Urteil
4 O 358/10
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2013:0507.4O358.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.093,90 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 76 % und der Beklagte zu 24 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 76 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages. Der Klägerin ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Landgericht I IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 Tatbestand: 3 Die Klägerin betreibt ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen. Sie macht gegenüber dem Beklagten Forderungen aus einer zahnärztlichen Leistung des behandelnden Zahnarztes geltend, die sie im Wege des echten Factorings erwarb und in deren Abtretung der Beklagte zuvor unter dem 23.01.2009 eingewilligt hatte. 4 Der Zedent erbrachte gegenüber dem Beklagten in dem Behandlungszeitraum vom 12.03.2008 bis zum 12.05.2009 zahnärztliche Leistungen, die er unter dem 01.10.2009 in Höhe von 32.398,08 Euro in Rechnung stellte. Insofern wird auf die Rechnung vom 01.10.2009 verwiesen (Bl. 17 – 92 d.A.) sowie den Eigenlabor- und Materialbeleg vom 15.09.2009 (Bl. 93 – 94 d.A.). Der Beklagte zahlte am 04.11.2009 und am 10.11.2009 jeweils einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro und am 17.12.2009 einen Betrag in Höhe von 3.667,88 Euro auf die streitgegenständliche Forderung. Weitere Zahlungen nahm der Beklagte nicht vor. Mit Schreiben vom 29.12.2009, 28.01.2010 und vom 16.02.2010 mahnte die Klägerin den nicht gezahlten Betrag in Höhe von 8.698,06 Euro mehrfach erfolglos an und forderte den Beklagten schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2010 erneut erfolglos zur Zahlung auf. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Rechnungssumme. Sie behauptet dazu, die streitgegenständliche Rechnung sei korrekt und unter Beachtung der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt. Die erbrachten Leistungen und abgerechneten Laborarbeiten seien medizinisch notwendig gewesen und in angemessener Höhe nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet worden. 6 Die Klägerin hat am 26.08.2010 den Erlass eines Mahnbescheids über den Betrag von 9.849,09 Euro beantragt, der am 07.08.2010 erlassen worden ist. Am 09.09.2010 hat der Beklagte Gesamtwiderspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. 7 Der Beklagte hat am 15.11.2010 seiner privaten Krankenversicherung den Streit verkündet. Diese ist am 16.12.2010 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Die Streithelferin hat keinen Antrag gestellt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.698,06 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 20.01.2010 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 718,40 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihn keinen Zahlungsanspruch über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus. Er behauptet, die durch den Zedenten erbrachten Leistungen seien nur teilweise medizinisch notwendig gewesen und nur in begrenztem Umfang nach der Gebührenordnung abrechnungsfähig. Zudem seien die Eigen- und Fremdlaborkosten nicht in angemessener Höhe angesetzt worden, so dass auch unter diesem Aspekt Abzüge von der Rechnung vorzunehmen seien. 13 Der Beklagte behauptet dazu im Einzelnen: 14 Die durch den behandelnden Zahnarzt über den Behandlungszeitraum an 14 Zähnen erbrachte Leistung der Kariesdiagnostik mittels Laser, abgerechnet über 240 GOZ analog in Höhe von jeweils 9,06 Euro, sei eine medizinisch nicht notwendige Leistung, die der Zahnarzt daher auch nicht abrechnen könne. Die Streithelferin behauptet dazu weiter, die Notwendigkeit der Laserdiagnostik sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, da zum Zwecke der Kariesdiagnostik am 12.03.2008 bereits eine Panoramaschichtaufnahme nach der Gebührenziffer 5004 GOÄ angefertigt worden sei. 15 Weiter seien die durch den Zahnarzt während des Behandlungszeitraums an den Zähnen 11,18, 21, 25, 27 und 28 durchgeführten intraoralen Leitungsanästhesien, abgerechnet unter 010 GOZ in Höhe von 9,06 Euro pro Zahn, nicht abrechnungsfähig. Der Zedent habe hier im Rahmen der Behandlung desselben Zahnes jeweils sowohl eine intraorale Oberflächenanästhesie einer Kieferhälfte sowie eine intraorale Infiltrationsanästhesie durchgeführt. Daneben könne eine intraorale Leitungsanästhesie nicht mehr angesetzt werden, die zudem nur bei umfangreichen und langwierigen chirurgischen Maßnahmen abrechnungsfähig sei. 16 Der Beklagte behauptet weiter, die durch den Zedenten unter dem 03.06.2008 nach der Gebührenziffer 009 GOZ abgerechnete intraorale Infiltrationsanästhesie sei nicht – wie von diesem vorgenommen – siebenfach anzusetzen, sondern könne lediglich viermal berechnet werden, da für das Gebiet zweier nebeneinanderstehender Zähne nur eine Injektion abgerechnet werden könne. Die Streithelferin behauptet darüberhinaus, dass aus medizinischer Sicht der Umfang der Anästhesieleistungen nicht nachvollziehbar sei. 17 Die unter dem 19.03.2008 erfolgte Abrechnung im Hinblick auf die Behandlung des Zahnes 26 sei ebenfalls nicht korrekt. Der Zedent habe neben der Extraktion noch weitere Leistungen über Ziffer 2675 GOÄ sowie einen Zuschlag nach Ziffer 444 GOÄ und atraumatisches Nahtmaterial berechnet. Diese Leistungspositionen seien jedoch nicht erstattungsfähig, da es sich um Leistungen im Zusammenhang mit dem Wundverschluss handele, die als Bestandteil der Extraktion nicht gesondert erstattungsfähig seien. Die Streithelferin führt hierzu weiter aus, auch medizinisch notwendige operative Einzelschritte seien bei einer operativen Zielleistung, hier dem Wundverschluss nach § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ, nicht abrechenbar. 