Urteil
7 S 73/14
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2015:0820.7S73.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 11.09.2014 (Az.: 94 C 597/13) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 11.09.2014 (Az.: 94 C 597/13) wird zurückgewiesen. 2 Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4 Gründe: 5 I. 6 Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, Nebenkosten eines Pkw-Schadensgutachters zu ersetzen. Die Klägerin macht eine angebliche Schadensersatzforderung geltend, die durch die Geschädigte an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten worden sein soll. 7 In dem von der Geschädigten unterzeichneten Auftrag zur Gutachtenerstattung, der zugleich eine Abtretungserklärung der Geschädigten an den Sachverständigen beinhaltet, heißt es unter anderem:„Der Sachverständige berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des KFZ-Schadens.“ 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Abtretungserklärung vom 23.09.2013, Bl. 8 d.A., verwiesen. 9 Mit Rechnung vom 18.10.2013 rechnete der Sachverständige neben einem Grundhonorar in Höhe von 238,00 EUR netto diverse Netto-Nebenkosten ab: 10 Fahrtkosten: 1,08 EUR x 32 km = 34,56 EUR 11 Schreibgebühren: 3,75 EUR x 14 Seiten = 52,50 EUR 12 Fotos: 2,57 EUR x 7 Fotos = 17,99 EUR 13 Kopien: 2,80 EUR X 10 Kopien = 28,00 EUR 14 Porto/Telekommunikation (pauschal): 18,88 EUR 15 EDV Restwertermittlung: 25,00 EUR 16 Die Beklagte zahlte das Grundhonorar und auf die abgerechneten Nebenkosten einen Pauschalbetrag von 100,00 EUR netto an die Klägerin. 17 Die Klägerin begehrt nunmehr restliche Nebenkosten i.H.v. 91,55 EUR brutto. 18 Der Geschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Abwicklung des Schadensfalles zwischen den Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 11.09.2014. 20 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigenbüro sei eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, nach welcher dem Sachverständigen kein Anspruch auf Nebenkosten zustehe. Mit der vorprozessualen Zahlung der Beklagten sei der geltend gemachte Anspruch bereits ausgeglichen. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung des Inhalts, dass der Sachverständige sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des KFZ-Schadens berechnet. Da keine ausdrückliche Regelung über Nebenkosten getroffen worden sei, seien diese auch nicht geschuldet. 21 Gegen das am 18.09.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.10.2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hat sie das Rechtsmittel begründet. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass auch Nebenkosten in der begehrten Höhe geschuldet seien. 22 Die Klägerin beantragt, 23 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 91,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 sowie 70,20 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, über den gezahlten Pauschalbetrag hinaus seien keine Nebenkosten geschuldet. Außerdem bestreitet sie auch zweitinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 08.10.2014, die Berufungserwiderung vom 15.12.2014, sowie auf die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. 28 II. 29 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. 30 Über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinaus besteht kein Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten, den die Klägerin – ihre Aktivlegitimation unterstellt – geltend machen könnte. 31 Im Rahmen der hier getroffenen Abrede zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen sind nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Nebenkosten dem Grunde nach in dem Verhältnis des Geschädigten zu dem Sachverständigen werkvertraglich geschuldet. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Regelung, der Sachverständige berechne sein Honorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe, gerade keine Aussage zur Inrechnungstellung von Nebenkosten trifft. Ist aber keine Vergütung vereinbart, so gilt sie nach § 632 Abs. 1 BGB stillschweigend als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bestandteil des Sachverständigenhonorars sind jedoch auch Nebenkosten. Es ist gerichtsbekannt, dass Sachverständige neben einem Grundhonorar regelmäßig auch Nebenkosten abrechnen; dies geschieht auch in anderen Bereichen, so dass der Anfall von Nebenkosten für niemanden überraschend ist. Dies wird untermauert durch die BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahre 2011, die durch verschiedene Gerichte – wie auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung – immer wieder als Schätzungsgrundlage bei Streitigkeiten über die Höhe von Sachverständigenhonoraren herangezogen wird. Von der Üblichkeit von Nebenkosten gehen offenbar auch die Parteien übereinstimmend aus. Anders ist die Zahlung von 100,00 EUR auf geltend gemachte Nebenkosten nicht zu verstehen. In Streit steht nur deren konkrete Höhe. 32 Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH VI ZR 225/13 v. 11.02.2014, S. 5 m.w.N.). Für deren Schätzung gem. § 287 ZPO bildet regelmäßig die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz (BGH a.a.O., S. 6 f.). 33 In dem hier zu beurteilenden Fall sind jedoch sämtliche Zahlungsansprüche der Klägerin erloschen, nachdem die Beklagte das geforderte Grundhonorar und auf die Nebenkosten insgesamt 100,00 EUR netto gezahlt hat. Erforderlich waren hier lediglich Nebenkosten in Höhe von 91,81 EUR netto. Weitere Nebenkosten sind nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Namentlich können die geltend gemachten Fahrt- und EDV-Kosten aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten nicht mehr als erforderlich angesehen werden. Auch die abgerechneten Schreib-, Kopie- und Fotokosten sind nicht in vollem Umfang erforderlicher Herstellungsaufwand. 