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Urteil

51 KLs 2/20

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2020:0623.51KLS2.20.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 10 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sowie davon in einem Fall tateinheitlich mit Herstellung einer kinderpornografischer Schrift, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herstellung einer jugendpornografischen Schrift, schuldig.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 176 Abs. 1 in den Fassungen vom 05.11.2008 bis 26.01.2015 und vom 27.01.2015 bis zum 20.03.2020, 176a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 20.03.2020, 184b Abs. 1 Nr. 3 in den Fassungen vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017 und vom 01.07.2017 bis zum 20.03.2020, 184c Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 10 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sowie davon in einem Fall tateinheitlich mit Herstellung einer kinderpornografischer Schrift, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herstellung einer jugendpornografischen Schrift, schuldig. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 176 Abs. 1 in den Fassungen vom 05.11.2008 bis 26.01.2015 und vom 27.01.2015 bis zum 20.03.2020, 176a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 20.03.2020, 184b Abs. 1 Nr. 3 in den Fassungen vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017 und vom 01.07.2017 bis zum 20.03.2020, 184c Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB Gründe: I. Der Angeklagte wuchs mit seinen zwei Schwestern bis zu seinem 14. Lebensjahr in der U1 bei seiner Großmutter mütterlicherseits auf. Seine Eltern befanden sich bereits in E1 als Arbeitsmigranten. Er besuchte in der U1 fünf Schuljahre die Grundschule und keine weiterführende Schule. Seine Eltern brachten ihre Kinder nach und nach als Arbeiterkinder nach E1, zunächst seine große Schwester, dann ihn und zuletzt seine kleine Schwester. In I1 besuchte der Angeklagte noch drei Jahre lang die U2 Schule in I2 und absolvierte im Anschluss ein Berufsfindungsjahr sowie weitere berufsbildende Maßnahmen über das Arbeitsamt. Einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung hat der Angeklagte nicht. Im Alter von 20 Jahren begann der Angeklagte als Hilfsarbeiter zu arbeiten, zunächst für anderthalb Jahre über eine Leiharbeitsfirma und sodann als festangestellter Arbeiter der Q1 GmbH & Co. KG in I1. Er arbeitete zunächst im Innentransport, wurde dann an Maschinen angelernt und als SpS2er bei der Maschinenführung eingesetzt. Anschließend arbeitete er in der Paketkontrolle und zuletzt an der Presse. Bis zu seiner Festnahme am 03.12.2019 war der Angeklagte für ca. 30 Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt. Der Angeklagte arbeitete zudem nebenbei in der Gastronomie. Seine Ehefrau U3 U4 hatte der Angeklagte bereits während der Schulzeit in E1 kennengelernt und heiratete sie am xx.xx.xxxx. Sie haben zwei gemeinsame Söhne, die Zeugen C1 und D1 U4, geboren xxxx und xxxx. Neben seiner Familie unterhielt der Angeklagte außereheliche Beziehungen zu anderen Frauen, zuletzt seit etwa 2014 mit der Zeugin T1, die er 2013 kennen gelernt hatte. Vorbestraft ist der Angeklagte nicht. II. 1. Der Angeklagte hatte die Zeugin T1 2013 in dem U2n Café seines Vaters kennenlernt, wo sie einer Aushilfstätigkeit nachging. Die Zeugin T1 war kurz zuvor als Arbeitsmigrantin aus einem Dorf im U6sprachigen Teil von C2 nach E1 gekommen. Der Angeklagte unterstützte sie durch seine Deutschkenntnisse im täglichen Leben und beide kamen als Paar zusammen. Die Zeugin T1 holte 2014 aus C2 ihre zunächst beim Kindesvater verbliebenen Töchter nach, die ältere Tochter L1 T1 und die jüngere Tochter U5 S1, geboren am xx.xx.xxxx. Der Angeklagte übernachtete ab etwa 2015 mehr und mehr bei der Zeugin T1 und ihren Töchtern in deren Wohnung am N1 S2 117 in I1 und nahm für diese die Rolle eines Vaters ein. Mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen hatte der Angeklagte ebenfalls noch Kontakt und übernachtete auch dort noch regelmäßig. Seine neuen „Töchter“ brachte er auch zu gemeinsamen Aktivitäten mit seiner Ehefrau und den Söhnen mit. Der Angeklagte unterstützte seine neue Familie auch finanziell. Er kaufte für die Familie Lebensmittel ein oder brachte den Mädchen abends Essen von seinem Nebenjob als Fahrer eines Lieferservices mit. Er fuhr mit der Zeugin T1 und den Töchtern einkaufen, kaufte ihnen von seinem Geld Kleidung und kümmerte sich auch sonst um die Belange der Mädchen. So sprach er wegen fehlender Deutschkenntnisse der Mutter mit den Lehrern, kaufte ihnen Schultaschen und der Zeugin U5 S1 ein neues Smartphone. Auch gemeinsame Urlaube in C2 und der U1 machte der Angeklagte mit seiner neuen Familie. Der älteren Tochter L1 gestatte er längere alleinige Aufenthalte in der U1 mit deren Verlobten. Der Angeklagte fuhr U5 zudem etwa seit 2017 regelmäßig zur Schule und verbot ihr auch den Umgang mit gleichaltrigen Jungen. Spätestens Mitte des Jahres 2019 zog der Angeklagte mitsamt seiner persönlichen Sachen vollständig in den Haushalt der Zeugin T1. Zu seiner Ehefrau und den Söhnen ging er nur noch sporadisch zu Besuchskontakten. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 03.12.2019 hatten ihn seine Söhne seit mindestens fünf Wochen nicht mehr gesehen. 2. Nachdem die Zeugin U5 S1 nach E1 gekommen war, kam es an mindestens drei nicht näher feststellbaren Tagen im Zeitraum zwischen dem 27.07.2014 und dem 27.07.2018 dazu, dass der Angeklagte in der Wohnung seiner Lebensgefährtin im Schlafzimmer die Hand des Kindes in seine Boxershorts schob und U5 mittels Führung ihrer Hand dazu veranlasste, mit ihrer Hand an seinem Penis zu reiben. 3. Einige Zeit später – innerhalb des zuvor genannten Tatzeitraums – begann der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen. Er legte U5 auf das Ehebett im Schlafzimmer und führte von hinten liegend seinen Penis ein Stück in die Scheide des Mädchens ein, die dabei Schmerzen erlitt und ihm dies auch mitteilte. Den Samenerguss erledigte er in bereit gelegtes Toilettenpapier. Diese Handlungen wiederholten sich in dem Zeitraum zwischen dem 27.07.2014 und den 27.07.2018 mindestens weitere zwei Mal, wobei der Angeklagte den Geschlechtsverkehr entweder so ausführte, dass er sich hinter dem Mädchen befand, oder dieses auf sich zog, während er rücklings auf dem Bett lag. Während einer der vorgenannten Taten filmte der Angeklagte sein Eindringen mit dem Penis in die Scheide der Zeugin mit dem Handy, während die Zeugin nach vorne gebeugt den von hinten ausgeführten Geschlechtsverkehr erdulden musste. Dieses Video, auf dem die Zeugin U5 S1 zu erkennen war, speicherte der Angeklagte auf seinem Smartphone und benutzte es im Folgenden als Druckmittel, damit die Zeugin sich seinen Wünschen und Vorgaben beugte. 4. Nach dem 27.07.2018, als U5 14 Jahre alt war, kam es zu mindestens sieben weiteren Geschlechtsverkehren in den genannten Stellungen im Schlafzimmer oder im Wohnzimmer der Familie, wobei der Angeklagte etwa ab dem 15. Lebensjahr der Zeugin vollständig mit seinem Penis in sie eindrang. Zuletzt kam es in der Nacht des 02.12.2019 dazu, dass der Angeklagte mit U5 auf der Couch im Wohnzimmer der Familienwohnung den Geschlechtsverkehr durchführte. Der Angeklagte legte sich dazu neben die Geschädigte, zog sowohl ihr als auch sich die Schlafhose bzw. Boxershort herunter und zog die Geschädigte auf sich, während er rücklings auf der Couch lag. Während die Geschädigte auf ihm liegend den Geschlechtsverkehr erduldete, betrat die zufällig wach gewordene Mutter, die Zeugin T1, den Raum und schaltete das Licht an, worauf der Geschlechtsverkehr ein jähes Ende fand, indem der Angeklagte die Geschädigte zur Seite von sich stieß. In einem der vorgenannten Fälle nach dem 14. Geburtstag der Zeugin kam es erneut dazu, dass der Angeklagte seinen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin mit seiner Handykamera filmte und das Video auf seinem Smartphone speicherte. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der sich wie festgestellt geäußert hat. Sie beruhen zudem auf den Angaben der Ehefrau des Angeklagten U3 U4 sowie der Lebensgefährtin des Angeklagten, S3 T1, die dessen Angaben insoweit bestätigt haben. Die Feststellung zu seiner bisherigen strafrechtlichen Unauffälligkeit beruht auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.04.2020. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten, der sich wie folgt eingelassen hat: a) Der Tag, an dem er erwischt worden sei, sei ein Sonntag gewesen. Er habe für 7.30 Uhr den Wecker gestellt, sich dann angezogen und sei zu seiner Ehefrau gegangen. Sie hätten zusammen gefrühstückt und sich dabei über die Wohnung unterhalten. Gegen 12 Uhr sei er zurückgegangen. T2 (S3 T1) sei wach gewesen und habe gefragt, wo er gewesen sei. F1 (U5 S1) habe ihm verboten zu seiner Ehefrau zu gehen, sie habe gesagt, er dürfe nirgendwo hingehen. Weil er seiner Ehefrau eine Wohnung gekauft habe, habe F1 angefangen Neid aufzubauen. Er habe daher gesagt, er sei spazieren gewesen. T2 habe gefragt, ob er frühstücken wolle. Er habe verneint, weil er um 13 Uhr habe arbeiten müssen. Er sei dann runter und habe mit der Arbeit begonnen. Er habe Stress bei der Arbeit gehabt und sei genervt gewesen. Gegen 15.30 Uhr sei er noch mal hoch in die Wohnung gegangen. Sie hätten im Wohnzimmer gesessen und sich normal unterhalten. Sie hätten über Urlaub gesprochen, weil ihre große Tochter in der U1 gewesen sei zu diesem Zeitpunkt. Gegen 17 Uhr sei er wieder nach unten gegangen und habe angefangen, Essen auszuliefern. Er habe ca. 3 Stunden gearbeitet und sich dann noch mit Freunden unterhalten. Gegen 22 Uhr sei er hoch gegangen. T2 habe ferngesehen und F1 habe auf der Couch gesessen und sich mit dem Handy beschäftigt. Sie hätten dann alle zusammen einen Film geschaut. F1 habe ihr Bein auf ihn gestreckt und gewollt, dass er sie kratze. Er habe ihr auch den Rücken massieren sollen. Er habe ihr gesagt, dass er müde sei und nur noch ein bisschen massiere. Als er sie dann massiert habe, habe sie auf eine Tube mit Creme auf dem Tisch gezeigt und gewollt, dass er sie damit massiere. Er habe T2 vorgeschlagen, gemeinsam ins Bett zu gehen. F1 habe jedoch gesagt, dass er nicht gehen solle. Er solle sie massieren, sie habe große Rückenschmerzen. Sie habe ihn seitlich gepackt, dabei sei sie selbst aufgestanden. Er habe gesagt, dass sie aufhören solle, weil ihre Mutter da sei. Sie habe gesagt, dass er keinen Ton von sich geben solle. Er müsse machen, was sie sage, sonst würde sie schreien und die Mutter rufen. Er – der Angeklagte – sei daher gezwungen gewesen, seinen Hintern zu heben. Sie – F1 – habe seine Shorts runtergezogen und auch ihre runtergezogen. Sie sei dann auf ihn gestiegen. Sie habe seine Hände festgehalten. Er habe nichts gemacht. Er habe schon vermutet, dass da etwas geschehen würde, als sie ihre Shorts ganz runter gezogen habe. Sie sei dann auf ihn gestiegen, ihre Atmung habe sich verändert. Nach 10-15 Minuten sei die Mutter reingekommen. Sie habe gefragt, was sie hier machen. Er habe ihr – der Mutter – gesagt, dass sie nichts machen. Die habe jedoch gesagt, dass sie es gesehen habe, er würde es mit ihrer Tochter machen. F1 habe es auch abgestritten. Die Mutter habe den Koran gebracht und er habe auf den Koran schwören müssen. Sie habe F1 gerufen und ihr gesagt, dass sie weg von hier nach C2 gehen würden. Die Mutter habe ihn auch gefragt, seit wann sie das schon machen würden. Er habe gesagt, dass sie es noch nicht ganz zwei Jahre machen. Es gebe auch Videos davon. Die Mutter habe seine PIN gekannt und in seinem Handy gesucht, aber es nicht finden können. Sie habe das Handy an F1 gegeben, die die Videos gefunden habe. Die Mutter habe ihm dann das Gesicht zerkratzt. Sie habe dann ein Messer geholt, er habe ihr gesagt, sie solle zustechen. Sie habe ihm dann wieder das Gesicht zerkratzt. Das Telefon habe die Mutter F1 wiedergegeben. Die sei damit ins Schlafzimmer gegangen und habe alle Videos gelöscht. Er habe hinterherlaufen wollen, aber T2 habe ihn festgehalten. Sie habe ihn gehindert, weil die Videos zeigen würden, dass F1 es von ihm gewollt habe und es freiwillig gemacht habe. Als F1 die Videos gelöscht gehabt habe, habe sie zu ihm gesagt, dass er ihr gar nichts beweisen könne und schuldig sei. Er habe sich mit den Frauen hinsetzen und sprechen wollen. Die Mutter habe F1 aber gesagt, sie solle die Polizei rufen. F1 sei daraufhin gegangen und habe die Polizei gerufen. Die Polizei habe sie dann an getrennte Stellen gebracht. Er habe dem Polizisten sein Handy gegeben und ihm gesagt, dass da Videos seien, die gelöscht worden seien. Er habe ihm die PIN gegeben. Auf Nachfrage zu dem Sexualgeschehen sei es zutreffend, dass sein Penis in ihr gewesen sei. Eine Erektion habe er nicht so richtig gehabt, weil er in Angst gewesen sei. Es sei zutreffend, dass das nicht das erste Mal passiert sei. An diesem Abend habe er jedoch Angst gehabt, weil die Mutter da gewesen sei. Bei den anderen Malen sei die Mutter nicht da gewesen. Nachgefragt, wann die Sexualbeziehung mit der Geschädigten angefangen habe, hat der Angeklagte erklärt, dass er am 28.12.1995 seine Ehefrau geheiratet habe. Mit der Mutter der Geschädigten sei er seit sechs Jahren zusammen. Seit drei Jahren schlafe er einen Abend bei seiner Ehefrau, einen Abend bei seiner Lebensgefährtin. Im Mai 2018 habe er einen großen Knutschfleck an der linken Halsseite von F1 gesehen. Die habe gesagt, dass das nichts sei. Sie habe damit sagen wollen, dass es noch viel mehr davon gebe. Er habe sich mit F1 gut verstanden. Ihre große Schwester sei ein sehr guter Mensch, die sei mit allen Problemen zu ihm gekommen. Soweit er wisse, habe er ihr immer geholfen. Ihre Schwester sei ein guter Mensch, der immer die Wahrheit sage und keinem etwas zu Leide tue. Einige Zeit später sei F1 gekommen, habe ihm Videos gezeigt und versucht, sich ihm zu nähern. Er habe das als normal angesehen. Allmählich habe er aber begriffen, das F1s Verhalten in eine andere Richtung gegangen sei. Er habe ihr gesagt, sie solle damit aufhören, sie würde alles kaputt machen und ihr schönes Leben zerstören. Sie habe ihm gedroht zu ihrer Mutter zu gehen und zu sagen, dass er sie angefasst hätte, sodass ihre Mutter sich von ihm trennen würde. Daher habe er still sein sollen und tun sollen, was sie gewollt habe. Nach dem Urlaub, das sei so im September gewesen, habe er gegen 17 Uhr zur Arbeit gehen wollen. Die Mutter und die Schwester seien nicht da gewesen. F1 habe sich zu ihm gelegt und ihn umarmt. Er habe gefragt, was sie da tue. Sie habe gesagt, dass er still sein solle und tun solle, was sie sage. Sie habe sich dann mit ihm vereint, das habe nicht lange gedauert, so zwei bis drei Minuten. F1 habe keine Schmerzen gehabt, sie habe gewusst, was sie da getan habe. Er habe Angst gehabt, dass im Bett Blut hätte sein können aufgrund ihrer Jungfräulichkeit. F1 habe danach gesagt, dass er jetzt in ihrer Hand sei. Er habe zu ihr gesagt, dass sie sein Leben zerstört habe. Es sei aber nichts im Bett zu sehen gewesen. Dann hätten die Bedrohungen angefangen und dass er ihr dies