Urteil
9 O 278/19
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2020:0827.9O278.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt Einsicht in die Vergabeakte des Polizeipräsidiums XXX zu einem Vergabeverfahren über die Ausschreibung eines Sicherstellungsvertrages zur Vergabe-Nr. XXX; hilfsweise begehrt er Auskunft zu der Frage, ob er der zweitgünstigste Bieter war. Er betreibt unter der Firma XXX einen Abschlepp- und Bergungsdienst mit Hauptsitz in der XXX in XXX sowie einer Zweigniederlassung in XXX. Zwischen dem beklagten Land und dem Kläger bestand bis zum 30.04.2019 ein Vertrag, durch welchen er mit dem Abschleppen, Versetzen, Bergen, Transportieren, Verwahren und bei Bedarf auch dem Entsorgen von Kraftfahrzeugen aller Art beauftragt war, wenn eine Veranlassung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme erfolgte. Unter der Vergabenummer – 19.03.01 – schrieb das beklagte Land die Vergabe von Abschleppleistungen und Sicherstellungen von Kraftfahrzeugen für den Bereich des Polizeipräsidiums XXX aus. Zu den durch den Bieter zu erbringenden Leistungen gehörte auch die Herausgabe des oder der Fahrzeuge an den Berechtigten zu bestimmten Zeiten und zwar montags bis freitags von 6:00 bis 22:00 Uhr, samstags von 8:00 bis 20:00 Uhr und sonntags von 10:00 bis 14:00 Uhr. Weiter war das Vorhandensein einer Halle für Lkw vorgesehen. In Ziff. 4 „Bauliche Anforderungen“ ist geregelt, dass der Auftragnehmer Abstell- und Verwahrflächen vorhalten muss und zwar 20 Stellplätze für Pkw im Freien und 6 Garagen, die jeweils bestimmte Mindestmaße aufweisen mussten. Für Lkw waren ebenfalls ein Stellplatz im Freien und ein Einstellplatz in der Halle vorgesehen. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Ziff. 4.1 und 4.2 der Ausschreibungsunterlagen verwiesen. Die Ausschreibung enthielt auch eine Zusammenstellung der vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen, Erklärungen und Nachweise. Der Kläger gab am 09.04.2019 innerhalb der Angebotsfrist sein Gebot ab. Bei dem Gebot des Klägers trug er bei der Ziff. 4.1 nach „a) Abstell-und Verwahrflächen im Freien (für Pkw):“ handschriftlich „(sind in Hallenfläche enthalten)“ ein. Den gleichen Eintrag nahm er bei der Überschrift „Abstell-und Verwahrflächen im Freien (für Lkw):“ vor. Auch die Firma XXX aus XXX gab ein Gebot ab, erhielt den Zuschlag und bestätigte den Auftrag auf einem Formular des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 18.04.2019 teilte das Polizeipräsidium XXX dem Kläger mit, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werden konnte, weil er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Das erfolgreiche Angebot weise das Merkmal bzw. den Vorteil auf, dass es sich um das wirtschaftlichste Angebot gehandelt habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 09.05.2019 teilte das Polizeipräsidium XXX dem Kläger mit, dass keine Veranlassung bestehe von dem mit der Firma XXX abgeschlossenen Vertrag abzuweichen, da zwar das Betriebsgelände in der XXX derzeit nicht alle Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfülle und von daher auch nicht als Betriebsstätte vertraglich einbezogen werde. Das Betriebsgelände des derzeitigen Vertragsinhabers im XXX entspreche jedoch den Anforderungen der Leistungsbeschreibung. Das beklagte Land wies mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2019 einen mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2019 geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht zurückweisen. Der Kläger meint, es sei nicht richtig, dass sein Angebot gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 UVgO zwingend auszuschließen gewesen sei. Die Änderung sei nicht vergaberechtswidrig gewesen. Die vorgenannte Norm sei so auszulegen, dass nur Änderungen und Ergänzungen zu einem Ausschluss des Angebotes führten, durch welche der Inhalt des Angebotes zweifelsfrei verändert werde. Falls zweifelhaft sei, ob eine Änderung beabsichtigt sei, so habe eine Bieter-Anhörung stattzufinden. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt mit Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17. Er habe bei der Bezeichnung des Formulars die Nummer „315“ nach telefonischer Rückfrage bei Frau XXX durch die Nummer „325“ ersetzt, da dies das richtige Formular gewesen sei. Dies sei später auch in den elektronischen Ausschreibungsunterlagen des Vergabeportals so berichtigt worden. Er habe der Frau XXX auch fernmündlich mitgeteilt, dass er die geforderten Freiflächen nicht zur Verfügung habe, dafür aber mehr Hallenflächen als gefordert. Frau XXX habe erklärt, dies sei kein Problem, es sei ja noch besser, da die Hallenflächen ja den Anforderungen an Freiflächen in jedem Fall genügten und ja sogar noch hochwertiger sein. Frau XXX habe erklärt, er solle die Leistungsbeschreibung handschriftlich ergänzen. Aufgrund dieser Erklärung wäre ein Ausschluss wegen der vorgenommenen Ergänzung bezüglich der Flächen jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unzulässig. Darüber hinaus könne ein Angebot, welches mit dem Ziel ergänzt werde, einem Missverständnis des Erklärungsempfängers über die Übereinstimmung mit diesem Angebot vorzubeugen, kein abweichendes Angebot darstellen. Es sei ja gerade Ziel der Änderung die Übereinstimmung mit dem vorgegebenen Inhalt deutlich zu machen und nicht den Inhalt abzuändern. Selbst wenn man sich die Ergänzung wegdenken würde, ergäbe sich auch kein anderer Inhalt des Angebotes der Klägerin. Es käme nicht darauf an, ob andere Bieter der Meinung gewesen sein könnten, dass durch Hallenflächen die Freiflächen nicht erfüllt werden konnten, da dies nur bei der Frage eine Rolle spiele, ob das Verhalten des beklagten Landes gegenüber den anderen Bietern rechtmäßig gewesen war oder nicht. Nach Sinn und Zweck der Ausschreibung verstehe es sich von selbst, das Hallenflächen höherwertiger als Freiflächen seien. Die Akteneinsicht werde begehrt, weil die nahe liegende Möglichkeit bestehe, dass er bei rechtmäßiger Vorgehensweise des beklagten Landes den Zuschlag in dem im Antrag bezeichneten Vergabeverfahren hätte erhalten müssen und ihm in diesem Falle Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land zustehen können. Eine Pflichtverletzung des Beklagten sei darin zu sehen, dass die Ausschreibungsbedingungen nicht so gestaltet worden seien, dass ein Bieter, der ein dem Zweck der Ausschreibung entsprechendes Angebot abgibt, nicht dadurch benachteiligt werden kann, dass ein anderer Bieter den Vorzug erhält, dessen Angebot dem öffentlich-rechtlichen Zweck der Ausschreibung nicht genügt. Die Firma XXX habe für die Halle in der XXX in XXX im Zeitpunkt des Zuschlages keine 24-Stunden-Nutzungserlaubnis gehabt. Das beklagte Land habe sehr wohl die Angaben der Bieter nach recherchiert. So sei die Zeugin XXX mit einer Kollegin in dem Betrieb des Klägers gewesen und habe sich die Hallenflächen vor Ort genau angesehen und ausgemessen. Nach Abschluss der Begehung habe sie dann erklärt, es sei alles in Ordnung gewesen. Der Kläger habe der Zeugin XXX bereits damals mitgeteilt, dass die Firma XXX in der XXX eine Halle habe, die von den geforderten Maßen her die Anforderungen nicht erfüllen. Sie habe auch erklärt, dass das Vorliegen einer 24-Stunden-Genehmigung von der Behörde selbstverständlich geprüft werde. Das beklagte Land habe auch die Pflicht verletzt, nach Erlangung der Kenntnis von den Beschwerden des Klägers über die fehlende 24-Stunden-Betriebserlaubnis den Sachverhalt nach der Zuschlagserteilung aufzuklären und das Vertragsverhältnis zu kündigen sowie den Auftrag neu auszuschreiben dem Kläger wäre dann der erneute Zuschlag erteilt worden. Die