Urteil
3 O 27/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2017:1115.3O27.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den beklagten B AG. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für sein Fahrzeug (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung seines Fahrzeugs an die Beklagte; weiter begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie die Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hatte am 24.09.2016 von der T OHG einen gebrauchten Pkw VW Polo 1,2 TDI mit der Fahrgestellnummer o zu einem Kaufpreis von 7.440,00 € erworben. Der Pkw hat einen Dieselmotor des Typs EA 189 EURO 5. Wegen des genauen Inhalts des Vertrages wird Bezug genommen auf die Kopie der Bestellungsurkunde, die der Klageschrift als Anlage K 1 beigefügt ist (Bl. 32 d.A.). Die Beklagte war an diesem Kaufvertrag nicht beteiligt. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufs einen Kilometerstand von ca. 108.206 km auf. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung betrug der km-Stand 146.433 km. Der Kläger nutzt das zugelassene Fahrzeug seit dem Ankauf. Die Beklagte hatte für das Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, in der sie bestätigt hatte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimme. Zur Erlangung der einer Übereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegenden Typengenehmigung für einen bestimmten Fahrzeugtyp müssen Kraftfahrzeuge des jeweiligen Typs zuvor unter bestimmten Laborbedingungen gemessene Grenzwerte einhalten. Die Testfahrzeuge durchlaufen dazu auf einem Rollenprüfstand einen Testdurchlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht und gesetzlich vorgeschrieben ist (Neuer Europäischer Fahrzyklus, kurz: „NEFZ“). Eine Software in den Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs sorgt dabei dafür, dass das Fahrzeug beim Starten des Motors in einem so genannten Modus 1 läuft. Dabei wird ein großer Teil der Abgase über ein Abgasrückführungsventil in den Motor zurückgeführt und ersetzt dort einen Teil der Frischluft, die für den nächsten Verbrennungsprozess benötigt wird. Infolge der Abkühlung während des Verbrennungsvorgangs bilden sich relativ geringe Stickoxide, so dass weniger Stickoxidemissionen entstehen als ohne die Abgasrückführung. Mittels der Software wird vom Fahrzeug erkannt, ob es sich gerade in einem Testdurchlauf befindet oder nicht. Nur im erkannten Testdurchlauf verbleibt es im anfänglichen Modus 1. Andernfalls wird Modus 0 aktiviert. Im normalen Straßenbetrieb fährt das Fahrzeug dann durchgehend in diesem Modus 0. Dabei werden weniger Abgase in den Motor zurückgeführt. Das aber hat zur Folge, dass sich die Stickoxidemissionen erhöhen. Unter Vorlage der jeweiligen vom Hersteller erteilten EG-Übereinstimmungsbescheinigung kann ein typengenehmigtes Fahrzeug zugelassen werden. Auch das hier streitgegenständliche Fahrzeug ist auf diese Weise zugelassen worden. Für den hier betroffenen Fahrzeugtyp erließ das KBA unter dem 15.10.2015 zusätzlich einen Bescheid, in dem eine nachträgliche Nebenbestimmung zur erteilten EG-Typengenehmigung erlassen wurde. Wegen des Inhalts dieser Anordnung nebst Begründung des KBA wird auf deren Ablichtung verwiesen, die der Replik vom 10.10.2017 als Anlage K 8 beigefügt ist (Bl. 614 ff. d.A.). Hiergegen hatte die Beklagte keinen Rechtsbehelf eingelegt. Sie entwickelte vielmehr ein Software-Update für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs. Das Software-Update hat zur Folge, dass das Fahrzeug nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeitet. Das KBA bestätigte insoweit unter dem 12.08.2016 (Bl. 370 d.A.), dass die von der Beklagten für die betroffenen Fahrzeuge vorgestellte Änderung mittels des Software-Updates geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der jeweiligen Fahrzeuge herzustellen. Dem Kläger ist die Möglichkeit der Überarbeitung bekannt. Das Software-Update hat er bislang indes nicht durchführen lassen. Eine Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs wäre jederzeit möglich. Die Beklagte ist auch bereit, die für die technische Maßnahme entstehenden Kosten zu tragen. Der Kläger kann bei jedem Service-Partner der Beklagten das Update kostenfrei aufspielen lassen. Der Kläger meint, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch lägen insgesamt vor. Er trägt vor, die Beklagte habe ihn vorsätzlich getäuscht und sittenwidrig sowie unter Verletzung von Schutzgesetzen geschädigt. Er meint, die in sein Fahrzeug eingebaute Software stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Dies habe das KBA auch verbindlich festgestellt. Sein Fahrzeug weiche damit von dem mit der Typengenehmigung genehmigten Fahrzeugtyp ab. Der Einbau der Abschalteinrichtung habe auch zur Folge gehabt, dass die Typengenehmigung erloschen sei. Die für das Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung sei jedenfalls ungültig. Dies habe die Beklagte auch gewusst. Er behauptet, Mitarbeiter der Beklagten, denen bekannt gewesen sei, dass eine nur für Testzwecke programmierte Software verfügbar gewesen sei, die im Falle eines Abgastestes die Messwerte für die Stickoxide manipuliere und so die Grenzwerte der EGRO5-Norm unterschreite, hätten mit Wissen des Vorstandsvorsitzenden entschieden, diese einzusetzen. Im Einzelnen seien dabei verschiedene von dem Kläger namentlich genannte Mitarbeiter in unterschiedlichem Umfang involviert gewesen und hätten Kenntnis von der Software gehabt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Klägers in der Replik. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger auch, die Firma C, die die Software entwickelt habe, habe für jede Motorvariante und jedes Modell unterschiedliche Softwareversionen geschrieben, für die sie nicht unerhebliche Rechnungen an die Beklagte gestellt habe, die diese auch gezahlt habe. Daraus ergebe sich, so meint der Kläger, dass jedenfalls die Entwicklungsabteilung und der Einkauf, sowie das Controlling der Beklagten über den Sachstand informiert gewesen seien. Dass ein straff geführter Konzern wie der VW-Konzern an seiner Spitze nichts gewusst habe, sei demgegenüber unrealistisch. Die Beklagte habe vielmehr bei dem Einbau der streitgegenständlichen Motoren gewusst, dass sie gegen geltendes Recht verstoße. Sie habe naturgemäß auch gewusst, dass die späteren Erwerber der betroffenen Fahrzeuge ein solches erwerben, das aufgrund der tatsächlichen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 FZV nicht zulassungsfähig gewesen sei und nicht über eine EU-Typengenehmigung verfügt habe. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe auch sittenwidrig gehandelt, indem sie die Software entwickelt und eingebaut habe und eine falsche Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt habe. Ferner behauptet der Kläger, er sei von der Beklagten getäuscht worden. Bezüglich seiner Kaufmotivation behauptet der Kläger, er habe das Fahrzeug gerade aufgrund der besonderen Umweltfreundlichkeit, von der Beklagten angepriesen, erworben. Diese habe das Fahrzeug unter anderem in den Jahren 2007 und 2008 als „saubersten Diesel der Welt“ angepriesen und mit der BlueMotion-Technik beworben. Ihm sei es darauf angekommen, ein Fahrzeug zu erwerben, für das er nur wenig Steuern zahlen müsse. Er habe sich vor dem Kauf im Internet informiert und zu den verschiedenen Pkw-Typen meist den Hinweis gefunden, dass ein Update nötig sei. Das habe bei der Beschreibung des kleinen streitgegenständlichen Fahrzeugs hingegen nicht gestanden. Ihm sei der Umweltaspekt schon wichtig gewesen, denn inzwischen gelange man ohne Umweltplakette schon in manche Großstadt nicht mehr hinein. Der Kläger meint, nun drohe ihm die Stilllegung seines Fahrzeuges aufgrund des § 19 Abs. 2, S. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO mangels Genehmigung, was auch das Erlöschen des Versicherungsschutzes zur Folge hätte und einen Regress des Haftpflichtversicherers nach § 3 PflVG begründen könne. Auch behauptet der Kläger, ihm sei ein Schaden entstanden. Denn das Fahrzeug habe aufgrund der wegen des sog. „Abgasskandals“ eingebrochenen Nachfrage einen Wertverlust erlitten, der sich auf ca. 30% vor Durchführung des Updates und auf ca. 20 % danach belaufe. Der Kläger behauptet, sein Vertrauen in die Beklagte sei grundlegend erschüttert, so dass ihm die Teilnahme an der sog „Rückrufaktion“, in deren Rahmen eine neue Software aufgespielt würde, unzumutbar sei. Diese Unzumutbarkeit, so meint der Kläger, ergebe sich außerdem daraus, dass zu besorgen sei, dass das Fahrzeug auch nach dem Eingriff entweder denselben Mangel aufweisen oder einen erhöhten Verbrauch haben werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen in Höhe von 379,93 € und zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 17.02.2017 auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Polo 1,2 PD mit der Fahrgestellnummer o im Wege des Schadensersatzes an ihn 7.440,00 € unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.489,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 18.02.2017 in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger gegen sie nicht zu. Sie behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei technisch sicher, fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen; es sei auch nicht mangelhaft. Es habe keine unzulässige Abschalteinrichtung. Gegenteiliges ergebe sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in für die zuständige Kammer verbindlicher Weise aus dem Bescheid des KBA vom 15.10.2015. Von einer Abschalteinrichtung könne vielmehr nur gesprochen werden, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Software zu einer Rückführung der Abgase bereits im Prüfmodus führe, bevor diese überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichten, und überdies auch keine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystemen im realen Fahrbetrieb vorgenommen würden. Da das rückgeführte Abgas innerhalb des Motors lediglich einen Teil der frischen Luft ersetze, die für die nächsten Verbrennungsprozesse benötigt werde, handle es sich nicht um eine Abgasreinigung, sondern um eine Kontrolle der Verbrennung. Auch habe das streitgegenständliche Fahrzeug im relevanten Prüfzyklus keinen höheren Schadstoffausstoß aufgewiesen als ihrerseits angegeben. Auf die Emissionen im normalen Straßenbetrieb komme es hingegen nicht an. Ferner behauptet die Beklagte, sie