Beschluss
10 O 120/15
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der vorläufige Streitwert ist nach § 63 Abs. 1 GKG anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Widerruf zu schätzen.
• Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst sich in der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahreszins und den jeweils aktuellen Zinssätzen.
• Bei der vorliegenden Schätzung ergibt sich ein Zinsschaden bis zu 13.000 Euro, entsprechend ist dies der vorläufige Streitwert.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Streitwert bei Widerruf: Zinsschaden bis 13.000 Euro • Der vorläufige Streitwert ist nach § 63 Abs. 1 GKG anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Widerruf zu schätzen. • Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst sich in der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahreszins und den jeweils aktuellen Zinssätzen. • Bei der vorliegenden Schätzung ergibt sich ein Zinsschaden bis zu 13.000 Euro, entsprechend ist dies der vorläufige Streitwert. Der Kläger begehrt den Widerruf eines Vertrags und die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts. Streitgegenstand ist der wirtschaftliche Schaden, der dem Kläger durch die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahreszins und den aktuellen Zinssätzen entsteht. Das Gericht musste den vorläufigen Streitwert nach billigem Ermessen schätzen. Es waren keine weiteren prozessualen Nebensachen zu berücksichtigen. Die Parteienlage beschränkt sich auf den Widerrufsanspruch und dessen wirtschaftliche Bedeutung. Konkrete Zahlen zum Vertragsvolumen sind nicht weiter ausgeführt, wohl aber die Höhe des möglichen Zinsschadens. Das Gericht setzte den vorläufigen Streitwert anlässlich des Verfahrens fest. • Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist nach § 63 Abs. 1 GKG das nach billigem Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers am begehrten Rechtserfolg. • Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst sich bei Widerrufsklagen regelmäßig durch den zu erwartenden Zinsschaden, also die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahreszins und den jeweils aktuellen Zinssätzen. • Da hier ein Zinsschaden bis zu 13.000,00 Euro festgestellt wurde, ist dieser Betrag als vorläufiger Streitwert angemessen und entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. • Die Schätzung beruht auf einer prospektiven Bewertung des möglichen Schadens und dient der Verfahrensökonomie und Gebührenfestsetzung. Das Gericht hat den vorläufigen Streitwert des Verfahrens gemäß § 63 Abs. 1 GKG auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt. Grundlage ist die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Widerruf, bemessen als Differenz zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszins und aktuellen Zinssätzen. Damit wird der dem Kläger drohende Zinsschaden als maßgeblicher Wert anerkannt. Die Festsetzung dient der weiteren Verfahrens- und Gebührenregelung und steht einer späteren endgültigen Bewertung im Hauptsacheverfahren nicht entgegen.