Urteil
4 O 176/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2018:0522.4O176.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4 O 176/17 Verkündet am 22.05.2018S, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht HagenIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der J (publ) Niederlassung Deutschland, vertr. durch den Leiter der Niederlassung J1, Q-Weg, E Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L, gegen Frau G, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagenaufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.04.2018durch den Richter U als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten wegen Forderungen aus einem Verbraucherdarlehensvertrag. Die Klägerin geht insoweit aus übergegangenem Recht vor. Am 24.05.2002 schloss die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 32.100,00 €. Sie Unterzeichnete als „2. Kreditnehmer“. Der Anlass für den Abschluss des Kreditvertrages aus Sicht der Beklagten ist streitig. Nachdem die vereinbarten Darlehensraten zunächst ordnungsgemäß bedient worden waren, gerieten die Darlehensnehmer im Weiteren in Zahlungsverzug. Dies führte schließlich dazu, dass die Darlehensgeberin, die Deutsche Bank Privat- und H AG, mit Schreiben vom 30.11.2006 den Darlehensvertrag mit Wirkung zum 14.12.2006 kündigte und die Darlehensnehmer und insoweit auch die Beklagte mit dem vorgenannten Schreiben (Anl. K4 zur Klageschrift, Bl. 27 d. A.) zum Ausgleich der seinerzeit bestehenden Restdarlehensschuld in Höhe von 23.340,53 € bis zum vorgenannten Datum aufforderte. Zahlungen im Anschluss erfolgten lediglich noch in Form von Teilbeträgen, so dass noch eine restliche Hauptforderung in Höhe von 22.955,54 € besteht. Gemäß Antrag der Klägerin ist betreffend die streitgegenständliche Forderung unter dem 29.10.2015 ein Mahnbescheid gegen die Beklagte erlassen worden, der dieser am 03.11.2015 zugestellt worden ist. Infolge des Widerspruchs vom 23.11.2015 ist eine diesbezügliche Mitteilung an die Klägerin erfolgt. Diese hat den weiteren Kostenvorschuss am 12.07.2017 eingezahlt, woraufhin das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens am 13.07.2017 abgegeben worden ist. Die Klägerin behauptet, von der Darlehensgeberin mit Vertrag vom 25.01.2010 diverse Forderungen, so auch die streitgegenständliche gegenüber der Beklagten, übertragen erhalten zu haben. Diese Forderung sei weder verjährt noch stehe ihr der Einwand der Sittenwidrigkeit gegenüber. Zudem hat die Klägerin auf gerichtlichen Hinweis klargestellt, dass sich die mit der Klage verfolgte Forderung in Höhe von 10.000,00 € allein auf die Kapitalforderung aus dem Darlehensvertrag bezieht. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass das aufgenommene Darlehen ausschließlich zu Gunsten ihres Ehemannes aufgenommen worden sei zum Zwecke einer Umschuldung. Ihre Mithaftung insoweit sei nach ihrer Auffassung ausgeschlossen unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit, da sie seinerzeit lediglich über ein Gehalt von 900,00 € verfügt habe und mithin die Darlehenstilgung ihre wirtschaftliche Belastbarkeit überfordert habe. Ferner stellt sie die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede und beruft sich auf Verjährung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Nachdem die Klägerin auf gerichtlichen Hinweis hin klargestellt hat, dass sich die Teilklage auf die Kapitalforderung betreffend den Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme bezieht, liegt insbesondere eine hinreichend bestimmte und mithin zulässige Teilklage vor. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwar ist die Klägerin auf Grundlage der mit Schriftsatz vom 19. 06.09.2017 vorgelegten Unterlagen betreffend den Kauf- und Abtretungsvertrag über Forderungen vom 25.01.2010 als aktiv legitimiert anzusehen. Aus den dortigen Unterlagen geht als übertragene Forderung auch diejenige gegenüber der Beklagten hervor. Der Darlehnsrückzahlungsanspruch ist vorliegend jedoch verjährt. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Hamm im Beschluss vom 29.12.2015 (31 W 82/15) an. Hiernach führt die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB zwar zu einer Hemmung der Verjährung der Darlehensrückzahlungsansprüche samt Zinsenforderungen für einen Zeitraum von zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Insoweit ist auch im Hinblick auf den hierfür geforderten Verzugseintritts abzustellen auf die Kündigung der Darlehensgeberin vom 30.11.2006 zum 14.12.2006. Verzug ist hiernach eingetreten. Hiernach endete die Hemmung und trat Verjährung der streitgegenständlichen Forderung ein mit Ablauf des 14.12.2016. Wie das OLG Hamm im vorgenannten Beschluss ausführt, schließt sich an den Hemmungszeitraum des §§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht die dreijährige Verjährungsfrist an. Es tritt nach Ablauf der zehn Jahresfrist die Verjährung ein, sofern nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf die Hemmung durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird (vgl. auch BeckOK BGB/Möller § 497 Rn. 11, Stand 01.11.2017). Wie das OLG Hamm weiter ausführt, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber im hier fraglichen Bereich des Verbraucherkreditrechts eine von der sonstigen Systematik des BGB abweichende Regelung schaffen wollte, nach der Verjährung häufig erst rund 13 Jahre nach Anspruchsentstehung eintreten würde. Vielmehr zeigt die Entsprechung des Wortlautes mit § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB hinsichtlich des Bezugspunktes der Entstehung der Forderung, dass letztgenannte Vorschrift von § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht dergestalt überlagert werden soll, dass die dort genannte Verjährungshöchstfrist in diesen Fällen ausgeschlossen wäre. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Dresden (Urt. v. 20.10.2016 – 8 U #####/#### = NJW-RR 2017, 300) folgt das Gericht mit Blick auf die vorzugswürdigen Ausführungen des OLG Hamm nicht. Insbesondere erscheint ein weitergehender Schutz des Darlehensnehmers durch die Gegenmeinung nicht erforderlich bzw. erscheint fraglich, dass dem Darlehensnehmer damit gedient wäre, noch nach fast dreizehn Jahren nach Entstehung der Forderung mit der Darlehensschuld belastet zu werden. Es ist vorliegend auch kein anderer Hemmungstatbestand im vorbezeichneten Sinne gegeben. Zwar erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid vom 29.10.2015, der am 03.11.2015 der Beklagten zugestellt wurde. Im Nachgang erfolgte jedoch eine Abgabe zum streitigen Verfahren erst unter dem 13.07.2017, nach dem der weitere Kostenvorschuss erst unter dem 12.07.2017 eingezahlt worden ist. Die auf das Mahnverfahren zurückgehende Hemmungswirkung endete mithin nach § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Insoweit kann spätestens auf die Nachricht des Gerichts vom 23.11.2015 über den Gesamtwiderspruch abgestellt werden, so dass diese Hemmung endete mit Ablauf des 23.05.2016. Mithin kam es bis zum Ablauf der Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht zu einer weiteren Hemmung nach einem sonstigen Hemmungstatbestand. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.