18 Der Beklagte behauptet ferner, der behandelnde Zahnarzt habe mehrfach die Gebührenziffer 203 GOZ zu viel abgerechnet. Die unter dieser Ziffer abzurechnende Leistung – besondere Maßnahmen, die insbesondere im Präparieren oder Füllen von Kavitäten bestehen können – sei nach dem Wortlaut der Gebührenordnung der Zahnärzte nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar. Der behandelnde Zahnarzt habe die Abrechnung entgegen der Gebührenordnung jedoch für mehrere Maßnahmen in demselben Bereich vorgenommen. Dies betreffe Behandlungen an den Zähnen 17, 18, 16, 24, 26, 37 und 48 über den gesamten Zeitraum der streitgegenständlichen Behandlung. 19 Die Rechnung enthält unter dem 02.04.2008 und dem 09.04.2008 die Gebührenziffern 405 GOZ und 415 GOZ, die der behandelnde Zahnarzt nebeneinander abgerechnet hat. Dies ist nach Ansicht des Beklagten nicht möglich, da es sich nicht um eigenständige Leistungen handele. Die Zahnreinigung einschließlich Polieren, so die Streithelferin, sei bereits Bestandteil der Nr. 415 GOZ und könne daher nicht über Nr. 405 GOZ erneut abgerechnet werden. 20 Dies gelte auch für die unter dem 09.04.2008 vorgenommene Abrechnung von Leistungen nach den Gebührenziffern 407, 408, 415 GOZ. Auch diese Ziffern seien nicht nebeneinander abrechenbar. Allein abrechenbar sei die Gebührenziffer 415. 21 Der Beklagte behauptet zudem, der behandelnde Zahnarzt habe auch nicht die unter dem 27.05.2008 und dem 03.09.2008 erfolgten Beratungsgespräche mit Anweisung bei Dysfunktion unter der Gebührenziffer 619 GOZ abrechnen können. Diese Leistung diene der frühzeitigen Abgewöhnung schädlicher Gewohnheiten wie Daumenlutschen und Zungenfehlhaltungen und sei daher lediglich im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen ansatzfähig. Mangels des Vorliegens dieser Voraussetzungen bei ihm, dem Beklagten, sei ein solches Gespräch nicht medizinisch notwendig und daher nicht abrechenbar gewesen. 22 Der behandelnde Zahnarzt habe weiter unter dem 04.07.2008 unter der Gebührenziffer 507 GOZ Leistungen für die Regio 27-27 abgerechnet, die bereits für das Implantat 27 angesetzt und beglichen wurden. Eine zusätzliche Abrechnung könne daher nicht erfolgen. 23 Ferner habe der Zahnarzt unter dem 18.08.2008 und dem 16.09.2008 die Gebührenziffer 323 analog abgerechnet. Dabei handele es sich um eine chirurgische Kronenverlängerung, die grundsätzlich medizinisch notwendig sein könne. Vorliegend sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass eine medizinische Notwendigkeit bei ihm, dem Beklagten, vorgelegen habe, so dass eine Abrechnung nicht möglich sei. 24 Unter dem 16.09.2008 habe der Zahnarzt über die Gebührenziffer 2382 GOÄ die Durchführung einer schwierigen Hautlappenplastik abgerechnet. Dass eine solche medizinisch notwendig war, sei jedoch nicht nachvollziehbar, da bei ihm, dem Beklagten, eine entsprechende Erkrankung nicht dokumentiert sei. 25 Auch im Hinblick auf die unter dem 16.09.2008 nach der Gebührenziffer 443 GOÄ abgerechnete Leistung sei eine medizinische Notwendigkeit für ihn nicht ersichtlich, so dass eine Abrechnung nicht erfolgen könne. 26 Die Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Anfertigung eines intraoralen Schnarchgerätes unter dem 15.10.2008 und 27.10.2008 nach den Gebührenziffern 005, 006, 805, 701 IST GOZ sei ebenfalls nicht möglich, da eine medizinische Notwendigkeit eines intraoralen Schnarchgerätes bei ihm nicht ersichtlich sei. 27 Der Beklagte behauptet weiter, die durch den behandelnden Arzt berechneten Eigen- und Fremdlaborleistungen seien nicht vollumfänglich abrechenbar: 28 Die unter der Nummer 9970 abgerechneten Leistungen - jeweils das Erstellen einer fotografischen Arbeitsunterlage - seien nicht erforderlich gewesen. Es habe hierfür keine medizinische Notwendigkeit bestanden, so dass diese Leistung nicht abrechenbar seien. 29 Der Zahnarzt habe in der Material- und Laborkostenabrechnung zudem eine Teilkrone zu viel abgerechnet, so dass hinsichtlich der Nummern 9201, 9903, 9910, 9908, 9907 und 9913 eine entsprechende Kürzung der Rechnung vorzunehmen sei. Der Umstand, dass diese aufgrund einer Höckerfraktur nicht haben eingegliedert werden können, fällt nach Ansicht der Streithelferin in den Verantwortungsbereich des Zedenten und sei daher nicht ersatzfähig. 30 Auch die Abrechnung unter Nrn. 9908, 9907, 9913 und 9914 in der Eigenlaborrechnung vom 15.09.2009 sei nicht nachvollziehbar. Die angesetzten Leistungen seien im Hinblick auf den Zahn 27 nicht abrechenbar, da dieser lediglich als Brückenglied fungiert habe. 31 Der Beklagte behauptet weiter, unter der Nr. 9910 habe der Zahnarzt die individuelle Charakterisierung mittels Cerec in die Abrechnung der Eigenlaborkosten eingestellt. Für die individuelle Charakterisierung habe jedoch keine medizinische Notwendigkeit bestanden, so dass auch diese Position nicht abrechenbar sei. 32 Die von dem Zahnsrzt unter dem 15.09.2009 unter Nr. 08 der Eigenlaborrechnung abgerechneten 3D-Bissabdrücke hätten lediglich einmal pro Kiefer und Front abgerechnet werden dürfen, so dass im Hinblick auf die nicht erforderliche Anzahl von insgesamt 77 Abdrücken eine entsprechende Kürzung der Rechnung vorzunehmen sei. 33 Schließlich seien die in der Eigenlabor- und der Fremdlaborrechnung angesetzten Preise insgesamt nicht mehr als angemessen anzusehen und stellten eine deutliche Überschreitung der üblichen Preise dar. Die Streithelferin behauptet insofern, insbesondere die Desinfektion von Abdrücken sei nicht abrechenbar. Die Desinfektion sei dem Verantwortungsbereich des Zahnarztes und seiner Sorgfaltspflicht zuzurechnen. Sie sei Bestandteil der täglichen Arbeit und könne nicht zusätzlich berechnet werden. Es handele sich um eine routinemäßige Tätigkeit. 