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Beschluss

6 T 303/15

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2016:0524.6T303.15.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 21.12.2015 gegen die Beschlüsse des Zentralen Vollstreckungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Amtsgericht Hagen) vom 02.12.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführer nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,00 € zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 21.12.2015 gegen die Beschlüsse des Zentralen Vollstreckungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Amtsgericht Hagen) vom 02.12.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführer nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,00 € zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zugelassen. GRÜNDE: I. Die Gläubigerin vollstreckte gegen die beiden Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23.06.2014 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg vom 25.07.2014 (beides Az. 2 O 474/13) in einer Gesamthöhe von 61.106,21 €. Der Gerichtsvollzieher forderte die Schuldner mit Schreiben vom 15.09.2014 jeweils zur Abgabe der Vermögensauskunft in einem auf den 16.10.2014 anberaumten Termin auf. Die Schreiben wurden jeweils am 20.09.2014 in den gemeinsamen Briefkasten der Schuldner eingelegt. Die Schuldner gaben trotz Verlangen des Gerichtsvollziehers jeweils keine Vermögensauskunft ab. Unter dem 16.10.2014 erließ der Gerichtsvollzieher jeweils eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis gegen die Schuldner. Diese wurde sodann noch am selben Tag im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Mit Schriftsatz vom 07.11.2014 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner gegen die Eintragungsanordnung Widerspruch beim Amtsgericht Arnsberg ein. Mit Beschluss vom 15.12.2014 wies das Amtsgericht Arnsberg (Az. 19 M 0911-14) den Widerspruch zurück. Gegen den vorgenannten Beschluss legten die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner unter dem 29.12.2014 sodann sofortige Beschwerde ein. Mit außergerichtlicher anwaltlicher Korrespondenz vom 16.01.2015, 27.01.2015 und 29.01.2015 schlossen die Gläubigerin und die Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung bezogen auf die dem gegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Forderung ab. Mit Schriftsatz ihrer Anwälte vom 10.02.2015 nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf die Ratenzahlungsvereinbarung und zwischenzeitlich gezahlter Raten zurück. Sodann nahmen die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner mit Schriftsatz vom 10.02.2015 die sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Arnsberg zurück (Az. 5 T 23/15). Mit Schreiben vom 09.09.2015 stellten die Schuldner beim Zentralen Vollstreckungsgericht des Landes NRW (Amtsgericht Hagen) jeweils einen Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882e ZPO. Als Löschungsgrund benannten sie die vorgenannte Ratenzahlungsvereinbarung. Die Schuldner sind der Auffassung, dass wenn ein Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nachweise, keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mehr erfolgen dürfe bzw. eine bereits erfolgte Eintragung zu löschen sei. Dies folge aus §§ 802b Abs. 2 S. 2, 882c Abs. 1 Nr. 3, 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Insbesondere könne sich der Schuldner auch noch nachträglich mit dem Nachweis einer geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wenden und Löschung der Eintragung verlangen. Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 02.12.2015 hat das Amtsgericht die jeweiligen Löschungsanträge der Schuldner zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass eine vorzeitige Löschung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nur unter den Voraussetzungen des § 882e Abs. 3 ZPO in Betracht komme und dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nur dann zu einer Löschung führen könne, wenn diese nachweislich vor dem Erlass der Eintragungsanordnung geschlossen worden sei. Hier seien weder die Voraussetzungen des § 882e Abs. 3 ZPO erfüllt, noch die Ratenzahlungsvereinbarung vor der Eintragungsanordnung geschlossen worden. Gegen die ihnen jeweils am 07.12.2015 zugestellten Beschlüsse haben die Schuldner mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.12.2015 – noch am selben Tag bei Gericht eingegangen – jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf die bereits geäußerte Rechtsauffassung Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2015 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts als Zentrales Vollstreckungsgericht für das Land NRW ist zwar statthaft und zulässig (§§ 793, 567 ff. ZPO). Diese ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Schuldner können keine vorzeitige Löschung ihrer jeweiligen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verlangen. Grundsätzlich wird eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 1 ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht. Gemäß § 882e Abs. 3 ZPO findet eine vorzeitige Löschung auf Anordnung des Zentralen Vollstreckungsgerichts nur dann statt, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist (Nr. 1), das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (Nr. 2) oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist (Nr. 3). Im vorliegenden Fall ist keiner der vorgenannten Tatbestände, die Anlass für eine vorzeitige Löschung geben könnten, einschlägig. Die vollständige Befriedigung der Gläubigerin ist unstreitig nicht nachgewiesen. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung stellt keine vollständige Befriedigung der Gläubigerin dar. Es fehlte auch nicht an einem Eintragungsgrund und dieser ist auch nicht nachträglich weggefallen. Eintragungsgrund war im zugrundeliegenden Fall der Umstand, dass die Schuldner ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war vom Gerichtsvollzieher im Sinne des § 802f ZPO ordnungsgemäß anberaumt worden. Dabei wurden die vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen eingehalten. Auch haben die Schuldner die nach § 802f Abs. 3 ZPO erforderlichen Belehrungen erhalten. Die Ladung wurde zudem ordnungsgemäß zugestellt. Ferner haben die Schuldner die Vermögensauskunft bis heute nicht abgegeben. Die Löschung nach § 882e Abs. 2 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle ebenfalls nicht vor. Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Voraussetzungen der von den Schuldnern angeführten Vorschrift des § 802b ZPO bereits erkennbar nicht erfüllt sind. Die Ratenzahlungsvereinbarung kam hier nicht in Form der von der vorgenannten Vorschrift im Einzelnen beschriebenen Mitwirkung des Gerichtsvollziehers zustande. Soweit sich die Schuldner auf einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20.10.2013 (Az. 5 T 352/13), das in Teilen vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2015 bestätigt wurde (Az. I ZB 107/14), beziehen, ist anzuführen, dass der dortigen Entscheidung eine von diesem Fall zu unterscheidende Konstellation zu Grunde lag. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Stundungs- oder Stillhalteabrede, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, gemäß § 775 Nr. 4 ZPO ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis darstellt und es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung in dem auf den Widerspruch folgenden Beschwerdeverfahren ankommt. In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um solch ein Widerspruchsverfahren und es geht zudem nicht darum, über die Eintragungsanordnung zu befinden, sondern es ist über die vorzeitige Löschung der Eintragung selbst, die an die oben dargestellten Voraussetzungen geknüpft ist, zu entscheiden. Ihren beim Amtsgericht Arnsberg gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch haben die Schuldner in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Arnsberg – wie oben dargestellt – nicht weiter verfolgt. Es ist damit hier von einer zu Recht erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auszugehen. Eine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift ergibt, dass eine zu Recht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung geführt haben, vollständig beseitigt sind. Dies ist bei einer nachträglich geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall. Damit teilt die Kammer die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass eine nachträglich abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung kein Fall des § 882e Abs. 3 ZPO darstellt und damit keine Löschung der Eintragung veranlasst werden kann (vgl. LG Karlsruhe, Beschl. v. 08.08.2013 – Az. 5 T 57/13, in DGVZ 2013, 211; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 25.08.2014 – Az. 1 T 152/14, in DGVZ 2015, 21; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 882e, Rn. 3; Utermark/Fleck, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 20. Edition, Stand: 01.03.2016, § 882e, Rn. 5; Voit, in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 882e, Rn. 3). Da die angesprochenen Rechtsfragen zwar von großer praktischer Relevanz, jedoch in der vorliegenden Konstellation obergerichtlich nicht abschließend geklärt sind, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.