Urteil
2 O 98/15
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2016:0525.2O98.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind Erben des verstorbenen Herrn EI.. Der Erblasser war der Ehemann der Klägerin zu 1.) und der Vater der Kläger zu 2.) bis 5.). Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der Pflege des Erblassers im Zeitraum vom 17.12.2012 bis 08.12.2013 im Hause der Beklagten, dem Seniorenzentrum DI. in UW.. Der Erblasser litt u.a. unter Morbus Pick, einer Form der Demenz. Aufgrund der Erkrankung kam es gegen Ende des Jahres 2012 zunehmend zu Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen bei dem Erblasser. Der Erblasser litt zudem krankheitsbedingt unter – zumindest teilweiser – Harn- und Stuhlinkontinenz sowie einer globalen Aphasie, so dass eine Verständigung mit ihm nicht mehr möglich war. Zuvor hatte der Erblasser noch zu Hause gelebt und war von der Klägerin zu 1.) versorgt worden. Der Erblasser wurde zunächst in die stationäre Behandlung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Katholischen Krankenhauses XZ. gGmbH aufgenommen. Im Aufnahmebericht des Katholischen Krankenhauses findet sich u.a. der Hinweis: „Trinkverhalten – Anhalten zum Trinken“. Weiterhin ist vermerkt, dass der Erblasser eine ärztlich verordnete Medikation mit Risperdal mg 0,5 – 0,5 – 0 – 0 sowie mit Allopurinol mg 0 – 300 – 0 – 0 erhielt. Aufgrund richterlichen Beschlusses vom 14.02.2012 wurde der Erblasser gemäß § 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB in die geschlossene Unterbringung überwiesen und schließlich am 17.12.2012 im Hause der Beklagten aufgenommen. Nach Aufnahme des Erblassers im Hause der Beklagten wurde zunächst bis zum 31.01.2013 ein Trinkprotokoll geführt. Sein Gewicht betrug zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Dokumentation 79,45 kg. Die Beweglichkeit des Erblassers bei Aufnahme wurde als aktiv, teilweise auch hyperaktiv mit starkem Bewegungsdrang, eingestuft. Unter dem 13.01.2013 ist im Pflegebericht festgehalten: „Hat ausreichend vollständige Nährstoff- und Flüssigkeitszufuhr; nimmt nicht ab“. Dokumentiert ist auch, dass der Erblasser oftmals Getränke oder Getränkeflaschen ausschüttete oder Speisen in Getränke tauchte. Während seines Aufenthalts im Hause der Beklagten litt der Erblasser mehrfach unter Durchfallerkrankungen; mehrfach sind auch geschwollene Gliedmaßen dokumentiert. Diesbezüglich wurde regelmäßig von dem Pflegepersonal der Beklagten Rücksprache mit Ärzten, insbesondere dem behandelnden Hausarzt des Erblassers gehalten. Ausweislich der in den Pflegeunterlagen dokumentierten Kommunikation mit Ärzten wurde dem Erblasser wegen geschwollener Gliedmaßen am 06.01.2013 von einem Bereitschaftsarzt das Medikament Furosemid in der Dosierung 20 mg ½ und 1 Mal täglich verordnet. Am 21.06.2013 wurde die Dosis wegen anhaltender Ödembildung, wiederum von einem Bereitschaftsarzt, auf eine zusätzliche Dosis von 20 mg mittags erhöht. Am 26.06.2013 erfolgte nochmals eine Erhöhung der Dosis auf schließlich mg 40 – 40 – 0. Bei dem Erblasser wurden in regelmäßigen Abständen, teilweise mehrmals monatlich, Blutdruckmessungen durchgeführt. Am 25.06.2013 ist ein Wert von 160/90 gemessen worden; eine Messung am nächsten Tag ergab einen Wert von 110/60. Am 01.07.2013 wurde ein Wert von 90/50 gemessen; eine noch am selben Tag wiederholte Messung ergab einen Wert von 130/70. Unter dem 02.10.2013 ist das Gewicht des Erblassers mit 78,3 kg dokumentiert. Der Hausarzt des Erblassers führte mit diesem am 22.11.2013 einen sog. „Time-up-and-go-Test“ durch. Der Erblasser sollte sich dabei von einem Stuhl ohne fremde Hilfe oder Gehhilfe erheben, eine Strecke von 3 m gehen, umkehren