34 Insgesamt sei daher hier eine entsprechende Kürzung der Rechnungen vorzunehmen, die im Hinblick auf die Fremdlaborkosten mit 1.713,61 Euro und im Hinblick auf die Eigenlaborkosten mit 4.794,96 Euro zu beziffern sei. 35 Das Gericht hat hinsichtlich der Frage der medizinischen Notwendigkeit der erbrachten Leistungen sowie in Bezug auf die Frage der Angemessenheit der Laborkosten Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 27.03.2012 (Blatt 448 bis 480 der Gerichtsakte) sowie das Ergänzungsgutachten vom 13.11.2012 (Blatt 637 bis 650 der Gerichtsakte) und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2013 (Blatt 729 bis 732 der Gerichtsakte) Bezug genommen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 39 1. 40 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Vergütung der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen aus abgetretenem S2 gemäß §§ 611 Abs. 1, 612, 398 BGB nur in Höhe von 2.093,90 Euro zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. 41 Die Klägerin ist durch wirksame Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin der Forderungen des behandelnden Zahnarztes geworden. 42 a. 43 Der Zedent hatte aus dem zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag einen Anspruch auf Vergütung der erbrachten zahnärztlichen Leistungen gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 iVm. den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), dessen Inhaberin nun die Klägerin ist. 44 Eine Kürzung der Rechnung war im Hinblick auf die abgerechneten zahnärztlichen Leistungen nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten waren die durch den Zedenten erbrachten zahnärztlichen Leistungen medizinisch notwendig und sind entsprechend der Gebührenordnung korrekt abgerechnet worden. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.03.2012 sowie in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.11.2012 und im Rahmen der mündlichen Anhörung im Termin vom 11.04.2013 zur Überzeugung des Gerichts festgestellt: 45 aa. 46 Bei der Berechnung der Kariesdiagnostik mittels Laser gemäß Nr. 240 GOZ analog sind Kürzungen nicht berechtigt. 47 Der Einwand des Beklagten, die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen, so dass die Abrechnung mit einem Betrag von jeweils 9,06 Euro nicht ordnungsgemäß sei, greift nicht durch. 48 Der Sachverständige hat zu dieser Beweisfrage nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass der Einsatz dieser Methode medizinisch sinnvoll und daher auch erforderlich war. In seinem Gutachten vom 27.03.2012 führt er aus, medizinisch notwendige Maßnahmen seien solche, die im gegebenen Fall eine langfristig sinnvolle Maßnahme darstellen, die dazu geeignet ist, die Funktionsfähigkeit des Kauorgans aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen. Er erläutert nachvollziehbar, dass mit der Methode der Laserdiagnostik Karies bereits im Frühstadium schmerz- und strahlungsfrei festgestellt werden könne und ihre Anwendung daher sinnvoll sei. Auf die Einwendungen der Streithelferin, dass zum Zwecke der Diagnostik bereits eine Panoramaschichtaufnahme angefertigt worden sei, erklärte er, dass die Karieserkennung durch eine Laserdiagnostik in einem erheblich früheren Stadium erfolgen könne und der Einsatz daher sinnvoll sei. Sinnvoll bedeute dabei auch medizinisch notwendig. Im Rahmen der Anhörung zum Termin machte der Sachverständige deutlich, dass der Einsatz der Laserdiagnostik insbesondere an schwer einsehbaren Stellen des Mundraums die Diagnose von Karies ermögliche, an denen eine solche Diagnose sonst nicht ohne weiteres möglich sei. 49 Auch die Abrechnung der Laserbehandlung nach Ziffer 240 analog ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen entsprechend der Gebührenordnung korrekt erfolgt. Da die Behandlungsmethode mittels Laser von der zum Zeitpunkt der Behandlung maßgeblichen GOZ von 1988 noch nicht erfasst war, konnte nach § 6 Abs. 2 GOZ 88 eine Analogberechnung erfolgen. 50 bb. 51 Die Abrechnung der intraoralen Leitungsanästhesie über Gebührenziffer 010 in Höhe von 9,06 Euro ist ebenfalls in vollem Umfang berechtigt. 52 Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat hierzu plausibel festgestellt, dass die vorgenommenen Anästhesieleistungen nachvollziehbar seien, da es sich bei der streitgegenständlichen Behandlung insoweit um eine umfangreiche parodontologische, prothetische und chirurgische Maßnahme handelte. Insbesondere sei der Einsatz der intraoralen Leitungsanästhesie auch in Kombination mit anderen Anästhesien möglich. Er hat dazu in seinem Gutachten widerspruchsfrei ausgeführt, die Oberflächenanästhesie werde häufig zur Betäubung der Einstichstelle verwendet und sei daher in Kombination mit anderen Formen örtlicher Betäubung abrechenbar. Die Leitungsanästhesie werde aufgrund der Dichte des Unterkieferknochens vor allem im Unterkiefer eingesetzt, könne aber bei größeren chirurgischen Eingriffen auch im Oberkiefer erforderlich sein. Die Kombination beziehungsweise Addition mehrerer Lokalanästhesien sei häufig erforderlich, insbesondere, wenn Bereiche operiert werden, in denen verschiedene Nerven überlappen. 53 Dem steht auch der Einwand der Streithelferin nicht entgegen, dass der behandelnde Arzt grundsätzlich die erlaubte Tageshöchstdosis laut Herstellerangabe einzuhalten habe. Insoweit führte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass eine Überschreitung der Höchstdosis grundsätzlich zulässig sei. Dass eine Überschreitung im Falle der Behandlung des Beklagten vorliege, lasse sich aber schon deshalb nicht nachweisen, weil sich aus der Dokumentation der Behandlung nur die Zahl der Injektionen ergebe. Eine Berechnung der Injektionsmenge hänge daneben jedoch davon ab, welche Dosis verabreicht wurde. Diese erfolge entweder nach Milliliter oder Milligramm. Im vorliegenden Fall lasse sich die Dosis der Dokumentation jedoch nicht entnehmen. 54 Der Sachverständige hat ferner zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass auch die Berechnung jeder einzelnen Injektion, insbesondere auch der Leitungsanästhesie, ohne weiteres nach der Gebührenordnung abrechenbar sei. Die Leistungslegende der Gebührenordnung enthalte keine Berechnungseinschränkung. Vielmehr könne die Anzahl der erbrachten Leistungen voll abgerechnet werden. 