2 O 288/13
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
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Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.06.2013 bewilligt.
Zugleich wird Rechtsanwalt T aus Regensburg zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.
Zudem wird die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ...in Iserlohn vom 14.02.2006 (UR-Nr. 25/2006) ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist.
Es bleibt vorbehalten, die Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO nach evtl. Stellungnahme der Gegenpartei aufzuheben oder abzuändern.