und sich wieder setzen. Dies bewältigte der Erblasser ausweislich der Dokumentation unter 10 Sekunden, so dass der Arzt seine Alltagsmobilität als uneingeschränkt befand. Am 26.11.2013 ist in der Pflegedokumentation festgehalten: „Hr M ließ sich gut versorgen“. Unter dem 28.11.2013 ist dokumentiert: „Hr M stand nicht auf und hatte sich die Decke über das Gesicht gezogen“. Weiter ist dokumentiert, dass der Erblasser mehrfach Tische und Stühle umhergeschoben habe und herumgelaufen sei. Am 27.11.2013 stürzte der Erblasser auf dem Flur zu Boden. Da er am nächsten Tag ein hinkendes Gangbild aufwies, wurde er notfallmäßig zur weiteren Untersuchung in das Evangelische Krankenhaus XZ.-MA. gebracht. Im Aufnahmebericht vom 28.11.2013 ist dokumentiert, dass der Erblasser „gehfähig“ und seine Beweglichkeit „nicht eingeschränkt“ gewesen sei. Es wurde eine röntgenologische Untersuchung durchgeführt, die ohne behandlungsbedürftigen Befund blieb. In der Folgezeit ist in den Pflegeunterlagen u.a. dokumentiert, dass der Erblasser nicht habe aufstehen wollen, sich unauffällig verhalten habe und sich gut habe versorgen lassen. Auch ist niedergelegt, dass der Erblasser gelaufen sei. Am 07.12.2013 ist festgehalten, dass der Erblasser „sehr müde“ gewesen sei. Er sei jedoch noch über den Flur „spazieren“ gegangen. Am 08.12.2013 ist schließlich dokumentiert, dass der Erblasser einen „schwachen Eindruck“ gemacht und mit dem „Oberkörper nach vorn gebeugt“ im Aufenthaltsraum gesessen habe. Es wurde daher in Absprache mit der Klägerin zu 1.) der ärztliche Notdienst verständigt. Der Erblasser wurde daraufhin notfallmäßig in das Evangelische Krankenhaus XZ.-MA. in stationäre Behandlung aufgenommen. Im Aufnahmebericht des Krankenhauses ist u.a. festgehalten: Gewicht bei Aufnahme 68 kg, Durst „z.Zt. schlecht“, Bewusstsein „somnolent“, Pflegezustand bei der Aufnahme „reduziert“. Es wurde ausweislich des ärztlichen Berichtes vom 17.12.2013 die Diagnose einer „Allgemeinzustandsveränderung mit Vigilanzminderung im Rahmen einer ausgeprägten Exsikkose“ gestellt. Es wurden bei dem Erblasser erhöhte Infektparameter und eine Harnwegsinfektion festgestellt, die mit Antibiose behandelt wurde. Dem Erblasser wurde parenteral Flüssigkeit zugeführt. Eine röntgenologische Untersuchung des Thorax habe keine Hinweise auf eine Pneumonie oder kardiale Dekompensation ergeben. Ausweislich des ärztlichen Berichtes vom 17.12.2013 habe sich der Allgemeinzustand des Erblassers zunächst verbessert, jedoch habe der Erblasser im Folgenden wiederholt vehement die intravenöse Medikation abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt sei im Urin des Erblassers E. coli nachgewiesen worden. Bei erneuter Flüssigkeitsverweigerung sei es zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie einer Erhörung der Infektwerte gekommen. Klinisch habe sich das Bild einer „hypostatischen Pneumonie“ ergeben, so dass die antibiotische Behandlung intensiviert worden sei. Nach wiederholten Gesprächen mit der Klägerin zu 1.) sei dem mutmaßlichen Patientenwillen folgend auf intensivstationäre Maßnahmen verzichtet worden. Der Erblasser verstarb schließlich am 17.12.2013 im Alter von 74 Jahren, wobei im ärztlichen Bericht vom 17.12.2013 folgende Diagnosen festgehalten sind: „Exitus letalis bei akutem Nierenversagen, prärenaler und renaler Ursache; Harnwegsinfektion mit urinkulturellem Nachweis von E. coli, Exsikkose bei Nahrungsverweigerung in Folge fortgeschrittener dementieller Entwicklung, nosokominal erworbene, hypostatische Pneumonie“. Die Kläger behaupten, dass die Pflege des Erblassers nicht fachgerecht erfolgt sei, wodurch schließlich dessen Tod verursacht worden sei. Die im Hause der