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Urteil

51 KLs 6/19

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:0218.51KLS6.19.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung schuldig.

Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger zu tragen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 239a Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr.1a, 253, 255 StGB, §§ 1, 17 Abs. 2, 105 Abs. 1, 3 JGG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung schuldig. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger zu tragen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewandte Vorschriften : §§ 223 Abs. 1, 239a Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr.1a, 253, 255 StGB, §§ 1, 17 Abs. 2, 105 Abs. 1, 3 JGG Gründe I. Der heute 22 Jahre und 6 Monate alte Angeklagte R. D. ist das dritte von fünf Kindern seiner Eltern; der Vater ist Angestellter, die Mutter Hausfrau. Seit 2005 lebt die Familie in Deutschland. Sie wanderten aus dem Kosovo aus, weil der Vater einen Bandscheibenvorfall erlitt und nicht mehr arbeiten konnte. Die jüngste Schwester des Angeklagten ist geistig behindert, eine älteste Schwester lebt nicht mehr bei der Familie. Die Eltern verfügen über den Status einer alle 6 Monate zu erneuernden Duldung mit Arbeitserlaubnis, der Angeklagte selbst hatte vor seiner Haft eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis als Asylbewerber. Der Angeklagte wurde aufgrund der Sprachbarriere erst im Alter von sieben Jahren eingeschult und wiederholte wegen mangelnder Sprachkenntnisse die erste Klasse. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte die Hauptschule in Q.. Dort fiel er schon früh durch störendes Verhalten und körperliche Auseinandersetzungen mit Mitschülern auf. Es kam deshalb zu mehreren Klassenkonferenzen. Auch strafrechtlich trat der Angeklagte in Erscheinung. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 00.00.0000 (Aktenzeichen N01) wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt, die er zuverlässig und vollständig abgeleistet hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts G. in dem vorgenannten Urteil hat der Angeklagte gemeinsam mit dem V. E. am 00. Oktober 0000 dem Geschädigten K. in einem Jugendzentrum in Q. mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt, so dass der Zeuge Hämatome erlitt. Nachdem der Angeklagte und V. E. des Jugendzentrums verwiesen worden waren, kehrte der Angeklagte nochmals in das Jugendzentrum zurück und versetzte dem Geschädigten K. eine Kopfnuss, so dass dieser eine Prellmarke am Nasenbein und Nasenbluten davon trug. In dem Verfahren gegen ihn wegen Diebstahls (Aktenzeichen N02) hat die Staatsanwaltschaft T. am 00.00.0000 gemäß § 45 Abs.1 JGG von der Verfolgung abgesehen. Am 00.00.0000 zog der Angeklagte in Begleitung des V. E. und eines weiteren Freundes in einer körperlichen Auseinandersetzung mit mehreren Jugendlichen auf dem Radweg vor dem McDonalds Restaurant an der A.-straße in Q. ein Messer und stach einem der Gegner mit dem Messer in den Bauch sowie einem anderen Jugendlichen aus der gegnerischen Gruppe viermal in den Oberarm, den dieser schützend vor seinen Oberkörper hielt. Er wurde deswegen mit Urteil der Kammer vom 00.00.0000, rechtskräftig am 00.00.0000, Az. N03, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte erreichte im Sommer N04 den Hauptschulabschluss nach der neunten Klasse. Anschließend besuchte er das F. Berufskolleg in O. mit gutem Erfolg und lernte erstmals Freude am Schulbesuch kennen. Am 00.00.0000 trat er seine Haft in der Justizvollzugsanstalt S. an. Der Angeklagte wurde ab dem 00.00.0000 im offenen Vollzug untergebracht und erhielt bereits mehrfach Hafturlaub, bis er am 00.00.0000 die in diesem Verfahren gegenständliche Tat beging. Im Anschluss wurde seine Jugendstrafe im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt G. vollzogen. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 absolvierte der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt G. eine Ausbildung zum Maurer. Die Abschlussprüfung hat er mit der Note 2,0 bestanden. Vom 00.00.0000 besuchte er in Haft die Schule und erhielt am 00.00.0000 seinen Realschulabschluss. Nachdem der Angeklagte nach der Tat in dem Verfahren N03 Hilfe zu seinem Konfliktverhalten zunächst nicht für erforderlich erachtete, nahm er dennoch von Juni N04 bis Mitte Oktober N04 zuverlässig einmal wöchentlich Gesprächstermine zu seinem Konfliktverhalten, Handlungsalternativen, Solidarität, Autonomie, Grenzen, Anerkennung und Verlässlichkeit bei dem Verein Y. Straffälligenhilfe G. e.V. wahr. In der Justizvollzugsanstalt hat er von Juli 0000 bis April 0000 an der Behandlungsgruppe für inhaftierte Gewalttäter teilgenommen, seit April 0000 nimmt er weiter einmal wöchentlich das Beratungsangebot der Psychologin der Vollzugsanstalt wahr, um an seinen Schwachstellen zu arbeiten. Er kann sich vorstellen, nach der Haftentlassung weiter psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch die Freizeitangebote der Justizvollzugsanstalt nahm er gerne in Anspruch. Er nahm einmal wöchentlich an der Laufgruppe und regelmäßig am Abteilungssport teil. In den über drei Jahren Strafvollzug ist er hafterfahren und ruhig geworden. Die Gemeinschaft mit den jüngeren Mitgefangenen strengt ihn sehr an und er hat bereits einmal einen Antrag auf Verlegung in den Erwachsenenvollzug gestellt, der wegen der damals laufenden Berufsausbildung abgelehnt wurde. Nach der Haft möchte der Angeklagte in dem erlernten Beruf des Maurers arbeiten und wünscht sich einen Zugang zur Berufswelt über seinen älteren Bruder M., der ebenfalls im Baubereich arbeitet. Der Kontakt zu seinem Bruder wie auch zu den Eltern ist nach wie vor eng und deren regelmäßige Besuche stellen eine wichtige Stütze des Angeklagten dar. II. Am 00.00.0000 gegen 22 Uhr standen die Geschädigten I. und H. neben dem geöffneten Pkw des I. auf dem Parkplatz der J. an der B.