habe das Fahrzeug nicht mit dem Begriff „BlueMotion“ beworben, da das Fahrzeug hiermit gar nicht ausgestattet sei. Fahrzeuge seien mit diesen Begriff nur beworben worden, wenn es kein kraftstoffsparsameres Modell desselben Typs gegeben habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Beklagte bestreitet des weiteren mit Nichtwissen, dass ausschlaggebend für die Kaufentscheidung des Klägers die besondere Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs gewesen sei. Vielmehr habe dem Kläger spätestens seit der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung am 24. September 2015 klar sein müssen, dass die Software seines Fahrzeugs von der sogenanten „Dieselgate-Affäre“ betroffen sei. Die Beklagte behauptet weiter, ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe keinen Wertverlust erlitten. Auch drohe kein Entzug der Typengenehmigung und keine Stilllegung des Fahrzeugs mangels Genehmigung. Das KBA habe die für diesen Fahrzeugtyp erteilte EG-Typengenehmigung schließlich nicht widerrufen, diese bestehe vielmehr fort. Auch setze sie, die Beklagte, die seitens des KBA erlassenen Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigung um. Das KBA habe durch die Freigabe dieses Updates bestätigt, dass die Fahrzeuge des Typs nach diesem Update rechtmäßig seien. Auch die für das Fahrzeug des Klägers ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung sei, so meint die Beklagte, richtig und gültig. Der Begriff der Gültigkeit setze nur voraus, dass die Übereinstimmungsbescheinigung den formalen Vorgaben genüge und in hinreichender Weise auf eine wirksame Typengenehmigung verweise. Dies sei der Fall. Schließlich behauptet die Beklagte in diesem Zusammenhagng, dass das Softwareupdate keinen Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch oder die Motorleistung habe, das Fahrzeug vielmehr insoweit unverändert bleibe. Die Lebensdauer einzelner Teile des Fahrzeugs sei ebenfalls nicht beeinträchtigt. Zum subjektiven Erfordernis behauptet die Beklagte, dass keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass einzelne ihrer Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der streitgegenständlichen Software beteiligt gewesen seien. Auch sei nicht erwiesen, dass ein, ggfs. welches, Vorstandsmitglied die Software in Auftrag gegeben habe. Wegen des weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 (Bl. 950 ff. d.A.). Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Nachdem der Kläger in seinem Klageantrag zu 1) auch die konkrete Höhe der begehrten Nutzungsentschädigung, die er sich gegebenenfalls anrechnen lassen muss, genau benannt hat, ist dieser Klageantrag hinreichend bestimmt. Das hinsichtlich des Klageantrags zu 2) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der bei Vorliegen einer öffentlichen Urkunde vereinfachten Zwangsvollstreckung gemäß § 756 ZPO. Auch im Übrigen liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte keiner der im Wege kumulativer Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche zu. Er kann von der Beklagten weder die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen noch die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, noch die Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine verzinste Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe von 7.440,- € abzgl. einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.489,- €, wie mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemacht. a) Ein vertraglicher Anspruch kommt insoweit nicht in Betracht. Ein Vertrag ist von den Parteien selbst zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Der Kläger hat den Pkw nicht bei der Beklagten erworben. Es besteht zwischen den Parteien auch sonst kein Schuldverhältnis gemäß § 311 BGB. Die Beklagte hat an den Kaufvertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und der Verkäuferin weder durch eine für sie handelnde Person teilgenommen, noch ist sie dem Kläger gegenüber in irgendeiner Weise als Person auftreten, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhing. Die Beklagte hatte auch kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der Verkäuferseite. Ein über das allgemeine Absatzinteresse am Verkauf möglichst vieler der von ihr hergestellten Fahrzeuge hinausgehendes wirtschaftliches Interesse der Beklagten gerade an dem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der Verkäuferin ist weder vom Kläger behauptet noch sonst ersichtlich. b) Aber auch deliktische Ansprüche, auf die der Kläger sich hier beruft, sind nicht gegeben. (1) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommt mangels einer Eigentumsverletzung durch die Beklagte zum Nachteil des Klägers vorliegend nicht in Betracht. Es fehlt insoweit jedenfalls an einer Rechtsgutsverletzung. Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug schließlich von vornherein mit der eingebauten Software erworben. Auch auf einen Wertverlust kann der Kläger sich in diesem Rahmen nicht berufen, denn § 823 Abs. 1 BGB schützt nicht das Vermögen als solches. (2) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, der grundsätzlich auch das Vermögen als Schutzgut erfasst, i.V.m § 5 der Fahrzeugemissionen-VO scheidet aus, weil diese Norm nicht dem Individualschutz der Kunden zu dienen bestimmt ist, sondern dem Allgemeininteresse am Umweltschutz (Riehm, DAR 2016, 12, 13 m.w.N.). (3) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Denn es liegt schon kein Verstoß gegen diese Gesetze vor. Insoweit hat derjenige, der sich – wie hier der Kläger – auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes beruft, grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch ergibt (vgl. Urteil des BGH vom 19.07.2011, Az. VI ZR 367/09; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, § 823, Rn. 81). Einen solchen Gesetzesverstoß darzulegen und zu beweisen ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen (unten, (aa)). Darüber hinaus sind die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nach Meinung der Kammer auch keine gerade dem Schutze des klägerischen Vermögens dienenden Gesetze (unten, (bb)). (aa) Einen Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV hat der Kläger weder ausreichend dargelegt noch bewiesen. Nach § 6 Abs. 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG- Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach § 27 Abs. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Diese Vorgaben hat die Beklagte eingehalten. (1.1) Die Beklagte ist Inhaberin einer gültigen Typengenehmigung. Eine EG-Typengenehmigung war der Beklagten unstreitig vom KBA erteilt worden. Diese ist auch nicht erloschen. Sie ist vielmehr bestandskräftig und wirksam. Dem Vorhandensein einer gültigen Typengenehmigung steht nicht entgegen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine sogenannte Abschalteinrichtung eingebaut worden war, selbst wenn das KBA hierzu, anders als die Beklagte, der Ansicht ist, dass es sich dabei um eine illegale Abschalteinrichtung handelt – wie sich aus den unzweideutigen Formulierungen im Bescheid des KBA vom 15.10.2015 ersehen lässt. Das KBA hat insoweit mit dem Bescheid vom 15.10.2015 hierzu Folgendes angeordnet: „Zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit von mit dieser Typengenehmigung (…) genehmigten, auch bereits im Verkehr befindlichen, Fahrzeugen (…) sind die unzulässigen Abschalteinrichtungen (…) zu entfernen.“ Dieser Bescheid ist nicht angefochten worden. Er ist bestandskräftig. Insoweit kann auch dahinstehen, ob diese Feststellung des KBA zum Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung für die Kammer deswegen bindend ist, weil hier ein Verwaltungsakt mit Tatbestandswirkung vorliegt, wie der Kläger meint, oder ob dies nicht der Fall ist, sondern erst dann der Fall wäre, wenn ein Verwaltungsgericht eine Entscheidung hierzu getroffen hätte, wie die Beklagte meint. Denn jedenfalls führt auch die Zugrundelegung einer illegalen Abschalteinrichtung nicht zu einem Erlöschen der erteilten Typengenehmigung. Zum einen ergibt sich das nach Auffassung der Kammer wiederum aus dem Bescheid des KBA vom 15.10.2015; danach ist „im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnungen (…) das Kraftfahrtbundesamt (…) dazu berechtigt, die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen.“ Eine solche Berechtigung zu einem nachträglichen Widerruf aber wäre unnötig, wenn die Typengenehmigung ohnehin schon gar nicht (mehr) existent und wirksam wäre. Außerdem regelt der Bescheid vom 15.10.2015 auch (nur) eine Neben-Bestimmung zu einer Typengenehmigung, was voraussetzt, dass eine bestehende Typengenehmigung auch tatsächlich gegeben ist. Andernfalls bezöge sich die nachträglich angeordnete Nebenbestimmung nämlich nicht auf einen (Haupt-)Verwaltungsakt, was aber zwingend ist (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017, 3 O 21/17, S. 23). Zum anderen ist eine Regelung, die ein Erlöschen der Gesamtfahrzeug – Typengenehmigung vorsieht, ohnehin nicht ersichtlich (vgl. auch dazu, insbesondere zu Art. 5 Abs. 10 der VO (EG) 692/2008: Landgericht Braunschweig, a.a.O., S. 24 ff.). Die Typengenehmigung ist insbesondere auch nicht kraft Gesetzes durch die Vornahme von Änderungen am streitgegenständlichen Fahrzeug im Sinne des § 19 Abs. 7, 2 StVZO erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas-, oder Geräuschverhalten verschlechtert wird, was gemäß § 19 Abs. 7 StVZO für die EG–Typengenehmigung entsprechend gilt. Insoweit kann vorliegend auch dahinstehen, ob diese Vorschrift bei zutreffender Auslegung nicht eher so zu verstehen ist, dass sie die dem jeweiligen Fahrzeughersteller erteilte Typengenehmigung als solche und deren Existenz nicht infrage stellt, sondern sich der Regelungsgehalt nur darauf beschränken soll, dass sich der einzelne Fahrzeuginhaber im Falle einer unzulässigen Veränderung an seinem Fahrzeug nicht auf die Wirksamkeit der Typengenehmigung berufen können soll (zu dieser Problematik: LG Braunschweig, a.a.O., S. 26 ff.). Denn im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des §19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 2 StVZO aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht vor. Zu Änderungen im Sinne dieser Vorschrift hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Derartige Änderungen am Fahrzeug können nur solche Veränderungen sein, die erst nach Abschluss des Produkionsprozesses vorgenommen worden sind, während frühere Änderungen durch den Hersteller - noch während des Produktionsprozesses - nicht erfasst werden (vgl. LG Braunschweig, a.a.O., S. 32). Auf das bloße Vorhandensein der Abschalt-Software in seinem Fahrzeug kann der Kläger insoweit vor diesem Hintergrund nicht abstellen. Denn das Einzelfahrzeug des Klägers war unstreitig bereits bei seiner Auslieferung und erst recht bei dessen Weiterverkauf an den Kläger mit der streitgegenständlichen Software versehen. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte nach wie vor Inhaberin einer gültigen Typengenehmigung für das Fahrzeug des Klägers ist. (1.2) Auch der Umstand, dass das konkrete Fahrzeug des Klägers wegen des Vorhandenseins der Abschalteinrichtung nicht vollständig dem genehmigten Typ entspricht (s. dazu LG Braunschweig, a.a.O., S. 34 ff.), führt nicht zu einem eine Schadensersatzpflicht begründenden Verstoß der Beklagten gegen § 6 EG–FGV. Die insoweit fehlende Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat nämlich keineswegs zur Folge, dass die Beklagte dem Fahrzeug des Klägers die Übereinstimmungsbescheinigung nicht hätte beifügen dürfen. Zwar heißt es in § 6 EG-FGV, dass der Inhaber der Typengenehmigung „für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug“ eine Übereinstimmungsbescheinigung beizufügen hat. Aus dieser Formulierung lässt sich aber nicht folgern, dass die Bescheinigung für das klägerische Fahrzeug nie hätte ausgestellt werden dürfen, weil das Fahrzeug im Hinblick auf die Software vom genehmigten Typ abwich. Denn § 6 Abs. 1 EG–FGV normiert allein den äußeren Ablauf der dem Hersteller obliegenden Handlungen, ohne zugleich auch materielle Anforderungen dafür aufzustellen. Die Vorschrift gebietet, dass der Hersteller dem Fahrzeug, das er einer EG–Typengenehmigung zuordnet, eine entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen und diese dem Fahrzeug beifügen muss. Der Wortlaut ist dabei nach Ansicht der Kammer, die auch insoweit den Ausführungen des LG Braunschweig folgt (a.a.O.), im Sinne von „für jedes dem genehmigten Typ zugeordnete Fahrzeug“ zu verstehen. Das streitgegenständliche Fahrzeug war hier – wie andere baugleiche Fahrzeuge auch – dem genehmigten Typ zuzuordnen, ungeachtet der tatsächlichen Entsprechung im Einzelfall. (1.3) Schließlich hat die Beklagte als Inhaberin der Typengenehmigung auch eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellt und dem Fahrzeug beigefügt. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist gültig im Sinne des § 27 EG-FGV. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass die Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung nicht voraussetzt, dass das einzelne Fahrzeug, auf das sie sich bezieht, allen geltenden Rechtsakten entspricht und mit dem genehmigten Typ übereinstimmt, sondern eine Übereinstimmungsbescheinigung dann gültig ist, wenn sie formell ordnungsgemäß ist und sich auf eine wirksame EG Typengenehmigung bezieht. Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie #####/####/EG nimmt nämlich bezüglich des Begriffs „gültig“ auf die Voraussetzungen des Art. 18 derselben Richtlinie Bezug. Art. 18 der Richtlinie #####/####/EG regelt aber nur, dass der Hersteller jedem produzierten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine in Amtssprache abgefasste Übereinstimmungsbescheinigung beilegt (Abs. 1, 2), die fälschungssicher (Abs. 3) und vollständig ausgefüllt ist (Abs. 4). Damit enthält Art. 18 der Richtlinie #####/####/EG lediglich formale Anforderungen an eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung. Daher ist nicht anzunehmen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung selbst eine weitere eigene Erklärung des Herstellers dahingehend darstellt, dass hinsichtlich des jeweiligen Fahrzeugs auch alle materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, sondern allein eine Erklärung des Herstellers dahingehend ist, dass die formellen Anforderungen eingehalten wurden. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verletzt. (1.4) Im Ergebnis also hat die Beklagte, auch wenn im Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden war und das Fahrzeug nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmte, nicht gegen §§ 6 und 27 EG-FGV verstoßen. (bb) Überdies aber handelt es sich bei § 27 Abs. 1 EG-FGV nach Auffassung der Kammer auch gar nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss eine Norm, um als Schutzgesetz von § 823 Abs. 2 BGB gelten zu können, nach ihrem Zweck und Inhalt vom Gesetzgeber zumindest auch dazu bestimmt sein, einen betroffenen Einzelnen gegen eine Beschädigung zu schützen (BGH, NJW 2015, 2737, Rn. 20). Dabei ist unschädlich, wenn die Norm in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit dient, sofern der Individualschutz kein bloßer Reflex, sondern dem Aufgabenbereich der Norm zuzuordnen ist (BGH, NJW 2012, 1800, Rn. 21; NJW 2015, 2737, Rn. 20). Dabei kommt es auf die Wirkung des Gesetzes nicht an, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes, sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder jedenfalls mit gewollt hat. Bei Vorschriften, die Richtlinien umsetzen, kommt es dabei maßgeblich auf Inhalt