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Beschluss

6 T 8/14

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die betreuungsrechtliche Genehmigung zur Bestellung einer Sicherungsgrundschuld zugunsten einer Darlehensgeberin ist durch das Betreuungsgericht im Rahmen einer Gesamtinteressenabwägung zu prüfen. • Eine Interessenkollision des Betreuers mit dem Betreuten steht einer Genehmigung nicht zwingend entgegen, wenn die Belastung des Grundstücks dem wirtschaftlichen Gesamtinteresse des Betreuten entspricht und konkrete Risiken für den Betreuten nicht erkennbar sind. • Bei progredienter Demenz kann auf die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 299 FamFG verzichtet werden, wenn er offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
Entscheidungsgründe
Genehmigung zur Grundschuldbestellung durch Betreuerin trotz potenzieller Interessenkollision • Die betreuungsrechtliche Genehmigung zur Bestellung einer Sicherungsgrundschuld zugunsten einer Darlehensgeberin ist durch das Betreuungsgericht im Rahmen einer Gesamtinteressenabwägung zu prüfen. • Eine Interessenkollision des Betreuers mit dem Betreuten steht einer Genehmigung nicht zwingend entgegen, wenn die Belastung des Grundstücks dem wirtschaftlichen Gesamtinteresse des Betreuten entspricht und konkrete Risiken für den Betreuten nicht erkennbar sind. • Bei progredienter Demenz kann auf die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 299 FamFG verzichtet werden, wenn er offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Der Betroffene ist demenzkrank und befindet sich in einer geschlossenen Heimunterbringung. Das Amtsgericht bestellte die Ehefrau zur Betreuerin mit umfassenden Aufgabenkreisen und erlaubte ihr, zugunsten der Sparkasse eine Sicherungsgrundschuld an dem allein im Eigentum des Betroffenen stehenden Hausgrundstück eintragen zu lassen. Die Betreuerin hatte zur Finanzierung der Heimkosten ein Darlehen aufgenommen und in der notariellen Urkunde die persönliche Haftung übernommen. Der Verfahrenspfleger rügte Interessenkollision und machte geltend, die Grundschuld sichere eine Darlehensschuld der Betreuerin, die dem Betroffenen keinen Vorteil bringe. Das Amtsgericht genehmigte die Grundschuldbestellung; die Beschwerde des Verfahrenspflegers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. • Verzicht auf persönliche Anhörung nach § 299 FamFG war zulässig, weil der Betroffene aufgrund fortgeschrittener Demenz offensichtlich nicht in der Lage war, seinen Willen kundzutun. • Nach §§ 1908i Abs.1, 1821 Abs.1 Nr.1, 1828 BGB sind Grundstücksverfügungen genehmigungspflichtig; die Genehmigung erfolgt als ermessensgebundene Gesamtinteressenabwägung aus Sicht eines verständigen Dritten. • Die Vereinbarung zwischen Betreuerin und Betreutem stellt ein Insichgeschäft i.S.v. § 181 BGB und unterliegt hinsichtlich der Grundschuldbestellung der Form des § 311b Abs.1 S.1 BGB; der Formmangel war bis zur Eintragung schwebend unwirksam, minderte aber nicht zwingend die Genehmigungsfähigkeit. • Maßgeblich war, dass die Betreuerin dargelegt hat, die Darlehensmittel zur Deckung der Heimkosten und zur Erhaltung des Hauses verwendet zu haben und dass Alternativen wie Verkauf des Grundstücks oder Übernahme der Finanzierung durch den Betreuten nicht geeignet oder zum Nachteil des Betreuten wären. • Ein konkretes wirtschaftliches Risiko für den Betreuten ergab sich nicht: die Betreuerin erklärte Haftungsübernahme, die Raten sind tragbar, ein separates Konto ermöglicht Kontrolle und das Vorgehen entspricht früheren Absprachen zwischen den Ehegatten. • Ein Insichgeschäft i.S.v. § 1795 Abs.2, 181 BGB lag nicht vor, da die Betreuerin bei der Eintragungsbewilligungserklärung des Betreuten gegenüber dem Grundbuchamt nicht beteiligt war; ein erheblicher Interessengegensatz nach § 1796 Abs.2 BGB ist nicht gegeben. • Die Grundschuldbestellung ist keine unzulässige Schenkung (§ 1804 BGB) oder Verwendung von Betreutenvermögen zum eigenen Vorteil (§ 1805 BGB), weil die Sicherung dem wirtschaftlichen Interesse des Betreuten dient. Die Beschwerde des Verfahrenspflegers wurde zurückgewiesen; die betreuungsrechtliche Genehmigung zur Bestellung der Sicherungsgrundschuld durch die Betreuerin ist rechtmäßig. Das Gericht hat eine umfassende Gesamtinteressenabwägung vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass die Belastung des Grundstücks der Erhaltung des Vermögensgegenstands und der Finanzierung der Heimunterbringung dient. Konkrete wirtschaftliche Gefahren für den Betreuten sind nicht feststellbar, da die Betreuerin persönliche Haftung übernommen hat, die Darlehensraten tragbar sind und die Verwendung der Mittel kontrollierbar ist. Damit überwiegen die Interessen des Betreuten an Werterhalt und angemessener Versorgung gegenüber den möglichen Bedenken einer Interessenkollision.