-straße 1 in Q. und rauchten. Nach wenigen Minuten näherte sich der Angeklagte mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern und kam die Böschung herunter auf den Parkplatz. Nachdem der Angeklagte die Geschädigten erreicht hatte, schlug er H. mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass dieser Schmerzen erlitt und seine Brille herunterfiel. Der Angeklagte beabsichtigte dabei, die Geschädigten in Angst um ihre körperliche Unversehrtheit zu versetzen und sie dadurch zur Herausgabe von Geld und Wertgegenständen zu bewegen. Unter Drohung mit weiterer Gewalt, u.a. der Ankündigung, ihnen mit den Brillengläsern die Augen auszustechen, forderte er sodann die Geschädigten auf, ihm ihr Geld sowie ihre Wertgegenstände zu übergeben. Beide gaben an, kein Geld oder Handys dabei zu haben, sodass die Mittäter auf Aufforderung des Angeklagten das Fahrzeug durchsuchten. Der Angeklagte bemerkte währenddessen am Handgelenk des I. dessen hochwertige Uhr der Marke „Tommy Hilfiger“ und gebot ihm unter Gewaltandrohung, die Uhr aushändigen. Dieser Aufforderung kam der durch die vorangegangen Schläge und Drohungen eingeschüchterte Geschädigte nach. Da dem Angeklagten die Ausbeute der Tat unbefriedigend erschien, verlangte er sodann von den Geschädigten, dass sie ihr Bargeld von ihren Konten abholen und ihm übergeben sollten. Auf Befehl des Angeklagten fuhr I. sodann alle Beteiligten mit seinem Fahrzeug zur Sparkasse und weiter zur Postbank in Q., wobei einer der unbekannten Mittäter neben ihm und H. auf dem Rücksitz in der Mitte saß. Der Angeklagte saß hinter dem Fahrersitz. Während der Fahrt bedrohte er den Geschädigten Z. unablässig weiter. Mit einem im Fahrzeug gefundene Gürtel des I. drohte er diesem, ihn während der Fahrt von hinten zu strangulieren, sollte er auf die Idee kommen, Widerstand zu leisten. Auch dem Geschädigten U. drohte er weitere Schläge an. An der Sparkasse begab sich der Angeklagte mit H. in den Automatenraum, wo dieser zunächst Kontoauszüge abholen und sie dem Angeklagten vorzeigen musste. Anschließend musste der Geschädigte sein gesamtes Geld, 420,00 Euro, von seinem Konto abheben und vor der Sparkasse an den Angeklagten aushändigen. Genauso ging der Angeklagte bei der Postbank vor, wo er gemeinsam mit dem Geschädigten Z. dessen Konto zunächst prüfte und sich sodann den abgehobenen Betrag von 100,00 Euro aushändigen ließ. Im Anschluss gebot der Angeklagte die Weiterfahrt zu der Aral-Tankstelle in Q. an der W.-straße, wo I. das Fahrzeug zunächst auf dem hinter der Tankstelle liegenden Parkplatz anhalten musste. Der Angeklagte stieg aus und drohte den Geschädigten durch das Fahrzeugfenster an, dass er sie finden würde und Schlimmeres passieren würde, wenn sie das Geschehen anzeigen würden. Um seine Drohung zu unterstreichen, gewährte er währenddessen den Geschädigten einen Blick auf ein in seiner Kleidung mitgeführtes zusammengeklapptes Messer, indem er es herausholte und in eine andere Tasche steckte. Der Geschädigte Z. fuhr sodann die unbekannt gebliebenen Mittäter an die Aral-Tankstelle, wo einer der Mittäter Getränke kaufte. Anschließend stieg der Angeklagte auf dem Parkplatz hinter der Aral-Tankstelle wieder dazu und die Täter ließen sich durch den Geschädigten Z. bis zur Esso-Tankstelle an der N.-straße in Q. fahren, wo alle drei Täter das Auto verließen. Der Angeklagte erbeutete 520,00 € Bargeld sowie die Armbanduhr des I., um mindestens sich selbst daran zu bereichern. Eingeschüchtert von den Drohungen des Angeklagten und dem Wissen der Geschädigten über die Messerstecherei unter Beteiligung des Angeklagten vor dem McDonalds in Q., trauten sie sich erst zwei Tage später zur Polizeiwache und erstatten Strafanzeige. I. litt nach der Tat für einen Zeitraum von mindestens einem Monat unter Schlafstörungen und Alpträumen. H. litt nach der Tat ebenfalls unter Schlafstörungen sowie unter Hilf- und Machtlosigkeitsgefühlen, die ihn bis heute begleiten. Er hat mindestens ein Jahr gebraucht, um zu einem normalen Alltag zurückzufinden. Seine Angst begleitet ihn bis heute und schränkt ihn im alltäglichen Leben, etwa bei Besuchen der Innenstadt oder auf öffentlichen Plätzen ein. Auch die Freundschaft der Geschädigten ist durch die psychische Belastung des H. nach der Tat zerstört worden. Diese Tatfolgen hat der Angeklagte billigend in Kauf genommen. 