55 cc. 56 Aus denselben Gründen ist auch die Abrechnung der Anästhesieleistungen vom 03.06.2008 unter der Ziffer 009 GOZ berechtigt. 57 Nach den gutachterlichen Ausführungen besteht keine Berechnungseinschränkung in der Leistungslegende der GOZ, aus der hervorgeht, dass in dem Bereich zweier nebeneinander liegender Zähne die Abrechnung nur einmal erfolgen darf. Insbesondere bei lang andauernden Behandlungen und nachlassender Anästhesiewirkung könne, so der Sachverständige, erneut, sogar an demselben Zahn, Anästhesie eingesetzt und auch abgerechnet werden. 58 Auch hier greift der Einwand der Streithelferin, die Tageshöchstdosis sei zu beachten, aus den dargelegten Gründen nicht durch. 59 dd. 60 Die unter dem 19.03.2008 erfolgte Abrechnung im Hinblick auf die Behandlung des Zahnes 26 ist ebenfalls gebührenordnungskonform und berechtigt erfolgt. 61 Bei der unter Ziffer 2675 GOÄ abgerechneten Position handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten um eine partielle Vestibulumplastik. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Streithelferin handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die als chirurgische Teilleistung mit dem operativen Ziel des Wundverschlusses nicht selbständig abgerechnet werden kann. 62 Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich vielmehr um eine präprothetische Maßnahme zur Gewinnung von befestigter Gingiva (Teil der Mundschleimhaut), die der späteren prothetischen Versorgung der Region 24-28 diente. Auch im Falle der Entfernung von Zähnen könne diese Maßnahme erforderlich sein. 63 Soweit die Streithelferin einwendet, dass eine solche Behandlung nicht nachvollziehbar sei, da ein typischer Wundverschluss nach einer Osteotomie zur Abflachung des Vestibulums im Bereich des entfernten Zahnes und der Nachbarzähne führe und die Durchführung der Plastik bedeute, dass erst das Zahnfleisch nach Gebührenziffer 408 bei Zahn 26 entfernt wurde, um dann in derselben Sitzung die Attached Gingiva zu verbreitern, so wird dies durch den Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar entkräftet. Danach kann eine Vestibulumplastik nicht nur für die Verfestigung des Vestibulums erforderlich sein, sondern auch bei der Anfertigung einer festsitzenden prothetischen Versorgung. Zwar sei die Notwendigkeit der Durchführung einer Vestibulumplastik und einer Gingivektomie oder Gingivoplastik in derselben Sitzung selten, sei aber nicht ausgeschlossen und daher nicht zu beanstanden. 64 ee. 65 Auch im Hinblick auf die Gebührenposition 203 GOZ sind keine Kürzungen berechtigt. 66 Der Einwand des Beklagten, eine Berechnung dieser Gebührenposition könne nicht mehrfach pro Kieferhälfte erfolgen, greift nicht durch. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Abrechnung jeder einzelnen durch den behandelnden Arzt erbrachten Leistung nach der einschlägigen Gebührenordnung von 1988 über Ziffer 203 GOZ zulässig war. Unter der Ziffer 203 können nach dem Gutachten des Sachverständigen diverse besondere Maßnahmen abgerechnet werden. Insbesondere auch solche, die nicht ausdrücklich in der Leistungslegende der GOZ enthalten sind. Insbesondere fallen darunter jegliche Maßnahmen zum Präparieren oder Füllen von Kavitäten. 67 Soweit der Beklagte und die Streithelferin vortragen, es heiße in der GOZ von 1988 „Maßnahmen beim Präparieren (…) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“, lässt sich nach den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen daraus nicht entnehmen, dass solche Maßnahmen nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar sind, unabhängig davon, wie viele Maßnahmen erfolgen. Der Sachverständige erläuterte dazu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass in der alten GOZ aus dem Jahr 1988, die auf die Behandlung des Beklagten Anwendung findet, eine Beschränkung gerade nicht zu finden sei. Da es aufgrund dieses Umstandes wiederholt zu Problemen bei der Abrechnung mit Versicherern gekommen sei, habe man in die neue GOZ aus dem Jahr 2012 eine Regelung aufgenommen, aus der sich ergebe, dass besondere Maßnahmen je Kiefer- und Frontbereich nur zweimal abgerechnet werden können. Dies gelte aber nicht für die Abrechnung nach der alten GOZ aus dem Jahr 1988. 68 ff. 69 Auch bei den Leistungen, die unter dem 02.04.2008 und dem 09.04.2008 nach Ziffer 405 GOZ und Ziffer 415 GOZ erbracht wurden, handelt es sich um selbständig abrechenbare und daher berechtigt abgerechnete Positionen. 70 Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei den nach Ziffer 415 abgerechneten Maßnahmen um eine parodontale Nachbehandlung, während über die Ziffer 405 die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich der Politur abgerechnet werden kann. Eine Abrechnung über diese Ziffern könne auch nebeneinander erfolgen. Insbesondere sei es, entgegen der Ansicht der Streithelferinn, nicht ausgeschlossen, dass eine Behandlung nach Ziffer 415 neben Ziffer 405 erforderlich werde, da Ziffer 415 keinesfalls das Entfernen von Belägen erfasse. 71 gg. 72 Die Abrechnung der unter dem 09.04.2008 erbrachten Leistungen nach Ziffern 407, 408 und 415 ist ebenfalls berechtigt. 73 Die parodontale Nachbehandlung nach Ziffer 415 ist nach den glaubhaften Angaben des Sachverständigen nur nach erfolgten Leistungen der GOZ-Nrn. 407 bis 414 abrechenbar. Ziel der Nachbehandlung sei es, in der postoperativen Zeit nach der chirurgischen Therapie die Wundgebiete vor Heilungskomplikationen zu bewahren, wie z.B. vor Wundinfektionen oder Dehiszenzen (Auseinanderklaffen von Wundrändern). 