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Beschluss

6 T 283/16

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2017:0213.6T283.16.00
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Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwelm vom 16.08.2016 und 02.09.2016 werden dahingehend abgeändert, dass für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge die Betreuung aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der oben genannte Betreuer bleibt zum Betreuer des Betroffenen bestellt für die Aufgabenkreise Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Auch verbleibt es dabei, dass der Betroffene zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich der Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwelm vom 16.08.2016 und 02.09.2016 werden dahingehend abgeändert, dass für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge die Betreuung aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der oben genannte Betreuer bleibt zum Betreuer des Betroffenen bestellt für die Aufgabenkreise Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Auch verbleibt es dabei, dass der Betroffene zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich der Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 6 T 283/16 LG Hagen 82 XVII 31/16 AG Schwelm Landgericht Hagen Beschluss In dem Betreuungsverfahren Beteiligte: 1. Betroffener und Beschwerdeführer, 2. Betreuer, 3. Verfahrensbevollmächtigte, hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die Beschwerde des Betroffenen vom 16.09.2016 gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Schwelm vom 16.08.2016 und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 02.09.2016 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. xxx, den Richter am Landgericht xxx und die Richterin am Landgericht xxx am 13.02.2017 b e s c h l o s s e n : Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwelm vom 16.08.2016 und 02.09.2016 werden dahingehend abgeändert, dass für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge die Betreuung aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der oben genannte Betreuer bleibt zum Betreuer des Betroffenen bestellt für die Aufgabenkreise Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Auch verbleibt es dabei, dass der Betroffene zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich der Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. G r ü n d e I. Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verlängerung einer gesetzlichen Betreuung und beantragt - für den Fall der Aufrechterhaltung der Betreuung - einen Betreuerwechsel. Der Betroffene war Geschäftsführer und Gesellschafter eines mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten Unternehmens, welches über das Internet Dienstleistungen und Gutscheine u.a. im Erotikbereich anbot. Ferner ist er nach eigenen Angaben im internationalen Rohstoffhandel als Vermittler tätig. Aus diesen Geschäften, die der Betroffene im Einzelnen nicht nachvollziehbar darstellen kann, hat er Schulden in nicht unerheblicher Höhe - er selbst gab sie im Jahr 2013 mit einer Höhe von etwa 100.000,00 € an. U.a. hatte sich der Betroffene mit einem notariellem Vertrag vom 20.12.2012, dessen Sinn weder aus sich heraus verständlich ist noch von dem Betroffenen erläutert werden kann, zu Zahlungen in Höhe von insgesamt 110.000 € verpflichtet. Der Betroffene berühmt sich andererseits auch offener Forderungen aus den Rohstoffgeschäften in sechsstelliger Höhe. Rechtsanwalt xxx aus Dortmund, der den Betroffenen in finanziellen Angelegenheiten beriet und für ihn (teilweise) auch die finanziellen Geschäfte führte, riet dem Betroffenen zur Beantragung der Einrichtung einer Betreuung. Im Februar 2013 regte der Betroffene beim Amtsgericht Bochum die Einrichtung einer Betreuung für sich selbst an. Dies begründete er u.a. damit, dass bei ihm eine psychische Erkrankung vorliege, im Rahmen derer er Geschäfte getätigt habe, zu denen er finanziell nicht in der Lage gewesen sei. Er habe Schulden und suizidale Gedanken. Es wurde ein ärztlicher Bericht der Rheinischen Kliniken Düsseldorf aus dem Jahr 2007 vorgelegt, in dem