2. Nachdem der Angeklagte bereits im April 0000 als Täter im Rahmen der Strafanzeige namentlich benannt wurde, hat die Staatsanwaltschaft T. am 00.00.0000 Anklage erhoben. Die Kammer hat sodann die Anklageschrift zugestellt und unter dem 00.00.0000 Haftbefehl erlassen. Eine Terminierung des Verfahren konnte endgültig wegen Überlastung der Kammer sowie den pandemiebedingten Einschränkungen des Sitzungsbetriebes erst am 00.00.0000 erfolgen, sodass das Verfahren – nach einem gescheiterten Terminierungsversuch im August 0000 – für einen Zeitraum von 13 Monaten nicht gefördert wurde. Der Angeklagte hat sich während der Hauptverhandlung bei beiden Geschädigten mit deren Einverständnis ausführlich entschuldigt und dem Geschädigten U. zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 450,00 gezahlt. Beiden Geschädigten hat er zudem auf ihren Schmerzensgeldanspruch einen Betrag von jeweils 320,00 € in bar übergeben, wobei die Geschädigten die Zahlung angenommen haben. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und dessen Werdegang gründen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den ergänzenden Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe T., der seine Erkenntnisse zur Entwicklung des Angeklagten vor und während des Strafvollzugs mit diesem übereinstimmend wie festgestellt mitgeteilt hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil der Kammer vom 00.00.00. 2.Die Feststellung zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten – soweit ihr gefolgt werden konnte – sowie auf den Angaben der Zeugen I. und H.. a) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er an dem Tag mit zwei Freunden unterwegs gewesen und auf zwei jüngere Freunde getroffen sei. Diese hätten sich sodann mit einem Südländer mit lockigen Haaren getroffen, der ihnen eine Tüte mit Gras verkauft habe. Er habe dann ein heranfahrendes Auto wahrgenommen, das die Lichthupe betätigt habe. Zwei Typen seien ausgestiegen. Der Südländer habe gesagt, dass das seine Kollegen seien, die würden ihn fahren. Er sei zu denen hingegangen und habe dem Fahrer eine Backpfeife gegeben. Dieser habe jedoch auf seine Nachfrage bestritten, dass sie Drogen verkaufen würden. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Beiden lügen würden. Der Fahrer und der Beifahrer hätten eine Backpfeife von ihm bekommen. Er habe ihnen zur Wahl gestellt, dass sie ihm ihr Geld und ihren „Stoff“ geben könnten, oder er „die Bullen“ hole. Der Fahrer habe beteuert, dass er kein Geld habe und auch nicht Drogen verkaufe. Sie würden den Südländer nur fahren. Er – der Angeklagte – habe sie damit konfrontiert, dass er dem Südländer sein „Dealerhandy“ abgenommen habe und die Polizei bei Durchsuchen auch deren Namen finden werde. Sie hätten ihm sodann 100,00 € angeboten, die sie auf der Bank hätten. Sie seien dann zusammen zur Bank gefahren und er habe das Geld genommen, danach seien sie an der Tankstelle abgesetzt worden. Das Auto habe fünf Sitze gehabt. Der Südländer und die beiden jüngeren Freunde seien daher nicht mitgefahren. Die Geschädigten seien ihm bekannt gewesen, er sei früher mal was mit denen Trinken gewesen. Er habe die Geschädigten nicht bedroht. Die hätten „Paranoia“ gehabt, dass er die Polizei rufe und das Handy ausgewertet werde. Der Südländer habe ja wahrscheinlich auch mit denen geschrieben. Ein Messer habe er nicht dabei gehabt. Er sei hinter der Tankstelle abgesetzt worden, weil er den Südländer habe abholen wollen. Der blonde Geschädigte habe den Südländer dabei haben wollen. Der sei dann auch mitgekommen und im Kofferraum mitgefahren. Der Südländer sei mit zur Bank gekommen, sie hätten ihn vor dem Bankbesuch abgeholt. Er habe von dem Südländer kein Geld gefordert, weil er gedacht habe, die Jungen hätten das Geld im Auto. Die Tüte mit dem Gras, die der Südländer an die beiden Jüngeren verkauft habe, habe er mitgenommen. Für das Wechselgeld des Südländers habe er sich nicht interessiert. Er sei davon ausgegangen, dass das nur ein Bruchteil sei und der Rest im Auto versteckt sei. Der Südländer sei zunächst nach Hause gegangen, weil im Auto kein Platz gewesen sei. Sie hätten ihn dann gleichwohl abgeholt, weil der Blonde ihn habe dabei haben wollen. Der Blonde habe ihm das einfach so angeboten, dass er mit ihm zur Bank fahre und ihm 100,00 € abhole. Er habe in dem Auto hinten links gesessen. Der Blonde sei der Fahrer gewesen. Der „U.“ sei der Beifahrer gewesen. Seine Kollegen hätten mit ihm hinten gesessen. Die Armbanduhr habe er hinten während der Fahrt in einer Umhängetasche gefunden und herausgenommen. Die Geschädigten hätten das währenddessen nicht bemerkt. Er habe die Uhr später auf der Rückbank liegen lassen. Dieser Einlassung des Angeklagten ist die Kammer im Umfang der Feststellungen gefolgt. Soweit die Feststellungen von ihr abweichen, beruht die Überzeugung der Kammer auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten I. und H.. b) Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass er mit seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz der Schule gegenüber dem Krankenhaus in Q. gestanden und geraucht habe. H. habe dort ganz in der Nähe gewohnt. Er habe ihn auf dem Parkplatz aussteigen lassen wollen, nachdem sie beide vom Basketballtraining gekommen seien. Andere Personen seien dort nicht zu sehen gewesen. Nach etwa zwei bis drei Minuten sei der R. D. mit zwei Begleitern die Böschung zum Parkplatz heruntergekommen und auf sie zugekommen. Sie hätten währenddessen zu zweit am Auto gestanden. Die Fahrertür sei offen gewesen, er habe neben der Tür gestanden, P. neben ihm. D. sei in Rage gewesen. Er habe wissen wollen, ob sie Geld hätten. Dabei habe er H. zwei bis drei Ohrfeigen