Die Angeklagten sind des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften, in einem Fall davon in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie der Besitzverschaffung von kinderpornografischer Schriften und des Besitzes von kinderpornografischer Schriften schuldig. Der Angeklagte U1 E1 L1 ist darüber hinaus der weiteren Besitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften schuldig. Der Angeklagte U1 E1 L1 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt; die Angeklagte Z1 L1 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre jeweiligen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. Nr. 3 in der Fassung vom 01.04.2204 bis zum 26.01.2015, 176 Abs. 1 in der Fassung vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 sowie in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020, 176a Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020, 184b Abs. 2 in der Fassung vom 05.11.2008 bis 26.01.2015 sowie 184b Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017 StGB, 184b Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 sowie in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017, 184b Abs. 3, 52, 53 StGB Gründe I. 1.Der Angeklagte U1 E1 L1 lebte nach seiner Geburt als einziges Kind seiner Eltern zunächst in Q1, wanderte aber mit seinen Eltern im Alter von 4 Jahren nach E2 aus. Die Familie ließ sich in I1 nieder. Dort besuchte der Angeklagte sodann den Kindergarten, die Grundschule und im Anschluss die Realschule. Wegen schulischer Schwierigkeiten, insbesondere im naturwissenschaftlichen Bereich, wiederholte der Angeklagte dort zweimal ein Schuljahr, bis er xxxx auf die Hauptschule wechselte und dort mit dem Abschluss nach Klasse 9 im Jahr xxxx abging. Nach einen Berufsschuljahr begann er xxxx eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er nach einen Jahr abbrach, weil er im Fach Mathematik die erforderlichen Leistungen nicht erbringen konnte. Sodann absolvierte der Angeklagte seinen Zivildienst. Nach dem Zivildienst begann er im Jahr xxxx eine Ausbildung zum Koch, die er nach zwei Jahren abbrach, weil er zu dem Ergebnis kam, dass die Arbeitszeiten eines Kochs nicht mit seiner Lebenseinstellung übereinstimmten. Insbesondere die abendlichen Arbeitszeiten schreckten ihn von dem Beruf ab. In dieser Zeit führte der Angeklagte für eineinhalb Jahre eine Beziehung mit W1 T1, in der xxxx sein Sohn N1 T1 geboren wurde. Die Beziehung endete allerdings bald nach der Geburt. Der Kontakt des Angeklagten zu N1 blieb allerdings immer bestehen. Im Jahr xxxx lernte der Angeklagte seine heutige Ehefrau, die Angeklagte Z1 L1, kennen und zog mit ihr nach N2. Über das Jobcenter bekam er verschiedene Tätigkeiten vermittelt, sogenannte „1-Euro-Jobs“. So arbeitete er u.a. als Hausmeister und fuhr Essen aus. Als seine Ehefrau xxxx ihre Ausbildung begann, gab er jegliche Arbeitstätigkeit auf und übernahm die Betreuung des Kindes seiner Ehefrau aus deren erster Beziehung, D1 T2. Der Kontakt zu seinen Eltern und auch zu seinem Sohn N1 blieb während der neuen Beziehung gut. N1 besuchte ihn zunächst jedes Wochenende in N2; als dessen Mutter wieder anfing zu arbeiten, einigten sich die Eltern sodann auf einen Umgangskontakt des Vaters an jedem zweiten Wochenende. Am xx.xx.xxxx wurde die gemeinsame Tochter T3 L1 des Angeklagten und seiner Ehefrau Z1 L1 geboren. Bis zu seiner Festnahme am xx.xx.xxxx lebte der Angeklagte mit seiner Familie in N2 zusammen. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Die Angeklagte Z1 L1 ist ebenfalls einziges Kind ihrer Eltern und wuchs bei ihnen in N2 auf. Nach Kindergarten und Grundschule wechselte sie auf die Gesamtschule. Wegen Problemen in der Schule und unzureichender schulischer Leistungen wechselte die Angeklagte auf eine andere Gesamtschule, wo sie xxxx den Realschulabschluss machte. Zum Ausbildungsjahr xxxx/xxxx begann sie eine Ausbildung zur Reiseassistentin, die sie xxxx wieder abbrach, als sie ihre Tochter D1 T2 am xx.xx.xxxx zur Welt brachte. Den Vater von D1 hatte sie bereits xxxx während der Schulzeit kennengelernt. Die Beziehung ging kurz nach der Geburt von D1 zu Ende, weil der Vater sich beruflich orientierte und die Beziehung beiden nicht mehr passte. Im Jahr xxxx erlitt die Angeklagte weitere Verluste durch den Tod ihrer Freundin sowie die Trennung ihrer Eltern. Im Jahr xxxx lernte die Angeklagte sodann ihren Ehemann U1 E1 L1 kennen und zog mit ihm zusammen. xxxx heiratete das Paar und die Angeklagte nutzte die Arbeitslosigkeit des Mannes, um nunmehr eine Ausbildung zu machen. D1 wurde fortan durch den Ehemann betreut und die Angeklagte begann eine Ausbildung zur Friseurin, die sie auch abschloss. Da sie am xx.xx.xxxx ihr gemeinsames Kind T3 zur Welt brachte, hat die Angeklagte als ausgelernte Friseurin jedoch nie gearbeitet. Die Familie lebt seit der Geburt von T3 von Sozialleistungen. Neben der Betreuung ihrer Kinder trainierte die Angeklagte ehrenamtlich die Kindertanzgruppe „M1 M2“ beim U1 N2. Gemeinsam mit ihrem Ehemann kam die Angeklagte am xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft. Die Kinder T3 und D1 wurden durch das Jugendamt des N3 am selben Tag in Obhut genommen und leben nunmehr bis zur endgültigen Entscheidung des Familiengerichts an einem zum Schutz der Kinder der Kammer unbekannt gebliebenen Ort fremduntergebracht und erholen sie derzeit vom Trauma der Inobhutnahme. Der Kontakt der Angeklagten zu ihren eigenen Eltern, insbesondere zu ihrer Mutter, ist nach wie vor gut. Vorbestraft ist die Angeklagte nicht. II. Die Beziehung der Angeklagten L1 war stark von sexuellen Fantasien und sexualisierter Kommunikation geprägt. Die Eheleute tauschten zeitweilig bis zum 155 WhatsApp-Nachrichten pro Tag miteinander aus, auch während sie sich am selben Ort in der Wohnung befanden. Selbst alltägliche Kommunikation über die notwendigen Einkäufe endete in Überlegungen, welche Lebensmittel sich zum Einführen in den Körper eignen und besorgt werden sollten. Häufig schickten sich die Ehepartner pornografische und kinderpornografische Bilder, tauschten sich darüber uns und sahen sie sich zusammen an. Auch eine große Anzahl an eigenpornografischen Videos und Fotos fertigten beide Partner von sich an und speicherten sie auf ihrem PC oder externen Festplatten. Sexuelle Handlungen vor und mit ihren Kindern T3 und D1 nahmen in der Fantasie und der Kommunikation der Angeklagten einen großen Stellenwert ein. Der Angeklagte U1 L1 war zudem Mitglied in diversen Chatgruppen, in denen über sexuelle Fantasien geschrieben und Bildmaterial ausgetauscht wurde. In diesen Gruppen stellte er sich teilweise selbst als seine Ehefrau Z1 vor und schickte Bilder insbesondere von D1, um sich mit anderen Nutzern über sexuelle Fantasien mit und an dem Kind zu unterhalten, wobei er immer klar machte, dass pornografische Fotos und Videos oder realer Kontakt der anderen Nutzer mit D1 nicht in Frage kommen. In der Kommunikation mit Z1 L1 fragte der Angeklagte aber häufiger nach sexuellen Kontakten mit D1, die seine Ehefrau aber stets für das reale Familienleben abwehrte. Aus dem Zeitraum nach der Geburt von T3 am xx.xx.xxxx bis zur Festnahme der Angeklagten konnte die Kammer aus dem sexuellen Leben der Familie L1 folgende strafrechtlich relevante Sachverhalte feststellen: 1.-2. Der Angeklagte L1 war Mitglied diverser Chatgruppen, in denen es über den sexualisierten Austausch auch zum Austausch von kinderpornografischen Bilddateien kam. Am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx sendete der Angeklagte L1 mit dem Nutzernamen "Q2" über Skype vorsätzlich insgesamt drei kinderpornographische Bilder an den gesondert verfolgten X1. Auf dem am xx.xx.xxxx versandten Bild (Sonderband I, Bild Nr. 3) ist ein Junge zu erkennen, der an einem etwa 4-5 Jahre alten Jungen auf einem Kinderbett den Oralverkehr durchführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des versandten Bildes wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung im Sonderband I, Bild Nr. 3, verwiesen. Die am xx.xx.xxxx versandten Bilder zeigen zum einen das Foto des Unterkörpers eines erwachsenen Mannes, der mit seinem Penis in die Scheide eines mit gespreizten Beinen liegenden Mädchens eindringt. Das Mädchen ist nach ihrem körperlichen Erscheinungsbild und der Ausprägung ihrer Geschlechtsmerkmale etwa sechs Jahre alt. Ihre Beine werden von einer dritten kindlichen Person auseinander gespreizt (Sonderband I, Bild Nr. 4). Das andere Foto zeigt einen entkleideten Jungen, nach der körperlichen Entwicklung etwa sechs Jahre alt, an dem eine Frau in Beisein eines weiteren Kindes den Oralverkehr vollzieht (Sonderband I, Bild Nr. 5). Wegen der weiteren Einzelheiten dieser versandten Bilder wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen im Sonderband I, Bild Nr. 4 und 5, verwiesen. 3. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx leckte die Angeklagte Z1 L1 an der Scheide ihres Kindes T3 und fotografierte dies. Das Foto speicherte sie auf ihrem Smartphone iPhone 5s. 4. Am xx.xx.xxxx sendete sie dieses Bild per WhatsApp vorsätzlich an den Angeklagten, der sich auf einer Reise in München befand. Dieser antwortete, dass er das Bild erregend fände. 5. Am xx.xx.xxxx entschlossen sich die Angeklagten, an der gemeinsamen Tochter T3 sexuelle Handlungen vorzunehmen und sich dabei wechselseitig zu fotografieren, um die Aufnahmen, die den sexuellen Missbrauch zeigen, anschließend gemeinsam zu besitzen und zur sexuellen Stimulation zu nutzen. Aufgrund des gemeinschaftlichen Tatentschlusses leckte der Angeklagte U1 E1 L1 an der entblößten Scheide seiner Tochter T3, die auf dem Sofa im Wohnzimmer lag (Sonderband II, Fotos S. 3-5). Dann setzte er T3 mit der nackten Scheide auf sein entblößtes erigiertes Glied (Sonderband II, Fotos S. 6 und 7). Bei beiden Handlungen fotografierte ihn die Angeklagte Z1 L1. Wegen der näheren Einzelheiten der hierbei angefertigten Bilder wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen im Sonderband II, Fotos S. 3 bis 7, verwiesen. Die Angeklagte Z1 L1 leckte ihrerseits an der entblößten Scheide ihres Kindes T3 und berührte sodann mit der Hand die Scheide des Kleinkindes, wobei sie in die Kamera schaute. Beide Handlungen fotografierte der Angeklagte U1 E1 L1 (Sonderband II, Fotos 8 und 9). Wegen der weiteren Einzelheiten des hierbei angefertigten Bildes wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung im Sonderband II, Fotos Nr. 8 und 9, verwiesen. Die Bilder speicherte einer der Angeklagten auf dem in der Wohnung befindlichen und gemeinsam genutzten PC sowie der an der Playstation angeschlossenen Festplatte Verbatim. Die Bilder fanden sich ebenfalls auf dem Mobiltelefon iPhone 5s der Angeklagten Z1 L1. Am xx.xx.xxxx tauschten sich die Ehepartner noch einmal per WhatsApp darüber aus, wie erregend sie die Handlungen an T3 empfunden haben. 6. Am xx.xx.xxxx lag der Angeklagte mit entblößtem Unterkörper und erigiertem Glied auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung J1 xx in N2, wobei sich seine Tochter T3 im selben Raum befand. Er veranlasste seine Tochter T3, an seinem Glied zu lecken. Anschließend manipulierte er an seinem erigierten Penis. Das Geschehen filmte er dabei mit einem Smartphone und speicherte das drei Sekunden dauernde Video auf seiner an die Playstation angeschlossenen externen Festplatte Verbatim. 7. Anlässlich der Durchsuchungen der Wohnung der Angeklagten am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx wurden unter anderem der PC, diverse Festplatten und Mobiltelefone sichergestellt. Eine Auswertung der sichergestellten Speichermedien ergab, dass auf dem PC und den Festplatten insgesamt 609 kinderpornografische Bilddateien und sieben kinderpornografische Videos abgespeichert waren, die der Angeklagte U1 E1 L1 heruntergeladen hatte. Auf den Mobiltelefonen Samsung Galaxy S8 und S7 Edge des Angeklagten wurden insgesamt weitere 571 kinderpornographische Bilder und Videos und auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 der Angeklagten Z1 L1 weitere 14 kinderpornographische Bilder heruntergeladen und gespeichert. Die Videos und Bilddateien zeigen ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierend sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Kindern sowie sexuellen Handlungen die von Kindern an Erwachsenen vorgenommen werden. Dargestellt wird der Vaginal-, Oral- und Analverkehr sowie bloße sexuelle Berührungen von Erwachsenen an unter 14 Jahre alten Kindern und von unter 14 Jahre alten Kindern an Erwachsenen. Bei sehr vielen Bildern sind die Kinder im Kleinkindalter, auch Bilder mit Säuglingen sind vorhanden. Bei den Bildern handelt es sich allesamt um Fotos eines realen Geschehens. Auf einem Lichtbild ist ein ca. fünfjähriges Mädchen mit einem Ball abgebildet, das am Boden liegt und ein Erwachsener führt seinen Finger in die Scheide ein (Sonderband V, Bild Nr. 130). Auf einem Bild ist ein ca. vierjähriges blondes Mädchen abgebildet, das den Penis eines Erwachsenen in den Mund nimmt (Sonderband V, Bild Nr. Nr. 127). Ein Bild zeigt die Scheide eines Kleinkindes, das mit gespreizten Beinen daliegt und an dessen Anus ein Penis gedrückt wird (Sonderband V, Bild Nr. 128). Ein Bild zeigt ein ca. vierjähriges Mädchen, das mit entkleideten Unterkörper bäuchlings auf einem Sofa liegt. Ein erwachsener Mann führt seinen Penis zwischen die Gesäßhälften des Mädchen ein (Sonderband V, Bild Nr. 180). Ein Bild zeigt ein ca. achtjähriges Mädchen, an dessen Mund ein erigierter Penis gehalten wird und aus ihrem Mund läuft Ejakulat (Sonderband V, Bild Nr. 181). Ein Bild zeigt ein ca. dreijähriges Mädchen, das an einem Penis manipuliert, aus dem Ejakulat läuft (Sonderband V, Bild Nr. 177). Ein Bild zeigt ein ca. vierjähriges Mädchen mit halterlosen Strümpfen bekleidet und gespreizten Beinen. Ein erwachsener Mann führt seinen Penis in die Scheide des Kindes ein (Sonderband V, Bild Nr. 204). Ein Bild zeigt ein ca. siebenjähriges blondes Mädchen, das von der Mutter auf den Mund geküsst wird. Daneben steht ein Mann mit erigiertem Penis und die Frau manipuliert an dem Penis (Sonderband V, Bild Nr. 65) Auf einem Bild ist eine Frau abgebildet, vor der ein ca. fünfjähriges Kind kniet und an der unbekleideten Scheide leckt (Sonderband V, Bild Nr. 163). Auf mehreren Bildern ist der Kopf von Kindern untern 10 Jahren abgebildet, denen aus einem Penis in den Mund ejakuliert wurde und denen das Sperma aus dem Mund läuft (Sonderband V, Bild Nr. 5, 22, 49, 57). Ein Bild zeigt ein ca. vierjähriges Mädchen und einen ca. dreijährigen Jungen. Die Kinder knien rechts und links neben dem erigierten Penis eines unbekleideten Mannes und lecken von beiden Seiten an dessen Penis (Sonderband V, Bild Nr. 202). Ein Bild zeigt ein ca. vierjähriges Mädchen mit dem ein erwachsener Mann den Geschlechtsverkehr vollzieht und eine erwachsene Frau daneben auf dem Bett sitzt. Ein Bild zeigt eine Frau, die nackt auf dem Bett liegt. Auf ihrem Gesicht sitzt ein nacktes etwa vierjähriges Kind (Sonderband V, Bild Nr. 182). Ein Bild zeigt eine erwachsene dunkelhaarige Frau, die den Penis eines ca. sechs Jahre alten Jungen in den Mund nimmt (Sonderband V, Bild Nr. 223). Ein Bild zeigt ein ca. siebenjähriges Mädchen mit geöffnetem Mund, wobei aus einem Penis Ejakulat in Mund und auf den Oberkörper gespritzt wird (Sonderband V, Bild Nr. 209). Ein Bild zeigt ein ca. fünf Jahre altes Mädchen, dass in gespreizter Beinhalt mit Ober- und Unterschenkel sowie an den Händen mit weißen Klebeband zusammengebunden ist, wobei die unbekleidete Scheide zentriert im Bildmittelpunkt ist (Sonderband V, Bild Nr. 176). Mehrere Bilder zeigen die die Durchführung von Oralverkehr von Mädchen unter fünf Jahren an einem erwachsenen Mann (Sonderheft III, Bilder Nr. 4, 11, 12, 13, 14, 15) Ein Bild zeigt einen wenige Monate alten, nackten Säugling, auf dessen Oberkörper eine weiße Flüssigkeit gespritzt ist (Sonderheft III Bild Nr. 30). Ein Bild zeigt ein dunkelhäutiges, ca. vier Jahre altes Mädchen, das an einem Mann den Oralverkehr durchführt (Sonderheft III Bild Nr. 36). Ein weiteres Bild zeigt einen etwa dreijährigen nackten Jungen, der auf einer Decke am Boden liegt, während über ihm stehenden ein erwachsener Mann in den geöffneten Mund und auf den Körper des Kindes uriniert (Sonderheft III Bild Nr. 37). Wegen der Einzelheiten der bezeichneten Bilder wird auf die Ausdrucke der kinderpornografischen Abbildungen in den Sonderbänden III und V der Akte an den jeweils vorgenannten konkreten Fundstellen verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihrem Werdegang beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung, denen die Kammer vollumfänglich gefolgt ist. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom xx.xx.xxxx. 2. Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten – wie unter Ziffer II festgestellt – vollumfänglich gestanden. a) Der Angeklagte U1 E1 L1 hat sich derart eingelassen, dass die ihm mit der Anklage gemachten Vorwürfe zutreffend seien. Er könne sich nicht erklären, was ihn dabei geritten habe. Es tue ihm leid, dass das so passiert sei. Auf Nachfrage könne er sich nicht mehr daran erinnern, wie es zu der gefilmten Situationen mit T3 gekommen sei. Er habe emotional keine Bindung zu dem Thema. Eine Erstellung der Fotos von T3 am xx.xx.xxxx könne sein, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann das gewesen sei. Ob er oder seine Frau zuerst fotografiert habe, wisse er wirklich nicht mehr. Das kinderpornografische Material auf dem PC und der Festplatte habe er gespeichert. Er habe auch Bilder an seine Frau und den gesondert verfolgten X1 geschickt, der ihm als Person nicht bekannt gewesen sei. Pädophil sei er nicht, er habe auf seiner Festplatte ja auch andere Pornografie und zwar alles durcheinander. b) Die Angeklagte Z1 L1 hat ebenfalls erklärt, dass die Tatvorwürfe zutreffend seien. Zur Erklärung ihres Handelns hat sie ausgeführt, dass sie im Alter von 11 Jahren selbst missbraucht worden sei. Ihre Eltern hätten davon nichts gewusst, sie hätte ihnen nichts gesagt. Sie habe immer das perfekte Einzelkind sein wollen und sich ihr Leben so vorgestellt, dass sie die Schule mit guten Noten abschließe, eine Ausbildung mache und dann Kinder bekomme. Als sie xxxx ihre große Tochter bekommen habe, sei sie bereits nicht mehr perfekt gewesen. Sie habe durch die Sache, die ihr mit 11 Jahren passiert sei, nicht mehr an sich geglaubt. Es habe damals geheißen, dass sie mit Kind keine Ausbildung schaffen würde. Dann sei auch noch ihre beste Freundin gestorben. Ein Jahr später habe sie ihren Mann kennen gelernt. Die sexuellen Wünsche ihres Mannes seien immer mehr und mehr geworden, die Beziehung habe ihr die Kehle zugeschnürt. Er habe sie spüren lassen, dass sie „nichts“ sei, als ob er es ausgenutzt hätte, dass sie Angst vor Männern habe. Er habe immer mehr von ihr verlangt, was sie tun solle. Sie habe ihm Bilder schicken müssen, dies und das machen müssen. Sie habe die perfekte Ehefrau sein wollen und ihn glücklich machen wollen. Erst habe sie es mit anderen Männern machen sollen, dann seien immer kuriosere Dinge dazu gekommen. Sie habe damit nicht umgehen können. Ihr Alltag habe nur aus Druck bestanden. Er habe verlangt, dass sie ständig mit ihm schreibe. Er habe die anfängliche Idee zu den Handlungen an T3 gehabt. Er habe verlangt, dass sie ihn dabei fotografiere und anschließend andersherum. Befragt, ob sie etwas zu dem selbst erlebten Missbrauch erzählen wolle, hat die Angeklagte erklärt, dass sie damals mit ihren Eltern in einem Hotel im Urlaub gewesen sei. Es habe dort eine Show gegeben, bei der sie nach deren Ende mit dem Aufräumen geholfen habe. Es sei eine sehr verwinkelte Örtlichkeit gewesen. Sie habe einen Klappstuhl in eine Ecke gebracht, dort habe sie dann ein Mann geschnappt, der ihr Klebeband über den Mund geklebt und sie weggebracht habe. Der Mann sei vorher schon aufgefallen. Ihr Vater habe noch zu ihr gesagt, sie solle sich vor dem in Acht nehmen. Auf Nachfrage, ob sie sich nicht habe vorstellen können, wie das ihre eigenen Kinder belastet, wenn sie sexuellen Missbrauch selbst erlebt haben will, hat die Angeklagte erklärt, dass sie halt fertig gewesen sei, weil sie von ihrem Mann immer Druck bekommen habe. Auf Vorhalt sei es zutreffend, dass sich die Chatverläufe zwischen ihr und ihrem Mann so lesen würden, dass sie selbst davon begeistert gewesen sei. Es sei aber auch viel neben den Chats gelaufen. Sie habe ihm immer so schreiben müssen. Außen herum sei zu viel gelaufen, sie habe da immer noch was abbekommen. Wenn sie auf Sportveranstaltung mal nicht habe schreiben können, sei schlechte Laune zuhause gewesen, schon morgens bevor sie dort hingefahren sei. Auf Nachfrage, warum sie denn bei D1 einen realen Missbrauch stets abgewehrt habe und bei T3 seinem Drängen nicht habe standhalten können, hat die Angeklagte erklärt, dass sie damals mit seinem Drängen nicht mehr klargekommen sei. Es habe großen Streit deswegen gegeben. Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei kaputt. Ob sie ihn liebe, zähle nicht. Es sei schon richtig, dass sie natürlich gerne ein sexuell erfülltes Leben gehabt habe. Die Textnachrichten habe sie alle selbst geschrieben, aber auf Aufforderung. Auf Nachfrage, wie es denn dazu gekommen sei, dass es auch zu einer eigenen Missbrauchshandlung ohne Beisein des Mannes gekommen sei, hat die Angeklagte geschildert, dass die dargestellte Handlung mit T3 auf einem ähnlichen Foto basiere, dass ihr Mann ihr geschickt habe. Er habe gemeint, dass das doch was für sie sei. Aufgenommen habe sie dieses Bild mit T3 so xxxx herum, ob sie es ihrem Mann irgendwann mal geschickt habe, wisse sie tatsächlich nicht mehr. Auf die gespeicherte Kinderpornografie auf dem Rechner und der Festplatte an der Playstation im Wohnzimmer hätte sie zwar Zugriff nehmen können, aber sie habe das nicht bedienen können. Sie hätte auch nicht gewusst, wie man die Festplatte anschließe. Es sei auf Vorhalt richtig, dass sie den PC oben genutzt habe, um Musik und die Videos ihrer Tanzgruppe zu schneiden. Der PC sei aber auch passwortgesichert, sie habe da ohne die Hilfe ihres Mannes nicht dran gekonnt. Sie habe gewusst, dass er kinderpornografische Bilder habe, aber nicht in welchem Umfang. Sie habe auch gesehen, dass Dateien auf der externen Festplatte gewesen seien. Er habe dazu gesagt, dass das nur ihre Bilder gewesen seien. Zu den Bildern auf ihrem eigenen Smartphone sei es so, dass sie mit ihrem Mann Bilder hin- und hergeschickt habe. Ihr Handy würde alle Bilder automatisch speichern. c) Der Angeklagte L1 hat zur Einlassung seiner Frau erklärt, dass er seine Frau nie zu irgendetwas gezwungen habe. Er habe auch T3 nie wehtun wollen oder irgendeinen Schaden hinterlassen wollen. Es sei nie sein Ziel gewesen, seine Frau mit irgendetwas zu verletzen. Es sei ja an den Chats zu sehen, dass das nicht nur von ihm ausgegangen sei. Die pornografischen Bilder, auch die kinderpornografischen Bilder, habe er sich mit seiner Frau gemeinsam angesehen. Es sei aber zutreffend, dass es seine Bilder gewesen seien; er habe sie heruntergeladen und gespeichert. d) Der Verteidiger hat für die Angeklagte Z1 L1 sodann noch die von ihr gebilligte Erklärung abgegeben, dass die von der Angeklagten dargestellte Drucksituation nicht dahingehend gemeint sei, dass ihr Ehemann ihr mit Gewalt oder so gedroht habe, sondern sich die Angeklagte diesen Druck selbst gemacht habe, um ihrem Mann zu gefallen. Sie habe gewusst, dass das strafrechtlich nicht in Ordnung sei, habe das aber so hingenommen. Ihre Erregung habe dabei weniger auf den Missbrauchshandlungen beruht, sondern es habe sie erregt, wenn ihr Mann erregt gewesen sei. Sie habe von dem Vorhandensein des kinderpornografischen Materials gewusst, aber nicht die notwendigen Konsequenzen daraus gezogen. 3. Die Kammer konnte den Einlassungen der Angeklagten zu den Tatgeschehen vollumfänglich folgen. Die von ihnen eingeräumten Tathandlungen decken sich mit dem Ergebnis der Auswertung der bei den Angeklagten beschlagnahmten Datenträger durch den Zeugen KHK L2. Der Zeuge KHK L2 hat der Kammer berichtet, dass das Verfahren gegen U1 E1 L1 mit einer Abgabe der Kollegen aus N4 in Gang gekommen sei. In einem Verfahren wegen Verbreitung von Kinderpornografie habe man den Angeklagten als Person hinter dem Nutzernamen „Q2“ ermittelt und den Austausch von kinderpornografischem Bildmaterial am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx belegen können. Es sei zunächst die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten L1 am xx.xx.xxxx durchgeführt worden. Auffällig sei dabei gewesen, dass im Schlafzimmer der Eheleute L1 neben dem Bett eine Tüte mit gebrauchten Kondomen, zugleich aber auch Kinderspielzeug herumgelegen habe. Der Fernseher habe eine Kindersendung gezeigt, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Kinder sich auch im Schlafzimmer aufhalten. Sie hätten damals den PC, die Festplatten, Notebooks sowie das Smartphone Galaxy S8 des Angeklagten sichergestellt. Das Smartphone Galaxy S8 der Angeklagten Z1 L1 habe er damals in deren Einverständnis eingesehen, habe bei einer überschlägigen Durchsicht ihrer Galerie allerdings nur pornografische Darstellungen von Erwachsenen gefunden. Bei der Durchsicht der auf den gesicherten Geräten gespeicherten Dateien habe er drei Lichtbilder gefunden, die den Angeklagten L1 bei sexuellen Handlungen an einem Kleinkind in der Wohnung der Familie L1 gezeigt hätten. Dabei habe er aus dem ältesten gespeicherten Zeitstempel der Bilder und dem Geburtsdatum der Tochter T3 darauf geschlossen, dass es sich um Bilder von T3 handeln würde, da ihr Alter im Oktober xxxx ungefähr dem Alter des ersichtlichen Kleinkindes entsprochen habe. Er habe sich dann beeilt, alle Dateien zu sichten. Dies sei direkt Anfang xxxx gewesen. Insgesamt habe er 171.621 Bilddateien mit pornografischen Inhalten gefunden, darunter auch einige Hundert kinderpornografische Bilder. Er könne sich noch gut erinnern, dass es ihn erstaunt habe, dass er auch auf der an die Playstation im Wohnzimmer angeschlossenen Festplatte Pornografie gefunden habe. Es seien zwar nicht so viele Bilder, wie auf dem PC gewesen, es habe ihn aber mitgenommen, dass die Festplatte nicht geschützt gewesen sei und diese Bilder über das Menü der Playstation hätten ungehindert – mindestens jedenfalls durch D1 – aufgerufen werden können, da die Kinder an der Playstation offensichtlich auch gespielt hätten. Hier habe er in dem Ordner „Handy Schatz Sex“ neben vielen pornografischen Bildern der Ehefrau die drei Missbrauchsbilder gefunden, die die Angeklagte Z1 L1 mit T3 zeigten. In dem Ordner „Rechner unten/Handy“ habe er das Video über den sexuellen Missbrauch von T3 durch den Vater gefunden. Insgesamt habe er 609 kinderpornografische Dateien gefunden, wobei er Doppelungen aussortiert habe. Auch der PC sei nicht passwortgeschützt oder sonst gesichert gewesen; hier hätten aber keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Kinder diesen – anders als die Playstation – mitnutzen würden. In der erneuten Durchsuchung der Wohnung am xx.xx.xxxx seien nunmehr sämtliche Datenträger und die alten und aktuellen Mobiltelefone auch der Angeklagten Z1 L1 beschlagnahmt worden. Der Termin sei mit dem Jugendamt abgestimmt gewesen, die zugleich die Inobhutnahme der Kinder vorgenommen hätte. Er habe das Ehepaar L1 auf die gefundenen Bilder des gemeinsamen Missbrauchs an T3 angesprochen. Beide hätten sofort eingeräumt, dass sie sich an die Tat erinnern würden und es eine große Dummheit gewesen sei. Sie hätten die Tat zusammen begangen und sich wechselseitig „gefilmt“. Weitere Taten zum Nachteil ihrer Kinder hätten sie verneint. Herr L1 habe auf seine Fragen auch in Abrede gestellt, weitere Videos oder Bilder von Missbrauchstaten zulasten der Kinder auf seinem Handy zu haben oder die Bilder an andere verschickt zu haben. Dies habe sich bei der Auswertung der Daten auch als zutreffend herausgestellt. Auf den Smartphones der Angeklagten seien keine kinderpornografischen Bilder der eigenen Kinder gefunden worden. Er – der Zeuge KHK L2– habe D1 T2 zweimal zu den Vorwürfen gegen ihre Eltern vernommen. Sie habe ein Wissen um sexuelle Übergriffe auf sich oder ihre Schwester verneint. Im Ergebnis habe er keine Belege dafür gefunden, dass es zu weiteren Missbrauchstaten gekommen sei oder Bilder davon verbreitet worden seien. Die Auswertung der gespeicherten Chatverläufe auf den aktuellen und vormals genutzten Smartphones habe gezeigt, dass beide sich über den Missbrauch von T3 ausgiebig unterhalten hätten und sich daran erregt hätten. Diese Chats hätten aus dem zweiten Halbjahr xxxx gestammt, wie es zu den ältesten Zeitstempeln der Bilddateien passe. Es sei deutlich geworden, dass der Missbrauch gezielt zur eigenen Erregung stattgefunden habe und das Paar auch darüber geschrieben habe, ob man T3 nicht zum Inzest erziehen solle. Hier hätten aber Bedenken bestanden, dass T3 mit zunehmenden Alter davon erzählen könne. Die Auswertung der Chatverläufe bis zum Schluss habe gezeigt, dass die Kommunikation ausschließlich geprägt von sexuellen Inhalten gewesen sei. Der Angeklagte habe oftmals pornografische Bilder geschickt und man habe darüber geschrieben, wie man das nachstellen könne. Er habe auch Wert darauf gelegt, dass seine Frau mit anderen Männern schlafe, zum Teil habe sich aus den Chats ergeben, dass der Angeklagte dabei zugesehen habe. Er – der Zeuge KHK L2 – habe der Kommunikation auch entnehmen können, dass die Angeklagte sich bemüht habe, die Anforderungen ihres Ehemannes zu erfüllen. Irgendwann sei es zum Streit gekommen, weil sie keine Lust mehr gehabt habe, mit den anderen Männern zu schlafen. Auch auf von ihr angesprochene familiäre Probleme sei der Angeklagte kaum eingegangen, sondern habe sie mit den üblichen pornografischen Texten beantwortet. Bis zum Schluss sei für ihn – den Zeugen KHK L2 – aber nicht zu erkennen gewesen, wer von beiden wen zu den realen Übergriffen auf T3 angetrieben habe, da auch sie ihn immer wieder angetrieben habe. So habe sie ihm beispielsweise am xx.xx.xxxx ein Foto von sich geschickt, wie sie an der nackten Scheide von T3 lecke und sich nach seiner Erregung erkundigt. Allgemein sei aber zu merken gewesen, dass sie versuche, seine Bedürfnisse zu befriedigen. In den Chats aus xxxx habe sich auch mehr und mehr herausgestellt, dass die Beziehung der Angeklagten nicht mehr funktioniert habe. Der Angeklagte habe mit einer anderen Frau geschrieben und dort erwähnt, dass er nur noch wegen T3 bei seiner Frau bleibe. Er – der Zeuge KHK L2 – habe aus der Kommunikation der Ehepartner den Eindruck gewonnen, dass die Angeklagte Z1 L1 anders als ihr Mann die Ehe habe halten wollen und ihn immer wieder zu sexuellen Fantasien aufgefordert oder diese bedient habe, um eine Trennung zu vermeiden. In diesen Gesprächen sei es auch um T3, auch um die Erinnerung an den Missbrauch, gegangen, viel mehr aber um D1 und diverse sexuelle Handlungen vor und mit ihr. In den Phasen sexueller Erregtheit habe sich die Angeklagte auf diese Fantasien eingelassen, in den schlechten Phasen diese abgeblockt. Realen Missbrauch habe die Angeklagte auf die Fragen ihres Mannes ausgeschlossen. Der Angeklagte habe es damit erklärt, dass sie eifersüchtig auf D1 sei. Auch sein Sohn N1 sei von ihm in Fantasien eingebunden worden; dies habe die Angeklagte unter Hinweis auf dessen „verklemmten“ Charakter aber abgelehnt. Parallel habe der Angeklagte in xxxx mit diversen Personen Chats geführt, in denen er sich als „Z1“ oder „Z1 T4“ ausgegeben habe und sich über sexuelle Handlungen untereinander oder mit und vor D1 ausgetauscht habe. Er habe auch nicht-pornografische Bilder seiner Frau und von D1 in die Gruppen eingestellt und sich mit seinen Gesprächspartnern den gemeinsamen Geschlechtsverkehr mit D1 oder von ihr mit anderen vorgestellt. Auch seinen Sohn habe er gelegentlich mit in die sexuellen Fantasien eingebunden. Sobald seine Gesprächspartner aber Telefongespräche oder Videos gewollt hätten, habe der Angeklagte mit Ausreden abgelehnt. Auch Bestrebungen seiner Gesprächspartner nach realen Treffen oder dahingehend, dass er das Handy an D1 weitergebe, habe er stets abgelehnt. a) An der Zuverlässigkeit der Angaben des gut vorbereiteten und erfahrenen Kriminalbeamten hatte die Kammer keine Zweifel, zumal der Zeuge nicht nur die Aktenlage, sondern ersichtlich auch aus eigener Erinnerung berichten konnte. Seine Angaben wurden zudem gestützt durch das von der Kammer in Augenschein genommene Bildmaterial sowie durch die exemplarische Verlesung der Chats von den Smartphones der Angeklagten. b) Zur Herkunft der in den Sonderbänden ausgedruckten Bild- und Videodateien hat der Zeuge L3 berichtet, dass er von der beschlagnahmten Hardware zunächst eine forensische Kopie der Daten gefertigt habe. Es handele sich dabei um eine 1:1 Kopie der Datenspeicher, die dann mit forensischen Programmen aufgearbeitet werde. Auf diesem Weg würden auch die gelöschten Dateien wieder sichtbar gemacht. Zu dem gefundenen Bildmaterial habe er einen Abgleich der Hashwerte mit der Hashwertdatenbank des Landeskriminalamtes gemacht, um bekannte kinderpornografische Bilder maschinell zu identifizieren. Ansonsten habe er alle Video- und Bilddateien für den Sachbearbeiter gespeichert. Zum Inhalt dieser Bilddateien könne er nichts sagen. Der Sachbearbeiter schaue sich die Bildmaterialen dann händisch durch und identifiziere auch alle anderen Bilder, die bislang nicht in der Hashwertdatenbank des Landeskriminalamtes gespeichert seien. Der Zeuge KHK L2 hat der Kammer – wie bereits dargestellt – vom Ergebnis der Auswertung berichtet. Mit dem Zeugen wurden die gefundenen Lichtbilder und Videoscreenshots in Augenschein genommen. Die in Sonderband I befindlichen Bilder sind die von der Staatsanwaltschaft N4 I übermittelten Bilder aus dem Skype-Chat mit dem gesondert verfolgten X1. Anhand des unter Ziffer II. 1-2 dargestellten Bildinhalts konnte die Kammer zweifellos die Einordnung der Bilder als realitätsbezogene sexuelle Handlungen an und von Kindern unter 14 Jahren vornehmen. Die gezeigten Kinder waren nach ihrem körperlichen Entwicklungsstand deutlich jünger als 10 Jahre. Zum Sonderband II hat der Zeuge KHK L2 ausgeführt, dass er hier die Bilder und Videoscreenshots des realen Missbrauchs an T3 dokumentiert habe. Zunächst sei ein Bild von der Couch aus dem Wohnzimmer der Angeklagten abgebildet, da dies der Tatort der nachfolgenden Aufnahmen von T3 sei und so die Entstehung der Bilder in der Wohnung der Eheleute L1 nachvollzogen werden könne. Zu sehen ist auf diesem Foto eine Couch, die auf der Sitzfläche mit einem hellgrauen Stoffbezog mit karierter Struktur bezogen ist. Das nachfolgende Foto zeigt das Gesicht des Angeklagten U1 L1 im seitlichen Profil, der an der entblößten Scheide eines weiblichen Kleinkindes im Alter von ein bis zwei Jahren leckt. Das Kind, nur mit dem Unterkörper im Bild, trägt einen unten geöffneten dunkelroten Baby-Body und liegt auf einer grauen Unterlage in derselben Farbe und Struktur, wie sie die Couch der Angeklagten aufweist. Ein weiteres Bild zeigt einen etwas anderen seitlichen Winkel und einen größeren Bildausschnitt. Zusehen ist der Angeklagte mit Kopf und Oberkörper, der wiederrum an der entblößten Scheide des Kleinkindes leckt. Das Kind ist mit ganzem Körper zu sehen und trägt über den geöffneten roten Body einen grauen Pullover. Es hält ein Tablet in den Händen und lutscht an der oberen Ecke des Tablet. Das Kind liegt mit dem Rücken auf der Couch der