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Urteil

9 O 277/18

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:0303.9O277.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz von Sachschäden, die aus einem vermeintlichen Verkehrsunfallgeschehen herrühren. Der Kläger betreibt beruflich eine Gesellschaft u. a. zur Veräußerung von Immobilien und Automobilen unter der Anschrift x in x. Unter dieser Anschrift befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes ein xbetrieb. Der Inhaber dieses xbetriebes ist Herr x. Am Wohnhaus des Beklagten zu 1) ist an den Klingelschildern ebenfalls der Name x vorhanden. Der Kläger behauptet, Halter und Eigentümer des am 24.03.2017 erstzugelassenen Fahrzeugs BMW x5 xDrive 40d mit dem amtlichen Kennzeichen x zu sein. Am Klägerfahrzeug waren im September 2017 und im Januar 2018 Vorschäden eingetreten. Bei dem zuletzt genannten Schadenereignis war eine Beschädigung mit Reparaturkosten in Höhe von 3.617,02 € brutto entstanden. Der Kläger parkte am 17.05.2018 sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand der x x in Herdecke. Hinter seinem Fahrzeug war ein weiteres Automobil, ein VW Touareg, abgeparkt. Gegen 20:20 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes-Benz C-Klasse die x in Fahrtrichtung x Straße. Die Unfallstelle ist örtlich so ausgestaltet, dass sich an beiden Fahrbahnrändern Parktaschen, in einem Abstand von ca. 15 — 20 m vom Kreuzungsbereich zur x-Straße entfernt, befinden. Soweit die betreffenden Parktaschen besetzt sind verbleibt auf der xstraße lediglich ein Fahrraum für ein Fahrzeug. Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle beträgt 30 km/h. Zunächst kollidierte das Beklagtenfahrzeug mi dem Fahrzeug VW Touareg und sodann mit dem klägerischen Fahrzeug. Dabei trat bei dem klägerischen Fahrzeug einen Streifschaden an der linken Fahrzeugseite ein. Der Kläger ließ das Fahrzeug am 23.05.2018 durch den TÜV Rheinland begutachten. Der TÜV Rheinland ermittelte die Höhe der zur Beseitigung der Fahrzeugschäden erforderlichen Nettoreparaturkosten mit 12.841,75 € und bezifferte den merkantilen Minderwert mit 1.900,00 €. Der TÜV Rheinland stellte dem Kläger für die Erstattung des Privatsachverständigengutachtens eine Rechnung über einen Nettobetrag von 1.245,10 € aus. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Ersatz der in dem Privatsachverständigengutachten ausgewiesenen Nettoreparaturkosten nebst Auslagenpauschale von 30,00 € sowie Ersatz des merkantilen Minderwerts und Ausgleich der Privatsachverständigengutachtenkosten. Mit Schreiben vom 24.05.2018 forderte der Kläger die Beklagten zu 2) unter Fristsetzung bis zum 07.06.2018 zur Regulierung des Schadens auf. Eine Zahlung der Beklagten zu 2) erfolgte nicht. Der Kläger ist der Ansicht, dass er aktivlegitimiert sei. Insoweit behauptet er, dass er das Fahrzeug erworben habe, aber auf den Namen seiner Ehefrau finanziert worden sei. Die Raten seien von ihm gezahlt worden. Die Finanzierung sei abgelöst worden, mithin sei bei der Bank der Sicherungszweck der Sicherungsabtretung entfallen, sodass das Eigentum am Fahrzeug auf den Käufer bzw. den das Sicherungseigentum Übertragenden zurückgefallen sei. Soweit dies im vorliegenden Fall möglicherweise formell nicht direkt der Kläger gewesen sei, sondern seine Ehefrau Eigentümerin geworden sei, sei in deren Innenverhältnis immer klar war gewesen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um das Fahrzeug des Klägers handele, das auch in dessen Eigentum stehen sollte bzw. das Eigentum nach Ende des Sicherungszwecks auf ihn übergehen sollte. Ferner habe die Ehefrau des Klägers sämtliche sich aus dem Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ergebenden Ansprüche einschließlich der Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis an den Kläger abgetreten. Die Abtretung sei vom Kläger angenommen worden. Der Kläger behauptet, die geltend gemachten Schäden seien durch ein Unfallereignis zwischen dem Beklagten zu 1) und ihm entstanden. Sämtliche in dem Privatsachverständigengutachten ermittelten Schäden seien auf das unfreiwillige Schadensereignis