gegeben. Er sei komplett perplex von den plötzlichen Backpfeifen gewesen. Sie hätten kein Geld dabei gehabt, das Handy habe er schnell in den Spalt zwischen Tür und Fahrersitz gleiten lassen. D. habe seine Tommy Hilfiger-Uhr am Handgelenk entdeckt, die habe er ihm geben müssen. Er habe ihm für den Fall der Weigerung Gewalt angedroht, den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. An den genauen Ablauf und Wortlaut der Drohungen können er sich nicht mehr erinnern. Die Idee, dass sie ihre Bankkonten leeren sollten, sei von D. gekommen. Sie hätten dem zugestimmt, weil er mit Schlägen gedroht habe. Die Begleiter hätten zunächst das Auto durchsucht, was sie gesucht hätten, wisse er nicht. Auf der Fahrt sei er gefahren, P. habe auf dem Beifahrersitz gesessen und D. hinter ihm. Während der Fahrt habe der Angeklagte immer wieder gedroht. D. habe einen Gürtel hinten gefunden und den in der Hand gehalten und gedroht, ihn damit zu strangulieren. Er meine, der Gürtel habe dort im Fußraum gelegen. Der Angeklagte sei mit P. in die Sparkasse gegangen. Wie viel er dort abgeholt habe wisse er nicht, es sei mehr als 100,00 Euro gewesen. Mit ihm habe er bei der Postbank 100,00 Euro abgeholt. Während P. und D. in der Bank gewesen seien, hätten die anderen Beiden mit ihm im Auto gesessen. Sie hätten ihm nicht gedroht und ihn auch nicht angefasst oder was gesagt. Ihm sei aber klar gewesen, dass sie ihn davon abhalten würden, währenddessen abzuhauen. Nachdem der Angeklagte ihr Geld gehabt habe, habe er ihn auf dem Parkplatz hinter der Aral-Tankstelle absetzen müssen. Als er ihn raus gelassen habe, habe er gesehen, dass er ein Messer in der Hand gehalten habe. Das Messer habe er aus der Hose geholt und in die Jackentasche gesteckt, eventuell auch umgekehrt. Danach habe er die Begleiter zur Tankstelle fahren müssen, dort habe einer von ihnen Wasser gekauft. Er meine, dass der vorher gefragt habe, ob er oder P. auch Wasser wollten. Danach seien sie wieder zurück auf den Parkplatz und D. sei wieder zugestiegen. Er habe dann alle drei bis zur Shell-Tankstelle gefahren, dort seien sie ausgestiegen. P. und er seien im Anschluss nach Hause gefahren. Sie hätten sich etwa zwei Tage beraten, ob sie zur Polizei gehen sollten. Sie hätten Angst gehabt wegen der Drohungen, dass noch Schlimmeres passiere, wenn sie ihn anzeigen würden. Der Angeklagte D. sei ihm von früher bekannt, er habe ihn beim Fußball spielen mal gesehen und beim Schützenfest. Viel habe er über ihn nicht gewusst. Er habe allerdings von der Messerstecherei vor dem McDonalds gewusst. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass D. ihn oder P. wiedererkannt habe. Über das Erlebte habe er viel nachgedacht, die erste Zeit sei es schwer gewesen, damit klar zu kommen. Mit P. habe er kaum noch Kontakt, er habe sich ziemlich abgekapselt. Er habe ein gutes Verhältnis zu P. gehabt. Er vermute, dass P. sich distanziert habe, weil er ihn mit dem Vorfall verbinde und das nicht verarbeitet habe. In dem Verein spiele er schon lange nicht mehr. Er habe etwa ein bis zwei Monate von der Tat Alpträume gehabt und dann versucht, das zu verdrängen. Psychologische Hilfe habe er nicht in Anspruch genommen. Er sei auch erstmal abends nicht mehr raus gegangen, man habe ja nicht wirklich wissen können, ob D. nicht doch draußen herumlaufe. Heute denke er über die Tat eigentlich nicht mehr nach. Die in der kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 übergebenen schriftlichen Stellungnahmen hätten sie beide getrennt gemacht. Das sei ihnen bei der Anzeigenerstattung geraten worden. Sie hätten zwar darüber gesprochen und er habe bei P. zuhause auch dessen Aussage gelesen, um zu sehen, wie er das geschrieben habe und wie lang das sei; er habe seine Niederschrift aber danach eigenständig geschrieben. c) Der Zeuge H. hat ausgesagt, dass er am 00.00.0000 mit L. nach dem Basketballtraining gegen 22 Uhr auf dem Parkplatz der J. in Q. gestanden habe und geraucht habe. R. D. sei mit zwei Begleitern auf sie zugekommen und habe ihm – ohne was zu sagen – mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, sodass seine Brille weggeflogen sei. Er sei danach benommen gewesen. Anschließend habe er – der Angeklagte – sie aufgefordert, ihre Taschen zu leeren und ihm ihre Wertgegenstände zu geben. Er habe kein Handy dabei gehabt, L. habe sein Handy noch rechtzeitig verstecken können. Die Mittäter hätten sodann auf dessen Aufforderung das Auto durchsucht. Sie hätten einen Gürtel und C. Uhr entwendet. Wie D. an die Uhr gekommen sei, wisse er nicht mehr. Weil sie kein Geld dabei gehabt hätten, hätten sie sodann mit R. zur Bank fahren müssen und ihre Bankkonten leeren müssen. Auf dem Weg dorthin sei L. gefahren und er habe hinten in der Mitte gesessen. Sie seien zunächst zur Sparkasse in Q. gefahren. R. sei mit ihm reingegangen, er habe Kontoauszüge holen müssen, damit R. habe sehen können, wie viel Geld er auf dem Konto habe. Er habe dann die 420,00 Euro abgeholt und ihm vor der Bank geben müssen. Dann seien sie zur Postbank gefahren und L. habe Geld geholt. Danach seien sie zur Aral-Tankstelle gefahren und hätten hinter der Tankstelle auf dem dortigen Parkplatz angehalten. R. habe dort aussteigen und bleiben wollen. Sie seien mit den Mittätern zur Aral-Tankstelle gefahren, da die etwas zu Trinken gewollt hätten. Einer