Angeklagten L1, die auf diesem Bild mit Liegefläche und Rückenlehne sowie Kissen eindeutig zu identifizieren ist. Das dritte Bild derselben Situation zeigt einen Ausschnitt aus einem dritten Winkel auf das Geschehen. Ein weiteres Bild zeigt den Angeklagten, wie er auf der Couch sitzt und sich gegen die Rücklehne lehnt. Er trägt denselben Pullover, wie auf den Bildern zuvor. Auf seinem Schoß sitzt das zuvor abgebildete Kleinkind mit der nackten Scheide auf seinem erigierten Penis, der zwischen den Beinen des Kindes unterhalb der Scheide hervorragt. Das Kind schaut mit gesenktem Blick nach unten auf den Penis. Die Beine des Kindes sind gespreizt und abgewinkelt, die Füße aber berühren sich zwischen den Oberschenkeln des Angeklagten, sodass die Beine des Mädchens den Penis des Angeklagten einrahmen. Ein weiteres Bild, aufgenommen in derselben Situation, zeigt einen kleineren Bildausschnitt. Es ist eine Nahaufnahme aus einem nach links verschobenen Aufnahmewinkel. Das Kleinkind sitzt nach wie vor mit der nackten Scheide auf dem Penis des Angeklagten, der sie mit beiden Händen an der Hüfte umfasst hält. Sie hat den rechten Fuß allerdings über den rechten Oberschenkel des Angeklagten gelegt, sodass – neben dem anderen Blickwinkel – ersichtlich wird, dass es sich um ein weiteres Foto und nicht um eine bloße Vergrößerung des vorherigen Fotos handelt. Zu dem Zeitstempel der Bilddateien hat der Zeuge KHK L2 ausgeführt, dass sämtliche Bilder in dem Ordner „Bilder bis Februar xxxx“ auf dem PC abgelegt gewesen seien und das früheste Änderungsdatum der xx.xx.xxxx sei. Später seien die Bilder daher ziemlich sicher nicht entstanden. Natürlich könnten die Datumsdaten manipuliert werden, davon gehe er aber nicht aus. Der Angeklagte habe bei der Archivierung der pornografischen Dateien auf Rechner und den Festplatten nicht die geringsten Vorkehrungen getroffenen, den Zugriff darauf zu erschweren, sodass er nicht davon ausgehe, dass er sich die Mühe gemacht habe, die zu den Bilddateien gespeicherten Eigenschaften zu verändern, um eine Nachverfolgung der Entstehung der Bilder zu erschweren. Die weiteren zwei Bilder im Sonderband II zeigen die Angeklagte Z1 L1, wie sie ebenfalls an der Scheide des Kleinkindes leckt. Das Mädchen trägt dieselbe Kleidung, wie bereits auf den Bildern der Missbrauchshandlungen durch den Angeklagten U1 E1 L1. Das dritte Bild zeigt die Angeklagte, wie sie in die Kamera schaut und dabei mit den Fingern der rechten Hand die Scheide des auf dem Rücken auf der Couch der Angeklagten liegenden Mädchens berührt. Alle drei Bilder – so der Zeuge KHK Kinder – trügen Dateinamen, die das Datum xx.xx.xxxx beinhalten. Insgesamt sei daher und wegen der identischen Kleidung des Kindes davon auszugehen, dass die Bilder in einem einheitlichen Geschehen entstanden seien, in dem die Angeklagten an dem Kind wechselseitig sexuelle Handlungen vorgenommen und sich dabei gegenseitig fotografiert hätten. Diesen Schluss des Zeugen konnte die Kammer aus eigener Anschauung des Bildinhaltes nachvollziehen und ihrer Überzeugung zugrunde legen. Letztlich haben die Angeklagten bereits in der Konfrontation durch den Zeugen KHK L2 am xx.xx.xxxx den wechselseitigen Missbrauch ihrer Tochter T3 eingeräumt und den xx.xx.xxxx als möglichen Tattag in der Hauptverhandlung bestätigt. c) Die letzten drei Bilder des Sonderbands II würden – so der Zeuge KHK L2 – den Inhalt eines drei Sekunden dauernden Videos abbilden. Der Dateiname beinhalte das Datum xx.xx.xxxx, sodass er auch insoweit annehme, dass es sich um das Aufnahmedatum handele. Ein früheres Datum sei auch dem Zeitstempel der Datei, das den xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr ausweise, nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich nicht die Mühe gemacht hat, das Erstellungsdatum zu verschleiern, sodass sich aus dem automatisch generierten Dateinamen der Tag der Entstehung des Videos ergibt. Auf dem Video ersichtlich ist nach Inaugenscheinnahme der Unterkörper eines Mannes, der die Hose bis zur Mitte der Oberschenkel heruntergezogen hat und auf der Couch der Familie L1 liegt. Er hält mit der rechten Hand seinen erigierten Penis, während T3, die sich offenbar mit ihm bäuchlings auf der Couch befindet, von links ins Bild kommt, an dessen Penis leckt, dann aber mit dem Kopf zurückschreckt. Nach einer mit der Hand durchgeführten Onanierbewegung endet das Video. Der Zeuge KHK L2 hat dazu ausgeführt, dass er an der Form und der auffallend kleinen Größe des Penis dem Angeklagten das Video zuordnen könne, da er den Vergleich mit einer Vielzahl an angesehenen eigenpornografischen Darstellungen des Angeklagten habe. Da der Angeklagte die Aufnahme des Videos letztlich eingeräumt hat, hat die Kammer keine Zweifel, dass der ersichtlich Mann der Angeklagte U1 E1 L1 ist. Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass der Angeklagte T3 dazu veranlasst hat, an seinem Penis zu lecken. Dass T3 mit etwas über zwei Jahren selbständig auf die Idee gekommen sein könnte, an seinem Penis zu lecken, erscheint der Kammer abwegig. Zwar mag es möglich sein, dass sich ein Kind in dem Alter aus Neugier in einer Situation der Selbstbefriedigung nähert, wie es die Verteidigung ausgeführt hat. Als intuitive Handlung wäre allenfalls aber ein Greifen mit der Hand zu erwarten gewesen. Für die abgebildete Situation gibt es zur Überzeugung der Kammer nur die Erklärung, dass der Angeklagte T3 konkret in der Situation dazu veranlasst hat. Dafür spricht auch, dass genau diese drei Sekunden der „Selbstbefriedigung“ gefilmt wurden, in denen T3 in das Bild kommt, und T3 nach dem Kontakt mit dem Penis zurückschreckt, ihr die Situation also offensichtlich unheimlich war und sie diese Handlung nicht aus eigenen Antrieb vorgenommen hat. Auch die Chatverläufe zwischen den Angeklagten belegen zur Überzeugung der Kammer, dass die gefilmte Situation nicht versehentlich zustande gekommen ist. Die exemplarisch verlesenen Chatverläufe beinhalten zusammengefasst folgenden Austausch der Angeklagten: Chat vom xx.xx.xxxx x:xx bis x:xx Uhr: Sie fragt, ob sie ihm Kaffee machen solle oder er Lust auf „Blasen“ habe. Er entgegnet, dass T3 doch da sei und die Angeklagte schreibt dazu, dass die zugucken könne. Er lehnt das ab. Chat vom xx.xx.xxxx xx:xx bis xx:xx Uhr: Er fragt sie, ob man T3 zum Inzest erziehen wollen würde. Sie antwortet, bis zu einem gewissen Alter, sie habe Angst, dass T3 was sage. Er stimmt ihr zu, dass T3 davon erzählen könnte. Chat vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr: Die Angeklagten unterhalten sich über ein geplantes FKK-Wochenende vor T3 und mutmaßen, dass „sie“ (nachdem Kontext T3) „dann nur anfassen“ werde. Sie stellen sich u.a. vor, wie er T3 „anspritze“. Im Verlauf des Gesprächs macht die Angeklagte sich Gedanken, was „D2“ denke, wenn T3 dem Angeklagten „an den Schwanz packe“. Der Angeklagte beruhigt seine Frau und schreibt, dass D1 denken würde, dass das Zufall sei. Die Angeklagte mutmaßt, dass D1 sich was denken würde, wenn sie das öfter sehe, worauf ihr der Angeklagte Recht gibt. Beide versichern sich sodann, wie sehr sie sich darauf freuen, dass „sie“ (T3 nach dem Kontext) ihn anfasst. Chat vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr: Er fragt nach, ob die Angeklagte D1 erlauben würde, seinen Penis anzufassen, wenn diese danach frage. Die Angeklagte bejaht es und würde D1 gestatten, ihn zu „wichsen“. Chat vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr xx:xx Uhr: Die Angeklagte schickt ihm ein Foto von der im Auto auf der Rückbank im Kindersitz sitzenden T3, wobei nicht zu erkennen ist, ob das Kind wach ist oder schläft. Er schreibt darauf, dass sie irgendwo stehen bleiben solle und „den Schaltknauf ficken“ solle. Sie schickt ihm 5 Minuten später Fotos zurück, wie ein Schaltknauf in einer (wohl ihrer) Scheide steckt. Sie teilt auf seine Nachfrage mit, dass sie das auf der Straße beim Friedhof mache. Chat vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr: Der Angeklagte berichtet seiner Frau, dass sie (dem Kontext nach T3) „gerade angefasst“ habe, weil er „wichse“. Seine Frau beantwortet dies mit „Geillllllll“ und sichert ihm zu, dass sie (T3) das jetzt mehr mache, weil sie größer werde und jetzt „erstmal gucke“. Der Angeklagte fragt nach, ob sie das „geil“ fände, worauf seine Frau ihm versichert, dass sie das „absolut“ bejaht und der Ansicht ist, dass sie es ihm den ganzen Tag schon zeige, wie „geil“ sie sei. Da die Chatverläufe belegen, dass die Angeklagten in xxxx gezielt darauf hingearbeitet haben, dass T3 sexuelle Handlungen am Angeklagten U1 E1 L1 vornimmt bzw. sich bei Selbstbefriedigungshandlungen vor ihr in das Geschehen einbringt, hat die Kammer nicht den geringsten Zweifel, dass das Video vom xx.xx.xxxx auf bewusste Veranlassung des Angeklagten zustande gekommen ist. d) Mit dem Zeugen KHK L2 wurde zudem das weitere Foto der Z1 L1 