Urteil
9 O 109/09
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2013:1021.9O109.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.444,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.444,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die minderjährige Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage, nunmehr in der Leistungsstufe, auf teilweise Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den der Vater der Klägerin im Rahmen einer Vereinbarung mit der Beklagten über die Kosten der medizinischen Behandlung der Klägerin in Deutschland geleistet hat. Die Klägerin wurde am 14.05.2004 geboren und ist russische Staatsangehörige. Sie war am Burkitt-Syndrom erkrankt. Die Beklagte organisiert die Behandlung von Patienten aus Russland in deutschen Kliniken. Der Vater der Klägerin nahm im Jahre 2008 Kontakt mit der Beklagten auf. Die Zeugin T3, eine Mitarbeiterin der Beklagten, teilte diesem zunächst mit, dass die Beklagte nicht für minderjährige Patienten tätig werde. Auf weitere Nachfrage des Vaters der Klägerin sah sie sich aber kostenlos nach geeigneten Krankenhausplätzen um und schlug eine Behandlung im Universitätsklinikum Münster vor, welches eine Vorabzahlung von 183.600,00 € verlangte. Dieser Betrag konnte vom Vater der Klägerin nicht aufgebracht werden, möglich war kurzfristig nur die Zahlung von 100.000,00 EUR. Die Zeugin T3 erklärte sodann, dass die Beklagte weiter nur tätig werde, wenn ein Vertrag mit dem Vater der Klägerin gegen Zahlung eines Betrages von 100.000,00 € zustande kommen könne. Die Beklagte erstellte sodann unter dem 23.07.2008 ein als „Kostenkalkulation für die Untersuchung und Behandlung im Zentrum der Kinderonkologie Uniklinik Düsseldorf (Anlage 1 zum Vertrag 672/08 vom 30.07.2008)“ bezeichnetes Schriftstück in russischer Sprache, in welchem als „Programm“ für die Klägerin diagnostische und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung der Erkrankung der Klägerin, die Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer inklusive Kosten für eine Begleitperson, Chefarztbehandlung, Dolmetscherleistungen, Transfer vom Flughafen zur Klinik und zurück, Visenverlängerung, Übersetzung und medizinisches Management angegeben wurde. Weiterhin wurde angegeben, das „Depositum“ für den Beginn des medizinischen Programms betrage 100.000 EUR“. Unterzeichnet wurde das Schriftstück nur von der Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage (Bl. 35 d.GA) Bezug genommen. Zwischen dem 23.07.2008 und dem 30.07.2008 führte die Zeugin T3 mit dem Vater der Klägerin ein Telefonat. Der weitere Inhalt des Gesprächs in Bezug auf die Zahlungsvereinbarungen ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 30.07.2008 erstellte die Beklagte ein weiteres Schriftstück, welches als Vertrag bezeichnet wurde. Als Parteien wurden die Beklagte (weiter als „ausführende Person“ im Vertrag genannt) und der Vater der Klägerin angegeben. Als Gegenstand des Vertrages wurden in § 1 die in Ziffer 1.2 näher aufgeführten Dienstleistungen der Beklagten, wie u.a. die Auswahl der medizinischen Facheinrichtung und Aufsetzung eines schriftlichen Angebotes für die Behandlung und Kalkulation der Kosten angegeben. Der Vertragspartner wurde zur Begleichung der Kosten für die Dienstleistungen verpflichtet. In § 3 wird unter Ziffer 3.1 festgehalten, dass die Kosten der medizinischen Leistungen, inklusive Honorarkosten, im Angebot angegeben und in der Kalkulation (= Anl. 1 zum Vertrag) festgehalten und vom Auftraggeber unterzeichnet werden. In Ziffer 3.2 wird sodann der Fall geregelt, dass die Kosten nur nach einer Untersuchung feststellbar sind. In diesem Fall werde die Höhe des Hinterlegungsbetrages angegeben, der vor dem Beginn der Behandlung einzuzahlen sei. In § 5 wird ausgeführt, dass die „Partnerseiten“ für die Nicht-Erfüllung des Vertrages oder eine unpassende Erfüllung der Vereinbarungen dieses Vertrags gemäß aktueller Gesetzgebung Deutschlands haften. Auch dieses Schriftstück wurde nur von der Beklagten unterzeichnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage (Bl. 36-40 d.GA) Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 30.07.2008 erstellte die Beklagte eine Rechnung über 100.000,00 EUR, die von dem Vater der Klägerin per Sofortüberweisung bezahlt wurde. Die Behandlung der Klägerin endete im September 2008. Hiernach forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mehrfach erfolglos auf, die Rechnungen des Universitätsklinikums in Düsseldorf zur Verfügung zu stellen. Unter anderem mit Schreiben vom 18.09.2008 stellte die Beklagte die Übersendung der Rechnungen in Aussicht. Sie führt wörtlich aus: „Was die Rechnungen betrifft, so wird Herr G2 bzw. Sie, die gesamte Kostenaufstellung nach dem Behandlungsabschluss erhalten (wie vereinbart mit Herrn G2).