünf Schüsse hinaus zwei weitere Schüsse abgegeben hat. Genaueres ließ sich hierzu allerdings nicht feststellen, wobei die Kammer bemerkt, dass der Angeklagte aus seinem Fahrzeug heraus geschossen hat, was ohne weiteres plausibel macht, dass auf der Videoaufzeichnung nicht zwingend alle Schussabgaben (etwa durch Schmauchwolken, Mündungsfeuer oder Projektileinschlag) zu sehen sein müssen und zwei Hülsen ins Fahrzeuginnere gefallen sein können. Eine Schussrichtung, etwa auf den Zeugen N., lässt sich hieraus indes – so auch der mit der Spurensicherung befasste KHK RO. – nicht bestimmen. Schließlich war auch die Aussage der beiden Polizeibeamtinnen unergiebig, welche nach ihren übereinstimmenden Angaben mit dem weiteren Polizeiwagen, einem Mercedes Vito, kurz vor dem Schusswechsel an der Stelle in entgegen gesetzter Fahrtrichtung vorbeigefahren waren und nach Passieren der Stelle ein Stück weit hinter dem Funkstreifenwagen der Polizeibeamten R. und N. in ihrer eigenen Fahrtrichtung am Fahrbandrand angehalten hatten. Die Zeugin PK´in IQ. hat insoweit in der Hauptverhandlung bekundet, Fahrerin gewesen zu sein, das Fahrzeug angehalten zu haben und gerade ausgestiegen zu sein, als sie mindestens einen Schuss gehört und ihren Kollegen habe zu Boden gehen sehen. Sie hätte sogleich mit ihrer Kollegin zunächst hinter ihrem Polizeiwagen Deckung gesucht und habe dann, als weitere Schüsse zu hören gewesen seien, die sie aber nicht gesehen habe, mit ihrer Kollegin das Weite gesucht. Wer wohin geschossen habe, habe sie nicht gesehen. Selber habe sie keine Schüsse abgegeben, sondern sei erst in Deckung gegangen und dann geflohen. Gegen sie laufe wegen ihrer Flucht ein Straf- und Disziplinarverfahren. Die Aussage der Zeugin PK´in BP. war ebenfalls unergiebig. Diese hat angegeben, als Beifahrerin auf der Beifahrerseite des Mercedes Vito ausgestiegen zu sein und von ihrem Standort die ersten Schussabgaben nur gehört, nicht gesehen zu haben, dann Deckung gesucht und schließlich auf Zuruf ihrer Kollegin die Flucht angetreten zu haben. Schussabgaben habe sie nicht gesehen. Selber habe sie nicht geschossen. Auch gegen sie laufe wegen ihrer Flucht ein Straf- und Disziplinarverfahren. Nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel waren weitere Feststellungen zu Schussabgaben in der Hauptverhandlung nicht möglich. Insbesondere konnte eine Schussabgabe Richtung des Polizeibeamten N. nicht festgestellt werden. (6) Zu II.1.f) Dass der Angeklagte erkannte, dass der Polizeibeamte R. Deckung gefunden und sich dem Blickfeld des Angeklagten entzogen hatte und dass er erkannte, dass er aufgrund der Schussabgaben auf sein Fahrzeug keine Möglichkeit hatte, seine Deckung im Fahrzeug zu verlassen und dem Polizeibeamten weiter nachzusetzen, schließt die Kammer aus dem festgestellten Geschehensablauf und den Tatumständen. Insoweit ist der Geschehensablauf, insbesondere das Entfliehen des Zeugen R. in Deckung hinter den LKW auf der Videoaufzeichnung zu sehen, welche ihrerseits erkennen lässt, dass aus Sicht des Fensters der Fahrertür die Flucht des Polizeibeamten R. gesehen werden konnte. Dass der Angeklagte die Flucht auch tatsächlich gesehen hat, folgt daraus, dass er – wie festgestellt – auch nach dem ersten Treffer weitere Schüsse auf den Deckung suchenden Beamten abgegeben hat, mithin ihn im Blickfeld und deshalb seine Flucht in die Deckung gesehen hatte. Dass der Angeklagte die Schüsse der Polizeibeamten auf sein Fahrzeug bemerkt hat und er erkannte, seinerseits nicht die Deckung im Fahrzeug verlassen zu können, schließt die Kammer aus der Lautstärke von Schüssen, von der auch die weiter entfernt stehenden Zeuginnen IQ. und BP. berichtet haben. Dem Angeklagten, der nah am Geschehen und dessen Fahrzeug Ziel der Schüsse war, können die Schussabgaben der Polizeibeamten nicht entgangen sein, zumal für ihn auch der Schluss, bei Schussabgabe auf Polizisten würden diese zurückschießen, auf der Hand lag. Dass der Angeklagte sodann den PKW startete und wegfuhr, ist – wie festgestellt – auf der Videoaufzeichnung zu sehen. Auf dieser ist nicht nur das Wegfahren zu erkennen, sondern auch, dass die Rücklichter des PKW erst zu diesem Zeitpunkt angehen, woraus die Kammer schließt, dass in diesem zeitlichen Kontext der PKW gestartet wurde. Die Rücklichter das Fahrzeuges leuchten erst auf, nachdem der Polizeibeamte R. in Deckung hinter dem LKW gelangt war und das Fahrzeug setzt sich erst mehrere Sekunden später, nachdem der Polizeibeamte R. bereits in Deckung ist, in Bewegung. (7) Zu II.1.g) Die Feststellungen zur Verletzung des Polizeibeamten R. und den Verletzungsfolgen beruhen auf dessen den Feststellungen entsprechenden, glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. bb) Zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Einlassung des Angeklagten, welche durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen nicht widerlegt, sondern bestätigt wurde. Dass der Angeklagte, wie festgestellt, mit seinem PKW verunfallte, hat die Spurenlage am Unfallort, welche die Kammer durch Vernehmung der den Unfallort aufnehmenden Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt hat, bestätigt. Hinsichtlich des Schusswechsels mit dem Sondereinsatzkommando wurde die Einlassung des Angeklagten, lediglich einen Schuss in die Luft und einen weiteren zur Abschreckung, nachdem sich die Einsatzkräfte in Deckung begeben hatten, abgegeben zu haben, durch die objektive Spurenlage bestätigt. Hinsichtlich der ersten Schussabgabe wurde ein Projektileinschlag nicht gefunden, was einen Schuss in die Luft mindestens als möglich erscheinen lässt; hinsichtlich der zweiten Schussabgabe konnte ein Projektil in einem geparkten Fahrzeug gefunden werden, welches die vom Angeklagten angegeben Schussrichtung bestätigt hat. Dieses Projektil wäre nicht geeignet