die Diagnosen einer Schizophrenie und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung genannt waren. Die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. xxx, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, kam in ihrem Gutachten vom 22.04.2013 zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen entweder vom Bestehen einer paranoiden Schizophrenie, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung oder differenzialdiagnostisch von einer schizoaffektiven Störung mit im Vordergrund stehenden schizomanischen Zügen auszugehen sei. Der Betroffene verstricke sich in den von ihm geschilderten Geschichten, die u.a. die Gründung einer GmbH beträfen, und wies auf schizomanische Episoden hin, zum Teil als Größenphantasien mit Realitätsverlust als auch mit paranoiden Inhalten verbunden mit fehlender Krankheitseinsicht. Die vorliegende Denkstörung verändere das logische und folgerichtige Denken derart, dass Handlungsoptionen für den Betroffenen zum Teil wesentlich eingeschränkt oder sogar erloschen seien. Der Betroffene sei deshalb krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Vermögens-, Gesundheits- und Wohnungsangelegenheiten selbstständig zu besorgen. Die Beeinträchtigung der Krankheitseinsicht und der Einsichtsfähigkeit führe zudem dazu, dass der Betroffene, der selbst angegeben habe, 100.000,00 € Schulden zu haben, immer wieder Gefahr laufe, sich selbst finanziell zu schädigen, so dass auch die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes gegeben seien. Nach Anhörung des Betroffenen, der sich nach wie vor mit einer Betreuung und auch mit der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes in Vermögensangelegenheiten einverstanden erklärte, wurde sodann mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 09.07.2013 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsfürsorge, Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten (insoweit mit Einwilligungsvorbehalt) und Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen eingerichtet. Rechtsanwalt Gerlinger wurde zum Betreuer bestellt. Im Jahr 2014 schloss der Betroffene einen notariellen Kaufvertrag (Bl. 97 ff. d. GA) über eine Immobilie nebst Inventar im Wert von 1.150.000,00 €, der von Rechtsanwalt Gerlinger als seinem damaligen Betreuer aber nicht genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 23.10.2015 beantragte der Betroffene die Aufhebung der Betreuung (Bl. xxx d. GA). Er lebe seit geraumer Zeit in einer Beziehung und fühle sich besser, so dass eine weitere Betreuung nicht erforderlich sei. Rechtsanwalt xxx äußerte sich dahingehend, dass der Betroffene wieder in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung habe sich der Zustand des Betroffenen, der medikamentös gut eingestellt sei, deutlich verbessert. Zukünftig sei eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung geplant, da der Betroffene nach wie vor noch Schulden in Höhe von etwa 100.000,00 € habe. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung vom 07.01.2016 gab der Betroffene an, keine Betreuung zu benötigen. Er habe immer alles alleine geschafft. Er könne zudem auf seine Familie und auf eine „Struktur um ihn herum“, z.B. seinen Wirtschaftsprüfer, zurückgreifen. Der Betroffene konnte nicht angeben, in welcher Höhe er Schulden habe. Angesprochen auf den Grundstückskaufvertrag über 1.150.000,00 € gab er an, damals sei es ihm noch schlecht gegangen. Mit Schreiben vom 02.03.2016 wiederholte der Betroffene seinen Antrag auf Aufhebung der Betreuung, über den bislang - aufgrund eines Wohnsitzwechsels in den Bezirk des Amtsgerichts Schwelm - nicht entschieden worden war. Das Amtsgericht Schwelm beauftragte sodann den Sachverständigen Dr. xxx, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung für den Betroffenen. Der Sachverständige Dr. xxx erstattete sodann unter dem 31.05.2016 sein schriftliches Gutachten. Er legte dar, im Rahmen der Exploration habe der Betroffene angegeben, die Betreuung müsse auf jeden Fall fortgesetzt werden, da es ihm schlecht gehe. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie. Er habe ferner angegeben, nach der Trennung von seinem Lebensgefährten sei er aggressiv und lustlos. Er könne sich wieder selbst um seine finanziellen Angelegenheiten kümmern. Er habe keine Schulden mehr. Ein Betrag i.H.v. 120.000,00 € stünde ihm aus geschäftlichen Aktivitäten zu. Der Sachverständige führte sodann aus, der Betroffene sei in seiner Aufmerksamkeit und seinen Gedächtnisleistungen diskret herabgesetzt. Der formale Denkablauf sei in merkwürdiger Weise sprunghaft. Die Gedankengänge seien manchmal schwer nachvollziehbar und schienen einer eigenen Logik zu gehorchen. In inhaltlicher Hinsicht habe der Betroffene von halluzinatorischen Wahrnehmungen akustischer Art berichtet. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Betroffene an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose gemäß ICD 1 10 F 20.0 leide. Der Betroffene sei außerstande, seine Interessen in den Bereichen der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, der Regelung von Post- und Vermögensangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden oder sonstigen Institutionen selbst zu wahren. Er könne die Folgen seiner finanziellen und geschäftlichen Handlungen nicht im Detail erfassen. Er laufe Gefahr, sich durch sein Handeln schweren finanziellen Schaden zuzufügen. Hinsichtlich der Vermögenssorge sei daher ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich. Der Betroffene könne die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte nur in Teilaspekten erkennen und gegeneinander abwägen. Die Betreuungsstelle des Ennepe-Ruhrkreises - um Berichterstattung gebeten - teilte mit, der Betroffene habe sich mit einer Betreuung einverstanden erklärt. Nur seine finanziellen Angelegenheiten wolle er selbst regeln. Im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung vom 22.07.2016 teilte der Betroffene mit, er sei in den letzten Jahren in der Vermittlung von Rohstoffgeschäften tätig gewesen. Ob diese Geschäfte zustande gekommen seien, wisse er nicht. Dies habe immer Rechtsanwalt Gerlinger abgewickelt. Teilweise zeigte sich der Betroffene im Rahmen der Anhörung mit einer Betreuung einverstanden, dann wieder lehnte er sie ab. Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat das Amtsgericht anstelle von Rechtsanwalt xxx den oben genannten Betreuer zum Betreuer des Betroffenen bestellt. Die Bestellung umfasst die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, der Gesundheitsfürsorge, der Postangelegenheiten, der Vermögensangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht zudem die Betreuung bis zum 15.08.2018 verlängert und einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, wobei aber der Aufgabenbereich insoweit nicht benannt war. Mit Beschluss vom 02.09.2016 wurde letzterer Beschluss dahingehend ergänzt, dass der Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.09.2016 hat der Betroffene Beschwerde gegen diese drei Beschlüsse eingelegt. Es wird beantragt, die Betreuung aufzuheben, hilfsweise die Betreuerbestellung auf die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen einzuschränken, sowie den Betreuer auszuwechseln. Zur Begründung wird ausgeführt, eine psychische Beeinträchtigung des Betroffenen und die entsprechenden Auswirkungen seien nicht eindeutig diagnostiziert. Der Betroffene sei in der Lage, seine Vermögensangelegenheiten selbstständig zu regeln. Auch höchst komplizierte Geschäfte im Bereich des Rohstoffhandels könne er, jedenfalls zusammen mit seinen Eltern, alleine regeln. Dass der Betroffene unter keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung leide, die seine geschäftliche Tätigkeit beeinträchtige, könnten auch seine Geschäftspartner bestätigen, die als Zeugen benannt werden (Bl. xxx d. GA). Mit dem bestellten Betreuer komme der Betroffene nicht zurecht. Seine Wohnung sei stark von Schimmel befallen. Der Betreuer wolle aber zunächst die Vermögenssituation klären, bevor er sich um den Auszug aus der Wohnung, der dringend notwendig sei, um gesundheitliche Schäden für den Betroffenen zu vermeiden, kümmere. Zudem sei der Betroffene, der keine detaillierten Kenntnisse über seine Vermögensgeschäfte habe, nicht in der Lage, dem Betreuer - wie von diesem gefordert - die Unterlagen hinsichtlich