Beschluss
1 S 53/12
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung kann der Mieter darlegen und beweisen müssen, dass er die Wohnung vertragsgemäß genutzt hat; sonst kann ihm das Verschulden oder Mitverschulden zugerechnet werden.
• Die geschuldete Beschaffenheit einer Wohnung bemisst sich nach dem bei Errichtung des Gebäudes geltenden Standard; weitergehender Wärmeschutz nach späteren Normen ist ohne vertragliche Vereinbarung nicht geschuldet.
• Ist die Berufung ohne neue, prozessrelevante Tatsachen vorgetragen, kann sie nach § 522 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen: Mieter trägt verantwortlichkeitsbegründendes Lüftungs-/Heizverhalten bei Feuchtigkeit • Bei Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung kann der Mieter darlegen und beweisen müssen, dass er die Wohnung vertragsgemäß genutzt hat; sonst kann ihm das Verschulden oder Mitverschulden zugerechnet werden. • Die geschuldete Beschaffenheit einer Wohnung bemisst sich nach dem bei Errichtung des Gebäudes geltenden Standard; weitergehender Wärmeschutz nach späteren Normen ist ohne vertragliche Vereinbarung nicht geschuldet. • Ist die Berufung ohne neue, prozessrelevante Tatsachen vorgetragen, kann sie nach § 522 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Klägerin macht aus Mietverhältnis Schadensersatz bzw. Ansprüche wegen Feuchtigkeitserscheinungen in einer Wohnung geltend. Die Beklagte ist Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung und stellte nach Beginn des Mietverhältnisses in der kalten Jahreszeit Feuchtigkeitserscheinungen fest. Streitgegenstand ist, ob die Mängel auf bauliche Mängel der Wohnung oder auf ein unzureichendes Heiz‑ und Lüftungsverhalten der Beklagten zurückzuführen sind. Ein Sachverständiger hatte ein bestimmtes Lüftungsverhalten als notwendig bezeichnet; die Parteien legten jeweils Gutachten vor. Die Vorinstanz hatte zugunsten der Klägerin entschieden; die Beklagte legte Berufung ein. Die Berufung enthält keine neuen Gesichtspunkte, die an der Einschätzung des Sachverständigen und dem Ergebnis der Vorinstanz etwas ändern könnten. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine neuen prozessual relevanten Tatsachen vorgebracht wurden. • Das vom Sachverständigen geforderte Lüftungsverhalten (Lüften im Abstand von drei Stunden durch Kippstellung) war der Beklagten zumutbar; es handelte sich nicht um Stoßlüften mit vollständig geöffneten Fenstern, sodass kein gesonderter Hinweis der Vermieterin erforderlich war. • Die Beklagte hatte schon unmittelbar nach Mietbeginn 2005 Feuchtigkeitserscheinungen beobachtet und hätte deshalb eigenständig ihr Heiz‑ und Lüftungsverhalten prüfen müssen; ein fortgesetztes unterlassenes Nutzerverhalten begründet ihr Verantwortungsrisiko für die später geltend gemachten Minderungsrechte. • Die geschuldete Beschaffenheit der Wohnung bemisst sich nach dem bei Errichtung geltenden Standard; ein über die 1981 geltende DIN 4108 hinausgehender Wärmeschutz steht der Beklagten nicht zu. • Die Gutachten sind sachgerecht und ausreichend; die Berechnungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen stimmen mit den Messungen des Privatgutachters überein und stützen die Entscheidung. • Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Ziff. 2–4 ZPO sind erfüllt: die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung ist nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Amtsgerichts bleibt bestehen. Die Kammer hält die Wohnung nicht für mangelhaft und trägt die Beklagte die Verantwortung für die Feuchtigkeitserscheinungen wegen unzureichenden Heiz‑ und Lüftungsverhaltens. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert der Berufungsinstanz wurde festgesetzt. Damit verliert die Beklagte ihren Berufungsprozess, weil sie keine neuen Tatsachen vorgebracht und die maßgeblichen technischen und rechtlichen Feststellungen nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat.