Urteil
7 S 46/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2019:0712.7S46.17.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen (Az.: 4 C 3/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger die nachstehend gem. des internen Aktenzeichens des Beklagten 55/07ST01 bezeichnete Handakte herauszugeben und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.692,46 €.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen (Az.: 4 C 3/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger die nachstehend gem. des internen Aktenzeichens des Beklagten 55/07ST01 bezeichnete Handakte herauszugeben und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.692,46 €. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 05.04.2017 Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.N. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. A) I) Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Soweit die Prozessfähigkeit des Klägers in Streit steht, steht dies der Zulässigkeit der Berufung ebenfalls nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung ist das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig behandelt worden ist, ohne Rücksicht darauf zulässig, ob sie die sonst für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen aufweist. Anderenfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrecht erhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden (BGH NJW-RR 1986, 157; 1986, 1119). Darauf, ob die (unter Umständen) prozessunfähige Partei mit ihrem Rechtsmittel eine Sach- oder Prozessentscheidung anstrebt, kommt es nicht an. Dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall nicht die Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt hat, sondern lediglich nicht hat feststellen können, dass der Kläger prozessfähig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Zulassung der Partei zum Rechtsmittelstreit über ihre Prozessfähigkeit ohne Rücksicht auf die sonst hierfür erforderlichen Voraussetzungen dient dazu, die richtige Entscheidung darüber herbeizuführen, ob in der Sache zu erkennen ist oder nicht. Ein Sachurteil ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn das Gericht zu der Feststellung gelangt, eine Partei sei prozessunfähig, sondern auch dann, wenn sich nicht klären lässt, ob die Prozessfähigkeit zu den maßgeblichen Zeitpunkten gegeben war oder nicht (BGH NJW 1962, 1510). II) DIE Berufung ist indes nur teilweise begründet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1) a) Es ist von der Prozessfähigkeit des Klägers auszugehen. Im Einzelnen: Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen sind, so dass im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit der Partei auszugehen und anderes nur dann anzunehmen ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (vgl. BGH NJW 1996, 1059, 1060). Dem Prozessgericht, das den Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Feststellung einzuräumen, ob solche Anhaltspunkte vorliegen. Derartige Anhaltspunkte sind nach dem aktuellen Sach- und Streitstand nicht (mehr) gegeben. Zwar mögen sich auf das Gutachten des Landgerichtsarztes bei dem Landgericht Regensburg vom 08.03.2006 (Blatt 86. ff der Akten und Blatt 54 ff. der Beiakten) und das im Ergebnis gleichlautende Gutachten des Landgerichtsarztes bei dem Landgericht Regensburg vom 17.10.2006 (Blatt 164 ff. der Beiakten) Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers stützen lassen, soweit es dort etwa heißt, dass bei dem Kläger eine paranoide Entwicklung bei querulatorischer Persönlichkeit vorliege, die zu einem Realitätsverlust geführt habe, der die Einsichtsfähigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Justiz, Behörden etc. aufhebt. Indes ist in den Blick zu nehmen, dass es sich hierbei um Erkenntnisquellen handelt, die zum Zeitpunkt des letzten Verhandlungstermins vor der Kammer etwa 13 Jahre alt waren. Die sich im Nachgang der amtsgerichtlichen Entscheidung ergebenden Erkenntnisquellen aus dem laufenden Betreuungsverfahren stehen der Annahme einer Prozessunfähigkeit des Klägers indes entgegen. Gegen eine fehlende Prozessfähigkeit spricht zunächst der Sozialbericht des Landratsamtes Straubing-Bogen v. 09.11.2018 (Bl. 192 Beiakte), das eine Betreuung in gerichtlichen Verfahren nicht für notwendig erachtet. Ganz gewichtiges Indiz gegen eine Prozessunfähigkeit ist darüber hinausgehend das auf Basis „langjähriger Kenntnis des Betroffenen und mehrerer Vorbegutachtungen“ nach Exploration vom 03.09.2018 erstellte Gutachten des Dr. T2 (Bl. 178 ff. d. BA.). In dem Gutachten heißt es, dass aus der Vergangenheit eine Persönlichkeitsstörung mit überwiegend querulatorischen Zügen bekannt sei, die allerdings bei der Untersuchung nicht aufgefallen sei. Zweifel an der Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit bestünden nicht. Änderungen seien in Zukunft auch nicht zu