34 Die Fahrtkosten sind nicht als erforderlich anzusehen. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 18.10.2013 war das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit. Die Lichtbilder lassen deutlich eine Beule an der Fahrertür erkennen. Inwieweit es bei diesem Schadensbild erforderlich gewesen sein soll, dass sich der Sachverständige zu dem Fahrzeug begibt und sich das Kfz nicht etwa auf seinem Gelände vorführen lässt, ist nicht ersichtlich, zumal erkennbar keine Begutachtung im teilzerlegten Zustand stattgefunden hat. Da auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass aus laienhafter Sicht die Befürchtung bestand, dass eine Fahrt zu dem Sachverständigen den Schaden intensivieren könnte, ist von einem wirtschaftlich denkenden Kfz-Eigentümer in der Rolle des Geschädigten zu erwarten, dass dieser sein Fahrzeug bei dem Sachverständigen vorstellt. 35 Die Schreibgebühren waren auf 34,65 EUR zu kürzen. Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Seiten 6 - 8 des Gutachtens enthalten lediglich Tabellenkalkulationen, die mithilfe eines Computerprogramms erstellt worden und dann in das Gutachten hineinkopiert worden sind. Der kostenintensive Teil der Schreibkosten ist jedoch erkennbar nicht der Einsatz von Tinte und Papier, sondern betrifft die Kosten für die Arbeitskraft des Schreibenden. Diese Kosten entfallen beim Einrücken computererstellter Kalkulationen, deren Erstellung nach Ansicht der Kammer bereits durch das Grundhonorar abgegolten ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die „Schreibkosten“ für Seiten, die lediglich eingerückte Tabellenkalkulationen enthalten, wie Kopien des Sachverständigen behandelt und Kosten von 2,80 EUR pro Seite zu Grunde gelegt. 36 Auch die Schreibkosten für Seiten, auf denen sich Lichtbilder befinden (Seiten 11 – 14 des Gutachtens), waren zu kürzen. Dass nicht für dieselbe Gutachtenseite einerseits Schreibgebühren und andererseits Kosten für Lichtbilder in Rechnung gestellt werden können, versteht sich von selbst. 37 Kosten für Lichtbilder waren lediglich in Höhe von 10,28 EUR erforderlich. Wie sich aus der auch von der Klägerin zugrunde gelegten BVSK-Honorarbefragung 2011, die die Kammer auch hier als taugliche Schätzungsgrundlage heranzieht, ergibt, werden für Lichtbilder regelmäßig – wie auch bei dem hiesigen Sachverständigen – bis zu 2,57 EUR abgerechnet, die die Kammer als noch erforderlich ansieht. Allerdings ist die Kammer unter Anwendung der Schätzungsbefugnis aus § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO der Ansicht, dass sich diese Kosten aufgrund des technischen Fortschritts im Bereich der Digitalfotografie verbunden mit den entsprechenden Einsparungsmöglichkeiten jeweils auf die mit Lichtbildern versehene Gutachtenseite beziehen müssen. Hier sind jedoch erkennbar jeweils zwei Lichtbilder auf einer Gutachtenseite abgedruckt. Dies rechtfertigt keinen doppelten Kostenansatz. 38 In ständiger Rechtsprechung erkennt die Kammer eine Gutachtenkopie als erforderlich an, wobei die Kammer davon ausgeht, dass das Original des Gutachtens für die Unterlagen des Geschädigten vorgesehen ist und er eine Durchschrift zur Abrechnung mit der Versicherung benötigen wird. Gegen die Höhe der Kopierkosten gibt es nichts zu erinnern, da sich diese – noch – im Korridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2011 befinden. 39 Die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten für Post und Telekommunikation sind von der Beklagten zu erstatten. Dass bei der Gutachtenerstattung Kosten für Telekommunikation und Porto angefallen sind, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Der Sachverständige hat hier seine Kommunikationskosten in nicht zu beanstandender Weise pauschaliert. Auch gegen die Höhe der Pauschale gibt es aus vorgenannten Gründen nichts zu erinnern. 40 Nicht erstattungsfähig sind hingegen die geltend gemachten EDV-Nebenkosten für Datenbankabfragen i.H.v. 25,00 EUR netto. Deren Entstehung ist mangels Vorlage einer entsprechenden Rechnung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Überdies ist die Kammer in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass die mit derartigen Kosten verbundenen Kalkulationen erkennbar notwendig sind, damit der Sachverständige seine geistige Hauptleistung, die Erstattung eines inhaltlich richtigen Gutachtens, überhaupt erbringen kann. Die Kosten, die zur Erbringung der geistigen Hauptpflicht des Sachverständigen notwendig sind, lassen sich jedoch nicht als Nebenkosten verstehen, sondern sind klassischer Bestandteil des Grundhonorars. Als Nebenkosten sind schon nach dem Wortsinn nur solche Kosten zu verstehen, die bei der Erbringung des geistigen Teils der Gutachterleistung nicht zwingend anfallen müssen, wie z.B. Fahrtkosten, sowie variable Kosten, die mit der Kommunikation der geistigen Sachverständigenleistung verbunden sind, wie z.B. Schreibgebühren oder Kosten für Lichtbilder. Ob der Sachverständige die EDV-Kosten tatsächlich in das auf einer Mischkalkulation basierende Grundhonorar einkalkuliert hat, ist nicht ersichtlich, da das Grundhonorar pauschal abgerechnet wird; auf welchen Erwägungen die Pauschale beruht, ist unklar. 41 Da durch die Zahlung von Nebenkosten in Höhe von 100,00 EUR netto die geschuldeten Nebenkosten bereits erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen. 42 Mangels Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet. 43 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. 44 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtssprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. 45 W T C