der Beiden sei in die Tankstelle gegangen. Der Andere habe währenddessen L. angesprochen und ihm gesagt, dass er gesehen habe, dass er sein Handy versteckt habe. Er habe ihm geraten, es besser zu verstecken, da es noch mehr Ärger geben würde, wenn R. das finde. Sie seien dann wieder hinter die Tankstelle gefahren und hätten R. eingesammelt. Danach seien sie zur Shell-Tankstelle gefahren und hätten alle Drei dort abgesetzt. R. D. sei ihm aus der Grundschule bekannt. Er habe versucht, ihn darauf anzusprechen, sie seien vom Fußball fast befreundet gewesen. Er habe versucht, ihn an die alten Tage zu erinnern und ihn von seinem Vorhaben abzubringen, aber es habe nichts gebracht. Er habe sehr sicher hinten in der Mitte gesessen. Der Angeklagte habe ihn auf der Rückbank beständig beleidigt und schikaniert, ihm gesagt, er solle sich nicht so breit machen, sonst würde er noch mehr Schläge erhalten, und ihm sein Portemonnaie weggenommen und durchsucht. Er habe von der damals erfolgten Auseinandersetzung mit dem Messereinsatz durch D. in Q. gewusst, auch deswegen habe er alles über sich ergehen lassen. Mit einem Messer bedroht habe er sie nicht. Erst hinter der Aral Tankstelle habe er gesehen, dass er ein Messer gehabt habe. Der Angeklagte habe das kurz rausgeholt, während er ihnen gedroht habe, dass er sie wiederfinde, wenn sie ihn anzeigen würde. Er habe zudem Familie in X. die sie finden würden, sollten sie damit an die Öffentlichkeit gehen. Das Herausholen des Messers habe gewirkt, als ob er es zeigen wolle und sie dann halt Bescheid wüssten. Es sei ein Messer gewesen, das er aber nicht aufgeklappt habe. Ihm – dem Zeugen U. – sei es danach sehr schlecht gegangen. An dem Abend habe L. ihn zu seiner Freundin gefahren, bei der er übernachtet habe. Er sei emotionslos, gefühlskalt gewesen. Er habe nicht geschlafen. Es habe lange gedauert bis er wieder im normalen Rhythmus habe schlafen können. Sie hätten zwei Tage gebraucht, bis sie sich zur Polizei getraut hätten. Bis er zur Normalität zurückgefunden habe, habe es etwa ein bis zwei Jahre gedauert. Noch heute denke er jeden Tag daran. Dieses Gefühl, entmannt zu werden, begleite ihn bis heute. Er habe aus der Situation nur herausgewollt, es sei wie eine Gehirnwäsche gewesen während der Zeit im Auto. Seit dem Vorfall gehe er nicht mehr alleine in die Innenstadt oder auf öffentliche Plätze. Er gehe insgesamt nicht mehr so auf Leute zu. Den Kontakt mit L. habe er nach der Strafanzeige eigentlich ziemlich sofort abgebrochen. Irgendwie erinnere er ihn an das Geschehen. d) Den Angaben der Zeugen Z. und U. zum Tatgeschehen ist die Kammer vollumfänglich gefolgt. Die Erinnerung der Zeugen war gemessen an dem erheblichen Zeitablauf zwischen Tat und Hauptverhandlung angemessen detailliert und von eigenen Gedanken und Emotionen begleitet. Im Kerngeschehen waren ihre Angaben zueinander widerspruchsfrei. Lediglich in Randfragen waren Unterschiede festzustellen, wie beispielsweise bei der Frage, ob der Zeuge U. vorne oder hinten während der Fahrt mit dem Angeklagten gesessen hatte. Die Unterschiede in den Erinnerungen der Zeugen machten ihre Angaben aber glaubhaft, denn sie betrafen die Bereiche, in denen jeweils nur einer der Zeugen besonders betroffen war. An den Verlust der eigenen Armbanduhr konnte sich dementsprechend nur der Zeuge Z. genau erinnern, während der Zeuge U. sich sicher an seinen Platz auf der Rückbank und die beständigen Drohungen und Schikane sowie sein Ohnmachtsgefühl erinnern konnte. Für den Zeugen Z. war die Frage des Sitzplatzes des Zeugen U. in seiner konkreten Situation während der Tat jedoch unwesentlich, sodass er sich insoweit – gedächtnispsychologisch nachvollziehbar – falsch erinnern dürfte. Die vom Zeugen KHK OI. zu den Aussagen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben entsprachen deren Angaben in der Hauptverhandlung. Es waren keine Differenzen oder Widersprüche feststellbar, die die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Frage gestellt hätten. Zudem hatte der Zeuge KHK OI. die Kameraüberwachungen der Banken angefordert und insoweit zumindest von der Sparkasse Bildmaterial erhalten, welches die Angaben des Zeugen U. zum Geschehen in der Bank wie von diesem beschrieben bestätigt hat. Den abweichenden Angaben des Angeklagten – insbesondere zur Tatmotivation und dem Geschehen mit dem Südländer – vermochte die Kammer nicht zu folgen. Bereits in Gesamtschau erschien das vom Angeklagten beschriebene Geschehen um den südländischen Drogenverkäufer und dessen Fahrer aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Dass die Geschädigten zunächst aus Angst vor der Polizei dem Angeklagten freiwillig deren Geld anbieten, mit ihm sogar jeweils zur Bank fahren, und sich sodann aber selbst der Polizei offenbaren, entbehrt jeder Plausibilität. Der äußere Ablauf des vom Angeklagten beschriebenen Tatgeschehens stimmte allerdings mit den Aussagen der Zeugen im Groben überein, sodass letztlich auch die Einlassung des Angeklagten die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nicht in Frage stellt. Die Kammer hatte auch keine Zweifel, dass die erlangte Tatbeute von den Zeugen zutreffend angegeben wurde. Bereits von Anfang an haben die Zeugen identische Angaben dazu gemacht und es war auch kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Verlust