gewesen, die an anderer Stelle hinter einem Baucontainer in Deckung gegangenen Beamten zu gefährden. Auch die in der Hauptverhandlung vernommenen SEK-Beamten konnten insoweit von keiner gezielten Schussabgabe auf sie berichten. Die Feststellungen zur Verletzung des Angeklagten beruhen ergänzend auf der Vernehmung des Notarztes, des Zeugen XT., der insbesondere von dem lebensbedrohlichem Zustand des Angeklagten bei der ärztlichen Erstversorgung durch ihn berichtete, und der den Angeklagten weiter behandelnden Ärzte, insbesondere der Zeugin Dr. DX., welche insbesondere bekundet hat, dass aufgrund der Verletzung der Beinnerven dauerhaft eine Hebeparese bleiben werde. cc) Zur Schuldfähigkeit (1) Zu Ziff. II.3 a) Die Feststellungen zu Ziff. II.1.a) zum Drogenkonsum beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Einlassung des Angeklagten. Die Einlassung ist auch glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit spricht im Ausgangspunkt, dass sich der Angeklagte bereits bei der Exploration durch den Sachverständigen Dr. I., wie dieser als Zeuge berichtet hat, den Feststellungen entsprechend eingelassen hat und diese Angaben konsistent mit der Einlassung in der Hauptverhandlung waren. Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht zudem das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. UG. (Forensischer Toxikologe). Dieser hat ausgeführt, die Blutprobe des Angeklagten, die – wie die Zeuginnen KOK´in JC. und PH. bekundet haben – dem Angeklagten am Tag seiner Festnahme im Krankenhaus durch einen Arzt um 09:10 Uhr entnommen worden war und die dem Gutachter zur Untersuchung übersandt wurde, untersucht zu haben. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass neben THC und substitutionstypischen Mengen von Methadon und des Abbauprodukts EDDP eine außergewöhnlich hohe Menge Cocain (ca. 660 ng/ml) vorgefunden worden sei. Eine dermaßen hohe Konzentration sehe er in seiner Arbeit als Sachverständiger selten. Sie sei plausibel dadurch zu erklären, dass über einen längeren Zeitraum immer wieder Konsumeinheiten „nachgelegt“ worden seien, wobei ein etwa stündliches Nachlegen aufgrund der Wirkungsdauer einer Dosis plausibel erscheine. Sowohl für den Zeitpunkt der Festnahme (gegen 4:20 Uhr) als auch zur Tatzeit (gegen 23:50 Uhr) liege die Annahme einer ganz erheblichen Intoxikation mit Kokain nahe. Die vorgefundenen Mengen THC und Methadon hingegen hätten demgegenüber eine völlig untergeordnete Bedeutung. Überdies fanden die Angaben des Angeklagten zu seinem erheblichen Kokainkonsum auch in den Aussagen der Zeugen R. und N. Bestätigung. Die Zeugen haben bekundet, der Angeklagte habe zwar ihr Anhaltezeichen und zunächst auch ihre weiteren Weisungen befolgt, insbesondere seinen Personalausweis ausgehändigt und zunächst an der Urinprobe mitgewirkt. Der Angeklagte habe auf sie aber auffällig zittrig gewirkt, sichtbar – insbesondere im Gesicht – geschwitzt und seine Pupillen seien auffällig erweitert gewesen, wozu der psychiatrische Sachverständige Dr. I. ausgeführt hat, dass dies körperliche Merkmale eines Kokainkonsums seien. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die den Feststellungen entsprechende Einlassung des Angeklagten als glaubhaft angesehen. (2) Zu Ziff. II.3 b) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. I. (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Der Sachverständige Dr. I. hat angegeben, sein Gutachten beruhe auf der Exploration des Angeklagten am 00.00.0000 und 19.12.2020, der Auswertung der Akten sowie dem gesamten Inhalt der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB hätten sich keine Anhaltspunkte für Schwachsinn, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere seelische Abartigkeit ergeben. Hinsichtlich einer anderen seelischen Störung hat der Sachverständige ausgeführt, bei dem Angeklagten bestehe zwar ein Abhängigkeitsyndrom von Kokain (ICD-10 F 14.21), Opioiden (ICD-10 F 11.22), Cannabinoiden (ICD-10 F 12.2), sedierenden Medikamenten (ICD-10 F 13.21) und Alkohol (ICD-10 F 10.21). Die Abhängigkeitserkrankungen hätten aber noch keine Persönlichkeitsdepravation hervorgerufen. Eine schuldrelevante Störung hingegen ist anzunehmen bei Verfall der moralischen Verhaltensstrukturen der Persönlichkeit, Verwahrlosung und Depravation der Persönlichkeit, ausschließlicher Fixierung auf die Beschaffung der Drogen bei stumpfer Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern anderer (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 20, Rn. 41 m. w. N.). Dies hingegen kann bei dem gepflegt erscheinenden Angeklagten nicht angenommen werden. Dabei ist zu sehen, dass der Angeklagte nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern auch im Rahmen der Tatausführung – wie die hierzu gehörten Zeugen N. und R. angegeben haben - nicht ungepflegt gewirkt hat. Insoweit hat der Angeklagte zudem selbst angegeben, zu seiner Schwester und seinen Eltern ein gutes Verhältnis zu haben und auch die Zeugen XC., die den Angeklagten von häufigen Kneipenbesuchen kennen, haben ihn als angenehmen und gern gesehenen Gast in der von ihnen betriebenen Kneipe beschrieben, mit dem man sich durchaus gut habe unterhalten und auch scherzen können, wenngleich es sich insgesamt um einen „ruhigen Vertreter“, so TR. XC., gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund ist trotz der festgestellten drogenbedingten Langzeitarbeitslosigkeit des Angeklagten nicht von einer schuldrelevanten Persönlichkeitsdepravation infolge Drogenabhängigkeit auszugehen. Allerdings sei eine – so der Sachverständige Dr. I. weiter - drogeninduzierte psychotische Störung (ICD F 14.52) zu attestieren. So habe der Angeklagte von zeitweisem psychotischen Erleben (wie akustischen Halluzinationen) im Zusammenhang mit Drogenkonsum berichtet. Dauerhaft