Beklagten tätigen Pfleger hätten bei dem Erblasser eine Exsikkose verursacht. Diese sei darauf zurückzuführen, dass die Pfleger den Erblasser offensichtlich unzureichend versorgt und keine Maßnahmen zur Dehydratationsprophylaxe vorgenommen hätten, obwohl bei dem Erblasser aufgrund seiner Erkrankung ein erhöhtes Risiko vorgelegen habe. Da die Flüssigkeitsaufnahme auch nicht dokumentiert worden sei, hätte eine negative Flüssigkeitsaufnahme gar nicht festgestellt werden können. Ab dem 19.10.2013 sei nicht einmal ein Zusatzvermerk zum Trinkverhalten in der Behandlungsdokumentation festgehalten worden, was fehlerhaft sei. Spätestens ab Oktober 2013 hätten alle Anzeichen einer akuten Exsikkose vorgelegen, nachdem der Erblasser zunehmend schläfrig gewirkt, seine Haut austrocknet und er stark an Gewicht verloren habe. Nachdem der Erblasser im November 2013 an Erbrechen und Durchfall gelitten habe, hätte eine intensive Flüssigkeitszufuhr initiiert werden müssen. Wäre eine frühzeitigere Behandlung erfolgt, hätte das spätere Nierenversagen verhindert werden können. Die Gabe des Medikaments Furosemid sei fehlerhaft gewesen, da das Risiko einer Dehydratation aufgrund seiner harntreibenden Wirkung noch verstärkt worden sei. Die Verordnung und Indikation des Medikaments lasse sich vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen. Im Übrigen habe der Erblasser an Gicht gelitten, so dass sein Harnsäurespiegel bei Gabe des Medikaments Furosemid regelmäßig hätte kontrolliert werden müssen. Dies sei jedoch unterblieben, was schließlich zu dem Nierenversagen beigetragen habe. Des Weiteren seien bei dem Erblasser auffällige Blutdruckschwankungen dokumentiert worden. Diese hätten dem Pflegepersonal Anlass zu weiteren Kontrollen und Untersuchungen geben müssen. Die Ursache für die Schwankungen sei eine mittel- bis schwergradige Herzinsuffizienz des Verstorbenen gewesen. Das im Hause der Beklagten tätige Personal hätte die Werte dauerhaft kontrollieren und einen Arzt konsultieren müssen, was sie pflichtwidrig nicht getan hätten. Dem Erblasser wären bei ordnungsgemäßer Pflege die fortwährenden Erregungszustände erspart geblieben; außerdem hätte sein Allgemeinzustand stabilisiert werden können. Die im Krankenhaus festgestellte Pneumonie sei bereits im Hause der Beklagten entstanden. Symptome wie schweres und lautes Atmen sowie Husten des Erblassers seien ignoriert worden. Es hätten hygienische Vorkehrungen getroffen werden müssen, um das Infektionsrisiko zu minimieren, was jedoch nicht erfolgt sei. Auch hätte der Erblasser regelmäßig mobilisiert werden müssen, um das mit einer Bettlägerigkeit einhergehende erhöhte Risiko des Entstehens einer Pneumonie zu minimieren. Schließlich hätte eine frühzeitigere Einweisung in das Krankenhaus erfolgen müssen. Auch die bei dem Erblasser bereits im Hause der Beklagten eingetretene Harnwegsinfektion sei pflichtwidrig unerkannt geblieben. Aufgrund der Inkontinenz des Erblassers hätte eine besondere Kontrollpflicht in Bezug auf den Harnfluss bestanden. Aufgrund seines Verhaltens hätte bei dem Pflegepersonal der Verdacht des Bestehens einer Harnwegsinfektion aufkommen müssen; er hätte umgehend antibiotisch behandelt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Aufgrund seiner Leiden sei der Erblasser seiner körperlichen Agilität beraubt worden. Er habe zunehmend an Gewicht verloren und sei bettlägerig gewesen. Unter Berücksichtigung seiner Leiden bis zu seinem Tode erscheine, so meinen die Kläger, ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 40.000,00 Euro angemessen. Schließlich meinen die Kläger, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz der den Erblasser betreffenden Beerdigungskosten in Höhe von 5.670,54 Euro zustehe. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie in ungeteilter Erbengemeinschaft zur gesamten Hand ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie in ungeteilter Erbengemeinschaft zur gesamten Hand materiellen Schadensersatz in Höhe von 5.670,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie in ungeteilter Erbengemeinschaft zur gesamten Hand vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.919,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Pflege des Erblasser sei jederzeit lege artis erfolgt. Es lägen keine Pflegefehler vor, die für den Tod des Erblassers kausal geworden wären. Eine Exsikkose habe bei dem Erblasser nicht vorgelegen. Seine Flüssigkeitszufuhr sei ausreichend gewesen. Eine weitergehende Protokollierung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die Flüssigkeitszufuhr innerhalb der ersten zwei Monate normal gewesen sei. Eine Exsikkose sei auch nicht zwangsläufig Folge eines Behandlungsfehlers, sondern könne vielfältige Ursachen, beispielsweise auch der mit einem Magen-Darm-Infekt zusammenhängende Flüssigkeits- und Nährstoffverlust, haben. Der Erblasser habe bis zuletzt eine hohe körperliche Aktivität gezeigt, so dass keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dehydratation bestanden hätten. Auch die behandelnden Ärzte, insbesondere sein Hausarzt, hätten bei dem Erblasser keine Besonderheiten in Bezug auf eine Dehydratation festgestellt. Schließlich hätte auch der behandelnde Arzt am 28.11.2013 eine akute Exsikkose erkennen müssen, jedoch hätten sich zu diesem Zeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine solche ergeben. Eine Exsikkose könne sich allenfalls äußerst kurzfristig entwickelt haben. Die Gabe des Furosemid sei ärztlich aufgrund der bei dem Erblasser festgestellten massiven Ödembildung verordnet worden. Es sei nicht Aufgabe der im Hause der Beklagten tätigen Pfleger, die Verordnung in Frage zu stellen. Ebenso sei eine Kontrolle elektrolytbezogener Blutwerte oder von Harnsäurewerten nicht Aufgabe des Pflegepersonals, sondern des Arztes. Auch hätten bei dem Erblasser keine Blutdruckschwankungen vorgelegen, die Anlass zu weiteren Maßnahmen hätten geben können. Der Erblasser sei insoweit auch medikamentös eingestellt gewesen. Die Behandlung hätte im Übrigen wiederum dem Arzt, nicht den Pflegekräften, oblegen. Der Erblasser habe eine Pneumonie, deren Vorliegen mit Nichtwissen bestritten wird, nicht im Hause der Beklagten erworben. Es hätten keinerlei Hinweise für eine derartige Erkrankung vorgelegen. Gleiches gelte für die behauptete Harnwegsinfektion. Der Vortrag der Kläger zu unterlassenen hygienischen Vorkehrungen sei, so meint die Beklagte, unsubstantiiert. Die bei dem Erblasser dokumentierte Gewichtsabnahme sei, so behauptet die Beklagte, seiner Grunderkrankung, nicht jedoch pflegerischen Versäumnissen geschuldet gewesen. Die Gewichtsabnahme sei auf anhaltende Magen-Darm-Infekte sowie die zeitweise Verweigerung der Nahrungsaufnahme durch den Erblasser zurückzuführen. Im Übrigen sei ein Gewicht von 68 kg bei einer Größe von 1,75 cm nicht besorgniserregend. Schließlich meint die Beklagte, dass die Beerdigungskosten, jedenfalls, was die Erstattung der Kosten für ein Doppelgrab betrifft, nicht erstattungsfähig seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie insbesondere die Pflegedokumentation der Beklagten Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen JK. vom 29.01.2016, Bl. 100 ff. d.A., sowie auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens in der öffentlichen Sitzung vom 25.05.2016, Bl. 146 ff. d.A. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß der §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 2, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB zu, denn die Beweisaufnahme hat keinen der seitens der Kläger behaupteten Pflegefehler der Beklagten bestätigt. 1. Den Klägern ist der Beweis, dass bei dem Erblasser durch mangelhafte pflegerische Versorgung eine Exsikkose hervorgerufen und schließlich nicht erkannt worden sei, nicht gelungen. Zwar hat der Sachverständige den Vortrag der Kläger bestätigt, dass im Evangelischen Krankenhaus XZ.-MA. die Diagnose Exsikkose gestellt worden sei. Im Hause der Beklagten seien allerdings Anzeichen einer Exsikkose ausweislich der Dokumentation erst am Tag der stationären Einweisung aufgetreten, als der Patient nur noch in gebückter Haltung gesessen habe. Der Sachverständige hat betont, dass im Zeitraum vor seiner stationären Einweisung keinerlei Anhaltspunkte für das Entstehen oder Vorliegen einer Exsikkose, wie etwa extreme Schläfrigkeit, Apathie oder Bettlägerigkeit, dokumentiert seien. Ausweislich der Dokumentation sei der Verstorbene bis zuletzt hyperaktiv gewesen, habe einen starken Bewegungsdrang verspürt und eine Affinität zu leeren bzw. vollen Wasserflaschen gezeigt. Ausweislich der Dokumentation sei der Erblasser nie durchweg schläfrig gewesen. Auch sei niemals ein besonders niedriger Blutdruck, der ebenfalls Zeichen einer Exsikkose gewesen wäre, festgestellt worden. Bis zuletzt sei der Patient noch herumgelaufen. Ein gewichtiges Indiz, das gegen eine Exsikkose spreche, sei der Umstand, dass der Erblasser noch am 22.11.2013 einen von seinem Hausarzt veranlassten Time-up-and-go-Test, der die Sturzwahrscheinlichkeit eines Patienten überprüfe, nach Aktenlage völlig problemlos absolviert habe. Auch der behandelnde Chirurg, der den Erblasser anlässlich des Sturzereignisses ein paar Tage später untersucht habe, habe keinerlei Auffälligkeiten, etwa ein apathisches Verhalten, dokumentiert, zumal im Untersuchungsbericht ausdrücklich festgehalten sei, dass der Erblasser noch selbstständig habe laufen können. Eine Exsikkose werde ausgelöst durch ein Zusammenspiel mehrerer Umstände. Insbesondere könnte diese ausgelöst worden sein durch die Gabe der harntreibenden Mittel. Die Dosierung dieser Mittel sei im Laufe der Pflege im Hause der Beklagten auch noch gesteigert worden. Sie könnte auch aufgrund des Magen-Darm-Infektes unklarer Ursache, an dem der Erblasser zuletzt gelitten habe, ausgelöst worden sein. Eine Exsikkose könne entweder langsam über Wochen und Monate entstehen oder auch relativ rasch. Manchmal könne sie auch innerhalb von 24 oder 48 Stunden eintreten. Spätestens bei Auftreten von extremer Schläfrigkeit hätte reagiert werden müssen. Im vorliegenden Fall müsse ausweislich der Dokumentation ein akutes Ereignis eingetreten sein. Es sei auch noch für die Tage vor seiner Einlieferung dokumentiert, dass der Erblasser herumgelaufen sei, Stühle verrückt habe, sich aggressiv verhalten und Angebote abgelehnt habe. Soweit in den Tagen vor seiner Einweisung demgegenüber auch dokumentiert sei, dass der Erblasser z.T. nicht habe aufstehen wollen, sich „unauffällig verhalten“ oder „gut mitgemacht“ habe, sei dies nicht unbedingt das Zeichen einer entstehenden Exsikkose, sondern könne auch auf einen akuten Schub der Demenz zurückzuführen sein. Gleiches gelte für den beim Erblasser eingetretenen Gewichtsverlust, der aufgrund der harntreibenden Mittel, der anhaltenden Magen-Darm-Infekte oder auch der mit der dementiellen Erkrankung an sich einhergehenden unzureichenden Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr aufgetreten sein könnte. Die Einweisung des Erblassers in das Krankenhaus sei nach alledem rechtzeitig erfolgt. Soweit dort von einen „reduzierten Pflegezustand“ die Rede sei, sei dies nicht unbedingt das Anzeichen eines Versäumnisses der im Hause der Beklagten tätigen Pfleger. Der Begriff sei „nichtssagend“, da nicht dokumentiert sei, was konkret gemeint sei. Pflegefehler im Hause der Beklagten seien jedenfalls nicht erkennbar. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass eine engmaschigere Kontrolle des Trinkverhaltens des Erblassers nicht möglich gewesen wäre. Ausweislich der Dokumentation sei am Anfang des Aufenthalts des Erblassers im Hause der Beklagten eine engmaschige Kontrolle durchgeführt und ein entsprechendes Protokoll angefertigt worden. Die Ergebnisse seien unauffällig gewesen. Nach Ansicht des Sachverständigen hätte zwar zumindest eine stichprobenartige Kontrolle und Protokollierung folgen müssen. Allerdings wäre dies an den typischen Symptomen der Grunderkrankung, die der Erblasser an den Tag gelegt habe, gescheitert. Er habe sich insbesondere fremdaggressiv verhalten, oftmals Flüssigkeiten umgeschüttet oder aus der Hand geschlagen. Vor diesem Hintergrund hätte eine aussagekräftige Protokollierung der tatsächlichen Trinkmengen gar nicht stattfinden können. Im Übrigen habe sich das Pflegepersonal nach Auffassung des Sachverständigen auf den klinischen Erfahrungsschatz der vergangenen Monate berufen können. 2. Auch im Hinblick auf den Vorwurf der Kläger, die Gabe von Furosemid sei kontraindiziert gewesen und hätte mit den Ärzten besprochen und unterlassen werden sollen, sind die Kläger beweisfällig geblieben. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass er die Gabe von Furosemid im Falle des Erblassers für problematisch halte. Er hat den Vortrag der Kläger bestätigt, dass Furosemid eine harntreibende Wirkung entfalte und damit der Gefahr einer Austrocknung oder eines Nierenversagens Vorschub leiste. Die Gabe von Furosemid sei indiziert im Falle einer Herzinsuffizienz oder eines arteriellen Hypertonus. Derartige Erkrankungen seien jedoch im Falle des Erblassers nicht dokumentiert gewesen. Auch die Zunahme von Wasseransammlungen im Bein begründe nicht die Gabe eines Diuretikums. Nach Ansicht des Sachverständigen hätten zunächst die Ursachen für die Beinschwellungen, die beispielsweise auch in längerem Sitzen oder einen Lymphaufstau begründet sein könnten und nicht zwingend behandlungsbedürftig seien, abgeklärt werden müssen, bevor ein Diuretikum verordnet werde. Möglicherweise sei die Gabe von Furosemid sogar völlig entbehrlich gewesen. Allerdings hat der Sachverständige betont, dass alle diese differentialdiagnostischen und differentialtherapeutischen Überlegungen nicht Aufgabe des im Hause der Beklagten tätigen Pflegepersonals, sondern der behandelnden Ärzte sei, die ja das Medikament auch verordnet hätten. Die Pflegekräfte hätten dann einen Arzt informieren müssen, wenn es klinische oder pflegerische Anzeichen dafür gegeben hätten, dass die Gabe des Diuretikums schlechterdings nicht mehr zu vertreten sei, mithin „Gefahr in Verzug“ vorgelegen hätte. Wie bereits unter Ziff. I.1. dargelegt, hätten jedoch keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere keine klinischen Zeichen einer Austrocknung vorgelegen, so dass kein Pflegefehler vorliege. 3. Auch ist den Klägern der Nachweis, der Erblasser habe im Hause der Beklagten eine Pneumonie erworben, die nicht erkannt worden sei, nicht gelungen. Der – streitige – Vortrag der Kläger, der Erblasser habe bereits im Hause der Beklagten an Symptomen einer Pneumonie – Husten und schwerem Atmen – gelitten, ist durch die Feststellungen des Sachverständigen widerlegt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ausweislich der Dokumentation der Behandlung im Evangelischen Krankenhaus XZ.