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Urteil

8 O 67/12

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2012:0627.8O67.12.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 44.249,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03. 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 44.249,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03. 2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche des Klägers aufgrund Insolvenzanfechtung. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 30.03.2011 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D UG mit Sitz in Hagen bestellt. Alleiniger Gesellschafter der D UG war Herr M, dem auch die faktische Geschäftsführung oblag. In den Monaten Februar und März 2011 beglich die Insolvenzschuldnerin von ihrem Geschäftskonto Umsatzsteuerverbindlichkeiten in folgender Höhe: 18.02.2011 1.392,74 € 18.02.2011 6.000,00 € 01.03.2011 3.000,00 € 01.03.2011 1.260,80 € 02.03.2011 7.500,00 € 02.03.2011 7.800,00 € 07.03.2011 2.089,24 € 07.03.2011 4.126,42 € 08.03.2011 4.080,01 € 11.03.2011 500,00 € 11.03.2011 6.500,00 € Insgesamt 44.249,21 € Mit Schreiben vom 05.05.2011 erklärte der Kläger die Anfechtung der geleisteten Zahlungen und forderte das beklagte Land zur Rückzahlung auf. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der Insolvenzschuldnerin und deren Alleingesellschafter, Herrn M, eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestand. Letzterer ist und war auch im Zeitpunkt der Umsatzsteuerzahlungen durch die Insolvenzschuldnerin zahlungsfähig. Der Kläger meint, aufgrund dieser umsatzsteuerlichen Organschaft zur Anfechtung gemäß § 131 InsO berechtigt gewesen zu sein. Zur Begründung stützt er sich auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.2010 sowie ein nachgehendes Urteil des BGH vom 19.01.2012 und führt Folgendes aus: Bei dem beklagten Land handele es sich um einen Insolvenzgläubiger im Sinne der Insolvenzordnung. Es liege aus gleich mehreren Gründen auch eine inkongruente Deckung vor. Zum einen habe eine Zahlungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin schon deshalb nicht bestanden, weil es an den Voraussetzungen des § 73 AO gefehlt habe. Zum anderen seien die Zahlungen auch als „Druckzahlungen“ einzuordnen. Unstreitig waren beim Finanzamt Hagen zur Sicherheit bestehender Umsatzsteuerforderungen mehrere Fahrzeugbriefe hinterlegt. Der Kläger behauptet nun, das Finanzamt habe angekündigt, die Fahrzeugbriefe verwerten zu wollen, um liquide Mittel zu generieren. Um dies zu verhindern und die Fahrzeugbriefe herauszubekommen, habe die Insolvenzschuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen geleistet. Im Übrigen, so meint der Kläger, habe das beklagte Land das Urteil des BGH vom 19.01.2012 mit Schreiben vom 29.06.2011 auch für den vorliegenden Fall als rechtsverbindlich anerkannt. Schon deshalb seien ihm sämtliche Einwendungen abgeschnitten. Wegen der Einzelheiten des zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels wird auf Bl. 12-14 d.A verwiesen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 44.249,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2011 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, eine Anfechtung gemäß § 131 InsO sei unzulässig. Zur Begründung stützt sich das beklagte Land auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.09.2009. Die Finanzbehörde sei schon nicht als Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 131 InsO anzusehen, weil ein Zahlungsanspruch gegenüber der Insolvenzschuldnerin nie bestanden habe. Außerdem habe eine Anfechtung der in der Zahlung liegenden Leistung der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger auch Vorrang vor einer Anfechtung gegenüber dem Finanzamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Ein Zahlungsanspruch des Klägers folgt in geltend gemachter Höhe aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO, da er die streitgegenständlichen Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO wirksam angefochten hat. 1. Die Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist gewahrt. Die Zahlungen erfolgten im Zeitraum vom 18.02.2011 bis 11.03.2011. Der Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging ausweislich des Eröffnungsbeschlusses vom 30.03.2011 am 07.03.2011 bei Gericht ein. 2. Das beklagte Land ist auch als Gläubigerin der Insolvenzschuldnerin zu behandeln. Zwar ist es richtig, dass zu keiner Zeit ein begründeter Zahlungsanspruch des beklagten Landes gegenüber der Insolvenzschuldnerin bestand. Auch das Gericht geht insoweit davon aus, dass zwischen der Insolvenzschuldnerin einerseits und deren Alleingesellschafter, Herrn M, andererseits eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorlag. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Frage abweichend von der übereinstimmenden Wertung der Parteien zu beurteilen. Denn nach dem Gesamtbild der geschilderten Verhältnisse erscheint die Insolvenzschuldnerin als finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Herr M hielt insbesondere nicht nur 100 % der Anteile an der Gesellschaft, sondern war darüber hinaus auch ihr faktischer Geschäftsführer. Eine umsatzsteuerliche Organschaft zugrundegelegt, bestand eine Haftung der Insolvenzschuldnerin für die streitgegenständlichen Umsatzsteuerverbindlichkeiten gemäß §§ 73, 219 AO nur unter der Voraussetzung, dass die Steuerschuld beim Organträger nicht realisiert werden kann. Genau an dieser Voraussetzung fehlte es jedoch hier, da der Organträger unstreitig jederzeit solvent war und ist. Dass ein begründeter Zahlungsanspruch des beklagten Landes gegenüber der Insolvenzschuldnerin im Ergebnis nicht bestand, bedeutet jedoch nicht, dass sie insolvenzrechtlich nicht als Gläubigerin anzusehen wäre. Die Kammer folgt insoweit der Argumentation des BGH in seinem Urteil vom 19.01.2012 (Az. IX ZR 2/11, NJW 2012, 1585 ff.), auch wenn sich aus dem vorprozessualen Schriftwechsel entgegen der Auffassung des Klägers eine verbindliche Anerkennung dieses Urteils durch das beklagte Land nicht ergibt. Wie der Wortlaut des Schreibens Bl. 14 d.A. eindeutig erkennen lässt, sollte lediglich eine mögliche Entscheidung des gemeinsamen Senats der Bundesgerichte als rechtsverbindlich anerkannt werden. Zu einer solchen jedoch ist es nicht gekommen, da der BGH von einer Vorlage abgesehen hat. Das Urteil des BGH vom 19.01.2012 überzeugt jedoch in der Sache. Bereits dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 InsO, der Deckungen der Anfechtung unterwirft, die der Insolvenzgläubiger „nicht“, „nicht in der Art“ oder „nicht zu der Zeit“ zu beanspruchen hatte, kann entnommen werden, dass auch der Empfänger einer Zuwendung, die im Ergebnis eines Rechtsgrundes entbehrt, Insolvenzgläubiger sein kann. Zwar setzen §§ 38, 39 InsO einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit jedoch, dass die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Die Forderung selbst muss weder entstanden noch fällig sein (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 m.w.N.). Entsprechend geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass für die Frage, ob Steuerforderungen Insolvenzforderungen sind, entscheidend ist, ob die Forderung ihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH, Beschluss vom 01.04.2008, X B 201/07). Hier bestand zwar kein begründeter Zahlungsanspruch des Landes, aber immerhin ein – wenn auch subsidiärer – Haftungsanspruch gemäß § 73 AO. Dass dies nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausreichen muss, um eine Gläubigerstellung des beklagten Landes zu begründen, zeigt die auch insoweit überzeugende Argumentation des BGH a.a.O. und der von diesem gezogene Vergleich mit der Bürgschaft. Der Bürgschaftsgläubiger ist als Inhaber einer aufschiebend bedingten Forderung Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 130, 131 InsO, weil nach § 191 Abs. 1 InsO selbst bedingte Forderungen einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner begründen. Darum ist der Bürgschaftsgläubiger Insolvenzgläubiger eines Bürgen, der unter Verzicht auf die Ausübung der ihm eröffneten Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) freiwillig Zahlung leistet. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar, weil nicht anders als bei einem Bürgen gemäß §§ 73, 219 AO eine nachrangige Haftung der Insolvenzschuldnerin stattfindet. 3. Eine inkongruente Deckung liegt vor. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine solche schon aus den vom Kläger behaupteten „Druckzahlungen“ herleiten lässt. Die Umsatzsteuerzahlungen gewährten dem beklagten Land jedenfalls deshalb eine Befriedigung, die es „nicht zu der Zeit“ zu beanspruchen hatte, weil der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsfähigkeit des Organträgers ein Leistungsverweigerungsrecht eröffnet war (vgl. BGH, NJW 2012, 1585 ff.). 4. Die Anfechtung gegenüber dem beklagten Land ist letztlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil einer Anfechtung gegenüber dem Organträger der Vorrang zukäme. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger einen Insolvenzanfechtungsanspruch gegenüber dem Organträger überhaupt erfolgreich hätte geltend machen können. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.09.2009 (Az. VII R 43/08) einen Vorrang der Anfechtung gegenüber dem Organträger damit begründet hat, dass in diesem Vorgang auf die eigene Schuld des Insolvenzschuldners geleistet worden sei, verfängt dieses Argument nach der hier vertretenen Auffassung nicht. Der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlung kam nämlich eine Doppelwirkung zu. Einerseits hat die Insolvenzschuldnerin, welche im Innenverhältnis zum Organträger die Umsatzsteuerschuld allein zu tragen hatte (vgl. BGHZ 50, 54 ff.), mit ihrer Zahlung den Befreiungsanspruch des Organträgers befriedigt. Andererseits ist durch die Zahlung aber auch der Haftungsanspruch des beklagten Landes gemäß § 73 AO erloschen. Im Ergebnis liegt deshalb keine nur mittelbare Zuwendung vor, bei welcher der Organträger Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbar Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, NJW 2012, 1585 ff.). Die Insolvenzschuldnerin hat vielmehr auch gegenüber dem beklagten Land erkennbar einen eigenen Zweck verfolgt. Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Insolvenzverwalter die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nehmen will (BGH, NZI 2008, 236 ff.). Es können, sofern die Voraussetzungen vorliegen, beide belangt werden und haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner. Der Zinsanspruch besteht gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.03.2011 (BGH, NZI 2007, 230 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.