bestünde solches psychotisches Erleben jedoch nicht. Auch im Tatzeitpunkt hätte solches nicht vorgelegen. Ausweislich der eigenen Angaben des Angeklagten ihm, dem Sachverständigen gegenüber, sowie der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung und der Aussagen der Polizeibeamten R. und N. hätten sich aus Sicht des Sachverständigen für den Tatzeitpunkt keine Anhaltspunkte für psychotisches Erleben etwa in Form von Halluzinationen ergeben. Zwar habe sich der Angeklagte von der Polizei verfolgt gefühlt, dies sei aber situativ zu erklären, da ihm die Polizei tatsächlich hinterhergefahren sei und ihn angehalten habe. Der Angeklagte habe durch das Anhalten seines Fahrzeuges, das Befolgen der Anweisungen der Beamten (Aussteigen aus dem PKW, Aushändigung des Personalausweises) und seine Mitwirkung an der Urinprobe gezeigt, dass er die Situation richtig interpretiert und frei von psychotischen Erleben agiert habe. Auch der vom Angeklagten geschilderte Entschluss zur Flucht, den dieser der Realität entsprechend wegen des mitgehörten Funkspruchs gefasst habe, belege, dass der Angeklagte nicht von psychotischem Erleben oder Halluzinationen geleitet gewesen sei. Allerdings sei zum Tatzeitpunkt eine Kokain-Intoxikation (ICD-10: F14.0) festzustellen, die aufgrund ihrer Ausprägung als vorübergehender Zustand einer krankhaften seelischen Störung zu beschreiben sei. Diese habe bei dem Angeklagten zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt, ohne dass diese ganz aufgehoben gewesen wäre. Eine auch nur erhebliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit sei indes nicht feststellbar. Die Kokain-Intoxikation zur Tatzeit ergäbe sich aus der Zusammenschau des vorangegangenen Kokain-Konsums und dem Verhalten des Angeklagten während der Tat. Aus der über den Tag, ab 17:00 Uhr hinweg konsumierten Menge von 10 g Kokain lasse sich in Zusammenschau mit dem gezeigten Verhalten eine zur Intoxikation führende Wirkung des Rauschmittels ableiten. Schon das von den Zeugen R. und N. beschriebene, zittrige und auf der Videoaufzeichnung auch zu sehende unruhige Verhalten, verbunden mit dem von den Zeugen beschriebenen Schwitzen und den erweiterten Pupillen weise auf bestehende Wirkungen des Kokainkonsums hin. Auch in dem im Weiteren auf die Tat fokussierte und enthemmte Verhalten des Angeklagten zeige sich eine kokaintypische Enthemmung. Dafür, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat hingegen unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen, hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr spreche das Verhalten des Angeklagten gegen eine solche Einschränkung. Insoweit lasse insbesondere das zunächst kooperative Verhalten gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten (Befolgung der Anweisung auszusteigen, Aushändigung des Personalausweises, Mitwirkung an der Urinprobe) und die weiteren Aktionen nach Erkennen der Gefahr, festgenommen und dem Drogenentzug zugeführt zu werden, erkennen, dass die Einsicht in Recht und Unrecht bei ihm vorhanden gewesen sei. Insofern spricht die Einbettung des Verhaltens des Angeklagten in die Situation für eine Übersicht über dieselbe, die auf eine erhaltene Einsicht schließen lasse. Dass die Kokain-Intoxikation nicht zu einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, lasse sich ebenfalls aus den erhaltenen Fähigkeiten des Angeklagten während der Tatausführung ableiten. So habe dieser einerseits die vorbeschriebenen kooperativen Fähigkeiten gezeigt und anderseits blitzschnell den Urinbecher geworfen, sei zu seinem PKW gerannt und habe sich hineingeschwungen, die Tatwaffe gezogen und mit einem Schuss den Polizeibeamten und mit einem anderen in dessen Nähe auf der Straße getroffen. Die dadurch gezeigten Fähigkeiten belegten, dass die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen sei. Die Steuerungsfähigkeit sei aber aufgrund der Kokain-Intoxikation erheblich eingeschränkt gewesen. Unter dem Konsum von Kokain, insbesondere in der hier genossenen Menge komme es zu Erregungszuständen, Agitiertheit und erheblicher Enthemmung und einem eingeschränkten Sichtfeld hinsichtlich der sich bietenden Handlungsmöglichkeiten. Durch die Kokainintoxikation sei der Angeklagte auf seine Angst vor den Entzugsfolgen, von welchem er auch dem Sachverständigen berichtete habe, fokussiert gewesen und daher in der Fähigkeit sich der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Tat entsprechend zu verhalten, erheblich eingeschränkt gewesen. Dies gelte dabei nicht nur für das versuchte Tötungsdelikt/gefährliche Körperverletzung sowie die tateinheitlich verwirklichte Widerstandshandlung und das Führen der Waffe zur Tatzeit, sondern auch für das weitere tateinheitlich begangene Delikt des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auch insofern sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeiten zumindest nicht auszuschließen. Zwar hat der Angeklagte die Drogen vor dem Konsumbeginn am Tattag gegen 17.00 Uhr erworben. Insofern sei aber – so der Sachverständige Dr. I. - hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von einer erheblichen Angst des Angeklagten vor Entzugserscheinungen auszugehen, der der Angeklagte mit der Beschaffung von Betäubungsmitteln und so dem Vermeiden von weiteren Versorgungsengpässen aus seiner Sicht dringend habe vorbeugen müssen. Insofern kann bei der Beschaffungskriminalität eines Abhängigen die Angst vor nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon "grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit begründen (BGH Beschluss vom 19.10.2000, 4 StR 411/00; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 7, 9, 11). Entscheidend kommt es dabei aber darauf an, ob die Tatbegehung maßgeblich von der Angst vor Entzugserscheinungen bestimmt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2000 - 1 StR 310/00). Dies kann hier angenommen werden. Denn der Angeklagte hatte in der Vergangenheit derart unter Entzugserscheinungen wegen Heroins und auch Kokain gelitten, denen der Angeklagte noch nicht einmal in geschützter therapeutischer Umgebung hat trotzen können. Bei der Begehung der hier in Rede stehenden versuchten Tötungshandlung war Leitmotiv ebenfalls die Angst vor Entzug, so dass hier angenommen werden muss, der Angeklagte habe sich auch die hier in Rede stehenden Drogen beschafft, aus Angst, er werde ansonsten die von ihm gefürchteten Entzugssymptome erleiden müssen. Tateinheitlich damit hat der Angeklagte das in Rede stehende Waffendelikt verwirklicht, welches der Durchführung des Handeltreibens diente. Diesen Ausführungen des der Kammer als langjährig erfahren und besonders gewissenhaft bekannten Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. Der Sachverständige geht bei seiner Beurteilung von zutreffenden Tatsachen aus, die im Einklang mit den Feststellungen der Kammer stehen. Soweit er über die getroffenen Feststellungen hinaus Angaben von Zeugen berücksichtigt hat, hat er ausschließlich solche Bekundungen berücksichtigt, die diese Zeugen glaubhaft in der Hauptverhandlung gemacht haben und die die Kammer dem Urteil insoweit ebenfalls zu Grunde legt. Seine Beurteilung ist widerspruchsfrei, deckt sich mit dem Eindruck, den die Kammer selbst von dem Angeklagten und dessen im Video festgehaltenen Verhaltensweisen gewonnen hat, und ist bei der gegebenen Sachlage auch aus richterlicher Sicht ohne Einschränkungen plausibel. IV. 1. a) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen versuchten Totschlags zum Nachteil des Polizeibeamten R. gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht, indem er die festgestellten Schüsse in bedingtem Tötungsvorsatz auf diesen abgab. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Wie festgestellt war der Angeklagte bei der Tat zwar infolge seines Kokainkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, aber nicht schuldunfähig. Der Angeklagte ist auch nicht strafbefreiend von dem versuchten Totschlag zurückgetreten. Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ist nicht erfolgt. Denn es liegt weder ein unbeendeter, noch ein beendeter, sondern vielmehr ein fehlgeschlagener Versuch vor. Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. StGB setzt voraus, dass ein unbeendeter Versuch vorliegt. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter von seinem Rücktrittshorizont betrachtet sicher annimmt, zur Vollendung des Tatbestandes bedürfe es noch weiteren Handelns (Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB, § 24 Rn. 14a). Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB setzt demgegenüber einen beendeten Versuch voraus, nämlich dass der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben oder dies für möglich hält (Fischer a.a.O.). Demgegenüber liegt ein fehlgeschlagener Versuch, von dem ein Rücktritt nicht möglich ist (Fischer a.a.O. Rn. 6), vor, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann (Fischer a.a.O. Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ist hier von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen. Denn der Angeklagte hatte, wie festgestellt, erkannt, dass der Polizeibeamte R. Deckung gefunden hatte und dem Blickfeld des Angeklagten (und somit auch der Erreichbarkeit weiterer Schüsse aus dem PKW heraus) entzogen war. Der Angeklagte hatte auch erkannt, dass er seine Tat auch nicht dadurch werde vollenden können, dass er dem Polizeibeamten R. nachsetzt und weitere Schüsse auf ihn abgibt. Denn dazu hätte er seinen PKW verlassen müssen, was aus seiner Sicht nicht möglich war, weil der PKW unter Beschuss durch die Polizeibeamten war und er deshalb zur eigenen Deckung den PKW nicht verlassen konnte. Mithin war der Taterfolg nach der Vorstellung des Angeklagten mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr zu erreichen. Bereits das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs schließt einen Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB aus. Überdies kann in dem hier vorliegenden Fall eines fehlgeschlagenen Versuchs von einer auf Freiwilligkeit beruhenden Aufgabe der weiteren Tatausführung oder freiwilligen Verhinderung des Erfolgseintritts keine Rede sein. Denn die Herbeiführung des Taterfolgs war nach der Vorstellung des Angeklagten, wie festgestellt, nicht mehr möglich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte mit der Flucht R. aus der Schusslinie auch sein außertatbestandsmäßiges Ziel, nämlich eine Fluchtmöglichkeit zu schaffen, erreicht hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn durch den nicht fehlgeschlagenen Versuch bereits alle weiteren Handlungsziele des Täters erreicht sind, ein Rücktritt noch möglich. Anders ist es jedoch, wenn das außertatbestandliche Ziel – hier die Fluchtmöglichkeit – erst nach dem Fehlschlag des Versuchs – hier durch Eigenrettung des Polizeibeamten R. – erreicht werden konnte (vgl. hierzu BGH St 39, 221). b) Wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23 StGB zum Nachteil des Polizeibeamten R. hat sich der Angeklagte indes nicht strafbar gemacht, weil kein Mordmerkmal vorlag. aa) Der Tatentschluss des Angeklagten war nicht auf eine heimtückische Begehung eines Tötungsdelikts gerichtet. Ein derartiger Tatentschluss erfordert insbesondere Vorsatz hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen der Heimtücke iSv § 211 Abs. 2, 5. Var. StGB sowie ein entsprechendes Ausnutzungsbewusstsein. In objektiver Hinsicht heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20 Rn. 12; vom 14. Juni 2017 – 2 StR 10/17, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 41; vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 383 f.; Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 143). Arglos ist ein Opfer, das sich keines erheblichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20 Rn. 12; Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19, NStZ 2020, 609 Rn. 13 mwN; Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97, 98; Be-schlüsse vom 19. Juni 2008 – 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30; vom 7. April 1989 – 3 StR 83/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 8; Urteile vom 21. Januar 1970 – 3 StR 182/69, GA 1971, 113; vom 21. Dezember 1951 – 1 StR 675/51, BGHSt 2, 60, 61). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Dies gilt indes nicht uneingeschränkt. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat das heimtückische Vorgehen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB auch gerade in den Vorkehrungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Für die Erfüllung des Heimtückemerkmals ausreichend ist, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Ob das Opfer zu Beginn des Tötungsangriffs noch arglos war, ist in diesen Sachverhaltskonstellationen ohne jede Bedeutung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20 Rn. 13; vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20 Rn. 10 f.; Beschlüsse vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19, aaO; vom 31. Juli 2018 – 5 StR 296/18, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 42; vom 6. November 2014 – 4 StR 416/14, NStZ 2015, 31; Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 503/09, NStZ 2010, 450; Beschluss vom 6. Mai 2008 – 5 StR 92/08, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 36; Urteile vom 1. Juni 1988 – 2 StR 168/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 6; vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 386 f.; vom 17. Janu-ar 1968 – 2 StR 523/67, BGHSt 22, 77). Für das in subjektiver Hinsicht für einen Heimtückemord erforderliche Ausnutzungsbewusstsein muss der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erfasst haben, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20 Rn. 14; vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19, NStZ 2020, 602 Rn. 53; vom 14. Juni 2017 – 2 StR 10/17, aaO). Dies vorausgeschickt, fehlt es sowohl an Vorsatz bezüglich der objektiven Anforderungen an ein heimtückisches Vorgehen als auch an einem Ausnutzungsbewusstsein. Der Vorsatz des Angeklagten war schon nicht auf eine heimtückische Begehung der Tötung gerichtet. Denn zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte, wie festgestellt, seinen Tatentschluss fasste, als er nämlich auf den Fahrersitz seines Fahrzeuges gelangt war und sich dann dem Polizeibeamten R. gegenüber sah, standen sich beide in auch vom Angeklagten erkannter offener Konfrontation gegenüber. Im Zeitpunkt, in dem der Angeklagte seinen Tatentschluss fasste, war der Polizeibeamte R. weder arg-, noch wehrlos. Der Zeuge R. rechnete vielmehr, nachdem ihm der Angeklagte schon am Fahrzeugheck den Urinbecher ins Gesicht geschüttet hatte und zu seinem PKW stürmte, mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit. Dies schließt die Kammer daraus, dass bereits der Wurf des Urinbechers einen Angriff aus Sicht des Polizeibeamten bedeutete und dass der Polizeibeamte R. tatsächlich seine Waffe bereits, wie festgestellt, gezogen hatte, bevor der Angeklagte – der diese Situation einer offenen Konfrontation erkannte – die Schüsse abgab. Es liegt auch kein Fall im Sinne der vorbeschriebenen Rechtsprechung vor, in dem der Angeklagte durch sein vorheriges Verhalten eine günstige Gelegenheit zur Tötung des Polizeibeamten R. schaffen wollte. Denn der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt seiner Kooperation bei der Urinprobe noch keinen feststellbaren Tötungsvorsatz. Zudem fehlte es auch an einem für Heimtücke erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein. Insoweit hat der Sachverständige Dr. I. mit Blick auf die Frage, inwieweit beim Angeklagten ein Ausnutzungsbewusstsein vorgelegen hat, ausgeführt, dass die infolge der Wirkungen seiner Intoxikation und der nach Mithören des Funkspruches erfolgten Fokussierung auf seine Angst vor Entzugssymptomen die Aufmerksamkeit des Angeklagten auf seinen Fluchtgedanken fokussiert gewesen sei und quasi einen Tunnelblick auf seine Flucht gehabt habe. Durch diesen Tunnelblick habe er situativ eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten der Polizeibeamten nicht in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erfassen können, zumal der Tatentschluss spontan gefasst wurde und zur Bewertung der Situation nur ein sehr kurzer Zeitraum zur Verfügung gestanden habe. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. bb) Der Tatentschluss war auch nicht auf eine Begehung aus niedrigen Beweggründen gerichtet. Ein derartiger Tatentschluss erfordert insbesondere Vorsatz hinsichtlich aller Umstände, welche das Merkmal der niedrigen Beweggründe iSv § 211 Abs. 2, 4. Var. StGB erfüllen. Zudem muss die Beurteilung als sittlich besonders anstößig der Einsicht des Täters zugänglich gewesen sein (Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB, § 211 Rn. 16), was insbesondere bei Spontantaten besonderer Prüfung bedarf. In objektiver Hinsicht sind Beweggründe der Tötung niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (BeckOK StGB/Eschelbach, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 211 Rn. 29). Ob der Tötungsbeweggrund auf tiefster Stufe steht, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für den Tatantrieb von Bedeutung sind (BGH NStZ 2018, 527; 2019, 724; BeckRS 2019, 21874; 2020, 15647). Wenn sich die Tötung nach den Gesamtumständen unter normativen Deutungsmustern noch als begreiflich und menschlich nachvollziehbar erweist, kann das zugrunde liegende Tötungsmotiv