und Zweck der Richtlinie an. Es muss gerade das verletzte Rechtsgut in den sachlichen, der entstandene Schaden in den funktionalen Schutzbereich des Schutzgesetzes bzw. der Richtlinie fallen. Das ist hier indes nicht ersichtlich. Vorliegend dienen die maßgeblichen Vorschriften nicht dem Schutz des Vermögens von Fahrzeugverkäufern. Die Richtlinie #####/####/EG, die durch die EG-FGV in nationales Recht umgesetzt worden ist, dient vielmehr in erster Linie der Vollendung des Binnenmarktes, der Verkehrssicherheit, dem Umweltschutz und dem wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 2, 4 und 23 der Richtlinie ). Hinweise dafür, dass der Richtliniengeber darüber hinaus auch noch den Schutz jedes einzelnen Fahrzeugerwerbers oder -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte, existieren hingegen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung zumindest auch vor Vermögensschäden schützen wollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht dem Schutz des jeweiligen Fahrzeugbesitzes dient, lässt sich außerdem auch daran erkennen, dass keine Vorschrift existiert, wonach die Übereinstimmungsbescheinigung bei dem jeweiligen Fahrzeug zu verbleiben hat, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der Schutz des Vermögens des Kunden zumindest auch Zweck der Vorschrift gewesen wäre. Der Kläger kann sich zur Begründung der Schutzgesetzeigenschaft demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf die Auffassung des Landgerichts Kleve berufen, das mit Urteil vom 31.03.2017 (Az. 3 O 252/16) eine Schutzgesetzverletzung und – dem folgend – einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV bejaht hat. Zwar verweist das Landgericht Kleve in seinem Urteil zur Begründung der Schutzgesetzeigenschaft letztlich darauf, dass der Anhang IX der genannten Richtlinie #####/####/EG durch die Verordnung 385/2009/EG eine einleitende Funktionsbeschreibung erhalten habe, die laute: „Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte. Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen.“ Ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts („außerdem“) sei eine doppelte Zielrichtung zu erkennen. Die Übereinstimmungserklärung habe also auch den Charakter einer Garantieerklärung gegenüber dem Fahrzeugerwerber (so auch Harke, VuR 2017, 83). Jedoch vermag die Kammer darin keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass der Richtliniengeber den Schutz auch des einzelnen Fahrzeugerwerbers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte. Zum einen war mit der Verordnung (EG) Nr. 385/2000 schon keine Erweiterung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzzwecke beabsichtigt, sondern lediglich eine Aktualisierung der Anhänge zur Richtlinie, um diese dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und für den reibungslosen Ablauf der gemeinschaftlichen Typengenehmigung zu sorgen (s. Erwägungsgrund 6 der Verordnung). Zum anderen dient eine Übereinstimmungsbescheinigung nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Vermögensschutz des einzelnen Fahrzeugbesitzers; das zeigt aus Sicht der Kammer auch gerade der Zusammenhang mit dem zweiten Absatz des obigen Zitats. Der Verweis auf das Zulassungsverfahren spricht dafür, dass der Richtliniengeber das Funktionieren des Binnenmarktes und die Rechtsvereinheitlichung sowie den Bürokratieabbau im Blick hatte und die technischen Anforderungen harmonisiert und spezifiziert werden sollten. Der Handel sollte vereinheitlicht werden. Nicht hingegen kommt in der Regelung zum Ausdruck, dass Vermögensinteressen geschützt werden sollten. Anhaltspunkte dafür sind für die Kammer jedenfalls nicht ausreichend erkennbar. Die Tatsache, dass keine Vorschrift existiert, wonach die Übereinstimmungsbescheinigung in der Folgezeit bei dem jeweiligen Fahrzeug verbleiben müsse und im Falle eines Weiterverkaufs übergeben werden müsse, zeigt gerade, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht den Schutz des jeweiligen Fahrzeugbesitzers zu dienen bestimmt ist. (4) Auch ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB als Schutzgesetz kommt vorliegend nicht in Betracht. Zu den Schutzgesetzen i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gehört zwar auch der Betrugstatbestand des § 263 StGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, § 823 Rn. 70). Dessen Voraussetzungen liegen in diesem Fall jedoch nach dem Vortrag des Klägers nicht vor. (aa) Insoweit kann dahinstehen, ob überhaupt in der Person eines Vorstandsmitglieds oder eines anderen Mitarbeiters der Beklagten, dessen Handlungen die Beklagte sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, oder für die sie gemäß § 831 BGB haftet, der objektive Betrugstatbestand erfüllt worden ist. Hierzu hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt, welcher konkrete Mitarbeiter durch welche spezielle Handlung über welche Tatsache getäuscht haben soll. Dies nachzuweisen aber obliegt dem Kläger (OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2017, 13 U 566/17). Der Kläger kann sich zur Begründung einer Täuschungshandlung nicht darauf berufen, die von – welchem Mitarbeiter auch immer – der Beklagten erstellte Übereinstimmungsbescheinigung