“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K12 (Bl. 29 d.GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.10.2008 erklärte das Universitätsklinikum Düsseldorf den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Behandlung der Klägerin über eine Kostenübernahme der Beklagten zu verfügen und alle Rechnungen an die Beklagte direkt übersandt zu haben. Man habe die Rechnungen deshalb nicht mehr vorliegen. In einem weiteren Schreiben vom 27.11.2008 verwies die Beklagte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf eine Abschlusskalkulation nach Behandlungsabschluss und führte weiter wörtlich aus: „Wir möchten Sie hierzu, auf den zwischen Herrn G2 und uns abgeschlossenen Vertrag höflich hinweisen, wo ausdrücklich steht, dass die Abschlusskalkulation erst innerhalb von 30 Tagen, nachdem das medizinische Programm beendet ist, erfolgen kann.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K13 (Bl. 30 d.GA) Bezug genommen. Unter dem 04.12.2008 kündigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin „namens und in Vollmacht unseres Mandanten“ den Vertrag. Es wurde eine Frist zur Rückzahlung der verbliebenen Geldbeträge bis zum 16.12.2008 gesetzt. Eine Zahlung oder eine Abschlusskalkulation erfolgten in der folgenden Zeit nicht. Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 19.11.2010 wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin durch Vorlage von Rechnungen über eigene und Fremdleistungen Auskunft darüber zu erteilen, welche Kosten im Zusammenhang mit ihrer Behandlung im Jahre 2008 entstanden sind. Die Beklagte hat der Klägerin eine Aufstellung über die von ihr verauslagten Kosten sowie dazugehörige Rechnungen mit Schriftsatz vom 12.04.2011 übermittelt. Danach hat die Beklagte Leistungen in Höhe von insgesamt 45.960,32 € erbracht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Aufstellung wird auf den Schriftsatz vom 12.04.2011 (Bl. 164 d.GA) sowie die entsprechenden Rechnungen Bezug genommen. Für Eigenleistungen hat die Beklagte einen Betrag von 54.039,68 € in Rechnung gestellt. Auf die Rechnung (Bl. 212 d.GA) wird Bezug genommen. Die Klägerin macht im Rahmen der Leistungsstufe nunmehr die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 60.265,39 € geltend. Dieser Betrag resultiert aus dem gezahlten Betrag in Höhe von 100.000 € abzüglich der nach Ansicht der Klägerin berechtigten Behandlungskosten in Höhe von 32.623,96 € sowie abzüglich eines Honoraranspruches in Höhe von 15 % der Gesamtbehandlungskosten (4.893,59 € netto und 5.823,38 € inkl. USt.) und abzüglich sonstiger berechtigter Kosten in Höhe von 947,27 €. Die Klägerin behauptet, ihr Vater haben die Ansprüche aus dem Vertrag an sie abgetreten und auch in ihrem Namen die Annahmeerklärung der Abtretung ausgesprochen. Dieses Insichgeschäft sei als für sie lediglich rechtlich vorteilhaft und auch nach russischem Recht nicht genehmigungsbedürftig. In dem Vertrag hätten die Parteien keine Pauschale, sondern ein Depositum, einen Hinterlegungsbetrag vereinbart, über welchen die Beklagte noch nicht abgerechnet habe. Die Vereinbarung eines Hinterlegungsbetrages führe zu einem Anspruch auf Rückzahlung der verbliebenen Geldbeträge. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Rechnungen, die in Zusammenhang mit der Behandlung der Klägerin stehen, zu kontrollieren. Die Rechnungen der Frau Q sei in Höhe eines Betrages von 10 € fehlerhaft, die Rechnung der Frau B in Höhe von 752,79 € lasse weder Ort noch Datum der Tätigkeit erkennen und sei nicht ersatzfähig. Weitere Beträge in Höhe von 2.214,17 €, 870,33 €, 614,72 €, 880,33 €, 870,33 € und 1.081,84 € (insg. 6.531,72 €) hinsichtlich der Rechnungen des v seien ebenfalls fehlerhaft. Dies gelte auch für die Rechnungen der Fa. in Höhe von 75,08 € und des Prof. N2 vom 22.05.2009 in Höhe von 520,42 €. Die Rechnung der Zeugin T3 in Höhe von 4.500 € sei nicht ersatzfähig, da eigene Leistungen von dieser nicht erbracht worden seien. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.265,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Ansprüche des Vaters der Klägerin an diese abgetreten worden seien. Die Abtretung sei auch sittenwidrig, da einziger Grund für diese sei, dass der Vater der Klägerin das Prozesskostenrisiko scheue und ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch gegen die minderjährige Klägerin kaum durchsetzbar sei. Die Abtretung sei auch nicht allein rechtlich vorteilhaft für die Klägerin, da eine negative Kostenentscheidung des Gerichts möglich sei und es darüber hinaus zu einer Nachzahlungsverpflichtung kommen könne. Zudem sei zumindest konkludent ein Abtretungsverbot vereinbart worden, da sich die Beklagte mit dem Vater der Klägerin darauf geeinigt habe, dass nur der Vater der Klägerin Vertragspartner werden sollte. Es sei telefonisch eine Pauschale vereinbart worden, eine Abrechnung oder Rückzahlung des überschießenden Betrages sei grundsätzlich nicht geschuldet. Von der Pauschale solle entsprechend den Ziffer 3.5 und 3.11 des Schriftstücks vom 30.07.2008 nur dann abgewichen werden, wenn es durch eine Änderung des Untersuchungs- oder Behandlungsprogramms weniger Ausgaben gebe oder falls weitergehende medizinische Leistungen erforderlich seien. Der Vertragsentwurf vom 30.07.2008 sei unbeachtlich, da eine Unterzeichnung durch den Vater der Klägerin gerade nicht erfolgt sei. Maßgeblich sei somit allein die mündliche Vereinbarung des Pauschalpreises bei einem Telefonat am 30.07.2008. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelungen des Dienstvertrages anwendbar seien, die weder einen Auskunftsanspruch noch eine Rechenschaftsverpflichtung oder eine Rechnungsprüfungspflicht kennen würden. Die Beklagte erhebt hilfsweise die Aufrechnung mit einer noch ausstehenden Forderung des Prof. Dr. C, der gegenüber der Beklagten seine wahlärztlich erbrachten Leistung im Zusammenhang mit der Behandlung der Klägerin noch nicht abgerechnet hat. Äußerst hilfsweise macht die Beklagte im Hinblick auf diese Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Klägerin erhebt hinsichtlich dieser vermeintlichen Forderung des Prof. Dr. C die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob die Abtretung vom 03.03.2009 nach russischem Recht wirksam sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U vom 16.05.2010 (Bl. 119–126 d.GA) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und T2 im Termin vom 19.11.2010. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmungen wird Bezug genommen auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 19.11.2010 (Bl. 145–148 d.GA.). Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T3 und J in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2013. Wegen der Einzelheiten dieser Zeugenvernehmungen wird Bezug genommen auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 02.09.2013 (Bl. 412–422 d.GA.). Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist in überwiegendem Umfang begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 51.444,09 €. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. a) Zur sicheren Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Vater der Klägerin in den Kanzleiräumlichkeiten der Prozessbevollmächtigten in e alle Ansprüche aus dem Vertrag mit der Beklagten an die Klägerin abgetreten hat. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die glaubhafte Aussage der Zeugen T und T2. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass im Rahmen der Beratung des Vaters der Klägerin bezüglich der Ansprüche gegen die Beklagte erklärt worden ist, dass die Tochter Klägerin sein sollte. Der Zeuge T hat hierzu noch angegeben, dass die Eltern der Klägerin erklärt hätten, dass es ja auch um die Behandlung der Tochter gehen würde. Man habe dem Vater dann erklärt, dass hierzu eine Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag notwendig sei. Der Zeuge T2 hat weiterhin bekundet, dass auch darüber aufgeklärt worden sei, dass es sich dann um ein Insichgeschäft handeln würde, dass der Vater auch eine Willenserklärung für die Klägerin abgeben müsse. Der Vater habe dann zum Ausdruck gebracht, dass so vorgegangen werden solle. Dies ist – auch wenn es nicht ausdrücklich so gesagt wurde – konkludent nur dahin zu verstehen, dass der Vater mit Zustimmung der Mutter zum Einen für sich erklärt hat, die Ansprüche aus dem Vertrag auf die Klägerin zu übertragen und zum Anderen im Namen der Tochter erklärt hat, dieses Angebot auf Übertragung der Ansprüche anzunehmen. b) Die Abtretung ist auch als Insichgeschäft wirksam. Die Frage der Wirksamkeit der Abtretung beurteilt sich nach russischem Recht, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Russland hat und es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang ein Elternteil Vertretungsmacht hat (vgl. Art. 21 EGBGB). Aus dem eingeholten Rechtsgutachten ergibt sich, dass im russischen Recht gem. Art. 64 Pkt. 1 Satz 1 FamGB Vater und Mutter gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes sind. Auf deren Handlungen finden wiederum die Vorschriften des russischen Zivilgesetzbuches Anwendung (Art. 4 FamGB i.V.m. Art. 182 ff. ZGB). Art. 182 Pkt. 3 ZGB bestimmt allerdings ein Verbot von Insichgeschäften des Vertreters. Nach dem eingeholten Rechtsgutachten wird nur ganz vereinzelt die Auffassung vertreten, dass eine teleologische Reduktion dieser Norm stattfinden kann, wenn das Rechtsgeschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Aus Art. 37 Pkt. 3 ZGB ergibt sich aber, dass Rechtsgeschäfte zwischen dem Vormund und dem Mündel dann nicht unwirksam