-MA. eine „nosokominal erworbene“ Lungenentzündung vorgelegen habe. Von diesem Begriff rede man im Zusammenhang mit einer Lungenentzündung immer dann, wenn die Lungenentzündung 48 Stunden nach Aufnahme aufgetreten sei. Ausweislich der Dokumentation des Krankenhauses sei dies im Falle des Erblassers der Fall gewesen, zumal eine nach Aufnahme durchgeführte röntgenologische Untersuchung des Thorax ohne Hinweise auf eine Pneumonie verlaufen sei. Wegbereitend für das Entstehen dieses Infektes dürfte die Austrocknung gewesen sein und vermutlich auch der Umstand, dass der Erblasser im Krankenhaus die ganze Zeit auf dem Rücken gelegen habe. Ungeachtet dessen hat der Sachverständige der Dokumentation der Beklagten auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Grippe oder eines bronchialen Infekts, wie Husten, Auswurf, Temperaturerhöhungen oder Schüttelfrost zu entnehmen vermocht. Dass die vom Sachverständigen geschilderten Symptome eines bronchialen Infekts (Auswurf, Fieber) bereits im Hause der Beklagten aufgetreten seien, tragen die Kläger selbst nicht vor. 4. Der Beweis, dass die im Hause der Beklagten tätigen Pfleger pflichtwidrig den Harnsäurespiegel bei dem Erblasser nicht kontrolliert hätten, obwohl er an Gicht gelitten habe, ist den Klägern ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in den Pflegeunterlagen der Beklagten keinerlei Hinweise auf einen Gichtanfall dokumentiert worden seien. Der Erblasser habe mit Allopurinol, das ärztlich verordnet worden sei, ein den Harnsäurespiegel senkendes Medikament erhalten. Auch bei der Einnahme von Allopurinol, gerade in Kombination mit Furosemid, sei besondere Vorsicht geboten. Es seien regelmäßige Untersuchungen der Blutsalze und Nierenretentionswerte erforderlich, da sich die beiden Medikamente ungünstig auf die Nierenfunktion auswirken könnten. Allerdings hat der Sachverständige betont, dass auch die Kontrolle des Harnsäurespiegels nicht Aufgabe der Pflegekräfte, sondern der behandelnden Ärzte sei. Anhaltspunkte für das Notwendigwerden der Verständigung eines Arztes hätten sich für die Pfleger ergeben, wenn z. B. ein entzündeter Zeh oder entzündete Finger aufgetreten wären. Dies sei aber im Falle des Patienten nicht dokumentiert worden. 5. Weiterhin ist auch das der Beklagten vorgeworfene, pflichtwidrige Nichterkennen des Vorliegens einer Herzinsuffizienz aufgrund schwankender Blutdruckwerte nicht bewiesen. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen steht bereits nicht fest, dass der Erblasser überhaupt an schwankenden, nicht normwertigen Blutdruckwerten gelitten hätte. Auch das Vorliegen einer Herzinsuffizienz ist nicht erwiesen. Der Sachverständige hat erläutert, dass die regelmäßig durchgeführten und vorbildlich dokumentierten Messergebnisse der Blutdruckwerte lediglich zwei Ausreißerwerte, einen nach oben und einen nach unten, ergeben hätten. Diese seien jedoch zu vernachlässigen, zumal die zeitnahe Wiederholung der Messung sodann jeweils wieder normotensive Werte ergeben hätten. Die Ausreißer könnten auf Messfehlern beruhen. Da alle übrigen gemessenen Werte im normwertigen Bereich bzw. nur grenzwertig erhöhten Bereich gelegen hätten, könne eine akute Herzschwäche ausgeschlossen werden. Eine akute Herzschwäche hätte möglicherweise angezeigt werden können, wenn Werte von 200 oder 220 gemessen worden wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass der Patient eine entsprechende Medikation gegen zu hohen Blutdruck erhalten hätte. 6. Schließlich steht nicht fest, dass bei dem Erblasser bereits im Hause der Beklagten ein Harnwegsinfekt vorgelegen hätte, der pflichtwidrig unbehandelt geblieben wäre. Der Sachverständige hat bereits Zweifel daran geäußert, dass der Harnwegsinfekt bereits im Hause der Beklagten vorgelegen hätte. Denn selbst bei Aufnahme des Erblassers im Evangelischen Krankenhaus XZ.