Akteneinsicht sei zur abschließenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. Der jährliche Gewinn vor Steuern aus der Tätigkeit aufgrund des bisherigen Vertrages habe ca. 100.000,00 € betragen. § 29 VwVfg sei nicht anwendbar, dies folge aus der angegebenen Rechtsprechung. Die Firma XXX habe die Ausschreibungsbedingungen nicht eingehalten. Die auf ihrer Seite genannten Öffnungszeiten entsprächen nicht denen, die in der Leistungsbeschreibung auf Seite 4 der Ausschreibungsbedingungen gefordert werden würden. Auf dem Betriebsgelände der Firma XXX im XXX in XXX verfügte diese auch über keine Halle wie in den Ausschreibungsbedingungen gefordert. Auf dem Betriebsgelände in der XXX sei zwar eine Halle vorhanden; im Zeitpunkt des Zuschlages habe die Firma XXX aber nicht über eine 24-Stunden-Betriebserlaubnis verfügt. Es sei nicht richtig, wenn das beklagte Land behaupte, er habe nicht mit der Frau XXX darüber gesprochen, dass die 24-Stunden-Betriebserlaubnis für die Halle der Firma XXX gefehlt habe. Dass diese gefehlt habe folge auch aus dem Schreiben Anl. K 3. § 3 Absatz 2 UVgO schließe die Gewährung von Akteneinsicht an einen Rechtsanwalt bei hinreichendem rechtlichen Interesse nicht aus. Unklar bleibe, was die Beklagte aus dem Urteil des OLG Köln vom 29.01.2020, 1 U 14/19, für sich herleiten wolle, da das OLG die erstinstanzliche Verurteilung der dortigen Beklagten zur Akteneinsicht im Wesentlichen aufrecht erhalten habe. Dass die Beklagte ihre vergaberechtlichen Verpflichtungen verletze, wenn sie den Zuschlag einem konkurrierenden Bieter gewähre, der die Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht erfülle, während sie der Kläger erfüllt, liege auf der Hand. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. einem von dem Kläger beauftragten, in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt, der seine Mandatierung gegenüber dem Beklagten durch Vorlage einer von dem Kläger unterschriebenen schriftlichen Vollmacht nachweisen kann, in den Räumen des Polizeipräsidiums XXX Akteneinsicht in die Verwaltungsakte des Polizeipräsidiums XXX zu dem Vergabeverfahren über die Ausschreibung des Sicherstellungsvertrages zur Vergabe-Nr. 19.03.01 zu gewähren, wobei ausgenommen von der Akteneinsicht die Gebotsunterlagen der nach dem Kläger nachrangigen Bieter sind sowie 2. dem Rechtsanwalt, welchem nach dem Antrag zu 1.) Akteneinsicht zu gewähren ist, in dem Umfange, in dem ihm Akteneinsicht zu gewähren ist, das Anfertigen von Fotos des Akteninhaltes zu gestatten Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, ob er in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren nach dem Bieter XXX das zweitgünstigste Angebot eingereicht hatte. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land meint, allein aufgrund der von dem Kläger durchgeführten handschriftlichen Ergänzungen in der Leistungsbeschreibung sei er für die Zuschlagserteilung nicht in Betracht gekommen. Der von ihm zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.06.2019 läge ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der Kläger habe seinem Angebot keine besonderen Geschäftsbedingungen beigefügt, die Vergabeunterlagen des beklagten Landes enthielten auch keine Abwehrklausel. Das Vorbringen des Klägers zeige, dass sein Gebot nicht zuschlagsfähig gewesen sei, weil er die Vorgaben des beklagten Landes nicht habe vollständig erfüllen können. Telefonisch abgestimmte Änderungen an den Vergabeunterlagen lasse das beklagte Land nicht zu, Bieter würden bei Anrufen auf die Möglichkeit verwiesen, Fragen zu den Vergabeunterlagen über das online-Vergabe-Portal einzureichen. Die Klage sei deshalb bereits unzulässig, weil es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Bei den von dem Kläger zitierten Urteilen des Landgerichts Oldenburg und des OLG Dresden sei