und das kaufen solle, u.a. ein Handy und Geld geben solle. Er habe ihr alles von einer Musikgruppe kaufen müssen, sie habe ihn wie eine Geldbörse behandelt. Er habe in ihrer Hand gelegen. Sie habe ihn damit erpresst, dass sie es ihrer Mutter sagen würde. Er habe alle Geschenke für sie kaufen müssen. Sie habe nie etwas für andere gewollt, sondern alles für sich haben wollen. Er habe seine Ehefrau um Geld bitten müssen, weil sein Geld nicht ausgereicht habe. Er habe ihr eine Jacke für 50 € gekauft und zuhause habe sie ihre Mutter über den Wert der Jacke belogen. Sie habe nach einiger Zeit ein I-Phone 11 gewollt. Er habe ihr gesagt, er müsse dafür sparen, so im Dezember könne er das dann kaufen. Er habe dann mit seiner Ehefrau die Wohnung gekauft. F1 habe davon erst nichts gewusst. Als sie es erfahren habe, habe sie gesagt, dass er seinen eigenen Kindern alles kaufen würde und ihr nichts. Sie habe dann ein Auto gewollt. Er sei mit ihr zu einem BMW-Händler gefahren und sie habe sich ein Auto ausgesucht. Er habe dem Verkäufer alles gegeben, was man zum Kauf eines Autos brauche, drei Abrechnungen, den Pass und so weiter. Er habe dann aber die Nachricht bekommen, dass er keinen Kredit kriegen würde. Ein Arbeitskollege habe dann ausgeholfen, unterschrieben und den Kredit bekommen. Nach einer Woche hätte sie das Auto bekommen. Dann sei es Juli gewesen und sie hätten in den Urlaub gewollt. Sie seien zunächst in C2 bei einer Hochzeit vorbei und dann in die U1. Im Urlaub sei zwischen ihm und F1 nichts geschehen, er habe sich von ihr ferngehalten. Er bereue es sehr, dass er das gemacht habe, hätte er doch bloß „Nein“ gesagt. Auf Nachfrage nach ihrem Alter, hat der Angeklagte erklärt, dass F1 heute fast 16 Jahre alt sei. Befragt, was sie in dem Alter mit einem BMW solle, hat der Angeklagte erklärt, dass sie gewollt habe, dass er sie damit spazieren fahre. Er habe sie jeden Morgen zur Schule damit fahren müssen. Sie habe gewollt, dass alle sehen, dass sie mit einem teuren Auto gefahren werde, sie habe angeben wollen. Auf Nachfrage, wie oft er mit F1 vor der Anlasstat am 02.12.2019 Geschlechtsverkehr gehabt habe, hat der Angeklagte angegeben, dass sie davor nicht oft Sex gehabt hätten, er schätze sechs Mal ungefähr. Es habe auch zeitlich mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht häufig gepasst. Er habe in dieser Zeit auch Intimverkehr mit seiner Ehefrau und mit seiner Geliebten, der Mutter von F1, gehabt. Er denke, er habe diesen Fehler gemacht, weil er ihre Mutter sehr liebe. Weil F1 das wisse, habe sie ihn benutzt. Er habe F1 nicht sexuell anziehend gefunden, sie sei aber ein hübsches Mädchen. F1 und ihre Mutter hätten im Juni 2019 von der gekauften Eigentumswohnung erfahren. F1 habe schlimm Theater gemacht und er habe das Auto kaufen müssen. F1 und ihre Mutter hätten sich verändert. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie eifersüchtig gewesen seien. Zu den Kindern seiner Geliebten sei das Verhältnis derart gewesen, dass er immer der Freund von F1 gewesen sei, nicht ihr Mann. F1 habe das alles selbst entschieden, was passiert sei. Der erste Geschlechtsverkehr mit ihr sei im September 2018 gewesen, da müsse sie 14 Jahre gewesen sein. Es sei zu weiterem Sex gekommen, wenn sie es selber gewollt habe. Sie habe sich ihren Spaß genommen. Zu dem Video sei es gekommen, weil sie - F1 - gewollt habe, dass er ein Video aufnehme. Er habe das dann mit seinem Handy gemacht. Er habe sich – auf Nachfrage – auch gefragt, was sie damit wolle. Sie habe das ansehen wollen. Sie habe gesagt, dass es sehr schön aussehe. Es sei zwei oder dreimal gewesen, dass er das habe Filmen sollen. Er hätte das nicht ohne ihren Wunsch machen könne, das hätte sie verhindert. Auf den Videos sei ihre Vereinigung zu sehen, sie seien sehr kurz. b) Die Kammer ist dem Geständnis des Angeklagten im Umfang der Feststellungen gefolgt, da die Angaben des Angeklagten insoweit mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugin U5 S1 in Übereinstimmung zu bringen waren. Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt, insbesondere durch die glaubhaften Angaben der Zeugin U5 S1. c) Die Zeugin U5 S1 hat ausgesagt, dass sie im Alter von 9 Jahren mit ihrer Schwester zusammen nach E1 gekommen sei. Ihre Mutter sei bereits in E1 gewesen. Der Angeklagte sei zum damaligen Zeitpunkt bereits mit ihrer Mutter zusammen gewesen. Das Verhältnis zum Angeklagten sei gut gewesen, er sei nett zu ihnen gewesen. In dieser Zeit sei der Angeklagte nicht so oft bei ihnen gewesen. Erst etwa ein Jahr später, als sie 10 Jahre alt gewesen sei, sei er dann öfter da gewesen. Er sei nach der Arbeit gekommen und habe da geschlafen. Einen Tag habe er bei ihnen geschlafen, einen Tag bei seiner anderen Familie. In dieser Zeit habe es angefangen, dass er zu ihr gekommen sei, wenn ihre Mutter arbeiten gewesen sei. Er habe ihre Hand genommen und auf seinen Oberschenkel und seinen Penis gelegt. Sie habe nachgefragt, was er da mache und ihn weggeschubst, das habe aber nichts gebracht. Er habe gesagt, dass er sie umbringe, wenn sie es ihrer Mutter erzähle. Wenn was passiere und das herauskomme, solle sie sagen, dass sie mit ihm habe schlafen wollen. Sie habe das aber nicht gewollt. Befragt, wie es das erste Mal abgelaufen sei, hat die Zeugin erklärt, dass er wieder erst mit ihrer Hand an seinem Penis gemacht habe, dann ihre Hose heruntergezogen habe und den Penis ein Stück bei ihr reingemacht habe. Er habe immer gesagt, er bringe sie um, auch schon als er nur mit ihrer Hand an seinem Penis gewesen sei. Nachgefragt, wie lange es gedauert habe, bis er das erste Mal seinen Penis bei ihr eingeführt habe, hat die Zeugin geschätzt, dass es ungefähr ein halbes Jahr so gegangen sei, dass er nur die Hand an seinen Penis getan habe. Sie wisse es aber nicht mehr genau. Nachgefragt, wie das konkret abgelaufen sei, hat die Zeugin geantwortet, dass der Angeklagte damals beim N2-Grill gearbeitet habe. Er habe oben bei ihnen angerufen und gesagt, dass sie runter kommen solle, er wolle ihr und ihrer Schwester was kaufen. Er habe sie dann im Auto in den Wald gebracht und da stehen gelassen. Als er sie wieder abgeholt habe, habe er ihr gesagt, wenn sie was darüber sage, lasse er sie im Wald. Danach habe er Pommes gekauft und sie damit wieder zu ihrer Schwester hochgeschickt. Auf klarstellende Nachfrage, wie es das erste Mal abgelaufen sei, als er mit dem Penis in sie eingedrungen sei, hat die Zeugin ausgeführt, dass er ihre Hände festgehalten habe, weil sie das nicht gewollt habe und ihn weggeschubst habe. Er habe die Hose bis zu den Fußknöcheln bei ihr heruntergemacht. Bei sich selbst habe er die Hose nur geöffnet und bis hier her heruntergemacht – wobei die Zeugin mit der Hand bis Mitte der Oberschenkel angezeigt hat. Sie – die Zeugin – habe ihm gesagt, dass das weh tue und er aufhören solle, er habe es aber trotzdem gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei niemand anderes in der Wohnung gewesen. Auf Nachfrage, wie lange es so gegangen sei, dass er den Penis nur ein Stück bei ihr eingeführt habe, hat die Zeugin erklärt, es nicht zu wissen, zwei Monate oder so. Es sei zutreffend, dass er sie immer zur Schule gebracht habe. Sie habe das nicht gewollt, sondern mit ihren Freundinnen gehen wollen. Er habe jedoch gesagt, dass er sie bringen müsse, weil sie jetzt seine Frau sei. Im Auto habe er auch zu ihr gesagt, dass er sie umbringe, wenn sie was Falsches sage. Als sie dann ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei, habe er ganz bei ihnen gewohnt. Er habe es immer dann mit ihr gemacht, wenn ihre Mutter arbeiten gewesen sei und ihre Schwester nicht da gewesen sei. Die habe er häufig in die U1 geschickt. Er habe auch Videos gemacht und gesagt, dass er die der ganzen Familie in der U1 zeige. Der Sex mit dem Angeklagten sei in dieser Zeit etwa einmal die Woche gewesen. Er habe dabei den Penis ganz bei ihr reingesteckt. Sie habe das nie gewollt und ihn immer weggeschubst. Er habe manchmal sogar die Zimmertür abgeschlossen, damit sie nicht wegrenne. Der Angeklagte habe insgesamt zwei Videos von ihr gemacht. Auf den Videos sei zu sehen gewesen, wie er es mit ihr mache. Es sei der Penis und die Scheide zu sehen gewesen. Er habe ihr diese Videos kurz gezeigt und gesagt, dass sie machen müsse, was er wolle. Sie habe wegen ihm nichts machen dürfen, nicht rausgehen dürfen. Er habe ihr sogar ein neues Handy gekauft, damit er sie immer habe erreichen können. Sie habe mal schon um 4 Uhr nachmittags nach Hause kommen müssen, weil er es nicht gemocht habe, wenn sie zu lange draußen gewesen sei. Auf dem Video sei sie zu erkennen gewesen. Er habe das Handy erst so neben sie gehalten – wobei die Zeugin ihre Hand vor ihre Hüfte hielt – und seinen Penis gefilmt und dann das Handy zu ihrem Gesicht nach vorne gemacht – wobei die Zeugin eine Schwenkbewegung vorführte. Diese Videos habe sie an dem Abend, als ihre Mutter dazu gekommen sei, gelöscht. Ihre Mutter habe sie sehen wollen, aber die Videos nicht öffnen können. Er habe die Videos dann selbst geöffnet, das Handy aber ihr – der Zeugin – gegeben und ihr befohlen, die Videos zu löschen. Der Abend, an dem die Mutter sie entdeckt habe, sei so abgelaufen, dass er nach Hause gekommen sei und ihre Mutter und sie noch einen Film geschaut hätten. Ihre Mutter habe den Angeklagten gebeten, duschen zu gehen, weil sie bald ins Bett gewollt habe. Der Angeklagte habe es abgelehnt und „später“ gesagt. Daher sei ihre Mutter dann Duschen und ins Bett gegangen. Der Angeklagte habe zunächst an ihren Füßen auf der Couch gesessen, sie habe halb geschlafen. Der Angeklagte habe sie dann an den Beinen angefasst. Sie habe ihn gebeten, sie am Bein zu kratzen, weil es gejuckt habe. Er habe sich dann ganz zu ihr gelegt. Er habe ihre Hose dann runtergezogen und seine Hose auch runtergezogen. Dann habe er sie auf sich gezogen, sodass sie auf ihm gelegen habe und den Penis bei ihr reingemacht, das habe nicht wehgetan. Sie habe dies nicht gewollt, sich aber auch nicht gewehrt. Nach einiger Zeit sei ihre Mutter reingekommen und habe das Licht angemacht. Sie habe geschrien, dass er ihre Tochter vergewaltige. Der Angeklagte habe sie – die Zeugin – zur Seite getan und sei aufgestanden und habe auf ihre Mutter eingeredet. Ihre Mutter sei dann auch kurz ohnmächtig geworden. Der Angeklagte habe sich um sie gekümmert, bis sie wieder wach gewesen sei. Er habe dann die ganze Zeit gesagt, dass da nichts gewesen sei, aber ihre Mutter habe ihm nicht geglaubt. Als ihre Mutter dann das Messer gehabt habe, habe sie – die Zeugin – ihrer Mutter gesagt, dass sie ihn nicht töten solle, er sei das nicht wert. Sie habe ihrer Mutter dann endlich gesagt, dass er sie schon vergewaltige, seit sie 10 Jahre alt sei und dass er Videos davon gemacht habe. Ihre Mutter habe die Videos sehen wollen und dem Angeklagten das Handy abgenommen. Sie habe das aber nicht öffnen können, sodass der Angeklagte das Handy wieder genommen habe und die Videos aufgemacht habe und dann ihr – der Zeugin – gegeben habe. Er habe gesagt, dass sie das löschen müsse, sonst bringe er sie um. Sie habe die Videos dann gelöscht. Ihre Mutter habe gewollt, dass sie die Polizei rufe, er habe das aber verhindern und ihr das Handy wegnehmen wollen. Sie sei daher mit dem Handy auf die Toilette gelaufen und habe von dort aus die Polizei gerufen. Der Angeklagte habe sie immer bedroht, damit sie mache, was er sage. Sie habe nicht raus gedurft, manchmal habe er sie sogar nach Hause geholt von ihren Freundinnen. Als er sie einmal zur Schule gebracht habe, habe sie einem Jungen, mit dem sie in der Klasse sei und der gut sei, Hallo gesagt. Der Angeklagte habe sie dann vor der Schule angeschrien, dass sie nicht mit Jungen reden dürfe. Sie habe mal einen Freund in C2 gehabt, mit dem sie habe Schluss machen müssen, weil der Angeklagte es gewollt habe. Er habe immer gesagt, dass er ihr Mann sei. Einmal habe er so Zettel mitgebracht und gesagt, sie müsse nur unterschreiben, dann gehöre alles ihr. Wenn er sterben würde, würde sie sein ganzes Geld bekommen. Der Angeklagte habe es mitbekommen, dass sie diesen Freund gehabt habe, weil sie ihrer Mutter davon erzählt habe. Zum Einkaufen habe er sie manchmal mitgenommen und ihr Chips gekauft. Er sei aber alleine einkaufen gewesen und sie habe im Auto bleiben müssen. Es sei zutreffend, dass der Angeklagte ihr Sachen gekauft habe. Er habe ihr einmal das Handy gekauft und andere Sachen auch, obwohl sie es nicht gewollt habe. Er habe immer gesagt, zu ihrer Mutter und so, dass er das kaufe, weil sie seine Tochter sei. Es seien oft Sachen von BTS gewesen, das sei eine koreanische Boygroup. Er habe auch mal für sie und ihre Schwester Schultaschen gekauft, für ihre Schwester eine normale Tasche und für sie eine von BTS. Auf Nachfrage zu ihrer Angabe, dass der Angeklagte zuletzt dauernd bei ihnen gewesen sei, hat die Zeugin bestätigt, dass der Angeklagte immer da gewesen sei, wenn er nicht arbeiten gewesen sei. Er habe zwei Jobs gehabt, aber danach sei er zu ihnen gekommen. Zu den Übergriffen auf sie sei es zunächst im Zimmer ihrer Mutter gekommen, als sie noch da geschlafen habe. Als der Angeklagte dann immer öfter bei ihnen geschlafen habe, habe sie in dem anderen Zimmer geschlafen. Da sei das dann auch passiert. Auf Nachfrage hat die Zeugin weiter angegeben, dass bei dem Angeklagten auch Sperma heraus gekommen sei. Er habe den Penis bei ihr rausgezogen und sei auf Toilettenpapier gekommen. Sie habe niemandem etwas gesagt, weil sie „voll Angst“ vor ihm habe. Er habe 5 Jahre die gleichen Sachen gesagt, dass er sie alle umbringen wolle. Mit ihrer Schwester habe sie auch nicht darüber reden können, weil sie es ja niemandem habe sagen sollen. Befragt, wann er die Videos gemacht habe, hat die Zeugin gesagt, dass die Videos schon ziemlich alt seien. Sie wisse es nicht. Bei den sexuellen Übergriffen sei sie immer alleine gewesen. Ihre Mutter sei arbeiten gewesen und ihre Schwester in der U1 oder in der Schule. Manchmal habe er sie auch schon um 5 Uhr dafür aufgeweckt, bevor er zur Arbeit gegangen sei. Am 02.12. sei es das erste Mal gewesen, das noch jemand anderes in der Wohnung gewesen sei. Er habe immer gesagt, dass sie seine Frau sei. Er kaufe ihr ein Auto und ein Haus. Sie würden später zusammen wohnen und Kinder bekommen, wenn sie 16 oder 17 Jahre alt sei. Sie habe das nicht gewollt und „Nein“ gesagt. Sie glaube, dass er angefangen habe sie zur Schule zu bringen, als sie 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei. Das sei jeden Tag gewesen. Er habe im Auto immer gesagt, dass er sie umbringe., wenn sie etwas davon erzählen würde. Auf Nachfrage des Verteidigers hätten sie auf dem Weg zur Schule niemanden abgeholt. Ihre Freunde seien zu ihr gekommen, weil sie mit ihnen habe in die Schule gehen wollen. Einmal habe er ihre Freundin C3 mit dem Auto mitgenommen. Sie sei nicht mit dem Angeklagten und C3 shoppen gewesen. Sie sei mit C3 in E2 alleine shoppen gewesen, nicht mit dem Angeklagten. Sie seien mit dem Zug dort hingefahren, nicht mit dem Angeklagten. Der Angeklagte habe ihr keinen Mantel gekauft. Er habe mal, als sie alle in E2 gewesen sein, für sie und ihre Schwester so lange Jacken gekauft, das seien aber keine Mäntel, sondern eher Pullover. Ja, sie seien auch mal in Holland gewesen. Das sei mit ihren Eltern und ihrer Schwester gewesen, auf Nachfrage seien das der Angeklagte und ihre Mutter und ihre Schwester gewesen. Sie habe einen Facebook-Account, von dem ihre Mutter auch wisse. Ihre Mutter benutzte selbst Facebook, um mit der Familie in C2 in Kontakt zu bleiben. Es sei richtig, dass sie vor einiger Zeit ihren Beziehungsstatus bei Facebook auf „in einer Beziehung“ gesetzt habe. Sie habe das gemacht, damit sie nicht von Jungen angeschrieben werde. Sie habe mal eine Zeit lang Nachrichten von Jungen bekommen und ihre Mama habe gesagt, dass sie die blockieren solle, weil sie die Jungen nicht gekannt habe. Sie habe dann den Beziehungsstatus geändert, damit die Jungen denken, dass sie einen Freund habe. Das habe auch funktioniert, die hätten dann aufgehört. Sie poste auf Facebook Fotos von sich und ihrer Mutter, Schwester und ihren Freundinnen. Es seien „Selfies“. Manchmal sei sie auch schick gemacht auf diesen Fotos. Die Fotos mit dem Jungen seien Fotos vor ihr und ihrem Cousin. Sie wolle, dass der Angeklagte nicht mehr zurückkomme. Schon seit er ihre Hand genommen habe, habe sie gewollt, dass er aus ihrem Leben verschwinde. Sie habe immer darauf gewartet, dass er und ihre Mutter sich trennen. Sie habe Angst davor, dass er wieder zurückkomme. Wenn es an der Tür klingele, habe sie Angst. Sie könne deswegen nicht gut schlafen und habe Alpträume. Sie habe Angst, dass er sie umbringe. Sie sei auch beim Psychologen gewesen, aber nur ein- oder zweimal. Sie habe dann regelmäßige Termine bekommen sollen, die aber abgesagt worden seien wegen Corona. Wann er sie in den Wald gebracht habe, wisse sie nicht mehr. Sie glaube dass es so 20 Uhr gewesen sei. Es sei so dämmerig gewesen und es sei noch dunkler geworden, während sie im Wald gewartet habe. Er sei immer so um 17 Uhr bei dem Grill arbeiten gewesen und es sei nach seiner Arbeit gewesen. Kondome habe sie noch nie besessen. Sie habe mal mit ihrer Schwester zusammen Kondome bei ihm – dem Angeklagten – in der Jackentasche gefunden. Er hatte seine Anziehsachen bei ihnen zuhause. Vorher habe sie Kondome in der Schule gesehen. d) Die Kammer ist – in Übereinstimmung mit dem Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. D2 P1 – von der Erlebnisbezogenheit der Angaben der Zeugin U5 S1 überzeugt. Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen P1 sind die Angaben der Zeugin am Wahrscheinlichsten mit der Erlebnishypothese in Einklang zu bringen. Die Sachverständige hat ihr Gutachten auf der Grundlage einer eigenen Exploration der Zeugin am 13.01.2020, der Kenntnis des Akteninhalts und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung erstattet. In ihrem Gutachten ist die Sachverständige zunächst im Wege der sog. Nullhypothese von der Unwahrheit der Angaben der Zeugin ausgegangen, um nach Zurückweisung insbesondere der Hypothese der intentionalen Falschaussage, der Suggestions- und die Autosuggestionshypothese, der Projektionshypothese und Wahrnehmungsübertragungshypothese zu dem Ergebnis zu kommen, der Erlebnishypothese komme der höchste Wahrscheinlichkeitsgrad zu. Die Kammer folgt den Ausführungen der sachkundigen aussagepsychologischen Sachverständigen P1 in allen Punkten und schließt sich dem Ergebnis der Begutachtung nach eigener Prüfung aus den nachfolgend aufgeführten Gründen an. aa)Die Zeugin U5 S1 ist nach dem Gutachten der Sachverständigen altersentsprechend uneingeschränkt aussagetüchtig. Die Exploration des Mädchens habe – so die Sachverständige – im Haushalt der Mutter im Wohnzimmer stattgefunden, das zugleich auch das Kinderzimmer sei. Die Zeugin sei ihr als altersgemäß entwickeltes, schlankes Mädchen begegnet, ungeschminkt und eher unauffällig gekleidet. Sie habe ihr angegeben, im Allgemeinen „F1“ genannt zu werden und so auch angesprochen werden zu wollen. Im Gespräch habe sich U5 aufgeschlossen und kontaktbereit gezeigt und lebhaft, aber dem jeweiligen Thema angemessen geantwortet. Verständigungsprobleme hätten sich nicht gezeigt. Wenn sie das eine oder andere deutsche Wort nicht gekannt habe, habe sie dann jeweils nachgefragt. Die Zeugin habe ihr angegeben, zwar gebürtige C4 zu sein, in ihrem Heimatdorf werde aber U6 gesprochen. C5 habe sie erst in der Schule gelernt. Deutsch habe sie gelernt, als sie 2014 in die Bundesrepublik gekommen sei. Mit ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester spreche sie U6, diese könnten kaum Deutsch. Mit der Zeugin habe sie zunächst ein Gespräch über den Lebenslauf und die Alltagssituation der Zeugin geführt, in das neutrale Erinnerungsprüfungen sowie Fragen angelehnt an den Kinder-DIPS und eine Sexualanamnese eingebunden worden seien. Aus diesem Gespräch – so die Sachverständige – hätten sich keine Einschränkungen der Realitätsverbundenheit ergeben. U5 habe berichtet, dass ihre Eltern sich vor etwa 8 Jahren in C2 getrennt hätten und sie zunächst beim Vater geblieben seien. Ihre Mutter sei nach E1 gegangen, um eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu finden. Sie habe ihre jetzige Wohnung in I1 gefunden und in einer Spielhalle als Putzfrau arbeiten können, sowie in einem Café, welches damals dem Angeklagten bzw. dessen Vater gehört habe. Mit dem Angeklagten sei die Mutter schon zusammen gewesen, als sie – die Mutter – ihre Töchter nach E1 geholt habe – U5 sei damals 9 oder 10 Jahre alt gewesen. Der Angeklagte habe zunächst abwechselnd bei ihnen und bei seiner Familie gelebt. Die Zeugin – so die Sachverständige – habe diese Situation nicht als problematisch wahrgenommen. Vielmehr habe sie auch gemeinsame Ausflüge mit der Familie des Angeklagten gemacht und gegrillt, auch mit seinen Söhnen habe sie sich gut verstanden. Vor etwa ein bis zwei Jahren sei die Ehefrau des Angeklagten nicht mehr zufrieden gewesen und der Angeklagte sei ganz zu ihnen gezogen. Zu diesem Zeitpunkt hätten er und ihre Mutter auch vor dem „Hoca“ geheiratet. Seit der Inhaftierung würden sie nur noch zu dritt in der Wohnung leben, allerdings sei ihre Schwester nur selten da, sondern meist in der U1 bei ihrem Verlobten, den sie im Rahmen der häufigen U1besuche gemeinsam mit dem Angeklagten kennengelernt habe. Zur Bearbeitung der Testverfahren habe U5 sich angemessen motiviert und konzentriert gezeigt. Die Befragung nach dem Mini-DIPS, einem Screening-Verfahren zur Feststellung der psychischen Gesundheit, habe keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit erbracht. Probleme oder Auffälligkeiten habe sie verneint, habe angegeben, immer „brav“ gewesen zu sein und nur einmal mit der Polizei zu tun gehabt zu haben, als sie mit einer Freundin einkaufen gewesen sei und die in einem Geschäft eine Hose mitgenommen habe. Zur Stimmungslage habe sie angegeben, manchmal wegen der Vorfälle hier traurig und deprimiert zu sein. Angst habe sie nur davor, dass der Angeklagte „kommt“. Die Zeugin habe sich grundsätzlich dazu in der Lage gezeigt, sich im Gespräch selbständig zu äußern und eine eigene Meinung zu vertreten. Bei einer Nachfrage zu ihren Beobachtungen (TAT-Tafel 5) habe sie sich bis auf zwei Nachfragen von Vorhaltfragen abgegrenzt. Im Fragebogen SPS-J habe die Zeugin in der Kategorie Ängstlichkeit/Depressivität einen leicht erhöhten Wert mit Prozentrang 88 von 100 erreicht, wobei der Durchschnittsbereich zwischen 15-85 liege. In der Kategorie aggressiv-dissoziales Verhalten habe die Zeugin einen deutlich unterdurchschnittlichen Wert mit Prozentrang 9 erreicht. Im Bereich der Ärgerkontrollprobleme sowie der Selbstwertprobleme hätten ihre Ergebnisse im absoluten Mittelbereich (48/58) gelegen. Das Satzergänzungsverfahren habe die familiäre Verbundenheit der Zeugin zum Ausdruck gebracht, da die Zeugin die Sätze mit Sorgen um und mit guten Wünschen für ihre Mutter, die zum Zeitpunkt der Exploration arbeitslos gewesen sei, ergänzt habe. Auch den Angeklagten habe sie thematisiert und gehofft, dass „er in den Knast“ komme, es ihr an ihr nicht gefalle, dass sie es ihrer Mutter nicht eher gesagt habe und es ihre Schuld sei, es der Polizei nicht früher erzählt zu haben und sie sich wünsche, es bereits eher erzählt zu haben. In dem Gespräch über ihr Sexualwissen habe die Zeugin angegeben, mit ihrer Mutter über das Thema nicht zu sprechen, aber in der Schule im Sexualkundeunterricht in der fünften oder sechsten Klasse gelernt zu haben, wie ein Kind entstehe. Sie habe auch gelernt, was Samen seien und dass dies Sperma heiße. Gesehen habe sie Samen aber nur bei dem Angeklagten. Sie habe in der Schule aber nicht alles über Sexualität erfahren. So habe sie zum Beispiel nicht gewusst, dass man das, was der Angeklagte mit ihr gemacht habe, eigentlich nicht machen dürfe. Die Zeugin habe ihr weiter ausgeführt – so die Sachverständige –, dass es für ihre Familie immer wichtig gewesen sei, dass sie Jungfrau bis zur Ehe bleibe. Das habe ihre Mutter ihr immer wieder gesagt. Sie sei sich allerdings unsicher gewesen, ob sie durch den Angeklagten oder bereits durch einen Unfallsturz in C2 beim Toben mit ihrer Schwester entjungfert worden sei, als sie auf die Lehne eines Bettes mit dem Schritt gestützt sei. Eine Blutung habe sie beim Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht erlebt. Freunde habe die Zeugin mehrere angegeben, mit denen sie aber nur Küsse und oberflächliche Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Geschlechtsverkehr habe sie mit niemandem anderen als mit dem Angeklagten erlebt. Im sprachfreien Intelligenztest ZVT habe die Zeugin ein durchschnittliches Ergebnis erreicht. Mit einem IQ-Wert von 91 liege sie im Durchschnittsbereich von 85-115 Punkten, wobei auch ihr bisheriger Schulverlauf mit Erreichen der 8. Klasse für durchschnittliche intellektuelle Kompetenzen der Zeugin sprechen, die ihre schulischen Stärken eher im mathematischen Bereich als im sprachlichen Bereich angegeben habe. Im Gespräch lasse die Zeugin auf konkreter Ebene eine hinreichende Auffassungsgabe erkennen. Obwohl Deutsch nicht ihre Muttersprache sei, könne sie Fragen erfassen, beantworten und einfache Sachverhalte weitgehend verständlich vermitteln. Allerdings seien ihre Angaben zum Teil ungenau geblieben und darüber hinaus nicht chronologisch sortiert. Details habe sie jeweils konkret erfragen müssen. Ihre Beobachtungsgabe sei durchschnittlich. Von einem ihr vorgelegten Bild habe sie auf erste Nachfrage nur sieben Details reproduzieren können, sei aber in der Lage gewesen, auf Nachfragen einzugehen und dadurch ihre Angaben zutreffend zu ergänzen. Dabei habe sie sich auch von probeweise vorgegebenen Suggestionen abgrenzen können. Im Gedächtnistest VLMT habe sie mit einem Ergebnis im Prozentrang 5 eine Leistung deutlich unter dem Durchschnitt gezeigt, wobei das untere Durchschnittsband von 15-35 reicht. Nach der Schilderung des Lebenslaufs schätze sie die Zeugin aber eher in eine durchschnittlich ausgeprägte Gedächtnisleistungsfähigkeit ein. Ihre Angaben zu unterschiedlichen Situationen des Lebens seien nachvollziehbar gewesen, wenn auch die Reproduktion von Daten und Zeiträumen ihr nur bedingt gelungen sei. Die Zeugin habe von einzelnen konkreten Sachverhalten anschaulich berichten können, sei aber mit einer zeitlichen Einordnung, auch in Bezug zu anderen Ereignissen, völlig überfordert, sodass ihre Angaben zu Zeiträumen und Daten oft widersprüchlich gewesen seien (schulische Ereignisse in Einordnung zu Reisen nach C2 oder in die U1, Ausflüge mit der Familie des Angeklagten). Insgesamt sei ihre verbale Merkfähigkeit in dem Testverfahren deutlich schlechter als ihre Erlebnismerkfähigkeit. Insgesamt sei die Zeugin – so die Sachverständige – grundsätzlich dazu in der Lage, Vorfälle, die sie selbst betroffen haben, zu beobachten, zu behalten und mit einfachem Wortschatz wiederzugeben. Sie sei in ihrem Denken realitätsverhaftet und dazu in der Lage, ihren eigenen Standpunkt zu vertreten. Die Aussagetüchtigkeit sei danach als hinreichend gegeben einzustufen. Diesen Ausführungen der Sachverständigen P1 zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Die sachverständige Einschätzung der Sachverständigen stimmt mit dem Eindruck überein, den die Kammer in der Hauptverhandlung von der Zeugin erlangen konnte. Bei der in der Hauptverhandlung durchgeführten Befragung war die Zeugin von leitenden Fragen geführt in der Lage, eine selbständige, wenn auch detailarme Darstellung verschiedener Teile des Geschehens zu geben. Dabei bestand durchgehend eine große Unsicherheit hinsichtlich von Daten und Zeiträumen, die grundsätzliche chronologische Entwicklung konnte die Zeugin aber nachvollziehbar darstellen. Fragen vermochte sie meist inhaltlich zutreffend zu erfassen und die Antworten auf die Fragen verständlich, wenn auch sprachlich einfach zu formulieren. Details zu einzelnen Geschehen konnten auf Nachfrage angegeben werden, wobei sich das sprachliche Niveau auf einem Level hielt und der Wortschatz der Zeugin gleichbleibend begrenzt erschien. Zweifel an der Fähigkeit der Zeugin, Erlebtes im Grundsatz nachvollziehbar wiederzugeben, haben sich für die Kammer nicht ergeben. bb) Die Untersuchung der Qualität der Aussage der Zeugin, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Konstanz ihrer Angaben und deren Inhaltsanalyse, hat ergeben, dass ihre Schilderungen am wahrscheinlichsten mit der Erlebnishypothese in Einklang zu bringen sind. (1)Zur Konstanzanalyse hat die Kammer die früheren Angaben der Zeugin U5 S1 herangezogen. Die von der Zeugin T1 berichteten Angaben, die ihre Tochter ihr in der Nacht auf den 02.12.2019 und später gemacht habe, waren nur rudimentär und daher für die Konstanzanalyse nicht brauchbar. Die Zeugin T1 hat berichtet, dass der Angeklagte es an dem Abend abgelehnt habe mit ihr zu Bett zu gehen, sondern noch bei ihrer Tochter habe Fernsehen gucken wollen. Sie sei gegen 0 Uhr zu Bett gegangen, aber bereits gegen 1 Uhr wieder aufgewacht, weil die Luft stickig gewesen sei. Sie habe bemerkt, dass ihre Tür geschlossen worden sei und sei aufgestanden, um die Tür zu öffnen und sich etwas zu trinken zu holen. Dabei habe sie die ebenfalls geschlossene Tür des Wohnzimmers geöffnet, weil sie geschlossene Türen hasse. Normalerweise seien alle Türen offen. Sie habe im Wohnzimmer das Licht angemacht und sodann gesehen, dass beide ihre Unterhosen unten gehabt hätten und nackt gewesen seien. Der Angeklagte habe unten gelegen und ihre Tochter oben drauf. Sie habe geschrien, was er mit ihrer Tochter mache, er habe aber gesagt, er mache eine Massage. Sie sei dann ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe er auf sie eingeredet, dass er nichts gemacht habe. Ihre Tochter habe nur geguckt und gezittert. Sie – die Zeugin – habe ihn auf den Koran schwören lassen, aber sie habe ihm nicht geglaubt. Als sie ihn mit einem Obstmesser vom Tisch habe attackieren wollen, sei ihre Tochter dazwischen gegangen und habe sie davon abgehalten. Sie habe ihr gesagt, dass er es nicht wert sei, dass sie Probleme bekomme wegen ihm. Ihre Tochter habe dabei gesagt, dass er sie seit Jahren vergewaltige und davon Videos gemacht habe. Ihre Tochter habe gesagt, dass sie dem Angeklagten das Handy weggenehmen und die Videos löschen