sind, wenn es sich um Schenkungen oder kostenlose Nutzungsüberlassungen handelt. Die – hier vorliegende – unentgeltliche Abtretung von Ansprüchen an das minderjährige Kind unterfallen mithin der Ausnahme vom Verbot des Insichgeschäftes wie sie sich aus Art. 37 Pkt. 3 ZGB ergibt. Auch die Zustimmung des russischen Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde ist gem. Art. 28 Pkt. 1 Satz 2 ZGB i.V.m. Art. 37 Pkt. 2 ZGB nicht erforderlich. Eine Veräußerung des Vermögens des Mündels im Sinne des Art. 37 Pkt. 2 ZGB wird gerade nicht vorgenommen, vielmehr erhält das Mündel eine Forderung ohne Entgeltverpflichtung. Zwar wird in der russischen Rechtsliteratur nicht erwähnt, ob eine Schenkung unter Art. 37 Pkt. 2 ZGB fällt, wenn mit dieser Folgeverpflichtungen verbunden sind. Der Gutachter verweist aber darauf, dass nach der russischen Rechtsprechung sogar ein Kaufvertrag als gegenseitiger Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 37 Pkt. 2 ZGB fällt. Erst Recht muss dies dann für eine Schenkung gelten. c) Die Abtretung erfolgte auch formgültig. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB reicht es für die Formgültigkeit einer Vereinbarung aus, dass diese dem Ortsrecht entspricht. Ausreichend ist die Formgültigkeit nach deutschem Recht, da die Abtretung in Deutschland, namentlich in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in E, erfolgte. Nach deutschem Recht bedarf die Abtretung grundsätzlich keiner Form, dies gilt sowohl für das Verfügungs- als auch das Verpflichtungsgeschäft (MünchKomm/ Roth , Komm. z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 398 BGB, Rn. 33 ff.). Eine Ausnahme von dieser Formfreiheit ist nicht ersichtlich. d) Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes ist nicht ersichtlich. Es gilt der Grundsatz der freien Abtretbarkeit von Ansprüchen, sofern es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche handelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Vertrag zwischen den Parteien keinen höchstpersönlichen Charakter. Unabhängig von der konkreten rechtlichen Einordnung des zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, der eine Leistungsverpflichtung der Beklagten und eine Zahlungsverpflichtung des Vaters der Klägerin statuiert. Höchstpersönliche Züge enthält dieser Vertrag nicht. Zudem betrifft die Abtretung nur die Ansprüche des Vaters der Klägerin gegen die Beklagte. Auf Gegenansprüche der Beklagten gegen den Vater der Klägerin kann sie keine Anwendung finden. Dass der Vater seine Ansprüche nicht abtreten kann, ist nicht ersichtlich. Eines dahingehenden Schutzbedürfnisses zugunsten des Vaters der Klägerin bedarf es nicht. Ein Risiko der fehlenden Durchsetzung von Forderungen gegenüber einem minderjährigen Kind besteht allenfalls für die Gegenansprüche der Beklagten, deren Abtretbarkeit nicht in Rede steht. e) Die Abtretung ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Abtretung des Vaters der Klägerin an die Klägerin stellt sich nicht als Gefährdung eines möglichen Kostenerstattungsanspruches der Beklagten dar. Unabhängig vom Ziel der Abtretung im konkreten Fall ist die pauschale Annahme der Vermögenslosigkeit der Klägerin durch keine Tatsachen oder Indizien belegt. Es gilt auch dahingehend der Grundsatz, dass die Forderung grundsätzlich frei abtretbar ist. 2. Die Beklagte ist zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 51.444,09 € aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB verpflichtet. a) Die Beklagte hat durch eine Leistung des Vaters der Klägerin in Form einer Überweisung einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von 100.000,00 € erlangt. b) Die Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 48.555,91 € mit Rechtsgrund aufgrund des zwischen der Beklagten und dem Vater der Klägerin abgeschlossenen typengemischten Vertrages erhalten. Hinsichtlich des weiteren Betrages in Höhe von 51.444,09 € ist der rechtliche Grund mit Abschluss der Behandlung der Klägerin und Kündigung des Vertrages durch den Vater der Klägerin entfallen. Insoweit ist die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet. Die Beklagte und der Vater der Klägerin haben vereinbart, dass die Zahlung des Betrages von 100.000,00 € nur als Hinterlegung dienen sollte und der überschießende Betrag anschließend wieder ausgekehrt werden sollte. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Unabhängig von der konkreten Bezeichnung des abgeschlossenen Vertrages vereinbarten der Vater der Klägerin und die Beklagte die entgeltliche Vermittlung von ärztlichen Behandlungsleistungen als individualvertragliche Regelung. Die Abrechnung sollte nach Abschluss der Behandlung erfolgen. Der Vater der Klägerin hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO glaubhaft bekundet, dass er mit der Zeugin T3 die Hinterlegung eines Betrages von 100.000,00 € vereinbart hat. Der Vater der Klägerin hat die Inhalte der Telefonate mit der Zeugin T3 detailliert und plausibel erläutert. Dem steht nicht entgegen, dass er sich aufgrund der Vielzahl der Telefonate nicht mehr an das konkrete Datum des Telefonats erinnern kann, welches im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits über fünf Jahre vergangen war. Der Vater der Klägerin hat glaubhaft bekundet, dass ihm nach Hinterlegung des Betrages von 100.000,00 € auch die Übersendung der entsprechenden Rechnungen für die Behandlung der Klägerin in Aussicht gestellt wurde. Die Aussage ist auch dahingehend nachvollziehbar, dass es abwegig erscheint, dass eine Person am Telefon ohne weitere schriftliche Unterlagen und ohne die detaillierte Besprechung des Umfangs der Leistungen der Beklagten die Zahlung einer Pauschale vereinbart. Die Aussage des Vaters der Klägerin im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ist besonders zu berücksichtigen, da es sich um ein Vier-Augen-Gespräch mit der Zeugin T3 handelte, so dass der Grundsatz der Waffengleichheit es gebietet, dass seiner Aussage ebenso viel Gewicht beigemessen wird, wie der Aussage der Zeugin T3. Der konkrete Inhalt der Vereinbarungen zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten ergibt sich auch aus dem Schriftstück vom 30.07.2008 und der dazu gehörenden Anlage 1 vom 23.07.2008. Zwar gab es zuvor bereits mündliche Absprachen bezüglich eines Vertrages. Wie sich aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sollte das Schriftstück vom 30.07.2008 mit der dazugehörenden Anlage aber „Geschäftsgrundlage“ zwischen den Parteien seien. Die Parteien waren mithin schon bei den mündlichen Verhandlungen darüber einig, dass eine schriftliche Niederlegung noch erfolgen sollte. Dies war von dem Vater der Klägerin auch so gewünscht worden. Aus dem Schriftstück vom 30.07.2008 im Zusammenhang mit der Anlage 1 ergibt sich, dass kein Pauschalbetrag gezahlt wurde, sondern ein „Depositum“. Das Wort „depositum“ meint im herkömmlichen Sprachgebrauch einen Hinterlegungsbetrag. In dieser Form ist er auch in der Vorbemerkung zum Vertragsentwurf unter Ziffer 4 definiert. Ähnlich wie der Begriff der Kaution geht damit einher, dass der Betrag, soweit er im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nicht verbraucht wurde, an die Person zurückgezahlt wird, die den Betrag zunächst geleistet hat. In dem Schriftstück vom 30.07.2008 werden hinsichtlich der von dem Auftraggeber zu zahlenden Kosten zwei Fälle unterschieden. Im ersten Fall setzt die Beklagte nach Information durch den Auftraggeber über die Erkrankung und Beratung durch Ärzte zunächst ein schriftliches Angebot für die Behandlung auf und kalkuliert deren Kosten (Ziff. 1.2). Das Angebot wird dem Auftraggeber vorgelegt (Ziff. 2.2), der sein Einverständnis damit erklärt. Die in diesem Angebot kalkulierten Kosten werden dann Vertragsbestandteil. So ist die Beklagte aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vorgegangen. Zwar liegt eine Anlage 1 vor, diese beinhaltet aber keine Kostenkalkulation, denn weder die konkrete geplante Behandlung der Klägerin noch die im Einzelnen hierfür entstehenden Kosten sind dort angegeben. Es ist nur allgemein von einem „Komplex der diagnostischen und Therapiemaßnahmen“ die Rede, ohne konkret zu sagen, welche Maßnahmen dies im Einzelnen sein sollen und welche Kosten jeweils anfallen. Unter diesen Umständen kann es sich nur um den Fall 3.2 handeln, wo die Kosten nur nach Untersuchungen festgestellt werden können und zuvor ein Hinterlegungsbetrag gezahlt wird. Dann hatte die Beklagte den Betrag aber treuhänderisch zu verwalten und hierüber nach Abschluss der Behandlungen auch abzurechnen. Dies wird auch durch die Verwendung der Begriffe „für den Beginn des medizinischen Programms“ in der Kalkulation vom 23.08.2008 deutlich. Die Zahlung des Betrages von 100.000,00 € sollte zunächst nur dafür sorgen, dass eine Behandlung begonnen wird, eine Nachzahlung wurde damit aber vorbehalten. Damit wird aber auch deutlich, dass eine Pauschale, die eine Nachzahlung nach „Beginn des medizinischen Programms“ dem Grunde nach ausschließt, nicht gemeint gewesen sein kann. Für den Willen der Beklagten zum Abschluss des Vertragswerkes vom 30.07.2008 spricht auch der Bezug der Beklagten in den von ihr verfassten Schreiben vom 18.09. und 27.11.2008 jeweils auf einen abgeschlossenen Vertrag mit dem Vater der Klägerin. Die Vereinbarungen zur Übersendung der Abschlusskalkulation 30 Tage nach Beendigung der Behandlung, die in diesen Schreiben Gegenstand sind, finden sich in dieser Form genauso in dem schriftlichen Vertrag vom 30.07.2008 in § 3.11 wider. Dass eine solche Vereinbarung auch mündlich getroffen