bestätige zu Unrecht die Übereinstimmung mit der Typengenehmigung, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Tatsache, sondern um ein Subsumtionsergebnis (Landgericht Braunschweig, a.a.O., S. 50). Eine Tatsache, über die getäuscht worden sein könnte, ist darin allenfalls insoweit enthalten, als das Fahrzeug des Klägers, anders als der genehmigte Typ, mit der Software, welche den Testdurchlauf erkennt, ausgestattet worden ist. Wer aber konkret diese Täuschungshandlung vorgenommen haben soll, hat der Kläger nicht dargetan. Soweit der Kläger darüber hinaus auch eine Täuschung durch Verschweigen der Abschalteinrichtung reklamiert, hat er ebenfalls nicht ausreichend dazu vorgetragen, wer konkret ihm gegenüber weshalb rechtlich verpflichtet gewesen sei, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Eine allgemeine Offenbarungspflicht besteht insoweit selbst innerhalb vertraglicher Beziehungen nicht, weil grundsätzlich jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist; diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht. Hier lag aber noch nicht einmal eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien vor. Der Kläger hat auch sonst insgesamt nicht ausreichend substantiiert vorgetragen haben, dass eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten eine Täuschungshandlung ihm gegenüber vorgenommen habe. Auch hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher konkreten Handlung eines Mitarbeiters der Beklagten er sich über welche Tatsache im kausalen Irrtum befunden haben will. Ein Irrtum setzt voraus, dass sich der Kläger Gedanken über den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung und der Abgaswerte seines Fahrzeugs gemacht hat. Der Kläger, der den den Polo kaufte, als der Dieselskandal bereits in den Medien öffentlich diskutiert wurde, trägt insoweit vor, er habe sich im Internet informiert. Er behauptet, er habe angenommen, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug kein Update notwendig sei, weil der Hinweis auf die Notwendigkeit eines Updates – anders als bei anderen Fahrzeugen – bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vorhanden gewesen sei, weswegen er gedacht habe, wegen des kleineren Motor des Fahrzeugs sei die Software, um die es bei dem Update gehe, gar nicht eingebaut worden. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer Täuschungshandlung eines Mitarbeiters der Beklagten und der Fehlvorstellung des Klägers ist damit gerade nicht vorgetragen. Des Weiteren ist hinsichtlich des objektiven Betrugstatbestandes nicht erkennbar, dass eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung beim Kläger – der Kauf des Fahrzeugs – zu einem Vermögensschaden geführt habe. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bis heute ohne Einschränkung technisch nutzbar ist, vom Kläger auch genutzt wird und von diesem auch verkauft werden könnte. Worin eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers liegt, hat dieser nicht hinreichend konkret dargelegt. Zum Vermögensschaden trägt der Kläger u.a. vor, dass eine Wertminderung des Fahrzeugs gegeben sei, da der Marktwert der betroffenen Fahrzeuge durch die Manipulation und die mediale Aufarbeitung des Skandals aufgrund der eingebrochenen Nachfrage erheblich gesunken sei. Die Wertminderung solle, so behauptet der Kläger, bei durchschnittlich etwa 30 % liegen. Zur Substantiierung seines Vortrags verweist der Kläger auf einen Artikel von bild.de vom 20.02.2016 und auf einen Artikel von wired.de vom 23.09.2015 (Bl. 11 f. d. Gerichtsakte). Auch habe der Verband der markenunabhängigen Fuhrparkmanagementgesellschaften e.V. festgestellt, dass die bei Vertragsbeginn kalkulierten Preise für die manipulierte Fahrzeuge der Beklagten in der Regel nicht mehr erzielbar seien (vgl. Bl. 12 d. Gerichtsakte). Der behauptete Wertverlust ist damit indes nicht ausreichend zahlenmäßig ermittelt worden. Auch kann sich der Kläger zur Begründung eines Vermögensschadens nicht pauschal darauf berufen, dass – als schadensgleiche Vermögensgefährdung – die Verbrauchsdaten seines Fahrzeugs nach Beseitigung der Abschalteinrichtung u.U. schlechter werden, denn diese Verschlechterung wäre zumindest nicht infolge der Täuschung, die er behauptet, eingetreten, sondern infolge des hiervon zu trennende Nachbesserungsvorganges (Riehm, DAR 2016, 12, 13 m.w.N.). Damit fehlt es aus Sicht der Kammer bereits am Vorliegen des objektiven Betrugstatbestandes. (bb) Überdies aber fehlt es nach dem Vortrag des Klägers insbesondere auch am Vorliegen des subjektiven Betrugstatbestandes. Dass nämlich der täuschende Mitarbeiter der Beklagten im Zeitpunkt der Täuschung Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gehabt habe und darüber hinaus auch in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt habe, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Nicht ausreichend ist insoweit zum einen der Vortrag des Klägers zum Schädigungsvorsatz. Da ein Schaden in Form eines Wertverlustes infolge des Bekanntwerdens des Vorhandenseins einer illegalen Abschalteinrichtung am streitgegenständlichen Fahrzeug erst und nur eintreten kann, wenn der Einsatz der illegalen Software überhaupt bekannt wird, hätte sich der Vorsatz des täuschenden Mitarbeiters nicht nur auf den Einsatz der Software im konkreten Fahrzeug, sondern auch auf dessen spätere Aufdeckung beziehen müssen (Riehm, a.a.O.) Dafür aber sind keinerlei Anhaltspunkte vom Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ausreichende Hinweise für das Vorliegen einer rechtswidrigen stoffgleichen Bereicherungsabsicht seitens des täuschenden Mitarbeiters der Beklagten sind vom Kläger nicht dargetan worden. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet ist, wobei der erlangte Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm „stoffgleich“ sein muss (vgl. Urteil des LG Braunschweig vom 29.12.2016, Az. 1 O #####/####). Das bedeutet, dass der Vorteil die unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein muss, die den Schaden beim Opfer herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verfügung. Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. An der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt. Vorliegend erscheint fraglich, ob es dem konkreten Mitarbeiter oder Vorstandsmitglied der Beklagten bei der Verwendung der eingebauten Software um einen Wettbewerbsvorteil durch die Reduzierung ansonsten erforderlicher Entwicklungs- und Produktionskosten ging. Denn zum einen besteht die Möglichkeit, dass auf Seiten der Beklagten die Handlung nur ausgeführt wurde, um die Emissionswerte durch die Softwaremanipulation einzuhalten. Insofern ging es der Beklagten möglicherweise nur darum, weitere Produktionskosten einzusparen, um so die eigenen Zahlen positiv erscheinen zu lassen. Selbst wenn die Beklagte das generelle Wissen haben sollte, dass ein Mehrverbrauch auf Seiten des Klägers als Endverbraucher eintritt oder das Fahrzeug evtl. später aufgrund einer notwendig werdenden Umrüstung einmal weniger Leistung bringt, so ist festzuhalten, dass dadurch der Vermögensvorteil auf Seiten der Beklagten nicht die Kehrseite des Schadens durch den Mehrverbrauch ist. Denn der „Gewinn“ ergibt sich dann aus den fehlenden weiteren Forschungskosten der Beklagten, die nicht zu einem unmittelbaren Schaden auf Seiten der Kläger führen. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht gegeben. (5) Dem Kläger steht des Weiteren kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu. Denn die Voraussetzungen für diesen Anspruch, der ebenfalls – anders als § 823 Abs. 1 BGB – auch das Vermögen schützt, liegen nicht vor. Der auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, dass die Beklagte durch einen Mitarbeiter, dessen Verhalten ihr zuzurechnen wäre, ihm gegenüber eine sittenwidrige Schädigung vorgenommen habe und ein vorsätzlich verursachter Schaden eingetreten ist. Insoweit kommt auch ein sittenwidriges Handeln dadurch, dass die Beklagte die Software entwickelt und eingebaut hat und dazu die Übereinstimmungsbescheinigung erstellt hat oder die Abschalteinrichtung verschwiegen hat, vorliegend nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an einer sittenwidrigen, vom Schutzbereich erfassten Schädigung. Insoweit ist schon zu bezweifeln, ob der Schaden dem Kläger überhaupt in sittenwidriger Art und Weise durch die Beklagte zugefügt worden ist. Sittenwidrig in diesem Sinne ist eine Handlung, die nach dem Inhalt oder dem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. Urteil des BGH vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. Urteil des BGH vom 19.11.2013, Az. VI ZR 336/12 m.w.N.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826, Rn. 4). Vorliegend ist insoweit davon auszugehen, dass die Software der Abschalteinrichtung in erster Linie dem Zweck der Kostensenkung (und möglicherweise der Umgehung technischer Probleme) diente, indem rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung vermieden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielt wurden. Dass aber dieses Gewinnstreben dem Handeln der Beklagten schon das Gepräge der Sittenwidrigkeit geben habe, ist aus Sicht der Kammer zweifelhaft (so aber LG Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16). Es ist aber zumindest der Schutzzweck der Norm nicht betroffen. Um eine Ausuferung der Haftung nach § 826 BGB zu vermeiden, beschränkt nämlich die Rechtsprechung den Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm. Dieser ist vorliegend indes nicht betroffen. Dabei kommt es nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (vgl. MüKo/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 38 ff.; LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 17, juris). In der behaupteten Entwicklung und Verwendung sowie Verschweigung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese aber nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen hingegen nicht in den Schutzbereich der Norm (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 18). Allein aus diesem Grunde scheidet auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB aus. 2. Der Kläger hat mangels Anspruch auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Annahmeverzuges seitens der Beklagten. Der Klageantrag zu 2) ist vielmehr ebenfalls unbegründet. 3. Mangels Hauptanspruch besteht auch der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.