solle, weil er diese sonst in der Familie und Schule zeige. Sie – die Zeugin T1 – habe es dann auch geschafft, dem Angeklagten das Handy wegzunehmen, es sei aber gesperrt gewesen. Sie habe es dem Angeklagten daher zurückgegeben und ihn aufgefordert, ihr die Videos zu zeigen. Sie habe die sehen wollen. Der Angeklagte habe das Handy zwar auf ihre Bitte entsperrt, es aber nicht ihr gegeben, sondern ihrer Tochter und ihr befohlen, die Videos zu löschen, sonst würde er sie beide töten. Sie habe ihrer Tochter gesagt, sie solle es nicht löschen, aber ihre Tochter habe gesagt, dass sie das löschen müsse und dass sie nicht wolle, dass es jemand sehe, weil sie sich schäme. Später, als der Angeklagte weg gewesen sei und sie nicht mehr bedroht habe, habe ihre Tochter ihr erzählt, dass er sie vergewaltige seit sie 10 Jahre alt sei. Vergewaltigung sei für sie – die Zeugin T1 –, wenn ein erwachsener Mann mit Gewalt mit einem minderjährigen Kind Sex habe. Sie habe ihre Tochter auch gefragt, warum sie ihr das nicht eher erzählt habe, aber das Kind habe Angst vor ihm gehabt. Sie habe ihrer Tochter gesagt, dass sie die Polizei rufen solle. Sie habe die Polizei selbst rufen wollen, aber der Angeklagte habe das nicht gewollt und sie daran gehindert. Er habe ihre Hände festgehalten und verhindert, dass sie das Telefon habe nehmen können. Sie habe ihrer Tochter zugerufen, dass sie das Telefon nehmen solle und sich auf der Toilette einschließen solle und dort die Polizei rufen solle, das habe ihre Tochter dann getan. Der Angeklagte habe ihre Tochter durch die Tür bedroht, dass er sie überall blamieren werde. Er habe auch ihr – der Zeugin – gedroht. Er habe ihr gesagt, dass sie große Probleme bekommen werde, wenn sie mit der Polizei rede. Er lebe in E1, da werde er aus der Nummer raus kommen. Er werde sich retten können und sie immer verfolgen. Ihr würde niemand glauben, weil sie kein Deutsch spreche. Zwar hat die Zeugin T1 in sich und zur Aussage der Tochter stimmig von dem Abend berichtet, eigene Kenntnisse oder für die Konstanzanalyse interessante detaillierte Erlebnisberichte der Tochter von der Vorgeschichte des Abends hat die Zeugin T1 dagegen nicht geschildert. Der Zeugin PK’in M1 hat die Geschädigte in der Nacht der Strafanzeige erste Angaben zur Vorgeschichte des Tatabends gemacht. Eine Schilderung des Geschehens sei der Geschädigten unangenehm gewesen – so die Zeugin PK‘in M1 –, weil zunächst auch die Mutter dabei gewesen sei, die auch gewollt habe, dass die Polizei gerufen werde. Zur Art der Übergriffe habe die Geschädigte berichtet, dass der Angeklagte sie zu anfangs immer wieder aufgefordert habe, sie zu massieren und ihr seinen Penis in die Hand gelegt habe. Irgendwann sei es dann zum ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen. Seit etwa zwei Jahren habe der Angeklagte regelmäßig Geschlechtsverkehr mit ihr, der nicht einvernehmlich gewesen sei. Zu den sexuellen Übergriffen sei es immer dann gekommen, wenn die Mutter nicht anwesend gewesen sei. Den ersten Geschlechtsverkehr habe der Angeklagte heimlich mit seinem Mobiltelefon aufgenommen und ihr später gezeigt und dazu gesagt, dass er die Aufnahmen an ihre Nachbarn und Freunde schicken würde, wenn sie davon erzähle. Er habe den Geschlechtsverkehr mehrfach aufgezeichnet. Die Zeugin KK’in von L2 hat die Geschädigte in der Nacht der Strafanzeige erstmals vernommen. Sie hat dazu der Kammer berichtet, dass sie die Geschädigte am Tatort gefasst vorgefunden habe. Sie habe die Geschädigte zur gynäkologischen Untersuchung gebracht und die Wartezeit auf den Arzt dazu genutzt, die Geschädigte zu befragen. Die Geschädigte habe ihr berichtet, dass es seit fünf Jahren zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gekommen sei, was die Geschädigte als Vergewaltigung bezeichnet habe. Am Anfang sei es nur zu Berührungen seines Penis mit der Hand gekommen, indem er ihr den Penis in die Hand gelegt habe. Schon bald darauf sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen, wobei der Angeklagte nur minimal in sie eingedrungen sei. Seit längerer Zeit würde der Angeklagte aber mit seinem Glied bei den Vergewaltigungen komplett in sie eindringen. Anfänglich habe die Geschädigte sich noch gewehrt und ihn weggestoßen, dies habe sie jedoch aufgegeben, da es zu keinem Erfolg geführt habe, da der Angeklagte stärker als sie gewesen sei. Sie habe den Geschlechtsverkehr dann erduldet, um es schnell hinter sich zu bringen. Die Zeugin habe ihr zudem berichtet, dass der Angeklagte immer wieder behauptet habe, dass sie seine Frau sei. Er habe zudem Videos von ihr gemacht, damit er eine Handhabe gegen sie habe und sie sich niemandem anvertraue. Er habe ihr jedoch nicht nur gedroht, sondern ihr auch Geschenke gemacht, Geldgeschenke und andere Sachen, eine Tasche und solche Dinge. Zur Anlasstat habe die Geschädigte angegeben, dass ihre Mutter bereits schlafen gewesen sei, als sie den am Fußende sitzenden Angeklagten gebeten habe, sie am Bein zu kratzen, weil ihre Fingernägel zu kurz gewesen seien. Der Angeklagte habe sich daraufhin zu ihr gelegt und angefangen, sie zu küssen. Er habe seine Hose sowie die Leggings und Unterhose der Geschädigten bis zu deren Kniekehlen heruntergezogen und die Geschädigte so auf sich gezogen, dass sie ihm habe ins Gesicht sehen können. Dann sei er mit dem Penis ohne Kondom in ihre Scheide eingedrungen und habe dabei entsprechende Bewegungen gemacht. Die Geschädigte habe sich selbst nicht bewegt und sich auch nicht gewehrt. Sie habe auch nicht gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe nur gewollt, dass es schnell vorbei gehe, weil sie wisse, dass Gegenwehr nichts nütze. Im weiteren Verlauf habe die Mutter das Zimmer betreten und der Angeklagte habe sie von sich gestoßen. Zum Samenerguss sei es nicht gekommen. Die Geschädigte habe auf sie – so die Zeugin KK‘in von L2 – den Eindruck gemacht, als ob sie die Tragweite des Geschehens, die Folgen ihrer Vorwürfe gegen den Angeklagten und den Polizeieinsatz nicht verstehe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Geschädigte nicht wisse, was Vergewaltigung eigentlich bedeute und was für Folgen ihre Anschuldigungen haben. Die Geschädigte sei nicht weinerlich oder aufgeregt gewesen, sondern habe dem Polizeieinsatz mit Gleichgültigkeit gegenübergestanden. Der Zeuge KHK T2 hat die Geschädigte am folgenden Tag erneut vernommen. Zu dem Geschehen in der Nacht davor habe ihm – so der Zeuge – die Geschädigte berichtet, dass sie alle zusammen noch einen Film geschaut hätten und ihre Mutter dann schlafen gegangen sei. Die Geschädigte habe auch schlafen wollen und habe sich ohnehin schon auf ihrem Schlafplatz befunden, der auf der Couch im Wohnzimmer sei. Der Angeklagte habe zu ihren Füßen gesessen. Weil ihr Bein gejuckt habe, habe sie ihn gebeten, sie zu kratzen. Er habe sie gekratzt, sei dann aber immer näher herangerückt und habe begonnen, sie am Hals zu küssen. Die Geschädigte habe ihn weggestoßen und gesagt, er solle das lassen. Er habe sie gleichwohl auf sich gelegt und seine Hose und ihre Hose heruntergemacht. Er – der Zeuge KHK T2 – habe sich das nicht vorstellen können und daher nachgefragt. Die Zeugin habe ihm mit den Händen gezeigt, dass der Angeklagte die Hosen mit beiden Händen an den Seiten heruntergezogen habe. Ihre Unterhose habe er gleichzeitig mit der Leggins herunter geschoben. Der Angeklagte habe sodann den Penis in ihre Scheide gesteckt und Bewegungen hoch und runter gemacht. Dann sei ihre Mutter reingekommen und er habe sie direkt von sich weggeschubst. Das Ganze habe so 10 bis 15 Minuten gedauert. Die Zeugin habe auch angegeben, dass es ihr keine Schmerzen bereitet habe und sie bereits vorher mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dazu befragt habe sie ihm erzählt, dass es vor ca. 5 Jahren angefangen habe und sie „voll oft“ mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe sie befragt, warum sie so genau wisse, wann das angefangen habe. Dazu habe ihm die Zeugin erzählt, dass ihre Mutter und er seit ca. 6 Jahren zusammen seien und das etwa ein Jahr später angefangen habe. Der Angeklagte habe dann auch ein Video gemacht. Er habe zu ihr gesagt, dass er das Video allen möglichen Leuten zeigen würde, auch ihrer Mutter, wenn sie nicht machen würde, was er wolle. Damit habe er – so die Zeugin – alles Mögliche gemeint, nicht nur Sex. Sie habe zum Beispiel keine Freund haben dürfen, nicht ausgehen dürfen und keinen Kontakt mit Jungen haben dürfen. Zu den früheren sexuellen Kontakten befragt habe die Zeugin ihm angegeben, dass es in der Wohnung stattgefunden habe, meistens im Schlafzimmer, wenn ihre Mutter und ihre Schwester nicht da gewesen seien. Sie habe ihm oft gesagt, dass sie das nicht wolle und auch versucht, ihn wegzuschubsen. Die Zeugin habe es etwa 3 bis 4 Jahre her geschätzt, dass er das Video gemacht habe. Dieses Video habe er ihr vor etwa zwei Jahren gezeigt und danach ein zweites Video gemacht. In diesem Video habe man auch hören können, wie sie ihm sage, dass sie das nicht wolle. Die Videos habe die Zeugin in der Nacht gelöscht, weil sie nicht gewollt habe, dass ihre Mutter die Videos sehe und sie Angst gehabt habe, dass er die jetzt extra an andere Leute verschicke. Sie habe ihrer Mutter nie davon erzählt, weil sie sich geschämt habe. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der polizeilichen Zeugen hatte die Kammer keinen Zweifel. Die Zeugen waren gut vorbereitet und konnten auch ihre eigene Erinnerung über die Person der Zeugin und ihr Verhalten bei der Vernehmung angeben. Der Sachverständigen P1 hat die Geschädigte im Explorationsgespräch ebenfalls Angaben zur Vorgeschichte der Anlasstat gemacht. Zu dem Beginn der Übergriffe habe die Zeugin – so die Sachverständige – nur noch erinnern können, dass sie bekleidet gewesen sei und der Angeklagte nur Unterhose und Unterhemd angehabt habe. Er habe ihre Hand durch den Schlitz der Hose auf seinen Penis gelegt und mit ihrer Hand an seinem Penis gerieben. Sie habe mehrfach versucht, ihre Hand wegzuziehen, aber er habe sie festgehalten. Das sei etwa einmal im Monat passiert. Sie sei da so 10 Jahre alt gewesen. Diese zeitliche Einordnung habe die Zeugin ihr damit erklärt, dass sie vor sechs Jahren nach E1 gekommen sei und er ungefähr ein Jahr später damit angefangen habe. Als der Angeklagte ihr das erste Mal den Penis in die Scheide habe stecken wollen, habe sie ihn weggeschubst und ihn aufgefordert, das zu unterlassen. Er habe versucht, sie zu beruhigen und ihr versprochen, dass es nicht wehtun würde, sie habe sich aber weiter gewehrt. Irgendwann habe er seinen Penis dann trotzdem ein Stück reingesteckt und gesagt, dass sie doch jetzt sehe, dass es nicht wehtue. Die Zeugin habe geschätzt, dass sie da 11 Jahre alt gewesen sei. Auch dieser Vorfall habe im Schlafzimmer stattgefunden, als ihre Mutter arbeiten gewesen sei und ihre Schwester in der Schule. Sie sei damals meistens früher von der Schule nach Hause gekommen als ihre Schwester. Der Angeklagte habe Unterhose und Unterhemd zum Schlafen angehabt. Er habe immer noch so zwei Stunden geschlafen, bevor er zur Arbeit gemusst habe. Sie habe sich zu ihm gelegt, weil sie ihn damals gemocht habe, so wie einen Bruder, weil ihr Vater, den sie sehr liebe, nicht mit ihnen zusammen sei. Die Zeugin habe auf der anderen Seite des Ehebettes gelegen, als der Angeklagte sich ihr genähert habe und sich seitlich hinter sie gelegt habe. Er habe ihre Hose ein Stück heruntergezogen und seinen Penis ein Stück von hinten in ihre Scheide geschoben. Es habe wehgetan. Sie habe sich gewehrt und habe weggehen wollen, aber der Angeklagte sei stärker als sie gewesen, weil sie noch klein gewesen sei. Ob dabei etwas aus seinem Penis gekommen sei, habe die Zeugin nicht sagen können. Sie habe grundsätzlich aber schon gesehen, dass aus seinem Penis etwas raus gekommen sei. Er habe halt immer nicht so richtig reingesteckt und dann immer schneller gemacht und dann Papier genommen und das auf das Papier gemacht. Die Zeugin habe ihr – der Sachverständigen – gegenüber weiter beschrieben, dass er „seinen Penis erst so richtig reingesteckt habe“, also den Geschlechtsverkehr vollständig mit ihr vollzogen habe, als sie so 14 bis 15 Jahre alt gewesen sei. Er habe gesagt, dass sie jetzt seine Frau sei und keinen anderen Freund außer ihm haben dürfe. Er habe ihr auch gesagt, dass sein ganzes Geld ihr gehöre und auch seine Häuser in der U1 ihr gehören würden, sie müsse nur unterschreiben. Sie – die Zeugin – habe aber nichts unterschrieben. Der Geschlechtsverkehr habe wehgetan, sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er habe aber weitergemacht und ihr versichert, dass es später nicht mehr wehtun werde. Auch das sei im Schlafzimmer gewesen. Er habe sie im Stehen über das Bett nach vorne gebeugt und sie mit den Armen und die Taille gefasst. Ihre Schlafanzughose habe er heruntergezogen und sei dann von hinten mit dem Penis in ihre Scheide eingedrungen. Er habe dabei leicht gebückt gestanden. Dies sei eine Stellung gewesen, die die Zeugin auch zuvor schon erlebt habe, als der Angeklagte noch immer rausgezogen habe und auf das Papier gemacht habe. Der Angeklagte habe bei diesem Mal allerdings in ihr drin kommen wollen, aber sie habe ihn weggeschubst. Er habe gesagt, dass er das irgendwann aber machen wolle, weil er ein Kind mit ihr haben wolle. Sie habe gesagt, sie wolle kein Kind, weil sie noch klein sei. Sie – die Sachverständige – habe die Zeugin dann zu den von ihr erwähnten Videos befragt. Dazu habe die Zeugin beschrieben, dass er ein Video von ihr in derselben nach vorne gebückten Stellung gemacht habe, wie sie sie zuvor beschriebenen habe. Es sei aber nicht bei diesem Mal gewesen, sondern bereits davor. Auf dem Video sei zu sehen gewesen, wie er den Penis in sie rein und raus stecke. Auch dieses Mal sei das im Schlafzimmer gewesen. Er habe hinter ihr gestanden und sie wieder um den Bauch festgehalten. Das Handy habe er dabei in einer Hand gehalten und von unten seinen Penis gefilmt. Man habe sie – die Zeugin – auf dem Video erkennen können, weil er das Handy dann auch nach vorne zu ihrem Gesicht geschwenkt habe. Die Zeugin habe die Videos gelöscht, an dem Tag als man sie erwischt habe. Es sei ihr peinlich gewesen, sie habe nicht gewollt, dass ihre Mutter das sehe. Er habe sie auch die ganze Zeit mit seinen Augen angestarrt, damit sie das lösche. Er habe gesagt, wenn sie das jetzt nicht lösche, werde etwas Schlimmes passieren. Angesprochen auf das zweite Video, habe die Zeugin ihr erklärt, dass er nach dem ersten Video noch ein Video gemacht habe, dass das Gleiche zeige, aber länger sei. Es sei in derselben Stellung gewesen. Die Zeugin habe ihr auf Nachfrage nochmal angegeben, dass das erste Video aus der Zeit gewesen sei, wo er noch nicht richtig Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Die Zeugin habe geschätzt, dass sie da 13 Jahre alt gewesen sei. Sie habe die Einschätzung allerdings an keinen äußeren Umständen festmachen können. Das zweite Video müsse mit 14 oder Anfang 15 gewesen sein, als er seinen Penis da richtig reingesteckt habe. Sie – die Sachverständige – habe die Zeugin auch dazu befragt, ob sie sich noch daran erinnere, wie das gewesen sei, als der