zurückzuführen. Wenn der Beklagte zu 1) gezielt irgendein Fahrzeug beschädigen wollte, dann möglicherweise den VW, nicht jedoch das Klägerfahrzeug. Es gäbe keinen nachvollziehbaren Grund für eine Manipulation, an der der Kläger beteiligt gewesen wäre. Soweit aber der Beklagte zu 1) gezielt das Fahrzeug VW beschädigen wollte, sei dies keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass er danach auch noch vorsätzlich das Klägerfahrzeug beschädigt haben sollte. Demgemäß sei kein Haftungsausschluss für die Beklagte zu 2) anzunehmen. Anfang Januar 2018 habe der Kläger den streitgegenständlichen BMW X5 auf einen Mini Countryman in Zahlung geben wollen, wobei ihm ein Inzahlungnahmepreis von 65.000 € angeboten worden sei. Die Inzahlungnahme sei ausschließlich deshalb nicht zum Tragen gekommen, weil BMW den von dem Kläger bestellten Mini in der falschen Farbe geliefert und der Kläger ihn deshalb nicht abgenommen habe. Der streitgegenständliche Unfall sei für den Kläger wirtschaftlich nicht vorteilhaft. Der Kläger hätte im Januar 2018 (mindestens) 65.000 € für das Fahrzeug erhalten. Unfallbedingt habe er 11 Monate später nur 51.000 € erhalten und habe 11 Darlehensraten a 712,04 € aufwenden und in die Teilreparatur des Fahrzeugs investieren müssen. Ein dem Kläger also durch den Unfall entstandener Gewinn sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der Beklagten zu 2) zu der „Dieselproblematik“ seien hier obsolet, da das Klägerfahrzeug die Euronormklasse 6 aufweise. Verbringungskosten und UPE-Zuschläge würden bei BMW in Hagen anfallen und dem Kunden in Rechnung gestellt. Die im Gutachten Hoffmann in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze in Höhe von 162,00 € in Lohnklasse 1 und 3 sowie 164,40 € in Lohnklasse 2 und für Lackierarbeiten einschließlich Lackiermaterial 205,92 €, jeweils in netto würden den Aushanglöhnen von BMW in Hagen entsprechen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 16.253,42 € zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.06.2018. 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner für ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung des Rechtsanwalts x i.H.v. 1.100,51 € an diesen zu zahlen. Der Kläger beantragt schließlich unter teilweiser Klagerücknahme, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 16.016,85 € zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.06.2018. 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung des Rechtsanwalts x i. H. v. 924,80 € an ihn zu zahlen, nebst Zinsen i. H. v. von 5 %punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 05.09.2018. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet, dass er den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Sachverständigengutachten. Etwaige Zeitverzögerungen bei einer Vollbremsung könnten auch durch Fehlreaktionen ausgelöst werden, da sich das Geschehen in Sekunden Bruchteilen abgespielt habe. Insofern sei der Beklagte zu 1) erst kurze Zeit vor dem Unfall aus Sizilien nach Deutschland gekommen und für ihn sei der Betrieb eines großen Mercedesfahrzeuges völlig ungewohnt gewesen. Die vom Sachverständigen festgestellte Zeitverzögerung spreche nicht für eine bewusste Herbeiführung des Unfalls. Der Beklagte zu 1) sei bei dem streitgegenständlichen Unfall in eine unkontrollierte Situation geraten, nachdem ihm plötzlich ein anderes Fahrzeug in der ungewohnt schmalen Straße entgegen gekommen sei. Er sei sodann an den dort geparkten Fahrzeugen „entlang geschrammt". Aufgrund dieses Unfallhergangs sei der vom Sachverständigen festgestellte geringe Kollisionswinkel normal und logisch. Es seien keine Indizien für ein fingiertes Unfallgeschehen vorhanden, sodass die Ausführungen der Beklagten zu 2) spekulativ seien. Vielmehr würden gegen eine Unfallmanipulation sprechen, dass der Beklagte zu1) erst kurze Zeit zuvor aus Italien zugezogen sei, er in der Zeit davor und auch jetzt seinen Lebensunterhalt selbst verdienen könne, ohne auf ungewohnte und ungewöhnliche Einkünfte angewiesen zu sein, dass auch entgegen der sonstigen Konstellation das Fahrzeug des Beklagten zu 1) erheblich werthaltig gewesen