74 Zudem sei die Neubildung subgingivaler Konkremente innerhalb weniger Tage nach plausibler gutachterlicher Würdigung nicht ausgeschlossen. Vielmehr könnten sich Konkremente theoretisch innerhalb kurzer Zeit bilden, so dass auch die subgingivale Konkrementeentfernung acht Tage nach einer Vestibulumplastik oder dreizehn Tage nach einer sonstigen parodontalchirurgischen Maßnahme möglich ist. 75 hh. 76 Hinsichtlich der beratenden und belehrenden Gespräche mit Anweisung bei Dysfunktion, die unter dem 27.05.2008 und dem 03.09.2008 erbracht und nach Ziffer 619 GOZ abgerechnet wurden, hat der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass eine Abrechnung durch den behandelnden Zahnarzt berechtigt war. 77 Eine medizinische Indikation für die Durchführung der Gespräche habe bestanden. Ziel eines solchen Gesprächs sei es, späteren kieferorthopädischen Maßnahmen vorzubeugen. Dies sei entgegen den Einwendungen der Streithelferin nicht nur dann erforderlich, wenn der Patient am Daumen lutscht oder eine Zungenfehlhaltung habe, sondern auch im Falle des bei dem Beklagten diagnostizierten Bruxismus (unbewussten Zähneknirschens). So erläuterte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass auch im Falle des Bruxismus die Gefahr späterer kieferorthopädischer Probleme bestehe. Bruxismus wirke sich nicht nur auf die Zähne selbst, in Form des Abriebs von Zahnschmelz, aus, sondern führe vielmehr auch zu Beschwerden im Bereich der Kiefergelenke, die nur schwer durch nachträgliche kieferorthopädische Therapiemaßnahmen korrigiert werden könnten. Daher sei die Durchführung des belehrenden Gesprächs medizinisch notwendig und abrechenbar gewesen. 78 ii. 79 Ebenfalls abrechnungsfähig ist die unter dem 04.07.2008 nach der Ziffer 507 GOZ abgerechnete Versorgung eines Lückengebisses oder Prothese (Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege). Diese Kosten sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit der Behandlung des Zahnes 27 mitabgerechnet worden. 80 Der Sachverständige erläuterte in seinem Gutachten dazu, dass der Zahn 27 am 19.03.2008 entfernt worden sei, worüber eine entsprechende Abrechnung vorgenommen worden sei. Daraufhin erfolgte die Versorgung dieser Lücke mit einer Brücke von Regio 26 bis 28. Für diese Versorgung sei die Ziffer 507 die richtige Abrechnungsziffer. 81 Auch eine doppelte Abrechnung im Bereich des Zahnes 27 erfolgte nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht. Es handelte sich um zwei zu unterscheidende Leistungen des behandelnden Arztes. 82 jj. 83 Die unter dem 18.08.2008 und dem 16.09.2008 durchgeführte und nach Ziffer 323 GOZ analog abgerechnete Vornahme einer chirurgischen Kronenverlängerung ist ebenfalls ordnungsgemäß abgerechnet worden. Sie war entgegen der Ansicht des Beklagten medizinisch notwendig. 84 Der Sachverständige stellt hierzu plausibel fest, dass im Zusammenhang mit prothetischer Versorgung eine solche Behandlung häufig durchgeführt wird und medizinisch notwendig ist. Erforderlich ist eine chirurgische Kronenverlängerung vor allem im Falle zu kurzer klinischer Kronen – wenn keine ausreichende Stumpfhöhe zur Verankerung besteht – oder bei adhäsiv befestigten vollkeramischen Versorgungen, so dass vorliegend nach den Ausführungen des Sachverständigen eine medizinische Notwendigkeit der Maßnahme zu bejahen ist. 85 kk. 86 Auch die Abrechnung einer schwierigen Hautlappenplastik nach Ziffer 2382 GOÄ ist aufgrund medizinischer Indikation entgegen der Ansicht des Beklagten berechtigt. 87 Der Sachverständige führt hierzu aus, die Hautlappenplastik diene der Rekonstruktion von Weichgewebsdefekten. Sie erfolgt mittels einer Verschiebelappentechnik mit ortsständigem Gewebe, oder mittels einer Transplantationstechnik, bei der ortsfremdes Gewebe in den Bereich der Weichgewebsdefekte transplantiert wird. Eine medizinische Indikation für eine solche Rekonstruktion liege bei allen Parondontopathien vor und diene der Deckung eines schon aufgetretenen Defekts oder prophylaktisch bei einem drohenden Defekt. Dass eine solche Plastik neben der Durchführung einer chirurgischen Kronenverlängerung abrechenbar ist führt der Sachverständige nachvollziehbar in seinem Ergänzungsgutachten aus. 88 ll. 89 Als Folge der Abrechnungsfähigkeit der schwierigen Hautlappenplastik ist auch die unter dem 16.09.2008 nach Ziffer 443 GOÄ abgerechnete zahnärztliche Leistung abrechenbar. 90 Der Sachverständige legt in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass die Berechnung der Ziffer 2382 GOÄ bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die nach dem Berechnungssystem der Gebührenordnung mit 500 bis 799 Punkten bewertet sind, wozu auch die schwierige Hautlappenplastik gehöre, automatisch den Zuschlag nach Ziffer 443 GOÄ auslöse, der dann mit abzurechnen ist. 91 mm. 92 Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die unter dem 15.10.2008 und dem 27.10.2008 erfolgte Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nach den Ziffern 005, 006, 805, 701 IST GOZ und 705 IST GOZ mangels medizinischer Notwendigkeit nicht berechtigt war. 93 Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um notwendige Maßnahmen im Rahmen der Anfertigung eines intraoralen Schnarchgerätes. 94 Der Sachverständige verweist hier in seinem Gutachten darauf, dass eine medizinische Indikation auf der Grundlage einer Ronchepathie, diagnostiziert durch das Facharztzentrum I am 20.03.2008, gegeben war. Es habe eine Empfehlung zur Anfertigung, Eingliederung und Kontrolle der Geräte vorgelegen, so dass die Abrechnung zulässig sei. Gegen die Abrechnung bestehen daher keine Bedenken. 95 b. 96 Hingegen hat die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung von Eigenlaborkosten und Fremdlaborkosten im Zusammenhang mit erbrachten zahntechnischen Leistungen nur in Höhe von 8.150,00 Euro aus § 670 BGB, §§ 9, 10 GOZ. 97 Ein Anspruch auf volle Erstattung der Kosten besteht nicht, da nach den Ausführungen des Sachverständigen die angesetzten Kosten eine unangemessene Höhe aufweisen und die durchgeführten Arbeiten nicht in vollem Umfang medizinisch erforderlich waren. 