Penis noch nicht richtig in ihrer Scheide gewesen sei. Die Zeugin habe ihr dazu beschrieben, dass der Penis ein Stückchen in ihrer Scheide drin gewesen sei. Er sei nicht nur zwischen ihren Beinen gewesen. Es sei ungefähr so einmal im Monat am Anfang gewesen, dann so zwei- oder dreimal im Monat und als sie dann so 15 Jahre alt gewesen sei und er richtigen Geschlechtsverkehr habe machen wollen, sei das so jede Woche gewesen. Im Wohnzimmer hätten sie nur wenige Mal Geschlechtsverkehr gehabt, wie es zuletzt gewesen sei. Das sei gewesen, als ihre Schwester in der U1 gewesen sei. Der Angeklagte habe das dann noch öfter als sonst gemacht, zwei- bis dreimal die Woche. Bei den jährlichen Urlauben in S4 und der U1 habe der Angeklagte das nicht gemacht. In der Zeit zu anfangs, als der Angeklagte noch jeden zweiten Tag bei seiner Ehefrau gewesen sei, habe er das nicht oft gemacht, nur so einmal im Monat. Ganz bei ihnen gewohnt habe er, als sie so 15 gewesen sei, seit letztem Sommer. Die Angaben der Zeugin seien – so die Sachverständige – im Hinblick auf das fragliche sexuelle Kerngeschehen weitgehend gleichbleibend erfolgt. In inhaltlicher Übereinstimmung zwischen ihren verschiedenen Aussagen habe die Zeugin von Handlungsvariationen berichtet, die sich in ihrer Intensität gesteigert hätten. Zunächst habe sie den Penis des Angeklagten nur anfassen sollen. Nach einiger Zeit sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, wobei es zunächst und über einen langen Zeitraum nur zu einer teilweisen Einführung des Penis gekommen sei. Jeweils habe die Zeugin davon berichtet, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr aufgenommen habe und gesagt habe, er werde die Aufnahmen weiterleiten, wenn sie etwas davon erzähle. Gleichbleibend habe die Zeugin nur von einer Teilentkleidung durch herunterziehen der Hose berichtet und ihrer verbalen Gegenwehr, wobei sie sich ansonsten aber weitgehend passiv verhalten habe. Sowohl bei der Polizei, als auch bei ihr und in der Hauptverhandlung habe die Zeugin zum Ausdruck gebracht, sich zunächst durch Wegschubsen gewehrt zu haben, sich aber nicht habe durchsetzen können. Übereinstimmend seien auch die Angaben der Zeugin zum Begleitgeschehen, zu ihrer Scham, zu den Geschenken des Angeklagten an sie sowie zu den Aussagen des Angeklagten dahingehend, dass die Zeugin seine Frau sei. Die Angabe, sie werde seit 5 Jahren regelmäßig „vergewaltigt“, sei eine verallgemeinernde Aussage der Zeugin. Der Begriff Vergewaltigung dürfte für die Zeugin für alle sexuellen Handlungen gegen ihren Willen stehen. Von daher würden auch die sexuellen Handlungen mit ihrer Hand von der Zeugin als Vergewaltigungen beschrieben werden. Soweit es zwischen den einzelnen Aussagen widersprüchlich erscheine, dass die Zeugin in verschiedenen Befragungssituationen unterschiedliche Stellungen angegeben habe, ohne sogleich auch andere Stellungen zu erwähnen, handele es sich dabei nicht um tatsächliche Inkonstanzen, sondern um verschiedene Erinnerungsbilder. Es sei zu beachten, dass U5 diese Vorfälle als viele Male erlebt beschreibe. Sie berichte daher in den verschiedenen Vernehmungen von dem konkreten Erinnerungsbild, das ihr in den jeweiligen Situationen zu den gestellten Fragen einfalle. Sie sei bei der Erinnerungsreproduktion sehr auf konkrete Erlebnisse angewiesen und besitze nicht die Fähigkeit zur sprachlich abstrakten, umfassenden Darstellung verschiedene Handlungsabläufe. Sprachlich komme es daher zu Missverständnissen. Wenn die Zeugin daher sage, sie sei „immer vergewaltigt“ und „immer bedroht“ worden, habe sich „immer gewehrte“ und sei „immer zur Schule gefahren“ worden, habe die Zeugin eine bestimmte Situation oder einen Zeitabschnitt vor Augen, die sie dann verallgemeinere. Sowohl ihre Erinnerung als auch deren sprachliche Reproduktion seien nicht sonderlich differenziert. Es komme daher maßgeblich darauf an, dass von der Zeugin ausreichend Details erfragt würden, was insbesondere in den anfänglichen oberflächlichen Polizeivernehmungen nicht passiert sei. Ihre verallgemeinernden Aussagen seien insbesondere damit zu erklären, dass das Gedächtnis bei der hypothetischen Annahme einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit ähnlicher Handlungen nicht trennscharf arbeite. Die Zeugin sei daher zu einer genauen Abgrenzung und Konkretisierung der Vorfälle kaum in der Lage. Wiederholtes Erleben führe dazu, dass Details aus unterschiedlichen Situationen in der Erinnerung verschwimmen und zu einem Erlebnistypus zusammengefasst werden. Die Geschädigte beschreibe daher ein sogenanntes generisches Erinnerungsbild, als eine komprimierte Erinnerung wie sie es generell erlebt habe. An dem Beispiel der in den Vernehmungen unterschiedlich dargestellten „immer“ durchgeführten Stellung oder eines „immer“ ausgeübten Widerstandes zeige sich daher, dass die Zeugin nicht immer detailgenau berichte, sondern sich mal mehr oder mal weniger auf Teilaspekte beziehe, die in ihrer Erinnerung im Vordergrund stehen würden. Tatsächlich ungenaue Angaben mache die Zeugin aber in jedem Fall zu zeitlichen Aspekten; dazu habe sie auch auf Nachfragen keine präzisierenden Angaben machen können. Konstant könne sie lediglich angeben, dass die Handlungen vor fünf Jahren, also bald nach ihrem Umzug in die BRD, begonnen hätten und sich gesteigert hätten, sowohl hinsichtlich der Intensität als auch der Häufigkeit der Handlungen. Dies sei ebenfalls auf die verschwimmenden Erinnerungsbilder bei einer Vielzahl von Vorfällen über einen langen Zeitraum zurückzuführen. Diese Auffälligkeit sei auch bei den Berichten der Zeugin zu ihrer Lebensgeschichte zu beobachten gewesen. Auch hinsichtlich ihrer schulischen Entwicklung habe die Zeugin nicht chronologisch berichtet und Ereignisse zeitlich nicht einordnen können. Insoweit sei zwischen den Angaben zu vermeintlichen Tatgeschehen und den übrigen Angaben der Zeugin kein Strukturbruch feststellbar. Sofern die Polizistin davon berichtet habe, dass die Geschädigte zunächst von heimlichen Aufnahmen mit dem Mobiltelefon gesprochen habe, aber bei der Exploration und in der Hauptverhandlung genau habe schildern können, wie die Aufnahmen zustande gekommen seien, könne dieser Widerspruch entweder mit Missverständnissen bei der damaligen Aussage, die nicht als Wortlautprotokoll vorliege, erklärt werden. Es könne aber auch wieder an der sprachlichen Ungenauigkeit und Missverständlichkeit der von der Zeugin gewählten Begriffe liegen, dass insoweit möglichweise von der in der deutsche Sprache nicht so verhafteten Zeugin nicht ausreichend zwischen „heimlichen“ und „geheimen“ Aufnahmen unterschieden worden sei. In der Gesamtschau sei aufgrund der vorhandenen Übereinstimmungen hier eher ein Erlebnisbericht anzunehmen als eine anderweitig generierte Aussage. Dieser nachvollziehbaren Bewertung der Sachverständigen P1 schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Sachverständige hat ihre Bewertung der Konstanz der Aussage in der mündlichen Gutachtenerstattung ausführlich und überzeugend begründet, sich mit widersprüchlich erscheinenden Aspekten der Aussage der Zeugin ausführlich auseinandergesetzt und die Fragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter nachvollziehbar und vollständig beantwortet. Die Äußerungen der Zeugin U5 S1 enthalten durchgehend konstante Angaben zum Kerngeschehen der verurteilten Taten, die sie auch in den späteren Vernehmungen, bis hin zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung, aufrechterhalten hat. Das Handlungsmuster durch anfängliche Berührungen mit der Hand am Penis und sodann als vaginalen Geschlechtsverkehr, der bis etwa zum 15. Lebensjahr der Zeugin nur mit teilweisem Eindringen des Penis in die Scheide der Zeugin vollzogen wurde, hat die Zeugin konstant berichtet. Abweichungen in den Einzelheiten und Ungenauigkeiten betreffen nicht das Kerngeschehen, sondern Einzelumstände der verschiedenen Sexualkontakte, die für die kindliche Zeugin nachvollziehbar aufgrund der gleichförmigen Handlungsabläufe schwer erinnerlich sind. Besonderheiten hat die Zeugin konstant geschildert, wie das Anfertigen der zwei Videos durch den Angeklagten, um sie damit unter Druck zu setzen, oder seinen anfänglichen Samenerguss auf Toilettenpapier. Wenn die Zeugin nur fantasiert hätte und eigene Vorstellungen hätte mehrfach wiederholen müssen, wäre keine derartige Vielzahl an Übereinstimmungen hinsichtlich der verschiedenen Situationen zu erwarten gewesen. In Einzelheiten erscheinende Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin waren auch zur Überzeugung der Kammer nicht als Widersprüche, sondern als verallgemeinernde Darstellungen zu verstehen. Zwar hat die Zeugin gesagt, dass sie beispielsweise immer zur Schule gefahren worden sei. Bei Erfragung weiterer Details hat die Zeugin das aber nicht als „immer“, sondern als regelmäßig oder meistens verstanden. Denn befragt nach weiteren Details hat die Zeugin Angaben gemacht, die nur den Schluss zu lassen, dass das nicht „immer“ war, sondern „immer wenn der Angeklagte Zeit hatte“. Wäre die Zeugin immer gefahren worden, so wäre nicht zu erklären gewesen, warum dann die Mitschüler erfolglos versucht hätten, sie abzuholen. Bereits objektiv kann ein „immer“ nicht gemeint sein, denn der Angeklagte arbeitete im Schichtsystem und soll die Zeugin daher auch mal schon um 5 Uhr aufgeweckt haben, um vor der Arbeit noch Geschlechtsverkehr zu haben. Wenn er Frühschicht gehabt hat, wird er die Zeugin nicht zur Schule gebracht haben. Zur Beurteilung ihrer Angaben bedeutend war daher, von der Zeugin ausreichend Details zu erfragen. So hat die Zeugin dann auch auf Nachfrage erklärt, dass er „immer“ da war, wenn er nicht bei seinen zwei Jobs arbeiten gewesen sei. Auch hat die Zeugin sich nicht „immer“ gewehrt, sondern bei näherer Befragung sich anfänglich gewehrt und die sexuellen Übergriffe später über sich ergehen lassen. Soweit in der Strafanzeige von PK Z1 niedergelegt ist, die Zeugin habe ihm gegenüber bekundet, der Geschlechtsverkehr sei „des Öfteren einvernehmlich“ gewesen, hat der Zeuge PK Z1 in der Hauptverhandlung klargestellt, U5 habe dies so nicht wörtlich gesagt, sondern angegeben, dass sie den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten häufig über sich habe ergehen lassen. Einen Widerspruch in den Angaben der Zeugin habe der Zeuge PK Z1 nicht gesehen. In der Gesamtschau ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussage insgesamt einen ausreichenden, den Kompetenzen der Zeugin entsprechenden Grad an Konstanz aufweist, der für die Erlebnisbezogenheit der Angaben der Zeugin spricht. (2) Zudem hat auch die Inhaltsanalyse der Aussage der Zeugin U5 S1, insbesondere die Untersuchung auf das Vorhandensein sog. Realkennzeichen, nach dem Gutachten der Sachverständigen P1 ergeben, dass ihre Angaben als erlebnisbasiert anzusehen sind. Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, bei der Bewertung des Inhaltes der Aussage seien in besonderem Maße die spezifischen Kompetenzen der Zeugin zu beachten. Man bediene sich in der Aussagepsychologie der Untersuchung auf sog. Realkennzeichen. Bei den Realkennzeichen handele es sich um Aussagemerkmale, die sich nach den Ergebnissen der aussagepsychologischen Forschung als besonders schwierig in ihrem Simulationspotential gezeigt hätten und daher als wichtiges Indiz für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage sprächen. Dabei seien die Realkennzeichen auf der Grundlage eines „Qualitäts-Kompetenz-Vergleichs“ anhand der Frage zu bewerten, ob der jeweilige Zeuge mit seinen spezifischen Kompetenzen eine Aussage mit den gefundenen Realkennzeichen hätte erfinden könne. Ergebe der „Qualitäts-Kompetenz-Vergleich“, dass die Qualität der Angaben des Zeugen höher beurteilt werde, als seine spezifischen Kompetenzen, weise dies aus aussagepsychologischer Sicht auf einen Erlebnisbezug hin. So sei – so die Sachverständige – festzustellen, dass die Aussage der Zeugin einen Detaillierungsgrad aufweise, der zwar objektiv nicht besonders ausführlich sei, aber gemessen an den Kompetenzen der Zeugin, deren Muttersprache nicht Deutsch sei, von der Qualität her ausreichend sei. Sie beschreibe verschiedene Handlungsvarianten, die sich gesteigert hätten. Anfänglich habe der Angeklagte manuelle Handlungen von ihr verlangt, dann sei es zu Penetrationen mit teilweisem Eindringen und Orgasmus außerhalb ihres Körpers gekommen, zuletzt habe er den Penis vollständig eingeführt und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen. Die Zeugin habe dabei auch verschiedene Positionen und Abfolgen beschreiben können, die an die individuellen örtlichen Gegebenheiten der Wohnung, in der sie zunächst mit ihrer Mutter im Schlafzimmer und später auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen habe, angepasst seien. Auch die Anfertigung der Videoaufnahmen habe sie detailliert geschildert und sogar darstellen können, warum sie auf den Aufnahmen zu sehen sei und sie als beschämend empfunden habe. Die Aussage lasse zudem ein deliktstypisches Beziehungsmuster erkennen. Die Zeugin beschreibe Handlungsabläufe, wie sie typischerweise in derartigen Konstellationen zu finden seien. Neben der Steigerung der Intensität der Übergriffe habe sie insoweit von der durch den Angeklagten geforderten Geheimhaltung berichtet und dass er sie zur Duldung der sexuellen Handlungen unter Druck gesetzt habe, indem er die Videos gemacht und sie immer wieder bedroht habe. Er habe ihr aber auch Geschenke gemacht, womit auch das typische Belohnungsmuster vorzufinden sei. Typisch für sexuelle Interaktionen im familiären Kontext sei auch die vielfach wiederholte Angabe, dass der Angeklagte später ihre Kontakte mit Jungen kontrolliert bzw. verboten habe. Dabei sei die Aussage der Zeugin auch in den gesamtfamiliären Kontext eingebunden. Die Zeugin habe sich auf die verschiedenen Anwesenheitszeiten des Angeklagten wegen seiner Schichtarbeit und seinem Nebenjob bezogen und gleichzeitig die Abwesenheitszeiten der Mutter wegen deren Berufstätigkeit berücksichtigt. Auch die Abwesenheit der Schwester durch längeren Schulunterricht oder später deren Aufenthalte bei ihrem Verlobten in der U1 seien von der Zeugin mit den sexuellen Übergriffen verknüpft worden. Derart individuelle Verknüpfungen von Kern und Rahmen sprächen dafür, dass die Zeugin über ein komplexes, einheitliches Erinnerungsbild verfüge, über welches sie mal mehr mal weniger umfangreich berichtet habe, und sich nicht nur auf etwaige für eine Belastung typische Details konzentrieren müsse. Darüber hinaus sprächen diese Verflechtungen auch gegen die Möglichkeit der Übertragung anderweitiger Erfahrungen auf den Angeklagten, wobei die Frage einer möglichen Übertragung hier ohnehin weniger bedeutend sei, da der Angeklagte zumindest die sexuellen Kontakte in der jüngeren Vergangenheit und auch die Anfertigung der Videos eingeräumt habe. Die Aussage der Zeugin enthalte insoweit Komplikationen, als die Zeugin davon berichte, dass es anfangs nur zur Berührungen gekommen sei, bei denen sie versucht habe, durch Wegziehen der Hand auszuweichen. U5 berichte weiter davon, dass es zunächst nur zu einer teilweisen Einführung des Penis in ihre Scheide gekommen sei, was sie