der Vermögensgeschäfte zur Verfügung zu stellen. Es wurde zudem eine ärztliche Einschätzung der Fliedner Klinik in Gevelsberg vom 17.11.2016 zur Akte gereicht, in der ausführt ist, dass bei dem Betroffenen der formale Gedankengang etwas beschleunigt wirke und die Stimmung unterschwellig gereizt sei, aber keine Wahnsymptome, halluzinatorisches Erleben oder Ich-Störungen festzustellen seien. Der ausstellende Oberarzt xxx regte an, ein aktuelles ärztliches Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung einzuholen, wobei er allerdings keine Kenntnis von der Existenz des durch den Sachverständigen Dr. xxx bereits erstellten Gutachtens hatte. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.11.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den Betroffenen in nichtöffentlicher Sitzung vom 01.02.2017 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 352 ff. d. GA.). II. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwelm sind zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet. 1. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 1 a BGB liegen grundsätzlich vor. Danach wird ein Betreuer bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Jedoch darf nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Daher ist in Fällen, in denen der Betroffene - wie hier - der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht, wobei diese Frage der tatrichterlichen Überprüfung unterliegt. Der Begriff der freien Willensbestimmung wird maßgeblich von den zwei Kriterien bestimmt, ob bei dem Betroffenen eine Einsichtsfähigkeit besteht und er in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln (BGH, Beschluss v. 26. Februar 2014, XII ZB 577/13). Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann, so dass es ihm möglich ist, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011, XII ZB 526/10). a) Der Sachverständige Dr. xxx hat in Anlehnung an sein schriftliches Gutachten und anhand des zusätzlichen Eindrucks, den er in der Anhörung vom 01.02.2017 von dem Betroffenen gewonnen hat, dargelegt, der sicheren Überzeugung zu sein, dass der formale Gedankengang des Betroffenen gestört sei. So zeigten sich schwer bis gar nicht nachvollziehbare Sprünge in dem Gedankengang des Betroffenen. Die Störung sei noch nicht als paralogischer Zustand zu beschreiben, grenze aber daran. Auch wenn man die Halluzinationen, die der Betroffene im Rahmen der Exploration beschrieben habe, außen vorließe, da der Betroffene angegeben habe, diese derzeit nicht mehr zu haben, sei anhand seines persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen und nach der Aktenlage sicher davon auszugehen, dass der Betroffene an einer halluzinatorischen Psychose leide. Der Sachverständige kommt sodann zu dem Ergebnis, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, eine freie Entscheidung hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung zu treffen. Der Betroffene könne zwar sehr konkret erkennen, was im Hinblick auf die Aufgabenkreise Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen gegen eine Betreuung, insbesondere gegen den Einwilligungsvorbehalt, spreche. Er könne aber andererseits nicht erkennen, welche Vorteile eine Betreuung biete. Die Betreuung hinsichtlich der Vermögenssorge, der Postangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden solle auf jeden Fall aufrechterhalten bleiben. Da der Betroffene die Tragweite seiner finanziellen Geschäfte krankheitsbedingt nicht einschätzen könne, sei insoweit auch ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich, da der Betroffene sich sonst schnell erheblichen finanziellen Schaden zufügen könne, ohne die Gefahr selbst zu erkennen. Eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sei hilfreich, möglicherweise aber nicht zwingend. b) In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist die Kammer der Überzeugung, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten betreffend Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen selbst zu regeln, und insoweit auch nicht in der Lage ist, von freiem Willen getragene Entscheidungen zu treffen. Die Diagnose des Sachverständigen erscheint der Kammer