98 Der von der Klägerin zu beanspruchende Betrag für die in dem eigenen Labor des behandelnden Arztes und unter Zuhilfenahme eines Fremdlabors erbrachten zahntechnischen Leistungen richtet sich, mangels einer konkreten Abrede zwischen den Vertragsparteien, nach § 9 GOZ. Der Zahnarzt kann hiernach als Auslagen die ihm selbst tatsächlich entstandenen Kosten erstattet verlangen, soweit sie angemessen sind. Dabei sind nach § 9 GOZ als erstattungsfähige Auslagen die handwerklichen Leistungen des Zahntechnikers und die hierfür erforderlichen Materialien anzusehen, unabhängig davon, ob die Leistungen in einem Eigenlabor des behandelnden Zahnarztes oder in einem selbständigen Fremdlabor erbracht worden sind. 99 aa. 100 Der Einwand des Beklagten, dass die erbrachten zahntechnischen Leistungen medizinisch nicht notwendig waren, greift nur teilweise durch. Soweit die erbrachten Leistungen nicht medizinisch notwendig waren, war im Hinblick auf die Berechnung angemessener Kosten für die durchgeführte Behandlung eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. 101 (1) 102 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Erstellen einer fotografischen Arbeitsunterlage für die Diagnostik nach den Darstellungen des Sachverständigen erforderlich. 103 Die Erforderlichkeit der Anfertigung einer fotografischen Arbeitsunterlage für die fortlaufende Diagnostik des Arztes ist nach den Angaben des Sachverständigen medizinisch nachvollziehbar. Allerdings ist eine gesonderte Abrechnung für das Erstellen einer fotografischen Arbeitsunterlage nach den Ausführungen des Sachverständigen, wie noch unter 1 b) bb auszuführen sein wird, nicht gerechtfertigt. 104 (2) 105 Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der unter Nrn. 9908, 9907, 9913 und 9914 der Eigenlaborrechnung vom 15.09.2009 für den Zahn 27 angefallenen Kosten. Die Einwände des Beklagten gegen die Berechnung greifen nicht durch. 106 Der Sachverständige legt hier nachvollziehbar dar, dass die durch den behandelnden Arzt abgerechneten Kosten im Rahmen der Versorgung des Brückengliedes in der Region 27 angefallen sind. Eine Abrechnung sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Hinblick auf den Zahn 27 erfolgt, der bereits in einem früheren Termin entfernt worden war; vielmehr sei für die infolge der Entfernung des Zahns bestehende Lücke in Region 27 ein Brückenglied angefertigt und berechnet worden. Die Versorgung der Lücke mit einem entsprechenden Brückenglied war nach den Darstellungen des Sachverständigen medizinisch notwendig und berechnungsfähig. 107 (3) 108 Die Klägerin hat einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten für die unter Nr. 9910 abgerechnete individuelle Charakterisierung mittels Cerec. 109 Bei der Cerec-Behandlung handelt es sich nach den Erklärungen des Sachverständigen um eine besondere Technik der Herstellung von Kronen, bei der die Krone maschinell aus einem Block herausgearbeitet wird. Die individuelle Charakterisierung hat in diesem Zusammenhang den Zweck, eine Strukturierung der Oberflächen wie bei natürlichen Zähnen zu erreichen. Die individuelle Charakterisierung erfolgt durch das Einlegen von Effektmassen, Schichten verschiedener Farben und das Bemalen der Oberfläche. Aus der Sicht des Sachverständigen handelt es sich um eine sinnvolle medizinische Maßnahme im Rahmen der Herstellung von individuellen Kronen, die nach der BEB für Privatpatienten auch berechnet werden kann. 110 (4) 111 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das Erstellen von 3-D Bissabdrücken nach Nr. 8 der Eigenlaborrechnung vom 15.09.2009 nur im Umfang des medizinisch Notwendigen. 112 Der Umfang der erbrachten Arbeiten - 77 Abdrücke - bewegt sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht mehr im Rahmen des medizinisch Erforderlichen. 113 Die Anzahl der erstellten Bissabdrücke übersteige bei weitem das, was in vergleichbaren Behandlungen, die nach der Cerec Methode erfolgen, zu erwarten ist. Nach den Angaben des Sachverständigen sieht der Cerec-Anbieter Sirona höchstens drei Bissregistrierabzüge pro Sitzung vor. Selbst, wenn man von dieser Höchstzahl ausginge, käme man bei der Behandlung des Beklagten auf maximal 33 Abzüge. Der behandelnde Zahnarzt habe hingegen 77 Bissregistrierabzüge abgerechnet. Diese Anzahl von Abdrücken bewege sich nicht mehr im Rahmen des medizinisch Notwendigen, so dass in die Berechnung angemessener Kosten eine derartig hohe Anzahl von Registrierabzügen nicht zu berücksichtigen war. 114 bb. 115 Der Beklagte kann sich zudem erfolgreich auf die Unangemessenheit der berechneten Kosten berufen. 116 Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind für die durchgeführten zahntechnischen Arbeiten, d.h. die Anfertigung von Teil- und Vollkronen sowie Brückengliedern, lediglich Kosten in Höhe von 8.150,00 Euro angemessen und berechnungsfähig. Die darüber hinaus durch die Klägerin verlangten Eigenlabor- und Fremdlaborkosten sind von dem Beklagten nicht zu erstatten. 117 Welche Kosten im Sinne des § 9 GOZ als angemessen anzusehen sind, richtet sich nicht allein danach, welche Leistung erbracht wurde, sondern darüber hinaus auch nach der Qualität der Leistung und dem Arbeitsaufwand, den das zahntechnische Labor bei der Herstellung hatte (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 07.12.2007, NJW-RR 2008, 635). Die Preise der Labore sind dabei in der Regel auf der Grundlage der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten individuell kalkuliert. Bei der Frage der Angemessenheit ist daher zu berücksichtigen, welche Kosten für Leistungen vergleichbarer Qualität und Arbeitsaufwand in zahntechnischen Laboren üblicherweise angesetzt werden. 