in Augenschein genommen (Sonderband V, Bild 1), welches das Gesicht der Angeklagten L1 zeigt, die mit der Zeuge an der entblößten Scheide eines nur mit dem Unterkörper im Bild ersichtlichen Babys leckt. Das Mädchen trägt einen rosanen Baby-Body, der unten geöffnet und über den Bauch nach oben geklappt ist sowie ein pinkes Oberteil, dessen unterer Rand zu sehen ist. Die Angeklagte L1 trägt ihre Haare anders als bei den anderen Bildern offen. Offensichtlich ist das Foto in einem anderen Zusammenhang als die anderen Missbrauchsbilder entstanden. Der Zeuge KHK L2 hat dazu ausgeführt, dass dieses Foto auf dem iPhone 5s der Angeklagten vorhanden gewesen sei und sie es am xx.xx.xxxx um xx:xx:xx Uhr an den Angeklagten geschickt habe. Aus dem Dateinamen könne dieses Mal nicht auf ein Aufnahmedatum geschlossen werden, da dieser wohl durch das andere Aufnahmegerät mit einer reinen Ziffernfolge generiert worden sei. Der ersichtliche Zeitstempel sei das letzte Änderungsdatum durch die Übermittlung über WhatsApp. Der Angeklagte habe sich nach dem Chatverlauf der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt in N4 befunden zu einem Fußballspiel. Das Bild habe sie ihm auf der Rückfahrt geschickt. Der Angeklagte habe wohl nicht immer Empfang gehabt, da die Nachricht erst drei Stunden später empfangen worden sei und das Bild vom Angeklagten erst um xx:xx:xx Uhr als „Geil !!!“ bewertet worden sei. Von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen KHK L2 konnte sich die Kammer zudem durch Verlesung des Chatprotokolls mit dem vom Zeugen bereits geschilderten Inhalt aus dem iPhone 5s der Angeklagten vom xx.xx.xxxx xx:xx – xx:xx Uhr (UTC+0), also xx:xx – xx:xx Uhr der hiesigen Zeitzone, überzeugen. Da die Angeklagte L1 angegeben hat, dass sie die Aufnahme mutmaßlich in xxxx gefertigt habe und sich nicht mehr daran erinnere, dass sie das Bild mal verschickt habe, hat die Kammer sich davon überzeugt, dass die Herstellung des Bildes zu einem früheren Zeitpunkt und ohne den erst am xx.xx.xxxx gefassten Vorsatz der Besitzverschaffung an ihren Ehemann vorgenommen worden ist. e) Die im Beisein des Zeugen KHK L2 durchgeführte Inaugenscheinnahme der in den Sonderbänden III und V exemplarisch ausgedruckten weiteren kinderpornografischen Dateien ergab den unter Ziffer II. 7 exemplarisch festgestellten Bildinhalt. Die Bewertung der gezeigten Personen als Kinder unter 14 Jahren hat die Kammer dabei anhand der Gesichter und körperlichen Merkmale der Kinder getroffen. Die als kinderpornografisch gewerteten Dateien zeigen dabei unproblematisch Kinder im Alter von bis zu 10 Jahren, zu erkennen an der nicht vorhandenen Ausprägung der primären und sekundären Geschlechtsorgane sowie der zum überwiegenden Teil sogar noch fleischig kleinkindhaften Körperproportionen. Die festgestellte Bewertung der Bildinhalte als kinderpornographisch – und damit auch die Feststellung des Sexualbezugs der Fotografien und Filme – entnimmt die Kammer ebenfalls der Inaugenscheinnahme der Bildausdrucke. Soweit die Bilddateien konkrete sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigen – wie z.B. den Oral-, Anal- und Vaginalverkehr mit Kindern –, ergeben sich der Sexualbezug und der pornographische Charakter bereits aus diesen realitätsbezogenen Darstellungen sexueller Handlungen. Auch hinsichtlich der Bilddateien, bei denen die dargestellten Genitalien durch ein zusätzliches Spreizen der Schamlippen durch den Fotografen, das Kind selbst oder einen Dritten hervorgehoben werden, ergibt sich der Sexualbezug aus dieser besonderen Darstellung. Soweit es sich darüber hinaus um Bilddateien handelte, die lediglich nackte oder zumindest im Bereich der Vagina unbekleidete Mädchen zeigten, folgt die Bewertung der Sexualbezogenheit und Pornographie aus dem dort zu erkennenden vergröbernd-reißerischen Charakter der Darstellung. So zeigen die Abbildungen Kinder, die in völlig unnatürlicher Art ihre Beine spreizen, um gezielt einen freien Blick auf die Genitalien zu ermöglichen. Es handelt sich für die Kammer ohne jeden Zweifel bei den Bildern um keine Gelegenheitsabbildungen nackter Kinder, bei denen das Kind zufällig dem Fotografen einen Blick auf die Geschlechtsteile ermöglicht, sondern um bewusste Inszenierungen, bei denen die abgebildeten Kinder zweckgerichtet und gezielt zu entpersönlichten sexuellen Verhaltensweisen angehalten wurden, um das jeweilige Bild zu fertigen. Am Vorsatz der Angeklagten hat die Kammer keinen Zweifel. Die Angeklagten haben den Besitz eingeräumt, sodass an Wissen um den Inhalt der Dateien und Besitzwillen keine Zweifel bestehen. Auch die Angeklagte L1 hat letztlich ihr Wissen und den willentlichen Austausch der kinderpornografischen Bilder eingeräumt, mag auch ihr Mann das Bildmaterial besorgt haben, wie es der Angeklagte L1 selbst angegeben hat. Auch sie hat letztlich zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich ihres eigenen Besitzes von Kinderpornografie gehabt. 3. Von dem Verhältnis der Angeklagten zu deren Taten und der Richtigkeit der Beschreibung des Zeugen KHK L2 über den Verlauf und Zustand der Beziehung der Angeklagten hat sich die Kammer durch weitere auszugsweise Verlesung der zwischen den Angeklagten geführten Chatverläufe überzeugt. Die verlesenen Chatverläufe beinhalten – weiter zusammengefasst – folgenden Austausch der Angeklagten: Chat vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr: Er fragt nach, ob sie ihm Oralverkehr an D1 gestatten würde, was sie bejaht. Chat vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr: Er schickt ihr nicht mehr ersichtliche Bilddateien, die ihrem Kommentar nach („Da ist jemand geil auf Kids“) Kinderpornografie enthalten. Nach seinen Kommentaren („Küssen und Spritzen“) sind sexuelle Handlungen an Kindern abgebildet. Er fragt nach, ob sie mehr sehen möchte, was die Angeklagte bejaht und mit der Bemerkung „So wie wir damals“ kommentiert. Er schickt weitere Bilder und erinnert sich dabei, wie T3 da mal „auf seinem Schwanz“ gesessen habe und wie hart sein Penis gewesen sei. Er erinnert sich weiter, wie T3 „mit ihrer Hand gewichst oder dir an Kitzler“ gegangen sei. Die Angeklagte bestätigt ihn darin, dass dies „der Wahnsinn“ gewesen sei. Der Angeklagte fragt sodann ohne Übergang nach, wie seine Frau es finden würde, „wenn D1 in Jogurt spritzen würde“. Sie fragt nach, wie er sich das vorstelle und er schickt ihr ein nicht mehr vorhandenes Bild und erklärt: „aufmachen, reinspritzen, vermischen und sagen T3 wollte nen anderen“. Sie fragt nach, ob er das „geil“ finden würde, was er mit „ja mega“ bestätigt und sich einen ersten Kontakt mit Sperma vom Stiefvater bei D1 wünschen würde. Chat vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr: Der Angeklagte schickt ein Bild, auf dem ein nacktes Mädchen und eine nackte Frau nebeneinander stehen und fragt, ob sie so eins mit D1 machen würde, was sie ablehnt mit „realistisch eher weniger“. Er fragt nach, wie sie es fände, wenn D1 seinen „Ständer sehen würde, so richtig hart“. Sie schreibt ihm, dass sie es einerseits „geil“ andererseits „brutal“ fände. Er fragt nach, ob sie so eine Situation provozieren würde, was sie vorgibt, nicht zu verstehen und ihm unterstellt, „auf D2 geil zu sein“, worauf er sich rechtfertigt, dass ihm das gerade durch den Kopf gehe, weil er ihre „pussy“ gesehen habe. Auf ihre weitere Nachfrage lehnt er ab, D1 „zu wollen“. Chat vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr bis xx.xx.xxxx xx:xx Uhr: Der Angeklagte fragt seine Frau, ob sie vor D1 Sex haben würde, was sie ablehnt. Erst am xx.xx.xxxx geht die Kommunikation weiter: Er fragt sie, ob sie sich vorstellen könne, irgendwann mit N1 „zu ficken“, worauf sie entgegnet, sich das vielleicht irgendwann vorstellen zu können, N1 aber „zu verklemmt“ sei. Nach Kenntnis der dargestellten Chatverläufe konnte die Kammer insbesondere den Angaben der Angeklagten Z1 L1 zu ihrer Opferrolle jedenfalls nicht folgen. Dass die Angeklagte den tatsächlich erfolgten Missbrauch ihrer Tochter nicht freiwillig oder mit Bedenken vorgenommen hätte, ergibt sich daraus gerade nicht. Zwar zeigt die dargestellte Kommunikation und die Sammlung an Pornografie durchaus, dass der Wunsch des Kindesmissbrauchs vom Angeklagten U1 E1 L1 ausging, die Angeklagte aber auch keine Bedenken hatte, dessen Wünsche zu befriedigen, solange sich T3 nicht wehren oder äußern konnte. Dabei wird auch deutlich, dass sich die Angeklagten dachten, dass der Missbrauch von T3 im vorsprachlichen Alter schon nicht auffallen werde und beide Angeklagten nur durch die Angst vor Entdeckung durch D1 oder durch ein Verhalten oder Äußerungen der älter werdenden T3 mit ihren Handlungen aufgehört haben. Insbesondere wegen des Entdeckungsrisikos hat die Angeklagte Z1 L1 zur Überzeugung der Kammer den Missbrauch der älteren Kinder jenseits der schriftlichen Kommunikation immer abgewehrt. Letztlich hat die