nach den ersten Malen daher auch nicht als übermäßig schmerzhaft gekennzeichnet habe. Auch der Samenerguss sei nicht in ihrem Körper, sondern außerhalb erfolgt. Später dann, als er vollständig in sie eingedrungen sei und „ein Kind von ihr“ gewollt habe, habe sie erneut von Schmerzen beim ersten Mal gesprochen und berichtet, wie sie ihn weggeschubst habe, bevor er habe in ihr kommen können, weil sie kein Kind von ihm gewollt habe. Derartige Details würden – so die Sachverständige – den Umfang der Aussage erhöhen und den Überblick erschweren, sodass die widerspruchsfreie Wiederholung im Falle einer Falschaussage umso schwerer werde. Das Hinzufügen von Nebensächlichkeiten oder das Eingestehen von Komplikationen und Unsicherheiten seien angesichts der begrenzten sprachlichen Darstellungsfähigkeit der Zeugin als überzeugendes Realkennzeichen zu werten. Den von der Zeugin geschilderten Gefühlen, die in die Gesamtschilderung eingebunden gewesen seien, komme ebenfalls der Stellenwert eines Realkennzeichens zu. Die Zeugin habe angegeben, die Handlungen nicht gewollt zu haben, jedoch Angst gehabt zu haben, sich wegen der Drohungen des Angeklagten gegen ihn zu stellen. Ihre anfänglichen Versuche, sich körperlich zu widersetzen, seien vergeblich gewesen, weil sie ihm körperlich unterlegen gewesen sei. Ihrer Mutter gegenüber habe sie Scham empfunden. Zudem berichte die Zeugin von situationsangemessenen Schmerzen, dramatisiere sie aber nicht. Ein differenziertes psychologisches Einfühlungsvermögen und eine gedankliche Kombinationsfähigkeit, die notwendig wären, um ein entsprechendes Aussagemerkmal sinnvoll einer Falschaussage hinzuzufügen, lägen bei der Zeugin nicht vor. Somit spräche dieses Realkennzeichen auch gegen eine Projektion oder die Verarbeitung etwaiger Suggestionen. Der Einschätzung der erfahrenen Sachverständigen P1 konnte sich die Kammer vollumfänglich aus den von ihr genannten Gründen anschließen. Die Aussage der Zeugin enthält eine Vielzahl von Realkennzeichen, denen insbesondere in ihrer Kombination Überzeugungskraft zukommt. Alle Angaben der Zeugin schließen sich zu einem homogenen Bericht zusammen, der in seiner Form die Kompetenzen der Zeugin, eine entsprechende Aussage zu erfinden und zu überblicken, weit übersteigt. Deutlich wurde – und so auch die Sachverständige – das der Begriff Vergewaltigung durch die Zeugin im Zuge der Aufdeckung der Tat durch die Mutter in das Geschehen gebracht wurde und von U5 ohne differenziertes Wortverständnis übernommen wurde. Auch die sprachlichen Schwierigkeiten bei der Beschreibung von Stellungen oder der Aufnahme des ersten Videos zeigen ihre begrenzte sprachliche Darstellungsfähigkeit und sind zur Überzeugung der Kammer auf eine sprachlich unzureichende Kompetenz der Zeugin zurückzuführen, wie sie auch die Sachverständige in den Testverfahren beobachtet hat. Auch ob die Zeugin in der Nacht der Anlasstat mit nur heruntergezogener Hose auf dem Angeklagten gesessen oder gelegen hat, erschien wegen der sprachlichen Darstellungsweise in ihren Aussagen teilweise abweichend. Inhaltlich waren ihre Angaben aber nicht widersprüchlich und zudem ist es für die Zeugin und auch rechtlich ohne Relevanz, ob der Angeklagte sie auf ihm sitzenden oder liegend auf und ab bewegt hat. Lebensnah wird es sich bei der – auch vom Angeklagten eingeräumten – Stellung um eine weder mit „sitzend“ noch mit „liegend“ sprachlich exakt beschriebenen Körperhaltung gehandelt haben. Letztlich haben all diese Details und sprachlichen Schwierigkeiten der Zeugin ihre Aussage für die Kammer gerade überzeugend erscheinen lassen. Insbesondere wegen der Vielzahl an gleichartigen Erlebnissen erscheint es aus der Sicht der Kammer gut nachvollziehbar, dass gerade Einzelheiten durch die Zeugin nur bruchstückhaft, unstrukturiert oder auch widersprüchlich erscheinend geschildert werden. Den mit der Schilderung einhergehenden Demonstrationen misst die Kammer eine erhebliche Bedeutung bei, da diese bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung spontan und unaufgefordert erfolgten und als eine für die sprachlich in dieser Situation nicht weiterkommende Zeugin natürliche Form des Ausdrucks erschienen. Dies deutet darauf hin, dass die Zeugin bei ihr vorhandene, konkrete Erinnerungsbilder wiedergab. Insgesamt weist die Aussage zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durch die Sachverständige ermittelten und zutreffend gewürdigten Realkennzeichen ein quantitativ wie qualitativ überzeugendes Bild auf, das im Qualitäts-Kompetenz-Vergleich mit der Annahme einer Aussagekonstruktion nicht zu vereinbaren ist, sondern vielmehr deutlich für die Erlebnisbasiertheit der Angaben der Zeugin spricht. cc) Weiter hat die Sachverständige P1 die Validität der Aussage überprüft. Hierzu werde – so die Sachverständige – zunächst ausführlich die Entstehungsgeschichte der Aussage erhoben und insbesondere untersucht, ob und ggf. inwieweit sich hieraus suggestive Einflüsse ergäben oder ob die erhobenen Befunde gegen suggestive Beeinflussung des Zeugen sprächen. Darüber hinaus werde unter diesem Gesichtspunkt die Aussage daraufhin untersucht, ob interne beeinflussende Faktoren erkennbar seien, also ob die Aussage durch unbewusste oder bewusste interne Prozesse entstanden sein könne. Schließlich würden im Rahmen der Überprüfung der Validität der Angaben motivationale Aspekte berücksichtigt und ein mögliches Falschaussagemotiv ins Verhältnis zu einem möglichen Wahraussagemotiv gesetzt. Die Untersuchung der Aussageentstehung habe keine Hinweise auf äußere suggestive Einflüsse ergeben. Erste Angaben der Zeugin seien spontan gegenüber der Mutter erfolgt, nachdem die Zeugin den Streit zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten eskalieren gesehen habe und ihre Mutter von einem Übergriff mit strafrechtlichen Folgen für diese habe abhalten wollen. Die Initiative zur Anzeigeerstattung sei von der Mutter ausgegangen. Die Verlaufsstruktur der Aussagegeschichte sei als durchaus typisch anzusehen. Ein langes Verschweigen werde durch eine besondere Situation unterbrochen, in der es dann aus dem Augenblick heraus zu umfassenden Bekundungen komme. Hinweise auf eine suggestive Einflussnahme auf die Zeugin durch die Mutter hätten sich dabei – mit einer Einschränkung – nicht ergeben. Diese Einschränkung müsse sie – so die Sachverständige – im Hinblick auf die Beschreibung der Zeugin über die Vortaten als „Vergewaltigung“ machen. Insoweit ist zu sehen, dass U5 – wie sie es ihr in der Befragung über ihre sexuellen Vorkenntnisse selbst angegeben habe – bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass das Verhalten des Angeklagten strafbar sei. Der Begriff der Vergewaltigung sei ein der Zeugin durch die Mutter vorgegebener Begriff, wofür auch die Aussage der Mutter als auch die Aussagen der Polizeibeamtinnen sprechen würden. Insoweit stehe hier aber nicht die Vorgabe der dahinterstehenden Handlungen zur Diskussion, sondern die Übernahme eines durch die Mutter gebrauchten Begriffes. Anhaltspunkte für konkrete inhaltliche suggestive Überlagerungen der Aussage seien nicht erkennbar. Für sie – die Sachverständige – habe im Bezug auf den von der Mutter aufgedeckten Vorfall mehr die Möglichkeit im Vordergrund gestanden, dass dieser Konstellation ein Falschaussagemotiv insoweit zukomme, dass U5 sich aus Scham veranlasst gesehen haben könnte, eine etwaige freiwillige Beziehung mit den Angeklagten – wie sie der Angeklagte behaupte – abzustreiten. Insoweit sei bereits im Ermittlungsverfahren hinterfragt worden, warum die Zeugin die Videos als etwaige Beweismittel einer einvernehmlichen Beziehung oder von nicht einvernehmlichen sexuellen Übergriffen gelöscht habe. Die Zeugin selbst habe dazu erklärt, sie habe das Video aus Scham vor der Mutter und aus der Angst vor einer Verbreitung durch den Angeklagten und einer daraus resultierenden Bloßstellung gelöscht. Diese Scham der Zeugin vor der Mutter könne aber nicht nur aus einer etwaigen einvernehmlichen Beziehung mit dem Angeklagten resultieren, sondern auch aufgrund des vielfach erkennbaren Gefühls der Zeugin, wegen ihrer nicht mehr bestehenden Jungfräulichkeit vor der Familie „bemakelt“ zu sein. Die Zeugin habe angegeben, dass ihrer Mutter ihre Jungfräulichkeit bis zur Ehe wichtig gewesen sei. Diese Anforderung habe die Zeugin– sei es durch einvernehmlichen oder erzwungenen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten – nicht mehr erfüllen können. Das Löschen der Videos sei – nach Auffassung der Sachverständigen – daher auch so zu erklären, dass die Zeugin ihre Mutter habe schonen wollen, zumal der Zeugin die Abhängigkeit der Mutter vom Angeklagten bewusst gewesen sei. Im Hinblick auf diese Situation sei auch das Unwissen der Zeugin zu beachten; ihr sei damals nicht bekannt gewesen, dass die aufgenommen Handlungen für den Angeklagten strafbar seien, der Angeklagte also etwas getan habe, was er nicht gedurft habe – wie die Zeugin es ihr gegenüber formuliert habe. Im Vordergrund des Handels der Zeugin dürfte daher gestanden haben, eine etwaige Verbreitung der Videos zu verhindern. Ein derartiges Falschbelastungsmotiv könnte auch zur Überzeugung der Kammer lediglich die Frage der Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen betreffen. Soweit die Zeugin konkrete Angaben zum Beginn der sexuellen Handlungen – sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Art – gemacht hat, wären diese Angaben nicht geeignet, ihre Scham oder den Verlust ihrer Jungfräulichkeit gegenüber ihrer Mutter in irgendeiner Weise zu verbessern. Ihre durchweg konstante Angabe, die sexuellen Handlungen hätten vor 5 Jahren begonnen, intensivierte eher die Belastung ihrer Mutter, als sie geeignet gewesen wäre, U5 in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Zudem hatte U5 in dem Augenblick ihrer ersten Angaben gegenüber ihrer Mutter keinen konkreten Anlass, sich selbst zu rechtfertigen und den Angeklagten zu belasten, da die Mutter ohnehin selbständig den Angeklagten beschuldigt und sogar angegriffen hat. Einer „Rechtfertigung“ für die sexuellen Handlungen und den Verlust ihrer Jungfräulichkeit hätte die Zeugin erst im Rahmen einer näheren Konfrontation mit ihrer Mutter bedurft. Zudem wäre von der Zeugin in der konkreten Aussagesituation eher zu erwarten gewesen, dass diese sich der „Erklärung“ des Angeklagten, er habe U5 nur massiert, anschließt und – wie der Angeklagte – schlicht behauptet, die Mutter hätte sich verguckt. Die Motivkonstellation im Übrigen sei – so die Sachverständige weiter – ambivalent. Die Zeugin habe den Angeklagten nach ihrer Ankunft in E1 schnell als Familienmitglied akzeptiert. Sie habe – ihren Angaben nach – damals eine Vaterfigur vermisst und sich insoweit gefreut, in dem Angeklagten insoweit einen Ansprechpartner gefunden zu haben. Für die erste Zeit habe die Zeugin nicht von erzieherischen Unstimmigkeiten berichtet. Erst in dem Zeitraum, in dem sie begonnen habe, Freundschaften mit Mitschülern einzugehen, habe der Angeklagte versucht, sie durch ständige Kontrolle und Verbote von entsprechenden Kontakten fernzuhalten. Auch wenn die Zeugin nunmehr klar den Wunsch formuliere, dass der Angeklagte im Gefängnis bleiben solle und dies mit Angst vor dessen Reaktion nach einer Freilassung begründe, ergebe sich aus der Schilderung ihrer Lebensgeschichte kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass sie bestrebt gewesen sein könne, mit einer Falschaussage die Trennung ihrer Mutter vom Angeklagten und dessen Auszug aus der Wohnung zu erreichen. Im Gegenteil habe die Zeugin angegeben, dass ihre Mutter im Alltag letztlich sehr abhängig von dem Angeklagten gewesen sei, u.a. finanziell und im Hinblick auf deren fehlende Deutschkenntnisse. Von daher müsse ihr Bestreben, den Angeklagten auf Abstand zu halten, nicht auf unsachlichen Motiven beruhen, sondern könne schlicht in der Erfahrung liegen, die sie durch die hypothetischen häufigen sexuellen Übergriffe, die Bedrohungen durch den Angeklagten und ihre daraus resultierende Angst gemacht habe. Den Wunsch nach Trennung der Mutter vom Angeklagten habe die Zeugin auf Nachfrage ausschließlich auf die sexuellen Handlungen bezogen, insoweit habe sie sich seit damals, als er angefangen habe, ihre Hand zu nehmen, gewünscht, dass er aus deren Leben verschwinden würde. Abgesehen von den harten Einschränkungen ihr gegenüber, was den Kontakt mit anderen Jungen oder Ausgehen mit Freunden anging, habe die Zeugin aber keine Konflikte beschrieben, sondern vielmehr ein harmonisches Familienleben, dass die ersten Jahre sogar zusammen mit der anderen Familie des Angeklagten geführt worden sein soll. Hinweise auf eine bewusste Mehrbelastung gebe es nicht; vielmehr habe die Zeugin in verschiedenen Situationen gerade auf eine Mehrbelastung des Angeklagten verzichtet, beispielsweise ein vollständiges Eindringen und dessen Versuche, ein „Kind mit ihr zu machen“, erst für den Zeitraum nach ihrem 14. Lebensjahr beschrieben. Abgesehen davon mache die Zeugin durch differenzierte Gefühlsschilderungen die eigene Erlebnisperspektive deutlich. Es gebe daher keine Hinweise darauf, dass es zu einer Personen- oder Wahrnehmungsübertragung gekommen sein könnte. Sexualkontakte mit gleichaltrigen Partnern seien verneint worden und andere potentielle Männer, die ihr die vergleichbaren rollentypischen Erfahrungen vermittelt haben könnten, seien im Lebensumfeld der Zeugin nicht ersichtlich. Die Gesamtschau von Aussageentstehung, Motivlage und Qualität der Aussage lasse nur den Schluss zu, dass die Angaben der Zeugin glaubhaft und mit der Erlebnishypothese zu vereinbaren seien. Den Ausführungen der Sachverständigen P1 zur Aussagevalidität und dem von der Sachverständigen dargestellten Gesamtergebnis schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Gegen suggestive Einflüsse als verfälschender Faktor sowie auch gegen eine bewusste Falschaussage sprechen auch aus Sicht der Kammer sowohl die Aussageentstehung als auch die Qualität der Aussage. Die Wertung der Taten als Vergewaltigungen ist auch nach Überzeugung der Kammer die Übernahme eines von der Zeugin angenommen Begriffes, den die Mutter ihr als „Bezeichnung“ des Erlebten vorgegeben hat. Einflüsse der Mutter auf den Inhalt des Erlebten hat die Kammer ebenso wie die Sachverständige nicht gesehen. Die Hypothese einer intentionalen Falschaussage hat die Kammer in Gesamtschau der Erstaussagesituation verworfen. Zwar hat auch die Kammer gesehen, dass die Entdeckung eines einvernehmlich aussehenden Geschlechtsverkehrs Fragen der Mutter aufgeworfen hätte. Vorliegend hat die ursprüngliche Situation der Aufdeckung der Tat aber ohnehin nur schwerlich die Möglichkeit einer einvernehmlichen sexuellen Beziehung mit dem Angeklagten hergegeben. Denn die Mutter hatte bereits unmittelbar in der Situation des Entdeckens diesem – dem Angeklagten – die Verantwortung für das erblickte Geschehen zugeschoben, während der Angeklagte noch versucht hatte, die Mutter davon zu überzeugen, dass sie nichts gesehen habe und er die Tochter nur massiert habe. Die Angaben der Zeugin U5 S1 über die „jahrelangen Vergewaltigungen“ und der Existenz der Videos gegenüber der Mutter erfolgten ohne konkrete Erklärungsnot dieser