sei und der Beklagte zu 1) nicht nur den BMW des Klägers, sondern auch ein sonstiges Fahrzeug beschädigt hat. Die Beklagte zu 2) bestreitet die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses. Sie behauptet, der angebliche Unfall sei im Einverständnis mit dem Kläger geschehen. Die Kollision sei zwischen einem wertlosen Schädiger- und einem hochwertigen unbesetzten Geschädigtenfahrzeug unter Ausschluss des Risikos eines Personenschadens geschehen, wobei das klägerische Fahrzeug einen langgezogenen Streifschaden an der Fahrzeugseite erlitten habe, den der Kläger (unstreitig) fiktiv abrechne und dessen tatsächliche Instandsetzung nur einen Bruchteil der kalkulierten Reparaturkosten erfordere. Es fänden sich zahlreiche Widersprüche und Merkwürdigkeiten in den Begleitumständen des behaupteten Schadensereignisses. Die Schadensschilderungen seien unplausibel. So habe der Beklagte zu 1) angegeben, vor der Kollision mit dem Klägerfahrzeug einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug schreckhaft nach rechts ausgewichen und dabei mit dem Fahrzeug VW Touareg kollidiert zu sein. Er sei 30 km/h schnell gewesen. Es sei eigenartig, dass der Beklagte zu 1) nicht gleichzeitig eine Vollbremsung eingeleitet habe, sondern stattdessen während seiner angeblichen Schreckreaktion circa zehn Meter weitergefahren und dabei auch noch das Klägerfahrzeug touchiert habe. In der Engstelle zwischen den Parktaschen auf der rechten Seite (aus Sicht des Beklagten zu 1.) und den Parkstreifen auf der linken Seite wäre ein Aneinandervorbeifahren des Beklagtenfahrzeugs und des unbekannten weiteren Fahrzeuges nicht möglich gewesen. Dementsprechend hätte auch ein Ausweichen nach rechts es für den anderen Fahrer nicht ermöglicht, das Beklagtenfahrzeug zu passieren. Nach der Schilderung des Beklagten zu 1) habe dieser sich in der Engstelle zwischen den Parkbuchten befunden, als er erstmals das unbekannte Fahrzeug auf sich zukommen gesehen haben will. Sodann sei er auf Höhe des Klägerfahrzeugs stehen geblieben. Dennoch soll der unbekannte Dritte dass inzwischen stehende Beklagtenfahrzeugs passiert haben. Dies sei aufgrund der Örtlichkeit unmöglich. Hinzukomme, dass der Unfallverlauf zu dem unplausibel sei, da der Beklagte zu 1) ausreichend Zeit gehabt habe, das entgegenkommende Fahrzeug zu erkennen und sein Fahrzeug abzubremsen. Insgesamt gebe die Örtlichkeit es nicht her, dass eine Situation in der Form entstehe, dass plötzlich ein Fahrzeug um die Ecke bieg, dass von dem Beklagten zu 1) zu spät gesehen werde und dieser reflexartig versuche, nach rechts auszuweichen. Bei einer normalen Gefahrenabwehr hätten sich Schäden dieses Ausmaßes nicht gezeigt. Umgekehrt hätte eine nachvollziehbare schreckbedingte Ausweichbewegung des Beklagten zu 1) nicht das durch eine geringe Eindringtiefe gekennzeichnete Schadensbild an dem klägerischen Fahrzeug erzeugt, das für einen geringen Anstoßwinkel typisch sei. Auffälligerweise habe der Beklagte zu 1) nach der Streifkollision mit dem VW Tourareg anschließend in einer Art Wellenbewegung zu dem davor parkenden Klägerfahrzeug gelenkt und sodann dieses beschädigt. Diese auffällige Fahrbewegung deute auf ein Fahrverhalten hin, das bewusst Beschädigungen an Fahrzeugen hervorrufen solle, sodass zwar die Seite komplett beschädigt werde, allerdings nicht tiefe Deformierungen entstünden. Die hier am Klägerfahrzeug eingetretenen langgezogenen Streifschäden würden hohe Reparaturkosten verursachen und würden sich sehr gut kosmetisch/optisch reparieren lassen. Eine solche optische Reparatur verursache lediglich einen geringen Anteil der Reparaturkosten, die regelmäßig in einem Gutachten kalkuliert werden. Diese Schäden seien besonders geeignet, um im Rahmen einer Abrechnung auf Gutachtenbasis einen hohen Gewinn zu realisieren. Darüber hinaus könne ein langgezogener Streifschaden gut platziert werden und es bestehe ein geringes Verletzungsrisiko für den schädigenden Fahrer. Des Weiteren würden sich an der Seitenfläche Klägerfahrzeugs und im Kontaktbereich der Türfläche Spuren finden, die ereignisfremd seien. Dieses Spurenbild könnte zwar durch den Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs hervorgerufen worden sein. Allerdings befinde sich an der Außenwand des linken Vorderrades eine Antragung von weißem Fremdmaterial, die jedenfalls nicht durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein können. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 13.01.2020 Fakten festgestellt, die eindeutig bestätigen würden, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich gegen das Klägerfahrzeug gefahren sei. Das Gutachten bestätige im Ergebnis, dass eine Unfallmanipulation vorliege. Für die Beklagte zu 2) habe das vorsätzliche Handeln des Beklagten zu 1) rechtlich zur Konsequenz, dass diese gemäß § 81 VVG i. V. m. § 103 VVG i. V. m. § 117 Abs. 1, 3 Satz 1 VVG von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger frei geworden sei. Es sei recht nachvollziehbar, warum der Kläger sein Fahrzeug in dieser Straße abgestellt hat. Der Kläger gibt an, in sein Fitnessstudio gegangen zu sein. Dieses Fitnessstudio befindet sich im Hotel x. Die Entfernung zwischen dem Parkplatz und dem Fitnessstudio lag bei ca. 600 m, obwohl das Hotel selbst über einen Parkplatz verfügt und in unmittelbarer Nähe zum Hotel verschiedene öffentliche Parkplätze vorhanden waren. Selbst wenn ein Altstadtfest stattgefunden habe, hätte der Kläger leicht auch näher einen Parkplatz finden können. Das Klägerfahrzeug sei vor dem Unfallereignis zum Verkauf angeboten worden. Bei diesem Fahrzeug handele es sich um einen Pkw Diesel mit der Euronormklasse 5. Im Hinblick auf die bestehende "Dieselproblematik" sei das Fahrzeug offensichtlich schwer verkäuflich. Von dem Unternehmen des Klägers aus habe das Fahrzeug veräußert werden sollen. . Der Beklagte zu 1) habe ferner vorgerichtlich widersprüchliche Angaben zu der Frage gemacht, ob die Parktaschen auf der linken Straßenseite ebenfalls mit parkenden Fahrzeugen besetzt gewesen seien. Außerdem sei aufgrund einer eigenen Besichtigung des geschädigten Klägerfahrzeugs durch die Beklagte zu 2) davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug in der Anstoßphase zurückgesetzt habe. Zudem sei unplausibel, warum der Beklagte zu 1) den Weg über die angebliche Unfallstelle genommen habe, obwohl er nach eigenen Angaben von seinem Arbeitsplatz in der x Straße x in x aus habe heimfahren wollen. Die Unfallstelle liege nicht auf dem direkten Heimweg des Beklagten zu 1). Ferner bestehe ein mittelbares Bekanntschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1). Schließlich mache der Kläger überhöhte Reparaturkosten geltend. Insoweit seien allenfalls Nettoreparaturkosten in Höhe von 10.504,67 €. Nebenkosten wie z. B. Verbringungskosten oder Entsorgungskosten würden nicht grundsätzlich anfallen, sondern nur bei bestimmten Werkstätten. Dies gelte es sodann zu kalkulieren, wenn die Werkstatt tatsächlich diese Kosten beanspruche. Im Übrigen seien zu hohe Arbeitswerte festgesetzt worden und im Bereich der Ersatzteile zu hohe Ersatzteilaufschläge. Des Weiteren sei aufgrund der Vorschäden an dem Klägerfahrzeug keine Wertminderung durch das Verkehrsunfallgeschehen entstanden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten und wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen x x sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige Dipl.-Ing. x x unter dem 13.01.2020 erstellt und in der Verhandlung vom 03.03.2021 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 13.01.2020 sowie auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 20.03.2019 (Bl. 302 ff. der elektronischen Akte) und vom 03.03.2021 (Bl. 786 ff. der elektronischen Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere eröffnet der Zuständigkeitsstreitwert von 16.253,42 € gem. § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen folgt aus § 20 StVG, da sich der behauptete Unfall in x und damit im hiesigen Gerichtsbezirk ereignet hat. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche zu. Insbesondere hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1) keinen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) keinen Schadensersatzanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG. Es steht zu der Überzeugung des Gerichtes i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO fest, dass der vermeintliche Verkehrsunfall gestellt war, der Kläger also in die Kollision zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenfahrzeug eingewilligt hat und deshalb kein haftungsbegründender Unfall i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG gegeben ist. Vor dem Hintergrund dessen kann hier dahinstehen, ob der Kläger zur Geltendmachung seiner behaupteten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine einverständliche Herbeiführung eines Unfalls aufgrund von Indizien festgestellt werden, die im Wege einer Gesamtschau zu überprüfen sind. Dabei geht es nicht um eine mathematisch genaue Sicherheit, es reicht vielmehr aus, wenn die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichtes zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (OLG Köln VersR 2014, 996; OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az. 19 U 47/13; OLG Hamm NJOZ 2019, 1049). In dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall lassen die nachfolgend aufgeführten Indizien den hinreichenden Schluss auf ein konsentiertes Schadensereignis zu: a) Der vermeintliche Unfall stellt sich als streifende Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem am Straßenrand ohne Insassen abgestellten klägerischen Fahrzeug dar. Er verlief folglich ohne Gefährdung des schädigenden Fahrers und des Geschädigten oder Dritter. Aufgrund des Streifkontaktes mit der Längsseite des klägerischen Fahrzeugs wies das Geschehen dennoch eine hohe Schadensintensität auf. Das Ereignis geriert sich als ungefährlich, birgt aber das Potential eines hohen abrechenbaren Sachschadens und damit die hohe Wahrscheinlichkeit, intendiert zu sein. b) Das Schadensereignis war mit einer klaren Haftungslage zugunsten des Klägers verbunden, sodass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Klägers nicht mit einer Diskussion von Verursachungsbeiträgen gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG belastet ist. c) Auch die Wertverhältnisse der unfallbeteiligten Fahrzeuge stellen sich für Parteien, die von dem Haftpflichtversicherungsschutz eines Schadensereignisses wirtschaftlich profitieren wollen, als günstig dar: Bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) handelt es sich zwar um ein Produkt der Marke Mercedes-Benz. Ausweislich der in dem Sachverständigengutachten aufgenommenen Lichtbilder (z. B. Anlage A 24) ist das Fahrzeug aber älteren Baujahres. Es ist gerichtsbekanntermaßen das Vor-Vorgängermodell der aktuellen Mercedes-Benz C-Klasse. Das Lichtbild auf Anlage A24 zeigt, dass das Schädigerfahrzeug an den Türen bereits rostet. Das schädigende Fahrzeug wies im Unfallzeitpunkt einen geringen Verkehrswert auf, dessen Verlust durch eine unfallbedingte Beschädigung materiell kaum ins Gewicht fällt. Demgegenüber wies das Geschädigtenfahrzeug BMW x5 xDrive 40d vor dem Unfall einen hohen Verkehrswert auf, der bei fiktiver Schadensabrechnung eine auskömmliche Schadensersatzleistung erwarten lässt. d) Der Streifschaden beeinträchtigte die Verkehrstüchtigkeit des Klägerfahrzeugs nicht, betraf aber zahlreiche Karosseriepartien, sodass die Schadenssumme recht hoch ist. Zwischen Höhe des Sachschadens und fühlbarer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des geschädigten Wirtschaftsgutes besteht eine Diskrepanz zugunsten des Geschädigten. e) Dazu passt die fiktive Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis, die im Gegensatz zu einer Abrechnung realer Reparaturkosten den monetär maximalen wirtschaftlichen Gewinn des Geschädigten generiert. f) Auch die Unfallursache kann in keiner Weise plausibel gemacht werden. Der Fahrfehler des Beklagten zu 1) ist nicht erklärbar. Das Gericht wertet den sich aus den Feststellungen des Sachverständigen x ergebenden Unfallverlauf als das stärkste Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Der Sachverständige hat anhand des kompatiblen Schadensbildes festgestellt, dass es zu einer Kollision zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Klägerfahrzeug kam. Das Beklagtenfahrzeug