Urteil
8 O 202/13
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann zurückgewiesen werden, wenn der Einspruch keine Aufhebung des Versäumnisurteils rechtfertigt und das Ablehnungsgesuch des Klägers präkludiert ist (§ 43 ZPO).
• Die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens hemmt die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.4 BGB nur, wenn die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags „demnächst“ erfolgt; eine durch den Antragsteller verursachte und vorhersehbare Verzögerung verhindert die Rückwirkung.
• Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung begründen grundsätzlich mit Zeichnung der Anlage den Schadenseintritt; danach kann die (§199 Abs.3 S.1 Nr.1 BGB) zehnjährige absolute Verjährungsfrist laufen.
• Die Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden kann unzulässig sein, wenn der geltend gemachte künftige Schaden nicht hinreichend substantiiert und seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Verjährung und Hemmung durch Güteantrag bei Anlegerschäden; fehlende Rückwirkung bei selbstverschuldeter Verzögerung • Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann zurückgewiesen werden, wenn der Einspruch keine Aufhebung des Versäumnisurteils rechtfertigt und das Ablehnungsgesuch des Klägers präkludiert ist (§ 43 ZPO). • Die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens hemmt die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.4 BGB nur, wenn die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags „demnächst“ erfolgt; eine durch den Antragsteller verursachte und vorhersehbare Verzögerung verhindert die Rückwirkung. • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung begründen grundsätzlich mit Zeichnung der Anlage den Schadenseintritt; danach kann die (§199 Abs.3 S.1 Nr.1 BGB) zehnjährige absolute Verjährungsfrist laufen. • Die Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden kann unzulässig sein, wenn der geltend gemachte künftige Schaden nicht hinreichend substantiiert und seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht dargelegt ist. Der Kläger hatte in den 1990er Jahren Anteile an mehreren geschlossenen Immobilienfonds (E 94/17, E 97/22) über einen Treuhandvertrag gezeichnet. Er macht geltend, die Beklagte habe fehlerhaft beraten und Prospekt- sowie Schulungsunterlagen verwendet, die Risiken, Kosten und tatsächliche Erträge verharmlosten; dadurch seien ihm finanzielle Schäden entstanden oder drohten noch. Ende 2011/Anfang 2012 ließ sein Vertreter etwa 9.000 Schlichtungsanträge, darunter rund 4.500 gegen die Beklagte, bei einer Schlichtungsstelle einreichen; die Beklagte erhielt die Bekanntgabe erst am 08.11.2012. Das Landgericht hatte zuvor ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen; der Kläger legte Einspruch ein. Die Beklagte rügt Unzulässigkeit, fehlende Substantiierung, Verjährung und Mängel bei der Schlichtungsverfahrensführung. • Präklusion des Ablehnungsgesuchs: Der Kläger stellte nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände Anträge und reichte sein Ablehnungsgesuch verspätet ein; § 43 ZPO verbietet die Stützung auf zuvor bekannte Ablehnungsgründe. • Zulässigkeit der Klage teilweise offen gelassen: Zuständigkeit des LG Hagen ist gegeben; die Klageschrift enthält hinreichende Bestimmtheitsangaben zu Vertragsnummern, Datum und Beteiligungsangeboten; ein Feststellungsinteresse für künftige Schäden ist jedoch fraglich, weil Eintritt und Umfang nicht hinreichend substantiiert wurden. • Verjährung: Schadensersatzansprüche entstanden bei Zeichnung der Beteiligungen (1994–1997). Nach Art.229 §6 EGBGB beginnt die absolute Verjährungsfrist des §199 Abs.3 Nr.1 BGB am 01.01.2002 und endet damit grundsätzlich am 31.12.2011 (verlängert bis 02.01.2012). • Keine wirksame Hemmung der Verjährung durch den Güteantrag: Zwar kann die Einleitung eines anerkannten Schlichtungsverfahrens nach §204 Abs.1 Nr.4 BGB hemmen, die Rückwirkung auf den Einreichungszeitpunkt setzt aber voraus, dass die Veranlassung der Bekanntgabe "demnächst" erfolgte. Eine vom Kläger bzw. seinem Vertreter selbst herbeigeführte Massenantragstellung bei einer überforderten, örtlich fraglichen Gütestelle machte eine zeitnahe Bekanntgabe nicht erwartbar und ist ihm gemäß §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. Deshalb trat die tatsächliche Bekanntgabe erst nach Eintritt der absoluten Verjährung ein. • Folge: Selbst bei substantiierter Haftung der Beklagten sind die Ansprüche aufgrund Ablaufes der zehnjährigen Frist unbeachtlich; insoweit ist die Klage unbegründet. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Der Kläger trägt die weiteren Kosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Einspruch rechtfertigt keine Aufhebung des Versäumnisurteils; das Versäumnisurteil vom 20.08.2014 bleibt bestehen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Zeichnung der Beteiligungen in den 1990er Jahren bereits der absoluten Verjährungsfrist des §199 Abs.3 S.1 Nr.1 BGB unterliegen und mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt waren. Eine Hemmung der Verjährung durch den Schlichtungsantrag tritt nicht ein, weil die Veranlassung der Bekanntgabe nicht „demnächst“ erfolgte; die massenweise Einreichung der Güteanträge bei einer überlasteten, teils örtlich fraglichen Gütestelle ist dem Kläger bzw. seinem Vertreter zuzurechnen. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung (110% des vollstreckbaren Betrags) vorläufig vollstreckbar.