gegenüber. In der Situation der Spontanäußerung war U5 unter keinem Rechtsfertigungsdruck; Fragen sind erst nachträglich durch den weiteren Verlauf des Abends aufgeworfen worden, weil die Zeugin die Videos, die den Angeklagten neben ihrer Aussage möglicherweise belastet oder entlastet hätten, vernichtet hat. Wäre der Sexualkontakt einvernehmlich gewesen, hätte für U5 kein Grund bestanden, gegenüber der Mutter ohne Not weitere Sexualkontakte und die Existenz der Videos zu offenbaren und dadurch weitere Fragen aufzuwerfen. Es wäre insofern in der konkreten Situation eher zu erwarten gewesen, dass die Nebenklägerin sich den Erklärungsversuchen des Angeklagten angeschlossen hätte, um die Mutter davon zu überzeugen, nichts gesehen zu haben. Das Löschen der Videos war vielmehr psychologisch nachvollziehbar und spricht gerade nicht dafür, dass die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht belasten möchte. Denn die Zeugin durfte bei Zugrundelegung der von ihr beschriebenen Drohungen des Angeklagten tatsächlich befürchten, dass dieser nun – da die sexuellen Handlungen nicht mehr geheim waren – die Aufnahmen tatsächlich verbreitet, sodass alle wissen, dass U5 nicht mehr Jungfrau ist und dadurch in ihrem Umfeld ihren Ruf maßgeblich schädigt. Nachvollziehbar stellte diese Drohung für die Zeugin ein erhebliches Übel da. Letztlich war insoweit aber auch zu sehen, dass nach überzeugender Aussage von Tochter und Mutter der Angeklagte die Zeugin zur Löschung durch Drohungen genötigt hatte, die Löschung also keinen freien Willensentschluss der Zeugin darstellte. Dass die Zeugin sich auch insoweit gebeugt hat, passt gerade stimmig in das sich in Gesamtschau ergebende Bild von der Zeugin. Sie hat sich jahrelang den Drohungen und Schweigegeboten des Angeklagten gebeugt und hätte ohne die ungeplante Überraschung durch die Mutter von sich aus die Taten auch nicht aufgedeckt – zumal sie beim Löschen der Videos nicht davon wusste, dass die Mutter anschließend die Polizei würde rufen wollen und letztlich auch nicht wusste, dass das Verhalten des Angeklagten strafbar war. Maßgeblich ging die Zeugin davon aus, dass die Videos ihr Ansehen schädigen würden – so hat sie der Angeklagte auch jahrelang als Druckmittel ihr gegenüber benutzt. Ein Motiv für eine bewusste oder unbewusste Mehrbelastung des Angeklagten hat die Kammer nicht erkennen können. Letztlich hätte die Zeugin auch an zahlreichen Stellen den Belastungsgrad ihrer Aussage leicht erhöhen können, indem sie beispielsweise einen vollständigen Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit Samenerguss in ihr von Anfang an hätte beschreiben können. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer auch gegen eine bewusste Mehrbelastung. Die Kammer schließt sich nach alledem insgesamt der Wertung der Sachverständigen an, wonach die Angaben der Zeugin U5 S1 nur mit der Erlebnishypothese zu vereinbaren und damit glaubhaft sind. e) Die Feststellungen zu den Zeiträumen der Übergriffe sowie die Anzahl der Übergriffe beruht auf den Aussagen der Zeugin und auch dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Hinsichtlich der zeitlichen Angaben der Zeugin U5 S1 hat die Kammer sich nur auf die konstante Angabe der Zeugin hinsichtlich des Beginns der Übergriffe verlassen können. Ihre Erinnerung an das einschneidende Erlebnis der Auswanderung in die BRD und ihr damaliges Alter hat die Zeugin sicher und konstant nennen können, zumal die Mutter hinsichtlich des Zeitpunktes der Übersiedlung bestätigende Angaben gemacht hat. Die Kammer hat daher für den frühestens möglichen Beginn der Übergriffe das 10. Lebensjahr der Zeugin ab dem xx.xx.xxxx festgestellt. Zur Häufigkeit hat U5 eine Vielzahl an gleichartigen Übergriffen angegeben, ohne eine verlässliche Erinnerung an die Anzahl der Übergriffe zu haben. Zwar ist der Zeitraum von ihr bis zum Beginn des Übergangs der manuellen Stimulation in den Geschlechtsverkehr als relativ kurz beschrieben worden, die Zeugin hat aber gleichwohl immer von mehreren gleichartigen Übergriffen berichtet. Die Kammer hat auch in diesem Fall der vielen gleichartigen Übergriffe gestützt auf die sachverständige Einschätzung der Frau P1, dass die Vielzahl gleichartiger Erinnerungen eine klare Feststellung der Häufigkeit nicht ermögliche, sich auf die Feststellung jeweils drei gleichartiger Taten beschränkt. Denn die Differenzierung, ob etwas einmal oder zweimal oder aber mehrfach passiert ist, ist der Zeugin – aussagepsychologisch nachvollziehbar – zuverlässig möglich gewesen. Da die Zeugin konstant von einem baldigen Übergehen des Angeklagten zum teilweisen Geschlechtsverkehr berichtet hat, hat die Kammer sicher ebenfalls mindestens drei gleichartige Vorfälle des Geschlechtsverkehrs mit teilweisem Eindringen vor dem 14. Geburtstag der Zeugin am xx.xx.xxxx feststellen können. Zwar waren die Angaben der Zeugin zu Zeiträumen mangels zeitlichem Gedächtnis völlig abweichend; letztlich konnte die Kammer nicht einmal feststellen, dass die Zeugin einigermaßen verlässlich mehrere Monate oder mehrere Jahre für eine Handlungsvariante als Zeitraum sicher unterscheiden kann. Ausgehend von einem Beginn der Taten nach ihrem 10. Geburtstag am xx.xx.xxxx, einem baldigen Übergehen zum Geschlechtsverkehr im Zeitraum ab xxxx, als der Angeklagte mehr und mehr bei ihrer Mutter übernachtet hatte, sowie auch den weiteren Beschreibungen zu den begleitend entstandenen Verboten und der ständigen Aufsicht kann die Kammer mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass es noch vor dem 14. Lebensjahr der Zeugin am xx.xx.xxxx zu mindestens drei gleichartigen Übergriffen gekommen ist. Zu dem ersten Video hat die Zeugin angegeben, dass es in der Zeit entstanden sei, in der er nur teilweise eingedrungen sei, dass es bei einer der ersten Male gewesen sei und sie geschätzt 13 Jahre alt gewesen sei. Insgesamt sei das zweite Video, mit 14 oder 15 Jahren, entstanden und das erste Video vor noch längerer Zeit, als er noch nicht richtig mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Gegenüber dem Zeugen KHK T2 hatte die Zeugin von einem Zeitpunkt der Entstehung vor drei oder vier Jahren gesprochen. Den von der Zeugin genannten unterschiedlichen Zeitpunkten konnte die Kammer auch insoweit keine Verlässlichkeit beimessen. Als weiteren Ankerpunkt hat die Kammer aber den von der Zeugin geschilderten Zweck des Videos, sie damit zum Schweigen und zum Gehorsam zu erpressen, herangezogen; die Gesamtschau der zu dem Video genannten Details spricht dafür, dass das Video in der Anfangszeit der Übergriffe entstanden ist. Insgesamt ist der Kammer damit eine sichere Einordnung des teilweisen Geschlechtsverkehrs und der Entstehung des ersten Videos in den Zeitraum vor dem 14. Lebensjahr der Zeugin möglich. Für die Anzahl der sexuellen Übergriffe nach dem 14. Lebensjahr der Zeugin ist die Kammer vom Geständnis des Angeklagten ausgegangen, der vor der Anlasstat in der Nacht zum xx.xx.xxxx sechs Geschlechtsverkehre eingeräumt hat. Die Zeugin hat insoweit erneut eine Vielzahl an gleichartigen Übergriffen beschrieben, die sich in der letzten Zeit in xxxx, als der Angeklagte vollständig bei ihnen gewohnt hatte und ihre Schwester häufig in der U1 war, in ihrer Regelmäßigkeit noch erhöht hatten. Zweifel, dass es in dieser Zeit bis zum xx.xx.xxxx zu mindestens sieben Geschlechtsverkehren gekommen ist, hatte die Kammer nicht. Die Entstehung des zweiten Videos war ebenfalls in diese Zeit einzuordnen, da es nach Angaben der Zeugin und des Angeklagten das vollständige Eindringen zeigt und daher in dieser Zeit entstanden sein muss, zudem sei es deutlich später entstanden. Auch wenn die Kammer aus den genannten Gründen davon abgesehen hat, als Beginn des Zeitraumes des Geschlechtsverkehres mit der Zeugin das 11. Lebensjahr festzustellen, wie es die Zeugin geschätzt hat, spricht für die Richtigkeit deren Schätzung letztlich auch die Angabe des Angeklagten bei seiner Festnahme gegenüber dem Zeugen PK Z1. Denn diesem hatte der Angeklagte als erste Einlassung erklärt, dass er mit der Geschädigten seit drei bis vier Jahren Geschlechtsverkehr haben würde, was letztlich auch zur Angabe der Geschädigten passt, dass es ab etwa dem 11. Lebensjahr zu Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen ist. Dieser bei der Festnahme vom Angeklagten eingestandene Zeitraum ist im Laufe des Verfahrens zur Überzeugung der Kammer bloß verteidigungsbedingt immer kürzer geworden. f) Die Überzeugung der Kammer von den unter Ziffer II. 1 dargestellten Verhältnissen des Zusammenlebens des Angeklagten mit der Zeugin U5 S1 beruht auf deren bereits dargestellten Angaben in der Hauptverhandlung und gegenüber der Sachverständigen P1. Sie beruht ferner auf der dargestellten Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben der Zeuginnen S3 T1 und L1 T1. Die Zeugin S3 T1 hat dazu ausgesagt, dass der Angeklagte in der Anfangszeit eine zeitlang in dem Kaffeehaus übernachtet habe, weil seine Frau nicht gewollt habe, dass er nach Hause komme. Er habe damals eine andere Lebensgefährtin gehabt, die ihrem Wissen nach verstorben sei. Er sei von seiner Ehefrau getrennt gewesen. Nachdem sie zusammengekommen seien, habe er bei ihr gewohnt. Er sei ab und an zu seiner Ehefrau gegangen, weil die gemeinsame Kinder hätten. Das sei ungefähr so gewesen, dass er einen Tag bei ihr gewesen sei und einen Tag nach Hause gegangen sei. Zu ihr sei er gut gewesen. Probleme habe sie eher finanzieller Art gehabt. Privaten Stress habe der Angeklagte mit seiner Ehefrau gehabt. Der Sexualkontakt zwischen ihnen sei nicht so häufig gewesen. Das sei über den ganzen Zeitraum gleichbleibend gewesen. Der Angeklagte sei ständig beschäftigt gewesen und häufig zuhause gleich eingeschlafen. Zu ihren Töchtern habe er eine gute Beziehung gehabt. Sie habe gedacht, er sei wie ein Vater, aber dann habe sie ja herausgefunden, dass das nicht so sei. Er habe immer viel mit ihren Töchtern gemacht, insbesondere ihre jüngere Tochter in die Stadt mitgenommen und morgens zur Schule gebracht. Er habe sich viel um sie gekümmert, gefragt, wo sie hingehe und mit wem sie sich treffe. Er habe ihr auch verboten, einen Freund zu haben. Sie – die Zeugin – habe nicht verstanden, warum er so streng gewesen sei. Für sie sei es okay, wenn sie einen Freund habe. Damals habe ihre Tochter keinen Freund gehabt, das habe der Angeklagte nicht erlaubt. Sie habe ihn mal darauf angesprochen und er habe ihr erklärt, er sei wie ein Vater. Er wolle sie zudem für seinen Sohn haben, deswegen kümmere er sich so viel um sie. Er habe ihr auch viele Geschenke gemacht, auch wenn sie – die Zeugin – ihm gesagt habe, er brauche ihr nichts kaufen. Ihre Tochter sei nicht gern in die Schule gegangen. Der Angeklagte habe deswegen mit dem Klassenlehrer gesprochen, weil er Deutsch könne und sie nicht. Er habe ihr nicht erzählt, was sie gesprochen hätten. Ihre Tochter L1 sei im letzten Jahr nach den gemeinsamen Sommerferien in der U1 geblieben, das habe der Angeklagte ihr erlaubt. Sie habe sich auf der Rückfahrt noch mit ihm gestritten, was er ihrer Tochter alles erlauben würde. Zu der gekauften Eigentumswohnung sei es so gewesen, dass er ihr gesagt habe, er würde das für sie und ihre Töchter kaufen. Sie sei bereits verärgert gewesen, als sie erfahren habe, dass es noch weiteres Geld für die Renovierung benötige; davon habe er nichts gesagt. Ihr Geld habe für eine Renovierung in dem Umfang nicht ausgereicht. Er habe gesagt, er wolle das für sie – die Zeugin – kaufen. Das Grundbuch sei dann aber auf den Namen seiner Ehefrau gewesen. Da habe sie die Wohnung auch nicht mehr gewollt. Zu dem Zusammenleben mit dem Angeklagten hat die Zeugin L1 T1 berichtet, dass der Angeklagte regelmäßig zu ihnen gekommen sei, seit sie seit sechs Jahren in E1 sei. Er sei regelmäßig eine Nacht geblieben und eine Nacht gegangen, dann aber zumindest zu Besuch vorbeigekommen. Das sei ungefähr von Anfang an so gewesen. Später sei er mehr und mehr bei ihnen gewesen. Gekocht habe er nicht für sie, aber eingekauft. Ansonsten hätten sie sich unterhalten und ihre Zeit miteinander verbracht. Manchmal seien sie Shoppen gewesen. Er sei gut zu ihr gewesen, aber ihrer Schwester habe er viel verboten. Darauf angesprochen habe er ihr erklärt, dass er so zu ihr wäre, weil sie bereits älter und distanzierter sei, ihre Schwester sei aber jünger und daher sei sein Verhältnis zu ihr enger. Er habe früher eine Nacht bei ihnen geschlafen und eine Nacht bei seiner Familie, besucht habe er sie aber trotzdem. Mittlerweile habe er viel Kleidung in ihrer Wohnung, seine Karte für die Arbeit zum Stempeln, seine Schüssel und was er so brauche. Es habe im letzten Jahr auch Zeiten gegeben, in denen sie nicht da gewesen sei, sie sei in der U1 gewesen. Als sie hier zur Schule gegangen sei, habe der Angeklagte sie und ihre Schwester häufig gemeinsam zur Schule gebracht. Ihre Schwester habe er jeden Morgen zur Schule gebracht. Ihre Mutter habe sich darüber aufgeregt. Sie hätten auch Geburtstage zusammen gefeiert und seien zusammen in den Urlaub gefahren, zum Beispiel zu Neujahr oder in den Sommerurlaub in die U1. Seine Familie sei auch mal dort zum Urlaub gewesen, dann habe er Tage mit seiner Familie verbracht und Tage mit ihnen. Die Angaben der Zeuginnen zum Zusammenleben mit dem Angeklagten waren zur Überzeugung der Kammer insgesamt glaubhaft. Die Angaben der Mutter und der beiden Töchter waren insoweit im Wesentlichen übereinstimmend und im Hinblick auf die Ausgestaltung des Zusammenlebens mit dem Angeklagten auch nicht widersprüchlich zu dessen eigener Einlassung. So hat der Angeklagte selbst angegeben, dass er am Tag der Entdeckung mit der Zeugin T1 über „unsere große Tochter“ gesprochen habe, die zu diesem Zeitpunkt in der U1 gewesen sei. Die Einkäufe für die Töchter seiner Lebensgefährtin hat der Angeklagte ebenfalls dargestellt, wenn er sie auch nicht als Geschenke, sondern als eine Art Schweigegeld dargestellt hat. Auch die wechselseitigen Übernachtungen bei der Zeugin T1 als auch bei seiner Ehefrau hat der Angeklagte identisch geschildert. Abweichend hat der Angeklagte lediglich den Beginn dieser Lebensführung geschildert und einen Zeitraum seit etwa drei Jahren angegeben. Die Kammer ist nach diesen Angaben davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls nach dem xx.xx.xxxx mit der Zeugin S3 T1 in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat und für die Zeugin U5 S1 nach Art eines Vaters Verantwortung übernommen hat, über ihre Lebensführung gewacht hat und sich um ihre Entwicklung gekümmert hat. Beide Töchter haben den Angeklagten als eine Vaterfigur akzeptiert, zwar nicht als ihren Vater, da dieser in C2 ist, aber als eine vaterähnliche Figur, der auch wie ein Vater oder großer Bruder über deren Lebensumstände bestimmt. Aus den Aussagen der Zeuginnen wurde insbesondere deutlich, dass der Angeklagte entschieden hat, wen die Töchter treffen dürfen und wo sie sich wann aufhalten. Deutlich wurde sowohl aus den Aussagen von Mutter und Töchtern, dass keine der Frauen die Entscheidungen des Angeklagten in Frage gestellt oder seinen Anweisungen widersprochen hat. Die Zeugin T1 hat die in der Hauptverhandlung gestellte Nachfrage, warum sie den