nicht als „niedrig“ bewertet werden (BeckOK StGB/Eschelbach, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 211 Rn. 30). Ein niedriger Beweggrund kann auch gegeben sein, wenn sich der Täter zur Tötung eines Menschen entschließt, um sich einer berechtigten Festnahme zu entziehen und ungehindert entkommen zu können. Dieser Tatantrieb muss in aller Regel ebenso beurteilt werden, wie die in § 211 Abs. 2 StGB ausdrücklich hervorgehobene Verdeckungsabsicht, weil es dem Täter in beiden Fällen darum geht, sich seiner Verantwortung für begangenes Unrecht unter Inkaufnahme des Todes eines Menschen zu entziehen (BGH, Urteil vom 30. August 2012 – 4 StR 84/12 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – 1 StR 68/70, MDR 1971, 722 bei Dallinger; Urteil vom 14. Oktober 1987 – 3 StR 145/87, BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 319/98, StV 2000, 74, 75; Urteil vom 14. Juli 1988 – 4 StR 210/88, BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11; MüKo-StGB/Schneider, § 211 Rn. 78; LK-StGB/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 25). Bei einem Motivbündel ist das beherrschende Motiv herauszuarbeiten, bei massiven Gefühlsregungen, die dahinter stehende Grundhaltung zu erforschen (BGH NStZ 2013, 337 (339)). Es genügt, wenn das dominierende Motiv als niedrig zu bewerten ist (BGH NStZ-RR 2020, 142). Nachvollziehbare Begleitmotive stehen dann der Bewertung der Tötung als Mord nicht entgegen. Waren bei der Tatbegehung mehrere Motive gleichrangig für die Handlung bestimmend, so ist die Annahme niedriger Beweggründe nur möglich, wenn alle als niedrig einzustufen sind (BeckOK StGB/Eschelbach, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 211 Rn. 32). Nach diesen Maßstäben war bereits der für den Tatentschluss notwendige Vorsatz nicht auf Tatumstände gerichtet, welche die Annahme niedriger Beweggründe rechtfertigen. Vorliegend war das Handeln des Angeklagten von seiner Angst vor im Falle der Festnahme drohenden Entzugssymptomen geleitet. Diese Angst begründete im Zeitpunkt des Mithörens des Funkspruches betreffend den bestehenden Haftbefehl seinen Entschluss zur Flucht, zu dessen Umsetzung er sich dann – als er in seinen PKW gelangt war – zu den Schüssen auf den Polizeibeamten R. spontan entschloss. Eine solche Motivlage ist nicht identisch mit der eines Täters, der sich zur Tat lediglich zwecks Verhinderung der berechtigten Festnahme entschließt. Vielmehr erscheint das leitende Motiv, die starken körperlichen Schmerzen bei Eintreten von Entzugssymptomen zu vermeiden, noch begreifbar und menschlich nachvollziehbar. Eine solche Motivlage ist aus Sicht der Kammer anders zu bewerten als das Entziehen vor strafrechtlichen Konsequenzen und steht nicht auf sittlich tiefster Stufe. Überdies war es der Einsicht des Angeklagten auch nicht zugänglich, sein Verhalten als sittlich besonders anstößig zu beurteilen. Insoweit hat der Sachverständige Dr. I. ausgeführt, eine derartige sittliche Bewertung sei der Einsicht des Angeklagten auch nicht zugänglich gewesen. Auch insoweit sei aus sachverständiger Sicht entscheidend, dass der Angeklagte unter der Wirkung des Kokainkonsums gestanden und er einen Tunnelblick auf seine Flucht aus Angst vor dem Entzug gehabt habe, der ihm innerhalb der nur kurzen Zeitspanne zwischen seinem Tatentschluss und der Tatausführung die Möglichkeit einer sittlichen Bewertung dahin gehend, aus einer Motivlage der tiefsten sittlichen Stufe zu handeln, genommen habe. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. cc) Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte handelte, um eine andere Straftat zu begehen (etwa in Form der Fortführung des Handeltreibens mit dem Heroin oder sich im Besitz der Waffe zu erhalten) oder zu verdecken (etwa unerlaubter Besitz/Konsum oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, oder Straßenverkehrsdelikte). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite ausgeführt, war das den Angeklagten leitende Motiv seine Angst vor Entzugssymptomen, die erst seinen Entschluss zur Flucht begründeten und ihn dann – auf dem Fahrersitz angekommen – zur Abgabe der Schüsse veranlasste. Dies entspricht seiner Einlassung, welche die Kammer auch für glaubhaft hält. Wie ausgeführt spricht für deren Richtigkeit entscheidend der festgestellte Geschehensablauf. Insbesondere das anfänglich kooperative Verhalten bis dem erfolgen Funkspruch deutet daraufhin hin, dass der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt keinen Fluchtplan hatte. Denn er ließ, wie ausgeführt, eine viel einfachere Gelegenheit zur Flucht oder Gegenwehr verstreichen, als er sich etwa 10 Sekunden lang unbehelligt in sein Fahrzeug beugen konnte, während die beiden Polizeibeamten mit sich selber beschäftigt waren. Obwohl dem Angeklagten klar war, dass er ohne Fahrerlaubnis fuhr, dabei unter Betäubungsmitteleinfluss stand und er eine unerlaubte Waffe und Betäubungsmittel unter seinem Fahrersitz verwahrte, nutzte er diese äußerst günstige Gelegenheit weder zur Flucht, noch zum Griff nach der Waffe. Hätte der Angeklagte von Anfang an Fluchtabsichten oder die Absicht, seine Straftaten zu verdecken oder weitere zu ermöglichen, gehabt, hätte es nahe gelegen, diese günstige Gelegenheit zur Flucht oder zum Ansichnehmen der Tatwaffe zu ergreifen. Mithin konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte die Schüsse abgab, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. dd) Andere Mordmerkmale kamen nicht in Betracht und lagen ebenso wenig vor. c) Allerdings hat sich der Angeklagte auch der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten R. nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gemacht, indem er den Schuss, der den Polizeibeamten traf, in bedingtem Tötungs- und damit auch Körperverletzungsvorsatz abgab. e) Zudem