der Armbanduhr oder die abgehobenen Geldbeträge erfinden sollten, zumal letzteres unproblematisch einer Nachprüfung durch die Kriminalpolizei zugänglich gewesen wäre und die Gefahr der Aufdeckung falscher Angaben bestanden hat. Die Angaben der Geschädigten zu ihrer Angst und den umfänglichen Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Tatgeschehens waren nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen glaubhaft und stimmten auch mit den Beobachtungen der Zeugen PK VV., KHK OI. sowie KOK’in UQ. überein. Der Zeuge PK VV. hat bekundet, dass er sich an die Strafanzeige noch gut erinnern könne. Er sei vier Jahre im Wachdienst auf der Polizeiwache in Q. gewesen und so etwas komme da nicht häufig vor. Die Geschädigten hätten bei ihrer Aussage eingeschüchtert, in ihrer Erinnerung aber klar gewirkt. Sie hätten ihre große Angst beschrieben und geäußert, u.a. weil der Beschuldigte gedroht habe, sie im Fall einer Strafanzeige zu finden. Der Beschuldigte sei den Geschädigten von früher von der Schule bekannt gewesen. Er – der Zeuge VV. – glaube, dass er ihnen den Tipp gegeben habe, ihre Erinnerungen für das spätere Verfahren selbst niederzuschreiben, könne sich daran aber nicht mehr konkret erinnern. Auch der Zeuge KHK OI. hatte im Rahmen der kriminalpolizeilichen Vernehmung die Zeugen als stark eingeschüchtert und verängstigt wahrgenommen. Er hat in der Hauptverhandlung insoweit bekundet, dass die Geschädigten bei seiner Vernehmung noch unter dem Eindruck des Geschehens gestanden hätten, seine Fragen aber spontan hätten beantworten können. Beide hätten ihre Aussagen bereits schriftlich niedergelegt und mitgebracht gehabt. Der Zeuge U. habe zu diesem Zeitpunkt auch bereits Kontakt mit der Kollegin UQ. vom polizeilichen Opferschutz aufgenommen und einen Termin in der Traumaambulanz gehabt. Beide Zeugen seien sehr erleichtert gewesen, als er ihnen mitgeteilt habe, dass der Angeklagte wegen der neuen Straftat nun im geschlossenen Vollzug sitze. Die Zeugin KOK’in UQ. hat ausgesagt, dass sie mit beiden Geschädigten einen Termin ausgemacht habe. Den Geschädigten U. habe sie für das Gespräch zu Hause aufgesucht. Hintergrund sei gewesen, dass er nicht zu ihr habe ins Büro kommen wollen. Er habe zu der vereinbarten Zeit niemanden gehabt, der ihn hätte begleiten können, sodass er um Terminverlegung gebeten habe. H. sei derart verängstigt gewesen, dass er sich nicht mehr alleine auf die Straße getraut habe. Sie habe ihm daher angeboten, zu ihm nach Hause zu kommen. Der Zeuge habe sehr unter der Angst gelitten, dass der Angeklagte ihm wieder auflauern könnte. Das habe sich erst gebessert, als er erfahren habe, dass der Angeklagte in den geschlossen Vollzug verlegt worden sei. Das habe sie aber erst eine ganze Zeit später in einem Gespräch mit dessen Vater erfahren, der ein Bekannter von ihr sei. Mit dem Geschädigten Z. habe sie in ihrem Büro gesprochen. Auch er habe Angst gehabt, sei aber ein ruhiger Typ, der das nicht so zeige. Die Kammer hatte nach diesem beschriebenen Eindruck der Geschädigten auf die ermittelnden Polizeibeamten keine Bedenken, den Angaben der Zeugen U. und Z. zu ihrer Angst und ihren erlittenen psychischen Beeinträchtigungen zu folgen. Zwar erschien der Zeuge H. im Vergleich zu dem Geschädigten Z. durchaus stark und langwierig geschädigt, seine psychischen Beeinträchtigung waren aber nach dem unmittelbaren Eindruck der Kammer von dem Zeugen sowie den Aussagen der Polizeibeamten glaubhaft. Das Tatgeschehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte wissentlich und willentlich die Geschädigten in Sorge um ihr Wohl versetzte, um sodann ihre Angst zur Erpressung von Bargeld und Wertgegenständen auszunutzen, die Geschädigten zu entreichern und mindestens sich selbst zu bereichern. Dass er ein Messer bei sich führte, war ihm bekannt. Seiner abweichenden Einlassung vermochte die Kammer nicht zu folgen. Denn die Angaben der Zeugen lassen nur den Schluss zu, dass er das Messer bewusst zur Androhung der Folgen einer Strafanzeige offenbart hat. Bezüglich der Tatfolgen war dem Angeklagten zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Die Reaktionen der Geschädigten auf das Tatgeschehen liegen innerhalb des üblichen, vorhersehbaren Rahmens. Das Empfinden der Opfer während der Tat und ihre daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen waren dem Angeklagten zumindest gleichgültig, wenngleich er auch mit seinen Drohungen zu den Folgen einer Strafanzeige bewusst diese nachträgliche Angst noch geschürt hat. IV. Der Angeklagte hat sich damit wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Tateinheitlich hat er den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB sowie den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung durch Beisichführen eines Messers während der Tat nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 1a, 253, 255 StGB verwirklicht. V. 1. Auf den Angeklagten, der zur Tatzeit 19 Jahre und 8 Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 2. Halbsatz JGG war, hat die Kammer – in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe – gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Denn bei ihm lag zum Tatzeitpunkt eine Reifeverzögerung vor, die ihn in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch einem Jugendlichen gleichstellt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Nachreifung der Persönlichkeit noch möglich ist. Für die Frage, ob ein Heranwachsender nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht, ist maßgebend, ob er sich zur Tatzeit noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und ob es sich bei Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, noch prägbaren Menschen handelte, bei dem Entwicklungskräfte noch im größeren Umfang wirksam waren. Das ist bei dem Angeklagten der Fall. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat hierzu zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte vor der zum damaligen Zeitpunkt bereits angetretenen Jugendhaft aus der vorherigen Verurteilung im Haushalt der Eltern gelebt habe und bei allen wichtigen Entscheidungen und Problemen von seinen Eltern abhängig gewesen sei. Sein Bruder M. sei – bis heute – eine wichtige Orientierungsfigur für ihn. Seine schulische Entwicklung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, vielmehr habe er zu dieser Zeit gerade erst den Sinn von Schule entdeckt und auf der Berufsschule erstmals auch gute Erfolge erreicht. Seine Lebensumstände zeigten, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt keine einem Erwachsenen vergleichbare selbständige Lebensführung bewältigt habe, sodass Reifeverzögerungen zum Tatzeitpunkt definitiv nicht ausgeschlossen werden könnten. Vielmehr zeigte sich heute eine deutliche Persönlichkeitsnachreifung und die Übernahme von Verantwortung in dem Verhalten des Angeklagten im Vollzug und seinen bescheidenen und realistischen Zielen für die Zukunft. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Eine Würdigung der Gesamtumstände ergibt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt einem Jugendlichen und nicht einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Aufgrund der bekannten Lebensumstände des Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich der Reifeprozess des Angeklagten verzögert hat und er zum Tatzeitpunkt keine zukunftsorientierten tragfähigen Entscheidungen vergleichbar einem Erwachsenen treffen konnte. 2. Innerhalb des anzuwendenden Sanktionsrahmens des JGG kam für den Angeklagten wegen der Schwere der Schuld nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht; schädliche Neigungen vermochte die Kammer zum Zeitpunkt der Urteilsfindung in Übereinstimmung mit der Bewertung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe nicht mehr festzustellen. Der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter ist jugendspezifisch zu bestimmen (BGH Urt. v. 20.4.N04 – 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 191). Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (BGH Urt. v. 19.2.2014 – 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH Urt. v. 9.1.2018 – 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660). Dies gilt in gleicher Weise bei einem Täter, der zum Zeitpunkt seiner Verurteilung bereits junger Erwachsener ist und bei dem ein Erziehungsbedarf nicht mehr festgestellt werden kann. Letzteres hat zwar Einfluss auf die Frage, wie auf die festgestellte Gesetzesverletzung nunmehr zu reagieren ist, wirkt sich aber nicht auf die Prüfung aus, welches Unrecht der damalige Jugendliche oder Heranwachsende mit der von ihm begangenen Tat verwirklicht und welche Schuld er damals auf sich geladen hat (BGH Urt. v. 13.11.2019 − 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301). Die Kammer ist nach den getroffenen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund des Persönlichkeitsbildes und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen charakterlichen Haltung des Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe geboten ist. Der Angeklagte hat einen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung begangen und damit Delikte verwirklicht, die nach dem Erwachsenenstrafrecht als besonders schwerwiegend anzusehen sind und besonders hoch bestraft werden. Er hat dabei durch rigoroses Vorgehen und umfängliche Drohungen ein hohes Maß an krimineller Energie gewahr werden lassen und die möglichen psychischen Folgen einer solchen Tat für die Opfer billigend in Kauf genommen. Der Angeklagte hat das Geschehen mit Mittätern begangen, hat jedoch die alleinige Lenkungsrolle übernommen. Zwar war der Angeklagte bei der Tat „in Rage“, mithin wütend und aufgebracht von seiner Grundstimmung her, er hat jedoch kontrolliert und mit höchster krimineller Energie gehandelt, als er die Opfer zu den jeweiligen Banken und sodann vor Ort dazu zwang, ihm ihre Angaben zum Kontostand noch durch Kontoauszüge nachzuweisen. Zudem hat der Angeklagte die Straftat während der ihm gewährten Vollzugslockerungen bald nach Antritt der Haftstrafe aus dem Urteil der Kammer vom 00.00.00 begangen, obwohl ihm die Folgen von Straftaten zu diesem Zeitpunkt mehr als deutlich vor Augen gestanden haben müssen. Das Persönlichkeitsbild und die in der Tat zum Ausdruck gekommene charakterliche Haltung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt legen daher – auch unter Berücksichtigung seines geschilderten Werdegangs – strenge Rechtsfolgen nahe. Zwar hat der Angeklagte mittlerweile sämtliche Förderangebote des Jugendvollzuges in Anspruch genommen und sich nach dem unmittelbaren Eindruck der Kammer zu einem deutlich nachgereiften jungen Erwachsenen entwickelt. Er hat seine