Angeklagte auch eingeräumt, die Taten zur eigenen sexuellen Befriedigung begangen zu haben, sei es auch zur eigenen Erregung durch die Erregung ihres Mannes an dem Kindesmissbrauch. Am Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Tatbegehungen besteht nach deren Einlassung und dem festgestellten äußeren Tatgeschehen kein Zweifel; letzteres lässt nur den Schuss der vorsätzlichen Tatbegehung zu. 4.Zum Zustand der Kinder T3 und D1 hat die Kammer aus der Vernehmung der Zeugen X2 und M3 erfahren, dass die Kinder einen unauffälligen Eindruck gemacht hätten. Da sie – die Zeugen – zunächst nicht hätten nachweisen können, wieviel die Kinder vom Sexualleben der Eheleute mitbekommen hätten, seien die Kinder zunächst in der Familie geblieben. Als von der Polizei die Hinweise auf den sexuellen Missbrauch von T3 gekommen, sei die Inobhutnahme veranlasst worden. Die Inobhutnahme sei entspannt abgelaufen und die Kinder hätten die Situation so gut es eben gehe aufgenommen. D1 sei ruhig und gefasst gewesen, habe Verantwortung für die Schwester übernommen, die Mutter beruhigt und sich darum gekümmert, welche Spielsachen für T3 eingepackt werden würden. Weder die Mutter noch D1 hätten geweint, der Vater aber schon. D1 habe sich auch im Weiteren ruhig und bedacht gezeigt und nichts Nachteiliges über ihre Eltern geäußert. Sie mache für ihr Alter einen weit entwickelten Eindruck. T3 sei aufgeschlossen und habe ebenfalls im Rahmen der Inobhutnahme und auch bei der Bereitschaftsstelle nichts Negatives geäußert. Die Kinder seien nunmehr anderweitig untergebracht. Im letzten Kontakt habe der Zeuge X2 erfahren, dass T3 mittlerweile erstmals geäußert habe, dass ihr Papa ihr oft den Penis gezeigt habe. Beide Kinder würden gerade zur Ruhe kommen und Vertrauen in die neue Unterbringungssituation fassen. T3 wisse – nach Kenntnis des Zeugen X2 – nach wie vor nichts von den konkreten Vorwürfen gegen ihre Eltern, auch wenn sie natürlich gefragt habe. Besondere Belastungen des Kindes T3 durch den Missbrauch der Angeklagten konnte die Kammer nach den Ausführungen der Zeugen vom Jugendamt des Märkischen Kreises nicht feststellen. Ob und mit welchen Folgen es zu einer Traumatisierung von T3 kommt, wenn sie von den Erkenntnissen dieses Verfahrens erfährt, ist offen. IV. 1. Der Angeklagte U1 E1 L1 hat sich durch das Übermitteln der kinderpornografischen Fotos an den gesondert verfolgten X1 nach § 184b Abs. 2 StGB in der Fassung vom 05.11.2008 bis 16.01.2015 und nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB vom 27.02.2015 bis 30.06.2017 strafbar gemacht. Durch den gemeinschaftlichen Missbrauch von T3 mit seiner Ehefrau am xx.xx.xxxx ist er strafbar nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020. Tateinheitlich dazu hat er § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017 verwirklicht. Die Missbrauchshandlung vom xx.xx.xxxx ist für den Angeklagten strafbar nach § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 tateinheitlich mit § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017. Indem er am xx.xx.xxxx im festgestellten Umfang Bild- und Videomaterial kinderpornografischen Inhalts auf seinen Smartphones und dem PC sowie den Festplatten gespeichert hatte, hat er sich nach § 184b Abs. 3 2. Alt. StGB strafbar gemacht. 2. Die Angeklagte Z1 L1 ist für die unter Ziffer II. 3 dargestellte Tat zum Nachteil von T3 strafbar nach § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 05.11.2008 bis zum 16.01.2015 bzw. der identischen Folgefassung, tateinheitlich dazu strafbar nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 bzw. der insoweit identischen Folgefassung und nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 bzw. der identischen Folgefassung. Für die Besitzverschaffung des beim Missbrauch gefertigten Fotos an ihren Ehemann am xx.xx.xxxx ist sie strafbar nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017. Für den gemeinschaftlichen Missbrauch von T3 ist sie strafbar nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020. Tateinheitlich dazu hat sie § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017 verwirklicht. Ihr eigener Besitz von kinderpornografischen Bildern am xx.xx.xxxx auf ihrem Smartphone Galaxy S8 ist strafbar nach § 184b Abs. 3 2.Alt. StGB. V. 1. Der Angeklagte U1 E1 L1 war nach Auffassung der Kammer wie folgt zu bestrafen: a) Ausgangspunkt für die Strafzumessung für die Taten unter Ziffer II. 1-2 war der Strafrahmen des § 184b Abs. 2 bzw. Abs. 1 Nr. 2 StGB, der in beiden Fassungen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer alle tat- und täterbezogenen Umstände berücksichtigt, die für und gegen den Angeklagten sprachen. Zugunsten des Angeklagten war zu sehen, dass er die Tatbegehung gestanden und Reue bekundet hat. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und erstmals in Haft, sodass die Kammer von einer empfindlichen Wirkung der Haft ausgeht. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Umfang des weitergegebenen Bildmaterials sehr gering war und die Taten bereits lange zurück liegen. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Abbildungen tatsächlichen Missbrauch zeigen, den die abgebildeten Kinder wirklich erleiden mussten. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten hat sich die Kammer innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von diesen Erwägungen leiten lassen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. b) Für die Tat zu Ziffer II. 5 war vom Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 auszugehen, der Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren und damit die nach Art und Schwere höchste Strafe vorsieht. Die Kammer hat zunächst das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit dahingehend bewertet, ob es vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 176a Abs. 4 2. Hs. StGB geboten erscheinen würde. Die Kammer hat dabei die bereits genannten strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt und zusätzlich bedacht, dass die Tat sich in einem sexualisierten Gesamtkontext abgespielt hat, in dem die Angeklagten sich mehr und mehr gegenseitig angereizt haben und damit zur Begehung der Tat leicht geneigt waren. Zu sehen war auch, dass die durchgeführten Handlungen nicht schwerwiegend oder für T3 mit Schmerzen verbunden waren, wenn sie auch die Schwelle der sexuellen Handlung nicht nur geringfügig überschritten haben. Die Kammer hat auch gesehen, dass T3 an die Tat altersbedingt keine bewusste Erinnerung hat und eine tatbedingte psychische Belastung des Opfers derzeit nicht feststellbar ist. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch gesehen, dass die Tat bereits lange Zeit zurückliegt, andererseits auch berücksichtigt, dass die Tat in einem Zeitraum gegangen wurde, in dem das Alter von T3 noch sehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt lag. Zu sehen war auch, dass die Tat sich als mehraktiges Geschehen darstellte, in dem verschiedene sexuelle Handlungen begangen und fotografiert wurden, sodass der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in dem einheitlichen Geschehen mehrfach verwirklicht wurde. Zulasten des Angeklagten war weiter zu sehen, dass er das gemeinsame Kind missbraucht hat, welches ihm besonders ausgeliefert war, und dadurch tateinheitlich § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Zu berücksichtigen war weiter, dass er die gemeinsame Tat mit Fotos festgehalten hat und somit deren Unrechtsgehalt perpetuiert hat, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB. In Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer einen minder schweren Fall abgelehnt. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Freiheitsstrafe hat sich die Kammer innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von diesen Erwägungen leiten lassen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Die Tat zu Ziffer II. 6 war aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 zu bestrafen, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahre innerhalb der tateinheitlich verwirklichen Delikte die schwerste Strafe androht. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und zusätzlich gesehen, dass es sich um einen wiederholten Übergriff des Angeklagten auf die eigene Tochter handelte, den er zusätzlich mit seinem Smartphone gefilmt hat, wenngleich hier anders als zuvor nur eine sexuelle Handlung begangen wurde. Zudem war insoweit die besonders mildernde Wirkung des Geständnisses des Angeklagten zu berücksichtigen, da die Feststellung der Täterschaft ohne das Geständnis einigen Verfahrensaufwand bedeutet hätte. Von diesen Erwägungen geleitet hat die Kammer in Gesamtabwägung für die Tat auf eine Einzelfreiheitstrafe von 1 Jahr erkannt, um Tat und Täter ausreichend gerecht zu werden. d) Für den Besitz von Kinderpornografie unter Ziffer II. 7 war vom Regelstrafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Rahmen der Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände hat die Kammer die unter Ziffer V.1 a) bereits genannten Strafzumessungskriterien erneut berücksichtigt. Die Kammer hat insbesondere gesehen, dass der Angeklagte die Verantwortung für das Beschaffen des kinderpornografischen Materials voll übernommen und zu seinen Taten gestanden hat. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich um eine zwar vergleichsweise geringe Menge von Kinderpornografie handelte, deren Bildinhalte aber realen Missbrauch bis zur schwersten Form von sehr jungen Kindern zeigen. Unter Berücksichtigung der Tat und deren Umstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten hält die Kammer in Gesamtabwägung für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. e) Unter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen, um Tat und Täter ausreichend gerecht zu werden. Dabei sprach der begrenzte Zeitraum der Übergriffe auf T3 gegen eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe. Andererseits war aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Fotos archiviert hatte und er sich gerne an die Missbrauchshandlungen erinnerte. Der Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie dauerte bis zur Verhaftung der Angeklagten an. Die Kammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe insbesondere noch einmal gewürdigt, dass der Angeklagte unter der Haft und der aus den strafrechtlichen Vorwürfen resultierende Inobhutnahme der Kinder leidet. So ist der Angeklagte bei der Aussage des Zeugen X2 zum Ablauf der Inobhutnahme in Tränen ausgebrochen – wie auch bereits bei der Inobhutnahme der Kinder selbst. Auch in seinem letzten Wort hat der Angeklagte unter Tränen beteuert, seinen Kindern nicht habe schaden zu wollen und von allen Kindern weiterhin selbst gemalte Bilder und Briefe im Gefängnis zu erhalten. An seinem Bedauern der jetzigen Situation auch für seine Kinder hat die Kammer keine Zweifel. 2. Die Strafe für die Angeklagte Z1 L1 hat die Kammer unter folgenden Überlegungen gebildet: a)Für die Tat unter Ziffer II. 3 war die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 bzw. der identischen Folgefassung zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahre vorsieht und damit die nach Art und Höhe schwerste Strafe androht. Zugunsten der Angeklagten war zu sehen, dass sie die Tat gestanden hat, strafrechtlich bislang nicht auffällig geworden ist und sich bis zu ihrer Verhaftung ehrenamtlich für Kinder im örtlichen Sportverein engagiert hat. Die Angeklagte ist erstmals in Haft und mithin besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sich die Tat in einem sexualisierten Gesamtkontext abgespielt hat, in dem die Angeklagte durch den Einfluss und die Wünsche ihres Ehemanns, aber auch aus eigener Erregung angereizt war und damit zur Begehung der Tat leicht geneigt war. Zur Tat selbst war zu berücksichtigen, dass die durchgeführte Handlung nicht schwerwiegend oder für T3 mit Schmerzen verbunden war, wenn sie auch die Schwelle der sexuellen Handlung nicht nur geringfügig überschritten hat. Berücksichtigt wurde erneut, dass T3 an die Tat altersbedingt keine bewusste Erinnerung hat und eine tatbedingte psychische Belastung des Opfers derzeit nicht besteht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch gesehen, dass die Tat bereits lange Zeit zurückliegt, andererseits auch berücksichtigt, dass die Tat in einem Zeitraum gegangen wurde, in dem das Alter von T3 noch sehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt lag. Zulasten der Angeklagten war weiter zu sehen, dass diese ebenso wie ihr Ehemann das gemeinsame Kind missbraucht hat, welches ihr besonders ausgeliefert war, und dadurch tateinheitlich § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Zu berücksichtigen war weiter, dass sie ihre Tat auf einem Foto festgehalten hat und somit deren Unrechtsgehalt perpetuiert hat, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Freiheitsstrafe hat sich die Kammer innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von diesen Erwägungen leiten lassen und nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände für die Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt. b) Die Tat zu Ziffer II. 4 war nach dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017 mit einer Freiheitstrafe vom 3 Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Kammer hat bei der Zumessung der Einzelstrafe über die allgemeinen bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, dass die Angeklagte ein Foto ihres eigenen realen Missbrauchs an ihrer Tochter an den Angeklagten weitergegeben hat und dadurch das gegenüber T3 verwirklichte Unrecht erneut vertieft hat. In Gesamtabwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. c) Die gemeinsam begangene Tat unter Ziffer II. 5 war für die Angeklagte ebenfalls aus dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 zu bestrafen, der Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren und damit die nach Art und Schwere höchste Strafe vorsieht. Die Kammer hat insoweit die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und hier auch gesehen, dass es sich um einen wiederholten Übergriff der Angeklagten auf ihre Tochter handelt und sie zudem bei der gemeinschaftlich begangen Tat durch verschiedenen Handlungen den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB mehrfach verwirklicht hat. Auch hier hat die Kammer gesehen, dass die Tatbegehung in einen Zeitraum fiel, in der die Beziehung der Angeklagten von den wechselseitigen Fantasien über den Missbrauch von T3 besonders angereizt war und die Angeklagte in der Dynamik des Geschehens durch die Erwartungshaltung ihres Ehemanns zur wechselseitigen Tatbegehung leicht geneigt gewesen ist. In Gesamtabwägung aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auch für die Angeklagte nicht erkennen können, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unangemessene Härte darstellen würde und einen minder schweren Fall mithin abgelehnt. Bei der konkreten Zumessung der Einzelstrafe hat die Kammer sich von den genannten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen und diese erneut abgewogen. Im Ergebnis ist die Kammer bei dieser Abwägung dazu gekommen, das eine Einzelfreiheitstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten angemessen ist, um Tat und Täterin angemessen gerecht zu werden. d) Für den Besitz von Kinderpornografie unter Ziffer II. 7 war die Angeklagte aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB zu bestrafen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Rahmen der Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände hat die Kammer die bereits genannten allgemeinen Strafzumessungskriterien erneut berücksichtigt. Die Kammer hat insbesondere gesehen, dass der Besitz und Austausch über Kinderpornografie Teil der mit dem Angeklagten geführten Beziehung gewesen ist, die Angeklagte dieses Material nicht selbst beschafft hat und den Besitz als Teil des sexualisierten Austausches letztlich billigend in Kauf genommen hat. Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass es sich um eine zwar geringe Menge von Dateien handelte, deren Bildinhalte aber realen Missbrauch bis zur schwersten Form von sehr jungen Kindern zeigen. Unter Berücksichtigung der Tat und deren Umstände sowie der Persönlichkeit der Angeklagten hält die Kammer in Gesamtabwägung für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. e) Unter Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen, um Tat und Täterin ausreichend gerecht zu werden. Hinsichtlich der Missbrauchstaten zulasten von T3 sprach auch hier der begrenzte, bereits einige Zeit zurückliegende Zeitraum der Übergriffe gegen eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe. Andererseits war aber zu berücksichtigen, dass auch die Angeklagte sich gerne an die Missbrauchshandlungen erinnerte und die Dokumentation ihrer Taten aufhob. Der Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie dauerte bis zum Verhaftung der Angeklagten an. Die Kammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe insbesondere auch gewürdigt, dass die Angeklagte mit zunehmendem Alter der Kinder einen realen Missbrauch – sei es auch aus Entdeckungsangst – beständig abgewehrt hat. Gesehen hat die Kammer noch einmal, dass sich die Angeklagte – aus welchen Gründen auch immer – auf die sexuellen Wünsche ihres Ehemannes eingelassen hat und die treibende Kraft der übermäßig sexualisierten Beziehung der Angeklagte U1 E1 L1 war. Auch für die Angeklagte hat die Kammer erneut besonders gewichtet, dass die Angeklagte unter der Haft und dem Verlust der Kinder leidet. Auch sie hat den Trennungsschmerz von ihren Kindern und die erhaltenen selbst gemalten Bilder von T3 mit Mama und Papa in ihrem letzten Wort besonders hervorgehoben. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.