kollidierte nach den Feststellungen des Sachverständigen unter einem (flachen) Winkel von 2 bis 3 Grad zunächst mit dem hinter dem Klägerfahrzeug stehenden VW Touareg und wurde gegen Ende der Kollision nach links gelenkt (S. 9 des Gutachtens). Nach dieser Kollision mit dem VW Touareg hat der Beklagte zu 1), so der Sachverständige, sein Fahrzeug aber wieder nach rechts gegen das Klägerfahrzeug gelenkt. Denn ab der Mitte der Fondstür des Klägerfahrzeugs sei eine ansteigende Intensität der Schäden an der Seite des Klägerfahrzeugs erkennbar. Ausgehend von der Fahrzeugstellung nach der ersten Kollision mit dem VW Touareg müsse das Beklagtenfahrzeug somit nach rechts gelenkt worden sein, um die ansteigende Intrusion sowie den Reifenkontakt hervorzurufen (S. 10 des Gutachtens). Der Beklagte zu 1) müsse unter Berücksichtigung der Schäden zunächst rechts in Richtung des VW Touareg gelenkt haben, dann nach links aus der Kollision heraus und schließlich wieder nach rechts gegen das Klägerfahrzeug (S. 11 des Gutachtens). Für diese ungewöhnliche Fahrbewegung gibt es keinerlei plausible Erklärung außerhalb einer bewussten Verursachung des Schadens. Der Beklagte zu 1) wollte zwei hintereinander stehende Fahrzeuge, zuerst den VW Touareg, anschließend den klägerischen BMW X5, mit einer Streifkollision beschädigen. Isoliert betrachtet wäre die erste Kollision mit dem VW Touareg zwar noch plausibel, aber im Falle einer ungewollten Kollision hätte der Beklagte zu 1) keinesfalls wieder nach rechts zu dem klägerischen BMW gelenkt, nachdem er nach vollzogener Streifkollision mit dem VW von diesem wieder nach links weggelenkt hatte, um nun zu dem nächsten zu beschädigenden Fahrzeug, dem BMW, weiterzufahren. Die sachverständige Unfallrekonstruktion lässt nur den Schluss auf eine bewusste Beschädigung des klägerischen BMW zu. Denn es steht bei Anlegen eines realistischen Maßstabs außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Autofahrer sich während eines unbeabsichtigten Erstkontaktes mit einem ersten Fahrzeug spontan entschließt, nun bewusst auch das davor parkende Fahrzeug zu beschädigen. Ebenso abwegig ist die Überlegung, dass der Beklagte zu 1) von vornherein nur beabsichtigt hatte, den BMW zu beschädigen, zuvor aber unbeabsichtigt den dahinter parkenden VW streifte. Vielmehr stellen sich beide Kollisionen als einheitliches, bewusst herbeigeführtes Unfallgeschehen dar. Dafür sprechen auch die Feststellungen des Sachverständigen zu dem Bremsverhalten des Beklagtenfahrzeugs. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h habe der Beklagte zu 1) maximal nur mit einer Verzögerung von etwa 3,5 m/s2 gebremst. Das entspreche einer moderaten Bremsung, wie sie beispielsweise vor einer Ampel im normalen Verkehrsfluss üblich sei. Bei einer Gefahrenbremsung wäre das Schadensausmaß am VW deutlich geringer ausgefallen und der Kontakt mit dem klägerischen BMW hätte nicht stattgefunden (S. 12 des Gutachtens). Dieser Unfallverlauf zeichnet das Bild einer kontrollierten und bewussten Schadensherbeiführung an beiden geparkten Fahrzeugen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beklagte zu 1) derart dicht an den parkenden Fahrzeugen vorbeifährt, dass er sie nur unter einem geringen Anstoßwinkel berührt, und nach der ersten Kollision mit dem VW keine starke Bremsung einleitet, sondern nur leicht bremst und ein weiteres Mal rechts in das nächste Fahrzeug hineinlenkt. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen x vollumfänglich an. Das Gutachten ist widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass sich der Sachverständige mit der Beweisfrage in sorgfältiger Weise auseinandergesetzt hat. Der Sachverständige hat den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Eckdaten zu den beteiligten Automobilen, die Unfallörtlichkeit sowie die von den Parteien eingereichten Schadensgutachten nebst Lichtbildern berücksichtigt und ausgewertet. g) Darüber hinaus konnten weder der Beklagte zu 1) noch der Zeuge x eine plausible Erklärung in ihren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2019 dafür geben, dass es zu einer Kollision zwischen dem Kläger- und Beklagtenfahrzeug kam. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es zunächst zu einer Kollision mit dem VW Touareg kam und danach das Beklagtenfahrzeug nach den Feststellungen des Sachverständigen noch etwa 10 Meter weitergefahren und vor der Kollision mit dem Klägerfahrzeug ist nochmal nach rechts gelenkt worden sein muss. Insoweit beschränkten sich sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Zeuge x von sich aus auf die Angabe, dass sich der Beklagte zu 1) aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeugs erschreckt habe und dann gegen die zwei Fahrzeuge gefahren sei. Auf Nachfragen wie das dann genau mit der Kollision gelaufen sei und ob sein Vater das Fahrzeug sogar noch leicht beschleunigt habe, gab Zeuge x an, dass er das heute beim besten Willen nicht mehr sagen könne. Insgesamt tätigten der Beklagte zu 1) und der Zeuge x hinsichtlich des Unfallgeschehens lediglich pauschale Angaben und konnten dieses nicht konkret und detailliert wiedergeben. h) Der Beklagte zu 1) und der Zeuge x, die sich beide bei dem behaupteten Unfall im Beklagtenfahrzeug befunden haben, machen widersprüchliche Angaben zu dem Unfallgeschehen. Insoweit gab der Beklagte zu 1) in seiner persönlichen Anhörung an, dass sie sich auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle befunden hätten, wohingegen der Zeuge x in seiner Vernehmung angab, dass sie sich auf dem Weg zum Aldi in x befunden hätte, um dort Einkäufe zu tätigen. Mit dieser Angabe setzt sich der Zeuge x zudem mit seinen vorgerichtlichen Angaben in Widerspruch, da er dort gegenüber dem von der Beklagten zu 2) beauftragten Privatsachverständigen x angab, dass sie auf dem Heimweg gewesen seien. Die Richtigkeit der Angabe des Beklagten zu 1 ) unterstellend, stellt diese jedoch ein weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation dar, denn wenn man von der Arbeitsstelle des Beklagten zu 1), welche sich in der x Straße x in x x befindet, zur Wohnadresse des Beklagten zu 1. fährt, stellt es einen nicht nachvollziehbaren Umweg dar, wenn der Beklagte zum 1) über die Unfallstelle fährt. Der kürzeste Weg für den Beklagten zu 1) wäre über die x gewesen. Mithin ergibt sich eine nicht plausible Fahrstrecke für den Beklagten zu 1) (vgl. (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, VVG § 103 Rn. 29 m.w.N.). i) Weiter ist von einem mittelbaren Bekanntschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) auszugehen. Denn insoweit hat die Beklagte zu 2) unbestritten vorgetragen, dass ein Herr x x unter der Geschäftsanschrift des Klägers im Erdgeschoss des Gebäudes einen xbetrieb betreibt und am Wohnhaus des Beklagten zu 1) an den Klingelschildern ebenfalls der Name x vorhanden ist. j) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände in ihrer Summe und in ihrem wechselseitigen Zusammenspiel sowie unter Abwägung der für und wider eine Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen überwiegt die Wahrscheinlichkeit eines gestellten Verkehrsunfalls deutlich die denkbare Möglichkeit, dass es für jede Einzelbeobachtung eine isolierte Erklärung geben mag. Eine mathematisch lückenlose Beweisführung fordert § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht. 2. Mangels Hauptanspruchs scheiden auch Zinsansprüche und ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. III. Schließlich war dem Kläger die begehrte Schriftsatzfrist zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Verhandlung vom 03.03.2021 und insbesondere zu den Ausführungen des Sachverständigen x zu der Erforderlichkeit einer Beilackierung nicht zu gewähren, da es auf die dortigen Ausführungen nicht mehr ankam. Denn die Klage war bereits unabhängig von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Verhandlung vom 03.03.2021 und den Ausführungen des Sachverständigen x gemäß den obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen, so dass es seitens des Klägers keiner weiteren Stellungnahme bedurfte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert des Rechtsstreits wird wie folgt festgesetzt: bis zum 28.11.2018: 16.253,42 € seit dem 28.11.2018: 16.016,85 € x