Urteil
7 S 53/14
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Käuferin von Forderungen (Factoring) ist aktivlegitimiert, wenn sie das wirtschaftliche Risiko der Einziehung übernimmt; Registrierung nach RDG stärkt die Aktivlegitimation.
• Eine pauschale Vereinbarung, wonach ein Sachverständiger sein Honorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe berechnet, trifft keine Aussage über Nebenkosten; Nebenkosten können dem Grunde nach werkvertraglich geschuldet sein.
• Schadensersatzfähig sind nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB nur die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten; bei Schätzungen nach § 287 ZPO ist die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz.
• Bestandteile des Grundhonorars sind solche Kosten, die zur Erbringung der geistigen Hauptleistung notwendig sind; EDV-Aufwendungen ohne Rechnungstellung sind nicht gesondert erstattungsfähig.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung des Rechtsanwalts für einen verständigen Geschädigten erforderlich war.
Entscheidungsgründe
Erstattung nur objektiv erforderlicher Sachverständigen-Nebenkosten nach §249 BGB • Eine Käuferin von Forderungen (Factoring) ist aktivlegitimiert, wenn sie das wirtschaftliche Risiko der Einziehung übernimmt; Registrierung nach RDG stärkt die Aktivlegitimation. • Eine pauschale Vereinbarung, wonach ein Sachverständiger sein Honorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe berechnet, trifft keine Aussage über Nebenkosten; Nebenkosten können dem Grunde nach werkvertraglich geschuldet sein. • Schadensersatzfähig sind nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB nur die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten; bei Schätzungen nach § 287 ZPO ist die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz. • Bestandteile des Grundhonorars sind solche Kosten, die zur Erbringung der geistigen Hauptleistung notwendig sind; EDV-Aufwendungen ohne Rechnungstellung sind nicht gesondert erstattungsfähig. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung des Rechtsanwalts für einen verständigen Geschädigten erforderlich war. Die Klägerin fordert von der Beklagten restliche Nebenkosten eines Pkw-Schadengutachtens, nachdem die Geschädigte ihre Forderung an den Sachverständigen abgetreten und dieser an die Klägerin verkauft haben soll. Die Abtretungserklärung enthielt die Formulierung, das Honorar werde in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnet; eine ausdrückliche Regelung zu Nebenkosten fehlt. Der Sachverständige stellte neben dem Grundhonorar diverse Nebenkosten in Rechnung; die Beklagte zahlte das Grundhonorar und pauschal 100 EUR auf die Nebenkosten. Die Klägerin verlangt den Differenzbetrag nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, welche Nebenkosten objektiv erforderlich und damit ersatzfähig sind und ob die Klägerin zur Geltendmachung berechtigt ist. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil sie die Forderung im Wege echten Factorings erworben und das wirtschaftliche Einziehungsrisiko trägt; Registrierung nach §10 RDG bekräftigt dies. • Arbeitsrechts- und Vergütungsvereinbarung: Die Formulierung, das Honorar richte sich nach der Schadenshöhe, beinhaltet keine Regelung zu Nebenkosten; daher sind Nebenkosten dem Grunde nach nach Werkvertragsrecht geschuldet (§§631 ff., §632 Abs.1 BGB), sofern sie objektiv erforderlich sind. • Erforderlichkeit der Kosten: Nach §249 Abs.2 S.1 BGB sind nur objektiv erforderliche Sachverständigenkosten zu ersetzen; bei der Schätzung nach §287 ZPO ist die Rechnungshöhe ein wichtiges Indiz. • Abgrenzung Grundhonorar/Nebenkosten: Kosten, die zur Erbringung der geistigen Hauptleistung notwendig sind (z.B. bestimmte EDV-Aufwendungen ohne Rechnung), sind Bestandteil des Grundhonorars und nicht gesondert erstattungsfähig. • Einzelne Kostenpositionen: Fahrtkosten waren nicht erforderlich, da das Fahrzeug fahrtauglich war; Schreibkosten und Fotokosten wurden nachprüfbar zu hoch angesetzt und deshalb gekürzt; Kopierkosten und Porto/Telekommunikation sind erstattungsfähig. • Zins- und Verzugsbeginn: Verzugszinsen nach §§286,288 BGB beginnen nach Zugang der endgültigen Leistungsverweigerung (Abrechnungsschreiben vom 11.10.2013; Zugang 15.10.2013), daher Verzinsung ab 16.10.2013. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähig, weil die Klägerin die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach den Umständen für erforderlich halten durfte; Honorar berechnet sich nach dem berechtigten Streitwert. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat an die Klägerin 10,83 EUR zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 und 39,00 EUR vorgerichtliche Kosten. Die sonstigen Forderungen der Klägerin bleiben abgewiesen, da nur Nebenkosten, die objektiv erforderlich sind, erstattungsfähig sind; Fahrtkosten und bestimmte EDV-Kosten sowie überhöhte Schreib- und Fotokosten wurden gekürzt oder nicht anerkannt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Die Revision wurde nicht zugelassen.