lediglich ein Auskunftsanspruch, aber kein Akteneinsichtsanspruch bejaht worden. Schadensersatz könne jedoch nur derjenige Bieter erfolgreich gegenüber einem Auftraggeber geltend machen, wenn dem Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Denkbare Anspruchsgrundlage für ein Akteneinsichtsrecht sei allein § 29 VwVfg. Ein solcher Anspruch ende aber mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Mit Zuschlagserteilung sei das Vergabeverfahren aber beendet gewesen. Ein mögliches Akteneinsichtsrecht, das sich aus dem durch ein Vergabeverfahren begründeten Schuldverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter herleiten lässt, wird durch die Regelungen der UVgO konkretisiert und begrenzt. Für Unterschwellenvergaben nach der VOB/A könne insoweit auf die Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 29. Januar 2020 —11 U 14/19 verwiesen werden. Die UVgO enthalte indes keine Regelungen, aus denen sich ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch im begehrten Umfang herleiten lasse. Der Informationspflicht nach § 46 Abs. 1 S. 1 UVgO sei der Beklagte nachgekommen. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt, der den zitierten Entscheidungen zugrunde liege, nicht vergleichbar, weil dort der Kläger der bestplatzierte und günstigste Bieter gewesen sei, das BGB und nicht wie hier das UVgO anwendbar gewesen sei, der dortige Kläger Kenntnis von dem Angebot eines Mitbewerbers hatte und es dem Kläger nicht um das Aufdecken von angeblichen Verfahrensfehlern ginge. Es sei nicht richtig, dass die Abholung der Fahrzeuge bei der Firma XXX nur in der Zeit montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr erfolgen könne. Das Vorliegen einer 24-Stunden-Betriebserlaubnis sei nach dem der Ausschreibung zugrunde liegenden Formular 325 nicht gefordert worden und auch nicht Prüfgegenstand der Beklagten gewesen. Zwischen dem Kläger und der Frau XXX von dem beklagten Land habe kein Einvernehmen darüber bestanden, dass es der Firma XXX an einer Halle mit einer 24-Stunden-Betriebserlaubnis fehle und diese damit die Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht erfülle. Erforderlich sei gewesen, dass eine unveränderte Leistungsbeschreibung unterzeichnet dem Gebot beiliegt, das sei bei dem Gebot der Firma XXX der Fall gewesen. Die Halle müsse sich nach Ziff. 4.2 der Leistungsbeschreibung auch nicht zwingend auf dem Betriebsgelände befinden. Dem beklagten Land sei eine Auskunft zu den Angebotsinhalten der besser platzierten Bieter auch nicht zumutbar. Sie sei nach § 3 Abs. 2 S. 2 UVgO verboten. Hiernach müssten die Angebote einschließlich der Anlagen sowie die Dokumentation über ihre Öffnung und Wertung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich behandelt werden. Eine Ausnahme bei hinreichendem rechtlichen Interesse werde weder von der UVgO noch von der Rechtsprechung zugelassen. Die Auskunftserteilung sei für das beklagte Land auch deshalb nicht zumutbar, weil es damit gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verstoßen würde. Dann hätte die Firma XXX Ansprüche gemäß §§ 6 ff. GeschGehG gegen das beklagte Land. Ein Akteneinsichtsrecht aus § 242 BGB könne nicht über die vergaberechtlich geregelten Informationspflichten und Auskunftsrechte der UVgO hinausgehen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.01.2020 – 11 U 14/19). Voraussetzung sei auch, dass das Bestehen eines Schadensersatzanspruches, der mithilfe der Akteneinsicht durchgesetzt werden solle, überhaupt grundsätzlich möglich erscheint. Der Geschädigte müsse darlegen, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehe. Es reiche nicht aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen nur wahrscheinlich gemacht werden würden. Der Kläger führe aber aus, dass er die Akteneinsicht benötige, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein Schadenersatzanspruch bestehe. Die Akteneinsicht diene daher nur der Ausforschung. Dann trete das Interesse des Klägers gegenüber dem vergaberechtlichen Geheimhaltungsinteresse zurück. Voraussetzung sei auch, dass der Auftraggeber seine Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Bieter durch Verstöße gegen Vergabevorschriften verletzt habe und dem Bieter hierdurch ein Schaden entstanden sei. Vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011 – X ZR 143/10; BGH, Urt. v. 5. Juni 2012 — X ZR 161/11; OLG Köln, Urt. v. 29. Januar 2020 — 1 U 14/19. Ein solcher Vergaberechtsverstoß sei aber nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar. Der Kläger habe keine Vergabevorschriften benannt, die zum einen Bieter schützend seien und zum anderen durch den Beklagten im Vergabeverfahren verletzt worden sein solle. Es bestehe auch keine Verpflichtung des beklagten Landes den Vertrag mit der Firma XXX zu beenden, da sich die Möglichkeit zur Vertragsbeendigung allein nach zivilrechtlichen Vorschriften ergebe und von Dritten nicht erzwungen werden könne. Bei einer erneuten Ausschreibung müssten darüber hinaus alle Interessenten mit einem neuen Angebot sich um den Auftrag bewerben. Für einen Anspruch auf Anfertigen von Fotos aus der Verwaltungsakte fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten über das streitgegenständliche Vergabeverfahren und in der Folge auch keinen Anspruch auf Anfertigung von Fotos durch einen Rechtsanwalt, welcher in seinem Auftrag Akteneinsicht nimmt. 1. Aus der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ergibt sich kein solcher Anspruch auf Einsichtnahme. Dort ist ein Recht auf Einsichtnahme in die über das Vergabeverfahren geführten Akten nicht geregelt. 2. Ein Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob bei einem bestehenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zugleich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten des Vergabeverfahrens besteht, weil ein Einsichtnahmeanspruch jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn schon kein Auskunftsanspruch vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 242 BGB gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.02.2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806; OLG Köln Urt. v. 29.1.2020 – 11 U 14/19, BeckRS 2020, 1608 Rn. 26). Es fehlt an einem Recht des Klägers, über dessen Bestehen und Umfang er im Ungewissen ist. Im vorliegenden Fall könnte es sich bei diesem Recht allein um einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land handeln, dessen Bestehen dem Grunde nach aber nicht feststeht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden soll, ist nur dann ausreichend, wenn dieser Anspruch aus einer vertraglichen Grundlage herrührt. Nur dann muss der Schadensersatzanspruch nicht bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reicht in einem solchen Fall schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 260 Rn. 6 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2011, VI U 28/10 (Kart), Rn. 29 mwN und Ausführungen; Urteil vom 20.08.2008 - VI-U (Kart) 1/08, Rn. 49, jeweils zitiert nach juris) Hier ist aber eine vertragliche Grundlage zwischen den Parteien nicht ersichtlich, sondern nur ein gesetzliches Schuldverhältnis. Zwar ist grundsätzlich auch ein Schadensersatzanspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis als Recht, welches einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB rechtfertigt, ausreichend. Auch entsteht infolge der Durchführung eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein Schuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dem Bieter kann nämlich - auch im vorliegenden Unterschwellenbereich bei Zugrundelegung der Regelungen der VOB/A - gegen den Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB zustehen, wenn dieser durch Missachtung von Vergabevorschriften seine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters schuldhaft verletzt und dem durch diese Vorschriften geschützten Unternehmen hierdurch Schaden zugefügt hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 155/10 - Parkhaussanierung - NZBau 2013, 319). Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis ist (vgl. BeckOK BGB/Gehrlein BGB § 311 Rn. 4). Bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen wird für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs aber allgemein vorausgesetzt, dass der Geschädigte dartun muss, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 260 Rn. 6 mwN; OLG Düsseldorf, a.a.O. und Urteil vom 20.08.2008 - VI-U (Kart) 1/08, Rn. 49; OLG Köln Urt. v. 29.1.2020 – 11 U 14/19, BeckRS 2020, 1608 Rn. 28, 29) Das Gericht vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine Pflichtverletzung zunächst nicht darin zu sehen, dass das beklagte Land nicht ausdrücklich eine 24-Stunden-Betriebserlaubnis für die Flächen in der Halle als Voraussetzung des Zuschlags genannt hat. Es war vielmehr ausreichend, dass zum Einen eine 24-stündige Einsatzbereitschaft (Ziff 3.3) und zum Anderen eine Mindestzahl von Halleneinstellplätzen vorgesehen war. Ob eine Pflichtverletzung in der von dem Kläger behaupteten Erklärung der Zeugin Raue zu sehen ist, die handschriftlichen Änderungen in den Vergabeunterlagen dürften vorgenommen werden, kann dahingestellt bleiben. Insoweit steht nämlich nicht fest, dass diese handschriftlichen Änderungen dazu geführt haben, dass der Kläger den Zuschlag nicht erhalten hat. Zwar argumentiert das beklagte Land im vorliegenden Rechtsstreit damit, dass der Zuschlag bereits wegen der handschriftlichen Änderungen nicht hätte erteilt werden dürfen. Das beklagte Land hat aber mitgeteilt, dass der Zuschlag deshalb nicht erteilt worden sei, weil der Kläger nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Hiernach wäre eine etwaige Pflichtverletzung des beklagten Landes jedenfalls nicht kausal für einen Schaden des Klägers geworden. Dann steht aber auch auf der Grundlage dieser behaupteten Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht fest. Vielmehr begehrt der Klägern die Einsichtnahme allein deshalb, ob heraus um herauszufinden, ob ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies ist allerdings eine typische Ausforschung, die gerade kein Auskunfts- und damit erst recht kein Einsichtsrecht begründen kann. Weitere Pflichtverletzungen des beklagten Landes bei dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren sind nicht ersichtlich. 3. Für das Gericht sind auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen ersichtlich, aus denen sich das begehrte Einsichtsrecht ergeben könnte. 4. wenn der Kläger hiernach kein Recht auf Einsichtnahme in die Vergabeunterlagen, auch nicht durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt hat, besteht auch kein Anspruch auf Anfertigung von Fotos aus diesen Unterlagen. II. Auch der hilfsweise gestellte Antrag setzt voraus, dass der Kläger gegen das beklagte Land einen Auskunftsanspruch hat. Auch insoweit ergibt sich aus der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) kein Auskunftsrecht. Auch hier ergibt sich ein Auskunftsanspruch nicht aus § 242 BGB. Wie oben dargelegt steht nicht fest, dass dem Kläger wegen einer Pflichtverletzung bei dem Vergabeverfahren ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zusteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Maßgebend ist das zu schätzende Interesse des Klägers an der begehrten Einsichtnahme. Dieses ergibt sich aus einer Quote von 20% des von dem Gericht geschätzten Umsatzes des Klägers bei der Durchführung eines Vertrages mit dem beklagten Land, bei Erteilung des Zuschlages. XXX