118 Die angemessenen Kosten für Fremd- und Eigenlaborleistungen werden durch das Gericht auf der Grundlage der Kostenberechnung des Sachverständigen auf insgesamt 8.150,00 Euro für die gegenüber dem Beklagten erbrachten zahntechnischen Leistungen im Rahmen einer Keramikversorgung geschätzt. Der behandelnde Zahnarzt nutzte für die Erstellung von Kronen bei der Behandlung des Beklagten die Cerec-Technik. Der Sachverständigen hat für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten, auf der Basis der Abrechnungsempfehlung des Cerec-Anbieters Sirona, eine Vergleichsabrechnung für die bei der Behandlung des Beklagten erfolgten zahntechnischen Arbeiten erstellt. Als weitere Vergleichsgrundlage hat der Sachverständige den Kostenplan einer, mit der Behandlung des Beklagten vergleichbaren, zahnärztlichen Keramikversorgung erstellt. Auf der Grundlage dieser Vergleichsabrechnungen stellen sich die Kosten des Eigen- und Fremdlabors, die durch den behandelnden Zahnarzt mit 14.754,16 Euro abgerechnet wurden, als stark überhöht und unangemessen dar. 119 Exemplarisch für die Unangemessenheit der Kosten verweist der Sachverständige auf die Abrechnung der erfolgten Desinfektionen mit rund 18,00 Euro pro Vorgang. Davon abgesehen, dass die Anzahl von 63 berechneten Desinfektionsvorgängen kaum noch nachvollziehbar sei und nicht mehr als medizinisch notwendig angesehen werden könne, seien auch die Kosten nicht angemessen. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige, dass unter Desinfektion das Herstellen eines Zustandes der „Keimarmut“ zu verstehen sei. Dafür nutze man entweder ein Tauchbad, bei dem die zu desinfizierenden Stücke gleichzeitig eingetaucht werden könnten oder man sprühe die Lösung auf die zu desinfizierenden Teile. Wie man für diese Vorgänge Kosten von 18,00 Euro ansetzen könne, sei für ihn gutachterlich nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die GOZ für Desinfektionsvorgänge keine eigene Ziffer vorsehe. Vielmehr handelt es sich aus der Sicht des Sachverständigen um eine Selbstverständlichkeit, wie auch das Händewaschen vor der Behandlung eines Patienten eine Selbstverständlichkeit sei, für die der Zahnarzt keine Berechnung vornimmt. 120 Auch die durch den behandelnden Arzt für das Erstellen von Fotounterlagen angesetzten Kosten in Höhe von 250,60 Euro sind nach den Ausführungen des Sachverständigen unangemessen. Der Sachverständige erläutert hier nachvollziehbar, dass es sich bei der Erstellung einer fotografischen Arbeitsunterlage um die Herstellung und Bearbeitung normaler fotografischer Aufnahmen handele. Ein Unterschied zwischen einer fotografischen Arbeitsunterlage und eines Fotos bestehe, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht. Solche Aufnahmen seien mit vergleichsweise geringen Kosten von 2,00 bis 5,00 Euro anzusetzen. Die Berechnung von 50,12 Euro pro Aufnahme sei deutlich übersetzt. In den meisten Laboren sei eine Berechnung gar nicht üblich. 121 Auch im Übrigen ergibt sich aus den als Vergleichsgrundlage herangezogenen Berechnungen des Sachverständigen, die Unangemessenheit der durch den behandelnden Arzt berechneten Laborkosten. 122 Bei dem durch den Sachverständigen angefertigten Kostenvoranschlag handelt es sich nach dessen Ausführungen um einen Kostenplan, der eine Behandlung zugrunde gelegt ist, die mit der bei dem Beklagten durchgeführten Behandlung nach Umfang, Aufwand und Qualität vergleichbar sei. Der Einwand der Streithelferin, eine Vergleichbarkeit sei mangels Identität der einzelnen Abrechnungspositionen nicht gegeben, greift nicht durch. Zwar sei, so der Sachverständige, eine unmittelbare Vergleichbarkeit der einzelnen Positionen nicht gegeben, es werde jedoch eine vergleichbar hochwertige Versorgung von 22 Zähnen und 7 zahnlosen Regionen dargestellt. Deshalb sei der Kostenplan, der eine Betragshöhe von 8.563,35 Euro ausweise, durchaus geeignet, darzustellen, dass die streitgegenständliche Rechnung, die sich auf die Versorgung von 18 Zähnen und lediglich einer zahnlosen Region beschränkt mit 14.75,16 Euro im Vergleich deutlich überhöht sei. Diese nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. 123 Daneben hat der Sachverständige eine auf die konkrete Behandlung des Beklagten bezogene und nach den Vorgaben des Anbieters der angewandten Behandlungstechnik Cerec berechnete Vergleichsrechnung angefertigt. Der Cerec-Anbieter Sirona empfiehlt nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Berechnung von Teilkronen einen Betrag von 250,00 Euro und für die Berechnung von Vollkronen einen Betrag von 350,00 Euro. Berücksichtigt man für eventuell erforderliche Begleitleistungen einen Zuschlag von 150,00 Euro pro angefertigter Einheit, so käme man bei der Berechnung von insgesamt 19 Einheiten, davon 11 Teilkronen, 5 Vollkronen, sowie der Anfertigung einer dreigliedrigen Brücke insgesamt für Fremd- und Eigenlaborarbeiten auf Kosten in Höhe von nur 8.150 Euro, während der behandelnde Arzt 14.754,16 Euro abgerechnet habe. 124 Die durch den behandelnden Zahnarzt berechneten Kosten sind daher nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen um 6.604,16 Euro überhöht. 125 Die Darstellungen des Sachverständigen sind geeignet, die Unangemessenheit der berechneten Kosten festzustellen und eine Schätzung der angemessenen Kosten auf 8.150,00 Euro vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dafür nicht erforderlich, dass der Sachverständige jede einzelne Berechnungsposition gesondert auf ihre Angemessenheit prüft und in seinem Gutachten darstellt. Vielmehr ist für die Frage der Angemessenheit von Abrechnungen darauf abzustellen, was auf dem Markt für vergleichbare Leistungen üblich ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist es erforderlich, Vergleichsangebote heranzuziehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.09.1988, 5 U 168/96). Dem ist der Gutachter in ausreichender Weise nachgekommen. Dass die Vergleichsangebote mit der tatsächlichen Abrechnung identisch sind, ist dabei nicht zu verlangen. Der Sachverständige hat eine die medizinisch notwendigen Einzelleistungen aufschlüsselnde Vergleichskostenplanung herangezogen und darüber hinaus eine konkrete Berechnung der Kosten für eine mit der Behandlung des Beklagten