wurde, erscheint unglaubhaft, insbesondere da die Zeugin T3 selbst ausgesagt hat, dass bei dem Telefonat am 30.07.2008 keine weiteren Vertragsmodalitäten besprochen wurden. Der Heranziehung dieses Schriftstückes vom 30.07.2008 als Indiz für den Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht auch nicht entgegen, dass der Vertragsentwurf letztlich nicht von dem Vater der Klägerin unterzeichnet wurde. Die Unterschrift der Beklagten unter dem von ihr aufgesetzten Dokument, welches als Vertragspartner den Vater der Klägerin ausweist, ist als Indiz dahingehend zu werten, dass dieser Vertragsentwurf ihrem Willen im Zeitpunkt des mündlichen Vertragsschlusses entsprach. Gegen die Annahme der Pauschale spricht auch, dass für den Fall, dass höhere Kosten entstünden, eine Nachzahlungspflicht des Vaters der Klägerin bestehen würde. Nur soweit der gezahlte Betrag zur Deckung der Kosten ausreicht, stünde der Überschuss der Beklagten zu. Dies entspricht nicht einer ausgewogenen vertraglichen Risikoverteilung. Grundsätzlich ist der Beklagten zuzugestehen, dass die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung nicht unüblich ist. Dabei ist vorliegend aber auch das Missverhältnis zwischen tatsächlicher Leistungserbringung und gezahlter Pauschale zu berücksichtigen. Nach den vorgelegten Rechnungen durch die Beklagte hat diese ein Honorar von 54.039,68 € berechnet. Ausgehend von der alternativen Berechnung eines Honorars von 10–15 % der Behandlungskosten entspricht dies im konkreten Fall dem zehnfachen Betrag der alternativen Abrechnung. Ob diese Abweichung schon die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erreicht, kann zwar letztlich dahinstehen. Sie lässt aber den Rückschluss zu, dass es abwegig erscheint, dass sich der Vater der Klägerin auf ein derart unwirtschaftliches Rechtsgeschäft eingelassen hätte. Zudem dient die Zahlung eines Pauschalbetrages grundsätzlich auch der Einsparung weiterer Kosten auf Seiten des Bestellers bzw. Auftraggebers. Dieser kann mit einer Pauschale höhere Kosten vermeiden. Diese Erwägung trifft vorliegend aber gerade nicht zu, da eine Nachzahlung durch den Vater der Klägerin erforderlich geworden wäre, falls die Leistungen der Beklagten /einschließlich der Leistungen der Ärzte/Krankenhäuser etc.) den Pauschalbetrag von 100.000,00 € überstiegen hätte. Eine solche preisliche Erhöhung konnte die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Angebote über Preise von 183.000,00 € auch nicht ausschließen. Der Zeugin T3, die das Telefonat mit dem Vater der Klägerin führte, lagen zum Zeitpunkt des Telefonats die Unterlagen des Universitätsklinikums Düsseldorf noch nicht vor, eine Erhöhung war nicht auszuschließen. Der Umstand, dass andere Kliniken höhere Beträge für die Behandlung eines Kindes mit einem der Klägerin ähnlichen Krankheitsbild verlangen, lässt zwar die Aushandlung guter Vertragsbedingungen erkennen. Dies lässt aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass ein besonderes Risiko bei der Beklagten lag. Vielmehr ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beklagte für ihre Leistungen, und darunter fällt auch die Verhandlung mit Kliniken und die Einholung von Angeboten, ein Honorar im Verhältnis zur Behandlungssumme erhält. Dies lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Aushandlung günstiger Vertragsbedingungen mit den Kliniken auch die Zahlung eines Pauschalpreises durch den Patienten einhergeht. Aufgrund dieses Schriftstückes mit der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten obliegt es der Beklagten darzulegen, dass sie die Vereinbarungen dieses Schriftstückes nicht gegen sich gelten lassen wolle. Die dahingehenden Ausführungen der Beklagten sind nicht plausibel. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass es sich um einen existenten Vertragsvordruck der Beklagten handelte. Daraus folgt, dass auch die Vereinbarung eines Hinterlegungsbetrages nach dem Leistungsprogramm der Beklagten möglich ist. Dass es sich bei der Verwendung des Vertragsentwurfes im konkreten Fall um einen Fehler des Geschäftsführers der Beklagten handelt, erscheint dem Gericht zweifelhaft, da dieser immer mit Vertragsabwicklung beschäftigt ist. Die Zeugin T3 hat selbst bekundet, dass sie nur ausnahmsweise die Vertragsverhandlungen mit dem Vater der Klägerin durchgeführt hat. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Beklagten einen fehlerhaften Vertragsentwurf aus Gründen des Zeitdrucks verwendete, da der Vertragsentwurf erst mehrere Tage später dem Vater der Klägerin übergeben wurde. Zweifel erweckt vorliegend auch die Vereinbarung einer besonderen Pauschale. In Abweichung zu dem – nach Angaben der Beklagten – üblichen Vorgehen, wurde das komplette Behandlungsprogramm pauschaliert und nicht – wie üblich –nur die medizinische Behandlung. Gründe für diese abweichende Pauschalisierung wurden nicht plausibel vorgetragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte gegenüber dem Universitätsklinikum Düsseldorf, gegenüber dem Ausländeramt Düsseldorf und dem Deutschen Konsulat eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Aufgrund des durch den Vater der Klägerin hinterlegten Betrages war das Risiko der Beklagten abschätzbar. Die Übernahme dieser Garantien unter Berücksichtigung eines hinterlegten Betrages von 100.000,00 € kann nicht als außerordentliche und risikoreiche Leistung der Beklagten, die die Annahme einer Pauschale rechtfertigen würde, gewertet werden. Diese Einschätzung des Gerichts ändert sich auch nicht durch die Vernehmung der Zeugin T3. Die Aussage der Zeugin T3 war nicht glaubhaft. Die Zeugin T3 konnte nicht plausibel erklären, warum dem Vater der Kläger das Schreiben vom 30.07.2008 übermittelt wurde, obwohl angeblich ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Die Herkunft des als „Vertrag“ bezeichneten Schriftstückes vom 30.07.2008, welches zudem von der Beklagten, namentlich dem Geschäftsführer der Beklagten, unterzeichnet wurde, konnte die Zeugin nicht plausibel erklären, obwohl sie es war, die an diesem Tag mit dem Vater der Klägerin telefonierte, weil ihr Ehemann, der Geschäftsführer der Beklagten, nicht im Büro anwesend war. Die Zeugin T3 hat dabei selbst eingeräumt, dass dieses Schriftstück gerade für die Behandlung der Klägerin angefertigt wurde. Das weitere Vorbringen der Zeugin T3, dass normalerweise das Wort „Zahlung“ in den Kalkulationen verwendet werden würde, lässt nicht den Rückschluss zu, dass damit die Zahlung eines Pauschalbetrages gemeint sein soll. Auch im Hinblick auf den nachfolgenden Schriftverkehr zwischen den Parteien, insbesondere die E-Mails der Beklagten, die auch von der Zeugin T3 verfasst wurden, konnte die Zeugin T3 nicht plausibel erläutern, warum dort auf bestehende Verträge abgestellt und die Übersendung einer Abschlusskalkulation in Aussicht gestellt wurde. Es bestehen auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin T3. Diese ist die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, ein eigenes persönliches oder finanzielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann nicht ausgeschlossen werden. Der Wertung des Gerichts steht auch nicht die Aussage der Zeugin J entgegen. Die Aussage der Zeugin J kann ebenfalls nicht gefolgt werden, die Aussage der Zeugin war nicht glaubhaft. Die Zeugin J hat bekundet, dass sie mitbekommen habe, wie die Zeugin T3 mit dem Vater der Klägerin über die Zahlung eines Pauschalbetrages gesprochen habe. An weitere Umstände und Inhalte des Telefonates konnte sich die Zeugin J nicht erinnern. Die Zeugin konnte auch nicht plausibel erklären, warum sie sich genau an dieses Wort in einem Telefonat, nicht aber an die weiteren Inhalte erinnern konnte. Weitere Besonderheiten dieses Telefonates, welches im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als fünf Jahre zurücklag, waren der Zeugin J ebenfalls nicht erinnerlich. Der Vortrag der Zeugin stellt sich als äußerst lückenhaft dar. Es erscheint so, dass die vermeintlichen Erinnerungen der Zeugin J allein aus dem Telefonat mit der Zeugin T3 kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung herrühren. Es bestehen auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin J. Nach ihrer eigenen Aussage wurde sie kurz vor dem Termin von der Zeugin T3 kontaktiert und auf den anstehenden Gerichtstermin hingewiesen. Dahingehend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeugin J bei diesem Kontakt mitgeteilt wurde, dass die Vereinbarung einer Pauschale bestätigt werden solle. So ist auch zu erklären, dass die Zeugin J, abgesehen von der Verwendung des Wortes Pauschale keinerlei Erinnerung an den weiteren Inhalt des Telefonats der Zeugin T3 mit dem Vater der Klägerin hatte. c) Die Klägerin kann einen Betrag in Höhe von 51.444,09 € zurückverlangen. Dies entspricht dem gezahlten Betrag von 100.000 € abzüglich eines Betrages von 48.555,91 €, den die Beklagte mit Rechtsgrund behalten darf. (1) Die Beklagte hat die Behandlungskosten in Höhe eines Betrages von 39.751,18 € mit Rechtsgrund erhalten. Die Behandlungen wurden von den Ärzten unstreitig durchgeführt. Der Betrag ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen. Die Klägerin kann keine Abzüge von den Behandlungskosten vornehmen. Voraussetzung wäre eine Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungsprüfung, die dazu führen würde, dass sie unberechtigt bezahlte Rechnungen nicht einbehalten dürfte. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Rechnungen bestand auf Seiten der Beklagten nicht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus den Vereinbarungen der Parteien, insbesondere auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwurf. Eine solche Pflicht zur Rechnungsprüfung ist auch nicht Bestandteil eines herkömmlichen Vertrages, der als Auftrag oder als Dienstvertrag zu qualifizieren ist. Diese Vertragstypen sehen eine Verpflichtung des Leistungserbringers zur Rechnungsprüfung, unabhängig von einer konkreten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, nicht vor. Die mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sind insoweit ebenfalls nicht ergiebig. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht als Annex aus der Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des nicht verbrauchten Betrages. Eine Prüfungspflicht stellt sich als eigenständige vertragliche Hauptpflicht dar, die einer eigenen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf. Eine solche liegt nicht vor. (2) Die Beklagte hat zudem ihr Honorar hinsichtlich der Tätigkeit für die Klägerin in Höhe eines Betrages von 7.095,59 € brutto (5.962,68 € netto) mit Rechtsgrund erhalten. Die Beklagte kann aus dem mit dem Vater der Klägerin abgeschlossenen Vertrag ein Honorar in Höhe von 15 % der Behandlungskosten zuzüglich Umsatzsteuer einbehalten. Der Ansatz des Honorars in Höhe von 15 % der Behandlungskosten ergibt sich schon aus dem Vortrag der Klägerin selbst, die diesen Prozentsatz im Rahmen der Begründung ihres Leistungsantrags angeführt hat. (3) Hinsichtlich eines Betrages von 4.500 €, den die Beklagte für Leistungen der Zeugin T3 einbehalten hat, ist ein Rechtsgrund nicht ersichtlich. Die Beklagte muss diesen Betrag ebenfalls herausgeben. Die Zeugin T3 ist nach eigenen Angaben als Mitarbeiterin der Beklagten tätig. Die von ihr erbrachten Leistungen sind bereits durch das Honorar für die Beklagte abgegolten. Der Vater der Klägerin konnte davon ausgehen, dass die Leistungen einer Mitarbeiterin der Beklagten von dem zu zahlenden Honorar gedeckt sein würden, §§ 133, 157 BGB. Eine gesonderte Abrechnung würde eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraussetzen. Eine solche Abrechnung wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. (4) Hinsichtlich der weiteren Kosten ist ein Betrag von 946,35 € zwischen den Parteien für den VIP-Service am Flughafen, die Rechnung der Frau Q in Höhe eines Betrages von 290,04 € sowie der Leistungen der Frau B2 hinsichtlich der Rechnung in Höhe von 408,30 € unstreitig. Mangels Bestehen einer Rechnungsprüfungspflicht kann die Beklagte auch den überschüssigen Betrag in Höhe von 10 € hinsichtlich der Rechnung der Frau Q einbehalten. Hinsichtlich der weiteren Rechnung der Frau B2 über 752,79 € hat die Klägerin deren Tätigwerden nicht bestritten. Allein das Fehlen von Angaben über Ort und Zeit lassen die Rechnung nicht unwirksam werden. Nur wenn es an einem Tätigwerden der Frau B2 gemangelt hätte, hätte es auch an einem Rechtsgrund der Beklagten gefehlt, diesen Betrag einzubehalten. d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 28.06.2009 in Verzug. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beklagte mit dem Schreiben vom 04.12.2008 erstmalig zur Zahlung der verbliebenen Geldbeträge bis zum 16.12.2008 aufgefordert. Die Beklagte hat jeweils auf die fehlende Abrechnung durch das Universitätsklinikum verwiesen. Die letzte Rechnung, die Teil der Abschlusskalkulation der Beklagten ist, datiert vom 28.05.2009. Eine Rückzahlung 30 Tage nach Erstellung der letzten Rechnung, die von der Beklagten nicht geprüft wurde, ist ausreichend und entspricht der Wertung des § 286 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB. e) Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung durch die Beklagte (teilweise) erloschen gemäß §§ 389, 406 BGB. Eine Forderung auf Seiten der Beklagten, die diese zur Aufrechnung stellen könnte, besteht nicht. Eine Forderung des Prof. Dr. C ist mangels erfolgter Abrechnung gegenüber der Beklagten und demnach auch gegenüber dem Vater der Klägerin zumindest noch nicht fällig. Künftige Ansprüche können nicht zur Aufrechnung gestellt werden (BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az.: IX ZR 139/07). f) Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB steht der Beklagten hinsichtlich der Forderung des Prof. Dr. C ebenfalls nicht zu. Dies setzt ebenfalls die Fälligkeit der Forderung voraus. 3. Der Klägerin steht darüber hinaus kein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die geltend gemachten Beträge sind teilweise im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB zu erstatten. Ein Anspruch wegen Verletzung einer Rechnungsprüfungspflicht besteht nach den obigen Erwägungen nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 S. 1 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 60.265,39 € festgesetzt.