Urteil
52 KLs 24/08
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2019:0227.52KLS24.08.00
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Tenor
Das Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilen fallen der Staatskasse zu Last.
Angewandte Gesetzesbestimmungen:
§§ 206a, 275 StPO
Entscheidungsgründe
Das Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilen fallen der Staatskasse zu Last. Angewandte Gesetzesbestimmungen: §§ 206a, 275 StPO Gründe: I. Mit Urteil des Landgerichts I vom 26.01.2009 (Az. ###) wurde der Verurteilte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 7 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 64 StGB angeordnet. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der seinerzeit 17 Jahre und 8 Monate alte Verurteilte als Jugendlicher mit Verantwortungsreife in den Abendstunden des 20.06.2008 die Frau T mit zumindest bedingten Tötungsvorsatz mit einem einseitig geschliffenen Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 6 cm angriff. Er stach etwa 40 Mal mit großer Wucht und in schneller Abfolge auf den Kopf und den Halsbereich des Tatopfers ein und fügte diesem hierbei mindestens 12 glattrandige Kopfschwartendurchtrennungen mit Absplitterungen der äußeren Knochentafel und 28 glattrandige, bis zu 6 cm tiefe Stich- und Schnittverletzungen im Gesichts- und Halsbereich zu. Dabei kam es zu einer Teildurchtrennung der rechten Halsschlagader, einer Teildurchtrennung der rechten Halsvene mit Durchtrennung beziehungsweise Teildurchtrennung des rechten und linken Kopfnickermuskels und einer Durchstichverletzung der Luftröhre. Neben den Stichverletzungen an Kopf und Hals fügte der Verurteilte T jeweils eine weitere Stichverletzung im Bereich der rechten Brustdrüse und im linken Unterbauch zu. Beide Stiche führten nicht zu Organverletzungen. T verstarb noch an der Tatörtlichkeit nach kurzer Zeit an Herz-Kreislaufversagen infolge des auf die Stichverletzungen zurückzuführenden Blutverlustes. Zu einem Zeitpunkt, als sein Opfer noch lebte, entkleidete der Verurteilte den Unterleib der T und fügte dieser eine jedenfalls noch kurze Zeit blutende Risswunde am Scheideneingang zu. Die Verletzung ist wahrscheinlich auf das Einführen eines größeren Gegenstandes zurückzuführen. Dies ließ sich jedoch nicht sicher feststellen. Auch zu den Umständen seiner Begegnung mit T und den näheren Umständen der Tatausführung konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass dem Angriff ein sexuelles Motiv zu Grunde gelegen hätte. Der Verurteilte wies im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille auf. Er stand nicht unter dem wirksamen Einfluss von Betäubungsmitteln. Nach den weiteren Feststellungen der Kammer war die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten bei Begehung der Tat - bei Fortbestehen der Einsichtsfähigkeit – aufgrund einer bei dem Verurteilten festgestellten Suchtmittelabhängigkeit und der zum Teil darauf zurückzuführenden Persönlichkeitsstörung nicht ausschießbar erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten zum Tatzeitpunkt eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen hat. So lag bei dem Verurteilten, der seit seinem 16. Lebensjahr Alkohol und seit seinem 12. Lebensjahr regelmäßig und stetig zunehmend Cannabis konsumierte, das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21) sowie einer ausgeprägten und fortschreitenden Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F14.21) vor. Ferner konnte – auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Verurteilten – eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) festgestellt werden. Bei dem Verurteilten zeigten sich erhebliche Auffälligkeiten der affektiven Ansprechbarkeit und der Affektregulation, eine bereits ausgeprägte Einengung der Lebensführung, Verhaltensprobleme sowie unflexible, unangepasste Denkstile, eine durchgehende Störung des Selbstwertgefühls und eine ausgeprägte Schwäche von Abwehr- und Realitätsprüfungsmechanismen. Es bestand ein ständiger Konflikt mit äußeren Vorgaben und Normen, die dem eigenen Wertekanon des Verurteilten widersprachen. Dabei war die Ausgestaltung der deformierten Persönlichkeit des Verurteilten nur unter Berücksichtigung der sehr früh einsetzenden, dauerhaften und intensiven Intoxikation vor allem mit THC bei einem instabilen und ungenügenden sozialen Umfeld nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund war – so die zugrundeliegenden Urteilsgründe – die Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit des Verurteilten zum Tatzeitpunkt jedenfalls aufgrund des Zusammenwirkens der festgestellten Alkoholintoxikation und der bei dem Verurteilten vorliegenden Persönlichkeitsstörung nicht ausschließbar erheblich vermindert. Für eine Aufhebung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt der Tat hat die erkennende Strafkammer, insbesondere angesichts des beim Verurteilten noch vorhandenen Leistungsbildes, keine Anhaltspunkte finden können. Vor dem Hintergrund der bei dem Verurteilten festgestellten ausgeprägten Cannabisabhängigkeit, die neben den ungünstigen sozialen Rahmenbedingungen als Ursache des bei dem Verurteilten festgestellten Persönlichkeitsstörung angesehen wurde, hat die Kammer gegen den Verurteilten zudem neben der Verhängung der zeitigen Jugendstrafe dessen – ebenfalls zeitlich befristete – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. §§ 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 64 StGB angeordnet. Eine Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam ausweislich der Urteilsgründe indes nicht in Betracht. Die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung war vorrangig, da diese zusammen mit dem ungünstigen sozialen Umfeld als zentrale Ursache für die bei dem Verurteilten vorhandene Persönlichkeitsstörung anzusehen war. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen auch von einer Änderung der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge abgesehen. Die Drogenabhängigkeit des Verurteilten als eine wichtige Ursache für die Persönlichkeitsstörung war zunächst zu beseitigen, um eine weitere – namentlich erzieherische – Einwirkung auf den Verurteilten im Rahmen der Vollziehung der Jugendstrafe zu ermöglichen. Der Verurteilte war bis zu diesem Zeitpunkt einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 13.03.2007 erteilte ihm das Amtsgericht N in dem Verfahren ### wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 60 Fällen eine richterliche Weisung. Das Urteil ist am 14.08.2009 in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Bundegerichtshof mit Beschluss vom 13.08.2009 (Az.: ###) die Revision des Verurteilten gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hatte. Daraufhin wurde der Verurteilte, der in diesem Verfahren am 20.06.2008 vorläufig festgenommen worden war und sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt J befunden hatte, am 26.10.2009 aus der Justizvollzugsanstalt J zum Maßregelvollzug in die LWL-Klinik N1 verlegt. In dem dortigen Therapiezentrum für forensische Psychiatrie erfolgte nunmehr die Maßregelvollzugsbehandlung gemäß § 64 StGB. In der Folgezeit ordnete das Amtsgericht N1 als zuständiges Vollstreckungsgericht mit Beschlüssen vom 23.04.2010, 25.10.2010 und 06.05.2011 jeweils die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 64 StGB an. Es folgte damit den jeweiligen Empfehlungen und Stellungnahmen der Klinik. Ausweislich dieser stellte sich der Therapieverlauf des Verurteilten als schwierig bzw. wellenförmig dar. Aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung zeigte sich der Verurteilte im Gruppensetting überfordert, was zu vermehrten Anspannungszuständen des Verurteilten führte, die mit selbstverletzenden Verhalten einhergingen. Zudem zeigten sich interaktionelle Probleme mit Mitpatienten sowie Mitarbeiter der Station, in deren Rahmen sich der Verurteilte fremdaggressiv bedrohlich verhielt und somit für die Klinik wenig einschätzbar war. Nach dem Eindruck der LWL-Klinik N1 war der Verurteilte aufgrund der Schwere der Störung sowie der ausgeprägten strukturellen Defizite kaum in der Lage, sich auf eine entsprechende Psychotherapie einzulassen oder gar von dieser zu profitieren. Auf Wunsch des Verurteilten und auf Empfehlung der Klinik erfolgte daher am 29.09.2011 zunächst die Verlegung des Verurteilten in die LWL-Maßregelvollzugsklinik nach S und anschließend am 01.12.2011 in die LWL-Maßregelvollzugsklinik I1, da diese ein niederschwelligeres Angebot bieten konnte, welches im Hinblick auf den Verurteilten geeigneter erschien. Gestützt auf entsprechende Stellungnahme der jeweiligen Maßregelkliniken wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts S vom 07.12.2011 sowie des Amtsgerichts U vom 16.05.2012, 05.11.2012, 30.04.2013 und 22.10.2013 ebenfalls jeweils die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 64 StGB angeordnet. Auch hier zeigte sich ein wellenförmiger Therapieverkauf. Unter dem 13.11.2013 regte die LWL-Maßregelvollzugsklinik I1 nunmehr die Umstellung der Maßregel in eine Unterbringung nach § 63 StGB an. Nach Mitteilung der Klinik berichtete der Verurteilte im Rahmen der Deliktbearbeitung nun erstmals, dass bei ihm bereits seit seinem 13./14. Lebensjahr intensive sexuell erregende Gewaltphantasien bestünden. Inhaltlich ginge es um Quälen und Zerstückeln des weiblichen Körpers mit einem Messer. Bereits vor der hier in Rede stehenden Tat habe er im Traum erlebt, dass er eine Frau umgebracht habe. Immer, wenn er das dranghafte Bedürfnis erlebe, Gewalt in die Tat umzusetzen, habe er entweder Cannabis geraucht oder Gegenstände zerlegt und habe dann eine Erleichterung verspürt. Bei der zur Verurteilung führenden Tat habe er sein dranghaftes Bedürfnis ausgelebt. Zudem berichtete der Verurteilte auch über intensive Gewaltphantasien während der Behandlung in der Klinik, die sich gegen reale Personen, überwiegend weibliche Mitarbeiterinnen, richteten. Vor diesem Hintergrund stellte die LWL-Klinik I1 zum ersten Mal unter anderem auch die Diagnose des sexuellen Sadismus (ICD-10 F65.5). Nach Einschätzung der den Verurteilten behandelnden Ärzte habe die in der Anlasstat zutage getretene Gefährlichkeit in symptomatischer Beziehung zu einem sexuellen Sadismus sowie schwerer Persönlichkeitsstörung und der damit im Zusammenhang stehenden Aggressions-, Wut- und Steuerungsproblematik gestanden. Bei dem Verurteilten bestehe zwar auch eine Suchtmittelproblematik, die jedoch im Sinne einer inadäquaten Selbstregulierungsstrategie als Symptom der Persönlichkeitsstörung zu betrachten sei. Aus dortiger psychiatrischer Sicht benötige der Verurteilte aufgrund der bestehenden Störung der Sexualpräferenz sowie der schweren Persönlichkeitsstörung ein geeignetes Behandlungssetting sowie eine störungsspezifische Therapie. Um die Resozialisierung des Verurteilten und die Risikominimierung besser fördern zu können, erscheine – zum damaligen Zeitpunkt – eine Umwandlung der Maßregelbehandlung nach § 64 StGB in ein solche nach § 63 StGB als sinnvoll. Nach entsprechender Anhörung des Verurteilten, der sich mit dem Wechsel der Maßnahme einverstanden erklärte und diesen als sinnvoll erachtete, erkannte das Amtsgericht U (12 VRJs 1/12) – auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen - daraufhin mit Beschluss vom 09.01.2014 auf eine Umstellung der Unterbringung nach § 63 StGB. Dabei schloss sich das Amtsgericht U der Stellungnahme und Empfehlung der LWL-Maßregelvollzugsklinik I1 an und sah ebenfalls die an die Persönlichkeitsstörung gebundene Aggressionswut und Steuerungsproblematik als deliktsrelevant an, während die Suchtproblematik lediglich Symptom der Persönlichkeitsstörung sei. Die Behandlung der Persönlichkeitsstörung könne nach Auffassung des Amtsgerichts besser in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt werden; die Resozialisierung des Verurteilten könne hierdurch besser gefördert werden. Nachdem die vorbezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts U am 23.01.2014 Rechtskraft erlangte, wurde der Verurteilte am 11.02.2014 in das LWL-Therapiezentrum für forensische Psychiatrie in M verlegt, in welchem die Behandlung des Verurteilten im Sinne des § 63 StGB fortgeführt wurde. Im weiteren Verlauf ordnete das nunmehr zuständige Amtsgericht M mit Beschlüssen vom 19.05.2014 und 13.11.2014 jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten gemäß § 63 StGB an, wobei es jeweils den entsprechenden Empfehlungen der Klinik folgte. Nachdem der Verurteilte inzwischen sein 24. Lebensjahr vollendet hatte, ordnete das Amtsgericht M unter dem 10.11.2014 den Vollzug nach Erwachsenstrafrecht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 JGG an und gab gemäß § 85 Abs. 6 JGG die Vollstreckung der Jugendstrafe und der Maßregel an die Staatsanwaltschaft K ab. Diese erstellte unter dem 02.02.2015 einen Vermerk bezüglich der etwaigen Überprüfung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung. Nachdem die durch den Zuständigkeitswechsel nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q basierend auf einer Stellungnahme der Klinik unter dem 19.12.2014 nochmals die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet hatte, beantragte die LWL-Klinik M schließlich unter dem 20.04.2015 die Erledigung der Maßregel aufgrund von Aussichtslosigkeit. Die Klinik berichtete von einem schwierigen Behandlungsverlauf und äußerte eine äußerst ungünstige Behandlungsprognose. So heißt es in dem Bericht vom 20.04.2015, dass der Verurteilte zwar grundsätzlich über ausreichend kognitive Ressourcen verfüge, die Introspektionsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit bezüglich der Suchterkrankung jedoch sehr gering sei. Der Verurteilte zeige sich lediglich vordergründig motiviert. Er manipuliere gezielt Mitarbeiter oder Patienten, um trotz des gesicherten Rahmens illegal Suchtmittel konsumieren zu können. Es sei zudem mehrfach zu illegalem Konsum von Betäubungsmitteln gekommen. Deutlich werde bezüglich der Suchterkrankung und der Borderline-Störung sowie des damit assoziierten sexuellen Sadismus eine starke Chronifizierung. Darüber hinaus seien diese Erkrankungen aufgrund der Art und Dauer als besonders schwere psychische Erkrankungen anzusehen, was durch die Multiplizität der komorbiden Erkrankungen zu massiven Wechselwirkungseffekten führe. Die Behandlungsversuche scheiterten und es sei immer wieder zu Suchtmittelrückfällen, Krisen – wie suizidalen Krisen und selbstverletzenden Verhalten im Sinne der Borderline-Erkrankung – oder diversen anderen Komplikationen – wie impulsives Verhalten, verbalen Aggressionen oder manipulativem Verhalten gegenüber Mitarbeitern – gekommen. Im gesamten Behandlungsverlauf habe der Verurteilte keine angemessene Krankheitseinsicht oder ein angemessenes Krankheitsverständnis entwickeln können. Es bestehe keine tragfähige Abstinenzmotivation, wobei der Verurteilte selbst immer wieder bezweifle, überhaut die Fähigkeit zur Abstinenz zu besitzen. Eine grundlegende und notwendige Therapiemotivation im Sinne einer Veränderungsmotivation habe ausweislich der Stellungnahme der Klinik nicht bestanden; vielmehr habe eine Anpassung deutlich im Vordergrund gestanden. Die allgemeine Stressresonanz und psychische Belastbarkeit des Verurteilten erscheine gering, wobei dieser jedoch grundsätzlich über diverse Ressourcen verfüge. Sein Kontaktverhalten sei insbesondere zu den Behandlern von starker Manipulation gekennzeichnet. Angesichts des bisherigen Werdegangs des Verurteilten sowie seiner fehlenden Suchtmittelabstinenz schätzte die Klinik auch die Sozialprognose als äußerst ungünstig ein. Selbiges gilt für die Kriminalprognose. Insoweit führte die Klinik in dem vorgenannten Bericht aus, dass schwerwiegende Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität anderer außerhalb der gesicherten Unterbringung zu erwarten seien. Dabei sah die Klinik den Verurteilten als besonders gefährlich an. Die vorhandenen psychischen Störungen – wie Betäubungsmittelsucht, Persönlichkeitsstörung und Paraphilie – seien als äußerst ungünstig zu beurteilen, da bei dem Verurteilten ein hohes Suchtpotential bestehe und es sowohl biographisch als auch im Rahmen des Unterbringungsverlaufes regelmäßig und gehäuft – trotz im Grunde erschwerter Bedingungen im Rahmen der Unterbringung – zum illegalen Konsum psychotroper Substanzen gekommen sei. Es fänden sich zudem deliktfördernde Ansichten bzw. Phantasien sowie eine seit früher Kindheit bzw. Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung in der Gestalt einer Borderline-Störung. Auch die durch den Verurteilten geschilderten sadistischen Phantasien seien ebenfalls als ungünstig zu bewerten. Dies gelte auch dann, wenn diese allein von Gewaltphantasien ohne sexuelle Motivation geprägt wären. Der Verurteilte verhalte sich weiterhin impulsiv und habe sich nur mit Hilfe von Dauermedikationen, Bedarfsmedikation oder illegal konsumierten Suchtmitteln bzw. der Kombination dieser Substanzen etwas stabilisieren können. Eine Auseinandersetzung mit der Tat habe bislang nicht stattgefunden. Angesichts der vorstehenden Umstände sei abzusehen, dass in der noch verbleibenden Behandlungszeit das Ziel der Maßregelbehandlung nicht erreicht werden könne. Vor diesem Hintergrund beantragte die Klinik die Erledigung der Maßregel wegen Aussichtslosigkeit und sprach sich angesichts der von dem Verurteilten ausgehenden hohen Gefährlichkeit gegen Vollzugslockerungen aus. Diesem Antrag folgend erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q (###) auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft I und nach erfolgter Anhörung des Verurteilten, der sich für die Fortführung des Maßregelvollzugs aussprach, die Maßregel mit Beschluss vom 03.07.2015 für beendet und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt. Zudem ordnete sie den Vollzug der noch offenen Restjugendstrafe in einer Justizvollzugsanstalt an; die Aussetzung der noch offenen Restjugendstrafe zur Bewährung lehnte sie ab. Die Strafvollstreckungskammer begründete dies im Wesentlichen unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Stellungnahme der Klinik sowie unter Berücksichtigung des gesamten Therapieverlaufes damit, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass in der verbleibenden Zeit bis zum Erreichen der Maßregelhöchstfrist ein Behandlungserfolg bei dem Verurteilten erreicht werden könne. Die hiergegen von dem Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht I2 mit Beschluss vom 03.09.2015 als unbegründet. Der Verurteilte wurde daraufhin am 18.09.2015 der Justizvollzugsanstalt I zugeführt. Nach Durchführung des Einweisungsverfahrens erfolgte unter dem 05.10.2015 zunächst die Zuführung in das Justizvollzugskrankenhaus G und unmittelbar hieran im Anschluss noch am selben Tage die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt X, in welcher in der nachfolgenden Zeit die restliche Jugendstrafe vollstreckt wurde. Mit am 07.12.2015 zunächst beim Landgericht I eingegangenen Schreiben vom 30.11.2015 beantragte der Verurteilte die Rücküberführung in den Maßregelvollzug, um die aus seiner Sicht erforderliche Therapie fortführen zu können. Dies wurde ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X vom 07.01.2016, die insbesondere die gestellte Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus bestätigte und ebenfalls von einem emotional instabilen, auffälligen und therapiebedürftigen Verhalten des Verurteilten berichtete, auch von dieser befürwortet. Den zuvor genannten Antrag wies die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B (###) nach entsprechender Anhörung des Verurteilten mit Beschluss vom 25.01.2016 mit der Begründung zurück, dass für ein solches Vorgehen keine rechtliche Grundlage gegeben sei. Auch der weitere Antrag des Verurteilten vom 05.02.2016 auf Zurückverlegung in den Maßregelvollzug sowie die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung und sein Antrag vom 24.02.2016 auf vorzeitige Entlassung und zeitgleicher Unterbringung in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung blieben jeweils erfolglos. Dabei teilte er insbesondere in dem vorgenannten Schreiben vom 05.02.2016 mit, dass er seiner Ansicht nach eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und wies darauf hin, dass er seiner Auffassung zufolge aufgrund der bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und des sexuellen Sadismus dringend der Therapie und der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus mit entsprechenden Sicherungsstandards bedürfe; eine Wiederholungsgefahr sei nicht auszuschließen. Die Justizvollzugsanstalt X sprach sich mit schriftlicher Stellungnahme vom 26.07.2016 gegen eine vorzeitige Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus und berichtete von auffälligen und insbesondere suizidalen Verhalten während des Haftvollzuges, aber auch fremdaggressiven Verhalten des Verurteilten gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten, die er bedroht habe. Zudem sei es zu illegalen Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich Cannabis und Subutex, gekommen. Im Gesprächskontakt zum Psychologischen Dienst habe sich der Verurteilte zuweilen manipulierend-taktierend verhalten und sei wöchentlich aufgrund von behaupteten körperlichen und/oder seelischen Beschwerden beim Medizinischen Dienst vorstellig geworden. Eine therapeutische Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt sei auch während des Haftvollzuges nicht erfolgt. Der Verurteilte habe insoweit geäußert, dass es durchaus eine sexuelle Komponente in seinem Anlassdelikt gebe. Er habe dem Opfer die „Weiblichkeit“ nehmen wollen und der Frau aus diesem Grunde das Tatmesser eingeführt. Der Hass auf seine Mutter habe sich auf die unschuldige Frau übertragen. Durch die Gewaltanwendung sei er erregt gewesen; er habe sich wie in einem Rauschzustand befunden. Er verspüre weiterhin den Drang, seine Mutter zu töten. Er sehe selbst, dass diesbezüglich eine Gefährlichkeit von ihm ausgehe. Zudem habe der Verurteilte in diesem Zusammenhang erhebliche Gewaltphantasien geäußert. Die Persönlichkeitsstörungen, die Suchterkrankung und auch die Paraphilie des Verurteilten seien ebenfalls nicht ausreichend therapiert. Die Legalprognose werde als sehr ungünstig eingeschätzt. Nach entsprechender Anhörung des Verurteilten, in welcher dieser auf seine weiterhin bestehende Persönlichkeitsstörungen und Suchtmittelproblematik hinwies, lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B (###) mit Beschluss vom 29.08.2016 die Aussetzung der Vollstreckung des restlichen Strafrests der Jugendstrafe zur Bewährung mit der Begründung ab, dass unter Berücksichtigung des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit das Risiko der Aussetzung zur Bewährung nicht eingegangen werden könne, da es angesichts der vielschichtigen Persönlichkeitsstörungen sowie der Drogenabhängigkeit des Verurteilten, der fehlgeschlagenen Therapieversuche sowie der fehlenden Auseinandersetzung mit der Anlasstat an der hierzu notwenigen günstigen Prognose fehle. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht I2 verwarf diese mit Beschluss vom 25.10.2016 als unbegründet. Mit weiterem Beschluss vom 29.03.2018 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B ((###) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft I folgend – den Eintritt der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Jugendstrafe an. In der Zwischenzeit war bei dem Amtsgericht X (###) – aufgrund einer Anregung der Justizvollzugsanstalt X – ein Betreuungsverfahren den Verurteilten betreffend anhängig, in welchem eine gesetzliche Betreuung für den Verurteilten bis zum 10.07.2024 mit den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten- und Sozialleistungsträgern eingerichtet worden ist. Mit weiterem Beschluss vom 06.04.2018 wurde die Betreuungsbehörde Kreis T1 zum gesetzlichen Betreuer des Verurteilten bestellt. Nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe wurde der Verurteilte am 18.04.2018 aus der Haftanstalt entlassen. Vor dem Hintergrund der Haftentlassung genehmigte das Amtsgericht X (Az. ###) die geschlossene Unterbringung des Verurteilten nach Haftentlassung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) für die Dauer von (längstens) zwei Jahren, mithin bis längstens zum 18.04.2020. Der Verurteilte wurde daraufhin unmittelbar nach der Haftentlassung in der LWL-Klinik N1untergebracht, in welcher er sich auch heute noch in einer gesicherten Station befindet. Unter dem 13.07.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft I, ohne den Verurteilten hierzu zuvor anzuhören oder diesem entsprechende Mitteilung zu machen, die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Verurteilten, nachdem sie hiervon zuvor ausdrücklich abgesehen hatte. Der Antrag ging am 17.07.2018 beim Landgericht I ein. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft I liegen die Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverfahrung gem. Art. 316f EGStGB in Verbindung mit § 7 JGG in der Fassung vom 22.12.2010, gültig ab dem 01.11.2011 bis zum 31.05.2013 vor. Vor Ende des Vollzugs der Jugendstrafe seien Tatsachen erkennbar geworden, die auf die erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen würden. Bei dem Verurteilten liege eine psychische Störung vor sowie eine daraus abzuleitende hochgradige Gefahr, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt oder Sexualstraftaten begehen werden. Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft I in erster Linie auf die Stellungnahme der LWL-Maßregelvollzugsklinik vom 13.11.2013, den Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts Q vom 03.07.2015 sowie der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt X vom 26.07.2016. Dabei geht die Staatsanwaltschaft I auch davon aus, dass der - nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe und nach erfolgter Haftentlassung gestellte - Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Verurteilten im vorliegenden Fall auch zum jetzigen Zeitpunkt noch zulässig sei. Die Annahme eines Verfahrenshindernisses sei von dem jeweiligen Einzelfall abhängig. Vorliegend sei die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit aufgrund einer psychischen Erkrankung bereits während des Maßregelvollzuges bekannt geworden und habe schließlich zu der Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus geführt. Auch habe der Verurteilte selber – nach der für erledigten erklärten Maßregel – mehrmals um die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus gebeten. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei daher der Vertrauensschutz des Verurteilten und damit ein Verfahrenshindernis zu verneinen und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit der Vorrang einzuräumen. II. Die zu dem Gang des Vollstreckungsverfahrens getroffenen Feststellungen gründen auf dem gemäß § 275a Abs. 3 Satz 1 StPO durch die Berichterstatterin in der Hauptverhandlung erstatteten Vortrag sowie auf der Verlesung der entsprechenden Stellungnahmen, Schreiben und gerichtlichen Entscheidungen, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben. So folgen die jeweiligen Verlegungen des Verurteilten aus den entsprechenden Verlegungsmitteilungen der Justizvollzugsanstalt J vom 27.10.2009, der LWL-Maßregelvollzugsklinik I1 vom 07.10.2011, vom 02.12.2011 sowie vom 12.02.2014, der Justizvollzugsanstalt I vom 18.09.2015, des Justizvollzugskrankenhauses G vom 06.10.2015 und schließlich – betreffend die Haftentlassung des Verurteilung aus der Entlassungsmitteilung der Justizvollzugsanstalt X vom 19.04.2018. Der konkrete Therapieverlauf sowie der Verlauf des Haftvollzuges beruhen auf den verlesenen Stellungnahmen und Berichten der jeweiligen Einrichtungen, insbesondere der LWL-Maßregelvollzugsklinik I1 vom 13.11.2013, des LWL-Zentrums für forensische Psychiatrie M vom 20.04.2015 sowie der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X vom 07.02.2016 und vom 26.07.2016. Aus diesen ergibt sich auch das konkrete Verhalten des Verurteilten während des Vollzuges, die durch die Einrichtungen gestellten Diagnosen sowie Prognosen einschließlich der jeweiligen Empfehlungen und Einschätzungen. Die jeweils ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gründen auf der Verlesung der entsprechenden Beschlüssen, insbesondere aus den Beschlüssen des Amtsgerichts U vom 09.01.2014 (###), des Landgerichts Q vom 03.07.2015 (###), des Landgerichts B vom 25.01.2016 (###), vom 29.08.2016 (###) sowie vom 29.03.2018 (###), aus denen sich insoweit auch das Ergebnis der vorherigen Anhörung des Verurteilten ergibt, und letztlich hinsichtlich der Einrichtung der Betreuung auf den Beschluss des Amtsgerichts X – Betreuungsgericht - vom 06.04.20182 (###). Die Feststellungen zu den eigenen Eingaben des Verurteilen beruhen auf der Verlesung seiner Schriftsätze vom 30.11.2015 und vom 05.02.2016. Dass die Staatsanwaltschaft I nach Übernahme der Vollstreckungsleitung sich selbst einer etwaige Überprüfung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bewusst war, folgt aus dem verlesenen Vermerk vom 02.02.2015. Die hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung gemachten Ausführungen beruhen auf der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Landgerichts I vom 26.01.2009. III. Das Verfahren war durch Prozessurteil gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Es liegt ein andauerndes Verfahrenshindernis gem. § 206a StPO vor, da es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtzeitigen Antrags fehlt. Der Verurteilte hatte – wie dargestellt – am 18.04.2018 die Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts I vom 26.01.2009 vollständig verbüßt und wurde bereits aus der Haft entlassen. Erst danach stellte die Staatsanwaltschaft mit am 17.07.2018 beim Landgericht I eingegangenen Antrag vom 13.07.2018 den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Verurteilten; eine vorherige Anhörung des Verurteilten oder eine Mitteilung an diesen fand nicht statt. Diese vollständige Verbüßung der Strafe aus der Anlassverurteilung vor der Stellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung steht der Fortsetzung des Verfahrens jedoch entgegen. Zwar regeln §§ 7 JGG, 66b StGB, 275a StPO die formellen Anforderungen an die Durchführung des Verfahrens auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in allen Einzelheiten. § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB ist insoweit zu entnehmen, dass die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweisenden neuen Tatsachen vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus der Anlassverurteilung erkennbar geworden sein müssen. Aus § 275a Abs. 1 Satz 3 StPO folgt, dass das Verfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gestellt werden. Wie zu verfahren ist, wenn der Antrag später, gar erst nach Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus der Anlassverurteilung gestellt wird, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Allerdings ist der Regelung in Art. 1a Satz 3 EGStGB zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Antragsfrist nicht für bedeutungslos gehalten hat; in diesem Fall hätte es einer Ausnahmeregelung für die in Satz 1 der Vorschrift angeführten Fälle der Unterbringung besonders gefährlicher Straftäter nach Landesgesetzen, in denen der Vollzug der Strafhaft aus der Anlassverurteilung beendet war, nicht bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 – 2 StR 263/10, in StV 2010, 509). Aus der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 275 a StPO wird das Bestreben deutlich, Verfahren über den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu beschleunigen und dem Vertrauensschutz des Verurteilten Rechnung zu tragen. Um sowohl dem gesetzgeberischen Anliegen eines möglichst effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für den Verurteilten hinreichend Rechnung zu tragen, ist es danach aber erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten noch während des Strafvollzugs die Einleitung ihres Prüfungsverfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 – 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 – 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180). Auf diese Weise wird ermöglicht, bei der Entscheidung über die nachträgliche Maßregelanordnung auch solche für die Gefährlichkeitsprognose wichtigen Tatsachen noch zu berücksichtigen, die erst kurz vor dem Vollzugsende erkennbar werden. Zum anderen wird ausgeschlossen, dass der Verurteilte ohne zeitliche Begrenzung auch nach vollständiger Beendigung der Vollstreckung der Strafe aus der Ausgangsverurteilung noch mit einer nachträglichen Maßregelanordnung rechnen muss. Das Rechtsstaatsprinzip, die Grundrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Bei der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird an eine strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit angeknüpft und damit der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zurückgestellt. Die Erwartung des Betroffenen, nach Verbüßung der verhängten Strafe die Freiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen, tritt hier gegenüber dem Schutz der Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straftäter zurück. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass es dem Verurteilten nicht zugemutet werden kann, ohne jegliche zeitliche Begrenzung auch nach der Haftentlassung mit der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung und damit mit einer nachträglichen Sanktion noch rechnen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 – 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 – 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180). Dem von Verfassungs wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Geltung zu verschaffen. Dies gebietet es, eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollständiger Verbüßung der Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 – 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 – 4 StR 16/11, in NStZ 2011, 693; Meyer-Goßner, StPO, 61. Auflage, 2018, § 275a, Rn. 13). Wird der Antrag erst danach gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 – 2 StR 263/10, in StV 2010, 509). Dies gilt auch in dem vorliegenden Fall, beim welchem unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe angesichts des erst nach erfolgter Vollverbüßung und Haftentlassung gestellten Antrags der Staatsanwaltschaft I ebenfalls ein Verfahrenshindernis anzunehmen ist. Der Verurteilte wurde – wie dargestellt – zu einer auf 8 Jahre 6 Monate zeitlich befristeten Jugendstrafe verurteilt. Zwar wurde daneben auch seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt gem. §§ 7 JGG, 64 StGB angeordnet. Doch auch die Maßregelanordnung war zeitlich befristet. Der Verurteilte konnte damit nach erfolgter Vollverbüßung und nach Entlassung aus der Haft letztlich darauf vertrauen, nicht noch mit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverfahren, folglich mit eine nachträglichen Sanktion, belegt zu werden. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.02.2012 (Az.: 2 StR 508/11, in NStZ 2012, 317) die Annahme des zuvor beschriebenen Vertrauenstatbestandes und des damit einhergehenden Verfahrenshindernisses für solche Fälle abgelehnt hat, in denen zuvor die – zeitlich unbefristet angeordnete - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden ist, ist dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn insoweit ist zu sehen, dass dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine zeitlich unbefristete Unterbringung zugrunde lag. In diesen Fällen betrifft die Frage der nachträglichen Sicherungsverwahrung einen bereits zeitlich grundsätzlich unbegrenzt untergebrachten Verurteilten, dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bereits bei seiner Unterbringung bekannt war. Bei diesem geht es letztlich im Rahmen der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich lediglich um eine unter verschärften Anordnungsvoraussetzungen erfolgende Überweisung von einer Maßregel in eine andere, bei der sich eine Rückwirkungs- und Vertrauensschutzproblematik allenfalls in stark abgeschwächter Form stellt (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – 2 StR 508/11, in NStZ 2012, 317 m.w.N.). Vorliegend jedoch waren – wie bereits ausgeführt – sowohl die verhängte Jugendstrafe als auch die angeordnete Maßregel jeweils zeitlich befristet. Auch der Übergang von dem Maßregelvollzug des § 64 StGB in den des § 63 StGB war damit zeitlich befristet. Es handelte sich gerade nicht um eine grundsätzlich unbefristet angeordnete Unterbringung, wie sie der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde lag. Der sich zeitlich befristet in Haft bzw. in der Maßregel befindliche Verurteilte hat auf das absehbare Strafvollzugsende vertrauen dürfen und hat – entsprechend der zuvor dargestellten Ausführungen – nicht damit rechnen müssen, dass nach vollständiger Verbüßung seiner Strafe und erfolgter Haftentlassung erstmals eine zeitlich grundsätzlich unbefristete freiheitsentziehende Maßnahme im Form der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet werden würde. Auf eine Abwägung des konkreten Einzelfalles – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – kommt es damit nicht an. Selbst für den Fall, dass man eine solche Einzelfallabwägung vornehmen wollen würde, würde diese im vorliegenden Fall angesichts konkreten Verlaufs des Maßregel- und Haftvollzuges zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Denn die etwaige Gefährlichkeit des Verurteilten war bereits lange Zeit vor der Vollverbüßung – auch der Staatsanwaltschaft I – bekannt. Dieser war es daher auch ohne weiteres möglich, rechtzeitig ein entsprechendes Prüfverfahren einzuleiten, einen Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Verurteilten zu stellen oder diesem jedenfalls eine entsprechende Mitteilung zu machen. So zeigten sich erste Hinweise auf eine etwaige Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund psychischer Erkrankung bereits im November 2013, als die LWL-Maßregelvollzugsklinik I1 unter dem 13.11.2013 die Umwandlung der bisher nach § 64 StGB vollzogenen Maßregel in eine Unterbringung nach § 63 StGB anregte. Zu diesem Zeitpunkt stellte man - wie an obiger Stelle bereits ausgeführt neben den bereits bekannten Persönlichkeitsstörungen und der Suchtmittelabhängigkeit - erstmals auch die Diagnose des sexuellen Sadismus gem. ICD-10 F. 65, basierend auf den Angaben des Verurteilten, der im Rahmen der Deliktbearbeitung von sexuellerregenden, gegen Frauen gerichteten Gewaltphantasien berichtete. Während zuvor – und auch im Rahmen der Verurteilung wegen der Anlasstat – die Suchtmittelabhängigkeit des Verurteilten als vordergründig angesehen wurde, war nunmehr – ausweislich der Stellungnahme der Klinik – die Störung der Sexualpräferenz sowie die schweren Persönlichkeitsstörungen zuvörderst behandlungsbedürftig. Die ebenfalls bestehende Suchtproblematik wurde dabei im Sinne einer inadäquaten Selbstregulierungsstrategie als Symptom der Persönlichkeit angesehen. Basierend auf diese Stellungnahme hat das Amtsgericht Rahden mit Beschluss vom 09.01.2014 auf eine Umstellung der Unterbringung in eine solche nach § 63 StGB erkannt und der Verurteilte wurde Februar 2014 in die LWL Klinik M verlegt. Nochmals verdeutlich wurden die bei dem Verurteilten bestehenden psychischen Erkrankungen und die damit einhergehende etwaige Gefährlichkeit, als sich die LWL-Klinik M unter dem 20.04.2015 – und damit nach der am 10.11.2014 erfolgten Abgabe des Vollstreckungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft I – für eine Beendigung der Maßregel wegen Aussichtslosigkeit aussprach. Diesem Antrag folgend erkannte die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft I als zuständige Vollstreckungsbehörde mit Beschluss vom 03.07.2015 letztlich die Beendigung der Maßregel mit der Folge, dass der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt nach I und anschließen nach X verlegt wurde, wo die restliche Jugendstrafe vollstreckt wurde. In der vorgenannten Stellungnahme vom 20.04.2015 bestätigte die Klinik nochmals die bereits zuvor gestellten Diagnosen und berichtete von einer starken Chronifizierung der Suchterkrankung, der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sowie des damit assoziierten sexuellen Sadismus. Dabei wurden die festgestellten Erkrankungen durch die Klinik bereits seinerzeit aufgrund der Art und Dauer als besonders schwere psychische Erkrankungen angesehen, wobei die Multipilizität der komorbiden Erkrankungen zu massiven Wechselwirkungen führte. Die Einrichtung teilte ausdrücklich auch mit, dass nach dortiger Prognose schwerwiegende Delikte des Verurteilten gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität anderer außerhalb der gesicherten Unterbringung zu erwarten sei und schätze den Verurteilten, der bislang nicht hinreichend therapiert werden konnte, als äußerst gefährlich ein. Vor diesem Hintergrund sprach sich die Klinik auch gegen etwaige Vollzugslockerungen aus. Solche wurden auch in der Folgezeit bis zuletzt nicht gewährt. Denn auch während der Haftzeit gab es immer wieder Hinweise auf eine potentielle Gefährlichkeit des Verurteilten, was auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangt ist. So zeigte er sich im Rahmen des Vollzuges der restlichen Jugendstrafe, wie den an obiger Stelle dargestellten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt zu entnehmen ist, verhaltensauffällig und zwar sowohl suizidal und manipulativ als auch fremdaggressiv gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten. Dabei konnte der Verurteilte, wie sich insbesondere aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt X vom 26.07.2016 ergibt, bis zuletzt nicht (hinreichend) therapiert werden. Vielmehr äußerste er auch noch in der Haft gegenüber dem Psychologischen Dienst sexuell geprägte Gewaltphanatasien, insbesondere gegenüber Frauen, und den noch immer fortbestehenden Drang, seine Mutter zu töten. Auch der Verurteilte selbst teilte in den gerichtlichen Anhörungen oder seinen an die jeweiligen Strafvollstreckungskammern gerichtete Schreiben – insbesondere in dem Schreiben vom 30.11.2015 und 05.02.2016 – wiederholt mit, dass er sich selbst aufgrund seiner Persönlichkeitsstörungen als Gefährdung für die Allgemeinheit ansehe und einer Therapie unter geeigneten Sicherungsvorkehrungen bedürfe. Dabei waren die vorgenannten Umstände auch der Staatsanwaltschaft I bekannt. Insoweit ist zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft I spätestens seit November 2014 als zuständige Vollstreckungsbehörde mit der Sache befasst war. Insoweit hatte sie bereits unter dem 02.02.2015 einen Vermerk bezüglich einer etwaigen Überprüfung der Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung verfasst und auch anschließend – wie sich aus einem weiteren Vermerk vom 06.06.2018 ergibt – zunächst bewusst von einer entsprechenden Antragsstellung abgesehen, was sie auch der Justizvollzugsanstalt entsprechend gegenüber kommuniziert hat. Trotz Kenntnis der vorgenannten Umstände, insbesondere der bei dem Verurteilten bestehenden nicht hinreichend therapierten Persönlichkeitsstörungen sowie der aus diesen folgenden etwaigen von dem Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit, hat die Staatsanwaltschaft davon abgesehen, ein entsprechendes Prüfverfahren einzuleiten und die Jugendstrafe bis zum Ende vollstreckt und den Verurteilten nach Vollverbüßung aus der Haft entlassen. Die Antragsstellung vom 13.07.2018 erfolgte erst fast drei Monate nach erfolgter Vollverbüßung und Haftentlassung des Verurteilten. Auch ein etwaiger Hinweis oder eine entsprechende Mitteilung an den Verurteilten sind zuvor nicht erfolgt, so dass dieser nicht damit rechnen konnte und musste, dass nach Ablauf seiner zeitlich befristeten Jugendstrafe und Maßregel im Anschluss hieran möglicherweise eine grundsätzlich zeitlich nicht befristete nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen ihn verhängt werden würde. Vielmehr war das Gegenteil der Fall. Sämtliche seiner Anträge auf Rücküberführung in den Maßregelvollzug blieben erfolglos, die Strafe wurde ohne Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise eine nachtägliche Sicherungsverfahrung in Betracht komme oder dies geprüft werde, vollständig vollstreckt und der Verurteilte anschließend aus der Haftanstalt entlassen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.