Urteil
10 O 124/12
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nicht indizierter chirurgischer Eingriff begründet deliktische Haftung der Behandler und des Krankenhausträgers als Gesamtschuldner.
• Hat ein Dritter (hier: Verwaltungsberufsgenossenschaft) dem Geschädigten Leistungen erbracht und fordert der Haftpflichtversicherer des Erstschädigers Ersatz, geht ein gemäß § 86 Abs.1 VVG übergegangener Ausgleichsanspruch nur insoweit zu Lasten der Mitverantwortlichen, als diese Leistungen nicht verjährt sind.
• Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB unter Gesamtschuldnern verjährt nach dem seit 2002 geltenden Recht grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis; daher sind nur Zahlungen der Versichererin ab dem 01.01.2009 noch nicht verjährt.
• Bei der Verteilung der Innenhaftung unter Gesamtschuldnern sind in erster Linie die Verursachungsanteile, in zweiter Linie das Verschulden zu gewichten; das OLG Hamm hatte die Verursachungsanteile hier hälftig bemessen.
Entscheidungsgründe
Haftung und Ausgleichsanspruch nach nicht indizierter Nervdurchtrennung; Teilverjährung von Regressansprüchen • Ein nicht indizierter chirurgischer Eingriff begründet deliktische Haftung der Behandler und des Krankenhausträgers als Gesamtschuldner. • Hat ein Dritter (hier: Verwaltungsberufsgenossenschaft) dem Geschädigten Leistungen erbracht und fordert der Haftpflichtversicherer des Erstschädigers Ersatz, geht ein gemäß § 86 Abs.1 VVG übergegangener Ausgleichsanspruch nur insoweit zu Lasten der Mitverantwortlichen, als diese Leistungen nicht verjährt sind. • Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB unter Gesamtschuldnern verjährt nach dem seit 2002 geltenden Recht grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis; daher sind nur Zahlungen der Versichererin ab dem 01.01.2009 noch nicht verjährt. • Bei der Verteilung der Innenhaftung unter Gesamtschuldnern sind in erster Linie die Verursachungsanteile, in zweiter Linie das Verschulden zu gewichten; das OLG Hamm hatte die Verursachungsanteile hier hälftig bemessen. Der Klägerin als Haftpflichtversicherer der Ärzte Q3 und X wurden von der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) Aufwendungen für den Arbeitsunfall des Patienten X erstattet. Die Klägerin zahlte der VBG wegen eines Vergleichs insgesamt 800.000 EUR und verlangt hiervon Ausgleich in Höhe von 382.500 EUR von den Beklagten (Krankenhaus und operierender Arzt) als gesamtschuldnerischen Mithaftungspartnern für den Teil, der die ab dem 22.11.1994 eingetretenen Gesundheitsschäden betrifft. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang die Beklagten für die Schäden aus der am 22.11.1994 durchgeführten Nervdurchtrennungsoperation hafteten und ob Ausgleichsansprüche der Klägerin verjährt sind. Die Vorinstanzen hatten bereits die Fehlerhaftigkeit des Eingriffs bestätigt und eine hälftige Innenhaftung der Erstbehandler und der Beklagten festgestellt. Die Beklagten bestreiten Anspruchsgrund und geltend Verjährung; die Kammer verwertet frühere Gutachten des Prof. Dr. U2 als Beweis. • Die Klage ist in Teilsumme begründet: Die Beklagten haften deliktisch (§§ 823, 30, 31, ggf. 831 BGB) für die Folgen der am 22.11.1994 durchgeführten, medizinisch nicht indizierten Nervdurchtrennungsoperation; dies ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. U2, die die Kammer gemäß § 411a ZPO verwertet hat. • Die Operation war weder standardgerecht noch als vertretbarer Heilversuch gerechtfertigt; alternative, standardmäßige schmerz- und psychotherapeutische Maßnahmen waren nicht hinreichend ausgeschöpft, die eingesetzte Methode war in der Fachliteratur nicht anerkannt und hatte von vornherein keine Erfolgsaussicht, wodurch der Eingriff einen dauerhaften motorischen und sensiblen Schaden verursachte. • Bei gesamtschuldnerischer Haftung kommt nach § 426 Abs.1 BGB grundsätzlich ein hälftiger Ausgleichsanspruch der einen Gesamtschuldnerin gegen die anderen in Betracht; das OLG Hamm hatte die Verursachungsanteile der Erstbehandler und der Beklagten je zur Hälfte angesetzt, woran die Kammer anknüpft. • Die vom Klägerin geleisteten Zahlungen an die VBG sind gemäß § 86 Abs.1 VVG auf sie übergegangen; insoweit steht ihr gemäß §§ 426 Abs.1, 840 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. • Verjährung: Nach dem seit 2002 geltenden Recht verjähren Ausgleichsansprüche regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis; die Versicherungsnehmer hatten spätestens 2004 Kenntnis von der gesamtschuldnerischen Mithaftung, sodass Ausgleichsansprüche für Aufwendungen der VBG bis zum 31.12.2008 verjährt sind. • Nur die von der Klägerin für Leistungen der VBG ab dem 01.01.2009 gezahlten Beträge sind noch nicht verjährt und daher erstattungsfähig; die Klage ist insoweit begründet und beziffert sich auf 229.262,71 EUR. • Die konkrete Berechnung ergab, gestützt auf die von der VBG vorgelegten Aufstellungen und den Vergleichsbericht, Aufwendungen 2009–2011 in Höhe von 193.361,87 EUR (hälftiger Ausgleich 96.680,94 EUR) sowie kapitalisierte künftige Aufwendungen ab 2012 in Höhe von 265.163,55 EUR (hälftiger Ausgleich 132.581,77 EUR), zusammen 229.262,71 EUR. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1, 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 92 ZPO, 709 ZPO. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 229.262,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 verurteilt; insoweit stehen der Klägerin gemäß §§ 426 Abs.1, 840 Abs.1 BGB und § 86 Abs.1 VVG Ausgleichsansprüche zu, weil die Beklagten durch die nicht indizierte Nervdurchtrennungsoperation vom 22.11.1994 deliktisch haftbar sind. Zugleich wurden weitergehende Ausgleichsansprüche zurückgewiesen, weil Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft, die vor dem 01.01.2009 fällig wurden, nach der maßgeblichen dreijährigen Verjährungsregelung des BGB bereits verjährt sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 40% und die Beklagten zu 60%; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.