identische Behandlung vorgenommen. Auf dieser Basis ist die realistische Beurteilung der Angemessenheit der Kosten möglich. Soweit der Kläger einwendet, die Preisbeispiele in dem seitens des Sachverständigen zugrunde gelegten Werbeprospekt des Cerec-Anbieters Sirona könnten nicht als Grundlage für die konkrete Preisbildung herangezogen werden, da es sich dort nur um die einfachsten Fälle handele, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige erörtert in seinem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar, dass selbst diesem Umstand Rechnung getragen worden sei, indem für zusätzlich erforderliche Behandlungsvarianten ein Aufschlag von 150,00 Euro je Einheit vorgenommen worden sei. 126 Soweit der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten auf die Möglichkeit der Einholung einer Einschätzung des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innung verweist, ist dies auch nicht als Eingeständnis fehlender Fachkompetenz im Bereich der Cerec-Behandlung zu werten. Der dahingehende Vortrag des Klägers greift nicht durch. Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung plausibel und glaubhaft, dass er selbst die Cerec-Technik für das Erstellen von Kronen nicht anwende, ihm diese Technik jedoch durchaus bekannt sei. Eine ausreichende Kenntnis der Technik liege vor, insbesondere habe er auch entsprechende Lehrgänge besucht. Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlende Fachkompetenz des Sachverständigen besteht, liegen daher nicht vor. 127 d. 128 Zweifel an der Sachkunde und Glaubwürdigkeit des Sachverständigen bestehen nicht. 129 Der Kläger vermag solche Zweifel auch nicht mit seiner Behauptung zu begründen, es fehle dem Sachverständigen an der notwendigen Sachkunde im Bereich Cerec, was sich auch daraus ergebe, dass er in seinem Ergänzungsgutachten auf die Möglichkeit weiterer Informationsbeschaffung bei dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innung verweise. Der Sachverständige legt glaubhaft dar, dass er über ausreichende Sachkunde im Bereich Cerec verfüge. Der Umstand, dass er selbst diese Technik nicht anwendet, steht dem nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass er die erforderliche Sachkunde, wie von ihm erklärt, auf entsprechenden Lehrgängen erworben hat. 130 Auch der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe das Gutachten nicht selbst erstattet, sondern in Zusammenarbeit mit einer anderen Person ausgearbeitet, greift nicht durch. Der Gutachter hat sich vorliegend bei der Erstattung des Gutachtens zulässigerweise gemäß §§ 404 Abs. 2 ZPO, 407a Abs. 2 S.2 ZPO einer Hilfsperson bedient und diese ausreichend kenntlich gemacht. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er selbst das Gutachten erstellt habe. Er habe sich lediglich zur Unterstützung der Hilfe seiner Mitunterzeichnerin, Frau T2, bedient. Frau T2 sei Expertin auf dem Gebiet der Abrechnungen der GOZ, insbesondere auch auf dem Gebiet der analogen Abrechnungen. Ihre Mitarbeit habe sich jedoch auf einen Austausch von Kenntnissen beschränkt. Die in den Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen und Wertungen seien alleine durch ihn erfolgt. 131 2. 132 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. 133 Ein solcher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2 286 BGB setzt voraus, dass die entstandenen Rechtsanwaltskosten in prüfbarer Weise dargestellt werden. Der Kläger begnügt sich hier mit der Behauptung, es seien nach 2300 RVG Rechtsanwaltskosten zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 718,40 Euro entstanden. 134 Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich aus dieser Darstellung nicht ergibt, welcher Gebührenstreitwert durch die Klägerin zugrunde gelegt wurde. Ob die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten vorliegen kann daher dahinstehen. 135 3. 136 Der Anspruch der Klägerin ist nach §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Mahnbescheides am 31.08.2010 zu verzinsen. Der Beklagte befindet sich seit dem 31.08.2010 in Verzug. 137 Der Verzug ist nicht schon nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingetreten, da eine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit nicht erfolgt ist und in einer einseitigen Bestimmung eines Überweisungsdatums keine Bestimmung im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist. 138 Ein Verzugseintritt nach § 286 Abs. 3 BGB liegt ebenfalls nicht vor, da eine Belehrung des Beklagten über die Folgen einer verspäteten Zahlung in der Rechnung nicht enthalten war. 139 Die seitens der Klägerin ausgesprochenen Mahnungen über einen Betrag von 8.609,86 Euro vermochten einen Verzug nach § 286 BGB auch im Hinblick auf die tatsächlich geschuldete Summe nicht zu begründen, da es dem Beklagten nicht möglich war, die tatsächlich geschuldete Entgelthöhe zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2006, 3271). Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Davon ist dann nicht auszugehen, wenn es dem Schuldner nicht möglich war, den tatsächlich geschuldeten Betrag zu ermitteln. Dem Beklagten kann fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB nicht vorgeworfen werden. Der Beklagte zahlte einen großen Teil der mit Rechnung geltend gemachten Forderungen, soweit er diese für berechtigt hielt. Die Ermittlung des tatsächlich geschuldeten Betrages war ihm indes, mangels eigener Sachkunde, nicht möglich. Der Umstand, dass er infolgedessen einen Betrag zurückhielt, der geringfügig das übersteigt, was nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung tatsächlich geschuldet war, kann dem Beklagten nicht als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. 140 4. 141 Mangels Verzug des Beklagten vor der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro. 142 II. 143 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. 144 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.