hat sich der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. f) Ferner hat er sich wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b), 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2. u. 2.5 WaffG strafbar gemacht. g) Schließlich hat sich der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die Schüsse auf den Polizeibeamten R. abgab. In der Schussabgabe auf den Polizeibeamten R., welche diesem gegenüber sowohl den Tatbestand des § 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB als auch des § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB erfüllt, sieht die Kammer zugleich auch eine Widerstandshandlung gegenüber dem Polizeibeamten N. in Form der konkludenten Drohung mit Gewalt, weshalb der Nebenkläger N. insoweit ebenfalls Verletzter der Tat des § 113 Abs. 1 StGB ist. h) Alle vorgenannten Tatbestände, welche der Angeklagte verwirklicht hat, stehen zueinander in Tateinheit gem. § 52 StGB, da diese jedenfalls durch die Straftat nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verklammert werden. i) Soweit wegen des unter Ziff. II.1 festgestellten Geschehens wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unter Einfluss von Rauschmitteln sowie wegen Betäubungsmittelbesitzes, hier Kokain und weitere Delikte in Betracht kamen, hat die Kammer das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO mit Blick auf die zu erwartende Verurteilung wegen der anderen Straftaten beschränkt. 2. Vom tatmehrheitlich angeklagten Vorwurf eines versuchten Mordes zum Nachteil des Polizeibeamten N. war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn es ließ sich gegenüber dem Polizeibeamten N. weder Tötungsvorsatz, noch ein unmittelbares Ansetzen feststellen. Eine Schussabgabe auf den Polizeibeamten N. konnte, wie ausgeführt, nicht festgestellt werden. Mithin kam weder eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdeliktes, noch wegen eines versuchten Körperverletzungsdeliktes zum Nachteil des Polizeibeamten N. in Betracht. 3. Hinsichtlich des unter Ziff. II.2. festgestellten Geschehens, welches ursprünglich Teil der Anklage war, hat die Kammer hinsichtlich tatmehrheitlich in Betracht kommender Delikte das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Übrigen nach § 154a Abs. 2 StPO mit Blick auf die Verurteilung bezüglich der Taten zu Ziff. II.1. beschränkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Festnahme durch das Sondereinsatzkommando Schüsse in Tötungsvorsatz abgegeben hat. V. 1. Die Kammer ist gem. § 52 Abs. 2 StGB für die tateinheitlich verwirklichten Delikte vom Strafrahmen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht und den sie nach §§ 21, 49 StGB einfach gemildert hat, so dass sie die Strafe aus einem gemilderten Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahre und 3 Monate bestimmt hat, während der Strafrahmen aus dem versuchten Tötungsdelikt von 5 Jahren bis zu 15 Jahren doppelt zu mildern und von sechs Monaten bis zu 8 Jahren 5 Monaten und 1 Woche Freiheitsstrafe reichen würde. a) Einen minderschweren Fall i.S.v. § 30a Abs. 3 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Die Annahme eines minderschweren Falles beurteilt sich danach, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten war auch zu sehen, dass die zum Handeltreiben bestimmten Drogen nicht in den Verkehr gelangt sind, der Angeklagte selbst drogenabhängig ist und er mit dem Heroin Handel getrieben hat, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Geschädigte R. bei dem tateinheitlich zu seinem Nachteil begangenen Delikt nicht schwer verletzt wurde, während hingegen der Angeklagte bei seiner Festnahme lebensbedrohlich durch Schüsse seitens des Sondereinsatzkommandos verletzt wurde, über längere Zeit unter starken Schmerzen litt und in Form einer Hebeparese auch bleibende Verletzungsfolgen davon getragen hat. Auch ist das Gesamtstrafübel mit der zusätzlich anzuordnenden Maßregel und im Zusammengang mit der eintretenden Erledigung der früher verhängten Maßregel zu berücksichtigen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser – ua. einschlägig wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – vorbestraft ist, es sich bei dem Heroin, das zum Handeltreiben bestimmt war, um eine harte Droge handelt und das Qualifikationsmerkmal des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in einer schwerwiegenden Variante (Schusswaffe) verwirklicht wurde. Ferner war die tateinheitliche Verwirklichung der weiteren Straftatbestände, insbesondere des versuchten Tötungsdelikts und der gefährlichen Körperverletzung, strafschärfend zu sehen, wobei die Kammer auch gewertet hat, dass der Angeklagte insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände weicht das hier vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Auch unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB liegt bei Abwägung aller Umstände vor diesem Hintergrund kein minderschwerer Fall vor. b) Eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB hat die Kammer indes angenommen, da der Angeklagte bei der Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist, wie oben ausgeführt. c) Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer erneut sämtliche, bereits vorstehend unter a) genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Daneben war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Der Angeklagte hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. einen ausgeprägten Hang, Drogen – insbesondere Kokain und Heroin – im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte konsumiert Heroin bereits seit seinem 16. Lebensjahr und injiziert dieses seit seinem 19. Lebensjahr, wobei der Konsum bis November 20xx drei bis fünf Gramm täglich betrug und der Angeklagte in der Zeit danach substituiert wurde bzw. sich selbst substituieren musste. Der Kokainkonsum, mit dem der Angeklagte 20xx begann, betrug seit Ende 20xx zwischen 2,5 bis 5 g täglich, am Tattag selbst sogar 10 Gramm. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund der langjährigen Dauer und der erheblichen Größenordnung des Betäubungsmittelkonsums ein Hang anzunehmen sei und dass durch die bisherigen Therapieversuche keine dauerhafte Entwöhnung stattgefunden habe, was sich auch in dem noch zur Tatzeit erfolgten Kokainkonsum und der Selbstsubstituierung mit Polamidon manifestiert habe. Die vorliegende Tat ist auch auf den Hang zurückzuführen. Die Tat ist – wie schon die mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 00.00.0000, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Z. vom 00.00.0000 (Az. 47 Ns-200 Js 3111/17-131/18) abgeurteilte Taten – symptomatisch für die Drogensucht des Angeklagten und sein Bemühen, dieser nachzukommen, indem er mit Betäubungsmitteln Handel treibt, um damit seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Überdies wurde die Tat, wie der Sachverständige Dr. I. ausgeführt hat, im gesicherten Zustand des § 21 StGB, nämlich aufgrund der berauschenden Wirkung des Kokainkonsums begangen (s.o.). Lediglich für das Delikt des Handeltreibens sei für die Zeit vor 17:00 Uhr lediglich von einer nicht ausschließbaren Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Der Sachverständige hat insoweit auch überzeugend ausgeführt, dass ohne eine Behandlung des Angeklagten weiterhin die Gefahr besteht, dass dieser infolge seines Hanges weitere erhebliche Taten ähnlicher Art begehen werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte ohne eine durchgreifende Therapie insbesondere weiterhin Drogenhandel betreiben wird, um seinen ganz erheblichen Konsum zu finanzieren, sei hoch. Diese Gefahr werde auch dadurch belegt, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Heroin in ähnlicher Weise bereits im Jahr 20xx in Erscheinung trat und deshalb bereits mit den vorstehend genannten Urteilen verurteilt worden war. Der Sachverständige Dr. I. hat weiter ausgeführt, dass hinreichend konkrete Aussicht bestehe, den Angeklagten durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt zu heilen, wobei der Sachverständige die Therapiedauer auf zwei Jahre eingeschätzt hat. Insoweit sei prognostisch zum einen günstig, dass der Angeklagte noch nie eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt absolviert habe, sondern lediglich kurzzeitige Entgiftungen angetreten hätte. Zum anderen sei es prognostisch als günstig anzusehen, dass sich der Angeklagte – trotz seiner schweren Entzugserscheinungen – glaubhaft therapiewillig zeige, was er sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch im Rahmen der Hauptverhandlung geäußert habe. Auch die in der Vergangenheit unternommenen Versuche, sich freiwillig einer Therapie zu unterziehen, zeigten – auch wenn die Therapieversuche abgebrochen wurden – eine grundsätzliche Bereitschaft des Angeklagten zu einer Therapie. Die Abbrüche in der Vergangenheit stünden der positiven Prognose des Sachverständigen auch nicht entgegen, weil es sich nicht um längerdauernde, stationäre Maßnahmen im Sinne des § 64 StGB, sondern lediglich kurzfristige Entziehungen gehandelt habe. Bei der auf längere Zeit angelegten Maßregel nach § 64 StGB bestünden mehr Möglichkeiten, auf die bei dem Angeklagten stark ausgeprägten Entzugserscheinungen einzugehen und die Bereitschaft des Angeklagten, die Therapie abzuschließen, zu fördern. Auch der bisherige Verlauf der Unterbringung aufgrund der Anordnung im Urteil vom 00.00.0000, welche auch während der laufenden Hauptverhandlung vollzogen, allerdings durch eine Verlegung des Angeklagten in die JVA Z. für die Zeit der Durchführung der Hauptverhandlung gestört worden sei, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Angeklagte habe trotz Schwierigkeiten mit dem Entzug und trotz der widrigen Umstände letztlich an der Fortführung der Therapie festgehalten, obwohl die Fortführung der Therapie wegen der drohenden Erledigung der Unterbringung infolge einer neuen Anordnung im laufenden Verfahren ungewiss gewesen sei. Bei einem regulären Gang der Unterbringung, die nicht unter dem Damoklesschwert der Erledigung stehe, seien die Aussichten, den Angeklagten trotz seiner Entzugsschwierigkeiten zur Fortführung und zum Abschluss der Therapie zu motivieren, hinreichend positiv. Der von der Kammer angeordnete Vorwegvollzug beruht auf § 67 Abs. 2 S. 1 bis 3 StGB. Vom Regelfall der Anordnung des Vollwegvollzugs war auch mit Blick auf die mit Urteil vom 00.00.0000 verhängte und bereits im Vollzug befindliche Maßregel keine Ausnahme zu machen. Insoweit hat der Sachverständige Dr. I. ausgeführt, der grundsätzlich anzuordnende Vorwegvollzug und dadurch bedingte Abbruch der bereits laufenden Unterbringung, stehe therapeutischen Erfolgen nicht entgegen, weil sich die Therapie – auch angesichts zeitweiser Verlegung in die JVA Z. zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlungstermine – noch in der Anfangsphase befinde und noch nicht zu einer vollständigen Abstinenz geführt habe. Mit Blick auf die bereits durch Urteil vom 00.00.0000 angeordnete Maßregel musste die Kammer auch keine Entscheidung nach § 67 Abs. 6 StGB treffen. Denn die erforderliche Gesamtabwägung kann erst im Laufe des Vollstreckungsverfahrens vorgenommen werden. Für eine solche wird dann die Strafvollstreckungskammer zuständig sein (BGH Beschl. v. 22.2.2018 – 5 StR 647/17, BeckRS 2018, 2977 Rn. 3). VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers N. waren dem Angeklagten aufzuerlegen, weil dieser hinsichtlich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ebenfalls Verletzter ist. Hartmann-Garschagen Dr. Kuhn Adler Ausgefertigt (Clauß), Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle