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Beschluss

7 S 11/12

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2012:0716.7S11.12.00
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Tenor

weist die Kammer die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

Entscheidungsgründe
weist die Kammer die Parteien auf Folgendes hingewiesen: Die Berufung hat nach Überzeugung der Kammer im Wesentlichen keine Aussicht auf Erfolg. 1. Erfolgsaussichten bestehen allein im Hinblick auf den geltend gemachten Freistellungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Zwar ist richtig, dass der Honoraranspruch des Anwalts gem. § 10 RVG erst einforderbar ist, wenn der Anwalt dem Mandanten eine Gebührenrechnung erteilt hat. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger nicht schon vorher Freistellung von dieser Forderung verlangen kann. Denn der Befreiungsanspruch ergibt sich bereits aus der Schadensersatzpflicht und wird sofort fällig, auch wenn die Forderung, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist (BGH NJW 2010, 2197; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 257 Rz. 1). Dies wird aus der Regelung des § 257 S. 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsanspruch dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann (vgl. BGH, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rz. 3). Eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.567,23 € beläuft sich auf 172,90 €. Zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 229,55 €, bezüglich dessen der Kläger von der Beklagten Freistellung verlangen kann. 2. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht einen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz verneint hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. a. Ein weiterer Anspruch des Klägers setzt voraus, dass dieser entsprechend des Sachverständigengutachtens des Büros Wagener vom 05.08.2011 die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen darf. aa. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2010, 606) gilt insoweit Folgendes: Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der M des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundeliegt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Ein solcher Verweis ist für den Geschädigten jedoch allenfalls dann zumutbar, wenn die Reparatur in der freien Werkstatt technisch gleichwertig ist. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrundezulegen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherer des Schädigers verweisen lassen muss (BGH a.a.O.). Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt zum einen bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren, da sich der Geschädigte hier nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann ihm der Verweis auf eine nicht markengebundenen Werkstatt unzumutbar sein, wenn etwa das Fahrzeug bisher regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und "Scheckheft gepflegt" wurde. bb. Soweit der Kläger die Rechtsansicht vertritt, das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die seitens der Beklagten genannte Referenzfirma Firma N in I2 geeignet sei, eine fachgerechte Reparatur durchzuführen, folgt die Kammer dem nicht. Denn das Amtsgericht hat ausgeführt, dass es nach den nicht bestrittenen Darlegungen der Beklagten keine Zweifel daran habe, dass die Firma N zu einer gleichwertigen Reparatur in der M sei. Die Beklagte hat ihrerseits ausführlich dargelegt, welche Kriterien für die Gleichwertigkeit der Reparatur in der genannten Firma mit einer Reparatur in einer fachgebundenen Markenwerkstatt sprechen. Dazu gehören insbesondere der Umstand, dass es sich um eine Meisterwerkstatt handelt, die bereits seit 80 Jahren existiert, technisches Fachwissen und Erfahrungspotential, ständige Schulung der Mitarbeiter, die ausschließliche Verwendung von Originalersatzteilen, große Reparaturerfahrung mit Fahrzeugen der Firma N2, Gewährung einer dreijährigen Garantie auf alle Karosserie- und Lackiererarbeiten, die Erfüllung der Eurogarant-Qualitätsnorm sowie der Umstand, dass die Firma N des ZKF ist und als "Karosserie-Fachbetrieb" sowie auch nach DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert ist. Der Einwand des Klägers, aus dem von der Beklagten vorgelegten Prüfgutachten der Firma "Premium Check" sei nicht ohne besonderen Aufwand und ohne eigene Recherche zu erkennen, dass die Referenzwerkstatt eine gleichwertige Reparatur durchführen werde, trägt nicht. Denn bereits in diesem Prüfgutachten waren zahlreiche Kriterien aufgeführt, die für eine Gleichwertigkeit der Reparatur mit einer solchen in einer gebundenen Fachwerkstatt sprechen. Die Benennung konkreter Kfz- Meister, die Erfahrungen mit der Reparatur von Fahrzeugen der N4 N3 haben, ist insoweit nicht erforderlich. Ebenso ist die Übersendung einer Teileliste oder einer Bezugsliste über die Herkunft der zu verwendenden Ersatzteile nicht erforderlich, zumal die genannte Referenzfirma bereits nach den unstreitigen Angaben in dem sogenannten Prüfprotokoll ausschließlich Originalersatzteile verwendet. Der Kläger hat auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die an der Qualität der Arbeiten der Firma N zweifeln lassen würden. Einem nur pauschalen Bestreiten der Gleichwertigkeit der Reparatur durch den Geschädigten ist nicht nachzugehen. b. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass ihm ein Verweis auf die Reparatur seines Fahrzeuges in der Firma N deshalb nicht zumutbar sei, da diese Firma sich in einer Entfernung von 13,2 km zu seinem Wohnort befinde und daher nicht ohne weiteres und mühelos zugänglich sei, folgt die Kammer dem nicht. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung befindet und für ihn deutlich schneller zu erreichen ist. Die Strecke vom Wohnsitz des Klägers zu der Firma N in I2 beträgt nach Recherche der Kammer in "googlemaps" 12,7 km und ist in etwa 19 Minuten zurückzulegen, was aus Sicht der Kammer durchaus zumutbar ist. Überdies ist der Kläger auch dann, wenn die Entfernung von seinem Wohnsitz zu der genannten Referenzwerkstatt größer sein sollte als diejenige zu einer Fachwerkstatt, wegen des kostenlosen Hol- und Bringservice der Firma N keinerlei finanziellem oder zeitlichem Zusatzaufwand ausgesetzt, da das Fahrzeug bei einer Reparatur in der entsprechenden Werkstatt an seinem Wohnsitz abgeholt und nach erfolgter Reparatur dorthin zurückgebracht würde. c. Auch mit seinem Einwand, sein Prozessbevollmächtigter habe die Höhe der von der Firma N verlangten Stundenverrechnungssätze stichprobenartig überprüft und in keinem Fall der Nachprüfung die angegebenen Sätze bestätigt bekommen, kann der Kläger mangels ausreichender Substantiierung nicht durchdringen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den genannten Stundenverrechnungssätzen nicht um Sonderkonditionen handele, sondern dass die Preise marktüblich und jedermann frei zugänglich seien. Für ein substantiiertes Bestreiten dieses Vortrages hätte der Kläger zumindest darlegen müssen, dass und zu welchem konkreten Zeitpunkt dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seitens der Firma N ein anderer, und zwar höherer, Preis genannt worden sei. Die nur pauschale und mangels näherer Angaben nicht nachprüfbare Behauptung, es seien andere Preise genannt worden, genügt insoweit nicht. d. Soweit der Kläger mit seiner Berufung einwendet, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Verbringungskosten nicht als erstattungsfähig erachtet, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn kann der Geschädigte für die Berechnung seiner fiktiven Reparaturkosten auf eine nicht markengebundene Referenzwerkstatt verwiesen werden, so sind Verbringungskosten dann nicht zu erstatten, wenn in dieser Werkstatt solche nicht anfallen (vgl. etwa AG I, Urteil vom 27.06.2011, 34 C 3/10). Fiktive Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei sind jedenfalls dann nicht erstattungsfähig, wenn eine Fachwerkstatt vor Ort die erforderlichen Lackierarbeiten in gleicher Qualität mit anbietet (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, I-1 U 246/07, Rz. 59 + 63, zitiert nach juris; Urteil vom 25.06.2001, 1 U 126/00, Rz. 19, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteil vom 28.11.2008, 17 S 68/08, zitiert nach juris). Der Kläger muss sich daran messen lassen, welche Werkstatt ein wirtschaftlich denkender Geschädigter wählen würde, der die Kosten selbst tragen muss. Für einen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB als für ihn günstige Tatsache ist der Schädiger nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet. Auf die fiktiv abgerechneten Verbringungskosten übertragen, hat der Schädiger darzulegen, in welcher Werkstatt die Reparaturen ohne zusätzliche Kosten für die Lackierarbeiten durchgeführt werden können, sei es dass eine Lackiererei integriert ist, sei es dass die zu bezeichnende Werkstatt mit einer Lackiererei so kooperiert, dass keine Verbringungskosten entstehen (LG Hildesheim, Urteil vom 01.04.2010, 7 S 254/09). Vorliegend hat die Beklagte darauf verwiesen, dass in der Referenzwerkstatt N in I2, auf die sich der Kläger nach den obigen Ausführungen konkret verweisen lassen muss, Verbringungskosten nicht in Rechnung gestellt werden, da diese Reparaturwerkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt. Damit ist sie ihrer Darlegungslast nachgekommen. Der Kläger verstößt somit gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er eine Reparaturwerkstatt wählt, in der Verbringungskosten für die Lackierarbeiten anfallen würden. Dementsprechend sind diese nicht zu ersetzen. f. Auch die Rechtsauffassung der Berufung, die Kosten des Sachverständigen Wagener für die Erstellung einer Gegenvorstellung zum Prüfbericht seien erstattungsfähig, geht fehl. Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kammer zur Vermeidung weiterer Kosten vor, dass die Beklagte erklärt, den Kläger zur Erledigung des Rechtsstreits von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € freizustellen bzw. diesen Betrag - nach Vorlage einer entsprechenden Gebührenrechnung - zahlt und der Kläger sodann die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurücknimmt. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu dieser Vorgehensweise binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.