Beschluss
3 T 118/16
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung von Abschiebehaft nach § 62 III 1 AufenthG können frühere Täuschungen zur Identität und die ausdrückliche Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, tragfähige Anhaltspunkte für Flucht- und Entziehungsgefahr bilden.
• Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur für den erforderlichen Zeitraum angeordnet werden; bei Verkürzung der vorgesehenen Frist ist die Haft entsprechend zu beschränken.
• Der Richter prüft die Rechtmäßigkeit der geplanten Abschiebung nur eingeschränkt, wenn der Betroffene gegen die zugrundeliegende Verwaltungsentscheidung nicht (erfolgreich) vorgeht und kein konkreter Hinderungsgrund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Abschiebehaft bei Identitätstäuschung und Ablehnung der Mitwirkung; zeitliche Beschränkung der Haft • Zur Anordnung von Abschiebehaft nach § 62 III 1 AufenthG können frühere Täuschungen zur Identität und die ausdrückliche Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, tragfähige Anhaltspunkte für Flucht- und Entziehungsgefahr bilden. • Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur für den erforderlichen Zeitraum angeordnet werden; bei Verkürzung der vorgesehenen Frist ist die Haft entsprechend zu beschränken. • Der Richter prüft die Rechtmäßigkeit der geplanten Abschiebung nur eingeschränkt, wenn der Betroffene gegen die zugrundeliegende Verwaltungsentscheidung nicht (erfolgreich) vorgeht und kein konkreter Hinderungsgrund vorliegt. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger und stellte 2012 in Deutschland Asylantrag, der 2012 als unbegründet abgelehnt und seit 2013 rechtskräftig wurde. Er verweigerte wiederholt Mitwirkung zur Identitätsfeststellung und machte falsche Angaben, sodass die Ausstellung eines Heimreisedokuments zunächst scheiterte; erst Ende 2015 konnten weitere Angaben seine Identifizierung ermöglichen. Am 15.08.2016 sollte die Abschiebung nach Algerien erfolgen; der Betroffene verweigerte am Flughafen das Einsteigen, woraufhin die Abschiebung abgebrochen und er vorläufig festgenommen wurde. Die Behörde beantragte daraufhin Abschiebehaft mit der Begründung von Täuschung über Identität und angekündigtem Widerstand, was eine begleitete Abschiebung erforderlich mache. Das Amtsgericht ordnete Haft bis 25.09.2016 an; das Landgericht änderte die Anordnung und beschränkte die Haft bis zum 16.09.2016. • Vorliegen ordnungsgemäß begründeten Antrags der Behörde nach FamFG; Frist und Durchführbarkeit der Abschiebung wurden ausreichend dargelegt, Beschleunigungsgebot nicht verletzt. • Tatbestand der Flucht- bzw. Entziehungsgefahr nach § 62 III 1 AufenthG ist erfüllt, weil der Betroffene über längere Zeit Identitätsfeststellungen erschwerte und erst spät wahrheitsgemäße Angaben machte, was den begründeten Verdacht rechtfertigt, er werde sich einer Abschiebung entziehen. • Nach § 2 XIV Nr. 2, 3, 5 AufenthG sind Täuschung über Identität, Verweigerung gesetzlicher Mitwirkung und die ausdrückliche Erklärung, sich der Abschiebung nicht zu unterziehen, konkrete Anhaltspunkte für Abschiebegefahr; die Äußerungen des Betroffenen, nicht freiwillig nach Algerien zu fliegen, sind gleichbedeutend mit Entziehungsabsicht. • Die Kammer sah es als naheliegend an, dass bei Freilassung der Betroffene sich der Auffindbarkeit entziehen und damit die Durchführung der geplanten Abschiebung verhindern würde. • Eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückführung durch das Beschwerdegericht war entbehrlich, da der Asylbescheid seit 2013 rechtskräftig ist und keine konkreten Anhaltspunkte für Verfolgungsgefahren im Herkunftsstaat vorgetragen wurden. • Die angeordnete Haft ist nicht unverhältnismäßig; zugleich ist die Dauer der Haft auf den erforderlichen Zeitraum zu begrenzen, weshalb die ursprünglich bis 25.09.2016 angeordnete Haft verkürzt wurde. • Kostenentscheidung: Gerichtskosten wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst, da die Beschwerde zu einer Haftverkürzung geführt hat. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Abschiebungshaft war insgesamt nicht begründet hinsichtlich der Haftgründe; die Haft wurde jedoch zeitlich beschränkt. Das Landgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend, dass die Haft nur bis zum 16.09.2016 besteht; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend maßgeblich waren die wiederholte Täuschung und die Erklärung des Betroffenen, sich der Abschiebung nicht zu unterziehen, weshalb Flucht- bzw. Entziehungsgefahr im Sinne des § 62 III 1 AufenthG vorliegt. Eine prüfbare, konkrete Gefahr von Verfolgung im Herkunftsstaat wurde nicht dargelegt, und das Beschwerdegericht musste die Rechtmäßigkeit der Rückführung nicht umfassend ersetzen. Die Beteiligten tragen ihre notwendigen Auslagen selbst; Gerichtskosten werden nicht erhoben.