Bestimmungen des Angeklagten über die Tochter nicht widersprochen habe, obwohl sie ihr nicht gefallen hätten, nicht beantworten können. Die Kammer hatte nicht den Eindruck, dass die Zeugin die Option ihrem „Mann“ bei der Erziehung der Töchter zu widersprechen überhaupt in Erwägung gezogen hat. Letztlich lebte der Angeklagte seit mindestens drei Jahren, jedenfalls aber nach dem xx.xx.xxxx auch in einem Umfang mit der Zeugin S3 T1 zusammen, dass zur Überzeugung der Kammer eine eheähnliche Gemeinschaft bestand. Soweit der Angeklagte versucht hat darzustellen, dass sein Lebensmittelpunkt weiter bei seiner Ehefrau und seine Söhnen gelegen habe, war die Kammer nach den Aussagen der Zeuginnen T1 und S1 vom Gegenteil überzeugt. Daran vermochte auch die Aussage der Ehefrau des Angeklagten nichts zu ändern. Die Zeugin U3 U4 hat bekundet, dass ihr Mann sich immer bei ihnen aufgehalten habe. Ab und zu sein er mal über Nacht nicht da gewesen, dann aber auch nicht die ganze Nacht, sondern nur für ein paar Stunden. Wenn er um 0 Uhr weg gegangen sei, sei er um drei Uhr wieder da gewesen. Das bekomme sie mit, weil sie da noch wach sei und es ja auch merken würde, wenn er ins Bett kommen würde. Der Angeklagte - so die Zeugin U3 U4 weiter - sei niemals zu der anderen Frau gezogen, seine Sachen seien bei ihr zuhause. Er habe auch jeden Tag Kontakt zu den Söhnen gehabt. Er habe jeden Tag nach ihnen gesehen und ihnen Essen mitgebracht. In den Urlaub gefahren sei er mit der anderen Familie nicht. Wenn er nicht mit ihnen gefahren sei, sei er alleine gefahren. Die Angaben der Zeuginnen T1 und S1 bestätigt hat die Ehefrau aber insoweit, dass sie angegeben hat, dass sie ihren Mann mit den Töchtern der anderen Frau gesehen habe und er diese auch zu gemeinsam Aktivitäten mitgebracht habe. Einen Tag hätten sie gerade zum Grillen fahren wollen, da habe er die kleinen Mädchen auch mitnehmen wollen. Es habe ihr nicht gefallen, aber was hätte sie dagegen machen sollen. Sie habe mal xxxx oder xxxx versucht, mit der anderen Frau zu reden, warum sie zu ihrem Mann ein Verhältnis haben wolle. Die habe ihr gesagt, dass ihr Mann mit ihr zusammen sein wolle und sich scheiden lassen wolle. Nicht gefolgt ist die Kammer den Angaben der Zeugin U3 U4 zum (Fort-)Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten. Ihre Angaben waren schon widersprüchlich zu den Angaben des Angeklagten, der wechselnde Übernachtungen in beiden Familien seit drei Jahren, regelmäßiges Fahren von U5 zur Schule sowie Urlaube mit seiner Lebensgefährtin und deren Töchtern angegeben hatte. Auch auf Vorhalt der anderslautenden Aussage des Angeklagten ist die Zeugin bei ihren Angaben geblieben. Sie widersprachen auch den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK T2, der der Kammer von dem Ergebnis der Durchsuchung der ehelichen Wohnung berichtet hat. Bei dieser Durchsuchung sei nichts sichergestellt worden, weil es in der Wohnung keine Hinweise auf einen mehr als sporadischen Aufenthalt des Angeklagten gegeben habe. Relevante persönliche Gegenstände des Angeklagten habe es nicht gegeben, so der Zeuge. Die aufgefundenen elektronischen Geräte hätten nachvollziehbar den Söhnen gehört. Im Gesamteindruck sei ihm – dem Zeugen KHK T2 – auch alles plausibel erschienen. Denn die Söhne hätten ihm im Gespräch berichtet, dass sie ihren Vater seit mindestens 5 oder 6 Wochen nicht mehr gesehen hätten. Zu den Lebensumständen des Vaters hätten sie nichts sagen können, da sie kaum Kontakt zu ihm hätten. Den Aussagen der Söhne des Angeklagten hat die Kammer ebenfalls nicht folgen können. Der Zeuge C1 U4 hat – von sich heraus ohne konkrete Befragung zum Beweisthema – angegeben, dass der Angeklagte zuhause mit ihm manchmal Fußball spiele, ihn von der Schule abhole, wenn es mit seiner Arbeit passe und sie zusammen essen würden. Eigentlich seien sie immer zusammen. Er bringe ihn auch zur Schule, wenn das zeitlich passe. Wenn er ihn nicht bringe, habe er auf der Arbeit Frühschicht. Auf Vorhalt der Angaben des Angeklagten, der die Zeugin U5 S1 jeden Tag habe zur Schule gefahren, ist der Zeuge bei seinen Angaben geblieben. Auf Vorhalt der vom Zeugen KHK T2 bekundeten Äußerungen bei der Wohnungsdurchsuchung hat der Zeuge erklärt, dass das nicht stimme, das so etwas gesagt worden sei. Der Polizist hätte gar nicht richtig mit ihnen geredet, er habe nur nach dem Ausweis gefragt. Der Zeuge D1 U4 hat bekundet, dass das Verhältnis zu seinem Vater gut sei, es sei eine normale Vater-Sohn-Beziehung. Seitdem er in der Ausbildung sei, habe er seinen Vater wenig gesehen. Ihre Arbeitszeiten hätten das nicht hergegeben. Er sei im zweiten Lehrjahr. Wenn sie sich gesehen hätten, hätten sie zusammen auf der Konsole gespielt. Bevor er die Ausbildung angefangen habe, sei sein Vater immer zuhause gewesen. Er sei abends mal für zwei bis drei Stunden weg gewesen. Auf Nachfrage hat der Zeuge einschränkend erklärt, dass sein Vater meistens abends zu Hause gewesen sei, je nachdem wie er Schicht gehabt hätte. Bei der anderen Familie sei er in den letzten ein bis zwei Jahren ab und zu gewesen, aber nicht freiwillig. Seine Mutter hätte ihn da abgeholt, weil ihr das auch nicht gefallen hätte. Er sei dort immer nur für 2 bis 3 Stunden gewesen. Es sei zu merken gewesen, dass ihn das sehr belastet habe. Morgens sei er da nicht hingefahren. Auf den Vorhalt der Angaben des Zeugen KHK T2 hat der Zeuge erklärt, dass dessen Angaben nicht stimmen würden. Der Polizist habe nichts richtig gefragt, der sei komisch gewesen. Letztlich hatte die Kammer keine Zweifel, dass die Angaben der Geschädigten und ihrer Mutter zutreffend waren und der Angeklagte sich bereits seit langer Zeit, mindestens ab dem 14 Geburtstag der Zeugin S1 am xx.xx.xxxx, von seiner ehelichen Familie bis auf sporadische Kontakte und deren finanziellen Unterhalt völlig entfernt hatte und die Familie T1/S1 sein dauerhafter Lebensmittelpunkt gewesen ist. Spätestens xxxx zog der Anklagte mit seinen persönlichen Sachen auch räumlich vollständig in deren Haushalt um. Dass zu seiner Ehefrau und seinen Söhnen keine Beziehung mehr besteht, war auch daran zu erkennen, dass nicht mal die eigene Einlassung mit den Aussagen seiner Ehefrau und seiner Söhne abgestimmt war. Ein anderer Eindruck ergab sich auch nicht aus den von der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführten WhatsApp-Chatverläufe zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Ihnen waren völlig belanglose Alltagsgespräche zu entnehmen, u.a. ob der Angeklagte Burger oder Cola oder ähnliches mit nach Hause bringen solle, ob ihre Mutter schon zuhause sei, welches Geschenk der Mutter zum Geburtstag gemacht werden solle und ob der Zeugin S1 das blaue oder doch ein anderes Kleid besser stehe und was deren Schwester dazu sage. Letztlich belegten die Chatverläufe vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx bloß ganz normale Familiengespräche und damit die Vaterrolle des Angeklagten im Haushalt T1/S1. Soweit auch Zuneigungsbekundungen des Angeklagten zur Zeugin dahingehend vorhanden waren, dass sie für ihn sehr wichtig sei, sie seine Einzige sei und alles was er habe, ihr gehöre, spricht dies für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin S1 zu den getätigten Äußerungen dahingehend, dass sie seine Frau sei und er ein Leben und Kinder mit ihr wolle. 3. Das festgestellte äußere Tatgeschehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte in sämtlichen Fällen vorsätzlich gehandelt hat. Für die eingeräumten Taten und das Anfertigen der Videos hat er dies auch eingestanden. Selbst das Alter der Geschädigten war ihm bekannt – so hat er ohne Schwierigkeiten angeben können, wie alt U5 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gewesen ist. Dass die Zeugin bei Beginn der Taten im Alter noch unter der Schutzaltersgrenze lag, kann ihm damit nicht verborgen geblieben sein. Seine Vaterrolle für die Geschädigte hat er gekannt und vorsätzlich zur Begehung der Taten ausgenutzt, dass die Zeugin ihm schutzlos ausgeliefert war. Sein Vorsatz ergibt sich insbesondere aus seinen Drohungshandlungen der Geschädigten gegenüber, um diese gehorsam und schweigend zu halten. Die anderslautende Einlassung des Angeklagten erschien der Kammer abwegig. Dass die Videos sich auf Wunsch der Geschädigten auf seinem Handy befunden hätten, weil die Geschädigte sie so gerne sehe, entbehrt jeglicher Logik, zumal die Zeugin ein eigenes Smartphone besitzt. Wie die Zeugin den Angeklagten hat mit Videos auf dessen Smartphone, auf das sie nicht einmal Zugriff hatte, hat erpressen sollen, ist rational nicht erklärbar. Es wäre dem Angeklagten unproblematisch möglich gewesen, die Videos zu löschen und sich der von ihm geschilderten Bedrohung zu entziehen. Letztendlich erschien die Darstellung der sexuellen Erpressung durch die Geschädigte als völlige Rollenumkehr der tatsächlichen Verhältnisse. IV. Der Angeklagte hat sich durch die Taten zu Ziffer II. 2 strafbar gemacht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 05.11.2008 bis 26.01.2015 und vom 27.01.2015 bis zum 20.03.2020. Die Taten nach Ziffer II. 3 sind strafbar nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 20.03.2020. In einem Fall besteht Tateinheit mit § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fassungen vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017 oder vom 01.07.2017 bis zum 20.03.2020. Im Tatgeschehen zu Ziffer II. 4 hat der Angeklagte sich strafbar gemacht nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, zusätzlich in einem Fall tateinheitlich strafbar nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB. V. 1. Für die Strafzumessung für die Taten zu Ziffer II. 2 war in allen Fällen der Strafrahmen dem § 176 Abs. 1 StGB in der vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 bzw. vom 27.01.2015 bis zum 20.03.2020 gültigen Fassung zu entnehmen, der in beiden Gesetzesfassungen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Für die Strafzumessung hat die Kammer alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die für und gegen den Angeklagten in Bezug auf die Taten sprachen. Zugunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Taten bereits lange Zeit zurückliegen, die Hemmschelle des Angeklagten im Laufe der Zeit bei der Vielzahl an Taten geringer wurde und die Kammer keine konkret zuzuordnenden physischen oder psychischen Folgen für die Geschädigte feststellen konnte. Gesehen hat die Kammer ferner die allgemeinen in der Person des Angeklagten liegenden strafzumessungserheblichen Umstände, mithin dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, bislang ein geordnetes Arbeitsleben geführt hat und bei einem erstmaligen Freiheitsentzug besonders haftempfindlich ist. Die Kammer hat zudem für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass die Geschädigte bei den sexuellen Übergriffen nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren entfernt gewesen ist. Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere gleichartige Taten gegenüber dem ihm körperlich unterlegenen und damit wehrlos ausgelieferten Kind begangen hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf Einzelfreiheitstrafen von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Taten zu Ziffer II. 3 war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Dabei konnten die verschiedenen Fassungen des Gesetzes wieder unberücksichtigt bleiben, da der Strafrahmen der vormals gültigen Fassung dem späteren Strafrahmen entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 176a Abs. 4 2. Hs. StGB geboten erscheinen würde, hat die Kammer in Gesamtbetrachtung des Geschehens nicht entdecken können. Bei dieser Gesamtabwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die bereits genannten allgemeinen in seiner Person liegenden Umstände berücksichtigt. Weiter hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagten teilweise geständig war und seinen Fehler bedauert hat. Auch waren die Taten für die Geschädigte nicht mit dauerhaft beeinträchtigenden konkreten Folgen verbunden. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem unterstellt, dass die Geschädigte altersmäßig nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt gewesen ist. Auch hier ist die Hemmschwelle des Angeklagten im Laufe der Zeit abgesunken. Zu Lasten des Angeklagten wiegt jedoch, dass auch der Vaginalverkehr über einen langen Zeitraum häufig durchgeführt wurde. In einem Fall hat der Angeklagte zudem den Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt und das Unrecht für die Geschädigte noch vertieft, in dem er seine Tat als Video festhielt und als Druckmittel gegenüber der Geschädigten nutzte. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Freiheitsstrafe hat sich die Kammer innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ebenfalls von diesen Erwägungen leiten lassen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für zwei Taten auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren und für die eine Tat mit der Herstellung des kinderpornografischen Videos auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. Die Strafe für die Taten zu Ziffer II. 4 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Neben den bereits genannten allgemeinen in seiner Person liegenden Umständen hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten gestanden hatte und sich reuig gezeigt hat. Zu berücksichtigen war ferner, dass die Taten regelmäßig begangen wurden, sodass die geringer werdende Hemmschwelle des Angeklagten mildernd zu berücksichtigen war. Zu Lasten des Angeklagten war neben der Vielzahl an Taten erneut zu würdigen, dass er in einem Fall zusätzlich den Tatbestand des § 184c Abs. 1 Nr.3 StGB erfüllt hat und das die durchgeführten sexuellen Handlungen als vollständiger Vaginalverkehr innerhalb der möglichen tatbestandsmäßigen sexuellen Handlungen als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen anzusehen sind. In Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände hat die Kammer für sechs Taten zu Ziffer II. 4 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren und für die eine in Tateinheit mit § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB begangene Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 4. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten für angemessen, um Taten und Täter ausreichend gerecht zu werden. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung hat die Kammer neben den bereits genannten Strafmilderungsgründen zugunsten des Angeklagten insbesondere erneut berücksichtigt, dass sich die schwerwiegenden Missbrauchsübergriffe auf einen jahrelangen zusammenhängenden Zeitraum erstreckten, sodass die Hemmschwelle des Angeklagten beständig abgenommen hat. Zugleich war aber auch zu sehen, dass die Geschädigte über lange Zeit mit regelmäßigen Übergriffen des Lebensgefährten ihrer Mutter rechnen musste, sodass sie einem beständigen Druck ausgesetzt war. Unter allen zu berücksichtigenden Erwägungen hat die Kammer die vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe für mindestens notwendig, aber auch verhältnismäßig, angesehen, um auf den Angeklagten hinlänglich einzuwirken. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.