schulische und berufliche Ausbildung abgeschlossen, umfangreich psychologische Hilfe und Gewalttherapie in Anspruch genommen und sich bei den Opfern seiner Tat empathisch und anständig entschuldigt, um ihnen einen Abschluss mit dem Erlebten zu ermöglichen. Dem Zeugen U. hat er insbesondere versucht, die Angst vor Vergeltung oder erneuter Konfrontation nach einer Haftentlassung zu nehmen. Den verursachten finanziellen Schaden hat er nach seinen Möglichkeiten ausgeglichen. Auch wenn die Einlassung des Angeklagten zur Frage der vollumfänglichen Übernahme von Verantwortung Fragezeichen aufwirft, hat der Angeklagte im Übrigen und insbesondere gegenüber den Opfern keine Zweifel daran gelassen, dass er zur Selbstreflexion in der Lage und bereit ist, sich seiner durch die Tat aufgeladenen Schuld zu stellen. Auch der Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte sich unter der Einwirkung des geschlossenen Vollzuges bestmöglich bewährt habe. Er habe für sich realistische Zukunftspläne entwickelt und einiges an Ressourcen, die er in der Vergangenheit nur leider ungünstig genutzt habe. Nach Gesamtwürdigung der erörterten Gesichtspunkte bejaht die Kammer die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG. Zwar konnte die Kammer einen Erziehungsbedarf – wie auch schädliche Neigungen – zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Das Unrecht der begangenen Tat wiegt aber derart schwer, dass auf die Verhängung einer Jugendstrafe zum gerechten Schuldausgleich nicht verzichtet werden kann. 3.Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch §§ 18 Abs. 1 S. 2, 105 Abs. 3 S. 1 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe reicht, von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für den Angeklagten sprachen sein Geständnis und seine Bereitschaft, vollumfänglich für die Tat und ihre Folgen einzustehen. Insoweit hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte mit den Opfern einen friedensstiftenden Ausgleich herbeigeführt hat, sodass er im Erwachsenenstrafrecht die Strafmilderung des Täter-Opfer-Ausgleichs verdient hätte. Den eingetretenen Schaden hat der Angeklagte nach seinen Möglichkeiten wieder gut gemacht. Zudem sprach die positive Entwicklung des Angeklagten im späteren Jugendstrafvollzug zu seinen Gunsten. Zu berücksichtigen war ferner, dass die Tat nunmehr geraume Zeit zurück liegt. Auch die lange Dauer des Strafverfahrens sowie die erlittene Untersuchungshaft war zu Gunsten des Angeklagten in die Erwägungen einzustellen, wenngleich auch der Angeklagte währenddessen weit überwiegend seine Jugendstrafe aus der vorhergehenden Verurteilung verbüßt hat. Mit der im Urteil der Kammer vom 00.00.00 verhängten Jugendstrafe wäre jedoch bei schnellerer Bearbeitung dieses Strafverfahrens durch die Kammer nach § 31 Abs. 2 JGG eine neue Einheitsjugendstrafe zu finden gewesen. Dies war im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht mehr möglich, weil die Strafe am 00.00.0000 vollständig vollstreckt war. Diese besondere Härte hat die Kammer bei der Bemessung der Strafe umfänglich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt und als gravierenden Härteausgleich in die Erwägungen eingestellt. Zulasten des Angeklagten musste sich dagegen auswirken, dass er insbesondere wegen Gewaltdelikten mehrfach vorbestraft ist und die Tat nach Antritt der Jugendstrafe während der Gewährung von Vollzugslockerungen begangen hat. Berücksichtigt hat die Kammer auch die deutlich erkennbare kriminelle Energie bei der Tatausführung sowie sein erbarmungsloses Auftreten gegenüber den Tatopfern. Tateinheitlich hat er drei Straftatbestände verwirklicht. Durch die Tat wurden die Geschädigten erhebliche Zeit psychisch beeinträchtigt, insbesondere der Zeuge U. trägt bis heute schwer an den Folgen der Tat. Auch die finanziellen Schäden waren für die Tatopfer schwerwiegend, da der Angeklagte gerade Wert darauf gelegt hat, ihnen ihr gesamtes verfügbares Geld zu nehmen. In Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und des Täters hat die Kammer ausschließen können, dass es bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zur Annahme eines minder schweren Falles gekommen wäre. Insoweit vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass die dargestellten Gesamtumstände von Tat und Täter derart von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des erpresserischen Menschenraubes abweichen würden, dass nach Erwachsenenstrafrecht die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unbillige Härte darstellen würde. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs vermochte die Kammer einen minder schweren Fall nicht anzunehmen. Nach erneuter Abwägung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als mindestens schuldangemessen befunden. Wegen der Nichtbearbeitung des Strafverfahrens durch die Kammer über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wird eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt, für die der Angeklagte allerdings mit deren Feststellung ausreichend entschädigt ist. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG und § 472 StPO in entsprechender Anwendung. Die Auferlegung der Kosten der Nebenklagen hielt die Kammer hier insbesondere deshalb für geboten, um dem Angeklagten deutlich aufzuzeigen, dass er für die Folgen seines Tuns einzustehen hat.