erwarten. Besonderer Berücksichtigung bedarf nach Auffassung der Kammer auch, dass der Kläger auf ausdrückliches Befragen ausweislich des vorgenannten Gutachtens angab, nicht von weiteren Rechtsstreitigkeiten zu wissen, die er führe. Wenngleich die jüngst erfolgten Eingaben des Klägers, mit denen er sich wiederholt um die Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes bemüht, Charakteristika aufweisen, die für querulatorisch veranlagte Parteien üblich sind, spricht diese Einlassung gegenüber dem Gutachter erheblich gegen eine Beeinträchtigung der Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit – jedenfalls mit Blick auf das hiesige Verfahren. Wäre der Kläger im konkreten Falle von einem querulatorischen Wahn beherrscht, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich des immer noch laufenden Verfahrens gewahr gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze liegen für die Kammer – auch in Ansehung des Umstandes, dass das Betreuungsgericht nach persönlicher Anhörung des Klägers im am 04.12.2018 erhebliche Zweifel an einer Betreuungsbedürftigkeit des Klägers hatte (Bl. 197 f. d. BA.) – keine ausreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers vor, von der als Regelfall auszugehen ist. b) Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. An ihrer ursprünglich im Rahmen des mündlichen Verhandlungstermins vom 31.05.2019 geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer nach nochmaliger Beratung und Überprüfung nicht fest. Maßgeblich dafür ist insoweit Folgendes: Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbestimmt (KG Urt. v. 29.10.2013 – 26a U 88/13, BeckRS 2013, 19306 N. div. N.). Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Herausgabeantrag gerecht. Durch die konkrete Angabe des Aktenzeichens der Handakten des Beklagten, die der Kläger insgesamt herausgegeben wünscht, ist das Herausgabeobjekt hinreichend individualisiert und dem Beklagten ausreichend Möglichkeit gegeben, sich gegen die Klage zu verteidigen. Eine weitergehende Individualisierung mag dem Mandanten bzw. dem Kläger allenfalls hinsichtlich solcher Dokumente möglich sein, die der Anwalt im Sinne des § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO a.F. von dem Auftraggeber erhalten hat. Dies gilt hingegen nicht für Dokumente, die der Anwalt in Ausübung seines Auftrages für den Auftraggeber von Dritten erhalten hat. Diese Umstände entziehen sich nämlich dem Wahrnehmungsbereich des Klägers, während es dem Aktenführenden unproblematisch möglich ist, die nach § 50 Abs. 2 S. 4 Alt. 2 BRAO nicht herauszugebenden Dokumente konkret zu benennen. Dem entspricht es, dass der BGH für den Fall der Herausgabe von Handakten in einer Entscheidung jüngeren Datums einen Antrag unbeanstandet gelassen hat, der wie folgt formuliert war: „Die Beklagte wird verurteilt, die Handakte zu dem Mandat... gegen ... […] herauszugeben“ (AG Heidelberg Urt. v. 20.1.2017 – 26 C 215/16, BeckRS 2017, 149236; BGH NJW 2018, 2319) Soweit § 50 Abs. 4 BRAO einzelne Bestandteile der Handakten von der Herausgabepflicht des Rechtsanwalts ausnimmt und der Antrag des Klägers hierauf keine Rücksicht nimmt, beraubt dies dem Antrag nicht seiner hinreichenden Bestimmtheit. Vielmehr handelt es sich nur um Umstände, die die Vollstreckung allenfalls erschweren und im Vollstreckungsverfahren abzuwickeln sind. Hierdurch wird das Vollstreckungsorgan mit der Prüfung komplexer materiell-rechtlicher Sachverhalte belastet. Was als "Handakte" seitens des Beklagten herauszugeben ist, lässt sich unter Zuhilfenahme des Wortlauts des § 50 Abs. 2 S. 1, S. 4 BRAO und einem Blick in die Handakte vor Ort unproblematisch feststellen. So wird sich etwa aus Anschreiben an den Mandanten nebst Anlagen ergeben, ob der Mandant herauszugebende Dokumente im Sinne von § 50 Abs. 2 S. 4 BRAO a.F. bereits erhalten hat. 2) a) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der im Klageantrag bezeichneten Handakten gem. §§ 675 BGB i. V. N. 666, 667 BGB, § 50 BRAO. Der Beauftragte ist nach § 667 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. aa) Dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Anwaltsvertrag im Sinne der §§ 675 i.V.N. 611 BGB zustande gekommen ist, steht vorliegend nicht in Zweifel. bb) Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen gehören die Handakten des Rechtsanwalts, was auch in § 50 Abs. 3 BRAO (a.F.) vorausgesetzt wird. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist insbesondere der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den der Rechtsanwalt für den Auftraggeber erhalten und geführt hat, also sowohl die dem Rechtsanwalt zugegangenen Schriftstücke als auch Kopien eigener Schreiben des Rechtsanwalts. Die herauszugebenden Unterlagen umfassen auch Notizen über Besprechungen, die der Anwalt im Rahmen der Besorgung des Geschäfts geführt hat (BGH NJW 2018, 2319 Rn. 12; NJW 1990, 510). Nach § 50 Abs. 4 BRAO a.F. sind vom Handaktenbegriff nicht erfasst der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. b) Der Anspruch ist nicht untergegangen. c) Er ist indes nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der Gebühren und Auslagen i.H.v. 1.692,46 € aus dem Verfahren, dessen Handakten der Kläger herausgegeben verlangt, zu erstatten. Dem Beklagten steht nämlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO a.F. zu. Nach dieser Regelung kann der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nach S. 2 der Regelung nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre. aa) Abweichend von der allgemeineren Regelung in § 273 Abs. 1 BGB ist zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zunächst nicht ausreichend, dass ein – weit verstandenes – einheitliches rechtliches Verhältnis vorliegt. Das Zurückbehaltungsrecht besteht vielmehr in aller Regel nur wegen der Forderungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, auf die sich die zurückbehaltene Handakte bezieht (BGH NJW 1997, 2944; Henssler/Prütting/ Offermann-Burckart , a.a.O., § 50 Rn. 59). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Beklagte hält den Restvergütungsanspruch aus dem Mandat entgegen, aus dem der Kläger die Handakten herausgegeben verlangt. bb) Dem Beklagten steht ferner ein noch nicht (vollständig) erfüllter Honoraranspruch zu. Der Beklagte hat gegen den Kläger gemäß § 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i.V.N. den Regelungen des RVG einen Anspruch auf Zahlung von 1.692,46 € nebst Zinsen. (I) Ein Vertrag, mit dem – wie vorliegend – ein Anwalt mit der rechtlichen Beratung des Mandanten beauftragt wird, ist regelmäßig und in Ermangelung von anderweitigen Anhaltspunkten auch hier als Dienstvertrag einzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – IX ZR 266/14 –, Rn. 10, juris), bei dem sich die Vergütung aus den §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i.V.N. den Regelungen des RVG ergibt. (1) Die Berechnung der dem Beklagten zustehenden Gebühren hat auf Basis eines Streitwerts von 75.322,87 € zu erfolgen. Die Gebühren werden gem. § 2 Abs. 1 RVG, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. In den Fällen außergerichtlicher Tätigkeit, Die auch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein könnten, bei dem sich die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert richten, sind für die Bestimmung die gerichtlichen Wertgebühren maßgeblich, § 23 Abs. 1 S. 1, 3 RVG. Den Gegenstandswert hat der Beklagte auf Basis seines Abrechnungsschreiben vom 09.09.2009 (Bl. 41 d. A.) zutreffend auf insgesamt 75.322,87 € beziffert. Da dem Mandat nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten zugrunde lag, eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft des Klägers mit dessen Schwester zu erreichen bzw. ggf. Die Teilungsreife des Nachlasses für ein gerichtliches Verfahren herbeizuführen, kommt eine Auseinandersetzungsklage im gerichtlichen Verfahren der Bewertung des Streitwerts im Rahmen das § 3 ZPO am nächsten. Der Gebührenstreitwert für die Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist in der Regel nach § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan festzusetzen, der nach dem Wert des Erbteils zu bestimmen ist (BGH NJW 1975, 1415). Hieran hat der Beklagte sich orientiert, indem er den Wert der Immobilie im Nachlass mit 100.000,00 €, das bewegliche Vermögen der Erblasserin mit 10.000,00 € und Bankguthaben mit 7.858,25 € angesetzt und bei einem Erbteil von ½ den Wert mit 58.929,12 € ermittelt hat. Dies hat der Kläger schriftsätzlich nicht angegriffen. Des weiteren hat der Beklagte die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches i.H.v. 16.393,75 € in Ansatz gebracht. (2) Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, DIE der Beklagte i.H. des 1,5-fachen Satzes verlangt, entsteht nach der Vorbemerkung Nr. 2.3 Abs. (3) für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Dass der Beklagte hier nicht nur Informationen entgegen genommen hat, sondern auch durch Eintritt in Verhandlungen bzw. Korrespondenz tätig geworden ist, hat der Beklagte unbestritten vorgetragen. In Ansehung der Komplexität der Materie ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen 1,5-fachen Gebührensatz in Ansatz gebracht hat. Auf dieser Grundlage ist die Geschäftsgebühr mit 1.800,00 € zzgl. MwSt. zutreffend berechnet. Der Ansatz der Telekomm.pauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 € zzgl. MwSt. unterliegt keinen Bedenken. Soweit der Beklagte ferner für 28 Ablichtungen einen Betrag von 14,00 € in Ansatz bringt, ist auch dies nicht zu beanstanden, denn nach Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG kann der Beklagte für die ersten 50 Ablichtungen je Seite 0,50 € verlangen. Daraus folgt zuzüglich Auslagen i.H.v. 10,00 €, die der Kläger nicht konkret angegriffen hat, ein Betrag i.H.v. 2.192,46 € inkl. MwSt. und unter Berücksichtigung des Vorschusses von 500,00 €, den der Kläger geleistet hat, die eingewendete Restforderung des Beklagten i.H.v. 1.692,46 €. (II) Der Anspruch ist nicht untergegangen. (1) Keine Erheblichkeit zeitigt zunächst das pauschale Bestreiten des Klägers auf Bl. 67 d. A. dahingehend, dass der Beklagte das Mandat ordnungsgemäß geführt habe. Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann nämlich den anwaltlichen Vergütungsanspruch auf dienstvertraglicher Basis nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen, da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kennt. Der BGH hat den Ausschluss der Gebührenforderung nur für Fallgestaltungen anerkannt, in denen der Rechtsanwalt über einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß hinaus einen nach § 356 StGB strafbaren Parteiverrat begangen hat (BGH NJW 2004, 2817; Fahrendorf/Mennemeyer, die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Auflage 2017, Kapitel 6 Honoraranspruch im Haftungsfall, Ziff. I Rn. 1078). Eine solche Verfehlung wird hier von dem Kläger nicht behauptet. (2) Der Anspruch wird auch nicht durch die seitens des Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Mandats mit dem Kläger tangiert. Das Dienstverhältnis kann nach § 626 Abs. 1 BGB von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung gem. § 627 Abs. 1 BGB zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dem Grunde nach führt die Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB nicht dazu, dass der Vergütungsanspruch erlischt. Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen in § 628 Abs. 1 S. 1 BGB sowie § 15 Abs. 4 RVG, dass die bis dahin verdienten Gebühren, im vorliegenden Falle insbesondere die Geschäftsgebühr, die bereits mit der Entgegennahme der Information in dieser Sache entstand, in voller Höhe bestehen bleiben. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche erforderlichen Tätigkeiten beendigt waren und mithin keine Arbeitsersparnis eingetreten ist (Fahrendorf/Mennemeyer, die Haftung des Rechtsanwalts, Kapitel 6 Honoraranspruch im Haftungsfall, Ziff. II Rn. 1091; Gerold/T3/Mayer, 23. Aufl. 2017, RVG § 15 Rn. 104). Eine Kürzung des Anspruches kommt nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen dem Falschzitat der Klägerseite auf Bl. 66 d. A. nicht allein wegen der Kündigung in Betracht, sondern u.a. nur dann, wenn dies ohne vertragswidriges Verhalten des Klägers erfolgt ist und der Kläger infolge der Beendigung kein Interesse mehr an der Leistung hat (vgl. auch BGH NJW 2017, 3376 Rn. 15; BGH NJW-RR 2012, 294 Rn. 13). Die Kammer kann hier letztlich dahingestellt bleiben lassen, ob die Äußerungen des Klägers im Schriftverkehr mit dem Beklagten eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigten, denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (BeckOK ArbR/Stoffels, 50. Ed. 1.12.2018, BGB § 628 Rn. 27) hat nicht dargetan, dass die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen des Beklagten für ihn keinen Wert hatten. Von einem entsprechenden Interessenwegfall für den Dienstberechtigten ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann auszugehen, wenn dieser die Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Einer entsprechenden Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden (BGH NJW-RR 2012, 294 Rn. 13; Fahrendorf/Mennemeyer, die Haftung des Rechtsanwalts, Kapitel 6 Honoraranspruch im Haftungsfall, Ziff. II Rn. 1094). Zu derlei Umständen hat der Kläger – auch auf Hinweis der Kammer – nicht weiter vorgetragen. (III) Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Anspruch ist nach §§ 614 BGB, 8 Abs. 1 RVG nach Erledigung des Auftrages durch Kündigung fällig. Eine den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Rechnung (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, § 50 Rn. 54) ist dem Kläger unstreitig übermittelt worden. cc) Letztlich ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht unangemessen, § 50 Abs. 3 S. 2 BRAO. Das ist nur dann der Fall, wenn eine besonders schwere Beeinträchtigung des Mandanten etwa in Gestalt eines unverhältnismäßig hohen Schadens droht (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, § 50 Rn. 63). Hierzu ist nichts vorgetragen. Der Kläger wiederholt nur mehrmals, die Handakten für die Prüfung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Beklagten zu benötigen. Welcher Vermögensschaden überhaupt eingetreten sein soll, bleibt insbesondere nach dem ausführlichen Vortrag des Beklagten dazu, dass keine Ansprüche verfolgt wurden, die hätten verjähren können, gänzlich unklar. B) I) Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 (vgl. Hensen, NJW 1999, 395, 397 f.); jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. II) Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.