nach dem Akteninhalt und der von der Kammer durchgeführten Anhörung des Betroffenen plausibel und nachvollziehbar. Zwar war der Betroffene auf den ersten Eindruck in der Lage, sich verständig zu äußern und Fragen sinnhaft zu beantworten. Es wurde aber schnell auch sehr deutlich, dass der Betroffene bezüglich seiner finanziellen Geschäfte Zusammenhänge weder greifen noch darstellen konnte. Die Störung des formalen Gedankengangs war dabei klar erkennbar. Er konnte sich insoweit nur floskelhaft äußern und auf detaillierte Nachfragen keine Antworten finden. Auch konnte er seine Geschäfte nicht im Zusammenhang nachvollziehbar darstellen. Er räumte selbst ein, seine finanziellen Geschäfte und deren Zusammenhänge weder erfassen noch wiedergeben zu können. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass er im Rahmen der Anhörungen immer auf seinen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer verwies, wenn er selbst keine Antworten parat hatte. Dies zeigt, dass er sich auf andere verlässt, weil er selbst keinen Überblick über seine geschäftlichen Belange hat. Auf der anderen Seite ist er der Auffassung, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können, ohne darüber reflektieren zu können, dass er eigentlich für sich selbst erkennt, dazu gerade nicht in der Lage zu sein, wenn er angibt, sich auf andere verlassen zu müssen und selbst die Zusammenhänge nicht zu begreifen. Dieser Einschätzung steht auch der ärztliche Bericht der Fliedner Klinik in xxx vom 17.11.2016 nicht entgegen, da der behandelnde Arzt, der sich darin für eine erneute Begutachtung des Betroffenen ausgesprochen hat, keine Kenntnis von der Existenz des Gutachtens des Sachverständigen Dr. xxx hatte. Die von dem Betroffenen benannten Geschäftspartner, die als Zeuge bekunden sollen, dass er zur Führung seiner finanziellen Geschäfte in der Lage sei, waren nicht zu hören. Aus den Ausführungen des Betroffenen selbst ist - wie bereits ausgeführt - klar erkennbar, dass er die Zusammenhänge, Auswirkungen und Ausmaße seiner Geschäfte nicht versteht. Dies zeigt sich auch gerade daran, dass er Dritte benennt, die die Sinnhaftigkeit seiner Geschäfte an seiner Stelle erklären sollen. Ob psychiatrisch nicht geschulte Dritte der Ansicht sind, dass der Betroffene zur Führung seiner finanziellen Angelegenheiten in der Lage sei, ist unerheblich. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die Geschäftspartner des Betroffenen durchaus ein Eigeninteresse daran haben könnten, den Betroffenen als „Herr über seine geschäftlichen Tätigkeiten“ darzustellen, um mit ihm auch zukünftig - für sie vorteilhafte - Geschäfte abschließen zu können. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist die Kammer aufgrund der dargelegten Situation ferner der Überzeugung, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mit Blick auf die Erforderlichkeit einer Betreuung von freiem Willen getragene Entscheidungen zu treffen. Aus den Ausführungen des Betroffenen ergibt sich, dass er die Nachteile der Betreuung im Hinblick auf die Aufgabenkreise Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen klar sieht, da er angibt, dass sie ihn in seiner Eigenständigkeit einenge. Er ist aber nicht in der Lage, in die Abwägung insoweit auch die Vorteile einzubeziehen, die eine Betreuung bietet. Obwohl er einräumt, keinen Überblick über seine finanzielle Lage zu haben und Hilfe anderer (namentlich seiner Rechtsanwalts bzw. Wirtschaftsprüfers) zu bedürfen, schafft er es nicht, über seine Hilfsbedürftigkeit zu reflektieren und die Betreuung als ein mögliches Hilfsinstrument zu erkennen. Dass der Betroffene zu einer klaren Abwägung hinsichtlich der Frage einer Betreuung nicht in der Lage ist, zeigt sich auch daran, dass seine Einschätzung, ob er einen Betreuer zur Seite gestellt haben will, nicht konstant ist, sondern sich immer wieder verändert. Mit dem Sachverständigen Dr. xxx ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bei dem Betroffenen gem. § 1903 BGB zwingend erforderlich ist. Es ist vorliegend eine erhebliche Gefährdung des Vermögens festzustellen, die sich darin zeigt, dass der Betroffene, der über kein liquides Vermögen