Beschluss
3 T 77/17
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2017:0227.3T77.17.00
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Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die am 22.04.2015 durch das Amtsgericht Hagen erteilte Vollstreckungsklausel für die I wird aufgehoben und eingezogen.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die am 22.04.2015 durch das Amtsgericht Hagen erteilte Vollstreckungsklausel für die I wird aufgehoben und eingezogen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3 T 77/1702-6367945-04-NAmtsgericht Hagen-Mahngericht Landgericht HagenBeschluss In dem Beschwerdeverfahren hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 24.01.2017am 27.02.2017 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht 1, die Richterin am Landgericht 2 und die Richterin 3 beschlossen : 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die am 22.04.2015 durch das Amtsgericht Hagen erteilte Vollstreckungsklausel für die I wird aufgehoben und eingezogen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: I. Am 25.04.2002 erließ das Amtsgericht Hagen zu Gunsten der einen Mahnbescheid gegen den Beschwerdeführer i.H.v. 15.334,75 €. Entsprechend erging am 16.04.2002 ein Vollstreckungsbescheid. Mit Schreiben vom 04.02.2015, eingegangen bei Gericht am 05.02.2015, beantragte die Beschwerdegegnerin Umschreibung des Titels auf sich und Klauselerteilung. Dem Antrag legte die Beschwerdegegnerin ein Dokument mit der Überschrift „Abtretungsbestätigung“ sowie die diesbezügliche notarielle Bestätigung der in dem Dokument enthaltenen Unterschriften bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 21 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Antrag kam das Amtsgericht Hagen nach. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine Abschrift der genannten „Abtretungsbestätigung“ sowie einen einzeiligen Datensatz (Bl. 24 der Gerichtsakte). Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 11.10.2016 Klauselerinnerung ein, welchem das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 nicht abhalf. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016, am gleichen Tage eingegangen bei dem Amtsgericht, hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.01.2017 die Erinnerung des Antragsgegners vom 11.10.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsübergang der Forderung von der D AG auf die Beschwerdegegnerin sei durch die vorgelegte „Abtretungsbestätigung“ hinreichend und formgemäß nachgewiesen worden. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.02.2017, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 14.01.2017, ihm zugestellt am 30.01.2017, eingelegt. Er macht geltend, dass am 22.04.2015 nicht die zu einer Rechtsnachfolge ausreichenden öffentlichen Urkunden für die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorgelegen hätten. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses mit Beschluss vom 21.02.2017 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die sofortige Beschwerde zulässig. Sie wurde insbesondere im Rahmen der gemäß § 569 Abs. 1, S. 1 ZPO geltenden Zweiwochenfrist eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Der gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweis der Rechtsnachfolge der Beschwerdegegnerin ist weder bei dem Gericht offenkundig noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen worden. Der streitgegenständliche Anspruch wurde mit ursprünglichem Vollstreckungsbescheid für die D AG tituliert. Eine Umschreibung auf die Beschwerdegegnerin im Rahmen des § 727 ZPO kann nur insoweit erfolgen, wie die Beschwerdegegnerin ihrer Rechtsnachfolge in der dort genannten Form darlegt. Diese Darlegung ist durch Vorlage der "Abtretungsbestätigung" sowie der notariellen Beglaubigung der dort enthaltenen Unterschrift nicht gelungen. Gemäß § 415 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis des durch die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. Dies bedeutet, dass insoweit die Abgabe der beurkundeten Erklärung durch die genannte Person bewiesen ist, nicht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit bewiesen wird (vgl. Zöller/ Geimer , ZPO, 30. Aufl., § 415, Rn. 5). Dies bedeutet vorliegend, dass durch die vorgelegte „Abtretungsbestätigung“ und die notariell bestätigten Unterschriften der Beweis dafür geführt wurde, dass die beteiligten Personen erklärt haben, es gebe einen Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen ihnen, datierend auf den 23.12.2004. Nicht jedoch wurde der Beweis dafür geführt, dass es einen solchen Vertrag tatsächlich gibt. Hierfür wäre vielmehr die Vorlage des Vertrages selber erforderlich in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erforderlich gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, Satz ein ZPO, Nr. 1812 L GKG.