-MA. am 08.12.2013 hätte sich der Urinstatus, bis auf einen einfach positiven Bakteriennachweise, der praktisch immer vorliege, als unauffällig erwiesen. Erst nachfolgend habe sich in der Urinkultur der Nachweis eines sogenannten Eschericha Coli mit besonderer Resistenzentwicklung gezeigt. Des Weiteren seien im Hause der Beklagten niemals Infektzeichen bei dem Erblasser dokumentiert worden, die auf einen Harnwegsinfekt hingewiesen hätten. Klinische Anzeichen für einen Infekt wären z. B. Verzerren des Gesichtes oder Schrittfassen beim Wasserlassen bzw. Fassen des Bauches gewesen, was jedoch niemals dokumentiert worden sei. Selbst wenn die Abwehrhaltung, die der Erblasser zeitweise gegenüber dem Pflegepersonal gezeigt habe, nicht nur Symptom seiner Grunderkrankung, sondern auch eine Schmerzäußerung gewesen wäre, wäre es für das Pflegepersonal in dem Zustand, in dem sich der Erblasser befunden habe, kaum als solche erkennbar gewesen. 6. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen ME. nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an. Das Gutachten des Sachverständigen ist insgesamt widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar. Es lässt erkennen, dass sich der Sachverständige mit den Beweisfragen in sorgfältiger Weise auseinandergesetzt hat. Der Sachverständige hat den gesamten Akteninhalt, den Vortrag beider Parteien sowie die ihm zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen einbezogen und unter Berücksichtigung des medizinischen Standards ausgewertet und beurteilt. Zudem hat der Sachverständige seine Feststellungen im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.05.2016 glaubhaft bekräftigt, sich insbesondere mit den Einwendungen der Parteien eingehend befasst und zu diesen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise Stellung genommen. 7. Auf die Frage der Kausalität etwaig eingetretener Schäden, für die die Kläger darlegungs- und beweisbelastet wären, kommt es danach nicht mehr an. Ohnehin hat der Sachverständige TI. nicht feststellen können, dass die Exsikkose alleine Ursache des Todes des Erblassers gewesen wäre. Vielmehr sei der Tod des Erblassers aufgrund einer Kaskade mehrerer Ursachen entstanden. Es sei zu einem akuten Nierenversagen gekommen, das möglicherweise auch auf die Medikation mit Furosemid und Allopurinol zurückzuführen sein könnte. Auch sei eine Infusionstherapie bei dem Erblasser, die zum Rückgang der Exsikkose geführt hätte, ausweislich der Behandlungsdokumentation des Krankenhauses bei dem Erblasser aufgrund seiner Grunderkrankung nicht mehr möglich gewesen. Darüber hinaus seien im Krankenhaus Infekte eingetreten. Schließlich sei auf die Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen, die eine Besserung des Zustandes hätten eintreten lassen können, beispielsweise auf eine Dialyse, in Abstimmung mit der Klägerin zu 1.) verzichtet worden. Es sei letztlich der Eintritt eines natürlichen Todes festgestellt worden, der jedoch nicht allein auf die Exsikkose und nicht auf einen der Beklagten zuzurechnenden Pflegefehler zurückzuführen sei. 8. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlung. II. Aus den unter Ziff. I. genannten Gründen besteht auch kein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden nebst Zinsen, so dass der Klageantrag zu 2.) unbegründet ist. III. Aus den genannten Gründen ist der Klageanträge zu 3.) ebenfalls unbegründet. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 45.000,00 EUR bis zum 11.08.2015 und sodann auf 45.670,54 Euro festgesetzt. XS. LJ. BE.