verfügt und Sozialleistungen bezieht, in der Vergangenheit einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks nebst Inventar zum Preis von 1.150.000,00 € abgeschlossen hat und sich - ohne erkennbaren Gegenwert - zur Zahlung von 110.000,00 € verpflichtet hat. Da der Betroffene nicht in der Lage ist, die Ausmaße seiner geschäftlichen Handlungen zu überblicken, besteht konkret die Gefahr, dass er wieder Verträge abschließt, die zu seinem erheblichen finanziellen Nachteil sind. Trotz bestehender Schulden in möglicherweise sechsstelliger Höhe besteht in dieser Hinsicht überhaupt kein Problembewusstsein bei dem Betroffenen, der der Ansicht ist, Forderungen aus seinem Rohstoffhandel zu haben, ohne dass er diese überhaupt konkret benennen könnte. Es zeigt sich damit insgesamt deutlich, dass dem Betroffenen der Realitätsbezug in finanzieller Hinsicht fehlt und eine erhebliche Gefahr für sein Vermögen besteht. c) Für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rahmen der Gesundheitsfürsorge ist aus Sicht der Kammer ein aktueller Betreuungsbedarf hingegen nicht gegeben, jedenfalls gegen den Willen des Betroffenen aber ist eine Betreuung insoweit derzeit nicht aufrechtzuerhalten. Der Betroffene akzeptiert zwar nicht, an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Er erkennt aber - davon ausgehend, eine Depression zu haben - seine grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit und hat sich in ambulante ärztliche Betreuung begeben. Daher ist ein aktueller Betreuungsbedarf mit Blick auf die Gesundheitsfürsorge schon nicht hinreichend erkennbar. Jedenfalls aber hat die Kammer Zweifel, ob für diese Aufgabenbereiche die weiteren Voraussetzungen der Betreuung gegen seinen Willen derzeit vorliegen. Insoweit ist nicht klar erkennbar, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, das Für und Wider einer Betreuung im Hinblick auf diese Aufgabenkreise für sich abzuwägen. Sollte sich in der Zukunft weiterer Handlungsbedarf herausstellen, kann der Aufgabenkreis des Betreuers ggf. wieder erweitert werden. 2. Die Betreuerauswahl begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihm in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift sind, wenn der Volljährige keine Person vorschlägt, die zum Betreuer bestellt werden kann, bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betreuten Rücksicht zu nehmen. Ein Berufsbetreuer ist gem. § 1897 Abs. 6 BGB zu bestellen, wenn keine andere geeignete Person zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Der Betroffene hat keinen ausdrücklichen Vorschlag zur Person des Betreuers unterbreitet, er wünscht nur einen Wechsel in der Person des Betreuers. Soweit er konkrete Vorwürfe gegen den bestellten Betreuer erhoben hat, haben diese sich nicht bewahrheitet. Vielmehr hat sich herausgestellt, dass der Betreuer zwecks Auszugs aus der schimmelbefallenen Wohnung bereits einen Termin bei einer Wohnungsgesellschaft gemacht hatte, den der Betroffene seinerseits aber abgesagt hat und nun zunächst die Entscheidung der Kammer abwarten wollte. Es sei geplant - so der Betreuer -, den Umzug des Betroffenen schnellstmöglich in Angriff zu nehmen. Weitere konkrete Einwände wurden gegen die Person des Betreuers nicht erhoben. Aus Sicht der Kammer ist der bestellte Betreuer insbesondere zur Betreuung der Vermögenssorge, im Rahmen derer umfangreicher Anlass zum Handeln besteht (ggf. auch die Prüfung der Wirksamkeit der vertraglichen Verpflichtung in dem notariellen Vertrag vom 20.12.2012 betreffend), gut geeignet, da er als Volljurist und Bankkaufmann über entsprechendes „Know-how“ verfügt; ein Umstand, aufgrund dessen die Betreuungsstelle ihn auch vorgeschlagen hat. Im Hinblick auf die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rahmen der Gesundheitsfürsorge waren die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16.08.2016 und 02.09.2016 daher auf die Beschwerde hin aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde indes zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 S. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und –begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG. Dr. xxx xxx xxx